OffeneUrteileSuche
Urteil

4 K 11558/18

VG Stuttgart 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2020:0713.4K11558.18.00
2mal zitiert
6Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ob eine tatbestandsmäßige Unterstützung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vorliegt, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung der gesamten Begleitumstände einschließlich vergangener Handlungen oder Erklärungen des Einbürgerungsbewerbers zu beurteilen.(Rn.34) 2. Mit der Befürwortung eines islamistischen Gottesstaates durch die Muslimbruderschaft werden Ziele verfolgt, die sich gegen die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Achtung der Menschenrechte richten, zu denen auch die Religions- und Bekenntnisfreiheit gehört und die die Trennung von Staat und Religion voraussetzen.(Rn.38) 3. Der Salafismus ist mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar. Deshalb ist jede Organisation, die dem Salafismus zugeordnet wird, als verfassungsfeindlich im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG einzustufen. Dies gilt auch dann, wenn es sich der Ausrichtung nach um eine von politischen Aktivitäten bewusst absehende und Gewalt strikt ablehnende Organisation handelt. Denn Gewaltbereitschaft ist kein notwendiges Element verfassungsfeindlicher Bestrebungen.(Rn.40) 4. Wer längere Zeit Vorstandsmitglied eines Vereins ist, der (auch) für die Zwecke einer Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG tätig ist, unterstützt und fördert diese. Durch seine Vorstandstätigkeit trägt der jeweilige Amtsinhaber zur Funktionsfähigkeit des Vereins und infolgedessen dazu bei, dass der Verein für die Zwecke der Bestrebung benutzt werden kann.(Rn.44) 5. Grundvoraussetzung des Sich-Abwendens ist die Einsicht des Einbürgerungsbewerbers in die Verfassungswidrigkeit seines bisherigen Handelns; erforderlich ist ein individueller Lernprozess, aufgrund dessen angenommen werden kann, dass mit hinreichender Gewissheit die zukünftige Verfolgung oder Unterstützung inkriminierter Bestrebungen auszuschließen ist.(Rn.47)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob eine tatbestandsmäßige Unterstützung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vorliegt, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung der gesamten Begleitumstände einschließlich vergangener Handlungen oder Erklärungen des Einbürgerungsbewerbers zu beurteilen.(Rn.34) 2. Mit der Befürwortung eines islamistischen Gottesstaates durch die Muslimbruderschaft werden Ziele verfolgt, die sich gegen die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Achtung der Menschenrechte richten, zu denen auch die Religions- und Bekenntnisfreiheit gehört und die die Trennung von Staat und Religion voraussetzen.(Rn.38) 3. Der Salafismus ist mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar. Deshalb ist jede Organisation, die dem Salafismus zugeordnet wird, als verfassungsfeindlich im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG einzustufen. Dies gilt auch dann, wenn es sich der Ausrichtung nach um eine von politischen Aktivitäten bewusst absehende und Gewalt strikt ablehnende Organisation handelt. Denn Gewaltbereitschaft ist kein notwendiges Element verfassungsfeindlicher Bestrebungen.(Rn.40) 4. Wer längere Zeit Vorstandsmitglied eines Vereins ist, der (auch) für die Zwecke einer Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG tätig ist, unterstützt und fördert diese. Durch seine Vorstandstätigkeit trägt der jeweilige Amtsinhaber zur Funktionsfähigkeit des Vereins und infolgedessen dazu bei, dass der Verein für die Zwecke der Bestrebung benutzt werden kann.(Rn.44) 5. Grundvoraussetzung des Sich-Abwendens ist die Einsicht des Einbürgerungsbewerbers in die Verfassungswidrigkeit seines bisherigen Handelns; erforderlich ist ein individueller Lernprozess, aufgrund dessen angenommen werden kann, dass mit hinreichender Gewissheit die zukünftige Verfolgung oder Unterstützung inkriminierter Bestrebungen auszuschließen ist.(Rn.47) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Der geltend gemachte Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1996 - 1 B 82/95 - InfAuslR 1996, 399; Urt. v. 20.10.2005 - 5 C 8/05 - BVerwGE 124, 268; Urt. v. 05.06.2014 - 10 C 2/14 - BVerwGE 149, 387 und Urt. v. 01.06.2017 - 1 C 16/16 - BVerwGE 159, 85). Damit ist abzustellen auf das Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG - in der aktuellen Fassung der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328). Ob der Kläger sämtliche Anspruchsvoraussetzungen der Einbürgerungsnormen § 8, § 9 und § 10 StAG erfüllt, kann dahingestellt bleiben; denn der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG steht einer Einbürgerung des Klägers entgegen. Dies gilt sowohl für eine Einbürgerung auf der Grundlage des § 8 und § 9 StAG sowie für eine Einbürgerung nach § 10 StAG. Nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist die Einbürgerung u.a. ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, sich von der früheren Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt zu haben. Nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG sollen die-jenigen Bewerber keinen Anspruch auf Einbürgerung haben, bei denen zumindest der begründete Verdacht besteht, dass sie Bestrebungen gegen Schutzgüter unterstützen, die für den deutschen Staat, in den sie eingebürgert werden wollen, wesentlich sind (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1, Stand: 03.07.2020, Rn. 4 m.w.N.). Mit der Bestimmung des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG wird der Sicherheitsschutz im Einbürgerungsrecht weit vorverlagert in Handlungsbereiche, die strafrechtlich noch nicht beachtlich sind und für sich betrachtet auch noch keine unmittelbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1, a.a.O. Rn. 9 m.w.N.). Dass der Einbürgerungsbewerber sicherheitsrelevante Bestrebungen unterstützt, muss nicht mit dem üblichen Grad der Gewissheit festgestellt werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr ein tatsachengestützter hinreichender Tatverdacht; es genügt der durch konkrete Tatsachen begründete Verdacht der Unterstützung einer inkriminierten Vereinigung (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1, a.a.O. Rn. 25, 26 m.w.N.).Tatsächliche Anhaltspunkte können sich aus Handlungen des Einbürgerungsbewerbers ergeben, aber auch aus dessen Zugehörigkeit zu einer Organisation, die ihrerseits Ziele i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgt (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1, a.a.O. Rn. 29 m.w.N.). Eines Nachweises, dass es zu einer Unterstützung von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG gekommen ist, bedarf es nicht; ebenso wenig ist erforderlich, dass das Verhalten des Einbürgerungsbewerbers tatsächlich Erfolg hatte oder für einen Erfolg ursächlich war (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1, a.a.O. Rn. 26 m.w.N.). Das Verhalten, dessen der Einbürgerungsbewerber verdächtig ist, muss für den Fall, dass sich der Verdacht bestätigt, ein Unterstützen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG darstellen (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1, a.a.O. Rn. 26 m.w.N.). Für den Verdacht einer Unterstützung bedarf es nicht der ausdrücklichen Feststellung, dass der Einbürgerungsbewerber auch innerlich selbst aktiv inkriminierte Bestrebungen unterstützt, wenn er eine herausgehobene Funktion in einem Verein wahrnimmt, der seinerseits inkriminierte Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgt (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1, a.a.O. Rn. 32 m.w.N.). Auch im Hinblick auf die Einordnung einer Organisation als verfassungsfeindlich gilt das herabgesetzte Beweismaß, d.h. es genügt der durch konkrete Tatsachen begründete Verdacht, dass diese ein nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG missbilligtes Ziel anstrebt (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1, a.a.O. Rn. 38 m.w.N.). Ein Unterstützen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist jede Handlung des Einbürgerungsbewerbers, die für die in dieser Bestimmung genannten Bestrebungen objektiv vorteilhaft ist; eine subjektive Vorwerfbarkeit ist nicht erforderlich und auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es nicht an (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1, a.a.O. Rn. 136 m.w.N.). Einzelne Unterstützungshandlungen hindern als tatsächliche Anhaltspunkte die Einbürgerung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG aber nur und erst dann, wenn sie nach Art und Gewicht geeignet sind, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit diesen Bestrebungen zu indizieren; erforderlich ist deshalb eine gewisse Nachhaltigkeit (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1, a.a.O. Rn. 148 m.w.N.). Feststellungen zur tatsächlichen inneren Einstellung des Einbürgerungsbewerbers sind nicht erforderlich; ein Irrtum des Einbürgerungsbewerbers über die rechtliche Einordnung seiner Handlungen und die Qualifizierung der Ziele einer Organisation geht zu seinen Lasten (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1, a.a.O. Rn. 157 m.w.N.). Allerdings kann nicht jede Handlung, die sich zufällig als für Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG objektiv vorteilhaft erweist, als tatbestandsmäßiges Unterstützen solcher Bestrebungen verstanden werden. Die eine Unterstützung der Vereinigung, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende Zielrichtung des Handelns muss für den Einbürgerungsbewerber regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1, a.a.O. Rn. 152 m.w.N.). Ob nach diesen Grundsätzen eine tatbestandsmäßige Unterstützung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vorliegt, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung der gesamten Begleitumstände einschließlich vergangener Handlungen oder Erklärungen zu beurteilen (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1, a.a.O. Rn. 149 m.w.N.). Hierbei steht der Einbürgerungsbehörde kein Beurteilungsspielraum zu; das Vorliegen des Ausschlussgrundes des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG einschließlich der Frage der glaubhaften Abwendung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen unterliegt vielmehr in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1, a.a.O. Rn. 10 m.w.N.). Anknüpfungstatsache für das Vorliegen des Ausschlussgrundes des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist im vorliegenden Fall die mehrjährige Vorstandstätigkeit des Klägers für den „I. B. S. e. V.“. Diese langjährige aktive Vorstandstätigkeit des Klägers bildet eine hinreichende Tatsachengrundlage, um die Annahme zu tragen, er unterstütze die Muslimbruderschaft sowie salafistische Bestrebungen. Der „I. B. S. e. V.“ war auch in der Zeit, während der der Kläger dem Verein als Vorstandsmitglied angehörte, eine „Bestrebung“ gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne der 1. Alternative des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG. Für diesen Begriff ist auf die Legaldefinition in § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. c BVerfSchG zurückzugreifen, an die der Gesetzgeber bei der Formulierung des in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG normierten Ausschlussgrundes angeknüpft hat. Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG sind danach politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, die Grundprinzipien der politischen Ordnungs- und Wertvorstellungen, auf denen die Bundesrepublik Deutschland beruht, zu beeinträchtigen (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1, a.a.O. Rn. 76 m.w.N.). Der „I. B. S. e. V. “ ist ein Personenzusammenschluss, der Aktivitäten entfaltet hat, mit denen Ziele der Muslimbruderschaft und des Salafismus verfolgt worden sind. Dieser Verein führte immer wieder Veranstaltungen durch, deren Thematik im Zusammenhang mit Anliegen der Muslimbruderschaft und des Salafismus stand. In Deutschland tritt die Muslimbruderschaft nicht offen in Erscheinung, wird jedoch durch die „Deutsche Muslimische Gesellschaft e.V.“ (DMG), den „Rat der Imame und Gelehrten e.V.“ (RIG) und die “Federation of Islamic Organisations in Europe“ (FIOE) als Teil einer weltweiten “islamischen Bewegung“ vertreten. Ziel der 1928 in Ägypten gegründeten ägyptische Muslimbruderschaft ist die Errichtung einer islamistischen Staats- und Gesellschaftsform; sie sieht den bewaffneten Kampf zur Verwirklichung eines islamistischen Staates als gerechtfertigt an. Nach Auffassung der ägyptischen Muslimbruderschaft nimmt der Islam in dem langjährig angestrebten Kalifat eine Monopolstellung ein. Allen Andersgläubigen und generell den Frauen werden lediglich eingeschränkte Rechte zugewiesen. Mit der Befürwortung eines islamistischen Gottesstaates werden Ziele verfolgt, die sich gegen die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Achtung der Menschenrechte richten, zu denen auch die Religions- und Bekenntnisfreiheit gehört und die die Trennung von Staat und Religion voraussetzen (vgl. zum Ganzen HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1, a.a.O. Rn. 97 m.w.N.). Die Anhänger des Salafismus verstehen sich als die einzige wahre Gemeinschaft der Gläubigen. Zu den Ungläubigen zählen nach ihrer Ansicht neben Nicht-Muslimen auch alle nicht-salafistischen Muslime. Die Salafisten lehnen eine theologische Modernisierung des Islam kategorisch ab. Nach salafistischen Vorstellungen gelten die ersten drei Generationen der Muslime aufgrund der zeitlichen Nähe zum Religionsstifter Muhammed als einzig authentische Quellen für eine "wahrhaftige" Religionsausübung. Sie sind der Überzeugung, dass im Laufe der Zeit die ursprüngliche "reine islamische Lehre" durch unerlaubte Neuerungen verfälscht worden ist. Die salafistische Bewegung befürwortet frühislamische Herrschafts- und Gesellschaftsformen. Ihr Ziel ist es, ein islamisches Staats- und Rechtswesen auf der Basis der islamischen Rechtsprechung ("Scharia") aufzubauen und demokratisch legitimierte Normen durch von Gott geschaffene Normen zu ersetzen. Der Salafismus will demnach das soziale, kulturelle und ökonomische Leben schriftgetreu und kompromisslos sowie in scharfer Abgrenzung zu andersdenkenden Muslimen und neueren Koraninterpretationen rückwärtsgewandt verändern. Folglich lehnen Salafisten die Volkssouveränität, Demokratie, Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit und säkulares Recht als "Götzendienst" und somit als "unislamisch" ab. Nach salafistischer Islamauslegung muss der universelle Geltungsanspruch des Islam aufgrund seiner Überlegenheit und nach göttlichem Heilsplan der gesamten Menschheit zuteil und notfalls mit Gewalt durchgesetzt werden. Daher lehnen Salafisten auch die Beschränkung der Religion auf den rein privaten Bereich ab. Vielmehr fordern sie die umfassende Anwendung von Normen und Vorschriften, die aus der Religion des Islam abgeleitet sind, auch im öffentlichen Raum. Der Salafismus ist folglich weniger als Religion, sondern vielmehr als politische Ideologie zu betrachten, die vorgibt, aus der Religion des Islam politische Ordnungsvorstellungen ableiten zu können (vgl. zum Ganzen HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1, a.a.O. Rn. 99 m.w.N.). Der Salafismus ist nach allem mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar. Deshalb ist grundsätzlich jede Organisation, die dem Salafismus zugeordnet wird, als verfassungsfeindlich im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG einzustufen. Dies gilt auch dann, wenn es sich der Ausrichtung nach um eine von politischen Aktivitäten bewusst absehende und Gewalt strikt ablehnende Organisation handelt. Denn Gewaltbereitschaft ist kein notwendiges Element verfassungsfeindlicher Bestrebungen (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1, a.a.O. Rn. 99 m.w.N.). Der „I. B. S. e. V. “ und die von ihm betriebene X. -Moschee haben durch die Unterstützung der Muslimbruderschaft und der salafistischen Bewegung Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verfolgt. Am 12.04.2014 und damit während der Vorstandstätigkeit des Klägers hat der „I. B. S. e. V. “ eine öffentliche Veranstaltung mit dem „Islamic Relief“ durchgeführt. Der „Islamic Relief“ verfügt über signifikante personelle Verbindungen zur Muslimbruderschaft oder ihr nahestehende Organisationen (vgl. Antwort der Bundesregierung zum Ausmaß ausländischer Einflussnahmen auf Religionsgemeinschaften, religiöse Vereine und sonstige religiöse Organisationen, BT-Drucks. 19/9415 S. 11) und kann deshalb der Muslimbruderschaft zugerechnet werden. Weiter hat Amen Dali am 20.04.2016 in der X. -Moschee einen Islamunterricht mit etwa 90 Teilnehmern durchgeführt. Es ist allgemein bekannt, dass Amen Dali ein dezidierter Salafist und eine Führungsperson innerhalb der salafistischen Szene ist. Auch vor und nach der Vorstandstätigkeit des Klägers hat der „I. B. S. e. V. “ salafistische Bestrebungen entfaltet. Schon im Jahr 2007 wurde in der X. -Moschee eine Veranstaltung mit den Salafisten Pierre Vogel und Neil Bin Radhan beworben. Weiter wurde am 08.11.2019 in der X. -Moschee dem Salafisten und Terroristen Abu Bakr Al-Baghdadi gehuldigt, indem dieser gepriesen wurde, er opfere sein gesamtes Vermögen und seine Familie dem Propheten. Damit ist der „I. B. S. e. V. “ hinreichend verdächtig, eine salafistische Ideologie zu propagieren und die Muslimbruderschaft zu unterstützen. Diese aufgezeigten Tätigkeiten des „I. B. Stuttgart e. V.“ basieren auf Erkenntnissen des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg. Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz können grundsätzlich berücksichtigt werden (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1, a.a.O. Rn. 16 m.w.N.). Der Kläger hat diese Erkenntnisse schriftsätzlich lediglich pauschal bestritten und nicht zu entkräften versucht. Bei der Befragung durch die Landeshauptstadt Stuttgart am 03.02.2017 hat der Kläger jedoch bestätigt, dass der „Islamic Relief“ Spenden sammele und auch in seiner Gemeinde aktiv sei. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger mit seiner Aussage, als ihm klargeworden sei, dass der „I. B. S. e. V. “ salafistisch orientiert sei, habe er die Kündigung ausgesprochen, eingeräumt, dass dieser Verein salafistische Bestrebungen verfolgt. Der Kläger hat durch seine langjährige Vorstandstätigkeit die genannten Bestrebungen des „I. B. Stuttgart e. V.“ unterstützt. Er hatte von März 2014 bis Februar 2017 eine Führungsposition in diesem Verein inne. Bei der Befragung durch die Landeshauptstadt Stuttgart am 03.02.2017 ließ sich der Kläger dahin ein, seine Funktion als stellvertretender Vorsitzender übe er aus und in dieser Funktion sei er für die Verwaltung und den Schriftverkehr zuständig. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 26.02.2018 geltend macht, seine Tätigkeit als stellvertretender Vorstandsvorsitzender seit Juni 2014 habe sich auf die Erledigung einiger Formalitäten beschränkt und er habe wenig Engagement im Verein gezeigt und sich kaum um den Verein gekümmert, ist dies unglaubhaft. Denn dieses verharmlosende Vorbringen steht im Widerspruch zu seiner Einlassung bei der Befragung durch die Landeshauptstadt Stuttgart am 03.02.2017, wonach er in der Gemeinde des „I. B. Stuttgart e. V.“ aktiv sei. Außerdem hat der Kläger bei den Mitgliederversammlungen des „I. B. Stuttgart e. V.“ am 31.05.2015 und am 24.01.2016 als Versammlungsleiter fungiert; dies ist in den Protokollen dokumentiert. Wer längere Zeit Vorstandsmitglied eines Vereins ist, der (auch) für die Zwecke einer Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG tätig ist, unterstützt und fördert diese. Durch seine Vorstandstätigkeit trägt der jeweilige Amtsinhaber zur Funktionsfähigkeit des Vereins und infolgedessen dazu bei, dass der Verein für die Zwecke der Bestrebung benutzt werden kann. Um nach wie vor wirkungsvoll ihre Ziele zu verfolgen, greifen gerade verfassungsfeindliche Gruppierungen bevorzugt auf die Strukturen, wie sie in anderen, (legalen) Vereinen vorhanden sind, zurück und bemächtigen sich ihrer. Unter Ausnutzung der Vereinsstrukturen und des Vereinslebens können sie so ihre Handlungsfähigkeit bewahren oder sie erneut erreichen und unter Umständen sogar vergrößern. Sie können - im Gewande des Vereins - nicht nur unmittelbar ihre Anhänger erreichen und neue Anhänger rekrutieren, sondern ebenso eine effiziente Öffentlichkeitsarbeit verrichten, wenn sie beispielsweise über den Verein ihre Ideologie verbreiten können (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1, a.a.O. Rn. 172 m.w.N.). An dieser durch die Vorstandstätigkeit ausgelösten objektiven Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen (Muslimbruderschaft und Salafismus) vermag die Einlassung des Klägers, er selbst lehne Gewalt und die Ziele dieser Bestrebungen ab, nichts zu ändern, denn hierauf kommt es nicht an. Entscheidend ist vielmehr die Vorstandstätigkeit des Klägers im „I. B. S. e. V.“. Die Förderlichkeit seiner Unterstützungshandlungen war für den Kläger erkennbar, und es ist auch davon auszugehen, dass er zum Vorteil der verfassungsfeindlichen Bestrebungen des „I. B. Stuttgart e. V.“ handeln wollte. Die dargestellte Unterstützungshandlung war insbesondere nach Art und Gewicht geeignet, eine dauernde Identifikation des Klägers mit dieser Bestrebung zu indizieren. Bei der Befragung durch die Landeshauptstadt Stuttgart am 03.02.2017 erklärte der Kläger, er sei in der Gemeinde des „I. B. Stuttgart e. V.“ aktiv. Deshalb geht das Gericht davon aus, dass dem Kläger als Vorstandsmitglied dieses Vereins dessen verfassungsfeindliche Aktivitäten nicht verborgen geblieben sind. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auch eingeräumt, dass er mitbekommen hat, dass der bekannte Salafist Amen Dali in den Räumlichkeiten des „I. B. Stuttgart e. V.“ einen Islamunterricht durchgeführt hat. Gleichwohl hat der Kläger an seiner Vorstandstätigkeit festgehalten. Dies rechtfertigt die Annahme, dass der Kläger sich seinerseits mit den Zielen des „I. B. Stuttgart e. V.“ identifizierte und er durch seine Vorstandstätigkeit einen Beitrag zur Erreichung dieser Ziele leisten wollte. Von diesen Unterstützungshandlungen hat sich der Kläger nicht glaubhaft abgewandt. Grundvoraussetzung des Sich-Abwendens ist die Einsicht des Einbürgerungsbewerbers in die Verfassungswidrigkeit seines bisherigen Handelns; erforderlich ist ein individueller Lernprozess, aufgrund dessen angenommen werden kann, dass mit hinreichender Gewissheit die zukünftige Verfolgung oder Unterstützung inkriminierter Bestrebungen auszuschließen ist (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1, a.a.O. Rn. 197, 198 m.w.N.). Eine vom Einbürgerungsbewerber an den Tag gelegte unzureichende Mitwirkung an der Aufklärung verbliebener Zweifel spricht gegen eine tatsächlich erfolgte Abwendung (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1, a.a.O. Rn. 207 m.w.N.). Erforderlich ist eine würdigende Gesamtschau der für und gegen eine Abwendung sprechenden Faktoren; dabei ist neben Zeitraum und Intensität der Förderung inkriminierter Bestrebungen einzubeziehen, wie sich der Einbürgerungsbewerber hierzu einlässt (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1, a.a.O. Rn. 207 m.w.N.). Allein der Umstand, dass die Unterstützungshandlungen schon mehrere Jahre zurückliegen, genügt nicht für die Bejahung einer Abwendung (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1, a.a.O. Rn. 203 m.w.N.). Die Glaubhaftmachung einer Abwendung ist nur möglich, wenn der Einbürgerungsbewerber einräumt oder zumindest nicht bestreitet, früher eine im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG inkriminierte Bestrebung unterstützt zu haben (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1, a.a.O. Rn. 217 m.w.N.). Andererseits muss der Einbürgerungsbewerber zur Glaubhaftmachung der Abwendung die früheren Aktivitäten weder bedauern noch ihnen abschwören und sie auch nicht als falsch oder irrig einstufen (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1, a.a.O. Rn. 218 m.w.N.). Gemessen hieran hat der Kläger ein Abwenden bzw. eine Distanzierung von den begangenen Unterstützungshandlungen nicht glaubhaft gemacht. Ein Abwenden scheitert bereits daran, dass der Kläger sich bislang mit seinen früheren Unterstützungshandlungen nicht ernsthaft auseinandergesetzt hat und er Unterstützungshandlungen inkriminierter Bestrebungen bestreitet. Er hat erklärt, die salafistischen Tendenzen bei einzelnen Mitgliedern des Vereins könnten ihm nicht zugerechnet werden; bei Planungen und Einladungen des Vereins sei er nicht beteiligt gewesen. Mit seiner Beteuerung, zu keinem Zeitpunkt habe er inhaltlich an der Ausrichtung des Vereins mitgewirkt, er lehne jegliche Art von Salafismus und Fanatismus ab und seine Tätigkeit als stellvertretender Vorstandsvorsitzender habe sich auf die Erledigung einiger Formalitäten beschränkt, leugnet er schlicht die geschehene Unterstützung und zeigt einen Gesinnungswandel nicht auf. Er legt gerade nicht dar, dass und wie er seine innere Einstellung nach Durchlaufen eines individuellen Lernprozesses geändert hat. Die bloße Kündigung der Mitgliedschaft im „I. B. S. e. V.“ stellt noch kein Sich-Abwenden im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG dar. Der Umstand, dass die in Rede stehenden Aktivitäten des Klägers, die auf eine Unterstützung von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG schließen lassen, mehrere Jahre zurückliegen, rechtfertigt nicht die Annahme, dass er sich von diesen Bestrebungen abgewandt hat. Hierbei ist in Betracht zu ziehen, dass der Kläger in den letzten Jahren vor allem deshalb nicht mehr in gleicher Weise auffällig geworden ist, weil er seit der Befragung durch die Landeshauptstadt Stuttgart am 03.02.2017 erkannt hat, dass er damit seine angestrebte Einbürgerung gefährdet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Kläger begehrt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Der nach eigenen Angaben am xxx1961 im Libanon geborene Kläger reiste erstmals am 01.09.1985 mit einem Visum zum Zweck der Absolvierung eines Sprachkurses in das Bundesgebiet ein. Er erhielt in der Folgezeit zunächst befristete Aufenthaltserlaubnisse und ab dem 02.08.1991 jeweils befristete Aufenthaltsbewilligungen für ein Studium der Fachrichtung Maschinenbau, zuletzt gültig bis zum 31.05.2001. Am 01.08.2000 schloss der Kläger sein Ingenieurstudium erfolgreich ab. Am 01.11.2000 meldete sich der Kläger von seinem letzten Wohnsitz in C nach Doura-Hebron/Palästina Bet Marsem ab. Im November 2000 verließ der Kläger das Bundesgebiet. Im Mai 2001 reiste der Kläger erneut in das Bundesgebiet ein. Er wurde in der Folgezeit geduldet. Am 07.09.2007 erteilte die Landeshauptstadt Stuttgart dem Kläger eine bis zum 06.09.2009 befristete humanitäre Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 23a AufenthG, die in der Folgezeit mehrmals verlängert wurde. Seit dem 31.03.2015 ist der Kläger im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Am 31.03.2015 beantragte der Kläger die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Seit dem 01.01.2014 ist der Kläger als Konstrukteur bei der Firma E in G beschäftigt. Am 14.12.2015 gab der Kläger gegenüber der Landeshauptstadt Stuttgart eine Bekenntnis- und Loyalitätserklärung ab. Das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration Baden-Württemberg teilte der Landeshauptstadt Stuttgart mit Schreiben vom 24.08.2016 mit, nach Angaben des Landesamtes für Verfassungsschutz sei der Kläger zumindest noch im Jahr 2007 Domain-Inhaber der Internetadresse xxx des Islamischen Zentrums Stuttgart e. V. gewesen. Am 12.03.2014 sei der Kläger als stellvertretender Vorsitzender des „I. B. e. V.“ in das Vereinsregister eingetragen worden. Der Verein „I. B. e. V.“ mit der dazugehörigen „X.... Moschee“ in Stuttgart habe sich zuvor „I. S. S. “ genannt und sei in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen. Es handele sich um einen Verein, der keinem Dachverband angehöre, allerdings salafistische Tendenzen aufweise und immer wieder als Anlaufstelle von Personen dieses Spektrums aus Baden-Württemberg fungiere. In den Vereinsräumlichkeiten des „I. B. e. V.“ hätten jedoch ersichtlich keine überregionalen Veranstaltungen stattgefunden. In der Vergangenheit seien Flyer festgestellt worden, in denen zu einer Veranstaltung mit den salafistischen Predigern Pierre Vogel und Neil Bin Radhan in Tübingen eingeladen worden sei. Der vorherige Vorsitzende des Vereins namens A M H E soll sich in einem Gespräch am 30.03.2009 mit Beamten des Polizeipräsidiums Stuttgart als Salafist gemäßigter Ausprägung bezeichnet haben. Bei dem früheren zweiten Iman des Vereins namens J K habe es sich um einen bundesweit in salafistischen Kreisen bekannten Prediger gehandelt, der auch als religiöser Begleiter von Hadsch-/Umrah-Reisen fungiert habe. Seit dessen Weggang und dem personellen Wechsel in der Vorstandschaft im März 2014 seien die salafistischen Tendenzen im Verein stark zurückgegangen. Es scheine vielmehr eine ideologische Erstarkung der Anhänger der Muslimbruderschaft feststellbar, wie beispielsweise die erste öffentliche Veranstaltung des Vereins am 12.04.2014 unter Beteiligung der Nichtregierungsorganisation „Islamic Relief“ zeige, die Bezüge zum europaweiten Spektrum der islamistischen Muslimbruderschaft aufweise. In der Vergangenheit seien verschiedene Veranstaltungen wie das gemeinsame Fastenbrechen und das gemeinsame Opferfest des „I. B. e. V.“ mit dem „Islamischen Zentrum Stuttgart“ bekannt. Eine zurückliegende Zusammenarbeit beider Vereine habe sich auch in der Veröffentlichung eines gemeinsamen Flyers über die Gebetszeiten sowie dem gemeinsamen Aufruf zu einer Demonstration zum Thema „Stoppt das Massaker in Gaza“ gezeigt. Beide Vereine seien zudem am 15.02.2009 an einer Solidaritätsveranstaltung in Stuttgart im Zusammenhang mit dem Palästina-Konflikt beteiligt gewesen. Der Kläger habe darüber hinaus der „Palästinensischen Gemeinschaft in Deutschland e. V.“ (PGD) angehört. Die PGD sei ein im Jahr 2008 gegründeter Verein mit Sitz in Berlin. Es lägen keine Informationen über Zweigstellen und Vereinsstrukturen in Baden-Württemberg vor. Eine Nähe zur Hamas lasse sich allerdings durch die Nutzung des „Palestinian Return Centre“ als Plattform zur Bekanntgabe der zwölften Konferenz der Palästinenser in Europa vom 1. bis 3. Mai 2014 in Paris ableiten. Bei einer Befragung durch die Landeshauptstadt Stuttgart am 03.02.2017 trug der Kläger u.a. vor, er richte sich in Richtung der hanafistischen Glaubensrichtung. Er sei Sunnit. Mit der Demokratie habe er kein Problem. Bereits im ursprünglichen Islam seien demokratische Ansätze sichtbar wie beispielsweise bei der Befreiung der Sklaven, der Befreiung der Frauen und dem Wahlrecht der Männer. Der Islam dürfe in der provokanten Form des „Lies!“-Projekts nicht beworben werden. Die Internetadresse xxx habe er programmiert und bei 1+1 angemeldet und hochgeladen. Die Inhalte seien vom Vorstand des Islamischen Zentrums gekommen. Die Betreuung der Internetseite habe er eingestellt. Er habe den Verein auch inzwischen gewechselt. Seine Gemeinde sei in einer Schieflage gewesen; der vorherige Vorstand sei nicht anwesend gewesen, Briefe seien nicht beantwortet worden und der Verein habe Schulden angehäuft. Deshalb habe er sich zum stellvertretenden Vorsitzenden des „I. B. e. V.“ wählen lassen. Diese Funktion übe er noch aus und in der Gemeinde sei er aktiv. In dieser Funktion sei er für die Verwaltung und den Schriftverkehr zuständig. In der „Palästinensischen Gemeinschaft in Deutschland e. V.“ sei er nicht Mitglied und nur anlassbezogen aktiv. Während des ersten und zweiten Krieges in Gaza 2012 bis 2014 sei er aktiv gewesen. Er habe sich an Kundgebungen beteiligt und auch eine Rede auf Deutsch auf der Königstraße gehalten. Er besuche auch die Khaled Moschee, wo er Vorstand sei. Der vorherige Vorsitzende namens E S sei zwar noch Mitglied, aber die meiste Zeit in Ägypten. Die Mehrzahl der Mitglieder der Gemeinde sei eher sunnitisch orientiert, sie seien keine Salafisten. Der Imam des Vereins stamme aus Ägypten und übe diese Tätigkeit seit ca. einem Jahr aus. Der jetzige Imam tendiere eher zur staatlichen Seite in Ägypten. Der Islamic Relief sammle Spenden und sei in den meisten Gemeinden aktiv, so auch in seiner Gemeinde. Ihm sei bekannt gewesen, dass es eine fanatische Ausrichtung in der Person des Herrn K gegeben habe. Dies sei aber nicht seine Linie. Der Vertrag des Herrn K habe vor seiner Zeit geendet. Im Islamischen Zentrum sei diese Person ihm ab und zu begegnet, zuletzt vor ca. 5/6 Jahren. Jetzt sei Herr K nicht mehr im Verein. Am meisten besucht habe er die Moscheen des I. B. s und des Islamischen Zentrums in B. C.. In diesen Moscheen werde arabisch gesprochen. Dort kenne er viele Leute. Beide Moscheen stünden zwischen konservativ und modern. Unter seiner Verantwortung werde nicht geduldet, dass diese Moscheen von Salafisten besucht würden. Ein Salafist sei ein verblendeter krimineller Mensch, der von der islamischen Theologie keine Ahnung habe. Die Scharia solle nur in einem islamischen Staat gelten. Diesen islamischen Staat gebe es nicht. Für ihn seien nur die Gesetze des Staates, in dem er lebe, maßgebend. Aus seiner Sicht gebe es keine Staaten, die die Scharia anwendeten. Er würde es in seinem Verein nicht zulassen, wenn Bestrebungen erkennbar seien, die staatliche Ordnung durch eine religiöse Ordnung zu ersetzen. Die Trennung von Staat und Religion finde er gut. Seine Ehefrau sei gleichberechtigt. Körperliche Strafen seien aus islamischer Sicht strengstens verboten. Er habe weder zur Fatah noch zur Hamas einen Bezug. Beide Organisationen hätten das palästinensische Volk nicht nach vorne gebracht. Mit Schreiben vom 30.03.2017 stimmte das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration Baden-Württemberg der Einbürgerung des Klägers aus verfassungsschutzrechtlicher Sicht zu. Der Kläger habe im Gespräch am 03.02.2017 die Zweifel an der Ernsthaftigkeit seines Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung weitestgehend ausräumen können. Mit Schreiben vom 14.09.2017 teilte das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg (LfV) mit, die Vereinseinschätzung für den Moschee-Verein „I. B. e. V.“ sei geändert worden. Die frühere Einschätzung, dass salafistische Tendenzen im Verein erkennbar seien, habe sich seit 2016 erhärtet. Auch die im Jahr 2015 neu verabschiedete Vereinssatzung habe an der Einschätzung der salafistischen Ausrichtung des Vereins nichts geändert. Nach der zugrundeliegenden Geschäftsführung des Vereins in den Jahren 2016 und 2017 (bis zur ersten Jahreshälfte) habe es sich beim Moschee-Verein „I. B. e. V.“ um eine salafistisch-frequentierte Einrichtung gehandelt. Diese Ausrichtung lasse sich anhand zurückliegender Vereinsveranstaltungen, bei denen salafistisch eingeschätzte Prediger zu Gast gewesen seien, ableiten. Mit Schreiben vom 11.12.2017 widerrief das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration Baden-Württemberg die der Landeshauptstadt Stuttgart erteilte Zustimmung zur Einbürgerung des Klägers. Hierfür maßgebend sei die neue Einschätzung des LfV, dass sich die Beurteilung des Moschee-Vereins „I. B. e. V.“ wesentlich geändert habe. Es gebe deshalb tatsächliche Anhaltspunkte, dass die Moschee „I. B. e.V.“ seit 2016/17 verfassungsfeindliche Ziele verfolge. In der Moschee dieses Vereins werde salafistisches Gut verbreitet. Der Kläger, der seit 12.03.2014 stellvertretender Vorsitzender des Vereins sei, müsse Kenntnis darüber haben, dass der Moschee-Verein seit 2016 deutlich salafistisch ausgerichtet sei. Er sei mitverantwortlich für die Auswahl und für die Auftritte salafistischer Prediger. Beim Kläger handele es sich um eine Person, die der salafistischen Ideologie nahestehe bzw. mit dem Salafismus zumindest sympathisiere. Mit Schreiben vom 04.02.2017 kündigte der Kläger seine Mitgliedschaft im Verein I. B. Stuttgart e. V. zum nächstmöglichen Termin. Mit Schriftsatz vom 26.02.2018 trug der Kläger vor, von denjenigen Inhalten, die dem Moschee-Verein „I. B. e. V.“ zugeschrieben würden, habe er erstmals im Gespräch am 03.02.2017 Kenntnis erlangt. Daraufhin habe er unverzüglich seine Mitgliedschaft gekündigt. Seine Tätigkeit als stellvertretender Vorstandsvorsitzender seit Juni 2014 habe sich auf die Erledigung einiger Formalitäten beschränkt. Er habe sich aus dem Verein schon längere Zeit zuvor zurückgezogen, um genügend Zeit für seine Familie und für die Kinder zu haben. Bei der gelegentlichen Teilnahme an Veranstaltungen sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass eine Person mit salafistischen Tendenzen aufgetreten sei. An den Planungen und Einladungen sei er in keinster Weise beteiligt gewesen. Trotz seiner Wahl zum stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden habe er wenig Engagement im Verein gezeigt und sich kaum um den Verein gekümmert. Am Geschehen im Verein habe er nicht bzw. allenfalls am Rande teilgenommen, er habe sich nicht am Vereinsleben beteiligt und sich in den letzten Jahren zunehmend aus dem Verein zurückgezogen. In seinem Denken und seiner Weltanschauung seien keinerlei Tendenzen zum Salafismus vorhanden. Zwar sei er auch Domain-Inhaber der Internetseite xxx gewesen. Die Pflege der Internetseite habe er jedoch nicht übernommen. Mit Bescheid vom 20.06.2018 lehnte die Landeshauptstadt Stuttgart den Antrag des Klägers auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ab und führte zur Begründung aus, es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass der Verein „I. B. e. V.“ seit 2016/17 verfassungsfeindliche Ziele verfolge. Der Kläger sei seit März 2014 stellvertretender Vorsitzender im Moschee-Verein gewesen. Er müsse deshalb Kenntnis darüber haben, dass dieser Verein seit 2016 deutlich salafistisch ausgerichtet sei. Eine Abwendung von der Unterstützung der inkriminierten Bestrebungen sei nicht erkennbar. Die Erklärung im Schreiben vom 26.02.2018, er habe sich bereits seit Jahren aus dem Verein zurückgezogen, wirke wenig überzeugend. Als Grund würden familiäre Umstände genannt, nicht aber eine Abkehr von der salafistischen Ausrichtung des Vereins. Beim Kläger handele es sich um eine Person, die der salafistischen Ideologie nahestehe bzw. mit dem Salafismus zumindest sympathisiere. Bei seinem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung handele es sich um ein bloßes Lippenbekenntnis. Mit Schriftsatz vom 29.06.2018 legte der Kläger Widerspruch ein und brachte zur Begründung vor, er sei kein Mitglied der „Palästinensischen Gemeinschaft in Deutschland e. V.“, gleichwohl habe er ab und zu an Veranstaltungen teilgenommen, auch an Kundgebungen und Demonstrationen. Er lehne jegliche Art von Salafismus und Fanatismus ab. Der mögliche Besuch einiger verdächtiger Personen zu einer Einrichtung könne kein Grund darstellen, alle anderen Besucher unter Generalverdacht zu stellen und ihnen eine Haltung zu unterstellen, die nicht ihre eigene sei. Es gebe keinerlei Hinweis oder gar Beweis dafür, dass er eine dem Salafismus nahestehende Person für eine Veranstaltung ausgewählt habe. Nach der ersten Hauptversammlung im Juni 2014 habe er sich vom Verein zurückgezogen. Nach seinem Rückzug habe er lediglich noch die neue Vereinssatzung in die deutsche Sprache übersetzt, Schreiben an den Notar zur Anmeldung dieser Vereinssatzung verfasst sowie Briefe des Rechtsanwalts des Vereins, des Amtsgerichts Stuttgart, des Finanzamts Stuttgart, des Umweltamtes Stuttgart sowie des Baurechtsamtes beantwortet. Diese Tätigkeiten habe er zwischen Juni 2014 bis Dezember 2016 entfaltet. Die letzte Tätigkeit sei ca. 3 Monate vor seinem Rücktritt erfolgt. Zu keinem Zeitpunkt habe er inhaltlich an der Ausrichtung des Vereins mitgewirkt. Auch Inhalte des „Islamischen Zentrums Stuttgart e. V.“ könnten ihm nicht zugerechnet werden. Nach dem Upload der Webseite sei das Passwort vom Vorstand geändert worden, die Betreuung der Seite habe eine andere Person übernommen. Zu keinem Zeitpunkt habe er nach der Änderung des Passworts Inhalte erstellen können. Mit Schreiben vom 06.09.2018 teilte das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg mit, am 12.07.2014 habe eine Kundgebung der „Palästinensischen Gemeinschaft in Deutschland e. V.“ unter dem Motto „Stoppt die Aggression Israels in Gaza“ auf dem Schlossplatz in Stuttgart mit ca. 2.500 Teilnehmern stattgefunden. Dabei soll es zu Ausschreitungen zwischen Demonstranten, Gegendemonstranten und der Polizei gekommen sein. Der Kläger habe bei dieser Kundgebung per Megaphon eine Rede über die Bombardierung der palästinensischen Gebiete durch die Israelis gehalten. Die Hamas trete in der Regel in Europa und in Deutschland nicht offen auf. Sie nutze vielmehr auf nationaler Ebene die „Palästinensische Gemeinschaft in Deutschland e. V.“. Außerdem habe der Kläger am 31.05.2015 und am 24.01.2016 als Versammlungsleiter an einer Mitgliederversammlung des „I. B. e. V.“ in Stuttgart teilgenommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.11.2018 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, der Kläger habe durch seine organisatorische Tätigkeit als zweiter Vorsitzender und damit als Mitglied des Vorstandes die Voraussetzungen geschaffen, dass in den Räumen des „I. B. e. V.“ in salafistischen Kreisen bekannte Prediger hätten auftreten können. Als zweiter Vorsitzender trage er dafür die Gesamtverantwortung mit. Die Auftritte der Prediger hätten auch in einer Zeit stattgefunden, als der Kläger noch zweiter Vorsitzender gewesen sei. Der formale Akt des Austritts aus dem Verein reiche nicht aus, um nachzuweisen, dass sich der Kläger zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekenne. Vielmehr sei der Austritt zweckbestimmt, um eine Einbürgerung erwirken zu können. Besonders kritisch zu bewerten sei die Äußerung des Klägers, die Scharia solle in einem islamischen Staat, den es aber nicht gebe, angewandt werden. Die in der Scharia normierten Straf- und Bestrafungstatbestände seien in keiner Weise mit der im Grundgesetz normierten Würde des Menschen vereinbar. Dem Kläger müsse auch bewusst gewesen sein, dass sich der Moschee-Verein „I. B. e. V.“ noch während seiner Zeit als zweiter Vorsitzender radikalisiert habe. Aufgrund seiner herausgehobenen Position als zweiter Vorsitzender müsse er sich diese Radikalisierung zurechnen lassen. Dass der Kläger nach seinem behaupteten Rückzug aus dem Verein die neue Vereinssatzung in die deutsche Sprache übersetzt habe, zeige, dass er sich dem Verein weiter verbunden fühle, die von ihm ausgeübte Tätigkeit diene den Zielen des Vereins und könne nicht davon losgelöst als lediglich organisatorische Tätigkeit relativiert werden. Den Schriftverkehr mit den entsprechenden Behörden zu tätigen, falle ebenfalls unter die maßgebliche Absicht, den Verein und dessen Ziele zu unterstützen. Der Umstand, dass der Kläger ab und zu an Veranstaltungen der „Palästinensischen Gemeinschaft Deutschland e. V.“ teilgenommen habe, reiche aus, um erkennen zu können, welches Gedankengut der Kläger sich zu eigen gemacht habe. Am 10.12.2018 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, seine Ehefrau und seine 7 Kinder seien bereits eingebürgert worden. Der Verein „I. B. e. V.“ verfolge keine salafistischen Ziele. Es sei davon auszugehen, dass der Verein vom Landesamt für Verfassungsschutz engmaschig überwacht werde. Wenn aber nicht einmal der Verfassungsschutz in laufender Beobachtung über Jahre hinweg eine Radikalisierung des Vereins festgestellt habe, sei nicht erkennbar, wie ihm diese Radikalisierung hätte bekannt werden sollen. Wenn bei einzelnen Mitgliedern salafistische Tendenzen vorhanden sein sollten, so könnten diese ihm nicht zugerechnet werden. An Veranstaltungen des Vereins habe er allenfalls gelegentlich teilgenommen. Bei Planungen und Einladungen sei er nicht beteiligt gewesen. Für einen außenstehenden Beobachter sei er ein passives Mitglied gewesen. Er habe sich auch nur in geringem Maße um die Belange des Vereins gekümmert. Für die Auswahl und Auftritte salafistischer Prediger sei er nicht verantwortlich gewesen. Durch seine Tätigkeit im Verein habe er nicht die Voraussetzungen geschaffen, dass in salafistischen Kreisen bekannte Prediger hätten auftreten können. Wenn er Schreiben verfasst oder die Satzung übersetzt habe, so sei dies aufgrund seiner sehr guten Deutschkenntnisse und auf Bitten des Vorsitzenden geschehen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Landeshauptstadt Stuttgart vom 20.06.2018 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 23.11.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg trug mit Schreiben vom 20.02.2020 vor, am 20.04.2016 habe in der X. -Moschee des „I. B. Stuttgart e.V.“ ein Islamunterricht mit etwa 90 Teilnehmern stattgefunden, der von Amen Dali als Gast-Imam geleitet worden sei. Thema des Unterrichts und des Vortrags sei die aktuelle Lage junger Muslime in Europa und deren Vorbildfunktion gewesen. Während der Veranstaltung sei ein Teilnehmer nach vorn geführt worden. Dort sei der Mann zum Islam konvertiert, indem er das vom anwesenden Imam vorgesprochene Glaubensbekenntnis wiederholt habe. Danach sei große Euphorie ausgebrochen. Amen Dali sei Salafist; er unterhalte nachweislich Kontakte zu Personen des salafistischen Spektrums und könne als Einfluss- bzw. Führungsperson innerhalb dieser Szene bezeichnet werden. Er vertrete eine streng salafistische Ausrichtung des Islam. Amen Dali fungiere als Reiseleiter für den salafistischen Reiseanbieter Black Stone GmbH aus NRW. Dieses Unternehmen werbe dafür, dass alle Einnahmen an den salafistischen Verein „Ansar International“ fließen würden. Am 07.04.2017 habe in der X. -Moschee in bosnischer Sprache eine Vortragsveranstaltung stattgefunden. Der Vortrag habe sich mit dem Islam, der Scharia und den vielfältigen Risiken, aus dem Islam durch falsche Auslegung in den Unglauben abzufallen, befasst. Der Hauptredner habe geäußert, „unsere“ Kultur habe den Muslimen den Hijab gegeben. Allah werde am Ende der Tage fragen, was die Zuhörer für ihn getan hätten. Die Kinder der Zuhörer müssten Angst vor ihnen haben, sie müssten diese schlagen. Nur so würden die Kinder auf dem richtigen Weg bleiben, regelmäßig in die Moschee gehen und nicht der hiesigen Kultur folgen. Weiter müssten die Kinder den Hijab tragen. Wer vier Wochen nicht zum Freitagsgebet komme, sei ein Ungläubiger und habe im Herzen keine Angst vor Allah. Am 08.11.2019 hätten in der X. -Moschee 200 Besucher an der Freitagspredigt teilgenommen. Ein etwa 14-jähriger Junge habe die Predigt zusammengefasst und ausgeführt, die Muslime müssten dafür sorgen, dass andere Leute den Islam übernähmen. Sie könnten und müssten überall ihren Islam erklären und Dawa machen. Ohne eine Ehe auf der Basis der Scharia sei Sex verboten. Ab etwa 15:00 Uhr habe ein Redner mit Vollbart und Umhang zum Thema „Die Geburt des Propheten“ gesprochen und gefordert, dass ein gläubiger Muslim den Propheten mehr lieben müsse wie sich selbst. Abu Bakr Al-Baghdadi sei bereit gewesen, sein gesamtes Vermögen sowie seine Familie dem Propheten zu opfern. Am 15.05.2002 sei in einem Kopierer bei der Firma D.-C. in Si. ein Flugblatt des „I. B. es“ gefunden worden, das eine Auflistung von arabischen Koransuren enthalten habe. Die Vereinssatzung des „I. B. es“ aus dem Jahr 2003 habe in einer Begünstigungsklausel im Fall der Auflösung des Vereins festgelegt, dass ein Vereinsvermögen an den Verein „M. h. e.V.“ fallen solle. Diese Begünstigungsklausel sei erst im Lauf des Jahres 2015 geändert worden. Der Verein „M. h. e.V.“ habe eine strukturelle Nähe zur Muslimbruderschaft. Beim Besuch in der Moschee des „I. B. es“ im Jahr 2007 sei ein Flyer gefunden worden, in dem eine Veranstaltung mit dem Salafisten Pierre Vogel und Neil Bin Radhan am 25.11.2007 in der Hermann-Hepper-Halle in Tübingen beworben worden sei. Am 07.11.2011 seien Flugblätter der tunesischen Nahda- Partei in der X. -Moschee des „I. B. Stuttgart e.V.“ verteilt worden. Der „I. B. e.V.“ habe immer wieder gemeinsame Veranstaltungen mit dem dem politischen Salafismus zuzurechnenden „Islamischen Zentrum Stuttgart“ durchgeführt, beispielsweise ein gemeinsames Fastenbrechen im August 2012. Auch Besucher der X. -Moschee hätten der salafistischen Szene angehört. Hierbei habe es sich um Personen gehandelt, die gesprächsweise und in Äußerungen sich zum Salafismus bekannt und ihre Zustimmung bekundet hätten. Daneben habe es Besuche gegeben, die dem jihadistischen Salafismus ideologisch nahegestanden hätten. Dies sei beispielsweise durch Sympathiebekundungen im Hinblick auf den „Islamischen Staat“ oder durch das Rechtfertigen oder Befürworten von Terroranschlägen deutlich geworden. Im Jahr 2014 hätten Anhänger bzw. Sympathisanten der Muslimbruderschaft verstärkt die X. -Moschee aufgesucht. Anhaltspunkt für die Einflüsse der Muslimbruderschaft sei die öffentliche Veranstaltung des „I. B. e.V.“ am 12.04.2014 mit „Islamic Relief“ gewesen. Seit Februar 2016 sei das Besucherklientel wieder deutlich salafistisch ausgerichtet gewesen. Der Kläger habe anlässlich der Kundgebung „Global Marsch nach Jerusalem am Tag des Bodens“ am 30.03.2012 in einer Rede Israel als „Besatzungsstaat“, „Apartheitsregime“ und als „rassistischen Besatzung-Apparat“ bezeichnet. Am 31.05.2015 habe der Kläger als Versammlungsleiter bei der Mitgliederversammlung des „I. B. e.V.“ fungiert. Der Kläger habe einen Vortrag gehalten zur Mitgliederentwicklung, zur Gemeinnützigkeit, zu Finanzen, dem Kassenstand und Schulden, zu Renovierungen und zur neuen Vereinssatzung. Auch bei der Mitgliederversammlung am 24.01.2016 habe der Kläger als Versammlungsleiter fungiert. Themen seines Vortrags seien die Veränderung des Mitgliederbestandes, die Videoüberwachung des Gebäudes, Brandschutzanforderungen und Umbauarbeiten gewesen. Weiter habe der Kläger über die laufenden Renovierungsarbeiten und über bereits erledigte Projekte (islamischer Unterricht in deutscher Sprache, Muttersprache für Kinder, Koranschule für Jugendliche und Kinder sowie Vorträge des Imams sonntags) berichtet. Zudem habe der Kläger u.a. Ausführungen gemacht zur Vorbereitung bzw. Abgabe der Steuererklärungen 2013 bis 2015 und habe Geschäfts- und Kassenberichte vorgestellt. Der Kläger habe über detailliertes Wissen über den Verein und seine Interna verfügt. Laut aktuellem Vereinsregisterauszug vom 06.02.2020 sei der Kläger nach wie vor stellvertretender Vorsitzender des Vereins. Noch im Oktober 2016 habe der Kläger Zugangsmöglichkeiten zu den Nebenräumen der Moschee gehabt; er habe häufig das Hinterzimmer des damaligen Imams betreten, um mit ihm in Kontakt zu treten. Mit Schriftsatz vom 26.06.2020 trug der Kläger ergänzend vor, die vom Landesamt für Verfassungsschutz in seiner Stellungnahme enthaltenen Erkenntnisse bezögen sich auf einen Zeitraum vor bzw. nach seiner Amtszeit. Kritik an Israel sei kein Ausdruck von Verfassungswidrigkeit. Er habe an den Hauptversammlungen des Vereins teilgenommen. Wenn er an einer Hauptversammlung anwesend gewesen sei, sei er, da er sehr gut Deutsch spreche, aus sprachlichen Gründen als Versammlungsleiter benannt worden. Der Vereinsvorstand habe die an der Hauptversammlung zu vermittelnden Informationen vorher in einem Bericht vorbereitet. Über diese Informationen sei er unterrichtet worden; diese habe er an die Anwesenden weitergegeben. Die Weitergabe der Informationen über die Abläufe im Verein bedeute jedoch keineswegs, dass er aktiv an den Geschehnissen des Vereins beteiligt gewesen sei und deren Inhalte teile. Dass er nach dem Vereinsregisterauszug vom 06.02.2020 noch als stellvertretender Vorsitzender des Vereins geführt werde, liege ausschließlich daran, dass sich die formelle Austragung verzögert habe. Es werde bestritten, dass er im Jahr 2016 häufig das Hinterzimmer des damaligen Imams betreten habe, um mit ihm in Kontakt zu treten. Für eine fremde Person sei nicht wahrnehmbar, wenn jemand den Imam persönlich in seinem Raum gesprochen habe. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zu Fragen nach seiner Vereinstätigkeit vorgetragen, erst nach dem 20.04.2016 habe er erfahren, dass in den Räumlichkeiten des „I. B. Stuttgart e.V.“ ein Islamunterricht mit Amen Dali stattgefunden habe. Bei „Islamic Relief“ handele es sich um eine Hilfsorganisation; dass diese der Muslimbruderschaft nahestehe, sei verborgen geblieben. Als ihm klar geworden sei, dass der „I. B. S. e.V.“ salafistisch orientiert sei, habe er die Kündigung ausgesprochen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen.