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Urteil

4 K 894/23.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2024:0202.4K894.23.NW.00
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Leitsätze
1. Ist zwischen einem Bauherr und der Bauaufsichtsbehörde streitig, ob ein geplantes genehmigungsfreies Vorhaben, hier: eine Garage, die Anforderungen einhält, die durch baurechtliche und sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften an bauliche Anlagen gestellt werden (§ 62 Abs. 3 LBauO) und kündigt die Bauaufsichtsbehörde für den Fall der Errichtung des genehmigungsfreien Vorhabens den Erlass einer Beseitigungsanordnung an, kann der Bauherr statthaft eine vorbeugende Feststellungsklage mit dem Ziel erheben, dass die Einhaltung aller oder einzelner gesetzlicher Anforderungen durch das Gericht festgestellt wird.(Rn.22) 2. In diesem Fall liegt auch das für die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes erforderliche qualifizierte Rechtsschutzinteresse vor, da dem Bauherrn nicht zumutbar ist, zunächst das genehmigungsfreie Vorhaben zu errichten und erst im nachträglichen Rechtsschutz gegen die Beseitigungsanordnung die Einhaltung der baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften überprüfen zu lassen.(Rn.23) 3. Aus diesen Gründen ist der Feststellungsantrag auch nicht gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegenüber einer Anfechtungsklage gegen eine zu einem späteren Zeitpunkt ergehende Beseitigungsanordnung subsidiär.(Rn.23) 4. Die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung ist regelmäßig dort zu ziehen, wo jeweils einheitlich geprägte Komplexe mit voneinander verschiedenen Bebauungs- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen (vgl. auch BVerwG, 28. August 2003, 4 B 74.03, juris Rn. 2).(Rn.34)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist zwischen einem Bauherr und der Bauaufsichtsbehörde streitig, ob ein geplantes genehmigungsfreies Vorhaben, hier: eine Garage, die Anforderungen einhält, die durch baurechtliche und sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften an bauliche Anlagen gestellt werden (§ 62 Abs. 3 LBauO) und kündigt die Bauaufsichtsbehörde für den Fall der Errichtung des genehmigungsfreien Vorhabens den Erlass einer Beseitigungsanordnung an, kann der Bauherr statthaft eine vorbeugende Feststellungsklage mit dem Ziel erheben, dass die Einhaltung aller oder einzelner gesetzlicher Anforderungen durch das Gericht festgestellt wird.(Rn.22) 2. In diesem Fall liegt auch das für die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes erforderliche qualifizierte Rechtsschutzinteresse vor, da dem Bauherrn nicht zumutbar ist, zunächst das genehmigungsfreie Vorhaben zu errichten und erst im nachträglichen Rechtsschutz gegen die Beseitigungsanordnung die Einhaltung der baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften überprüfen zu lassen.(Rn.23) 3. Aus diesen Gründen ist der Feststellungsantrag auch nicht gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegenüber einer Anfechtungsklage gegen eine zu einem späteren Zeitpunkt ergehende Beseitigungsanordnung subsidiär.(Rn.23) 4. Die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung ist regelmäßig dort zu ziehen, wo jeweils einheitlich geprägte Komplexe mit voneinander verschiedenen Bebauungs- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen (vgl. auch BVerwG, 28. August 2003, 4 B 74.03, juris Rn. 2).(Rn.34) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. A. Das Gericht kann hierüber im schriftlichen Verfahren entscheiden, da die Beteiligten hierzu jeweils ihr Einverständnis erteilt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Dabei sind die am 15. November 2023 durch den Kläger (vgl. Bl. 35 d. GA.) und am 16. November 2023 durch die Beklagte (vgl. Bl. 41 d. GA.) abgegebenen Einverständniserklärungen nicht durch die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter durch Beschluss der Kammer vom 5. Dezember 2023 verbraucht worden. Zwar sind dem Verzicht auf mündliche Verhandlung Grenzen dadurch gesetzt, dass die Erklärung sich nur auf die jeweils nächste, anstehende Entscheidung des Gerichts bezieht und durch deren Ergehen verbraucht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1984 - 3 C 49.82 - juris). Diese Wirkung hat aber nur eine Entscheidung, die den Gegenstand des Verfahrens beeinflusst, d.h. neue Gesichtspunkte ein-bringt, nicht aber eine solche, die - wie eine Übertragung nach § 6 Abs. 1 VwGO - nur den Verfahrensablauf betrifft (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Februar 2019 - 4 L 156/18 - juris; Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: 44. Ergänzungslieferung [März 2023], § 101 VwGO Rn. 33). Hinzu kommt, das beide Beteiligte bereits durch das gerichtliche Schreiben vom 15. November 2023 zur beabsichtigten Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter angehört worden waren (vgl. Bl. 33-34 d. GA.) und daher bei der Erklärung des Verzichts auf die mündliche Verhandlung hiermit rechnen mussten (vgl. hierzu auch: VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 16. Januar 2024 - 4 K 590/23.NW - juris). B. Die Klage ist in dem auf Feststellung der Vereinbarkeit eines geplanten Garagenneubaus mit bauplanungsrechtlichen Vorschriften gerichteten Klageantrag zu 1) zulässig, aber nicht begründet. I. Die Klage ist insoweit als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 1. Alt. VwGO statthaft, weil der Kläger die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt. Unter einem Rechtsverhältnis versteht man die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm ergebenden rechtlichen Beziehungen für das Verhältnis von natürlichen oder juristischen Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 2007 - 7 C 2.07 - juris). Voraussetzung für die Statthaftigkeit einer Feststellungsklage ist stets, dass das Rechtsverhältnis hinreichend konkret ist, d.h. es muss „in Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits übersehbaren Sachverhalt streitig“ sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2009 - 8 C 1.09 -, juris). Hier besteht zwischen den Beteiligten Uneinigkeit darüber, ob die von dem Kläger geplante Garage auf dem Grundstück S… … in der Gemarkung F… (Flurstück …) gemäß der Darstellung im Baugenehmigungsantrag vom 5. Dezember 2022 bauplanungsrechtlich zulässig ist. Damit ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis gegeben. Der Kläger hat an der verfolgten Feststellung auch ein berechtigtes Interesse, weil er sich ansonsten dem Risiko aussetzt, dass die Beklagte die bereits im Schreiben vom 20. März 2023 angekündigten bauaufsichtsrechtlichen Maßnahmen ergreift und nach der Errichtung der gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 lit. f) LBauO genehmigungsfreien Garage eine Beseitigungsanordnung erlässt. Ein gerichtlicher Feststellungsausspruch im beantragten Sinn würde die zwischen den Beteiligten streitige Frage zugunsten des Klägers klären und seine Rechtsstellung dergestalt verbessern, dass eine Beseitigungsanordnung nicht mehr aufgrund einer bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens ergehen dürfte (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 8. Juni 1993 - 2 R 15/92 -, juris; VG Saarland, Urteil vom 29. August 2012 - 5 K 703/11 - juris). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger ausschließlich die Feststellung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit bauplanungsrechtlichen Vorgaben begehrt, nicht aber mit anderen Normen des Baurechts und sonstigen öffentlichen Rechts, wie es § 62 Abs. 3 LBauO für genehmigungsfreie Vorhaben verlangt. Der Kläger ist indes berechtigt, den Streitgegenstand der Feststellungsklage auf ein einzelnes Rechtsverhältnis zu beschränken, zumal im vorliegenden Fall im Verwaltungsverfahren ausschließlich bauplanungsrechtliche Fragestellungen zwischen den Beteiligten streitig gewesen sind. Umgekehrt ist das Gericht in diesem Fall wegen § 88 Halbsatz 1 VwGO nicht berechtigt, das Feststellungsbegehren auf den gesamten Prüfungsrahmen des § 62 Abs. 3 LBauO zu erstrecken. Gegen ein berechtigtes Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung spricht zuletzt auch nicht, dass er mit seiner Klage vorbeugenden Rechtsschutz in Anspruch nimmt, um zu verhindern, dass der Beklagte nach einer Errichtung der Garage eine Beseitigungsverfügung erlässt. Vorbeugender Rechtsschutz ist zwar nach der Rechtsprechung nur dann zulässig, wenn der Betroffene nicht in zumutbarer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Deshalb ist ein entsprechend qualifiziertes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse zu fordern (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1983 - 8 C 43.81 - juris; BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 - 8 C 5.85 -, juris; BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1987 - 3 C 53.85 - juris, stRspr.). Ein derart qualifiziertes Rechtschutzinteresse ist hier jedoch gegeben. Vom Standpunkt des Klägers aus kommt ein nachträglicher Rechtsschutz aus nachvollziehbaren Gründen nicht in Frage. Dieser hätte zur Voraussetzung, dass der Kläger zunächst die streitgegenständliche Garage errichtet, sich damit einer bauaufsichtlichen Verfügung aussetzt und dann, wenn die Baurechtswidrigkeit der Anlage in einem nachfolgenden Rechtsschutzverfahren bestätigt wird, diese wieder beseitigen muss. Dass dies dem Kläger unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht zumutbar ist, ist offensichtlich (vgl. hierzu auch: VG Saarland, Urteil vom 29. August 2012 - 5 K 703/11 - juris). Der Feststellungsantrag ist deshalb auch nicht gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegenüber einer Anfechtungsklage gegen eine zu einem späteren Zeitpunkt ergehende Beseitigungsanordnung subsidiär. II. Die Klage ist in ihrem Klageantrag zu 1) jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Errichtung einer Garage auf dem Grundstück S… … in der Gemarkung F… (Flurstück …) gemäß der Darstellung im Baugenehmigungsantrag vom 5. Dezember 2022 bauplanungsrechtlich zulässig ist, da dies nicht der Fall ist. 1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich hierbei nach § 34 Abs. 1 BauGB, da das Vorhaben unstreitig nicht im Geltungsbereich eines rechtswirksamen Bebauungsplans, aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils realisiert werden soll. Nach dieser Vorschrift ist ein Bauvorhaben - neben anderen hier unstreitigen Voraussetzungen - zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Fall, wenn sich das Vorhaben innerhalb des aus seiner näheren Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, es sei denn, es lässt die gebotene Rücksichtnahme auf die in der unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung fehlen. Allerdings kann sich im Ausnahmefall auch ein Vorhaben, das sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, noch in seine nähere Umgebung einfügen. Voraussetzung hierfür ist, dass es weder selbst noch infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (vgl. BVerwG, Urteil vom. 8. Dezember 2016 - 4 C 7.15 - juris Rn. 17). 2. Das Bauvorhaben des Klägers fügt sich jedenfalls nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. a. Mit dem Begriff der „Grundstücksfläche, die überbaut werden soll“, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung gemeint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 1988 - 4 B 175.88 - juris Rn. 4; BVerwG, Beschluss vom 12. August 2019 - 4 B 1.19 - juris Rn. 6; vgl. auch: BayVGH, Beschluss vom 10. Februar 2022 - 2 ZB 21.1560 - juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. September 2021 - 5 S 1031/20 - juris Rn. 40). Wegen der Planersatzfunktion des § 34 Abs. 1 BauGB übernimmt das genannte Kriterium die Funktion der in Bebauungsplangebieten nach § 23 BauNVO getroffenen Festsetzungen von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen. Der für die Beantwortung der Frage, ob sich das Vorhaben innerhalb des aus seiner näheren Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, maßgebliche Bereich der „näheren Umgebung“ reicht dabei so weit, wie sich die Ausführung des in Frage stehenden Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Grundstücks prägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 15.84 -, juris Rn. 28; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. September 1993 - 8 S 1281/93 - juris, Rn. 22). Dabei ist unter dem Blickwinkel der überbaubaren Grundstücksfläche eines Grundstücks der Umkreis der zu beachtenden „vorhandenen“ Bebauung in der Regel enger zu begrenzen als bei der Ermittlung der Gebietsart. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung wird der Umkreis der Umgebungsbebauung, auf die ein Vorhaben einwirkt und durch die es mitgeprägt wird, größer sein als bei der Frage, in welchem Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche bauliche Anlagen unter Berücksichtigung der Umgebungsbebauung zugelassen werden können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. September 1993 - 8 S 1281/93 -, juris, Rn. 22; VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 15. Dezember 2022 - 4 K 131/22.NW - juris). Die Reichweite der näheren Umgebung kann daher - etwa wenn es wie vorliegend um die Zulässigkeit einer rückwärtigen Bebauung geht - auf diejenigen Grundstücke begrenzt sein, die durch die gleiche Erschließungsstraße erschlossen sind und in der Regel auch auf der gleichen Straßenseite liegen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 10. Februar 2022 - 2 ZB 21.1560 - juris Rn. 6; NiedersOVG, Beschluss vom 26. August 2019 - 1 LA 41/19 - juris Rn. 8). b. Diesen Maßstab zugrunde gelegt, haben beide Beteiligte die Reichweite der näheren Umgebung zu weit gefasst. Zu dieser Wertung ist das Gericht aufgrund der in den Akten enthaltenen Karten und Lagepläne sowie öffentlich zugänglicher Luftbildaufnahmen ohne weiteres in der Lage (vgl. zur Entbehrlichkeit einer Ortsbesichtigung: BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2014 - 4 B 51.13 - juris Rn. 4; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. März 2017 - 8 A 10695/16.OVG - juris). Die maßgebliche nähere Umgebung beschränkt sich, soweit die überbaubare Grundstücksfläche betroffen ist, ausschließlich auf die Grundstücke auf der westlichen Seite des S…, die - wie das Grundstück des Klägers - im rückwärtigen Grundstücksbereich an den S… grenzen. (Luftbild) Die auf der östlichen Seite des S… gelegenen Grundstücke, die die Beklagte ebenfalls der näheren Umgebung zugerechnet hat, sind demgegenüber nicht einzubeziehen, da sich die Ausführung des in Frage stehenden Bauvorhabens an der Grenze zum S… aufgrund der vergleichsweise geringen Größe der Garage, der ausschließlich über den S… erfolgenden Zufahrt und der Riegelwirkung der dazwischenliegenden Doppelhäuser auf der Westseite des S… nicht auf die östlich der Straße gelegenen Grundstücke auswirken kann. Diese prägen umgekehrt auch nicht den bodenrechtlichen Charakter des Grundstücks S… …, soweit die Überbaubarkeit von dessen hinterem Bereich betroffen ist, in dem das Vorhaben realisiert werden soll (vgl. auch: BayVGH, Beschluss vom 10. Februar 2022 - 2 ZB 21.1560 - juris Rn. 6). Unbeschadet dessen unterscheiden sich die östlich des S… liegenden Grundstücke auch strukturell dadurch, dass sie in ihrem rückwärtigen Bereich an ein Gewässer und landwirtschaftliche Flächen im Außenbereich angrenzen und nicht, wie die westlich gelegenen Grundstücke, an eine Straße, so dass eine rückwärtige Zufahrt zu einer in 2. Reihe liegenden Garage für die östlich gelegenen Grundstücke bereits denknotwendig ausgeschlossen ist. Es spricht sogar Überwiegendes dafür, dass der hintere Bereich der östlich des S… gelegenen Grundstücke selbst dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB zuzurechnen ist, sofern man der I… keine trennende Wirkung zuspricht. Die westlich des S… liegenden Grundstücke zwischen der Justizvollzugsanstalt Frankenthal im Norden und dem N… im Süden, d.h. der dem geplanten Vorhaben auf der anderen Straßenseite des S… gegenüberliegende Bereich, zählen für die hier maßgebliche Frage der „Grundstücksfläche, die überbaut werden soll“ nicht zur näheren Umgebung. Bei diesem Bereich handelt es sich um eine Brachfläche, die teilweise als Parkplatz für den weiter westlich liegenden Gebäudekomplex des Vereins „O…“ und der dazugehörigen Gaststätte „O…-S…“ sowie einen dort befindlichen Spielplatz genutzt wird. Dieser Bereich unterscheidet sich offensichtlich hinsichtlich der vorhandenen Bebauungsstruktur von den Grundstücken auf der Ostseite des S… . Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung regelmäßig dort zu ziehen ist, wo jeweils einheitlich geprägte Komplexe mit voneinander verschiedenen Bebauungs- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 - 4 B 74.03 - juris Rn. 2; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20. März 2019 - 3 L 18/12 - juris). Entgegen der Auffassung des Klägers sind die weiter nördlich auf der Ostseite des S… gelegenen Grundstücke (S… … und …) ebenfalls nicht der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB zuzurechnen. Dies ergibt sich aus der erforderlichen wertenden und bewertenden Betrachtung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse. Diese Grundstücke werden von dem Bereich, in dem das Vorhaben errichtet werden soll, durch ein in Ost-West-Richtung verlaufendes Wegegrundstück getrennt. Zwar ist der Grenzverlauf der näheren Umgebung nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) entkoppelt ist. Eine solche Linie hat daher nicht stets eine trennende Funktion (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 - 4 B 74.03 - juris). Vorliegend tritt jedoch hinzu, dass sich die Bebauungsstruktur auf den nördlich der Trennlinie liegenden Grundstücken von derjenigen südlich der Trennlinie maßgeblich unterscheidet. So hat die Beklagte in der Klageerwiderung zurecht darauf hingewiesen, dass sich die Hauptgebäude auf den nördlich gelegenen Grundstücken zum S…, d.h. sämtlich nach Westen orientieren, da dieser dort als alleinige Erschließungsstraße dient. Demgegenüber richtet sich die Hauptbebauung südlich der Trennlinie ausnahmslos nach Osten in Richtung des als Erschließungsstraße dienenden S… aus. Entsprechend ist nur dort der westliche, d.h. an den S… angrenzende, Bereich dieser Grundstücke unbebaut und ausnahmslos als Garten- und Grünflächen ausgeprägt. Aus vergleichbaren Gründen scheidet schließlich auch eine Erstreckung der näheren Umgebung auf die südlich des N… gelegenen Grundstücke aus. Auch hier fungiert die Straße als Trennlinie zwischen der näheren und weiteren Umgebung, da nördlich und südlich des N… eine unterschiedliche Bebauungsstruktur besteht. Dies ergibt sich, soweit die „Grundstücksfläche, die überbaut werden soll“ betroffen ist, bereits daraus, dass die westlich des S… liegenden Grundstücke (einschließlich desjenigen des Klägers) als einzige innerhalb des gesamten Stadtviertels sowohl an der Vor- als auch an der Rückseite an eine Straße angrenzen, so dass sich eine vergleichbare bodenrechtliche Situation, in der eine Garage im hinteren Grundstücksbereich errichtet und von der Rückseite des Grundstücks angefahren werden kann, nur bei diesen acht Grundstücken stellt. Dies ist auch etwa mit der bodenrechtlichen Situation der Grundstücke S… … und … nicht vergleichbar, da diese als Eckgrundstücke über einen anderen Zuschnitt verfügen und die Garagen im 90°-Winkel zu den Hauptgebäuden errichtet worden sind. c. In die nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgebliche nähere Umgebung fügt sich das geplante Vorhaben des Klägers nicht ein. Bei der Frage, ob eine rückwärtige Bebauung eines Grundstücks nach der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig ist, kommt es regelmäßig darauf an, ob in der näheren Umgebung Vorbilder für die beabsichtigte Bautiefe vorhanden sind, bzw. ob und in welchem Umfang in der maßgeblichen Umgebung die rückwärtigen Grundstücksflächen eine Bebauung aufweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 4 B 50.08 - juris Rn. 4; BVerwG, Beschluss vom 6. November 1997 - 4 B 172.97 - juris Rn. 5). In der maßgeblichen näheren Umgebung finden sich keine baulichen Anlagen, die auch nur annähernd dem geplanten Vorhaben des Klägers entsprechen. Vielmehr ist jedenfalls das rückwärtige Drittel aller Grundstücke zwischen dem S… und dem S… ausnahmslos als Garten- oder Grünfläche ausgestaltet, in denen sich lediglich vereinzelt kleinere Gartenhäuser befinden. Die Errichtung des geplanten Vorhabens würde angesichts dessen auch zu bodenrechtlichen Spannungen führen. Der von baulichen Anlagen bisher freigehaltene Streifen entlang des S… würde durch die neue bauliche Anlage durchbrochen und den optischen Eindruck dieser Straßenseite völlig ändern. Hierdurch würde die Umsetzung des geplanten Vorhabens dem Gebiet etwas Neues, bislang noch nicht Vorhandenes, hinzufügen. Zugleich würde das Vorhaben auch die rückwärtige Bebauung der sieben Nachbargrundstücke mit Garagen direkt am S… ermöglichen und das Straßenbild nachhaltig von der bislang beidseitig offenen, von Grünstreifen geprägten Bauweise hin zu einer überwiegend durch Baukörper geschlossenen Front verändern. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Bauplanungsrecht für die räumliche Lage von Nebengebäuden gewisse Erleichterungen vorsieht (vgl. § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO). Nach dieser Vorschrift können zwar auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO zugelassen werden. Selbst wenn man unterstellt, dass es sich bei der geplanten Garage um ein Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift handelt, würde sie sich jedenfalls nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung einfügen, da sie in der maßgeblichen näheren Umgebung aufgrund ihrer Größe im Vergleich zu den vorhandenen baulichen Anlagen im rückwärtigen Bereich der Grundstücke beispiellos wäre. 3. Überschreitet das Bauvorhaben des Klägers damit schon aus diesem Grund den von der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmen, kann letztlich dahingestellt bleiben, ob das Einfügen auch deshalb zu verneinen ist, weil es - etwa wegen der Lage direkt an der Grundstücksgrenze zum Grundstück S… … - die gebotene Rücksichtnahme auf die in der unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung vermissen lässt. 4. Schließlich kann der Kläger auch nicht deshalb die Feststellung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Garage beanspruchen, weil ihm im Nachgang des Klageverfahrens 4 K 970/20.NW zusammen mit der Errichtung des Anbaus auch die Errichtung einer Garage im rückwärtigen Teil des Grundstücks genehmigt worden ist. Es handelt sich erstens um ein anderes Vorhaben, da sich die Lage auf dem Grundstück von der nunmehr geplanten Position erkennbar unterscheidet. Zweitens erweist sich die Errichtung einer Garage im hinteren Grundstücksbereich nach dem Vorstehenden als bauplanungsrechtswidrig. Selbst wenn die Beklagte ihm rechtsirrig bereits ein vergleichbares, letztlich aber nicht realisiertes Vorhaben genehmigt haben sollte, erwächst hieraus kein Anspruch, dass sich die Beklagte nunmehr erneut über die bestehende Rechtslage hinwegsetzt. C. Soweit sie mit dem Klageantrag zu 2) auf die Feststellung gerichtet ist, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, nach dem Neubau der beabsichtigten Garage auf dem vorbenannten Grundstück repressive Maßnahmen gegen den Kläger zu ergreifen, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg, da sie sowohl unzulässig als auch unbegründet ist. Soweit der Antrag allgemein auf die Unzulässigkeit repressiver Maßnahmen der Bauaufsicht gegen das geplante Vorhaben abzielt, fehlt es bereits an einem für die Zulässigkeit der Feststellungsklage hinreichend konkreten Rechtsverhältnis, weil nicht die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2009 - 8 C 1.09 -, juris), sondern sachverhaltsunabhängig ein schrankenloses Verbot repressiver bauaufsichtlicher Maßnahmen gegen das Vorhaben verfolgt wird. Hierbei verkennt der Kläger offensichtlich, dass repressive Maßnahmen auch aus anderen Gründen als denjenigen, die im Klageantrag zu 1) behandelt werden, ergriffen werden können (z.B. bei rechtswidriger Bauausführung). Legt man den Antrag zu 2) demgegenüber einschränkend so aus, dass er sich nur auf die Feststellung der Unzulässigkeit repressiver Maßnahmen gegen das Vorhaben wegen eines Verstoßes gegen das Bauplanungsrecht bezieht, fehlt es am Erfordernis vorbeugenden Rechtsschutzes. Die maßgebliche Frage, ob eine Beseitigungsanordnung aufgrund einer bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens ergehen darf, ist bereits mit dem Klageantrag zu 1) hinreichend geklärt. Unbeschadet dessen wäre der Klageantrag zu 2) auch unbegründet, da das Vorhaben gegen Bauplanungsrecht verstößt und die Beklagte daher nicht daran gehindert wäre, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 81 Satz 1 LBauO eine Beseitigungsanordnung zu erlassen, wenn das Vorhaben gleichwohl in der geplanten Form realisiert wird. D. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. E. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO (analog) i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Feststellung der Vereinbarkeit eines geplanten Garagenneubaus mit bauplanungsrechtlichen Vorschriften. Er ist Eigentümer des Grundstücks S… … in der Gemarkung F… (Flurstück …), das am östlichen Stadtrand der beklagten Stadt in Nachbarschaft der Justizvollzugsanstalt Frankenthal liegt. Beim S… handelt es sich um eine Sackgasse, die in nördlicher Richtung von dem in Ost-West-Richtung verlaufenden N… abzweigt. Die sieben Grundstücke auf der östlichen Seite des S… sind in ihrem vorderen Bereich von Wohnbebauung geprägt. In den hinteren Grundstücksbereichen, die jeweils durch das Gewässer I… sowie eine sich anschließende Außenbereichsfläche begrenzt werden, finden sich mehrere kleinere Nebengebäude. Die acht Grundstücke auf der westlichen Seite des S…, zu denen auch das Grundstück des Klägers zählt, weisen Wohnbebauung im straßennahen Grundstücksbereich auf. Im Bereich der hinteren Grundstücksgrenzen, die durch den parallel zum S… in Nord-Süd-Richtung verlaufenden S… definiert werden und an der der Kläger das streitgegenständliche Vorhaben beabsichtigt, sind die Grundstücke als Grün- und Gartenflächen von Bebauung freigehalten. Jenseits des S… liegt auf dessen westlicher Straßenseite eine größere Grünfläche, die teilweise als Parkfläche des weiter westlich liegenden Vereins „O…“ und der dazugehörigen Gaststätte „O…-S…“ genutzt wird. Nördlich hieran angrenzend befindet sich das Gelände der Justizvollzugsanstalt Frankenthal. Auch die im weiteren Verlauf des S… nach Norden und - jenseits des N… - nach Süden vorhandene Bebauung wird durch straßennahe Wohnbebauung geprägt. Zur Verdeutlichung der örtlichen Lage wird auf das nachfolgende Luftbild verwiesen, auf dem das Grundstück des Klägers hervorgehoben ist: (Luftbild) Das Grundstück des Klägers weist eine Breite von rund 9,00 m und eine Tiefe von rund 38,00 m auf. Es ist straßenseitig mit einer Doppelhaushälfte sowie einem sich anschließenden Anbau bebaut, der vormals Gegenstand des Klageverfahrens 4 K 970/20.NW war und auf dem obigen Luftbild noch in Bau befindlich ist. Der hintere Grundstücksbereich, der an den S… grenzt, ist derzeit von Bebauung freigehalten. Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2022 beantragte der Kläger bei der beklagten Stadt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Garage im vereinfachten Genehmigungsverfahren. Ausweislich der vorgelegten Antragsunterlagen sollte das Vorhaben in der nordwestlichen Grundstücksecke, d.h. an den Grenzen zum S… und dem nördlich angrenzenden Grundstück S… … (Flurstück …), errichtet werden. Das geplante Vorhaben wies dabei eine Breite von 3,90 m, eine Bautiefe von 11,99 m und eine Höhe von 2,90 m auf. Die Grundfläche sollte 45,56 m2 betragen. Die Zufahrt sollte über den S… erfolgen. Mit Schreiben vom 9. Februar 2023 teilte die beklagte Stadt dem Kläger mit, dass für das geplante Vorhaben in der eingereichten Form keine Aussicht auf Erteilung einer Baugenehmigung bestehe. Die baurechtliche Zulässigkeit bestimme sich nach § 34 BauGB, da das Grundstück im unbeplanten Innenbereich liege. Nach den hierfür maßgeblichen Beurteilungskriterien bestehe hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung keine Vorprägung in der näheren Umgebung. In den rückwärtigen Grundstücksbereichen fänden sich ausschließlich Gartenflächen mit kleineren Nebenanlagen. Angesichts dessen entfalte das Vorhaben eine negative Vorbildwirkung für die rückwärtigen Grünzonen der benachbarten Grundstücke. Zugleich wurde der Kläger zu einer beabsichtigten Ablehnung des Antrags angehört, ohne dass hierauf eine Reaktion erfolgte. Mit weiterem Schreiben vom 20. März 2023 wies die beklagte Stadt darauf hin, dass sich nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage ergeben habe, dass das beabsichtigte Vorhaben genehmigungsfrei im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 1 lit. f) LBauO sei. Ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung sei nicht erforderlich und könne daher auch nicht zulässig gestellt werden. Die Befreiung von der Genehmigungspflicht bedeute jedoch nicht, dass eine Freistellung des Vorhabens von der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften stattfinde. Vielmehr seien nach § 62 Abs. 3 LBauO auch bei genehmigungsfreien Vorhaben baurechtliche und sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften einzuhalten. Deren Beachtung werde gegebenenfalls durch repressive Maßnahmen der Bauaufsichtsbehörde sichergestellt werden. Da das Vorhaben gegen bauplanungsrechtliche Vorgaben verstoße, worauf bereits im Schreiben vom 9. Februar 2023 hingewiesen worden sei, behalte sich die Beklagte die Einleitung bauaufsichtlicher Maßnahmen vor, wenn es gleichwohl in der geplanten Form realisiert werde. Hiergegen hat der Kläger am 15. September 2023 die vorliegende Klage erhoben, mit der er die Feststellung begehrt, dass das geplante Vorhaben mit bauplanungsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist und die Beklagte keine Berechtigung hat, nach dem Neubau der geplanten Garage repressive Maßnahmen der Bauaufsicht zu ergreifen. Die Feststellungsklage sei zulässig, da ihm nicht zuzumuten sei, zunächst das Vorhaben zu realisieren, um dann erst nachträglich in einem Verfahren gegen eine mögliche Abrissverfügung die baurechtliche Zulässigkeit des Vorhabens klären zu lassen. Nach seiner Ansicht füge sich die Garage in die nähere Umgebung ein. Die Beklagte grenze die nach § 34 BauGB maßgebliche „nähere Umgebung“ zu eng ein, indem sie nur den S… und den rückwärtig parallel verlaufenden Teil des S… in die Betrachtung einbeziehe. Dieser Bereich sei jedoch so klein, dass er keinen Einfluss auf das Ortsbild haben könne. Es sei eine weiträumigere Betrachtung geboten. Diese ergebe, dass in anderen Teilen des S…, insbesondere bei den Grundstücken S… … und …, zahlreiche Garagen direkt an diesen angrenzen. Auch fänden sich ein Wertstoffhof und eine Trafostationsanlage in unmittelbarer Nachbarschaft. Insoweit gehe der Hinweis der Beklagten, die Grundstücke der näheren Umgebung seien im rückwärtigen Bereich von Grün- und Gartenflächen geprägt, fehl. Nur weil sich in einem kleinen Teil des S… in der Umgebung seines Grundstücks keine Garagen befänden, könne dies nicht die Unzulässigkeit seines Vorhabens bedeuten. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Bau der Garage zu einer Entspannung der Parksituation im beengten S… führen werde. Auch sei ihm im Nachgang des Klageverfahrens 4 K 970/20.NW zusammen mit der Errichtung des Anbaus auch die Errichtung einer Garage im rückwärtigen Teil des Grundstücks genehmigt worden, wenn auch an anderer Stelle. Dies sei ebenfalls zu berücksichtigen. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass der von ihm beabsichtigte Neubau einer Garage auf dem Grundstück S… … in F… (Flurstück …) sich in die nähere Umgebung gemäß § 34 BauGB einfügt und im dortigen Grundstücksbereich keine negative Vorbildwirkung für die angeblich rückwärtigen Grünzonen der benachbarten Grundstücke entfaltet und damit keine nachteilige Prägung der Umgebung mit sich bringt, sowie 2. festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, nach dem Neubau der beabsichtigten Garage auf dem vorbenannten Grundstück repressive Maßnahmen gegen ihn zu ergreifen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, dass die Bestimmung der maßgeblichen näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfolgt sei. Die von dem Kläger genannten Referenzobjekte im nördlichen Verlauf des S… seien nicht in die nähere Umgebung einzubeziehen, da sie eine abweichende Bebauungsstruktur als der von Doppelhäusern geprägte S… aufweisen würden und zudem durch mehrere unbebaute Grundstücke von diesem Bereich getrennt seien. Zudem würden diese Grundstücke ausschließlich über den S… erschlossen und müssten daher zwingend über eine Zufahrt aus dieser Richtung verfügen. Die Grundstücke im Bereich des S… - einschließlich der Grundstücke mit ungeraden Hausnummern, die an ihrer Rückseite auch an den S… grenzen würden - würden jedoch im Gegensatz hierzu ausschließlich über den S… erschlossen. Eine Garage im hinteren Grundstücksbereich, die vom S… erschlossen werde, sei nirgendwo vorhanden. Insoweit werde auch eine faktische Baugrenze überschritten, die etwa bei zwei Dritteln, gemessen von der Erschließungsstraße S…, zu ziehen sei. Angesichts dessen entfalte das geplante Vorhaben des Klägers eine negative Vorbildwirkung. Auch der Wertstoffhof im nördlichen Teil des Starenwegs, die Freifläche im Bereich des Vereins „O…“ und der dazugehörigen Gaststätte „O…-S…“ sowie die Grundstücke südlich des N… seien wegen abweichender Bebauungs- und/oder Nutzungsstruktur nicht in die nähere Umgebung einzubeziehen. Der Feststellungsantrag zu 2) sei unzulässig, da er zu unbestimmt sei und vorrangige Rechtsbehelfe zur Verfügung stünden. Zudem fehle es insoweit an einem Feststellungsinteresse. Mit Schriftsätzen vom 15. November 2023 und 16. November 2023 haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) erklärt. Durch Beschluss vom 5. Dezember 2023 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie den vorgelegten Verwaltungsvorgängen der Beklagten, die jeweils Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.