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Urteil

1 K 1129/16

VG Weimar 1. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Aktivitäten, die der Weiterverbreitung der Ideologie des politischen Salafismus dienen, sind gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. StAG (juris: RuStAG). Sie stehen der Einbürgerung entgegen. Hilfe in IT-Angelegenheiten, Veranstaltung von Vorträgen sind als Unterstützungshandlungen zu bewerten.(Rn.25) (Rn.32)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Betrages ab-wenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aktivitäten, die der Weiterverbreitung der Ideologie des politischen Salafismus dienen, sind gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. StAG (juris: RuStAG). Sie stehen der Einbürgerung entgegen. Hilfe in IT-Angelegenheiten, Veranstaltung von Vorträgen sind als Unterstützungshandlungen zu bewerten.(Rn.25) (Rn.32) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Betrages ab-wenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der die Einbürgerung des Klägers versagende Bescheid des Beklagten vom 21.12.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Einbürgerung ist § 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG). Ob dessen Voraussetzungen hier vollständig erfüllt sind, oder ob - wie der Beklagte meint - die Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG im Falle des Klägers nicht vorliegt, kann dahinstehen. Denn einer Einbürgerung des Klägers steht jedenfalls der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegen. Danach ist die Einbürgerung u.a. ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet sind, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Bestrebungen im vorgenannten Sinne sind politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, die Grundprinzipien der politischen Ordnungs- und Wertvorstellungen, auf denen die Bundesrepublik Deutschland beruht, zu beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urt. vom 02.12.2009 - 5 C 24/08 -, juris Rn. 15 mit Hinweis auf die Legaldefinition des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG). Zu diesen Ordnungs- und Wertvorstellungen zählen die in § 4 Abs. 2 BVerfSchG dargestellten Prinzipien, insbesondere das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen (§ 4 Abs. 2a BVerfSchG) und die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht (§ 4 Abs. 2b BVerfSchG). Der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verlangt in Bezug auf die Person des Ausländers, der die Einbürgerung beantragt, lediglich das Vorliegen eines begründeten Unterstützungsverdachts und gewährleistet auf diese Weise einen vorgelagerten Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Für die Annahme eines begründeten Unterstützungsverdachts müssen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Die Bestrebungen müssen nicht bereits die Schwelle einer konkreten Gefahr im Sinne des Gefahrenabwehrrechts überschreiten, ausreichend für derartige tatsächliche Anhaltspunkte ist eine auf Tatsachen gestützte Prognose, die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine solche Annahme begründen (BVerwG, Urt. vom 02.12.2009 - 5 C 24/08 -, a.a.O., und vom 22.02.2007 - 5 C 20/05 -, juris Rn. 19, sowie Beschl. vom 13.07.2017 - 1 VR 3/17 (1 A 4/17) -, juris Rn. 28/29). Die erforderlichen tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme der Verfolgung oder Unterstützung von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG können sich nicht nur aus entsprechenden Handlungen des die Einbürgerung anstrebenden Ausländers ergeben, sondern auch aus dessen Zugehörigkeit zu einer und/oder aktiven Betätigung für eine Organisation, die ihrerseits Ziele im Sinne dieser Vorschrift verfolgt. Für die Einordnung einer Organisation als verfassungsfeindlich gilt ebenfalls das herabgesetzte Beweismaß. Dies gilt auch für eine Organisation, die sich in erster Linie als religiöse Gemeinschaft versteht, tatsächlich jedoch - und sei es als Teil ihres religiösen Selbstverständnisses - auch weitergehende politische, verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Ein Eingriff in die Glaubensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes ist damit nicht verbunden. Denn das Grundrecht auf Glaubensfreiheit erlaubt es nicht, die Grenzen, die die allgemeine Wertordnung des Grundgesetzes errichtet hat, zu überschreiten (BVerwG, Urt. vom 02.12.2009 - 5 C 24/08 -, a.a.O.) „Verfolgen“ im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist das eigene Hinwirken auf die Ziele der Bestrebung. Namentlich erfüllt den Begriff des „Verfolgens“ derjenige, der in einer Führungsposition oder sonst an herausgehobener Stelle die Aktivitäten der Bestrebung plant, organisiert oder entscheidet (VGH Kassel, Urt. vom 21.11.2017 - 5 A 1216/16 -, juris; OVG Münster, Urt. vom 14.01.2016 - 19 A 1214/11 -, juris). „Unterstützen“ ist hingegen jede Handlung, die für Bestrebungen im Sinne der vorgenannten Vorschrift objektiv vorteilhaft ist, d.h. sich in irgendeiner Weise positiv auswirkt. Dies muss für den Ausländer erkennbar sein und er muss zum Vorteil der genannten Bestrebungen handeln wollen. Nicht erforderlich ist, dass die Bestrebungen objektiv geeignet sind, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen und dass das Verhalten des Einbürgerungsbewerbers tatsächlich Erfolg hat oder für einen Erfolg ursächlich ist. Ob nach diesen Grundsätzen eine tatbestandsmäßige Unterstützung im Sinne des Ausschlussgrundes vorliegt, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung der gesamten Begleitumstände einschließlich vergangener Handlungen oder Erklärungen zu beurteilen (BVerwG, Urt. vom 02.12.2009 - 5 C 24/08 -, a.a.O.; Beschl. vom 20.02.2018 - 1 B 3/18, juris Rn. 5). Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG im Falle des Klägers vor. Die auf eine Weiterverbreitung ihrer Ideologie gerichteten Aktivitäten der dem politischen Salafismus zugehörigen Personen und Organisationen in Deutschland sind gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG. Der Salafismus ist nach den vorliegenden Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden eine besonders radikale und zudem die gegenwärtig dynamischste islamistische Bewegung in Deutschland. Seit dem Jahr 2011 sind „Salafistische Bestrebungen“ in den Verfassungsschutzberichten als bundesweites Beobachtungsobjekt der Verfassungsschutzbehörden ausgewiesen. Unter dem Oberbegriff Salafismus versteht man eine vom Wahhabismus beeinflusste, rückwärtsgewandte Strömung innerhalb des Islamismus, die sich an der islamischen Frühzeit orientiert. Salafisten geben vor, ihre religiöse Praxis und Lebensführung ausschließlich an den Prinzipien des Koran und der Prophetentradition (arab. sunna), d.h. den vom Propheten Muhammad überlieferten Aussagen und Handlungen, auszurichten. Dabei kommt bei der Bestimmung dessen, was „wahrhaft islamisch“ ist, den sogenannten „rechtschaffenen Altvorderen“(arab. al-salaf al-salih, daher der Begriff Salafismus) eine entscheidende Rolle zu. Diese „rechtschaffenen Altvorderen“, zu denen die ersten drei muslimischen Generationen gezählt werden, sollen den Islam in seiner ursprünglichen „Reinheit“ vom Propheten übernommen und praktiziert haben. Nach deren Vorbild will der Salafismus das soziale, kulturelle und ökonomische Leben schriftgetreu und kompromisslos sowie in scharfer Abgrenzung zu andersdenkenden Muslimen und neueren Koraninterpretationen rückwärtsgewandt verändern. Spätere Anpassungen seiner Auslegung an veränderte gesellschaftliche und politische Umstände lehnt der Salafismus als "unislamische Neuerungen" (arabisch "bid'a") oder als Verfremdungen kategorisch ab. Sie führten ebenso wie jede Zusammenarbeit mit Nicht-Muslimen zwangsläufig zum "Unglauben" (arabisch "kufr"). Dieser Entwicklung, so die Salafistische Lehre, müsse nun durch eine erneute Hinwendung zum Vorbild der frühen Muslime um den Religionsstifter Einhalt geboten werden. Das Streben der Salafisten nach Wiederherstellung der „ursprünglichen“ und „reinen“ Religion nach dem Modell der islamischen Frühzeit geht mit der Forderung nach vollständiger Umsetzung der Scharia einher. Nach der salafistischen Ideologie ist die Scharia von Gott gesetztes Recht. Es ist die Gesamtheit der Regeln und Bestimmungen, die im Koran und der Prophetenüberlieferung niedergelegt sind und nach salafistischer Ansicht das Leben der Muslime in allen Aspekten leiten und bestimmen sollen. Die Scharia ist nach salafistischer Ansicht unwandelbar und unaufhebbar. Sie kann nicht menschlichen Erwägungen unterworfen oder hinterfragt werden. Aus diesem Verständnis folgt, dass die Scharia allen anderen Gesetzen über- und vorgeordnet ist. Salafisten verfolgen das Ziel, Staat, Rechtsordnung und Gesellschaft nach einem salafistischen Regelwerk, das als „gottgewollte Ordnung“ angesehen und propagiert wird, umzugestalten. In letzter Konsequenz soll ein islamischer „Gottesstaat“ errichtet werden, in dem wesentliche im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland garantierte Grundrechte und Verfassungspositionen keine Geltung haben (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: Salafistische Bestrebungen in Deutschland, Hrsg.: Bundesamt für Verfassungsschutz und Landesbehörden für Verfassungsschutz, Stand: April 2012, S. 6 ff.; aus der Rechtsprechung: OVG Münster, Urt. vom 14.01.2016 - 19 A 1214/11 -, juris Rn. 39 m.w.N.; VG Saarbrücken, Urt. vom 23.06.2017 - 2 K 1999/15 -, juris). Salafisten verstehen die islamische Religion als Ideologie und die Scharia als gottgegebenes Ordnungs- und Herrschaftssystem. Demokratie ist in ihren Augen eine falsche „Religion“. Gesetze können salafistischer Ideologie zufolge nur von Gott kommen (Prinzip der göttlichen Souveränität) und niemals vom Volk. Diese Grundprinzipien der salafistischen Ideologie stehen in einem fundamentalen Widerspruch zu den grundgesetzlichen Prinzipien des Rechtsstaats bzw. der Demokratie (so auch EGMR (GK), Urt. vom 13.02.2003 - 41340/98, 41342/98, 41343/98, 41344/98 -, juris; BVerwG, Urt. vom 14.05.2014 - 6 A 3.13 -, juris, Rn. 37, OVG Münster, Urt. vom 14.01.2016 - 19 A 1214/11 -, juris Rn. 43; VG Aachen, Urt. vom 19.11.2015 - 5 K 480/14 -, juris, Rn. 72, und vom 26.02.2015 - 1 K 1395/14 -, juris, Rn. 46; VG Minden, Urt. vom 27.10.2015 - 8 K 1220/15 -, juris, Rn. 29). Nach dem Gesamtbild der zu den Aktivitäten des Klägers vorliegenden Erkenntnisse rechtfertigen tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme, dass der Kläger diese Bestrebungen zumindest in der Vergangenheit unterstützt hat. Dabei ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nicht alle von Seiten des Beklagten ermittelten und im angegriffenen Bescheid genannten Bezüge und Verbindungen des Klägers in das salafistische Milieu als verfassungsfeindliche Bestrebungen zu qualifizieren sind. So ist beispielsweise die Heirat des Klägers in einer dem salafistischen Spektrum zuzurechnenden Moschee (IKZ Bremen) im Hinblick auf den Ausschlussgrund § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG für sich genommen nicht relevant. Zwar ist das IKZ Bremen als eine verfassungsfeindliche Organisation i. S. d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG eingestuft worden (VG Köln, Urt. vom 13.04.2011 - 10 K 201/10). Es liegen jedoch keine über den Umstand der dortigen Heirat des Klägers hinausgehenden Anhaltspunkte für eine Unterstützung dieser Einrichtung durch den Kläger vor. Ebenso ist der Umstand, dass der Kläger zahlreiche persönliche Kontakte zu Vertretern des salafistischen Milieus pflegt und für sich privat bestimmte Personen dieses Milieus als religiöse Autoritäten anerkennt, noch keine Unterstützungshandlung i. S. d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG. Der Kläger ist aber über seinen privaten Lebensbereich hinaus in vielfältiger Hinsicht durch nach außen wirksame Handlungen in Erscheinung getreten, die für Bestrebungen im Sinne dieser Vorschrift objektiv vorteilhaft und damit als Unterstützungshandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 StAG zu qualifizieren sind. Eine solche Unterstützungshandlung ist zunächst darin zu sehen, dass er im Zeitraum von 2007 bis 2010 als maßgeblicher Veranstalter bzw. Organisator von Vortragsveranstaltungen an der Universität herausgehobenen Vertretern der salafistischen Scene wie ... D..., ... ... R... und ... V... eine Plattform zur Verbreitung ihrer Ideologie geboten hat. Dabei hat der Kläger den Kontakt zu den ihm teilweise auch persönlich bekannten Vortragenden hergestellt, die entsprechenden Einladungen ausgesprochen, die Veranstaltungen beworben und teilweise über die Islamische Gemeinde auch die Kosten übernommen. Durch diese Handlungen hat der Kläger dazu beigetragen, die Wirkmöglichkeiten des politischen Salafismus zu vergrößern. So hat der Kläger im November 2007 den salafistischen deutschen Prediger ... V... zu einem Vortrag zum Thema „Was ist Islam?“ eingeladen. Schon im Verfassungsschutzbericht des gleichen Jahres des Landes Schleswig-Holstein wird dieser als „einer der bekanntesten Protagonisten des salafistischen Durchschnitts-Spektrums“ bezeichnet. (https://www.schleswig-holstein.de/cae/servlet/contentblob/620052/publicationFile/ Verfassungsschutzbericht_2007.pdf). ... V... gilt heute als die derzeit aktivste Person und das öffentlich prominenteste Gesicht der salafistischen Szene (Eckhard Jesse, Tom Mannewitz (Hrsg.): Extremismusforschung - Handbuch für Wissenschaft und Praxis, Nomos Verlag, Baden-Baden 2018, S. 420). Im Juni organisierte der Kläger eine Veranstaltung mit ... D... zum Thema „Prophet des Islam - Prophet der Barmherzigkeit“ sowie eine weitere Veranstaltung im Oktober zum Thema „Die Stellung der Frau im Islam“. ... D... ist nach Einschätzung des sächsischen Landesamtes für Verfassungsschutz einer der bedeutendsten Multiplikatoren der salafistischen Ideologie in Deutschland und gilt unter Salafisten als europaweite Autorität. Er ist der Vorsitzende des Vereins „I... e. V.“ und Imam dieser Einrichtung, welche nach Einschätzung des sächsischen Landesamtes für Verfassungsschutz seit Jahren den Schwerpunkt der salafistischen Bestrebungen in Sachsen bildet. In dieser Funktion verbreitet er die salafistische Ideologie, u. a. mittels der Freitagspredigten und dem wöchentlich mehrfach stattfindenden Unterricht (http://www.verfassungsschutz.sachsen. de/1909.htm). Im Juni 2010 hielt der salafistische Prediger ... ... R... auf Einladung des Klägers einen Vortrag zum Thema „Zufall kontra Schöpfung! - Schöpfung und Evolution aus Sicht des Islams“. ... ... R... ist der Imam der „Bilal-Moschee“ in H... und betreibt mindestens seit dem Jahr 2007 auf einer Internetplattform eine Online-Koranschule. Auf dieser verbreitet er zumeist salafistische Positionen des saudi-arabischen Staatsislams. Er ist zugleich Vorstandsmitglied des „H... e. V.“, einem Dachverband verschiedener Akteure der salafistischen Scene, und verfügt aufgrund dieser Stellung auch über sehr gute internationale Kontakte in das salafistische Spektrum. Nach den Erkenntnissen des baden-württembergischen Landesamtes für Verfassungsschutz propagiert er auf der von ihm betriebenen Internetplattform den bewaffneten Angriffskrieg und eine als islamisch verstandene „Sex-Sklaverei (http://www.verfassungsschutz-bw.de/,Lde/Startseite/Arbeitsfelder/Neil+ibn+RAHAN+propagiert+den+bewaffneten+Angriffskrieg+und+eine+als+islamisch+verstandene+_Sex_Sklaverei_). Ein Unterstützen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 StAG ist ferner in der Organisation und Durchführung von so genannten islamischen Informationsständen in Zusammenarbeit mit dem „Internationalen Islamischen Kulturzentrum - E... e. V. (IIKz E...)“ zu sehen. Das IIKz E... ist nach den Erkenntnissen des Thüringer Landesamtes für Verfassungsschutz jedenfalls in der Vergangenheit auch durch salafistische Aktivitäten in Erscheinung getreten. Der Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2014/2015 führt hierzu Folgendes aus: „Das IIKz E... bot ab 2005 in sog. Islamseminaren bundesweit ein Forum für Prediger und andere einschlägig bekannte Personen aus der salafistischen Szene. Den Treffen kommt bei der Vermittlung der salafistischen Ideologie eine besondere Rolle zu. Sie dienen zugleich als Kontaktbörse. Bei den zum Teil mehrtägigen Veranstaltungen wird ein salafistisches Islamverständnis vermittelt, das in der Regel jedoch juristisch nicht anfechtbar ist. Gleichwohl ergab die Auswertung von Radikalisierungsverläufen, dass Personen, die später im islamistisch-terroristischen Spektrum auffielen, zuvor solche Seminare besuchten oder zumindest mit einschlägigen Predigern in Kontakt standen. „Islamische Informationsstände“ wurden vom IIKz E... in Thüringen seit 2009 regelmäßig veranstaltet. Sie standen vor allem wegen der dabei betriebenen Unterstützung der umstrittenen „LIES!“-Kampagne sowie der Auslage indizierter Broschüren im Fokus der Sicherheitsbehörden. Salafistische Publikationen mit Passagen, in denen zur Tötung von sog. Abtrünnigen aufgerufen oder die uneingeschränkte Anwendung des traditionellen islamischen Strafrechtssystems befürwortet wird, kamen bei Informationsständen auch in Thüringen zur Verbreitung“ (Verfassungsschutzbericht Freistaat Thüringen, 2014/2015, S. 95 ff). Der Kläger fungierte seit dem Jahr 2009 regelmäßig als Anmelder dieser Informationsstände in I... an. Diese wurden von Vereinsmitgliedern des IIKz E... und des IIKz N... betrieben. Eine Unterstützungshandlung i. S. d. § 11 Abs. 1 Satz 1 StAG ist ferner darin zusehen, dass er nach den Erkenntnissen des Thüringer Landesamtes für Verfassungsschutz dem salafistischen Prediger ... V... (siehe oben) seine Hilfe als Softwareentwickler im Zusammenhang mit der von diesem beabsichtigten Veröffentlichung der kostenlosen Smartphone - App „We Love Muhammed“ angeboten. Die Kampagne „We love Muhammad“ gilt als Nachfolgekampagne der im Herbst 2016 verbotenen Koranverteilaktion „Lies!“. Der Kläger hat ferner auch nicht glaubhaft gemacht, dass er sich von einer früheren Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen abgewandt hat. Der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist nicht einschlägig, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung der fraglichen Bestrebungen abgewandt hat. Ein solches Sich-Abwenden setzt eine Änderung der inneren Einstellung voraus, was wiederum erfordert, dass der Einbürgerungsbewerber jedenfalls einräumen muss oder zumindest nicht bestreiten darf, in der Vergangenheit Bestrebungen im vorgenannten Sinne unterstützt zu haben, und dass er derartige Unterstützungshandlungen, insbesondere deren Verfassungswidrigkeit nicht verharmlost oder bagatellisiert (vgl. BVerwG, Urt. vom 20.03.2012 - 5 C 1/11 - juris Rn. 47). Unter Berücksichtigung der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten neueren Erkenntnismitteilung des Amtes für Verfassungsschutz sowie nach dem persönlichen Eindruck des Klägers in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger eine Distanzierung von seinen früheren verfassungsfeindlichen Bestrebungen gerade nicht glaubhaft gemacht. Zu berücksichtigen ist dabei zunächst, dass es auch in jüngerer Zeit noch zu Unterstützungshandlungen des Klägers i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG gekommen ist. So datiert das an ... V... gerichtete Angebot zur Hilfe bei der Weiterentwicklung der „We love Muhammed“ Smartphone-App aus dem Oktober 2016. Zudem waren die die Einlassungen des Klägers zu seinen Aktivitäten in der mündlichen Verhandlung durchgehend relativierender und verharmlosender Art. Der Kläger bezeichnet sich selbst nicht als Salafist „in dem Sinne, wie der Begriff in der öffentlichen Diskussion gebraucht wird“ und versucht diesen Begriff auf eine rein privat-religiöse Dimension zu reduzieren. Auch die zum Teil bundesweit bekannten Vertreter des politischen Salafismus (z. B. ... V...) kann der Kläger angeblich nicht mit diesem Begriff in Verbindung bringen. Demgegenüber belegen aber die vom Amt für Verfassungsschutz ausgewerteten Aktivitäten des Klägers in den sozialen Medien eindeutig, dass dieser nach wie vor mit zahlreichen Protagonisten des politischen Salafismus vernetzt und in dieser Szene verankert ist. Von einer kritischen Betrachtung seines früheren Verhaltens oder gar von einer glaubhaften Abkehr kann angesichts dessen nicht die Rede sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG), wobei die Kammer in Anlehnung an die Empfehlungen des Streitwertkataloges (Ziff. 42.1) den doppelten Auffangstreitwert in Ansatz gebracht hat. Der Kläger begehrt die Einbürgerung in die Bundesrepublik Deutschland. Der im Jahr XX in K geborene Kläger ist syrischer Staatsbürger arabischer Volkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Er reiste im Jahr XX mit einem Visum zum Zwecke des Studiums in die Bundesrepublik Deutschland ein und hält sich seit dieser Zeit ununterbrochen rechtmäßig in Deutschland auf. Zuletzt verfügte er über eine unbefristete Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Der Kläger ist verheiratet und Vater von zwei Kindern; sowohl seine Ehefrau als auch die gemeinsamen Kinder besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Kläger verfügt über einem im Jahr XX an der Universität erworbenen Abschluss als Diplom-Informatiker. Am 23.07.2013 stellte der Kläger bei dem Beklagten einen Antrag auf Einbürgerung. In diesem Zusammenhang bekannte er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Auf Anfragen des Beklagten teilte das Thüringer Landesamt für Verfassungsschutz mit Schreiben vom 14.04.2014 mit, dass ihm tatsächliche Anhaltspunkte vorlägen, die die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt habe, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet seien. Es lägen umfangreiche Erkenntnisse im Hinblick auf den Kläger mit Bezug zum Salafismus vor. Der Kläger sei die treibende Kraft bei der Durchführung von Vortragsveranstaltungen mit Predigern des salafistischen Spektrums in I gewesen. Mit den Vortragenden stehe der Kläger immer noch in Kontakt. Er sei Ansprechpartner und Anmelder von islamischen Informationsständen in I gewesen, die zusammen mit Mitgliedern der internationalen Kulturzentren E... und N... durchgeführt worden seien und bei denen salafistische Literatur verteilt worden sei. Auch die von ihm durchgeführten Online-Islamstudien hätten salafistisches Gedankengut zum Inhalt gehabt und seien zum Teil auch von bekannten Protagonisten des Salafismus durchgeführt worden. Mit Schreiben vom 23.12.2014 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung seines Einbürgerungsantrages an. Der Kläger nahm hierzu mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 12.05.2015 Stellung. Durch Bescheid vom 21.12.2016 lehnte der Beklagte den Antrag auf Einbürgerung ab. Die Einbürgerung des Klägers sei nach § 11 Satz 1 Nr. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) ausgeschlossen, weil tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigten, dass er Bestrebungen verfolge oder unterstütze oder verfolgt oder unterstützt habe, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet seien. Nach den Einschätzungen der Sicherheitsbehörden, deren Ausführungen sich der Beklagte zu Eigen mache, seien konkrete Tatsachen für die Annahme vorhanden, dass der Kläger dem politischen Salafismus zuzuordnen sei. Es bestünden konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht, dass Personen und Organisationen dieser Ideologie mit der Zielrichtung der Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zugunsten der Errichtung eines islamischen Gottesstaates handelten. Der Kläger stehe in Kontakt zu bekannten Vertretern des politischen Salafismus in Deutschland und habe für diese Vortragsveranstaltungen in I... organisiert. Er habe so genannte Islamische Infostände angemeldet und unterstützt, an denen salafistische Literatur verbreitet wurde. Er habe an Onlinestudiengängen von zwei als salafistisch bekannten Schulen teilgenommen und sympathisiere mit Vereinen, die als salafistisch einzuordnen seien. Nach den Erkenntnissen des Bundesamtes für Verfassungsschutz gehe die salafistische Ideologie von einer göttlichen Ordnung aus, der sich Staat und Gesellschaft unterzuordnen hätten. Dieses Islam-Verständnis stehe im Widerspruch zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. Verletzt würden dabei vor allem die Grundsätze der Trennung von Staat und Religion, der Volkssouveränität, der Gleichstellung der Geschlechter sowie der religiösen und sexuellen Selbstbestimmung. Der Salafismus stelle eine radikale Strömung des Islamismus dar. Dabei werde zwischen politischen und jihadistischem Salafismus unterschieden, wobei die Übergänge jedoch fließend seien. Der politische Salafismus distanziere sich zwar grundsätzlich von Gewalt, beabsichtige jedoch durch intensive Propaganda und Missionierung einen islamischen Staat zu errichten. Dieser Ideologie hänge der Kläger schon nach seinen eigenen Angaben an, da er sich in seiner Glaubenslehre selbst als salafistisch einordne. Darüber hinaus lägen Tatsachen für die konkrete Annahme von Unterstützungshandlungen des Klägers für salafistische Vereinigungen und Personen vor. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben seines Bevollmächtigen vom 12.01.2017 Widerspruch, über den soweit ersichtlich noch nicht entschieden ist. Bereits zuvor, am 28.10.2016, hat der Kläger die vorliegende Klage in Form einer Untätigkeitsklage erhoben, mit der er sein Einbürgerungsbegehren weiter verfolgt und die er wie folgt begründet: Die Klage sei als Untätigkeitsklage zulässig. Sein Einbürgerungsantrag datiere vom 23.07.2013. Bis zur Klageerhebung sei ein Zeitraum von 3 Jahren und 3 Monaten vergangen, bis zur Bescheidung durch den Beklagten sogar ein Zeitraum von 3 Jahren und 6 Monaten. Ein zureichender Grund für diese lange Bearbeitungsdauer sei nicht zu erkennen. Die Klage sei auch begründet, da er einen Anspruch auf Einbürgerung habe. Er habe niemals vorgehabt, salafistisches Gedankengut zu verbreiten. Er verstehe sich auch selbst ausdrücklich nicht als Salafist in dem Sinne, wie dieser Begriff derzeit in der Öffentlichkeit verstanden werde. Soweit er vorgetragen habe, er sei von der Glaubenslehre her Salafist, beziehe sich dies ausschließlich auf die theologische Grundannahme, dass der Koran in Bezug auf die dem Menschen verborgenen Sachen wie Paradies, Hölle und Engel möglichst wörtlich zu verstehen sei. Dies seien rein theoretische Überlegungen. Keinesfalls habe er damit zum Ausdruck bringen wollen, dass er die politischen Ideen des Salafismus wie etwa eine Leugnung der Staatlichen Hoheit teile oder gut finde. Es sei ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die von ihm organisierten Veranstaltungen mit der Hochschulleitung abgesprochen gewesen seien, und zwar sowohl hinsichtlich der Referenten als auch hinsichtlich der Themen. Er habe damit lediglich im freiheitlich liberalen Sinne zur universitären Meinungsvielfalt beitragen wollen. Dem politischen Salafismus stehe er äußerst kritisch gegenüber. Dies werde auch daran deutlich, dass er keine Vorträge mehr organisiert habe, nachdem er das Ausmaß seiner studentisch-naiven Tätigkeit in vollem Umfang realisiert habe. Heute würde er auch bedingt durch die allgemeine Entwicklung weder die Vortragenden einladen noch tendenziöse Internet-Einträge „liken“. Die Einbürgerungsvoraussetzungen seien auch deshalb erfüllt, weil er ein Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung abgegeben habe. Die Ideologie des politischen Salafismus habe er zu keinem Zeitpunkt geteilt, teile ihn nicht und lehne ihn ausdrücklich ab. Die von dem Beklagten angegebenen Handlungen des Klägers seien keine Unterstützungshandlungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StAG. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Ilmkreises vom 21.12.2016 zu verpflichten, ihn einzubürgern Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, Der Beklagte hält die Klage bereits für unzulässig, da die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage nicht vorlägen. Der Beklagte sei nicht untätig geblieben, vielmehr sei die erhebliche Zeitdauer bis zur Bescheidung sachlich begründet gewesen. Die Klage sei auch unbegründet. Der Beklagte bezieht sich insoweit auf die Gründe des angegriffenen Bescheides. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte eine aktualisierte Erkenntnismitteilung des Amtes für Verfassungsschutz betreffend den Kläger vorgelegt. Diese war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.