Urteil
5 A 5053/12
VG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ist zu prüfen; Gemeindegründe sind in vollem Umfang auf §§ 31,33–35 BauGB nachzuprüfen.
• Ein Einvernehmensersatz darf nicht erfolgen, wenn das Vorhaben nach § 35 BauGB unzulässig ist; Landschaftsschutzgebote und FFH-/Vogelschutzbelange können ein privilegiertes Vorhaben verhindern (§ 35 Abs.3 Nr.5 BauGB).
• Für das Auslösen der Einvernehmensfiktion nach § 36 Abs.2 Satz2 BauGB ist ein eindeutiges Ersuchen mit Einsicht in vollständige Antragsunterlagen erforderlich; beiläufige Aufforderungen genügen nicht.
• Bei Außenbereichsvorhaben sind Anforderungen an die Erschließung nach Art und Umfang des Verkehrs zu bemessen; unzureichende Breite/Fehlen sicherer Ausweichstellen kann Unzulässigkeit begründen.
• Stickstoff-/Ammoniakdepositionen sind nach dem Stand der Wissenschaft unter Einbeziehung aktueller Critical-Load-Werte und Vorbelastung zu prüfen; unzureichende FFH-/UVP-Untersuchungen führen zur Aufhebung der Freistellung vom Landschaftsschutz.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens wegen Landschafts‑ und FFH-Bedenken • Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ist zu prüfen; Gemeindegründe sind in vollem Umfang auf §§ 31,33–35 BauGB nachzuprüfen. • Ein Einvernehmensersatz darf nicht erfolgen, wenn das Vorhaben nach § 35 BauGB unzulässig ist; Landschaftsschutzgebote und FFH-/Vogelschutzbelange können ein privilegiertes Vorhaben verhindern (§ 35 Abs.3 Nr.5 BauGB). • Für das Auslösen der Einvernehmensfiktion nach § 36 Abs.2 Satz2 BauGB ist ein eindeutiges Ersuchen mit Einsicht in vollständige Antragsunterlagen erforderlich; beiläufige Aufforderungen genügen nicht. • Bei Außenbereichsvorhaben sind Anforderungen an die Erschließung nach Art und Umfang des Verkehrs zu bemessen; unzureichende Breite/Fehlen sicherer Ausweichstellen kann Unzulässigkeit begründen. • Stickstoff-/Ammoniakdepositionen sind nach dem Stand der Wissenschaft unter Einbeziehung aktueller Critical-Load-Werte und Vorbelastung zu prüfen; unzureichende FFH-/UVP-Untersuchungen führen zur Aufhebung der Freistellung vom Landschaftsschutz. Die Gemeinde (Klägerin) verweigerte wiederholt ihr Einvernehmen für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zweier Hähnchenmastställe (je 40.000 Plätze) des landwirtschaftlichen Betriebs des Beigeladenen im Außenbereich. Die Genehmigungsbehörde (Beklagter) ersetzte das gemeindliche Einvernehmen und erteilte zugleich die immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Streitgegenstände sind vor allem: die Frage, ob das Vorhaben als privilegiertes landwirtschaftliches Vorhaben i.S.v. § 35 Abs.1 BauGB einzustufen ist, die ausreichende Erschließung über eine schmale Wirtschafts-/Verbindungsstraße, Auswirkungen auf das Landschaftsschutzgebiet sowie auf das EU‑Vogelschutzgebiet und die Qualität der FFH‑Verträglichkeitsprüfung und des Immissionsgutachtens (insb. Ammoniak/Stickstoff). Die Gemeinde rügte ferner mangelhafte Naturschutzprüfungen, unzureichende Kompensationsplanung und Gesundheits-/Seuchenrisiken (Vogelgrippe). • Formelles: Eine Fiktion des Einvernehmens nach § 36 Abs.2 Satz2 BauGB trat nicht ein, weil kein förmliches, hinreichend bestimmtes Ersuchen mit Einsicht in die vollständigen Antragsunterlagen gegeben war. • Prüfungsumfang: Bei Ersetzung eines versagten Einvernehmens sind die bauplanungsrechtlichen Gründe (§§ 31,33–35 BauGB) in vollem Umfang zu prüfen; die Prüfung ist nicht auf die von der Gemeinde angeführten Gründe beschränkt. • Einstufung des Vorhabens: Die geplante Hähnchenmast ist keine privilegierte Landwirtschaft i.S.v. § 35 Abs.1 Nr.1 BauGB, weil die erforderliche überwiegende Futtererzeugung auf Betriebsflächen nicht gegeben ist; daher gilt die Zulässigkeitsprüfung nach § 35 Abs.1 Nr.4 BauGB. • Erschließung: Die Sicherung einer ausreichenden Erschließung ist anhand des zu erwartenden Verkehrs zu messen. Die ca. 3,0 m breite Zuwegung mit unbefestigten Bermen, fehlender Kronenbreite und unzureichenden Ausweichmöglichkeiten genügt nicht angesichts des hohen Lkw‑Aufkommens (Transport von Kot, Anlieferungen, Tiertransporte), zudem sind vorgeschlagene Ausweichstellen wegen Eigentumsverhältnissen und Sichtverhältnissen untauglich. • Schutzwürdige Landschaftsbelange: Das Vorhabengrundstück liegt im Landschaftsschutzgebiet; die großflächige Offenland‑ und Grünlandstruktur sowie die Bedeutung als Hochwasserrastplatz und für Wiesenvögel sind zu erhalten; die Anlagen würden als störende Fremdkörper die Weitläufigkeit zerschneiden und Sicht‑/Flugkorridore beeinträchtigen, sodass Belange des Natur‑ und Landschaftsschutzes dem Vorhaben entgegenstehen (§ 35 Abs.3 Nr.5 BauGB). • FFH/LSG‑Prüfung: Die vorgelegte FFH‑Verträglichkeitsstudie (FFH‑VU) und die Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) weisen Mängel bei Artenerfassung, Störzonen‑Annahmen und Bewertung auf; insbesondere wurden Rast- und Hochwasserrastarten und neuere Erkenntnisse zu Fluchtdistanzen nicht hinreichend berücksichtigt. • Stickstoff/Ammoniak: Das Immissionsgutachten beruht auf veralteten oder unvollständig berücksichtigten Annahmen; unter Berücksichtigung aktueller Critical‑Load‑Werte und der Unsicherheiten der Hintergrunddaten ist nicht auszuschließen, dass die zulässigen Zusatzbelastungen (irrelevante 3 %) für sensitive Salzwiesen/FFH‑Biotope überschritten werden; Kumulationseffekte wurden nicht ausreichend einbezogen. • Abwägung/Abweichung: Eine Abweichung nach § 34 Abs.3 BNatSchG kommt nicht in Betracht; zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses und das Fehlen zumutbarer Alternativen wurden nicht dargetan. • Seuchenrisiko: Bedenken wegen Vogelgrippe begründen keine immissionsschutzrechtliche Unzulässigkeit; die eingehauste Haltung und Nebenbestimmungen (Kadaverlagerung, Entsorgung, Biosicherheit) mindern das Übertragungsrisiko, sodass hier kein Verbotstatbestand greift. Die Klage ist begründet: Der Bescheid vom 22.05.2012, mit dem der Beklagte das gemeindliche Einvernehmen ersetzte, und der Widerspruchsbescheid vom 23.10.2012 wurden aufgehoben. Die Ersetzung war rechtswidrig, weil die Gemeinde ihr Einvernehmen zu Recht versagte; das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig, da öffentliche Belange des Natur‑ und Landschaftsschutzes dem Vorhaben entgegenstehen und die Erschließung nicht ausreichend gesichert ist. Zudem genügen die vorgelegten FFH‑/UVS‑ und Immissionsgutachten nicht den fachlichen Anforderungen (insbesondere hinsichtlich der Stickstoff/Ammoniak‑Beurteilung und der Bestands‑/Störungsdarstellung), sodass die Freistellung vom Landschaftsschutz sowie die Genehmigung nicht Bestand haben konnten. Der Beklagte trägt die Verfahrenskosten mit der im Urteil genannten Ausnahme.