Urteil
2 K 1216/21
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2023:1109.2K1216.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Hähnchenmaststalles nebst zugehörigen Anlagen auf dem Grundstück Gemarkung X. , Flur 12, Flurstück 30. Er hat eine landwirtschaftliche Hofstelle in der Gemeinde M. im Kreis H. unter der postalischen Anschrift H1.----straße 4, 00000 M. , auf der er primär Schweinemast betreibt. Das Vorhabengrundstück befindet sich im unbeplanten Gemeindegebiet der Beigeladenen, im Landkreis des Beklagten unmittelbar an der Grenze zu der Gemeinde M. sowie zur Grenze des Kreises H. . Von der Hofstelle des Klägers ist das Vorhabengrundstück ca. 3,3 km Luftlinie entfernt. Der geplante Vorhabenstandort befindet sich nördlich der von Osten nach Westen verlaufenden „C.-------straße “, die im Osten in den „T.-----damm “ übergeht. In nördlicher Richtung führt parallel zur „C.-------straße “ ein Wirtschaftsweg südlich am Vorhabengrundstück vorbei. Dieser Wirtschaftsweg macht im Osten eine Verschwenkung nach Süden, um dort in die „C.-------straße “ einzumünden. Im Westen beschreibt die „C.-------straße “ eine Kurve nach Süden, wird aber im Kurvenbereich nach Westen als „W. Weg“ weitergeführt. Im nördlichen Kurvenbereich zweigt ein weiterer Wirtschaftsweg nach Norden ab, der den Wirtschaftsweg parallel zur „C1.-------straße “ im Osten quert. Östlich, südlich sowie nordwestlich des Vorhabengrundstücks sind Hofstellen gelegen. Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen sieht für den Bereich des Vorhabengrundstücks Flächen für die Landwirtschaft vor. Ausweislich der landwirtschaftlichen Betriebsbeschreibung verfügt der Kläger über insgesamt 268,46 ha Ackerland – zusammengesetzt aus 118,46 ha Eigentum, 100 ha Zupacht und 50 ha verpachtetem Ackerland – wovon insgesamt 168,46 ha bewirtschaftet werden. Bereits mit am 29. Juli 2019 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben stellte der Kläger einen Bauantrag zum Neubau eines Hähnchenmaststalles mit 29.990 Mastplätzen mit einer Grundfläche von 84,24 m x 20,40 m, einer Traufhöhe von ca. 3,30 m und einer Firsthöhe von 6,18 m einschließlich der Errichtung von 3 Futtermittelsilos mit einem Durchmesser von ca. 2,5 m und einer Höhe von ca. 7,90 m sowie eines Waschwasserbehälters mit 2 x 12 m Fassungsvermögen als gewerbliche Tierhaltungsanlage. Den Bauantrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 23. Juli 2020 (Az.: 63-2119/2019) ab. Gegen diesen Bescheid sowie den diesbezüglich ergangenen Gebührenbescheid vom 27. Juli 2020 erhob der Kläger am 24. August 2020 Klage bei dem erkennenden Gericht, die unter dem Az. 2 K 1945/20 geführt wird. Unter dem 20. Oktober 2020 stellte der Kläger erneut einen Bauantrag zur Errichtung des Hähnchenmaststalls nebst Nebenanlagen auf demselben Vorhabengrundstück mit gleichbleibenden Maßen. Nach den Bauvorlagen sollte der Hähnchenmaststall nunmehr seinem landwirtschaftlichen Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dienen. Mit Bescheid vom 22. März 2021 (Az.: 63-2934/2020) lehnte der Beklagte auch diesen Bauantrag ab. Zur Begründung führte er aus: Ob der Begriff der Landwirtschaft erfüllt sei, müsse nicht abschließend geprüft werden, denn das Vorhaben diene jedenfalls nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb. Aufgrund der Entfernung von 3,3 km zwischen dem Vorhabengrundstück und der Hofstelle des Klägers sei eine dienende Funktion zu verneinen. Ausweislich der Stellungnahme des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes vom 19. Januar 2021 sei eine räumliche Trennung der beiden Tierhaltungen aus tiermedizinischer Sicht zwar sinnvoll, aber nicht aufgrund einer gesetzlichen Grundlage zwingend erforderlich. Ein Nebeneinander verschiedener Tierhaltungen auf einer Hofstelle sei durchaus möglich und mit Blick auf den Grundsatz der größtmöglichen Schonung des Außenbereiches auch anzustreben. Vorliegend fehle es an einer räumlich-funktionalen Zuordnung zu dem Schwerpunkt der landwirtschaftlichen Tätigkeit. Als sonstiges Vorhaben würde es öffentliche Belange beeinträchtigen. Darüber hinaus sei die Erschließung des Vorhabens nicht gesichert. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 13. April 2021 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Der Hähnchenmaststall stelle ein privilegiertes Vorhaben dar. Das Vorhaben diene seinem landwirtschaftlichen Betrieb, welchen er um das Geschäftsfeld der Hähnchenmast erweitern wolle. Die Entfernung von 3,3 km zu der Hofstelle stehe dem „Dienen“ nicht entgegen. Die von dem Beklagten angeführte Rechtsprechung sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Die Frage des Vorhabenstandortes sei für den Begriff des „Dienens“ nicht von Relevanz, sondern allein Gegenstand der Abwägung des privilegierten Vorhabens mit den öffentlichen Belangen. Es komme nicht darauf an, ob ein vernünftiger Landwirt das Vorhaben auch an der gleichen Stelle errichten würde. Eine räumliche Trennung des Hähnchenmaststalles von der Schweinemast sei sinnvoll, um das Verbreiten von Seuchenereignissen zwischen den Bereichen zu verhindern. Zudem liege das Vorhabengrundstück in unmittelbarer Nähe zu weiteren Betriebsgrundstücken. Die Erschließung sei gesichert. Der Beklagte habe die gesicherte Erschließung nicht derart pauschal verneinen dürfen, sondern jedenfalls ermitteln müssen, inwieweit der Weg dem Zu- und Abfahrtsverkehr nicht mehr standhalten könne. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 22. März 2021 (Az.: 63-2934/2020) die Baugenehmigung zur Errichtung eines Neubaus eines Hähnchenmaststalles sowie zur Errichtung von 3 Futtermittelsilos und eines Waschwasserbehälters auf dem Grundstück Gemarkung X. , Flur 12, Flurstück 30, zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt der Klage entgegen und verweist auf die Gründe in seinem Ablehnungsbescheid. Ergänzend trägt er vor: Das Vorhaben sei nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert, da es insoweit an einer räumlich-funktionalen Zuordnung zur Hofstelle fehle. Das „Dienen“ sei nur zu bejahen, wenn eine räumliche Nähe zu den Schwerpunkten der betrieblichen Abläufe bestehe. Die Entfernung von 3,3 km stelle jedoch keine zulässige, angemessene Entfernung dar. Die räumliche Trennung würde im Tatsächlichen dadurch verstärkt, dass zwischen der Hofstelle und dem Vorhabengrundstück der Ortsteil Benteler liege. Die ausreichende Erschließung sei derzeit nicht gesichert, weil der Wirtschaftsweg nicht den Anforderungen nach den Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO) entspreche. Die Befestigungsdicke der Straße müsse an das Schwerlastaufkommen angepasst und die Fahrbahnbreite auf 5,50 m ausgebaut werden. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge zu dem Verfahren – 2 K 1945/20 – Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 22. März 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung der am 20. Oktober 2020 beantragten Baugenehmigung zum Neubau eines Hähnchenmaststalles nebst Futtermittelsilos und Waschwasserbehälter auf dem Grundstück Gemarkung X. , Flur 12, Flurstück 30. Gemäß § 74 Abs. 1 BauO NRW ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Der Beklagte hat die Baugenehmigung zu Recht versagt, da das geplante Vorhaben bereits bauplanungsrechtlich unzulässig ist. Das Vorhaben des Klägers ist – unabhängig davon, ob es sich um ein nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches (im Folgenden: BauGB) privilegiertes Vorhaben handelt – bauplanungsrechtlich deshalb unzulässig, weil die (ausreichende) Erschließung i.S.d. § 35 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BauGB nicht gesichert ist. Angesichts dessen kann die Kammer offenlassen, ob das Bauvorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers „dient“ und ob ihm öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstehen. Die Anforderungen an die ausreichende wegemäßige Erschließung eines Außenbereichsgrundstücks für eine bauliche oder gewerbliche Nutzung ergeben sich grundsätzlich daraus, welchen Zu- und Abgangsverkehr das jeweilige Vorhaben auslöst. Bei privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB schlägt sich die Privilegierung auch in den Anforderungen daran nieder, was zur wegemäßigen Erschließung ausreicht; dies bedeutet, dass bei Vorhaben, die von der Natur der Sache oder von ihrer Zweckbestimmung her bevorzugt in den Außenbereich gehören, ein dem Verkehrsbedarf des Vorhabens noch genügender, aber „außenbereichsgemäßer" Standard ausreicht. Zu den zu fordernden Mindestanforderungen gehört, dass das Baugrundstück mit Kraftfahrzeugen erreichbar sein muss, die – wie Polizei-, Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge – im öffentlichen Interesse im Einsatz sind, dass die vorhandenen Wege nicht überlastet werden und der Verkehr nicht zur Schädigung des Straßenzustands führt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1976 – 4 C 53.74 –, juris Rn. 30; Urteil vom 7. Februar 1986 – 4 C 30/84 –, BVerwGE 74, 19-28, = juris Rn. 20; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. Januar 2010 – 2 M 226/09 –, juris Rn. 31; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. August 2018 – 1 A 10496/18 –, juris Rn. 28. Welche Anforderungen im Einzelnen an die ausreichende Erschließung zu stellen sind, richtet sich nach dem konkreten Vorhaben, das auf einem Grundstück errichtet werden soll. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1976 – 4 C 53.74 –, juris Rn. 30. Im Rahmen der Subsumtion unter den gesetzlichen Tatbestand der ausreichenden Erschließung vermitteln die Richtlinien für den ländlichen Wegebau der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (Arbeitsblatt DWA-A 904) aus dem Jahre 2005 (im Folgenden: RLW 2005) ebenso wie das 2016 veröffentlichte Nachfolge-Regelwerk (DWA-A 904-1, im Folgenden: RLW 2016) als technische Regelwerke einschlägige Sachkunde. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. April 2009 – 9 B 55.08 – und Urteil vom 18. April 2007 – 9 A 34.06 –, jeweils juris. Die RLW gliedern die ländlichen Wege in Verbindungs-, Feld-, Wald- und sonstige ländliche Wege. Wirtschaftswege dienen hiernach – als Unterfall eines Feldweges, der wiederum der Erschließung der Feldflur dient – der engmaschigeren Erschließung der Feldflur (Nr. 1.2.2.2 RLW 2016). Verbindungswege verbinden einzelne land- und forstwirtschaftliche Betriebsstätten, Gehöfte und Weiler untereinander sowie mit benachbarten Orten oder schließen diese an das gemeindliche und überörtliche Verkehrsnetz an. Sie sind ganzjährig mit hohen Achslasten befahrbar (Nr. 1.2.1 RLW 2016). Die RLW 2005 sehen unter Nr. 3.3.1.3 ebenso wie das Nachfolge-Regelwerk (RLW 2016, dort Nr. 2.5.4.3), für die Dimensionierung ländlicher Wirtschaftswege eine Breite der gebundenen Fahrbahndecke von in der Regel 3,00 m bei einer Kronenbreite (= Gesamtbreite von Fahrbahn – also dem befestigten Teil des Weges, der dem fließenden Verkehr dient – und Seitenstreifen) von 4,00 m vor. Eine Unterschreitung dieser Kronenbreite lassen die Richtlinien in Bezug auf Wirtschaftswege lediglich für besonders schwierige Gelände, etwa Steillagen im Weinbau oder Almen, zu. Hintergrund ist der Umstand, dass bereits für einen Begegnungsverkehr zwischen einem lediglich 2,55 m breiten Traktor und einem Fußgänger auf einem Wirtschaftsweg unter Beachtung eines Sicherheitsabstandes von 0,90 m eine Kronenbreite von 4,00 m benötigt wird (siehe RLW 2016, Bild 26). Für einstreifige Verbindungswege sahen die RLW 2005 unter Nr. 3.2.3 eine befestigte Fahrbahnbreite von 3,00 m bzw. – bei stärkerem Verkehr – von 3,50 m und eine Kronenbreite von mindestens 5,50 m vor. Seitenstreifen sollten bei Verbindungswegen i.d.R. eine Breite von 0,75 m bis 1,25 m haben. Nach Nr. 2.5.3 RLW 2016 sollen einstreifige Verbindungswege nunmehr eine Fahrbahnbreite von 3,50 m und eine Kronenbreite von mindestens 5,50 m aufweisen. Seitenstreifen sollen i.d.R. eine Breite von 0,75 m (zweistreifig) bzw. 1,00 m (einstreifig) erhalten. Mit Blick darauf, dass die Zuwegung zum beantragten Vorhabengrundstück durch den An- und Abtransport der Tiere sowie die Mistabfuhr nicht unerheblich beeinträchtigt wird, und Verbindungswege als Verbindungen zwischen einzelnen Betriebsstätten zum Befahren mit allgemeinen ländlichem als auch ganzjährig mit hohen Achslasten fahrenden land- und forstwirtschaftlichem Verkehr bestimmt sind, muss eine Zuwegung zu einem Hähnchenmaststall mit 29.900 Tieren – um die ausreichende Erschließung i.S.d. § 35 Abs. 1 BauGB zu sichern – mindestens den Anforderungen an einen nicht unerheblich beanspruchten, einspurigen Verbindungsweg genügen, so auch: OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Januar 2003 – 1 ME 325/02 –, juris Rn. 11, wonach bei einem Stall mit 40.000 Hähnchen die Anforderungen an einen nicht unerheblich belasteten Verbindungsweg (RLW 2005) erfüllt sein müssen; so auch VG Oldenburg, Urteil vom 9. März 2016 – 5 A 5053/12 –, juris Rn. 145 ff. für einen Hähnchenmaststall mit 80.000 Tieren; offengelassen: VG Münster, Urteil vom 15. Juni 2021 – 2 K 432/19 – n.v.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 5. August 2019 – 9 CS 19.581 –, juris Rn. 30: es sei erheblich zweifelhaft, ob eine Fahrbahnbreite von 3,00 m zur Erschließung eines Putenmastbetriebs mit 14.880 Tieren ausreicht. Diesen Anforderungen genügt der zu dem Vorhabengrundstück führende, auf der Wegparzelle Gemarkung X. , Flur 12, Flurstück 11 liegende Weg ausweislich der von dem Beklagten gefertigten Lichtbilder (Bilder 9 – 16) sowie des Aktenvermerks des Beklagten vom 7. November 2023 nicht. Nach den in der mündlichen Verhandlung zum Gegenstand des Sach- und Streitstandes gemachten Lichtbildern des Beklagten weist die Zuwegung zum Vorhabengrundstück bereits keine Fahrbahnbreite von 3,50 m auf. Die Bankettbreite erfüllt mit 0,50 m ebenfalls nicht die Anforderungen an die Seitenstreifen eines einstreifigen Verbindungsweges. Insoweit bestehen auch keine Zweifel daran, dass es sich bei dem auf den Lichtbildern abgebildeten Weg um die vorgenannte Wegparzelle handelt. Die dargestellten Gegebenheiten stimmen mit dem im Internet frei zugänglichen Kartenmaterial des Landes Nordrhein-Westfalen (tim-online.nrw.de) überein. Da der Weg bereits die Anforderungen nach den RLW 2016 nicht erfüllt, kann dahinstehen, ob er darüber hinaus den nach den Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO 2012) an die niedrigste Belastungsklasse 0,3 (Bk0,3) gestellten Anforderungen entsprechen muss und entspricht. Allein der Umstand, dass der Weg bereits heute mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen befahren wird, beweist nicht, dass er den Anforderungen genügt, die aus bauplanungsrechtlichen Gründen an die ausreichende Erschließung für ein zur Genehmigung gestelltes Bauvorhaben gefordert werden müssen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1976 – 4 C 53.74 –, juris Rn. 32. Da bereits die Anforderungen für die Sicherung der ausreichenden Erschließung nach § 35 Abs. 1 BauGB nicht erfüllt sind, sind erst Recht die – ggf. höheren – Anforderungen an die gesicherte Erschließung für ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt.