Beschluss
7 B 10610/18
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2018:0712.7B10610.18.00
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Leitsätze
Ein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung besteht nur, wenn der Ausländer nachweist, dass sein Ausbildungsvertrag im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (sogenannte Lehrlingsrolle) eingetragen ist.(Rn.15)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 3. Mai 2018 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 3. Mai 2018 für beide Rechtszüge auf 3.750,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung besteht nur, wenn der Ausländer nachweist, dass sein Ausbildungsvertrag im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (sogenannte Lehrlingsrolle) eingetragen ist.(Rn.15) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 3. Mai 2018 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 3. Mai 2018 für beide Rechtszüge auf 3.750,00 € festgesetzt. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Ausführungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt, enthalten keine Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO). 1. Der Antragsteller begehrt nach seinen im Antragsschriftsatz vom 28. Februar 2018 und in der Beschwerdebegründung vom 7. Juni 2018 formulierten Anträgen, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 28. Februar 2018 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 21. Februar 2018 anzuordnen. Diese hatte ihn zur Ausreise aufgefordert und für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung angedroht. Das Verwaltungsgericht hat die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs mit der Begründung abgelehnt, die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung seien offensichtlich rechtmäßig. Es hat nachvollziehbar dargelegt, dass der Antragsteller ohne Aufenthaltstitel zur Ausreise verpflichtet ist (§ 50 Abs. 1 AufenthG), die Ausreisepflicht wegen unerlaubter Einreise vollziehbar ist (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) und er kein fiktives Aufenthaltsrecht hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit auf den angegriffenen Beschluss Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers wirft keine Zweifel an der Richtigkeit der rechtlichen Bewertung des Verwaltungsgerichts auf. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin ihre Verfügung vom 27. März 2015 inzwischen aufgehoben hat, ist ohne Bedeutung. In der Verfügung waren neben dem Antragsteller auch seine Mutter und zwei Geschwister unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aufgefordert worden. Die Aufhebung der Verfügung wirkt sich auf den Antragsteller nicht aus, da für ihn nach Eintritt der Volljährigkeit die streitgegenständliche Verfügung vom 21. Februar 2018 erlassen wurde. Unerheblich ist ferner, ob der Antragsteller „schuldhaft illegal eingereist ist“. Für die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht ist entscheidend, dass er bei der Einreise nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels war. 2. Das Verwaltungsgericht hat es ferner zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin durch eine einstweilige Anordnung zu verpflichten, vorübergehend die Abschiebung des Antragstellers auszusetzen und seinen Aufenthalt in Deutschland zu dulden. Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO, die – wie hier – der Entscheidung in der Hauptsache vorgreift, ist nur gerechtfertigt, wenn neben einem Anordnungsgrund auch ein Anordnungsanspruch vorliegt. Der geltend gemachte Anspruch muss hinreichend wahrscheinlich sein und glaubhaft gemacht werden. Daran fehlt es hier. a) Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, weshalb der Antragsteller keinen durch eine Duldung zu sichernden Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis hat. Insoweit wird ebenfalls auf die Gründe des Beschlusses von 3. Mai 2018 verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken nach § 17 AufenthG zutreffend mit der Begründung verneint, die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 4, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (Lebensunterhalt gesichert, gültiger Nationalpass, Einreise mit erforderlichem Visum) seien nicht erfüllt. Das Beschwerdevorbringen stellt diese Begründung nicht durchgreifend in Frage. Der Antragsteller geht lediglich auf die Passpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) ein, wenn er behauptet, der Kosovo erteile abwesenden Personen keine Pässe, um sie abschieben zu lassen. Die Behauptung wird aber weder belegt noch glaubhaft gemacht. Der vom Antragsteller mit seinem Widerspruch vom 28. Februar 2018 gestellte Antrag auf Familienzusammenführung mit dem Vater hat ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg. Nach der hier allein in Betracht kommenden Regelung in § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Eine solche Härte liegt nicht vor. Der Vater des Antragstellers ist nicht auf Unterstützung angewiesen, da er angeblich seit dem Jahr 2013 den Lebensunterhalt der Familie allein sichern kann. Es fehlen ferner stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter des Antragstellers dessen Hilfe benötigt. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 29. Juli 2015 (7 B 10563/15.OVG) bezweifelt, dass sie auf Unterstützung durch ihren Ehemann angewiesen ist. Dann muss auch bezweifelt werden, dass die Mutter Hilfe von Seiten des Antragstellers benötigt. b) Der Antragsteller hat zudem keinen Anspruch auf eine Ausbildungsduldung. Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach § 60a Abs. 6 AufenthG nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. Eine qualifizierte Ausbildung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG muss in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf erfolgen. Sie hat die anerkannten Aus- und Fortbildungsabschlüsse nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Handwerksordnung (HwO) sowie vergleichbare bundes- oder landesrechtlich geregelte Berufsabschlüsse oder entsprechende Qualifikationen zum Ziel. Die Ausbildung muss darauf ausgerichtet sein, in einem geordneten Ausbildungsgang die für eine qualifizierte berufliche Tätigkeit notwendigen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sowie die erforderlichen Berufserfahrungen zu vermitteln (vgl. Beschluss des Senats vom 31. Juli 2017 – 7 B 11276/17 –, juris, Rn. 8). Der Antragsteller hat nicht belegt und glaubhaft gemacht, dass er eine qualifizierte Berufsausbildung aufnimmt. Die Vorlage des Ausbildungsvertrags vom 23. Februar 2018, wonach er zum 1. August 2018 eine Ausbildung zum Bauzeichner aufnehmen soll, genügt nicht. Der Vertrag zeigt lediglich, dass er einen staatlich anerkannten Beruf anstrebt. Der Ausbildungsberuf „Bauzeichner/Bauzeichnerin“ ist nach § 1 der Verordnung über die Berufsbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin staatlich anerkannt. Der Vertrag ist aber kein Beleg dafür, dass die konkrete, vertraglich vereinbarte Ausbildung „qualifiziert“ im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist. Dazu bedarf es eines Nachweises über die Eintragung des Ausbildungsvertrags in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (sogenannte Lehrlingsrolle) gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 und § 35 BBiG. Erst mit dieser Eintragung kann davon ausgegangen werden, dass die in Rede stehende Ausbildung den staatlichen Anforderungen genügt. Denn vor der Eintragung prüft die zuständige berufsständische Kammer die Vereinbarkeit des Berufsausbildungsvertrags mit den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes und der jeweiligen Ausbildungsordnung, die persönliche und fachliche Eignung des Ausbilders und die Eignung der Ausbildungsstätte. Der Eintrag in das Verzeichnis ist wiederum Voraussetzung für die Zulassung des Auszubildenden zur Abschlussprüfung (§ 43 Abs. 1 Nr. 3 BBiG). Da die Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung von Ausländern glaubhaft zu machen sind, obliegt ihm auch die Darlegungslast für die Eintragung seiner Ausbildung in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse (vgl. zum Vorstehenden OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 – 18 B 148/17 –, juris, Rn. 6; so auch VGH BW, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 11 S 1991/16 –, juris, Rn. 13; HambOVG, Beschluss vom 5. September 2017 – 1 Bs 175/17 –, juris, Rn. 18). Die Forderung nach einem Nachweis über die Eintragung der Ausbildung in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse als Voraussetzung für die Erteilung einer Ausbildungsduldung entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Der Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestags hat in der Beschlussempfehlung und dem Bericht vom 6. Juli 2016 zu den Entwürfen eines Integrationsgesetzes (BT-Drs. 18/9090, S. 25 f.) zu einer Änderung in § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ausgeführt, die zuständige Kammer sei die einzige Stelle, die eine Prüfung der Vertragsinhalte des Berufsausbildungsvertrags auf formelle und rechtliche Richtigkeit vornehme, was auch die Prüfung umfasse, ob die Ausbildungsstätte zur Berufsausbildung berechtigt sei. Ein Nachweis über das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen hinsichtlich der Duldung zur Berufsausbildung könne deshalb zuverlässig nur dann geführt werden, wenn ein Nachweis über den Eintrag in die Lehrlingsrolle vorgelegt werde. Die Änderung wurde in das Gesetz aufgenommen; der Gesetzgeber ist damit der Auffassung des Ausschusses gefolgt. Den Nachweis über die Eintragung seines Ausbildungsverhältnisses in das einschlägige Verzeichnis hat der Antragsteller bisher nicht vorgelegt. Damit hat er einen Duldungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sein Einwand im Beschwerdeverfahren, es sei unüblich, Ausbildungsverträge frühzeitig eintragen zu lassen, überzeugt nicht. Denn gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BBiG haben Ausbildende unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrags die Eintragung in das Verzeichnis zu beantragen. Der Vertragspartner des Antragstellers hätte also unmittelbar nach Vertragsschluss am 23. Februar 2018 die Eintragung bei der zuständigen Kammer beantragen müssen. Zwar trifft diese Pflicht den Antragsteller nicht selbst. Er hat aber die Möglichkeit, auf die Erfüllung der Antragspflicht zu dringen, um so die Eintragung zu veranlassen, und den erforderlichen Nachweis zu erhalten. Spätestens nachdem das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss auf die fehlende Eintragung des Ausbildungsverhältnisses abstellte, hätte es sich dem Antragsteller aufdrängen müssen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, zumal auch die Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung auf die fehlende Eintragung hingewiesen hat. Da der Nachweis über die Eintragung des Ausbildungsverhältnisses in das einschlägige Verzeichnis fehlt, bedarf es keiner Prüfung, ob hier eine Ausbildungsduldung auch deshalb zu versagen ist, weil zwischen deren Beantragung bzw. dem Ausbildungsvertrag und dem Beginn der Ausbildung mehrere Monate liegen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169). Der Senat geht von einem Streitwert für die Hauptsache in Höhe von 5.000,00 € aus, da der Antragsteller auch eine Aufenthaltserlaubnis begehrt. Zudem geht die mit der Ausbildungsduldung zu erlangende rechtliche Position deutlich über diejenige einer Aussetzung der Abschiebung hinaus (vgl. den Beschluss des Senats vom 11. Juli 2017 – 7 B 11079/17.OVG –, juris, Rn. 54). Wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einerseits und der weitgehenden Vorwegnahme der Hauptsache andererseits sind nach ständiger Besprechung des Senats drei Viertel des Hauptsachestreitwerts anzusetzen. Die anderslautende Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts wird gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen geändert.