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Beschluss

2 L 948/18.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2018:0925.2L948.18.00
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Leitsätze
1. Eine Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist bei dem Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen auch dann zu erteilen, wenn der Ausbildungsbewerber bereits über eine (im Herkunftsstaat erworbene) qualifizierte Berufsausbildung verfügt und er im Bundesgebiet eine weitere selbständige Ausbildung anstrebt, die ihm eine berufliche Qualifikation außerhalb seines bisherigen Ausbildungsbereichs oder über seine bisherige berufliche Tätigkeit hinaus vermittelt (Zweitausbildung). (Rn.9) 2. Weder dem Wortlaut des § 60a Abs. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) noch der Begründung des Gesetzesentwurfs ist zu entnehmen, dass der Anspruch auf Ausbildungsduldung auf die erste berufsqualifizierende Ausbildung zu beschränken wäre (vgl. hierzu auch VG Mainz, Beschluss vom 30. Januar 2018, 4 L 24/18.MZ, juris; gegenteilige Auffassung OVG Mecklenburg Vorpommern, Beschluss vom 30. August 2017, 2 M 595/17, juris).(Rn.9) 3. Soweit der Rechtsanspruch auf Erteilung der Ausbildungsduldung nicht durch andere Regelungen ausgeschlossen ist (vgl. insbesondere die speziellen Versagungsgründe in § 60a Abs. 2 Sätze 4 bis 10 AufenthG (juris: AufenthG 2004), § 60a Abs. 6 AufenthG (juris: AufenthG 2004)), müssen sich die nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) begünstigten Ausbildungsbewerber grundsätzlich nicht auf die allgemeinen Regelungen über die Arbeitsmigration (vgl. §§ 16 ff. AufenthG (juris: AufenthG 2004), § 6 Abs. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004)) verweisen lassen, selbst wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 16 ff. AufenthG (juris: AufenthG 2004) aller Voraussicht nach vorlägen.(Rn.10) 4. Ergibt bereits die Prüfung im gerichtlichen Eilverfahren, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Duldungsanspruchs aus § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) begründet erscheinen und die Ausbildungsduldung deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren zu erteilen sein wird, ist es im Interesse des Ausbildungsbewerbers und zur Gewährleistung der Planungssicherheit des Ausbildungsbetriebs und der anderen an der Ausbildung beteiligten Stellen zulässig und geboten, die Behörde bereits im Eilverfahren zur Erteilung der Ausbildungsduldung für die gesamte Dauer des Ausbildungsverhältnisses zu verpflichten.(Rn.4)
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO verpflichtet, der Antragstellerin eine Ausbildungsduldung für die Dauer der Ausbildung zur Altenpflegerin im G-Heim, [...] und der begleitenden schulischen Ausbildung an der ...-Schule, [...], sowie eine hierauf bezogene Beschäftigungserlaubnis zu erteilen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 3.750,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist bei dem Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen auch dann zu erteilen, wenn der Ausbildungsbewerber bereits über eine (im Herkunftsstaat erworbene) qualifizierte Berufsausbildung verfügt und er im Bundesgebiet eine weitere selbständige Ausbildung anstrebt, die ihm eine berufliche Qualifikation außerhalb seines bisherigen Ausbildungsbereichs oder über seine bisherige berufliche Tätigkeit hinaus vermittelt (Zweitausbildung). (Rn.9) 2. Weder dem Wortlaut des § 60a Abs. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) noch der Begründung des Gesetzesentwurfs ist zu entnehmen, dass der Anspruch auf Ausbildungsduldung auf die erste berufsqualifizierende Ausbildung zu beschränken wäre (vgl. hierzu auch VG Mainz, Beschluss vom 30. Januar 2018, 4 L 24/18.MZ, juris; gegenteilige Auffassung OVG Mecklenburg Vorpommern, Beschluss vom 30. August 2017, 2 M 595/17, juris).(Rn.9) 3. Soweit der Rechtsanspruch auf Erteilung der Ausbildungsduldung nicht durch andere Regelungen ausgeschlossen ist (vgl. insbesondere die speziellen Versagungsgründe in § 60a Abs. 2 Sätze 4 bis 10 AufenthG (juris: AufenthG 2004), § 60a Abs. 6 AufenthG (juris: AufenthG 2004)), müssen sich die nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) begünstigten Ausbildungsbewerber grundsätzlich nicht auf die allgemeinen Regelungen über die Arbeitsmigration (vgl. §§ 16 ff. AufenthG (juris: AufenthG 2004), § 6 Abs. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004)) verweisen lassen, selbst wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 16 ff. AufenthG (juris: AufenthG 2004) aller Voraussicht nach vorlägen.(Rn.10) 4. Ergibt bereits die Prüfung im gerichtlichen Eilverfahren, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Duldungsanspruchs aus § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) begründet erscheinen und die Ausbildungsduldung deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren zu erteilen sein wird, ist es im Interesse des Ausbildungsbewerbers und zur Gewährleistung der Planungssicherheit des Ausbildungsbetriebs und der anderen an der Ausbildung beteiligten Stellen zulässig und geboten, die Behörde bereits im Eilverfahren zur Erteilung der Ausbildungsduldung für die gesamte Dauer des Ausbildungsverhältnisses zu verpflichten.(Rn.4) Der Antragsgegner wird im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO verpflichtet, der Antragstellerin eine Ausbildungsduldung für die Dauer der Ausbildung zur Altenpflegerin im G-Heim, [...] und der begleitenden schulischen Ausbildung an der ...-Schule, [...], sowie eine hierauf bezogene Beschäftigungserlaubnis zu erteilen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 3.750,00 € festgesetzt. Das Ersuchen der Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr eine Duldung zur Aufnahme des im Entscheidungsausspruch genannten Ausbildungsverhältnisses, das am 1. August 2018 hätte beginnen sollen, zu erteilen, hat Erfolg. Die Antragstellerin, die nach dem rechtskräftigen Abschluss ihres Asylverfahrens am 2. Mai 2018 auf der Grundlage des Bundesamtsbescheids vom 7. März 2017 vollziehbar ausreisepflichtig ist, begehrt vorläufigen Eilrechtsschutz zum Zwecke des Antritts eines qualifizierten Ausbildungsverhältnisses zur Altenpflegerin. Am 11. Juni 2018 beantragte sie bei dem Antragsgegner durch Vorlage des betrieblichen Ausbildungsvertrags vom 8. Juni 2018 und einer Schulaufnahmebestätigung vom 11. Juni 2018 die Erteilung einer Ausbildungsduldung gem. § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG für den Antritt des o.g. Ausbildungsverhältnisses ab dem 1. August 2018. Mit formlosen Schreiben vom 4. Juli 2018 lehnte der Antragsgegner eine Ausbildungsduldung maßgeblich mit der Begründung ab, dass dringende persönliche Gründe für die Aufnahme der beabsichtigten Ausbildung nicht vorlägen, weil die Antragstellerin bereits in ihrem Herkunftsland eine qualifizierte Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen habe. Die nunmehr angestrebte weitere Ausbildung werde von dem gesetzlichen Anspruch auf Ausbildungsduldung nicht umfasst (§ 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG). Die Antragstellerin sei auf die Regelungen über die Arbeitsmigration zu verweisen. Die Arbeitsagentur habe bereits ihre Zustimmung für die beabsichtigte Ausbildung erteilt. Die Ausländerbehörde sei bei Ausreise der Antragstellerin bereit, ihr eine Vorabzustimmung zur Beschleunigung des Visumsverfahrens zu erteilen. Der Eilrechtsschutzantrag ist nach §123 VwGO zulässig. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das zuständige Verwaltungsgericht die hier gebotene Sicherungsanordnung auch schon vor Klageerhebung erlassen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dies ist hier der Fall, weil ohne das Ergehen einer gerichtlichen Entscheidung der endgültige Verlust des Ausbildungsplatzes droht. Die Verpflichtung des Antragsgegners im gerichtlichen Eilverfahren, die Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG für die Dauer der berufsqualifizierenden Ausbildung zu erteilen, nimmt die Hauptsacheentscheidung nicht in unzulässiger Weise vorweg. Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verlangt, dass irreparable Folgen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit als möglich ausgeschlossen werden. Im Einzelfall kann daher auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung, die die Hauptsache zugunsten des Antragstellers vorwegnimmt, zulässig und geboten sein (vgl. zur Abschiebung z.B. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 8. November 2017 – 2 BvR 809/17 –, juris, m.w.N.). In dem hier vorliegenden Fall muss sich die Antragstellerin nicht auf einen zeitlich begrenzten vorläufigen Abschiebungsschutz verweisen lassen. Denn eine vorläufige Aussetzung der Abschiebung trägt dem in der Hauptsache verfolgten Rechtschutzziel der Antragstellerin, im Bundesgebiet eine qualifizierte Berufsausbildung antreten zu können und diese auch beenden zu dürfen, nur unzureichend Rechnung. Dem gegenüber ist die ausnahmsweise Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung in dem (systemfremden) Institut der Ausbildungsduldung bereits selbst gesetzlich angelegt. Denn nach den Regelungen in § 60a Abs. 2 Satz 4 bis 10 AufenthG darf die Duldung – anders als dies bei den Aufenthaltserlaubnissen zu Ausbildungszwecken nach §§ 16 ff. AufenthG der Fall wäre – nur für die gesamte Dauer der beabsichtigten Ausbildung erteilt werden. Diese (überschießende) Regelung dient der Planungssicherheit aller Beteiligten, insbesondere aber den unternehmerischen Belangen der Ausbildungsbetriebe, die mehrjährige Ausbildung vollziehbar ausreispflichtiger Ausländer geordnet durchzuführen und vollständig beenden zu können, um im Rahmen der sog. „3+2-Regelung“ qualifizierte Nachwuchskräfte für den deutschen Arbeitsmarkt gewinnen zu können (vgl. BT-Drucksache 18/8615 S. 48). Daher ist eine abschnittsweise Erneuerung von Ausbildungsduldungen mit kürzerer Geltungsdauer gesetzlich nicht vorgesehen. Vielmehr lässt die Erteilung der Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht für die gesamte Dauer der Ausbildung entfallen. Ergibt indessen bereits die Prüfung im gerichtlichen Eilverfahren, dass – wie in dem hier vorliegenden Fall – die gesetzlichen Voraussetzungen des Duldungsanspruchs begründet erscheinen und die Duldung deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren zu erteilen sein, ist es zulässig und geboten, die Behörde bereits im Eilverfahren zur Erteilung der Ausbildungsduldung für die beantragte Dauer des Ausbildungsverhältnisses zu verpflichten. Sonstige prozessuale Hindernisse für die Erteilung die Duldung in dem beantragten Umfange sieht die Kammer nicht, insbesondere ist die (formlose) Ablehnung des Duldungsantrags der Antragstellerin nicht in Bestandskraft erwachsen. Denn dem ablehnenden Schreiben der Behörde vom 4. Juli 2018 ist eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht beigefügt gewesen, weshalb eine auf weitere Duldung der Antragstellerin gerichtete Verpflichtungsklage (vgl. § 83 Abs. 2 AufenthG) innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO erhoben werden kann. Der Eilrechtschutzantrag ist auch begründet, weil nach dem derzeitigen Stand der Erkenntnis überwiegende Gründe für die Annahme sprechen, dass der Antragstellerin ein Anspruch auf Erteilung der von ihr beantragten Ausbildungsduldung und einer hierauf bezogenen Beschäftigungserlaubnis zusteht. Nach § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe zu erteilen, wenn ein Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, ein Ausschlussgrund nach § 60 a Abs. 6 AufenthG nicht vorliegt und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. Nach der Begründung der Antragsablehnung im Schreiben vom 4. Juli 2018 und dem übrigen Vorbringen der Beteiligten, wie es der beigezogenen Behördenakte und den im gerichtlichen Verfahren zu den Akten gereichten Schriftsätzen zu entnehmen ist, ist zwischen den Beteiligten hierzu einzig die Rechtsfrage strittig, ob der Erteilung der Ausbildungsduldung der Umstand entgegensteht, dass die Antragstellerin bereits über eine im Herkunftsstaat erworbene qualifizierte Berufsausbildung (hier: Institutsabschluss als Sozialarbeiterin mit Schwerpunkt Erziehung und Psychologie) verfügt und mit dem vorgelegten Vertrag zur Altenpflegerin nunmehr eine 3-jährige weitere qualifizierte Berufsausbildung (Zweitausbildung) im Bundesgebiet anstrebt. Diese Frage ist nach Auffassung der Kammer dahin zu beantworten, dass eine Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG bei dem Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen auch dann zu erteilen ist, wenn der Ausbildungsbewerber bereits über eine (im Herkunftsstaat erworbene) qualifizierte Berufsausbildung verfügt und er im Bundesgebiet eine weitere selbständige Ausbildung anstrebt, die ihm eine berufliche Qualifikation außerhalb seines bisherigen Ausbildungsbereichs oder über seine bisherige berufliche Tätigkeit hinaus vermittelt. Weder dem Wortlaut des § 60a Abs. 2 AufenthG noch der Begründung des Gesetzesentwurfs ist zu entnehmen, dass der Anspruch auf Ausbildungsduldung auf die erste berufsqualifizierende Ausbildung zu beschränken wäre (vgl. hierzu auch VG Mainz, Beschluss vom 30. Januar 2018 – 4 L 24/18.MZ –, juris; gegenteiliger Auffassung OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 30. August 2017 – 2 M 595/17 –, juris). Zwar mögen die dringenden persönlichen Gründe des Ausländers, eine Berufsausbildung antreten und abschließen zu dürfen, im Fall einer ersten Berufsqualifikation schwerer wiegen, als dies bei dem Erwerb einer weiteren qualifizierten Ausbildung zu gewichten wäre. Die Ausbildungsduldung dient nach der gesetzlichen Reglung aber nicht ausschließlich dem dringenden persönlichen Interesse des Ausländers, im Bundesgebiet einen Beruf erlernen zu dürfen, sondern ebenso dem Interesse der Ausbildungsbetriebe an der Gewinnung qualifizierten Nachwuchses aus dem Kreis der vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer bei jenen Personen, die vor der Veranlassung konkreter aufenthaltsbeendender Maßnahmen eine qualifizierte Berufsausbildung bereits begonnen haben, oder deren Ausbildungsbeginn in dem betreffenden Unternehmen beschlossene Sache ist und in naher Zeit bevorsteht. Die Beschränkung des Duldungsstatus auf Ausländer, die über keine berufliche Vorbildung verfügen, liefe diesem Anliegen des Gesetzgebers, für die beteiligten Ausbildungsbetriebe Planungssicherheit zu gewährleisten und ausgebildete Absolventen nach Maßgabe der „3+2-Regelung“ an den Arbeitsmarkt heranführen zu können, zuwider. Die Regelungen über die Arbeitsmigration und visumrechtliche Bestimmungen gebieten keine andere Betrachtung. Mit der Ausbildungsduldung hat der Gesetzgeber spezielle Vergünstigungen für einen begrenzten Personenkreis neu eingeführt und hierfür in § 60a Abs. 2 AufenthG ein eigenständiges Regelungswerk vorgesehen, das neben die allgemeinen Vorschriften über die Zuwanderung zu Ausbildungs- und Arbeitszwecken tritt. Soweit der Rechtsanspruch auf Erteilung der Ausbildungsduldung nicht durch andere Regelungen ausgeschlossen ist (vgl. insbesondere die speziellen Versagungsgründe in § 60a Abs. 2 Sätze 4-10 AufenthG, § 60a Abs. 6 AufenthG), müssen sich die nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG begünstigten Ausbildungsbewerber grundsätzlich nicht auf die allgemeinen Regelungen über die Arbeitsmigration (vgl. §§ 16 ff. AufenthG, § 6 Abs. 3 AufenthG) verweisen lassen, selbst wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§16 ff. AufenthG aller Voraussicht nach – wie hier bei der Antragstellerin – vorlägen. Anderes ist auch nicht dem Beschluss des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 31. Juli 2017 (– 7 B 11276/17.OVG –, juris) zu entnehmen, welchen der Antragsgegner – und das OVG Mecklenburg-Vorpommern (Beschluss vom 30. August 2017, a.a.O.) – zur Begründung ihrer gegenteiligen Entscheidungen heranziehen. Die Auffassung, das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz habe mit diesem Beschuss die Erteilung von Ausbildungsduldungen an bereits berufsqualifizierte Ausländer ausgeschlossen und den Ausbildungsbewerber für Zweit- oder Mehrfachausbildungen generell auf die Regelungen über die Arbeitsmigration verwiesen, wird dem Inhalt und dem Sinnzusammenhang dieser Entscheidung nicht gerecht. Zwar heißt es dort (Rnr. 7 bei juris), dass der Gesetzgeber „gerade keine Duldung für bereits berufsqualifizierte Ausländer vorgesehen [habe], um damit dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken, sondern er habe insoweit an den sonst geltenden Bestimmungen zur Arbeitsimmigration festgehalten und lediglich die qualifizierte Berufsausbildung privilegiert“. Weiter sei „die Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG im Zusammenhang mit der Regelung in § 18a Abs. 1a AufenthG zu betrachten (sogenannte 3 + 2 Formel). [...]. Die Verbindung mit § 18a AufenthG, der die Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung regelt, [treffe] in Absatz 1 eine Unterscheidung zwischen demjenigen, der eine qualifizierte Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf abgeschlossen hat (Nr. 1 Buchstabe a.), und einer bereits im Ausland qualifizierten Fachkraft (Nr. 1 Buchstabe c.), indem unterschiedliche Anforderungen an die im Ermessen stehende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis formuliert [würden]“. Jedoch dienen diese oberverwaltungsgerichtlichen Ausführungen ausschließlich der Begründung, warum einem bereits einschlägig vorqualifizierten Ausbildungsbewerber eine Ausbildungsduldung nicht zu erteilen ist, wenn er lediglich die Wiederholung oder Erneuerung der zuvor erworbenen Berufsqualifikation im Inland anstrebt. Das Oberverwaltungsgericht wollte ausschließen, dass ausreisepflichtige Ausländer – und wohl auch die Ausbildungsbetriebe – die Bestimmungen zur Arbeitsmigration umgehen, indem der Ausländer die zuvor bereits erworbene Berufsqualifikation im Bundesgebiet erneut (formal) erwirbt. Hiervon ausgehend kann den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts weitergehend nicht entnommen werden, dass der Rechtsanspruch auf Ausbildungsduldung auch dann ausgeschlossen wäre, wenn die angestrebte Ausbildung eine neue andere Berufsqualifikation vermittelt, die andere als vorhandenen Fähigkeiten vermittelt und auf bereits erworbenen Qualifikationen auch nicht im Sinne einer Weiterbildung aufbaut. Zu der Frage einer Zweitausbildung – auch in Form einer Umschulung – hat sich das Oberverwaltungsgericht in dem o.g. Beschluss nicht geäußert. Hierzu bot der damals zur Entscheidung gestellte Fall aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts auch keinen Anlass, nachdem der Senat die Vermittlung substantiell neuer Ausbildungsinhalte bei der damals in Rede stehenden bloßen Wiederholung bereits erworbener beruflicher Fähigkeiten verneint hatte. Die Antragstellerin muss sich in dem hier vorliegenden Fall eine im Sinne der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung rechtsmissbräuchliche Umgehung der Vorschiften über die Arbeitsmigration nicht entgegenhalten lassen. Zwischen ihrer Qualifikation als Sozialarbeiterin oder der von ihr zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit in einer Konditorei und der jetzt angestrebten Beschäftigung als Altenpflegerin mit qualifizierter 3-jähriger Berufsausbildung besteht hinsichtlich der zu erwerbenden beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse kein enger innerer Zusammenhang derart, dass von einem weitgehend identischen Berufsbild ausgegangen werden könnte (zur berufsbildbezogenen Betrachtung vgl. VGH BW, Beschluss vom 20. Dezember 2016 – 11 S 2516/16 – juris). Auch der Einwand des Antragsgegners, die Antragstellerin umgehe die Vorschriften für die Arbeitsmigration rechtsmissbräuchlich, weil die von ihr angestrebte Maßnahme (lediglich) eine Umschulung im Sinne des § 1 Abs. 5 BBiG darstelle, greift im Ergebnis nicht durch. Denn der Rechtsanspruch aus § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG erstreckt sich in der geltenden Fassung auf alle berufsqualifizierenden Ausbildungen, ohne nach den Gründen für die Aufnahme der Ausbildung oder des angestrebten Berufswechsels zu differenzieren. Im Übrigen ist es durchaus fraglich, ob die konkrete Ausbildung als Umschulungsmaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 5 i.V.m. § 60 BBiG betrachtet werden könnte, nachdem mit ihrem Abschluss eine inländische Berufsqualifikation erstmals erreicht werden soll. Dass auch die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Ausbildungsduldung vorliegen wird durch den Antragsgegner nicht in Abrede gestellt. Bei der betrieblichen und begleitenden schulischen Ausbildung der Antragstellerin zur Altenpflegerin genügt es zur Glaubhaftmachung des Ausbildungsverhältnisses, dass die Antragstellerin den beiderseits unterschrieben Ausbildungsvertrag und die konkrete Aufnahmezusage der Pflegeschule vorgelegt hat (vgl. die Allgemeine Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Inneren zur Duldungserteilung nach § 60a AufenthG, Teil IV (Qualifizierte Berufsausbildung); zum Eintragungserfordernis im Übrigen vgl. OVG RP, Beschluss vom 12. Juli 2018 – 7 B 10610/18.OVG –). Zudem bestehen keine begründeten Anzeichen, dass die Antragstellerin die betriebliche Ausbildung im G-Heim nicht auch nach dem 1. August 2018 antreten könnte und die schulische Ausbildung möglicherweise wird nachholen könne, sofern ein Einstieg in das begonnene Ausbildungsjahr nicht (mehr) möglich wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5., Nr. 8.1. des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (LKRZ 2014, 169 ff.) auf 3.750,00 € festgesetzt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 16. Juni 2017 – 7 B 10927/17.OVG –).