Beschluss
8 B 11048/06
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet.
• Bei summarischer Prüfung war die Umgebung des Grundstücks als allgemeines Wohngebiet einzustufen; eine ausgedehnte Hühnerhaltung ist dort nicht dem Wohnen untergeordnet.
• Haltung von mehr als 20 Stück Geflügel mit mehr als einem Hahn und die Zucht von Hühnern überschreitet das für Wohnnutzung typische Maß und ist in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig (§ 34 Abs. 2 BauGB, §§ 14, 4 BauNVO).
Entscheidungsgründe
Unzulässige umfangreiche Geflügelhaltung in allgemeinem Wohngebiet • Die Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. • Bei summarischer Prüfung war die Umgebung des Grundstücks als allgemeines Wohngebiet einzustufen; eine ausgedehnte Hühnerhaltung ist dort nicht dem Wohnen untergeordnet. • Haltung von mehr als 20 Stück Geflügel mit mehr als einem Hahn und die Zucht von Hühnern überschreitet das für Wohnnutzung typische Maß und ist in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig (§ 34 Abs. 2 BauGB, §§ 14, 4 BauNVO). Der Antragsteller betreibt auf seinem Wohngrundstück Hühnerzucht und hält mehr als 20 Stück Geflügel einschließlich mehrerer Hähne sowie zwei ungenehmigte Hühnerställe und Pferche. Die Bauaufsichtsbehörde untersagte diese Nutzung per Verfügung und ordnete sofortige Vollziehung an. Der Antragsteller suchte vorläufigen Rechtsschutz, worüber das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße negativ entschied. Er rügte insbesondere, in der näheren Umgebung gebe es Gewerbebetriebe und frühere Hühnerhaltungen, die den Gebietscharakter änderten. Das Verwaltungsgericht stufte die Umgebung nach summarischer Prüfung als faktisches allgemeines Wohngebiet ein und hielt die vom Antragsteller betriebene Nutzung für unzulässig. Dagegen richtete sich die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht, die zurückgewiesen wurde. • Beschränkte Prüfung der Beschwerdegründe nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ergab keinen Änderungsbedarf. • Bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist die näherere Umgebung des Grundstücks als allgemeines Wohngebiet zu bewerten; behauptete gewerbliche Betriebe waren entweder nicht ortsnah, nicht genehmigt oder nur vorübergehend und daher für die Gebietsbestimmung unbeachtlich. • Eine seit Jahren aufgegebene Nutzung prägt die Eigenart der näheren Umgebung nicht; das gleichzeitige Einschreiten der Behörde gegen nahegelegene ähnliche Haltungen ändert den Gebietscharakter nicht, sondern sichert die Gleichbehandlung. • Rechtliche Bewertung: Nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4 BauNVO sind als Hauptnutzungen nicht dem Wohnen untergeordnete Tierhaltungen im allgemeinen Wohngebiet unzulässig; gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO sind nur untergeordnete Kleintierhaltungen zulässig. • Die Grenze der Unterordnung ist erreicht, wenn die Haltung das für Wohnnutzung typische Freizeitmaß überschreitet; das Überschreiten ist bei mehr als 20 Stück Geflügel der genannten Arten mit mehr als einem Hahn erreicht. Die Zucht von Hühnern dient nicht mehr dem Wohnen und ist damit unzulässig. • Frühere nicht mehr bestehende oder nicht genehmigte Nutzungen begründen keine Ortsüblichkeit, die eine unzulässige Nutzung rechtfertigen könnte. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d. Weinstraße vom 13.07.2006 wurde zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte, dass die Umgebung als allgemeines Wohngebiet einzustufen ist und die vom Antragsteller betriebene Hühnerzucht sowie die Haltung von mehr als 20 Stück Geflügel mit mehr als einem Hahn die Schwelle zur dem Wohnen untergeordneten Nutzung überschreitet und damit nach § 34 Abs. 2 BauGB sowie §§ 14, 4 BauNVO unzulässig ist. Eine etwaige frühere oder nicht genehmigte gewerbliche Nutzung in der Umgebung ändert daran nichts. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 2.500 € festgesetzt.