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Beschluss

4 B 51/13

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist zurückzuweisen, wenn die geltend gemachten Verfahrensfehler nicht substantiiert dargelegt sind. • Das Gericht bestimmt Umfang und Art der Tatsachenermittlung nach pflichtgemäßem Ermessen; Karten, Lagepläne und Fotografien können die Ortsbesichtigung ersetzen, sofern sie die für die Entscheidung maßgeblichen Merkmale eindeutig wiedergeben. • Wurde der Beteiligten im Verfahren nach § 130a VwGO ohne mündliche Verhandlung die Gelegenheit genommen, einen förmlichen Beweisantrag zu stellen, ist sie so zu stellen, wie sie gestanden hätte, wenn der angekündigte Antrag in der mündlichen Verhandlung gestellt worden wäre.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Revision wegen fehlender Verfahrensfehler bei Ortsbesichtigung • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist zurückzuweisen, wenn die geltend gemachten Verfahrensfehler nicht substantiiert dargelegt sind. • Das Gericht bestimmt Umfang und Art der Tatsachenermittlung nach pflichtgemäßem Ermessen; Karten, Lagepläne und Fotografien können die Ortsbesichtigung ersetzen, sofern sie die für die Entscheidung maßgeblichen Merkmale eindeutig wiedergeben. • Wurde der Beteiligten im Verfahren nach § 130a VwGO ohne mündliche Verhandlung die Gelegenheit genommen, einen förmlichen Beweisantrag zu stellen, ist sie so zu stellen, wie sie gestanden hätte, wenn der angekündigte Antrag in der mündlichen Verhandlung gestellt worden wäre. Die Klägerin rügt, das Oberverwaltungsgericht habe seine Pflicht zur Sachaufklärung und das Gebot der unmittelbaren Beweiserhebung verletzt, weil es eine von der Klägerin geforderte Augenscheinsnahme nicht angeordnet habe. Streitgegenstand ist die Beurteilung, ob ein genehmigtes Bauvorhaben das Nachbargrundstück unzumutbar verschattet oder eine erdrückende Wirkung entfaltet, damit also das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Das Oberverwaltungsgericht entschied ohne mündliche Verhandlung nach § 130a VwGO durch Beschluss und stützte seine Entscheidung insbesondere auf die Baugenehmigung und die eingereichten Bauvorlagen. Die Klägerin hatte bereits angekündigt, in einer mündlichen Verhandlung die Durchführung einer Augenscheinsnahme zu beantragen. Sie rügt widersprüchliches Verhalten des Berufungsgerichts, das einerseits auf die konkreten Umstände abstellt, andererseits die Ortsbesichtigung für entbehrlich hält. Die Beigeladene ist Kostengläubigerin; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 15.000 Euro festgesetzt. • Die Beschwerde stützt sich allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und bringt keine substantiierten Verfahrensfehler vor, die die Zulassung der Revision rechtfertigen würden. • Nach § 86 Abs. 1 i.V.m. § 128 VwGO bestimmt das Gericht das Verfahren zur Sachaufklärung; nach § 96 VwGO gilt der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweiserhebung. Das Oberverwaltungsgericht durfte nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, dass die vorgelegten Lagepläne, Bauvorlagen und sonstigen Unterlagen die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände ausreichend darstellten und daher eine Ortsbesichtigung nicht erforderlich sei. • Die Klägerin ist nicht dadurch benachteiligt, dass sie in der Berufungsinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat, weil sie im Rahmen der Anhörung nach § 130a VwGO ausdrücklich angekündigt hatte, in einer mündlichen Verhandlung die Augenscheinsnahme zu beantragen; die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nahm ihr die Möglichkeit, den förmlichen Antrag zu stellen, so dass sie insoweit so zu stellen war, wie wenn sie den Antrag erhoben hätte. • Die konkrete Prüfung des Oberverwaltungsgerichts ergab keine wesentliche Beeinträchtigung durch zusätzliche Verschattung und keine erdrückende Wirkung. Maßgeblich waren die in der Baugenehmigung und den Bauvorlagen festgelegten Gebäudehöhen, Geschosszahlen, die überbaubare Fläche und der festgesetzte Verlauf der Geländeoberfläche. • Es fehlt an konkreter Darlegung, inwiefern die verwendeten Pläne und Unterlagen hinsichtlich für die Entscheidung wesentlicher Merkmale keine Aussagekraft besäßen oder eine Ortsbesichtigung zu weiterem entscheidungserheblichem Erkenntnisgewinn geführt hätte. • Selbst wenn das Oberverwaltungsgericht tatsächliche Feststellungen aus den Bauvorlagen traf, ist dies verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, zumal das Vorhaben noch nicht verwirklicht war und die vorgelegten Unterlagen die relevanten Umstände entsprechend auswiesen. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass keine verletzenden Verfahrensfehler vorliegen und die Berufungsinstanz in pflichtgemäßem Ermessen die vorhandenen Bauvorlagen zur Beurteilung heranziehen durfte. Die Klägerin hatte zwar in der Anhörung die Durchführung einer Augenscheinsnahme angekündigt und wurde durch die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung in der Möglichkeit, einen förmlichen Antrag zu stellen, beeinträchtigt; insoweit ist sie jedoch gleichgestellt, sodass dadurch kein zulassungsrechtlicher Erfolg begründet wird. Die angefochtene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts verneint zu Recht eine unzumutbare Verschattung und eine erdrückende Wirkung des genehmigten Bauvorhabens. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.