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Urteil

5 K 612/21.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2021:1103.5K612.21.NW.00
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Leitsätze
1. Ob eine Unterstützung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG (juris: RuStAG) vorliegt, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung der gesamten Begleitumstände einschließlich vergangener Handlungen oder Erklärungen des Einbürgerungsbewerbers zu beurteilen.(Rn.33) 2. Bei der salafistischen Bewegung handelt es sich um eine Bestrebung, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet ist.(Rn.35) 3. Zu der Frage, ob die dem Einbürgerungsbewerber vorgeworfenen Tätigkeiten ausreichen, um tatsächliche Anhaltspunkte für die behauptete Unterstützung salafistischer, verfassungsfeindlicher Bestrebungen zu begründen (hier verneint).(Rn.36)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob eine Unterstützung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG (juris: RuStAG) vorliegt, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung der gesamten Begleitumstände einschließlich vergangener Handlungen oder Erklärungen des Einbürgerungsbewerbers zu beurteilen.(Rn.33) 2. Bei der salafistischen Bewegung handelt es sich um eine Bestrebung, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet ist.(Rn.35) 3. Zu der Frage, ob die dem Einbürgerungsbewerber vorgeworfenen Tätigkeiten ausreichen, um tatsächliche Anhaltspunkte für die behauptete Unterstützung salafistischer, verfassungsfeindlicher Bestrebungen zu begründen (hier verneint).(Rn.36) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zwar zulässig (I.), in der Sache aber unbegründet (II.). I. Die Klage ist zulässig. 1. Sie ist gemäß § 17 des Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO – statthaft. Danach kann die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gegen einen Widerspruchsbescheid gemäß § 16 Abs. 7 AGVwGO, dessen Rechtswidrigkeit sie geltend macht, Klage bei dem Verwaltungsgericht erheben, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. November 2015 – 1 A 10317/15.OVG –, juris). 2. Die Klägerin ist auch klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. Abweichend von der allgemeinen Regelung dieser Vorschrift ist eine Anfechtungsklage ohne Rücksicht auf eine Betroffenheit des Klägers in eigenen Rechten zulässig, wenn ein formelles Bundes- oder Landesgesetz ein Klagerecht unabhängig von der Betroffenheit in eigenen Rechten ausdrücklich vorsieht oder eine dahingehende Regelung jedenfalls aus dem Zusammenhang einer Vorschrift, insbesondere ihrem Zweck, ersichtlich ist. Eine solche abweichende Regelung stellt § 17 Abs. 1 AGVwGO dar. 3. Für dieses Verfahren ist die Klägerin Beteiligte im Sinne des § 61 Nr. 3 VwGO. Es handelt sich dabei um ein gesetzliches, von dem Bestehen eigener Rechte losgelöstes Anfechtungsrecht unter Durchbrechung des Rechtsträgerprinzips. 4. Die Klägerin weist auch das nötige allgemeine Rechtsschutzinteresse auf. Das Klageziel der Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 5. Mai 2021 kann nicht mittels aufsichtsbehördlicher Weisung verfolgt werden. Die Rechtsausschüsse entscheiden umfassend und abschließend über den Widerspruch, sodass wegen der Weisungsfreiheit gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 AGVwGO die Ausübung staatlichen Aufsichtsrechts ausgeschlossen wird. In diesen Fällen fehlt die Möglichkeit, wie in anderen Verwaltungsverfahren, durch Weisung übergeordneter Behörden, die im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz – GG – und Art. 77 Abs. 2 Landesverfassung – LV – notwendige Einbindung in die innere Verwaltung sicherzustellen und die parlamentarische Verantwortung des Ressortministers zu gewährleisten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. November 2015 – 1 A 10317/15.OVG –, juris). Daher ist die Beanstandungsklage das erforderliche Instrument zur Gewährleistung dieser Anforderungen und zur Überprüfung der Entscheidung des Stadtrechtsausschusses der Beklagten. II. Die Klage ist in der Sache jedoch unbegründet. Der angegriffene Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten ist – zum für die Beurteilung der Begründetheit der Beanstandungsklage der Klägerin maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, da mit dem Widerspruchsbescheid die Ausgangsbehörde „nur“ zur Erteilung eines von ihr versagten Verwaltungsakts verpflichtet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 – 4 C 9/07 –, NVwZ 2008, 437; Guckelberger, LKRZ 2012, 6, 9) – rechtmäßig, da der Widerspruch des Beigeladenen gegen die Versagung der Einbürgerung im Bescheid vom 9. Dezember 2019 begründet war. 1. Dabei stellt die Kammer zunächst klar, dass die von dem Beigeladenen begehrte Einbürgerung nur dann zu erteilen ist, wenn er zuvor seine kosovarische Staatsangehörigkeit aufgegeben hat. Dies hat der Stadtrechtsausschuss der Beklagten in der Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheids ausdrücklich klargestellt; etwaige Zweifel an der Bestimmtheit des Widerspruchsbescheids sind daher nicht gegeben und wurden von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr aufrechterhalten. 2. Der Beigeladene erfüllt sämtliche Voraussetzungen des § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG –; es fehlt insbesondere nicht an der Anspruchsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG. Danach setzt ein Einbürgerungsanspruch voraus, dass der Einbürgerungsbewerber sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder dass er glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Die persönlich abzugebende Bekenntniserklärung soll dem Einbürgerungsbewerber die Notwendigkeit einer glaubhaften Hinwendung zu den Grundprinzipien der deutschen Verfassungsordnung unmittelbar vor seiner Aufnahme in den deutschen Staatsverband vor Augen führen. Das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung muss inhaltlich zutreffen, d.h. von einer inneren Überzeugung getragen sein; es stellt nicht nur eine rein formelle Einbürgerungsvoraussetzung dar (vgl. zu dem Ganzen Weber, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Stand Juli 2021, § 10 StAG Rn. 25 ff. m.w.N.). Aus dem Umstand, dass das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung von einem entsprechenden Bewusstsein des Einbürgerungsbewerbers getragen sein muss, folgt, dass der Einbürgerungsbewerber zumindest einfache Grundkenntnisse der freiheitlichen demokratischen Grundordnung besitzen und den Inhalt der von ihm abgegebenen Bekenntniserklärung verstanden haben muss; denn nur derjenige kann sich glaubwürdig zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen, der wenigstens über einen Grundbestand an staatsbürgerlichem Wissen verfügt (s. z.B. Bay. VGH, Urteil vom 19. Januar 2012 – 5 B 11.732 –, BayVBl 2012, 565; VG München, Urteil vom 28. Februar 2018 – M 25 K 16.5212 –, juris). Vorliegend hat die Kammer die Überzeugung gewinnen können, dass der Beigeladene einfache Grundkenntnisse des Inhalts der freiheitlichen demokratischen Grundordnung besitzt und er den Inhalt der von ihm abgegebenen Bekenntniserklärung verstanden hat. So war er bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer er in der Lage, einzelne Grundrechte zu benennen; auch hatte er eine Vorstellung von den Kernbestimmungen des Grundgesetzes. Insoweit nimmt die Kammer Bezug auf die entsprechenden Ausführungen des Beigeladenen (s. Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 3. November 2021, Blatt 72 ff. der Gerichtsakte). 3. Die Kammer teilt ferner nicht die Auffassung der Klägerin, dass dem Anspruch des Beigeladenen auf Einbürgerung der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegen stehe. 3.1. Nach Alt. 1 dieser Vorschrift ist die Einbürgerung ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind. Bestrebungen in diesem Sinne sind politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, die Grundprinzipien der politischen Ordnungs- und Wertvorstellungen, auf denen die Bundesrepublik Deutschland beruht, zu beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2009 – 5 C 24/08 –, BVerwGE 135, 302). „Verfolgen“ ist das eigene Hinwirken auf die Ziele der Bestrebung, „Unterstützen“ das Mitwirken an einem fremden Hinwirken auf diese Ziele (VG Saarlouis, Urteil vom 23. Juni 2017 – 2 K 1999/15 –, juris). Für die Rechtfertigung der Annahme der Verfolgung bzw. Unterstützung derartiger Bestrebungen müssen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Solche sind nur dann gegeben, wenn der von der Einbürgerungsbehörde oder gerichtlich festgestellte Sachverhalt den Verdacht einer Verfolgung oder Unterstützung der in § 11 genannten Bestrebungen begründet (Hailbronner/Hecker, in: Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Auflage 2017, § 11 Rn. 5). Die erforderlichen tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme der Verfolgung oder Unterstützung von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG können sich nicht nur aus entsprechenden Handlungen des die Einbürgerung anstrebenden Ausländers ergeben, sondern auch aus dessen Zugehörigkeit zu einer und/oder aktiven Betätigung für eine Organisation, die ihrerseits Ziele im Sinne dieser Vorschrift verfolgt. Dies gilt auch für eine Organisation, die sich in erster Linie als religiöse Gemeinschaft versteht. Voraussetzung ist jedoch, dass sich diese Gemeinschaft nicht nur auf religiöse und soziale Ziele und Aktivitäten beschränkt, sondern – und sei es als Teil ihres religiösen Selbstverständnisses – auch weitergehende politische, verfassungsfeindliche Ziele verfolgt (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 21. November 2017 – 5 A 2126/16 –, juris). Unterstützen ist jede Handlung des Ausländers, die für Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG objektiv vorteilhaft ist, d.h. sich in irgendeiner Weise für diese positiv auswirkt (OVG Thüringen, Beschluss vom 23. März 2021 – 3 ZKO 384/19 –, juris). Dabei genügen nicht schon Handlungen, die sich lediglich zufällig als objektiv vorteilhaft erweisen, sondern nur solche, die eine Person für sie erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der jeweiligen Bestrebung vornimmt (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2007 – 5 C 10.06 –, juris). Die eine Unterstützung einer Vereinigung, ihre Bestrebungen oder ihre Tätigkeit bezweckende Zielrichtung des Handelns muss für den Ausländer regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2007 – 5 C 10.06 –, juris). Der Ausländer muss zudem zum Vorteil der genannten Bestrebung handeln wollen. Ob nach diesen Grundsätzen eine Unterstützung vorliegt, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung der gesamten Begleitumstände einschließlich vergangener Handlungen oder Erklärungen zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 – 5 C 1/11B –, NVwZ 2012, 1254). Nicht ausreichend ist es deshalb, wenn ausschließlich einzelne, politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation unterstützt werden (OVG Saarland, Urteil vom 11. Juli 2007 – 1 A 224/07 – juris). Einzelne Unterstützungshandlungen hindern als tatsächliche Anhaltspunkte die Einbürgerung im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StAG nur dann, wenn sie nach Art und Gewicht geeignet sind, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit diesen Bestrebungen zu indizieren (OVG Thüringen, Beschluss vom 23. März 2021 – 3 ZKO 384/19 –, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 17. September 2018 – 2 A 582/17 –, juris). Der Einbürgerungsbehörde steht kein Beurteilungsspielraum zu; das Vorliegen des Ausschlussgrundes des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG einschließlich der Frage der glaubhaften Abwendung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen unterliegt vielmehr in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (VG Stuttgart, Urteil vom 13. Juli 2020 – 4 K 11558/18 –, juris). 3.2. Hiervon ausgehend vermag die Kammer nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, in der sie den Beigeladenen persönlich angehört hat, die geforderten hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für die von der Klägerin behauptete Unterstützung salafistischer, verfassungsfeindlicher Bestrebungen durch den Beigeladenen nicht festzustellen. 3.2.1. Zwar handelt es sich bei der salafistischen Bewegung um eine Bestrebung, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet ist. Die ideologischen Grundsätze des Salafismus und das darauf basierende zielgerichtete aktive Vorgehen zu deren Realisierung sind unvereinbar mit den im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankerten Prinzipien, insbesondere der Demokratie, des Rechtsstaats und einer auf der Menschenwürde basierenden politischen Ordnung (s. ausführlich VG Stuttgart, Urteil vom 13. Juli 2020 – 4 K 11558/18 –, juris; VG Regensburg, Urteil vom 21. März 2019 – RO 5 K 17.1402 –, juris; VG Weimar, Urteil vom 4. Dezember 2018 – 1 K 1129/16 –, juris; Verfassungsschutzbericht Rheinland-Pfalz 2020, Seite 141 ff.; Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2020, Seite 41 ff.; zum rechtlichen Umgang mit dem Salafismus in Deutschland s. auch Steinberg, NVwZ 2016, 1745). 3.2.2. Die Kammer hat jedoch nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die dem Beigeladenen von der Klägerin vorgeworfenen Tätigkeiten ausreichen, um tatsächliche Anhaltspunkte für die behauptete Unterstützung salafistischer, verfassungsfeindlicher Bestrebungen zu begründen. a) Der Beigeladene engagiert sich in dem Verein namens ………... Allerdings hat die Klägerin nicht dargelegt, dass der genannte Verein verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt, indem er z.B. Veranstaltungen durchführt, deren Thematik im Zusammenhang mit Anliegen der Muslimbruderschaft und des Salafismus stehen. Auch von Seiten der Zentralen Kriminalinspektion Ludwigshafen (s. deren Stellungnahme vom 13. Juni 2019, Blatt 69 der Verwaltungsakte) wurden keine Fakten dazu übermittelt, dass dieser Verein Bestrebungen unternimmt, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. b) Wesentliche Anhaltspunkte für das Unterstützen der salafistischen Bewegung durch den Beigeladenen ergeben sich auch nicht daraus, dass dieser sich im Jahre 2013 an einem Büchertisch in der Fußgängerzone von A-Stadt aufgehalten hat, an dem im Rahmen einer von einer dem salafistischen Spektrum zuzuordnenden Person angemeldeten „Lies!“-Veranstaltung Koranübersetzungen an Passanten verteilt wurden. Die Koranverteilungskampagne war im Jahre 2011 unter dem Namen „Lies!“ von der salafistischen Vereinigung „Die wahre Religion“ alias „Lies! Stiftung“ in Deutschland gestartet worden. Durch Verbot dieser Vereinigung nebst Teilorganisationen durch den deutschen Bundesminister des Innern am 15. November 2016 wurde die Koranverteilungskampagne untersagt (s. https://de.wikipedia.org/wiki/ Koranverteilungskampagne). Etwaige Feststellungen dazu, dass der Beigeladene bei dieser Veranstaltung eine aktive Helferrolle eingenommen hätte, sind ebenso wenig vorhanden wie Belege dazu, dass der Beigeladene in der Folgezeit Aktivitäten für die salafistische Szene im Zusammenhang mit der Koranverteilungskampagne entfaltet hat. Er selbst hat dazu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er habe sich an dem Büchertisch mit einem Freund getroffen, den er vom Fußballspielen gekannt habe. Er habe sich nur dieses eine Mal dort aufgehalten, obwohl es zu dieser Zeit laut Angaben seines Freundes fast jede Woche solche Verteilungsaktionen gegeben habe. Das Gericht nimmt dem Beigeladenen ab, dass ihm bei der Verteilungsaktion im Jahre 2013 der verfassungsfeindliche Hintergrund der Koranverteilungskampagne nicht deutlich geworden ist. Losgelöst davon war dieser Vorfall isoliert betrachtet nicht geeignet, eine dauernde Identifikation des Beigeladenen mit den salafistischen Bestrebungen zu belegen. Dafür spricht auch, dass er in der Folgezeit gerade nicht mit derartigen Aktivitäten in Zusammenhang gebracht werden konnte. c) Tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der Unterstützung von Bestrebungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StAG ergeben sich nach Ansicht der Kammer schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass der Beigeladene auf seinem Facebook - Profil u.a. Videos des deutschsprachigen Predigers …… gepostet und mehrere Videos des albanischsprachigen Predigers …… eingestellt hat. Hierzu hat die Zentrale Kriminalinspektion Ludwigshafen in ihrer Stellungnahme vom 13. Juni 2019 ausgeführt, ….. und ….. seien dem salafistischen Spektrum zuzuordnen. Werbung für eine dschihadistische Gruppe oder strafrechtlich relevante Inhalte hätten auf der Facebook-Seite des Beigeladenen nach der ersten Betrachtung und soweit verständlich nicht festgestellt werden können. Eine genauere Bewertung des Facebook-Profils des Beigeladenen sei aufgrund fehlender Albanisch-Kenntnisse nicht möglich. Zu den Umständen des Einstellens der Videos auf seiner Facebook-Seite in der mündlichen Verhandlung befragt, gab der Beigeladene an, er habe zu dieser Zeit bei der Firma … in B-Stadt gearbeitet und kaum Zeit für andere Dinge gehabt. In einer Arbeitspause habe er auf seinem Handy gespielt und sei so auf das Video von ……. gestoßen. Er habe das Video dann auf seiner Facebook-Seite geteilt, um sich das später in Ruhe ansehen zu können. Zu dieser Zeit habe er nicht gewusst, wie er ein Video speichern könne. In Bezug auf …… habe er zu diesem Zeitpunkt auch nichts Negatives erfahren gehabt. Das Video sei in albanischer Sprache gewesen. Ihm sei …. aus den albanischen Medien bekannt gewesen. Inhalt des Videos sei das Thema „Respekt gegenüber Eltern“ gewesen. Das weitere Video von ….. habe er sich ebenfalls in einer Pause auf der Arbeit angeschaut. In dem Video sei es um ein moralisches Thema gegangen. Er habe erst später erfahren, dass die beiden Prediger dem salafistischen Spektrum zugeordnet worden seien. Nach Auffassung der Kammer hat der Beigeladene mit diesem Verhalten in den sozialen Medien die Ziele und Belange der salafistischen Bewegung im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StAG nicht ausreichend unterstützt. Zwar hat er Videos der beiden Prediger hochgeladen und geteilt. Feststellungen dazu, in welcher benutzerdefinierten Einstellung der Beigeladene die Videos veröffentlicht hat („Öffentlich“, „Freunde“ oder „Nur ich“), finden sich in der Verwaltungsakte nicht. Jedenfalls hat der Beigeladene durch das „Teilen“ der Videos formal einen Akt der Weiterleitung vorgenommen. Da das jeweilige Video durch das sog. „Teilen“ jedoch auch auf den Account des Inhabers gezogen wird, das Video nach dem Teilen damit auf der persönlichen Seite erscheint, wird eine Verknüpfung zur Person des Account-Inhabers hergestellt. Aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts geht damit zwar regelmäßig eine Billigung des Teilenden einher (vgl. auch VG Regensburg, Urteil vom 21. März 2019 – RO 5 K 17.1402 –, juris). Der Klägervertreter hat in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass das „Teilen“ aus der Sicht eines Dritten in der Regel als Akt des Gutheißens aufgefasst wird, zumal gerade auch das unkommentierte Weiterleiten von Beiträgen zur Verbreitung des jeweiligen Gedankenguts beiträgt. Die Klägerin konnte aber keine näheren Angaben zum Inhalt der – inzwischen gelöschten – Videos machen, so dass nicht ersichtlich ist, dass diese überhaupt einen salafistischen Bezug hatten. Ferner hat die Klägerin keine belastbaren Anhaltspunkte für die Annahme erbracht, dass dem Beigeladenen zum Zeitpunkt des „Teilens“ der Videos auf seinem Facebook-Account bewusst gewesen ist, dass die beiden Prediger der salafistischen Strömung zuzurechnen sind. Ebenso wenig konnte die Klägerin schlüssig darlegen, dass der Beigeladene das Posten der Videos für ihn erkennbar und von seinem Willen getragen zum Vorteil der salafistischen Bewegung vorgenommen hat. Der Beigeladene gibt auch keinen Anlass zu der Annahme, dass das in der Vergangenheit der Fall war oder aktuell sein Bestreben ist. Er hat die Videos schließlich auch gelöscht. Die Kammer ist nach seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass er sich durch das Löschen tatsächlich von jeglichem salafistischen Gedankengut distanzieren wollte und die Videos nicht nur – wie die Klägerin unterstellt – im Hinblick auf das laufende Einbürgerungsverfahren gelöscht hat. Der Beigeladene mag zum Zeitpunkt des „Teilens“ naiv und darüber hinaus in technischer Hinsicht mit dem Medium von Facebook nicht vertraut gewesen zu sein. Eine wertende Betrachtung der gesamten Begleitumstände ergibt nach Auffassung der Kammer aber nicht, dass der Beigeladene sich mit salafistischen Gedankengut identifiziert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene einen Klageabweisungsantrag gestellt hat, war es billig, dass er seine außergerichtlichen Kosten erstattet erhält Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Widerspruchsbescheids, mit dem die Beklagte verpflichtet wurde, den Beigeladenen nach Aufgabe seiner kosovarischen Staatsangehörigkeit einzubürgern. Der am 10. Juni 1991 geborene Beigeladene besitzt die kosovarische und serbische Staatsangehörigkeit und lebt seit Dezember 1998 in Deutschland. Er ist seit dem 18. August 2011 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis, mit einer sudanesischen Staatsangehörigen verheiratet und Vater zweier Kinder. Sein Lebensunterhalt und der seiner Familie ist ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen gesichert, die Auskunft aus dem Bundeszentralregister enthält keine Eintragungen. Der Beigeladene hat im Bundesgebiet einen Schulabschluss erworben. Er engagiert sich in dem Verein namens ………. Am 7. Juli 2017 stellte der Beigeladene bei der Beklagten einen Einbürgerungsantrag. In dem Formular erklärte er sich bereit, die kosovarische Staatsangehörigkeit abzugeben. Die Beklagte holte daraufhin eine Auskunft des Landeskriminalamtes Rheinland-Pfalz ein, das mit Schreiben vom 13. Juli 2017 mitteilte, der Kläger sei im Jahr 2013 aktiver Teilnehmer bei einer „Lies“-Koranverteilung (DWR - Die wahre Religion) in A-Stadt gewesen, die von einer dem islamistischen Spektrum zuzuordnenden Person angemeldet und organisiert worden sei. „Die wahre Religion" alias „LIES! Stiftung“ sei im November 2016 durch den Bundesinnenminister verboten worden, da sie sich gegen die verfassungsgemäße Ordnung sowie gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet habe. Ferner berichtete die Zentrale Kriminalinspektion Ludwigshafen am 13. Juni 2019 nach einer Auswertung des Facebook-Profils des Beigeladenen, dass dieser u.a. Videos des deutschsprachigen Predigers ……. sowie des albanisch sprechenden Predigers ……., die beide dem salafistischen Spektrum zuzuordnen seien, gepostet habe. Eine genauere Bewertung des Facebook-Profils des Beigeladenen sei aufgrund fehlender Albanisch-Kenntnisse nicht möglich. Mit Schreiben vom 16. Juli 2019 teilte die Beklagte dem Beigeladenen mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Einbürgerung abzulehnen und verwies u.a. auf sein Facebook-Profil und die o.g. eingestellten Videos. Diese wurden daraufhin durch den Beigeladenen gelöscht. Mit Bescheid vom 9. Dezember 2019 lehnte die Beklagte den Einbürgerungsantrag des Beigeladenen unter Bezugnahme auf die Teilnahme an der „Lies“-Koranverteilung im Jahre 2013 und das Posten der Videos auf seiner Facebook-Seite ab. Der Beigeladene legte dagegen am 13. Dezember 2019 Widerspruch ein, den er damit begründete, er habe sich zum Teil für die Themen interessiert. Dies bedeute jedoch nicht, dass er salafistische Inhalte teile. Er habe die Inhalte gelöscht, nachdem er erfahren habe, dass bei diesem Prediger salafistische Tendenzen zu verzeichnen seien. Da er die Inhalte nie geteilt habe, habe er auch nichts zu bereuen. Nur weil er Bart trage und sich zum muslimischen Glauben bekenne, bedeutete das nicht, dass er ein Terrorist sei. Er arbeite, sei integriert, zahle Steuern und sei nicht straffällig geworden. Er habe eine Familie gegründet, spreche fließend Deutsch und habe die Mittlere Reife erworben. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2021, der Klägerin zugestellt am 11. Mai 2021, gab der Stadtrechtsausschuss der Beklagten dem Widerspruch des Beigeladenen statt. Zur Begründung führte der Stadtrechtsausschuss aus, der Beigeladene habe einen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Die Umsetzung dieses Anspruchs setze allerdings voraus, dass der Beigeladene seine kosovarische Staatsangehörigkeit zuvor abgebe. Dieser erfülle die dafür erforderlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz. Nach Überzeugung des Stadtrechtsausschusses stehe der Einbürgerung des Beigeladenen auch nicht der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1, 1. Alt. Staatsangehörigkeitsgesetz entgegen. Denn es lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beigeladene Bestrebungen unterstütze bzw. unterstützt habe, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet seien. Die über den gesamten Zeitraum einmalige schlichte Anwesenheit des Beigeladenen bei einer „LIES"-Koranverteilung in A-Stadt sowie das Posten von Videos bekannter salafistischer Prediger auf seinem Facebook-Profil reichten nicht aus, rechtlich hinreichend zu belegen, dass der Beigeladene ziel- und zweckgerichtete Bestrebungen eines Personenzusammenschlusses unterstütze, der die Grund- und Werteordnung der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtige oder beeinträchtigen wolle. Im Hinblick auf den Verein ……. seien weder in Bezug auf den Beigeladenen als aktives Mitglied noch auf die Verfassung des Vereins selbst, Bestrebungen oder Absichten in den Akten bekannt oder vorgetragen, dass dort gegen die Grundordnung gerichtete Aktionen stattfinden. Nach der Stellungnahme der Zentralen Kriminalinspektion Ludwigshafen vom 13. Juni 2019 hätten auf seinem Profil weder Werbung für eine dschihadistische Gruppe noch strafrechtlich relevante Inhalte festgestellt werden können. Weitere staatsschutzrechtlich relevante Erkenntnisse zur Person des Beigeladenen lägen nicht vor, auch über den von ihm unterstützten Verein ……….. sei diesbezüglich nichts bekannt. Die Klägerin hat am 11. Juni 2021 Klage erhoben. Sie führt aus, der Widerspruchsbescheid sei deshalb rechtswidrig, weil die materiellen Voraussetzungen, die einen Anspruch auf Einbürgerung begründeten, bei dem Beigeladenen nicht erfüllt seien. Zumindest sei der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG hier gegeben. Der Beigeladene unterstütze Bestrebungen, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland gerichtet seien, indem er auf seinem Facebook - Profil u.a. Videos des deutschsprachigen Predigers ……. gepostet und zahlreiche Videos des albanischsprachigen Predigers ……. eingestellt habe. Beide Prediger seien dem salafistischen Spektrum zuzuordnen. Die Einlassung des Beigeladenen, er habe sich mit der Thematik „Salafismus“ auseinandersetzen müssen, um sich gezielt gegen diese Tendenzen positionieren zu können, erscheine nicht überzeugend, da es zur Auseinandersetzung mit einem Thema (ohne zu posten oder zu teilen) möglich und auch naheliegend sei, sich durch allgemein zugängliche Quellen auf andere Weise zu informieren, beispielsweise sich Informationen aus dem Internet, sonstigen Medien oder anderen Quellen zu besorgen, ohne dies gleich in mehrfacher Art und Weise auf dem eigenen Account zu posten oder zu teilen. Zumindest erwecke dies bei einem neutralen Beobachter den Eindruck, der Betroffene befürworte bzw. teile diese Ansichten. Wenn das Gegenteil der Fall sei, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich bei kritischer Auseinandersetzung und Ablehnung dieser Tendenzen hierzu entsprechend positioniere, indem er auf seinem Facebook Account an gleicher Stelle zum Ausdruck bringe, dass (und ggfls. warum) er diese Tendenzen gerade nicht für richtig halte und sich deshalb hiervon distanziere. Dies habe der Beigeladene aber gerade nicht getan. Die Einlassung, nicht gewusst zu haben, auf welche andere Art und Weise man die Beiträge speichern könne, um diese dann später zu lesen, sei als Schutzbehauptung zu werten. Da das Teilen von Beiträgen auf Facebook grundsätzlich als Unterstützungshandlung im Sinne des § 11 S.1 Nr. 1 StAG angesehen werden könne, seien die Facebook Aktivitäten des Beigeladenen geeignet, verfassungsfeindliche Bestrebungen in Bezug auf seine Person aufzuzeigen. Die Klägerin beantragt, den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 5. Mai 2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den ergangenen Widerspruchsbescheid. Der Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Er führt aus, er habe sich ausdrücklich von salafistischen Tendenzen distanziert und zur demokratisch freiheitlichen Grundordnung bekannt. Berechtigte Zweifel an der Gesinnung könne es nach der persönlichen Anhörung nicht mehr ernsthaft geben. Die „Zweifel“ gründeten sich ausschließlich auf die angebliche Teilnahme an der „Lies Veranstaltung“ und dem Teilen von Facebook-Inhalten, die er nur aus Interesse weitergeleitet habe, um diese später nachlesen zu können. Ihm sei zuvor gerade nicht bekannt gewesen, dass er Beiträge auch speichern könne, ohne diese zu posten oder zu teilen. Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsakten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.