OffeneUrteileSuche
Urteil

5 K 1035/18.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2019:0312.5K1035.18.00
39Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

39 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Nachbar wird nicht allein dadurch in seinen Rechten verletzt, dass möglicherweise zu Unrecht ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt worden ist.(Rn.43) 2. In nachbarrechtlichen Streitigkeiten ist die Bestimmtheit der Baugenehmigung nur daraufhin zu prüfen, ob es dem Nachbarn möglich ist, festzustellen, ob und in welchem Umfang er durch das Vorhaben in seinen drittschützenden Rechten betroffen wird.(Rn.42) 3. Der Drittbetroffene wird durch die Unbestimmtheit jedoch nur dann in seinen Rechten verletzt, wenn sich diese gerade auf die Merkmale eines Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um die Verletzung solcher Rechtsvorschriften auszuschließen, die dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind. (Rn.42)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Nachbar wird nicht allein dadurch in seinen Rechten verletzt, dass möglicherweise zu Unrecht ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt worden ist.(Rn.43) 2. In nachbarrechtlichen Streitigkeiten ist die Bestimmtheit der Baugenehmigung nur daraufhin zu prüfen, ob es dem Nachbarn möglich ist, festzustellen, ob und in welchem Umfang er durch das Vorhaben in seinen drittschützenden Rechten betroffen wird.(Rn.42) 3. Der Drittbetroffene wird durch die Unbestimmtheit jedoch nur dann in seinen Rechten verletzt, wenn sich diese gerade auf die Merkmale eines Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um die Verletzung solcher Rechtsvorschriften auszuschließen, die dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind. (Rn.42) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 08. Juni 2017 und der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 04. Juli 2018 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger weder in Bezug auf die ergangene Baugenehmigung (dazu 1.) noch in Bezug auf die denkmalschutzrechtliche Genehmigung (dazu 2.) in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). 1. Ein Rechtsanspruch auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung steht einem Nachbarn nicht schon dann zu, wenn eine Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr müssen durch den Rechtsverstoß zugleich nachbarliche Rechte verletzt werden. Das ist dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist, mithin drittschützende Wirkung hat. Eine Baugenehmigung ist demnach im Rahmen einer Anfechtungsklage des Nachbarn nur daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 – 4 C 5/93 –, NVwZ 1994, 686; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04. Januar 2019 – 8 B 11411/18.OVG –). Hiervon ausgehend können sich die Kläger nicht mit Erfolg gegen die in dem Bescheid vom 08. Juni 2017 enthaltene Baugenehmigung wenden. Weder können sie sich darauf berufen, die Baugenehmigung sei zu Unrecht im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilt worden (dazu 1.1.) noch darauf, die Baugenehmigung sei unbestimmt (dazu 1.2.). Die Kläger dringen auch nicht mit ihrem Einwand durch, das Bauvorhaben der Beigeladenen füge sich nicht in die nähere Umgebung ein (dazu 1.3.). Ferner liegt kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor (dazu 1.4.). Schließlich lässt die Zulassung einer Abweichung von der Gestaltungssatzung zum Schutz des Ortsbildes von A-Dorf in der Baugenehmigung eine Verletzung von Nachbarrechten der Kläger nicht erkennen (dazu 1.5.). 1.1. Ungeachtet der Frage, ob vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 66 LBauO vorlagen, haben die Kläger jedenfalls keinen allgemeinen Anspruch auf Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach § 70 LBauO. Verfahrensrechtliche Vorschriften gewähren einem Dritten – von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen – keinen selbständig durchsetzbaren Rechtsschutz (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 25. März 2009 – 1 B 250/08 –, juris; Kerkmann, in: Jeromin, Landesbauordnung RhPf, 4. Auflage 2016, § 68 Rn. 64). 1.2. Die Kläger können auch nicht mit ihrem Einwand durchdringen, die angegriffene Baugenehmigung sei zu unbestimmt. Soweit ein Dritter, wie hier die Kläger, von einem Verwaltungsakt betroffen ist, muss dieser auch dem Dritten gegenüber bestimmt sein. Eine Baugenehmigung muss deshalb Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenen Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. Januar 2017 – 1 A 11152/15.OVG –, NVwZ-RR 2017, 439). Was Gegenstand der Baugenehmigung sein soll, bestimmt der Bauherr durch seinen Bauantrag. Der Inhalt der Baugenehmigung ergibt sich aus der Bezeichnung, den Regelungen und der Begründung im Baugenehmigungsbescheid, der konkretisiert wird durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen und sonstigen Unterlagen. In nachbarrechtlichen Streitigkeiten – wie hier – ist die Bestimmtheit der Baugenehmigung nur daraufhin zu prüfen, ob es dem Nachbarn möglich ist, festzustellen, ob und in welchem Umfang er durch das Vorhaben in seinen drittschützenden Rechten betroffen wird (Bay. VGH, Beschluss vom 18. Mai 2018 – 9 CS 18.10 –, juris). Eine Baugenehmigung ist aufzuheben, wenn Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und eine Verletzung der Rechte Dritter nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31. Januar 2017 – 8 B 11605/16 –, NVwZ-RR 2017, 439). Der Drittbetroffene wird durch die Unbestimmtheit jedoch nur dann in seinen Rechten verletzt, wenn sich diese gerade auf die Merkmale eines Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um die Verletzung solcher Rechtsvorschriften auszuschließen, die dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. Januar 2017 – 1 A 11152/15.OVG –; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07. Dezember 2011 – 1 A 10597/11.OVG – und Beschluss vom 07. Februar 2012 – 1 B11447/11.OVG –; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 37 Rn. 4). Dies ist hier nicht der Fall. Da die angefochtene Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilt worden ist, kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Klageverfahrens nicht darauf an, ob das Vorhaben der Beigeladenen überhaupt die abstandsflächenrechtlichen Vorschriften des § 8 LBauO einhalten muss und, wenn ja, ob diese eingehalten sind. Maßgebend ist alleine, ob die Baugenehmigung gegenüber den Klägern rücksichtslos ist. Um dies beurteilen zu können, bedarf es aber nicht der Vorlage vollständig vermaßter Baupläne inklusive Ansichten und Schnitte von allen Seiten. Zwar enthält § 63 Abs. 2 Satz 1 LBauO die grundlegende Vorschrift über die Darlegungslast des Bauantragstellers, wonach mit dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen (Bauunterlagen) einzureichen sind. Diese Grundnorm für die Darlegungslast des Bauantragstellers wird durch die Vorschriften der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung – BauuntPrüfVO – konkretisiert (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. November 2014 – 8 A 10524/14.OVG –, NVwZ-RR 2015, 295). Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BauuntPrüfVO sind dem Bauantrag folgende Bauunterlagen zwingend beizufügen: Lageplan, Bauzeichnungen, Baubeschreibung, bautechnische Nachweise, Darstellung der Grundstücksentwässerung sowie bei Bauvorhaben im Außenbereich eine amtliche topografische Karte. Umfang, Inhalt und Zahl der Bauunterlagen richten sich nach dem jeweiligen Vorhaben. Die Bauaufsichtsbehörde kann auf einzelne Bauunterlagen oder Angaben in Bauunterlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung des Vorhabens nicht erforderlich sind. Sie kann weitere Bauunterlagen sowie Schaubilder, Lichtbilder oder Modelle verlangen, wenn diese zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind (§ 1 Abs. 2 BauuntPrüfVO). Da, wie oben ausgeführt, dem Nachbarn ein Rechtsanspruch auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung nur dann zusteht, wenn er in seinen subjektiven Rechten verletzt wird, prüft die Kammer daher nicht, ob der Beklagte den Bauantrag der Beigeladenen hätte wegen unzureichend vermaßter Baupläne und fehlender Schnitte bzw. Ansichten zurückweisen können. Da solch exakte Angaben für die Beurteilung der Frage, ob die Baugenehmigung gegenüber den Klägern rücksichtslos ist, nicht maßgebend sind, können diese durch eine eventuelle Unbestimmtheit der Baugenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt sein. 1.3. Soweit die Kläger weiter monieren, das Bauvorhaben der Beigeladenen füge sich nicht in die nähere Umgebung ein, da es im Verhältnis zu den Nachbargrundstücken überdimensioniert sei, können sie daraus ebenfalls nichts zu ihren Gunsten herleiten. Es bedarf vorliegend keiner näheren Prüfung, wie weit hier die maßgebliche nähere Umgebung reicht und ob sich das Vorhaben der Beigeladenen in diese nähere Umgebung einfügt. Denn im vorliegenden Verfahren geht es, wie ausgeführt, ausschließlich um die Vereinbarkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen mit nachbarschützenden Vorschriften. 1.4. Das Bauvorhaben der Beigeladenen verstößt nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. 1.4.1. Dieses soll als Bestandteil des einfachen Rechts nachbarliche Nutzungskonflikte lösen helfen. Drittschützende Wirkung hat das Rücksichtnahmegebot nur, soweit in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines Personenkreises Rücksicht zu nehmen ist, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5/12 –, NVwZ 2014, 370; kritisch zu dieser Formel Rieger, UPR 2015, 241). Für einen solchen Verstoß reicht es nicht aus, dass ein Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, der durch die Bebauung der Umgebung gebildet wird (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 –, NJW 1978, 2564). Hinzu kommen muss objektivrechtlich, dass es im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugt, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen, und subjektivrechtlich, dass es die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot scheidet regelmäßig aus, wenn alle durch das Gebot geschützten, möglicherweise beeinträchtigten Belange auch durch spezielle bauordnungsrechtliche Regelungen (meist die Vorschriften über Abstandsflächen und Stellplätze) geschützt sind und das Vorhaben deren Anforderungen genügt (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2000 – 4 C 3/00 –, NVwZ 2001, 813; s. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. Oktober 2018 – 8 B 11249/18.OVG –). Andererseits kann das Rücksichtnahmegebot, das selbständig neben den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften steht, im Hinblick auf diese Belange auch dann verletzt sein, wenn die Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind (BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128/98 –, NVwZ 1999, 879). Daraus folgt aber im Umkehrschluss nicht, dass bei jedem Verstoß gegen Abstandsflächenvorschriften ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vorliegt; diesbezüglich kommt es vielmehr stets auf die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls an. 1.4.2. Nach diesen Grundsätzen liegt hier kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. 1.4.2.1. Eine Rücksichtslosigkeit kann insbesondere nicht aus der Größe und Ausdehnung des Gebäudes der Beigeladenen hergeleitet werden. Das Rücksichtnahmegebot ist nicht schon dann verletzt, wenn sich das zu beurteilende Vorhaben von der in der maßgeblichen Umgebung vorhandenen Bebauung etwa hinsichtlich der Kubatur, der absoluten Höhe oder der Massivität abhebt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Mai 2002 – 7 B 558/02 –, juris; VG Mainz, Beschluss vom 17. April 2013 – 3 L 191/13.MZ –). Hinzukommen muss vielmehr, dass von dem Vorhaben unzumutbare Auswirkungen auf ein Nachbargrundstück ausgehen oder die von einem den Rahmen der Umgebungsbebauung überschreitenden Vorhaben hervorgerufenen städtebaulichen Spannungen gerade auf solchen Folgen beruhen. Auswirkungen sind unzumutbar, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was der Nachbar billigerweise hinnehmen muss, überschritten wird (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 10. Dezember 2008 – 1 CS 08.2770 –, juris). Wann dieses Maß überschritten ist, lässt sich nicht verallgemeinern; maßgeblich sind insoweit die konkreten Umstände des Einzelfalles. Eine solche das Gebot der Rücksichtnahme verletzende Situation ist mit Blick auf das Grundstück der Kläger nicht festzustellen. Insbesondere geht von dem Bauvorhaben der Beigeladenen entgegen der Auffassung der Kläger keine „erdrückende Wirkung“ auf das Grundstück der Kläger aus. Eine „erdrückende Wirkung“, die dem Nachbarn nicht zumutbar ist, kann in der Regel nur dann angenommen werden, wenn die baulichen Dimensionen des „erdrückenden“ Gebäudes derart übermächtig sind, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch überwiegend wie eine von einem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, das heißt dort ein Gefühl des Eingemauertseins oder einer Gefängnishofsituation hervorruft (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 27. April 2015 – 8 B 10304/15.OVG – und vom 12. Januar 2017 – 8 B 11672/16.OVG –; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Februar 2019 – 10 B 41/19 –, juris). Dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn dicht neben einem vorhandenen Wohnhaus ein um mehrere Geschosse höheres Gebäude errichtet würde (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. April 1994 – 1 B 10626/94.OVG –; VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 04. Dezember 2018 – 5 L 1465/18.NW –, juris). Von einem „Einmauerungseffekt“ auf ein Grundstück kann nur gesprochen werden, wenn ein betroffenes Grundstück an wenigstens zwei Seiten von einem dominanten Bauwerk umfasst wird (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. Januar 2017 – 8 B 11672/16.OVG –; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. August 2005 – 10 A 3138/02 –, juris). Das Bundesverwaltungsgericht hat eine erdrückende Wirkung beispielsweise in einem Fall bejaht, in dem neben einem 2 ½- geschossigen Gebäude in nur 15 Metern Entfernung ein 12-geschossiges Hochhaus genehmigt worden war (Urteil vom 13. März 1981 – 4 C 1.78 –, juris). Zwar ist es nicht von der Hand zu weisen, dass sich die Grundstückssituation für die Kläger durch die Erweiterung der Bebauung des Grundstücks der Beigeladenen in Bezug auf Belichtung, Belüftung und Besonnung verschlechtern wird. Das genehmigte Gebäude der Beigeladenen erreicht aber noch nicht den Umfang einer erdrückenden Wirkung. Die Grundstücke der Kläger und der Beigeladenen sind – ebenso wie die Nachbargrundstücke – relativ schmal und lang. Die Gebäude der Kläger und der Beigeladenen stehen jeweils auf bzw. nahe der westlichen Grundstücksgrenze. Die Kläger haben dadurch, dass sie ihr eigenes Wohngebäude in einer Bebauungstiefe von etwa 22 – 28 m von der westlichen Grundstücksgrenze bis zur östlichen Grundstücksgrenze ausgeführt haben, sich selbst die Licht- und Luftzufuhr im Hof von Süden abgeschnitten. Ihr Wohngebäude ist in diesem Bereich an der südlichsten Stelle knapp 9 m hoch und zum Grundstück der Beigeladenen hin unmittelbar an der östlichen Grundstücksgrenze sogar rund 10 m hoch. Demgegenüber weist das geplante Wohnhaus der Beigeladenen im südlichen Grundstücksbereich eine Firsthöhe von etwa 10 m auf. Zwar sind diesbezüglich die Angaben in den genehmigten Bauplänen defizitär, denn weder findet sich in der Ansicht „Garten – NEU“ noch in der Ansicht „Hof – NEU + Schnitt – BESTAND“ eine genaue Maßangabe zur Höhe des relevanten Gebäudeabschnitts. Es hätte daher seitens des Beklagten nahegelegen, die unzureichenden Bauunterlagen an die Beigeladenen mit der Bitte zurückzureichen, diese in Übereinstimmung mit der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung zu bringen und neu vorzulegen. Daraus können die Kläger jedoch nichts herleiten (s. auch oben 1.2.). Auf eine zentimetergenaue Berechnung kommt es hier nämlich nicht an, denn von einer erdrückenden Wirkung kann, wie ausgeführt, regelmäßig nur gesprochen werden, wenn dicht neben einem vorhandenen Wohnhaus ein um mehrere Geschosse höheres Gebäude errichtet würde. Dies ist hier indessen nicht der Fall. Die genehmigten Pläne wurden mit Ausnahme des Lageplans im Maßstab 1/100 erstellt, so dass die Höhe mit Hilfe etwa eines Lineals mit einer relativen Verlässlichkeit bestimmt werden kann. Auch ohne Vorlage einer von den Klägern geforderten „Westansicht NEU“ kann zweifelsfrei festgestellt werden, dass das Gebäude der Beigeladenen das Gebäude der Kläger in dem betreffenden Bereich jedenfalls weniger als eine Geschosshöhe überragt. Eine erdrückende Wirkung im vorstehend näher beschriebenen Sinne ist danach nicht gegeben. Damit geht auch der weitere Einwand der Kläger, es dürfe nicht grenznah oder grenzständig beliebig hoch gebaut werden, ohne Rücksicht auf den seit Jahren/Jahrzehnten/Jahrhunderten „erworbenen“ Bestand und ohne Rücksichtnahme auf nachbarrechtliche Schutzpositionen, fehl. 1.4.2.2. Auch die weiteren Einwände der Kläger in Bezug auf die geltend gemachte Verschattung greifen nicht durch. Das Gebot der Rücksichtnahme schützt nicht vor jeglicher Beeinträchtigung der Belichtung und Besonnung durch eine Bebauung der Nachbargrundstücke. Eine mögliche Verschlechterung des Lichteinfalls durch die Bebauung eines Nachbargrundstückes ist im Rahmen einer Veränderung der baulichen Situation grundsätzlich hinzunehmen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. Juli 2017 – 1 B 11097/17.OVG –). Besondere Umstände, aufgrund derer vorliegend ausnahmsweise doch eine unzumutbare Beeinträchtigung ihres Grundstücks im Hinblick auf die Besonnung gegeben sein könnte, haben die Kläger nicht aufgezeigt. 1.4.2.3. Soweit sie monieren, die Größe und konkrete Anordnung der geplanten „Fahrzeughalle“ auf dem Grundstück der Beigeladenen sei unzumutbar und durch nichts zu rechtfertigen, folgt dem die Kammer nicht. Die von Nachbarn hinzunehmenden Stellplätze können nur ausnahmsweise unzumutbar sein, wenn sie durch ihre Lage, Zahl, Zuwegung oder sonstige Besonderheiten des Einzelfalls zu Beeinträchtigungen führen, die über das sozialadäquat hinzunehmende Maß hinausgehen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. September 2016 – 8 A 10490/16.OVG –, ESOVG). Dass dies hier der Fall sein könnte, ist nicht ersichtlich. Die von den Beigeladenen vorgesehenen drei Stellplätze im Erdgeschoss des Neubaus entsprechen den Anforderungen der Verwaltungsvorschrift über Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeuge des Ministeriums der Finanzen vom 24. Juli 2000 (MinBl. 2000, S. 231), die einen Orientierungsrahmen für den notwendigen Stellplatzbedarf bietet (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07. Oktober 2015 – 8 C 10371/15 –, NVwZ-RR 2016, 210). Die drei genannten Stellplätze sind über den Hof der Beigeladenen anfahrbar, der zum Grundstück der Kläger vollständig durch das (nahezu) grenzständige Wohngebäude der Beigeladenen abgeschirmt wird. Von einer Rücksichtslosigkeit kann daher nicht einmal ansatzweise gesprochen werden. 1.5. Schließlich können die Kläger eine Nachbarrechtswidrigkeit der Baugenehmigung auch nicht aus der Zulassung einer Abweichung von § 8 Abs. 3 der Gestaltungssatzung zum Schutz des Ortsbildes von A-Dorf in Bezug auf die Fensterteilung und Lage und Breite der Fenster herleiten. Denn dieser Vorgabe in der Gestaltungssatzung kommt ersichtlich keine drittschützende Wirkung zu (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. September 2008 – 8 A 10725/08.OVG –; VG Neustadt/Wstr. Urteil vom 10. Mai 2017 – 3 K 812/16.NW –, juris). 2. Auch die in dem Bescheid des Beklagten vom 08. Juni 2017 ferner enthaltene denkmalschutzrechtliche Genehmigung verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 Denkmalschutzgesetz – DSchG – darf in der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals eine bauliche Anlage nur mit Genehmigung errichtet, verändert oder beseitigt werden. Hierzu bestimmt § 4 Abs. 1 Satz 4 DSchG, dass Gegenstand des Denkmalschutzes auch die Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals – dazu zählen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 DSchG auch Denkmalzonen – ist, soweit sie für dessen Bestand, Erscheinungsbild oder städtebauliche Wirkung von Bedeutung ist. Als Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang erfordert der Denkmalschutz, dass ein Kulturdenkmal vor Beeinträchtigungen seiner Substanz und seiner Ausstrahlungswirkung in die Umgebung hinein bewahrt wird, wie sie von einem Vorhaben in der Umgebung des Denkmals ausgehen können (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. August 2012 – 8 A 10229/12 –, BauR 2012, 1933). Vorhaben in der Umgebung eines Kulturdenkmals, welche die Denkmalwürdigkeit erheblich beeinträchtigen, dürfen daher nur zugelassen werden, wenn das Vorhaben durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls oder durch überwiegende private Interessen gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 4 C 3.08 – NVwZ 2009, 1231). Die Einhaltung dieser Anforderungen kann der Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals einfordern (s. z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. November 2013 – 7 A 2341/11 –, BauR 2014, 252; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. September 2009 – 8 A 10710/09 –, BauR 2010, 84). Das gilt auch dann, wenn das Anwesen des Eigentümers selbst nicht Baudenkmal im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 DSchG, sondern Teil einer Denkmalzone nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 DSchG ist und die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens durch ein Vorhaben, das ebenfalls innerhalb der Denkmalzone verwirklich werden soll, möglicherweise erheblich beeinträchtigt wird (VG Berlin, Beschluss vom 15. März 2012 – 13 L 218.11 –, juris). Wann eine solche besondere, erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Als erhebliche Beeinträchtigung eines Denkmals kann nicht nur eine Situation angesehen werden, in der ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters verletzender Zustand, also ein Unlust erregender Kontrast zwischen der benachbarten Anlage und dem Baudenkmal hervorgerufen wird, sondern auch die Tatsache, dass die Wirkung des Denkmals als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element geschmälert wird (Bay. VGH, Urteil vom 16. Juni 2015 – 15 B 13.424 –, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 22. Oktober 2013 – 2 Bs 283/13 –, DVBl 2014, 115). Neue bauliche Anlagen müssen sich zwar weder völlig an vorhandene Baudenkmäler anpassen, noch unterbleiben, wenn eine Anpassung nicht möglich ist. Aber sie müssen sich an dem vom Denkmal gesetzten Maßstab messen lassen, dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten vermissen lassen, sodass die besondere künstlerische, geschichtliche oder städtebauliche Bedeutung des Denkmals durch das Vorhaben nachhaltig geschmälert wird. Die genannten Merkmale müssen in schwerwiegender Weise gegeben sein, damit von einer erheblichen Beeinträchtigung gesprochen werden kann (Bay. VGH, Urteil vom 16. Juni 2015 – 15 B 13.424 –, juris m.w.N.; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. April 2015 – 2 M 12/15 –, juris). Dabei ist auch der Denkmalwert eines Denkmals zu berücksichtigen. Bei einem Baudenkmal von herausragender Bedeutung kann eher eine erhebliche Beeinträchtigung angenommen werden (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 18. Juli 2013 – 22 B 12.1741 –, BayVBl 2014, 23). Unter Anlegung dieses Maßstabs kann nach Auffassung der Kammer keine Rede davon sein, dass das Vorhaben der Beigeladenen die Denkmalwürdigkeit des Anwesens der Kläger erheblich beeinträchtigt. Zwar liegen sowohl das Grundstück der Beigeladenen als auch das Grundstück der Kläger im Geltungsbereich der „Rechtsverordnung Denkmalzone zur Unterschutzstellung einer Denkmalzone in A-Dorf “ vom 10. September 1981. Schutzzweck der Rechtsverordnung ist gemäß § 3 die Sicherstellung der Erhaltung des historischen Ensembles der Bebauung. In den Schutz einbezogen wird nach § 3 Satz 3 der Rechtsverordnung auch die rückwärtig abschließende Haus-Hof-Bebauung. Dadurch, dass die Beigeladenen im rückwärtigen Grundstücksbereich ein modernes Wohngebäude mit Balkon und Treppenabgang in den Garten errichten, wird das Anwesen der Kläger jedoch nicht in schwerwiegender Weise beeinträchtigt. Denn diese verfügen ihrerseits über ein zeitgemäßes Wohngebäude mit einer Terrasse im Erdgeschoss und einem Atelier im Obergeschoss mit großflächigen Verglasungen, einer breitflächigen Solaranlage und einer Satellitenempfangsantenne auf dem Dach sowie einem Edelstahlkamin. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung – ZPO –. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –). Dabei hält es die Kammer für angezeigt, den für baurechtliche Nachbarklagen in Betracht kommenden Mindeststreitwert von 7.500 € zugrunde zu legen (vgl. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ Beilage 2014, Seite 58). Die daneben angefochtene denkmalschutzrechtliche Genehmigung fällt demgegenüber wegen des in der Sache gleichen Regelungsgegenstands nicht selbständig ins Gewicht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04. September 2014 – 1 A 11262/13.OVG –). Nach Nr. 1.1.3 des Streitwertkatalogs 2013 sind die Werte der einzelnen Klagen zu addieren, wenn mehrere Kläger gemeinschaftlich klagen, es sei denn sie begehren oder bekämpfen eine Maßnahme als Rechtsgemeinschaft. Die beiden Kläger sind eine Rechtsgemeinschaft in diesem Sinne, da sie gemeinsam Eigentümer des Grundstücks Flurstück-Nr. … sind. Die Kläger wenden sich gegen eine den Beigeladenen von dem Beklagten erteilte Baugenehmigung sowie eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Flurstück-Nr. ..., A-Straße ... in A-Dorf …. Die Beigeladenen sind Eigentümer des östlich unmittelbar angrenzenden Grundstücks Flurstück-Nr. …, A-Straße .... Beide Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich von A-Dorf sowie im Geltungsbereich der vom Beklagten erlassenen „Rechtsverordnung Denkmalzone zur Unterschutzstellung einer Denkmalzone in A-Dorf “ vom 10. September 1981 und der „Gestaltungssatzung zum Schutz des Ortsbildes von A-Dorf “ vom 06. Dezember 2010. Das Grundstück der Kläger ist zur A-Straße hin mit einem in westlicher Richtung nahezu grenzständigen Wohngebäude bebaut. Im südlichen Grundstücksbereich befand sich ursprünglich ein Nebengebäude, das nach Erteilung einer Baugenehmigung am 10. Juli 2000 sowie einer Änderungsbaugenehmigung vom 02. September 2002 zu einem Wohngebäude mit Atelier umfunktioniert wurde. Die Bebauungstiefe auf dem Grundstück der Kläger beträgt ausweislich der genehmigten Baupläne bis zu 28,50 m, inklusive der sich im Süden anschließenden Terrasse ca. 34,50 m. Das Geländeniveau des Abschlusses des Neubaus liegt etwa 1,25 m unterhalb der A-Straße. Der Neubau ist nach den genehmigten Bauplänen an seiner südlichsten Stelle inklusive Dach bei einer Dachneigung von 55 Grad ausgehend vom Geländeniveau an dieser Stelle insgesamt 7,81 m hoch. In der Bebauungstiefe von ca. 22 m bis über 28 m grenzt der Neubau auch nahezu an die östliche Grundstücksgrenze zum Grundstück der Beigeladenen an. An dieser Stelle ist das Gebäude der Kläger ausgehend vom Geländeniveau an diesem Punkt einschließlich des Daches etwa 10 m hoch. Das Grundstück der Beigeladenen ist zur A-Straße hin ebenfalls mit einem Wohngebäude bebaut, das unmittelbar an der Straße ohne Grenzabstand errichtet wurde und im weiteren Verlauf Richtung Süden einen Versatz zur Grenze von bis zu 70 cm bis zum Ende des sich südlich anschließenden Nebengebäudes hat. Die Bebauung westlich und östlich der beiden Grundstück ist geprägt von meist grenzständigen Wohngebäuden an der A-Straße und daran anschließenden Nebengebäuden. Zur Verdeutlichung der Bebauung in dem betreffenden Bereich dient der folgende Lageplan: Es folgt der Abdruck des Lageplans Die Beigeladenen beantragten am 07. Februar 2017 eine Baugenehmigung für den „Abbruch und den Neubau eines Rückgebäudes als Gebäude mit Wohn- und Nutzräumen“. Ausweislich der eingereichten Baupläne sollte das neue Gebäude 15,74 m lang und 5,61 bis 9,49 m breit sein. Der Neubau schließt ausweislich der Baupläne unmittelbar an den Bestandbau in einer Bautiefe von etwa 13 m an. Im Erdgeschoss war im Anschluss an den Altbestand ein Abstellraum, ein Flur sowie ein als „Garage“ bezeichneter Raum mit 87,3 m² zum Abstellen von drei PKWs und im Obergeschoss der Wohnbereich mit einem 8 m² großen Balkon zur Südseite vorgesehen. Ferner enthielten die Bauzeichnungen eine „Ansicht Hof – NEU + Schnitt – BESTAND“, eine „Ansicht Garten – NEU“ sowie eine „Ansicht Hof – NEU + Schnitt Anbau – NEU“. Nachdem der Gemeinderat der Ortsgemeinde A-Dorf am 21. Februar 2017 sein Einvernehmen zu dem Bauvorhaben erteilt hatte, wies der Beklagte die Beigeladenen mit Schreiben vom 08. März 2017 darauf hin, dass die vorgelegten Bauunterlagen unvollständig seien und bat um Übermittlung eines aktuellen amtlichen Lageplans als Originalauszug aus dem Liegenschaftskataster sowie um Vorlage von Ansichten „Bestand inkl. Angabe der Gebäudehöhe entsprechend dem § 3 BauuntPrüfV“. Am 04. April 2017 teilte die Untere Denkmalschutzbehörde des Beklagten der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Beklagten mit, aufgrund der Bauunterlagen sei davon auszugehen, dass dem Bauvorhaben keine denkmalrelevanten Belange entgegen stünden. Am 11. April 2017 erinnerte der Beklagte die Beigeladenen an die Erforderlichkeit der Vorlage der geforderten Bauunterlagen, ansonsten sei man gezwungen, den Bauantrag abzulehnen. Am 08. Mai 2017 beantragten die Beigeladenen beim Beklagten zusätzlich die Erteilung einer Abweichung von der Gestaltungssatzung der Ortsgemeinde A-Dorf zum Schutz des Ortsbildes. Im Laufe des Mai 2017 reichten die Beigeladenen beim Beklagten ergänzende Bauunterlagen ein. Dabei handelte es sich um „Grundrisse – Bestand mit Abrissdarstellung“, eine „Ansicht Hof – Bestand“, eine „Ansicht Garten – Bestand“ und eine „Schemadarstellung Abbruch zur Ermittlung des BRI“. Daraufhin erteilte der Beklagte den Beigeladenen am 08. Juni 2017 die beantragte Baugenehmigung unter Gewährung einer Abweichung von § 88 der Landesbauordnung im Hinblick auf die Fensterteilung und Lage und Breite der Fenster. Zugleich erließ der Beklagte die denkmalrechtliche Genehmigung des Vorhabens. Die Kläger legten dagegen am 01. Juli 2017 Widerspruch ein und suchten um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz gegen den Bescheid vom 08. Juni 2017 nach. Mit Beschluss vom 22. August 2017 – 5 L 764/17.NW –, juris, stellte die erkennende Kammer fest, dass der Widerspruch der Kläger gegen die den Beigeladenen in dem Bescheid vom 08. Juni 2017 erteilte denkmalschutzrechtliche Genehmigung zum Abbruch und Neubau eines Rückgebäudes mit Wohn- und Nutzräumen auf dem Grundstück Flurstück-Nr. … in A-Dorf aufschiebende Wirkung hat. Ferner ordnete die Kammer die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Kläger gegen die den Beigeladenen in dem Bescheid vom 08. Juni 2017 erteilte Baugenehmigung an. Mit Widerspruchsbescheid vom 04. Juli 2018 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch der Kläger mit der Begründung zurück, die Kläger würden durch die Baugenehmigung und die denkmalschutzrechtliche Genehmigung vom 08. Juni 2017 nicht in ihren Rechten verletzt. Was die Verschattung der Wohnräume der Kläger im Erdgeschoß und der Küche anbetreffe, könnten sie grundsätzlich keine Rücksichtnahme verlangen, die über den Schutz des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts hinausgehe. Hier verstoße das Rückgebäude nicht gegen das Abstandsflächenrecht, da hier die Einhaltung einer Mindestabstandsfläche aus planungsrechtlichen Gründen nicht erforderlich sei. Denn auch auf den Grundstücken in der näheren Umgebung seien Gebäude, die zur westlichen Nachbargrenze keinen oder nur einen geringen Grenzabstand einhielten, vorherrschend und prägten damit die Eigenart der näheren Umgebung. Von dem Bauvorhaben gehe des Weiteren keine „erdrückende“ Wirkung aus. Ausweislich der Planunterlagen werde sich die Länge der Bebauung entlang der Grenze zum Grundstück der Kläger auf ca. 28,30 m belaufen. Des Weiteren sei in den Plänen die Firsthöhe des Vordergebäudes mit 9,06 m, diejenige des Zwischengebäudes mit 5,75 m und diejenige des Rückgebäudes mit 8,56 m bemaßt. Das Vorhaben der Beigeladenen unterscheide sich damit hinsichtlich der Tiefe der Bebauung und seiner Maße nicht erheblich von der ebenfalls zweigeschossigen Bebauung der Kläger, wovon auch die in den Akten vorhandenen Fotos einen Eindruck vermitteln könnten. Die Baugenehmigung verstoße auch nicht hinsichtlich der Garage mit drei PKW-Stellplätzen gegen das Rücksichtnahmegebot. Die Zulassung einer Abweichung von der Gestaltungssatzung zum Schutz des Ortsbildes von A-Dorf (betreffend Ausführung der Gaube im Treppenhaus und Verzicht auf Sprossenfenster an der Hofseite) lasse eine Verletzung von Nachbarrechten der Kläger ebenfalls nicht erkennen. In Bezug auf die genehmigten nachbarrechtsrelevanten Maßnahmen sei die Baugenehmigung auch inhaltlich ausreichend bestimmt. Art, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung ließen sich den mit dem Genehmigungsvermerk des Beklagten versehenen Bauunterlagen hinreichend deutlich entnehmen. Im Lageplan sei der genehmigte Anbau grenzständig zum Grundstück der Kläger eingezeichnet. Die genehmigte Länge an der Nachbargrenze betrage 15,74 m (Zwischenbau 5,25 m + südlicher Anbau 10,49 m). Die Breite des Zwischenbaus sei mit 5,60 m, diejenige des Anbaus mit 9,19 m angegeben. Die maximal genehmigten Firsthöhen (Zwischenbau 5,75 m, Anbau 8,56 m) ließen sich bereits aus der Ansichtszeichnung „Ansicht Hof-Neu + Schnitt - Bestand“ (Ostansicht) und „Ansicht Hof - Neu + Schnitt Anbau - Neu“ eindeutig ersehen. Einer Westansicht bedürfe es daher unter dem Gesichtspunkt des Nachbarschutzes nicht. Soweit es auf die Gebäude- oder Wandhöhe ankomme, sei maßgeblicher Bezugspunkt die Geländeoberfläche. Durch die mit der Baugenehmigung erteilte denkmalschutzrechtliche Genehmigung würden die Kläger ebenfalls nicht in ihren Rechten verletzt. Die von den Klägern vorgelegten Fotos ließen erkennen, dass die überkommene Haus-Hof-Bebauung am Ortsrand, die in Höhenentwicklung, Dachform und Baumassenproportion eine homogene bauliche Grenzlinie zur Landschaft bilde, im Bereich der A-Straße Nrn. ... bis ... praktisch nicht mehr vorhanden sei, da die früheren rückwärtigen Scheunen- und landwirtschaftlichen Nebengebäude nach und nach durch zeitgemäße Wohngebäude ersetzt worden seien. Was den Balkon an der Südseite des Bauvorhabens mit einem Abgang an der Ostseite angehe, komme noch hinzu, dass an dem westlich angrenzenden Wohnhaus Nr. ... ebenfalls ein Balkon, der sich über die gesamte südliche Außenwand erstrecke, vorhanden sei. Ferner sei die denkmalrechtliche Schutzwürdigkeit des Anwesens der Kläger infolge des von der Außenwand des rückwärtigen Wohngebäudes aufsteigenden, in die Dachtraufe hineinragenden Aufbaus mit großflächigen Verglasungen, dem davor errichteten Außenschornstein aus Edelstahl, der breitflächigen Solaranlage auf der südlichen Dachfläche sowie der darauf angebrachten Satellitenempfangsantenne selbst erheblich eingeschränkt. Die Kläger haben am 02. August 2018 Klage erhoben. Sie tragen vor, die Baugenehmigung sei schon deshalb rechtswidrig, weil die Beigeladenen eine Vollprüfung beantragt hätten, der Beklagte hiervon aber abgewichen sei und eine Genehmigung im vereinfachten Verfahren erteilt habe. Die Baugenehmigung sei auch deswegen rechtswidrig, weil sie in mehrfacher Hinsicht in einer für die Kläger nachteiligen Weise unbestimmt sei. Nach wie vor liege eine vom Beklagten am 08. März 2017 angeforderte Westansicht ALT „Bestand inkl. Angabe der Gebäudehöhe“' und eine Westansicht NEU nicht vor, und zwar jeweils unter Einschluss/Darstellung der unveränderten Bauteile BESTAND Vorderhaus mit Anbau Wohnküche. Diese Ansichten seien jedoch von zentraler Bedeutung im vorliegenden Rechtsstreit. Allein die Verweigerung des Beklagten, von den Beigeladenen die Westansicht einzufordern, begründe bereits die Unbestimmtheit der Baugenehmigung. Darüber hinaus fehle ein aus dem aktuellen amtlichen Lageplan aus dem Liegenschaftskataster entwickelter Lageplan, in welchem das geplante Rückgebäude (Haupthaus und Nebenhaus) mit allen Vermaßungen im Gelände eingezeichnet sei. Des Weiteren sei keine einheitliche Nulllinie in den Plänen eingezeichnet. Welche Auswirkungen dieser Fehler habe, bleibe unbestimmt. Es fehle ferner an Angaben zu den Dachneigungen, sowohl ALT, insbesondere der Wohnküche, -Bestand, als auch NEU, also dem Rückgebäude (Nebenhaus und Haupthaus). Erst über die bisher fehlenden Angaben der Dachneigungen in Verbindung mit den Höhen der Wandflächen könnten zu den tatsächlichen wie auch den geplanten Firsthöhen verlässliche Aussagen getroffen werden. Es fehle auch ein Schnitt-B (im Bestand), in dem der Übergang von der Wohnküche-Bestand zum Nebenhaus-Neu dargestellt werde. Ob - wie in den genehmigten Plänen dargestellt - ein „nahtloser“ Firstverlauf bei der Höhe von +5,75 m, d. h. ohne Versprung bzw. ohne eine vertikale Giebelfläche zu realisieren sei, werde erst mit Hilfe eines solchen Schnitts B abschließend geklärt werden können. Ohne den Schnitt B bleibe die Baugenehmigung unbestimmt. Die Einhaltung des Rücksichtnahmegebots könne ohne die fehlenden Planunterlagen nicht positiv festgestellt werden. Es sei auch eine erhebliche Beeinträchtigung durch die Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung gegeben. Der Südbalkon hätte nicht genehmigt werden dürfen, weil er gegen die örtliche Gestaltungssatzung verstoße und die stillschweigende Befreiung hiervon ermessensmissbräuchlich gewesen sei. Die südliche Giebelwand des geplanten Haupthauses werde darüber hinaus durch die Anbringung eines Balkons mit zusätzlichem Abgang wie ein Geschwür an der Wand verunstaltet. Damit werde nicht nur die Ansicht des Hauses der Kläger von der Südseite her in Mitleidenschaft gezogen, sondern auch der Wohnwert des Ruhebereichs werde ideell und materiell gemindert. Das geplante Vorhaben fügt sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Darüber hinaus verstoße die Baugenehmigung insgesamt gegen das Rücksichtnahmegebot. Im Bestand rage die Giebelwand des zum Abriss bestimmten Lager- und Kelterhauses der Beigeladenen bereits jetzt 0,90 m über die bei den Klägern vorhandene Bebauung in südlicher Richtung hinaus. Der nunmehr genehmigte Versprung sei rücksichtslos. So werde der Hof der Kläger auf weiteren 8 m Länge eingeschnürt und eingemauert wie ein „Gefängnishof“. Das geplante Haupthaus werde massig und überrage die Nachbarbebauung extrem. Es könne nicht sein, dass die in der näheren Umgebung gegebene „Fränkische Haus-Hof-Bebauung“ so zu verstehen sein solle, dass grenznah/grenzständig beliebig hoch gebaut werden dürfe, ohne Rücksicht auf den seit Jahren/Jahrzehnten/Jahrhunderten „erworbenen“ Bestand und ohne Rücksichtnahme auf nachbarrechtliche Schutzpositionen. Der spätere Bau müsse sich an der Grenzstellung des früheren orientieren und in eine „harmonische Beziehung“ zu diesem treten. Der frühere Grenzbau wirke daher für den späteren als maßstabsbildende „Vorbelastung“. Das könne im Einzelfall für den späteren Bau bedeuten, dass er die überbaubare Grundstücksfläche nicht voll ausschöpfen dürfe. So liege der Fall hier. Die beabsichtigten Wanderhöhungen führten nicht nur zu einer unzumutbaren „Einmauerung“, sondern verschlechterten auch die Lichtverhältnisse insbesondere im Winterhalbjahr rücksichtslos. Auch die Größe und konkrete Anordnung der geplanten Fahrzeughalle auf dem Grundstück der Beigeladenen verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot. Eine Fahrzeughalle mit 87,3 m² Stellfläche laut Bauantrag für drei Pkw-Stellplätze direkt und in voller Höhe und „Breitseite“ an das angrenzende Schlafzimmer der Kläger sei unzumutbar und durch nichts zu rechtfertigen. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Beklagten vom 08. Juni 2017 und den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 04. Juli 2018 aufzuheben sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf den ergangenen Widerspruchsbescheid. Die Beigeladenen stellen keinen Antrag und haben sich zur Sache nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2019.