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Beschluss

11 S 2516/16

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG setzt eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne der einschlägigen normativen Berufsregelungen voraus. • Zur Konkretisierung des Merkmals «qualifizierte Berufsausbildung» ist auf die in Normwerken und Ausbildungsordnungen geregelte Ausbildungsdauer und Berufsbild Bezug zu nehmen; maßgeblich ist nicht eine einzelfallbezogene Vertragsgestaltung. • Eine eintägige oder sonst kürzere normative Ausbildungsdauer erfüllt nicht die Voraussetzung einer qualifizierten Berufsausbildung, wenn die einschlägige Ausbildungsordnung eine kürzere Dauer vorsieht. • Ein Antrag auf Duldung ist rechtzeitig bei der zuständigen Ausländerbehörde zu stellen; ein erst nach Einleitung konkreter aufenthaltsbeendender Maßnahmen gestellter Antrag begründet keinen Anordnungsanspruch.
Entscheidungsgründe
Keine Ausbildungsduldung bei einjähriger Altenpflegehelferausbildung und verspätetem Antrag • Eine Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG setzt eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne der einschlägigen normativen Berufsregelungen voraus. • Zur Konkretisierung des Merkmals «qualifizierte Berufsausbildung» ist auf die in Normwerken und Ausbildungsordnungen geregelte Ausbildungsdauer und Berufsbild Bezug zu nehmen; maßgeblich ist nicht eine einzelfallbezogene Vertragsgestaltung. • Eine eintägige oder sonst kürzere normative Ausbildungsdauer erfüllt nicht die Voraussetzung einer qualifizierten Berufsausbildung, wenn die einschlägige Ausbildungsordnung eine kürzere Dauer vorsieht. • Ein Antrag auf Duldung ist rechtzeitig bei der zuständigen Ausländerbehörde zu stellen; ein erst nach Einleitung konkreter aufenthaltsbeendender Maßnahmen gestellter Antrag begründet keinen Anordnungsanspruch. Die Antragsteller begehrten gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutz gegen beabsichtigte aufenthaltsbeendende Maßnahmen und beriefen sich auf eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG wegen Aufnahme einer Berufsausbildung. Eine der Personen legte Verträge vor, die sowohl eine einjährige Altenpflegehelferausbildung als auch später eingereichte Unterlagen zu einer Altenpflegerausbildung betrafen. Die Ausländerbehörde hatte bereits vor Vorlage des Ausbildungsvertrags zur Altenpflege aufenthaltsbeendende Maßnahmen vorbereitet, unter anderem eine Flugbuchung. Das Verwaltungsgericht hatte den Antragstellern vorläufigen Rechtsschutz gewährt; dagegen wandte sich der Antragsgegner mit Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. • Die Beschwerde war zulässig und hatte Erfolg; die Antragsteller haben keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 S.1, Abs.3 VwGO; § 920 Abs.2 ZPO). • § 60a Abs.2 Satz4 AufenthG gewährt eine Duldung nur bei Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung, sofern keine konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen. • Was eine qualifizierte Berufsausbildung ist, ergibt sich nicht unmittelbar aus § 60a; Maßstab sind die einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sowie die in Normwerken herangezogenen Regelungen, insbesondere Regelungen über Ausbildungsdauer (vgl. § 25 BeschV a.F./§ 6 BeschV n.F.). • Die einschlägige Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Altenpflegehilfe normiert eine Ausbildungsdauer von einem Jahr, damit liegt keine nach Maßgabe der Norm qualifizierte Berufsausbildung vor. • Die Vorlage eines Ausbildungsvertrags zum Altenpfleger erfolgte erst nach Einleitung konkreter aufenthaltsbeendender Maßnahmen; ein Antrag auf Ausbildungsduldung wurde damit nicht rechtzeitig bei der zuständigen Behörde gestellt. • Weitere Duldungsgründe wurden nicht glaubhaft gemacht. • Die Kostenentscheidung und die Streitwertfestsetzung folgen aus den einschlägigen Verfahrensvorschriften (VwGO, ZPO, GKG). Die Beschwerde des Antragsgegners hatte Erfolg; die zuvor gewährten vorläufigen Rechtsschutzanträge der Antragsteller wurden aufgehoben und abgelehnt. Begründend führte das Gericht aus, dass die von den Antragstellern vorgelegte Altenpflegehelferausbildung nach der Ausbildungsordnung nur ein Jahr dauert und damit nicht die erforderliche qualifizierte Berufsausbildung im Sinne des § 60a Abs.2 Satz4 AufenthG darstellt. Zudem wurden die entscheidungserheblichen Anträge nicht rechtzeitig bei der zuständigen Behörde gestellt, weil konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahmen bereits eingeleitet waren. Sonstige Duldungsgründe wurden nicht ausreichend dargelegt. Die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten; der Streitwert der Beschwerde wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.