Beschluss
3 ZKO 384/19
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung verfehlt die allgemeinen Anforderungen des Darlegungsgebots, wenn sie weder eine ausdrückliche Bezeichnung eines bestimmten Zulassungsgrundes i. S. v. § 124 Abs. 2 VwGO enthält, noch sich sinngemäß eindeutig einem solchen zuordnen lässt.(Rn.5)
2. Hier keine ernstliche Zweifel an der Feststellung des Verwaltungsgerichts dargelegt, dass eine Einbürgerung wegen Unterstützung von Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, bei aktiver Unterstützung des extremen Salafismus ausgeschlossen ist.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 4. Dezember 2018 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung verfehlt die allgemeinen Anforderungen des Darlegungsgebots, wenn sie weder eine ausdrückliche Bezeichnung eines bestimmten Zulassungsgrundes i. S. v. § 124 Abs. 2 VwGO enthält, noch sich sinngemäß eindeutig einem solchen zuordnen lässt.(Rn.5) 2. Hier keine ernstliche Zweifel an der Feststellung des Verwaltungsgerichts dargelegt, dass eine Einbürgerung wegen Unterstützung von Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, bei aktiver Unterstützung des extremen Salafismus ausgeschlossen ist.(Rn.10) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 4. Dezember 2018 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg; er ist bereits unzulässig. 1. Die Rechtsmittelbegründung verfehlt die allgemeinen Anforderungen des Darlegungsgebots schon deshalb, weil sie weder eine ausdrückliche Bezeichnung eines bestimmten Zulassungsgrundes i. S. v. § 124 Abs. 2 VwGO enthält noch sich sinngemäß eindeutig einem solchen zuordnen lässt. In einem Rechtsmittelzulassungsverfahren, in dem Vertretungszwang besteht (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO), wird von einem Rechtsanwalt erwartet, dass er den Prozessstoff durcharbeitet und dem Gericht die für die Entscheidung über seinen Antrag notwendigen Gesichtspunkten nach Zulassungsgründe geordnet darlegt (vgl. Beschluss des Senats vom 5. November 2009 - 3 ZKO 616/09 -). Der zur Entscheidung berufene Senat ist nicht gehalten, sich aus dem Zulassungsantrag jeweils diejenige Begründung herauszusuchen, die bei wohlwollender Auslegung dann einen einzelnen Zulassungsgrund tragen könnte. Dieser Anforderung wird die Begründung des Zulassungsantrages nicht gerecht. Die Begründungsschrift benennt keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe. Das Vorbringen des Klägers lässt sich auch nicht ohne weiteres eindeutig und zweifelsfrei einem einzelnen, in ihren Anforderungen durchaus unterschiedlichen Zulassungsgründen zuordnen. Eine Zuordnung ist regelmäßig dann nicht möglich, wenn - wie hier vom Kläger - in der Begründung des Zulassungsantrages zu der angefochtenen Entscheidung lediglich nach Art einer Berufung Stellung genommen wird. Es genügt daher ebenso wenig, wenn in dem Vorbringen des Klägers zum Ausdruck kommt, dass er die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für fehlerhaft hält (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Februar 1997 - 5 S 352/97 -, NVwZ 1998, 865 und vom 13. März 1997 - 14 S 545/97 - juris). 2. Selbst wenn der Vortrag des Klägers dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugeordnet werden könnte, führt dies nicht zur Zulassung der Berufung. Ernstliche Zweifel im Sinne dieses Zulassungsgrundes bestehen dann, wenn ein einzelner, die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163, vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77 und vom 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl. 2007, 624). Dies erfordert entsprechend der Darlegungspflicht nach § 124a Abs. 4 Satz 3 VwGO, dass sich der Rechtsmittelführer mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt, also aufzeigt, warum die Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist. a. Der Kläger führt aus, das Verwaltungsgericht gehe rechtsirrig davon aus, dass seiner Einbürgerung der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegenstünde, obwohl keine „tatsächliche[n] Anhaltspunkte“ vorlägen, die „die Annahme rechtfertigen“, dass er „Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung […] gerichtet sind“. Der Kläger bestreitet insoweit für einzelne Aktivitäten pauschal, dass es sich um Unterstützungshandlungen handelt, und beruft sich zudem auf den religiösen Charakter der Fragestellungen und Art. 4 GG. Er rügt weiter, dass das Verwaltungsgericht die „subjektive Seite des Tatbestands der Ausschlussnorm nicht ausreichend gewürdigt“ habe. Nach dem klaren Wortlaut komme seiner „inneren Gesinnung“ entscheidende Bedeutung zu. Er - der Kläger - habe nicht zum Vorteil von demokratiefeindlichen Bestrebungen handeln, sondern lediglich religiöses Wissen vermitteln wollen. Eine Unterstützungshandlung sei für ihn nicht „erkennbar“ und auch „objektiv nicht feststellbar“ gewesen. Damit vermag er jedoch die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel zu ziehen. In seinem Urteil setzt sich das Verwaltungsgericht Weimar zunächst mit dem Begriff der „Bestrebungen“, „die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung […] gerichtet sind“, und sodann mit dem Begriff der Unterstützungshandlung auseinander. Insoweit geben die vorgetragenen Einwände des Klägers keinen Anlass zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts stehen im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Als Unterstützungshandlungen sind danach Handlungen einzuordnen, die für die jeweilige Bestrebung objektiv vorteilhaft sind (BVerwG, Urteile vom 20. März 2012 - 5 C 1.11 - BVerwGE 142, 132 und vom 22. Februar 2007 - 5 C 10.06 - juris; insoweit ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2005 - 12 S 1696/05 - juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - 5 B 01.1805 - juris, zu § 86 Nr. 2 AuslG; Berlit in GK-StAR, § 11 Rn. 96). Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts genügen allerdings nicht schon Handlungen, die sich lediglich zufällig als objektiv vorteilhaft erweisen, sondern nur solche, die eine Person für sie erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der jeweiligen Bestrebung vornimmt (Urteil vom 22. Februar 2007 - 5 C 10.06 - juris Rn. 17). Die eine Unterstützung einer Vereinigung, ihre Bestrebungen oder ihre Tätigkeit bezweckende Zielrichtung des Handelns muss für den Ausländer regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein (BVerwG, Urteile vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114, 125 und vom 22. Februar 2007 - 5 C 20.05 - juris). Unerheblich ist hingegen, ob das Verhalten Erfolg hat oder für einen Erfolg ursächlich ist (BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2009 - 5 C 24/08 - NVwZ-RR 2010, 786). Die Anhaltspunkte können sich daher auch schon bereits aus der bloßen Zugehörigkeit oder aktiven Betätigung für eine Organisation ergeben, die eines der in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG genannten Ziele verfolgt (BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2009 - 5 C 24/08 -, NVwZ-RR 2010, 786; zustimmend: NK-AuslR/Geyer Rn. 4). Ob eine tatbestandsmäßige Unterstützung vorliegt, muss anhand einer wertenden Betrachtung der gesamten Begleitumstände ermittelt werden (BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 - 5 C 1/11B -, NVwZ 2012, 1254), sodass stets eine Einzelfallbewertung erforderlich ist. Nicht ausreichend ist es deshalb, wenn ausschließlich einzelne, politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation unterstützt werden (OVG Saarland, Urteil vom 11. Juli 2007 - 1 A 224/07 - juris). Einzelne Unterstützungshandlungen sind nur dann tatbestandsmäßig, wenn sie nach Art und Gewicht geeignet sind, eine dauerhafte Identifikation des Ausländers mit diesen Bestrebungen zu indizieren (BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 - 5 C 1/11B - NVwZ 2012, 1254). Zunächst gibt der Vortrag des Klägers, dass die vom ihm (mit-)organisierten Vorträge ausschließlich religiöse Fragestellungen behandelten und damit gerade kein politisches Thema beträfen, keinen Anlass zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht stellt im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2009 - 5 C 24/08 - NVwZ-RR 2010, 786) fest, dass die Anforderungen an die Einordnung einer Organisation als verfassungsfeindlich auch für Organisationen gilt, die sich in erster Linie als religiöse Gemeinschaft verstehen, tatsächlich jedoch - und sei es als Teil ihres religiösen Selbstverständnisses - auch weitergehende politische, verfassungsfeindliche Ziele verfolgt (Seiten 6-7 des Urteils). Zudem enthält das Urteil Feststellungen zur Verbindung von Religion und Politik im Salafismus. Soweit der Kläger diese nicht sehen mag, ändert dies nichts daran, dass seine Aktivitäten geeignet waren, gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen objektiv und für ihn erkennbar zu unterstützen, wie es auch den Feststellungen des Verwaltungsgerichts entspricht. Auch der Vortrag des Klägers zur „subjektiven Seite“ des Tatbestands vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht zu begründen. Insbesondere geht das Verwaltungsgericht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit Blick auf die „subjektive Seite“ des Tatbestands davon aus, dass für den Ausländer „erkennbar“ sein müsse, dass seine Handlungen für die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen vorteilhaft sind, d. h. sich in irgendeiner Weise positiv auswirken, und dass er zum Vorteil dieser Bestrebungen habe „handeln wollen“. In Anwendung dieser Grundsätze gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Schluss, dass der Kläger über seinen privaten Lebensbereich hinaus in vielfältiger Hinsicht durch nach außen wirksame Handlungen in Erscheinung getreten sei, die für Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG objektiv vorteilhaft und damit als Unterstützungshandlungen zu qualifizieren seien. Anhaltspunkte dafür, dass diese Zusammenhänge für den Kläger nicht „erkennbar“ gewesen seien oder er nicht zum Vorteil von gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen habe „handeln wollen“, sieht das Verwaltungsgericht erkennbar nicht. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts lässt sich entnehmen, dass es die „subjektive Seite“ des Tatbestands in die Maßstäbe seiner Urteilsfindung explizit einbezogen hat und es davon ausgeht, dass für den Kläger erkennbar war, dass seine Handlungen für die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen vorteilhaft waren. So führt das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit seiner Feststellung, dass nicht alle von Seiten des Beklagten ermittelten und im angegriffenen Bescheid genannten Bezüge und Verbindungen des Klägers in das salafistische Milieu als verfassungsfeindliche Bestrebungen zu qualifizieren seien, aus, dass der Kläger zahlreiche persönliche Kontakte zu Vertretern des salafistischen Milieus pflege und für sich privat bestimmte Personen dieses Milieus als religiöse Autoritäten anerkenne (Seite 9 des Urteils). Im Kontext seiner Ausführungen dazu, dass der Kläger nicht glaubhaft gemacht habe, dass er sich von einer früheren Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen abgewandt habe, führt das Verwaltungsgericht weiter an, die Einlassung des Klägers zu seinen Aktivitäten in der mündlichen Verhandlung seien „durchgehend relativierender und verharmlosender der Art“ gewesen (Seite 12 des Urteils). Der Kläger bezeichne sich selbst nicht als Salafist „in dem Sinne, wie der Begriff in der öffentlichen Diskussion gebraucht wird“, und versuche, diesen Begriff auf eine rein privat-religiöse Dimension zu reduzieren. Auch die „zum Teil bundesweit bekannten Vertreter des politischen Salafismus (zum Beispiel Pierre Vogel)“ könne der Kläger „angeblich nicht mit diesem Begriff in Verbindung bringen“. Demgegenüber belegen die vom Amt für Verfassungsschutz ausgewerteten Aktivitäten des Klägers in sozialen Medien für das Verwaltungsgericht eindeutig, dass dieser nach wie vor mit zahlreichen Protagonisten des politischen Salafismus vernetzt und in dieser Szene verankert ist. Auch diese Einschätzung kann der Kläger mit seinen Argumenten nicht in Frage stellen. Die Begründung des Zulassungsantrags stellt insbesondere darauf ab, dass drei der vom Kläger (mit-)eingeladenen Referenten erst „zu einem späteren Zeitpunkt vom Verfassungsschutz beobachtet gefährlich eingestuft“ worden seien. Er - der Kläger - habe das „zum damaligen Zeitpunkt nicht wissen können“ und „es könne ihm auch nicht zum Vorwurf gemacht werden“, zumal er sich inzwischen von diesen ausdrücklich distanziere. In diesem Zusammenhang gehören auch die Ausführungen des Klägers an anderer Stelle, in dem maßgeblichen Zeitraum von 2007 bis 2010 seien „zahlreiche salafistische Prediger frei in Moscheen, im Internet sowie an Universitäten aufgetreten, ohne mit Dschihadismus oder dem IS in Verbindung gebracht worden zu sein“. Dazu ist festzustellen, dass das Verwaltungsgericht auf den Seiten 9-12 seines Urteils zwar teilweise spätere Verfassungsschutzberichte, aber auch Quellen zitiert, die aus dem maßgeblichen Zeitraum von 2007 bis 2010 unmittelbar stammen. b. Weiterhin argumentiert der Kläger, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft die Tatsache außer Acht gelassen, dass er seit langer Zeit keinen Kontakt mehr zu den fraglichen Referenten habe, sich auch von der salafistischen Ideologie distanziert habe und selbst einer anderen Auffassung seines Glaubens folge. Auch insoweit gelingt es dem Kläger (auch unter Vorlage des Gutachtens von ..., ... ... e. V. zu der Frage, „ob der Kläger ein ‚politischer Salafist‘ gemäß der Interpretation des Verfassungsschutzes“ sei) nicht, einen Zulassungsgrund darzulegen, insbesondere Fehler des Verwaltungsgerichts in der Beweiswürdigung aufzuzeigen. Dem Vortrag fehlt bereits die hinreichende Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts zu seiner Annahme, der Kläger habe nicht im Sinne des Ausschlussgrundes des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG glaubhaft gemacht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Der Kläger behauptet dies pauschal, ohne jedoch auf die einzelnen vom Verwaltungsgericht - insbesondere auf die Erkenntnisse des Verfassungsschutzes gestützten - gegenteiligen Indizien einzugehen, die durchaus eine weiterhin bestehende Nähe des Klägers zum Salafismus jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung belegen. Das Verwaltungsgericht führt insofern aus - ohne dass dies vom Kläger konkret in Frage gestellt wird -, dass der Kläger „nach wie vor mit zahlreichen Protagonisten des politischen Salafismus vernetzt und in dieser Szene verankert“ sei, sodass von „einer kritischen Betrachtung seines früheren Verhaltens oder gar von einer glaubhaften Abkehr“ „angesichts dessen“ „nicht die Rede sein“ könne. 3. Als unterlegener Rechtsmittelführer trägt der Kläger gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten aufzuerlegen; dieser hat im Zulassungsverfahren keinen förmlichen Antrag gestellt und sich daher selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt (§ 154 Abs. 3 VwGO). 4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 i. V. m. den §§ 47 und 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).