Urteil
5 K 576/19.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2019:0924.5K576.19.00
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Leitsätze
1. Die gewerbliche Betätigung zu Prostitutionszwecken gibt dem Gebäude nur dann nicht das Gepräge, wenn in einem Wohnhaus mehrere Wohnungen existieren, von denen nur eine oder wenige an Personen vermietet sind, die dort neben der Wohnnutzung auch der Prostitution nachgehen. Erst bei einer solchen Fallgestaltung ist dann die Frage zu stellen, ob das Haus noch den Charakter eines Mietshauses zu Wohnzwecken aufweist oder ob die teilweise zusätzliche gewerbliche Nutzung in einzelnen Wohnungen den Charakter des Hauses verändert.(Rn.26)
2. Für die Annahme des Vorliegens einer Wohnungsprostitution ist maßgeblich, dass die Person, die der Prostitution nachgeht, auch tatsächlich für eine längere Dauer in der Wohnung wohnt.(Rn.27)
3. Es reicht nicht aus, dass die Prostituierten nur wenige Wochen in der Wohnung leben. Das Wohnen für eine längere Dauer ist deshalb maßgebend, weil die Umgebung nicht durch permanent wechselnde Nachbarinnen und deren Kunden gestört werden sollen. (Rn.27)
4. Bordelle und bordellartige Betriebe sind grundsätzlich nicht nur in Wohngebieten, sondern auch in einem Mischgebiet bauplanungsrechtlich unzulässig.(Rn.28)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die gewerbliche Betätigung zu Prostitutionszwecken gibt dem Gebäude nur dann nicht das Gepräge, wenn in einem Wohnhaus mehrere Wohnungen existieren, von denen nur eine oder wenige an Personen vermietet sind, die dort neben der Wohnnutzung auch der Prostitution nachgehen. Erst bei einer solchen Fallgestaltung ist dann die Frage zu stellen, ob das Haus noch den Charakter eines Mietshauses zu Wohnzwecken aufweist oder ob die teilweise zusätzliche gewerbliche Nutzung in einzelnen Wohnungen den Charakter des Hauses verändert.(Rn.26) 2. Für die Annahme des Vorliegens einer Wohnungsprostitution ist maßgeblich, dass die Person, die der Prostitution nachgeht, auch tatsächlich für eine längere Dauer in der Wohnung wohnt.(Rn.27) 3. Es reicht nicht aus, dass die Prostituierten nur wenige Wochen in der Wohnung leben. Das Wohnen für eine längere Dauer ist deshalb maßgebend, weil die Umgebung nicht durch permanent wechselnde Nachbarinnen und deren Kunden gestört werden sollen. (Rn.27) 4. Bordelle und bordellartige Betriebe sind grundsätzlich nicht nur in Wohngebieten, sondern auch in einem Mischgebiet bauplanungsrechtlich unzulässig.(Rn.28) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2019 verhandeln und entscheiden, da sie rechtzeitig und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ordnungsgemäß per Postzustellungsurkunde zu dem Termin geladen wurde. Die Verpflichtungsklage ist unbegründet, weil die Ablehnung des Antrags auf den begehrten Bauvorbescheid rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheids. Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Bauvorbescheides sind die §§ 72, 70 Abs. 1 Landesbauordnung – LBauO –. Demnach besteht ein Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen (§ 70 Abs. 1 LBauO). Hier ist der beantragte Vorbescheid auf die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit beschränkt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des Vorbescheides, weil ihr Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig ist. Es ist als bordellartiger Betrieb im vorliegenden faktischen Mischgebiet (1.) nach § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch – BauGB – i.V.m. § 6 Baunutzungsverordnung – BauNVO – planungsrechtlich unzulässig (2.). 1. Das Vorhaben beurteilt sich in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nach § 34 Abs. 1 BauGB, weil es innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils verwirklicht werden soll, für den kein Bebauungsplan besteht. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben dort zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Grenzen der näheren Umgebung sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation und den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2013 – 10 B 4.12, Rn. 40 juris). Zu berücksichtigen ist die Umgebung insoweit, als sich zum einen die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zum anderen die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG, Beschluss vom 20. August 1998 – 4 B 79/98, Rn. 7 juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. September 2013 – 8 A 10560/13, Rn. 6 juris). Danach sieht die Kammer als nähere Umgebung des streitgegenständlichen Vorhabens den Bereich begrenzt durch die T. Straße im Süden, die L. Straße im Norden und den K. Platz im Osten an. Dort ist hauptsächlich Wohnbebauung vorhanden, aber auch die o.g. Gewerbebetriebe, die allesamt das Wohnen nicht wesentlich stören. Es handelt sich aufgrund der heterogenen Nutzung ohne wesentlich störende Gewerbebetriebe um ein faktisches Mischgebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO. In Mischgebieten sind gemäß § 6 Abs. 2 BauNVO unter anderem sowohl Wohngebäude, als auch (nicht störende) Gewerbebetriebe zulässig. 2. Bei dem Vorhaben der Klägerin handelt es sich nicht um Wohnungsprostitution, sondern um einen bordellartigen Betrieb (2.1.), der im hier vorliegenden Mischgebiet als wesentlich störender Gewerbebetrieb unzulässig ist (2.2.). 2.1. Die Abgrenzung von Wohnungsprostitution und bordellartigem Betrieb ist in der Rechtsprechung hinreichend geklärt. So ist für die Wohnungsprostitution typisch, dass die gewerbliche Betätigung zu Prostitutionszwecken nach außen nur wohnähnlich in Erscheinung tritt und dem Gebäude, in dem sie stattfindet, nicht das Gepräge gibt (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. September 2013 – 8 A 10560/13 –, Rn. 12, juris; Urteil vom 23. Juni 2010 – 8 A 10559/10 –, Rn. 27, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juli 2002 – 5 S 149/01 –, Rn. 23, juris). Dabei ist zu beachten, dass auch die Wohnungsprostitution nicht als Wohnen i.S.d. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauNVO einzustufen ist, sondern als gewerbliche Nutzung (BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 1995 – 4 B 137/95 –, Rn. 3, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2007 – 7 E 623/07 –, Rn. 4, juris), wobei trotzdem Voraussetzung für die Einordnung als Wohnungsprostitution ist, dass die Prostituierten in der Wohnung auch wohnen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juli 2002 – 5 S 149/01 –, Rn. 23, juris). Die gewerbliche Betätigung zu Prostitutionszwecken gibt dem Gebäude nur dann nicht das Gepräge, wenn in einem Wohnhaus mehrere Wohnungen existieren, von denen nur eine oder wenige an Personen vermietet sind, die dort neben der Wohnnutzung auch der Prostitution nachgehen. Erst bei einer solchen Fallgestaltung ist dann die Frage zu stellen, ob das Haus noch den Charakter eines Mietshauses zu Wohnzwecken aufweist oder ob die teilweise zusätzliche gewerbliche Nutzung in einzelnen Wohnungen den Charakter des Hauses verändert (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. September 2013 – 8 A 10560/13 –, Rn. 12, juris). Vorliegend handelt es sich bei der von der Klägerin beabsichtigten Nutzung nicht um einen Fall der Wohnungsprostitution, denn die gewerbliche Betätigung gibt dem Gebäude das Gepräge. In dem Wohnhaus in der T. Straße 52 werden ausweislich der Verwaltungsakte bereits sowohl im Erdgeschoss, als auch im ersten und zweiten Obergeschoss die Wohnungen zum Zwecke der Ausübung der Prostitution genutzt. Auch eine Internetrecherche der Kammer kommt zu diesem Ergebnis. So ist im Erdgeschoss die sog. „Terminwohnung G.“, im ersten Obergeschoss die sog. „Terminwohnung K.“ und im zweiten Obergeschoss die sog. Terminwohnung R.“ vorhanden (Quelle: https://www.ladies.de/sex-anzeigen/huren-hostessen/neustadt-an-der-weinstrasse-wohnungen-t...strasse-52-...; https://www.ao-escort.net/archiv/forum/158-1.html). Es ist nicht klar, ob in dem Gebäude daneben überhaupt noch eine (reine) Wohnnutzung stattfindet, jedenfalls ist aber die Nutzung der Wohnungen zur Ausübung der Prostitution für die Nutzungsart des Hauses prägend. Hinzu kommt, dass die Prostituierten nicht für eine längere Dauer in der Wohnung wohnen werden. Ausweislich der Betriebsbeschreibung sollen die jeweiligen Mieterinnen nur eine bis zwei Wochen in der Wohnung bleiben und dann ausgewechselt werden. So richten sich die Frauen aus dem Ausland überwiegend wochenweise in den Zimmern der Wohnung ein. Das Wohnen für eine längere Dauer ist deshalb maßgebend, weil die Umgebung nicht durch permanent wechselnde Nachbarinnen und deren Kunden gestört werden sollen. So ist eine Wohnung, in der eine oder mehrere Prostituierte tatsächlich mehr als nur wenige Wochen wohnen weniger störend als eine Wohnung mit ständig wechselnden Frauen. Auch die hohe Fluktuation führt mithin dazu, dass das Gebäude nach außen hin nicht wie eine herkömmliche Wohnimmobilie wirkt. 2.2. Der bordellartige Betrieb der Klägerin ist im vorliegenden Mischgebiet unzulässig, weil es sich dabei um einen das Wohnen wesentlich störenden Gewerbebetrieb handelt. Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Beurteilung der Frage, ob ein Gewerbebetrieb zu den "das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben" im Sinne von § 6 Abs. 1 BauNVO gehört, in der Regel nicht von den konkreten Verhältnissen des jeweiligen Betriebs, sondern von einer typisierenden Betrachtungsweise auszugehen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. September 2013 – 8 B 10814/13 –, Rn. 16, juris mit Verweis auf Bayerischer VGH, Beschluss vom 13. Dezember 2006 – 1 ZB 04.3549 –, juris, Rn. 25, m.w.N. und Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2019, § 6 BauNVO, Rn. 13a m. w. N.). Bei der im Bauplanungsrecht grundsätzlich zugrunde zu legenden typisierenden Betrachtungsweise wird Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution regelmäßig ein Störpotenzial zugeordnet, das insbesondere in der früheren Rechtsprechung unter Hinweis auf Belästigungen der Hausbewohner, erhöhte Schutzbedürftigkeit Minderjähriger, unvermeidbare Kontakte der Hausbewohner mit Prostituierten und deren Kunden, Klingeln von Kunden an falschen Wohnungstüren, Verschmutzungen des Hausflures, unzufriedene oder alkoholisierte Kunden bis hin zu gewalttätigen Begleiterscheinungen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. November 2005 – 10 S 3.05 –, Rn. 10, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Januar 2004 – 8 B 11983/03 –, BauR 2004, 644; VG Osnabrück, Beschluss vom 7. April 2005 – 2 B 14/05 –, Rn. 15, juris) charakterisiert wird. In anderen Entscheidungen wird die Unzumutbarkeit von prostitutiven Einrichtungen allgemein mit dem Hinweis auf milieubedingte Begleiterscheinungen und Auswirkungen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. September 2013 – 8 A 10560/13 –, Rn. 7, juris; Beschluss vom 9. Februar 2007 – 8 B 10019/07 –, Rn. 10, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2007 – 7 E 623/07 –, Rn. 13, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 22. Oktober 2003 – 3 K 1019/03 –, Rn. 34, juris) und einen städtebaulich unerwünschten „Trading-Down-Effekt“ begründet. Nach Maßgabe dieser Annahmen entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass Bordelle und bordellartige Betriebe nicht nur in Wohngebieten, sondern auch in einem Mischgebiet als unzulässig angesehen werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Februar 1998 – 5 S 2570/96 –, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 19. Mai 1999 – 26 ZB 99.770 –, juris und Beschluss vom 16. Mai 2008 – 9 ZB 07.3224 –, juris; OVG Berlin, Beschluss vom 9. April 2003 – 2 S 5.03 –, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 22. Oktober 2003 – 3 K 1019/03 –, juris; VG Würzburg, Urteil vom 23. Oktober 2007 – W 4 K 07.638 –, juris). Wenn ein Betrieb zu einer Branche gehört, bei der eine typisierende Einstufung einen hohen Störungsgrad annimmt, ist zu prüfen, ob es sich im vorliegenden Fall um eine atypische, von dem branchenüblichen Erscheinungsbild abweichendes Vorhaben handelt und ob anzunehmen ist, dass der Betrieb diesen atypischen Charakter auch künftig beibehalten wird (zu einer Tischlerwerkstatt im allgemeinen Wohngebiet: BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1971 – IV C 76.68 –, DÖV 1971, 633). Das ist hier nicht der Fall. Gemessen an den hervorgebrachten Maßstäben ist das Vorhaben der Klägerin keine atypische zulassungsfähige Nutzung i. S. d. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 2 BauNVO. Denn ungeachtet dessen, dass die Frauen sich vorab mit ihren Kunden verabreden und eine Störung durch Klingeln von Kunden an falschen Wohnungstüren als gering einzustufen ist und auch keine von außen sichtbare Hinweise auf die Prostitutionsausübung im Haus vorliegen, ist dennoch von einer erheblichen Störung des Wohnens auszugehen. Zunächst ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Wohnruhe der Anwohner durch ständige Umzüge der Frauen gestört ist, auch wenn die Frauen mit wenig Gepäck anreisen. Denn hierbei ist nicht nur Lärmbelästigung durch An- und Abfahrt der Kunden, sondern auch durch An- und Abreise der Frauen zu erwarten. Darüber hinaus ist ausweislich der Anzeigen der Frauen unter www.ladies.de auch ein Treffen ohne Termin möglich. Daher ist mit dem Antreffen von Kunden im Treppenhaus rund um die Uhr zu rechnen. Der Behauptung der Klägerin, dass ein „Trading-Down-Effekt“ deshalb auszuschließen sei, da bereits an der T. Straße 7, ... Neustadt an der Weinstraße ein Bordell „Club R.“ besteht, ist entgegen zu setzen, dass dieses Bordell bereits wegen der bestehenden Distanz nicht zu berücksichtigen ist. Denn das Bordell liegt nicht in der näheren Umgebung des verfahrensgegenständlichen Grundstücks. Zwischen dem als „nähere Umgebung“ i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB qualifizierten Bereich und der T. Straße 7 liegen drei weitere Querstraßen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung – ZPO –. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000.- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG). Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids. Sie möchte die Wohnung im dritten Obergeschoss des Mehrfamilienhauses T. Straße 52 in ... Neustadt an der Weinstraße wochenweise an maximal zwei Frauen zur Ausübung der Prostitution vermieten. Ihre Mieterinnen sollen nicht bei ihr gemeldet werden, sondern haben ihren Hauptwohnsitz im Ausland. Für das Gebiet, in dem sich das Anwesen befindet, gibt es keinen Bebauungsplan. Es findet sich umliegend überwiegend Wohnnutzung, aber auch ein Getränkemarkt (K. Platz 13), ein Küchenmöbelgeschäft (K. Platz 9), ein Sofageschäft (K. Platz 31, ein Imbiss (T. Straße 25) und ein Fahrradladen (L. Straße 31). Das Wohnhaus befindet sich allerdings innerhalb des Geltungsbereichs der Sanierungssatzung „Weststadt/Südliche Altstadt“ vom 18. Mai 2009. Ziele der Satzung sind die Aufwertung des Wohnens, die Verbesserung des Stadtbildes und eine langfristige Werterhaltung der Gebäude im Gebiet. Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 22. April 2018 die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Nutzungsänderung der Wohnung im dritten Obergeschoss in der T. Straße 52, ... Neustadt an der Weinstraße, in eine Wohnung zur Ausübung der Prostitution. Dem Antrag waren ein Betriebskonzept nach dem Prostituiertenschutzgesetz, eine Skizze zum Lageplan an der T. Straße sowie eine Skizze zur Wohnungsaufteilung beigefügt. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 23. Mai 2018 mit der Begründung ab, von der geplanten Nutzung gehe typischerweise eine Beeinträchtigung der Wohnruhe aus. Dazu zählten die Belästigungen der Anwohner durch das Klingeln von Freiern an falschen Haus- oder Wohnungstüren, Ruhestörungen durch die Besucher und Lärmbelästigungen durch An- und Abfahrtsverkehr. Außerdem stünde der bordellartige Betrieb der Klägerin dem Ziel des Sanierungsgebietes entgegen. Hiergegen legte die Klägerin am 22. Juni 2018 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 08. Mai 2019 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung führte der Stadtrechtsausschuss aus, die geplante Nutzung sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Es handele sich dabei nicht um Wohnungsprostitution, da sich die Prostituierten nur wenige Tage oder Wochen in den Wohnungen aufhielten und nicht dauerhaft über einen längeren Zeitraum. Auch im Falle der Annahme der Wohnungsprostitution sei das Vorhaben genehmigungsbedürftig, da die Ausübung der Wohnungsprostitution der Ausübung eines Gewerbes diene. Das Vorhaben der Klägerin befinde sich in einem faktischen Mischgebiet, in dem Bordelle und bordellartige Betriebe wegen ihrer typischen Auswirkungen auf die Nachbarschaft eine wesentliche Störung des Wohnens darstellten und daher nicht als mischgebietsverträgliche Nutzung anzusehen seien. Unabhängig von der Frage, ob das Vorhaben der Klägerin als „sonstiger Gewerbebetrieb“ oder als „Vergnügungsstätte“ zu qualifizieren sei, vertrüge sich die Nutzung aus Jugendschutzgründen wegen der zu befürchtenden Belästigungen und des zu befürchtenden „Trading-Down-Effekts“ grundsätzlich nicht mit der Gebietsart. Die Klägerin hat am 17. Mai 2019 Klage erhoben. Sie meint, es handele sich bei der beantragten Nutzung nicht um einen bordellartigen Betrieb, sondern um eine Wohnungsprostitution. Bei der Wohnungsprostitution müsse die regelmäßig gegebene Störung nicht so weit gehen, dass das Vorhaben in einem Mischgebiet als generell unzulässig anzunehmen sei. Die Nutzung der Wohnung zur Prostitution trete nach außen hin nur wohnähnlich in Erscheinung und gebe dem Gebäude nicht „das Gepräge“. Es seien keine von außen wahrnehmbaren Hinweise gegeben, die auf die Prostitutionsausübung im Haus hindeuteten. Die Wohnungsprostitution sei dadurch gekennzeichnet, dass die Prostituierten und ihre Kunden auf Anonymität bedacht seien. Die Prostituierten suchten sich die Distanz zum „Milieu“ und gingen ihrer Tätigkeit in einer Wohngegend nach. Das versehentliche Ansprechen Unbeteiligter sowie versehentliches Klingeln an fremden Wohnungen sei nicht auszuschließen, aber auf Grund der vorab getroffenen Verabredungen reduziert anzutreffen. Im Rahmen der Wohnungsprostitution sei das gleichzeitige Wohnen als Abgrenzungsmerkmal nicht geeignet, um zwischen einem planungsrechtlich zulässigen Vorhaben und einem störenden Gewerbebetrieb zu unterscheiden. Es sei nicht notwendig, dass die Prostituierten in dieser Wohnung auch wohnten. So sei eine Wohngemeinschaft von Prostituierten, die zugleich in dieser Wohnung arbeiten, als weniger störend anzusehen, als die Nutzung von Wohnräumen als Betriebsstätte. Entscheidend sei vielmehr, dass die Prostitution in der Wohnung dem Gebäude nicht „das Gepräge“ verleihe. Für die Gebietsverträglichkeit sei die Größe der jeweiligen Betriebe sowie die Betriebsabläufe maßgebend. Eine typisierende Betrachtungsweise sei für die planungsrechtliche Zulässigkeit ungeeignet, da die prostitutiven Einrichtungen sehr unterschiedlich seien. Darüber hinaus sei keine allgemeine sozialethische Bewertung vorzunehmen, da dem Baurecht eine Wertung der Nutzung in sozialethischer Hinsicht fremd sei. Maßgeblich seien bodenrelevante Umstände, weshalb eine baurechtliche Einschränkung nur bei nicht hinzunehmenden Störungen vorgenommen werden dürfe. Das Störpotenzial dürfe aus sittlichen Gründen nicht überhöht eingeschätzt werden. Für die Zulässigkeit eines Vorhabens müssten die konkreten Verhältnisse des Betriebes zugrunde gelegt werden. Das Vorhaben sei ein kleiner Gewerbebetrieb, von dem keine Belästigungen ausgingen. Anhaltspunkte für einen „Trading-Down-Effekt“ seien nicht gegeben, da das Vorhaben gerade dadurch bestimmt sei, nicht mit der Erscheinungsform eines Rotlichtmilieus in Verbindung gebracht zu werden. Sie beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 23. Mai 2018 und des Widerspruchsbescheids vom 08. Mai 2019 zu verpflichten, einen positiven Bauvorbescheid gemäß dem Antrag vom 22. April 2018 zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den Bescheid und Widerspruchsbescheid. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.