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Beschluss

10 B 41/19

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Baugenehmigung ist unbegründet, wenn das Vorhaben nicht gegen für den Nachbarschutz bestimmte bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Vorschriften verstößt und keine erdrückende Wirkung zu besorgen ist. • Eine erdrückende Wirkung im Nachbarrecht ist nur ausnahmsweise anzunehmen, wenn Ausmaß, Baumasse oder Gestaltung einer Anlage ein benachbartes Grundstück derart beeinträchtigen, dass es den Charakter einer vom Nachbarbau dominierten Fläche annimmt. • Bei der Prüfung der aufschiebenden Wirkung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; der Antragsteller muss substantiiert darlegen, inwiefern das Vorhaben drittschutzrelevante Normen verletzt oder eine erdrückende Wirkung erzeugt.
Entscheidungsgründe
Keine aufschiebende Wirkung gegen Baugenehmigung mangels erdrückender Wirkung • Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Baugenehmigung ist unbegründet, wenn das Vorhaben nicht gegen für den Nachbarschutz bestimmte bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Vorschriften verstößt und keine erdrückende Wirkung zu besorgen ist. • Eine erdrückende Wirkung im Nachbarrecht ist nur ausnahmsweise anzunehmen, wenn Ausmaß, Baumasse oder Gestaltung einer Anlage ein benachbartes Grundstück derart beeinträchtigen, dass es den Charakter einer vom Nachbarbau dominierten Fläche annimmt. • Bei der Prüfung der aufschiebenden Wirkung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; der Antragsteller muss substantiiert darlegen, inwiefern das Vorhaben drittschutzrelevante Normen verletzt oder eine erdrückende Wirkung erzeugt. Die Antragsteller begehrten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Änderungs-Baugenehmigung der Antragsgegnerin für den Neubau einer Garage mit Abstellraum und eines Wohnhauses auf dem Nachbargrundstück (Vorhabengrundstück). Sie rügten insbesondere, das geplante Vorhaben und die grenzständige Garage würden ihr angrenzendes unbebautes Flurstück erdrücken und sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab mit der Begründung, die Baugenehmigung verstoße nicht gegen für den Nachbarschutz bestimmte bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Vorschriften und die erforderliche Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragsteller. Dagegen richtet sich die Beschwerde, die das Oberverwaltungsgericht prüfte. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist zulässig, der Senat prüft beschränkt nach §146 Abs.4 Satz6 VwGO. • Prüfung des Einfügens in die nähere Umgebung: Die Antragsteller haben nicht substantiiert dargelegt, wie die nähere Umgebung abzugrenzen sei und warum §34 Abs.1 BauGB oder §23 Abs.5 BauNVO Drittschutz begründen würden; sie setzen sich nicht mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass das Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche keinen Drittschutz vermittelt. • Erdrückende Wirkung: Nach ständiger Rechtsprechung kommt eine erdrückende Wirkung nur ausnahmsweise bei ungewöhnlicher Ausdehnung, massiver Baumasse oder dominierender Gestaltung in Betracht. Die Antragsteller machten geltend, das Nachbargrundstück liege bis zu einem Meter tiefer, das zweigeschossige Wohnhaus stehe mit drei Metern Grenzabstand und eine sieben Meter lange grenzständige Garage würde verdichten. • Abwägung der Umstände: Die vom Vorhaben anzunehmenden Maße (Traufhöhe ca. 6 m, Firsthöhe knapp 9 m, Wandlänge Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung wird nicht getroffen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die Baugenehmigung nicht gegen solche bauplanungs- oder bauordnungsrechtlichen Vorschriften verstößt, die dem Schutz der Antragsteller dienen sollen, und dass die konkreten Maße und Lage des geplanten Wohnhauses und der Garage nicht die Voraussetzungen einer erdrückenden Wirkung erfüllen. Daher überwiegen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung die Belange der Genehmigten. Die Antragsteller tragen die verfahrensrechtlichen Kosten überwiegend als Gesamtschuldner; der Streitwert beträgt 2.000 Euro.