Beschluss
7 E 623/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0719.7E623.07.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz und Beiordnung von Rechtsanwalt H. aus I. spricht bereits, dass es an einer plausiblen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin fehlt (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Klägerin hat in der vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 9. November 2006 angegeben, sie trage Wohnkosten i.H.v. 810,00 Euro/Monat und ihre Werbungskosten/Betriebsausgaben beliefen sich auf 1.800,00 Euro/Monat. Aufgrund einer Verurteilung zu einer Geldstrafe erfülle sie zudem eine Zahlungsverpflichtung i.H.v. 250,00 Euro/Monat. Ihre in der genannten Erklärung angegebenen Bruttoeinnahmen i.H.v. 2.458,00 Euro/Monat (Einnahmen aus selbstständiger Arbeit/Gewerbebetrieb/ Land-/Forstwirtschaft i.H.v. 1.200,00 Euro/Monat, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. 950,00 Euro/Monat sowie Kindergeld i.H.v. 308,00 Euro/Monat) unterschreiten ihre Ausgaben bereits nicht unerheblich, so dass nicht ersichtlich ist, wie die Klägerin den monatlichen Differenzbetrag und ihren weiteren Lebensunterhalt sowie den durch anderweitige Unterhaltszahlungen nur teilweise gesicherten Lebensunterhalt ihrer beiden Kinder deckt. Schon vor diesem Hintergrund muss sich der Eindruck aufdrängen, dass sie über weitere, in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse jedoch nicht offenbarte Einkünfte verfügt. Weiterer Erörterungen bedarf es jedoch nicht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Bei der streitgegenständlichen Nutzung der in Rede stehenden Räumlichkeiten im Haus F. Straße 4b in C. P. (Gemarkung C. P. , Flur 2, Flurstück 308) handelt es sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, um einen bordellartigen Betrieb, der in einem Mischgebiet - als solches stellt sich die nähere Umgebung i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB auch nach dem Beschwerdevorbringen dar - unzulässig ist, weil er das Wohnen wesentlich stört (vgl. § 6 Abs. 1 BauNVO). Das Beschwerdevorbringen gebietet keine andere Bewertung. Dies wäre allenfalls dann möglich, wenn es sich bei der beabsichtigten Nutzung nicht um einen bordellartigen Betrieb, sondern um eine sog. Wohnungsprostitution handelte. Zwar ist die sog. Wohnungsprostitution bauplanungsrechtlich nicht etwa als Wohnen im Sinne von § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauNVO, sondern als gewerbliche Nutzung einzustufen. Vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 29. Oktober 1997 - 4 B 8.97 -, BRS 59 Nr. 62, und vom 28. Juni 1995 - 4 B 137.95 -, BRS 57 Nr. 69. Die - gleichfalls regelmäßig gegebene - störende Wirkung der sog. Wohnungsprostitution geht typischerweise jedoch nicht so weit, dass das Vorhaben in einem Mischgebiet generell unzulässig wäre. Vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 24. Juli 2002 - 5 S 149/01 -, GewArch 2003, 496, und vom 13. Februar 1998 - 5 S 2570/96 -, BRS 60 Nr. 75, Beschluss vom 9. August 1996 - 8 S 1987/96 -, VBlBW 1996, 468; Bayerischer VGH, Beschluss vom 19. Mai 1999 - 26 ZB 99.770 -, BayVBl. 2000, 280. Bei aller Unschärfe in der Abgrenzung zwischen dem bordellartigen Betrieb und der sog. Wohnungsprostitution ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, der Wohnungsprostitution jedenfalls zu Eigen, dass die Prostituierten in dem betreffenden Gebäude auch wohnen. Vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juli 2002, a.a.O.. Das Wohnen allein rechtfertigt die Annahme der sog. Wohnungsprostitution jedoch nicht. Diese setzt vielmehr zudem voraus, dass die gewerbliche Betätigung nach außen nur wohnähnlich in Erscheinung tritt und dem Gebäude, in dem sie stattfindet, nicht das Gepräge gibt. Vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juli 2002, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 19. Mai 1999, a.a.O.. Das ist hier nicht der Fall. Die Wohnung Nr. 6 im Haus F. Straße Nr. 4b soll ausschließlich von der Klägerin und weiteren vier Prostituierten bewohnt und gewerblich genutzt werden. Ob die Klägerin dort überhaupt wohnen wird, erscheint bereits zweifelhaft, weil sie nach ihren eigenen Angaben gemeinsam mit ihrem Sohn die "ebenfalls postalisch unter dem Haus F. Straße 4b laufende Wohnung Nr. 7" bewohnt. Hiervon ausgehend verleihen insbesondere die Anzahl der Prostituierten sowie die hiermit verbundene Intensität der gewerblichen Tätigkeit und die hieran anknüpfenden milieubedingten Folgewirkungen dem Gebäude, in dem sonst keine anderen Personen wohnen, auch wenn es keine von außen wahrnehmbaren Hinweise auf den Verwendungszweck erhält, ein bordellartiges Gepräge. Dabei ist von der Aufteilung der Nutzung der Räume auszugehen, wie sie in den zur Genehmigung gestellten Bauvorlagen von der Klägerin gekennzeichnet sind. Der Hinweis der Beschwerde auf einen "separaten Eingang", der sich "von der Hausfront her betrachtet rechts von dem eigentlichen Hauseingang befindet", findet in den Vorlagen zum Bauantrag, in denen die Hauszugänge durch Pfeile gekennzeichnet sind, keine Stütze. In der Rechtsprechung besteht Übereinstimmung darin, dass ein - nach dem Vorstehenden damit hier beabsichtigter - bordellartiger Betrieb in einem Mischgebiet, unabhängig davon, ob er als sonstiger Gewerbebetrieb oder als Vergnügungsstätte bauplanungsrechtlich zu bezeichnen ist, regelmäßig unzulässig ist; diese Nutzung verträgt sich grundsätzlich nicht mit der im Mischgebiet ebenfalls zulässigen Wohnnutzung. Vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Auflage 2002, § 6 Rdnr. 2.1. m.w.N.. Durchgreifende Anhaltspunkte, die ausnahmsweise die Annahme rechtfertigen könnten, der beabsichtigte bordellartige Betrieb der Klägerin vertrage sich mit der im maßgeblichen Gebiet vorhandenen Nutzung, sind nicht ersichtlich. Der Hinweis der Klägerin auf das dortige "stark frequentierte Nachtleben" genügt insoweit nicht. Ihr Einwand, im Kern seien es allenfalls drei Häuser, die "zum Wohnen im engen Sinne" dienten, entbehrt schon deshalb jedweder Relevanz, weil § 6 Abs. 1 BauNVO eine derartige Eingrenzung hinsichtlich des Begriffs des Wohnens nicht vorsieht. Die im maßgeblichen Gebiet befindlichen Wohneinheiten sind in ihrer Gesamtheit in den Blick zu nehmen. So sind nach der seitens des Beklagten im Gerichtsverfahren vorgelegten Aufstellung in dem unmittelbar an das Haus der Klägerin grenzenden Haus F. Straße 4a zwei Wohneinheiten und in den zur F. Straße vorgelagerten Gebäuden 2 bis 6d zahlreiche weitere Wohneinheiten genehmigt. Der Betrieb der Antragstellerin soll danach in einem Bereich hinein plaziert werden, der maßgeblich (auch) durch Wohnen geprägt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).