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Urteil

1 A 10496/18

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist nur privilegiert, wenn unter anderem die ausreichende Erschließung gesichert ist. • Die technischen Vorgaben der DWA-A 904 sind als Sachkunde heranzuziehen; bei starkem Schwerlastverkehr sind die Anforderungen an Wegebreiten erhöht. • Ein bloßes, unkonkretes Angebot des Bauherrn zum Ausbau fremder Flurparzellen genügt nicht, um die Erschließung als gesichert anzusehen. • Güllelager in zu geringer Entfernung zu einem oberirdischen Gewässer verstoßen gegen § 51 AwSV, sofern der Abstand von 20 m nicht eingehalten und kein gleichwertiger Gewässerschutz nachgewiesen ist.
Entscheidungsgründe
Güllelager im Außenbereich: fehlende gesicherte Erschließung und AwSV-Abstandsverletzung • Ein Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist nur privilegiert, wenn unter anderem die ausreichende Erschließung gesichert ist. • Die technischen Vorgaben der DWA-A 904 sind als Sachkunde heranzuziehen; bei starkem Schwerlastverkehr sind die Anforderungen an Wegebreiten erhöht. • Ein bloßes, unkonkretes Angebot des Bauherrn zum Ausbau fremder Flurparzellen genügt nicht, um die Erschließung als gesichert anzusehen. • Güllelager in zu geringer Entfernung zu einem oberirdischen Gewässer verstoßen gegen § 51 AwSV, sofern der Abstand von 20 m nicht eingehalten und kein gleichwertiger Gewässerschutz nachgewiesen ist. Der Kläger betreibt einen viehlosen landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetrieb mit rund 215 ha und beantragte die Baugenehmigung für ein 40 x 35 m großes, 6 m tiefes Erdbecken zur Lagerung von etwa 5.000 cbm Gülle. Die Anlieferung sollte überwiegend mit Tankfahrzeugen erfolgen; jährlich wären mehrere hundert An- und Abfahrten zu erwarten. Der Bauantrag wurde vom Beklagten abgelehnt, vor allem weil die unbefestigten Wirtschaftswege für das angenommene Verkehrsaufkommen und die Achslasten nicht ausreichend seien und Wegeparzellen Dritter betroffen wären. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten zur Erteilung der Genehmigung unter der Nebenbestimmung, dass der Kläger sein Erschließungsangebot umsetzt. Gegen dieses Urteil legten Beklagter und Beigeladene Berufung ein und rügten insbesondere die Unzureichendheit des Angebots sowie wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Bedenken. • Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Genehmigung, da das Vorhaben baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht (§ 70 Abs. 1 LBauO). • Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB setzt u.a. gesicherte ausreichende Erschließung voraus; für die erforderlichen Anforderungen sind unter anderem die DWA-A 904 maßgeblich. • Bei dem geplanten Verkehrsaufkommen (Anlieferungen mit bis zu 40 t Zuggesamtgewicht sowie weitere Fahrten) sind die Mindest-Kronenbreiten nach DWA-A 904 (i. d. R. 4,00 m Kronenbreite) zu beachten; die vorhandenen Wegeparzellen weisen jedoch nur Kronenbreiten von etwa 3,50–3,70 m auf, ohne dass besondere Umstände eine Unterschreitung rechtfertigen. • Das vom Kläger angebotene Erschließungsangebot ist unzureichend konkret: unklar bleibt, welche Alternative Antragbestandteil ist, es fehlen prüffähige Bauunterlagen für die Ertüchtigung bestimmter Wegabschnitte und konkrete Angaben zu Maßnahmen auf der Grabenparzelle sowie zu Nutzungsausgleich oder Sicherheitsleistungen. • Die Grabenparzelle ist als oberirdisches Gewässer im Sinne des WHG einzuordnen; Eingriffe oder bauliche Maßnahmen in einem Bereich bis 10 m bedürfen wasserrechtlicher Genehmigung nach §§ 36 WHG, 31 LWG. Ohne Kenntnis der konkreten Maßnahmen ist eine Zustimmung des Eigentümers nicht zumutbar. • Der ursprünglich beantragte Standort des Beckens liegt nur 10 m vom Graben entfernt und verletzt damit § 51 AwSV, wonach für JGS-Anlagen ein Mindestabstand von 20 m zu oberirdischen Gewässern gilt; der Kläger hat keinen Nachweis erbracht, dass ein gleichwertiger Gewässerschutz besteht. • Mangels Sicherstellung der Erschließung und wegen des Verstoßes gegen wasserrechtliche Anforderungen genügt das Vorhaben nicht den öffentlichen-rechtlichen Vorschriften; weitergehende naturschutzrechtliche Prüfungen sind vor diesem Hintergrund entbehrlich. Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen sind begründet; das Urteil des Verwaltungsgerichts wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Entscheidungsgründe sind insbesondere die fehlende gesicherte ausreichende Erschließung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB — das Erschließungsangebot des Klägers ist unzureichend konkret und es fehlen prüffähige Unterlagen sowie Zusagen zu notwendigen Maßnahmen auf fremden Parzellen — sowie der Verstoß gegen § 51 AwSV wegen Überschreitung des zulässigen Abstands zu einem oberirdischen Gewässer. Wegen dieser Rechtsmängel besteht kein Anspruch des Klägers auf Erteilung der Baugenehmigung; folglich trägt der Kläger die Kosten beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Revision wurde nicht zugelassen.