Urteil
2 K 345/22
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2022:1110.2K345.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Da Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Da Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Kläger wenden sich gegen einen den Beigeladenen durch die Beklagte erteilten Bauvorbescheid zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses. Sie sind Eigentümer des mit einem 2-geschossigen Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung W. G01 (E.-straße in W.). Es handelt sich um ein Eckgrundstück an der von Osten nach Westen verlaufenden D.-straße, die an dem Grundstück der Kläger von der von Süden nach Norden verlaufenden O.-straße gequert wird. Westlich des Grundstückes der Kläger grenzt das G02 an, welches im Eigentum der Beigeladenen steht. Es ist ebenfalls mit einem 2-geschossigen Wohnhaus bebaut. Ein Bebauungsplan für diesen Bereich besteht nicht. Die D.-straße wird im Westen von der ebenfalls in Süd-Nord-Richtung verlaufenden I.-straße gequert. Sie ist nördlich und südlich mit 1- und 2-geschossigen freistehenden Wohnhäusern bebaut. Die O.-straße weist westlich und östlich ebenfalls eine straßenrandnahe 1- und 2-geschossige Wohnbebauung auf, die ebenso wie die im Westen parallel verlaufende S.-straße mit ihrer 1- und 2-geschossigen Wohnbebauung tiefe Grundstücke hat, die rückwärtig als Gärten ausgestaltet sind. Zur besseren Orientierung wird auf einen Auszug aus dem Liegenschaftskataster der Beklagten Bezug genommen: Mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 beantragten die Beigeladenen die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheides für die Errichtung eines 2-geschossigen Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem G02 (D.-straße 33 in W.). Das vorhandene Wohnhaus soll abgerissen und durch ein Mehrfamilienhaus mit 6 Wohneinheiten und Tiefgarage ersetzt werden. Der Neubau tritt nach Süden im Verhältnis zur unmittelbaren Umgebungsbebauung um ca. 2,92 m vor. Er hält sich damit ungefähr auf der Höhe des südlichen Endes der Nebenanlage auf dem G03 (I.-straße 68) sowie der rückwärtigen Bebauungstiefen der östlichen Wohnbebauung südlich der O.-straße. Entgegen der bislang vorherrschenden Bebauung wird das Neubauvorhaben nicht mit einem Sattel- oder Walmdach geplant, sondern mit einem Staffelgeschoss. Die Tiefgarage ist noch südlicher unterirdisch im Garten geplant und soll entlang der Grenze zum Grundstück der Kläger angefahren werden. Durch Bauvorbescheid vom 16. Dezember 2021 genehmigte die Beklagte den Beigeladenen die planungsrechtliche Zulässigkeit ihres Bauvorhabens. Den Klägern gab die Beklagte den Bauvorbescheid über deren vormaligen Verfahrensbevollmächtigen am 29. Dezember 2021 bekannt. Hiergegen haben die Kläger am 20. Januar 2022 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor: Das Bauvorhaben stelle auch nach Reduzierung des Umfangs im Verwaltungsverfahren einen Fremdkörper in der Umgebungsbebauung dar. Die Planung mit 2 Vollgeschossen und einem Staffelgeschoss ergebe ein Bauvolumen und eine Optik, für die sich keinerlei Vorbild in der maßgeblichen Umgebung finde. Abzustellen sei auf die straßenrandnahe Bebauung entlang der D.-straße. Das Bauvorhaben sei ihnen gegenüber rücksichtslos. Durch die wesentlich größere Kubatur und den wesentlich höheren Rauminhalt könnten dort mehr Wohnungen untergebracht werden als im Baugebiet mit maximal 2 Wohnungen üblich. Mit mehr als 2 Wohnungen füge sich das Vorhaben nicht in die Umgebungsbebauung ein. Durch die Aufsetzung eines Staffelgeschosses würden dort Dachterrassen entstehen, durch die ungestörte Einblicke in die Wohngärten der Nachbargrundstücke, namentlich in ihren Garten möglich seien. Solche Einsichtnahmen hätten bei der vorhergehenden Bebauung nicht bestanden. Der bisher bestehende Rahmen werde mit dem planungsrechtlich zugelassenen Vorhaben gesprengt, was zu einer Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme führe. Die Zufahrt zur Tiefgarage solle entlang ihrer gemeinsamen Grundstücksgrenze verlaufen. Durch die Zufahrt der Tiefgarage werde in ihre Ruhezone und die gärtnerische Nutzung eingegriffen. Mit der erstmaligen Zulassung eines Verkehrs in den rückwärtigen Ruhebereich werde rücksichtslos in das vormals ruhige Wohngebiet mit gärtnerischen Bereichen von hoher Wohnqualität eingegriffen. Die Kläger beantragen, den der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2021 zur planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Gemarkung W. Flur 000 G02 (D.-straße 33 in W.) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen der Kläger wie folgt entgegen: Der Vorbescheid verstoße weder gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- noch solchen des Bauordnungsrechtes. Die maßgebliche Umgebung werde durch das Geviert der Straßen D.-straße im Norden, der O.-straße im Osten, der A.-straße im Süden und der I.-straße im Westen geprägt. Hierbei handele es sich um ein reines Wohngebiet. In diese Umgebungsbebauung füge sich das Bauvorhaben nach seiner Art ein. Darüber hinaus messe die Rechtsprechung den übrigen Kriterien wie dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise oder der überbaubaren Grundstücksfläche keine nachbarschützende Wirkung zu. Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Allein der Umstand, dass nach Fertigstellung des Gebäudes Einsichtsmöglichkeiten auf die Nachbargrundstücke bestünden, führe nicht zur Rücksichtslosigkeit. Nur dann, wenn auf dem Nachbargrundstück keine Rückzugsmöglichkeiten mehr bestünden, könnten Einsichtsmöglichkeiten ausnahmsweise nicht mehr tolerabel sein. Auch der Umstand, dass die Tiefgarage bisher nicht vorhanden gewesen sei, führe nicht per zu unzumutbaren Belastungen und Störungen für die Nachbarn. Ob die Vorschriften der TA Lärm eingehalten würden, sei zudem dem Genehmigungsverfahren vorbehalten. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Sie führt zur Begründung an: Das Bauvorhaben füge sich in die Umgebungsbebauung ein. Die Kläger würden hierdurch nicht in eigenen Rechten verletzt. Soweit sich die Kläger gegen das Maß der baulichen Nutzung wendeten, komme diesem Tatbestandsmerkmal nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung zu. Entgegen der Rechtsauffassung der Kläger komme dem Wannsee-Urteil des BVerwG im unbeplanten Innenbereich keine Bedeutung zu, da es dort bereits an Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und einem dahinter stehenden planerischen Konzept fehle. So sei das Bauvorhaben in der näheren Umgebung (I.-straße N01) taugliches Bezugsobjekt in dem Wohngebiet. Die Ausführungen der Kläger zum Erscheinungsbild des Bauvorhabens beträfen allein gestalterische Gesichtspunkte. Auch die Anzahl der Wohnungen sei kein maßgebliches Merkmal für die Prüfung, ob sich ein Vorhaben in die Umgebungsbebauung einfüge. Das geplante Mehrfamilienhaus sei gegenüber den Klägern auch nicht rücksichtslos. In einem innerstädtischen Wohngebiet müssten Nachbarn im Rahmen des geltenden Rechts hinnehmen, dass Grundstücke baurechtlich ausgenutzt würden und damit Einsichtsmöglichkeiten entstünden. Die Beigeladenen seien nicht verpflichtet, nur solche Baulichkeiten zu verwirklichen, die die Nachbarinteressen am geringsten beeinträchtigten. Auch die Tiefgarage und die Unterbringung der Stellplätze sei gegenüber den Klägern nicht rücksichtslos. Zum einen sei das Wohngebäude der Kläger weit entfernt, zum anderen werde ein beträchtlicher Teil der Zufahrt von der Gebäudedecke überdacht, ferner solle an der Grundstücksgrenze eine Begrenzungsmauer errichtet werden. Schlussendlich diene die Tiefgarage zur umweltverträglichen Unterbringung der notwendigen Stellplätze. Von der Tiefgarage seien keine Lärmimmissionen zu erwarten, die über ein zumutbares Maß hinausgingen. Der Einzelrichter hat am 18. August 2022 mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage an Ort und Stelle erörtert. Auf das darüber gefertigte Protokoll wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Einzelrichter, auf den das Verfahren gemäß § 6 VwGO übertragen wurde, kann in der Sache entscheiden. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Kläger werden durch den den Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2021 nicht in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Im Rahmen einer Drittanfechtungsklage kommt dem Gericht nur ein begrenzter Prüfungsmaßstab zu. Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung eines erteilten Bauvorbescheides haben Nachbarn wie die Kläger nicht schon dann, wenn der Bauvorbescheid objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung desselben darüber hinaus voraus, dass der Nachbar durch den Bauvorbescheid zugleich in eigenen (Nachbar-)Rechten, d.h. in einem Recht, welches zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist, verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Vgl. nur BVerwG, Urt. v. 15. Februar 1990 – 4 C 39/86 -, juris Rn. 13, 15; Urt. v. 6. Oktober 1989 - 4 C 14/87 -, BVerwGE 82, 343; Beschl. v. 16. August 1983 – 4 B 94.83 -, BRS 40 Nr. 190 = juris Rn. 3; Urt. v. 23. August 1974 – 4 C 29.73 -, BVerwGE 47,19 (21 ff.).. Eine solche Verletzung drittschützender Normen, bei denen es sich mit Blick auf den Regelungsinhalt des streitgegenständlichen Bauvorbescheides allein um solche materiellen Rechte des Bauplanungsrechts handeln kann, liegt nicht vor. In Ermangelung eines rechtsetzenden Bebauungsplans liegen die Grundstücke der Kläger und der Beigeladenen hinsichtlich ihrer bauplanungsrechtlichen Beurteilung im sog. unbeplanten Innenbereich (§ 34 Abs. 2 BauGB). Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht ernsthaft streitig. Das von der Beklagten für planungsrechtlich zulässig erachtete Bauvorhaben eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage ist in dem hier gegebenen unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB seiner Art nach als Wohnbauvorhaben zulässig. Auch dies wird seitens der Kläger nicht grundsätzlich in Abrede gestellt. Die Kläger wenden sich gegen die Dimensionierung des Bauvorhabens, welches ihrer Rechtsauffassung nach einen „Fremdkörper“ gegenüber den vorhandenen Wohngebäuden darstelle. Ob das Vorhaben der Beigeladenen sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung oder auch hinsichtlich der Bauweise oder der überbaubaren Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Umgebungsbebauung einfügt, kann dahinstehen. Denn die Dimensionierung und damit dem Maß baulicher Nutzung als auch den beiden anderen Tatbestandsmerkmalen des § 34 Abs. 1 BauGB kommt im unbeplanten Innenbereich keine nachbarschützende Wirkung zu. Vgl. BVerwG, Beschl. v. 23. Juni 1995 – 4 B N01/95 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 5 Mai 2016 – 7 B 1057/15 -, juris Rn. 3; Beschl. v. 16. Juni 2017 – 7 B 132/17 -, juris Rn. 8. Soweit die Kläger zur Untermauerung ihrer Rechtsauffassung die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts heranziehen, wonach es bei der Frage, ob das Maß der baulichen Nutzung auch dem Schutz von Nachbarn zu dienen bestimmt sind, vom Willen der Gemeinde als Plangeber abhängt, vgl. BVerwG, Urt. v. 9. August 2018 – 4 C 7/17 –, juris, verhilft ihnen diese Rechtsprechung nicht zu Erfolg. „Ob der Plangeber eine Maßfestsetzung auch zum Schutze des Nachbarn trifft oder ausschließlich objektiv-rechtlich ausgestaltet, darf er regelmäßig selbst und ohne Bindung an das Eigentumsrecht des Nachbarn entscheiden:“ So BVerwG, a.a.O., juris Rn. 17. Die Entscheidung des BVerwG ist im Kontext des entschiedenen Einzelfalles zu sehen, der von dem vorliegenden streitgegenständlichen Fall deutlich abweicht. „Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung (§§ 16 ff. BauNVO) sind grundsätzlich nicht kraft Bundesrechts nachbarschützend. Die im Vergleich mit den Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung unterschiedliche Behandlung begründet das BVerwG damit, dass Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung in aller Regel den Gebietscharakter unberührt lassen und lediglich Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke haben. Nur dann, wenn – ausnahmsweise – die Größe einer baulichen Anlage auch die Art der baulichen Nutzung erfasst, also „Quantität in Qualität“ umschlägt, wird Nachbarschutz durch Bundesrecht vermittelt. Ansonsten hängt es vom Willen der Gemeinde als Planungsträger ab, ob Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung drittschützend sind.“ So Gatz, Anmerkung zum BVerwG v. 9.08.2018, 4 –c 7/17, in: jM 2019,30 Das Bauvorhaben der Beigeladenen ist anders als in der herangezogenen Rechtsprechung nicht durch die Festsetzungen eines Bebauungsplans determiniert, sondern liegt im sog. unbeplanten Innenbereich. Es geht in seiner Quantität – anders als das der Entscheidung des BVerwG zugrundeliegende Vorhaben -, also was die Geschossigkeit und Höhe des genehmigten Mehrfamilienhauses angeht, nicht über die Höhe der Nachbarbebauung hinaus. Dies räumen die Kläger in ihrer Klagebegründung selbst ein, wenn sie vortragen, dass die Gebäudehöhe annähernd die Firsthöhe ihres Gebäudes erreicht. Fehlt es an einer entsprechenden planungsrechtlichen Festsetzung, kann im unbeplanten Innenbereich die Einhaltung der in der näheren Umgebung vorhandenen Geschosszahl oder Wohnungszahl pro Gebäude nicht aufgrund einer drittschützenden Wirkung der BauNVO verlangt werden. Vgl. BVerwG, Urt. v. 16. September 1993 – 4 C 28/91 -, juris Rn. 13; OVG NRW, Beschl. v. 25. September 1996 – 10 B 2177/96 -, juris Rn. 11 und 27. Oktober 2016 – 10 B 1040/16 -. Hält sich ein Bauvorhaben innerhalb der Höhen und Geschosszahlen der Umgebungsbebauung ist ein "Umschlagen" der Art der baulichen Nutzung wegen einer gänzlich anderen Quantität und Dimensionierung des Vorhabens im Vergleich zu der Umgebungsbebauung ist deshalb offensichtlich nicht zu befürchten. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2016 – 10 B 1040/16 –, juris Rn. 13. Einen besonderen Gebietscharakter und damit ein nachbarliches Austauschverhältnis, aus dem sich ein nachbarlicher Abwehranspruch ergeben könnte, kann nur der Ortsgesetzgeber und auch dieser nur aus besonderen städtebaulichen Gründen bestimmen. Fehlt es an einer entsprechenden Festsetzung, kann im unbeplanten Innenbereich die Einhaltung der in der näheren Umgebung vorhandenen Geschosszahl oder Wohnungszahl pro Gebäude nicht aufgrund einer drittschützenden Wirkung der Baunutzungsverordnung verlangt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 – 4 C 28/91 –, juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. September 1996 – 10 B 2177/96 –, juris, Rn. 11, und vom 27. Oktober 2016 – 10 B 1040/16 –. Auch das BVerwG geht hinsichtlich der Vollgeschoss- und Baumassenzahl in Würdigung der vorstehenden Rechtsprechung davon aus, dass ein Umschlagen von „Quantität in Qualität“ nur dann eine nachbarschützenden Wirkung habe, wenn dies dem Willen des Plangebers entspreche, wie er aus den Maßfestsetzungen des beschlossenen Bebauungsplans abgeleitet werden könne. Vgl. BVerwG, Urt. v. 9. August 2019 – 4 C 7.17 -, juris, Erforderlich ist nach der Rechtsprechung des BVerwG immer eine Konzeption des Plangebers – hier: des Rates der Beklagten – aus der sich ihrem objektiven Inhalt nach eine Schutzfunktion zugunsten der an einem Austauschverhältnis beteiligten Grundstückseigentümer ergibt. Vorliegend fehlt es aber an einem entsprechenden Bebauungsplan und demnach auch an entsprechenden Maßfestsetzungen des Plangebers. Das Bauvorhaben der Beigeladenen verstößt auch nicht gegen das im Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 BauGB bzw. in § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Der Umfang der für jedes Vorhaben geltenden öffentlich-rechtlichen Pflicht, auf andere Rücksicht zu nehmen, hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalles ab. Das Rücksichtnahmegebot beinhaltet, dass umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden kann, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten und andererseits dem Rücksichtnahmebegünstigten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Februar 1977 – IV C 22/75 –, juris Rn 22; vom 23. September 1999 – 4 C 6/98 –, juris Rn 20 m.w.N. und vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5/12 –, juris Rn. 21 m.w.N. In Anwendung dieser Grundsätze verletzt das Vorhaben der Beigeladenen nicht das Rücksichtnahmegebot zulasten der Kläger. Eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens ist selbst dann nicht anzunehmen, wenn das Bauvorhaben nicht der Bebauung in der näheren Umgebung entsprechen sollte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2016 – 10 B 1040/16 –, juris Rn. 10. Was als Umgebungsbebauung heranzuziehen ist, hat das BVerwG wie folgt ausgeführt: „Maßstabsbildend im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (stRspr; Urteile vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <380> = Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 63 S. 48, vom 21. November 1980 - BVerwG 4 C 30.78 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 79 S. 85 und vom 5. Dezember 2013 - BVerwG 4 C 5.12 - NVwZ 2014, 370 Rn. 10 - zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen). Dabei ist die nähere Umgebung für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen (allg. Meinung, vgl. Bracher, in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, Rn. 2197; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 34 Rn. 21; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 34 Rn. 26; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Bd. 3, Stand Oktober 2013, § 34 Rn. 25; Spannowsky, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 34 Rn. 32.3). Denn die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart dieser näheren Umgebung einfügen muss, sind jeweils unabhängig voneinander zu prüfen (Beschluss vom 6. November 1997 - BVerwG 4 B 172.97 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 188 S. 57). So hat der Senat zu § 34 BBauG angenommen, dass bei der Bestimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks der Umkreis der zu beachtenden vorhandenen Bebauung "in der Regel" enger zu begrenzen sein werde als bei der Ermittlung des Gebietscharakters (Urteil vom 19. September 1969 - BVerwG 4 C 18.67 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 25 S. 58).“ So BVerwG, Beschl. v. 13. Mai 2014 – 4 B 38.14 -, juris Rn. 7. „Bedeutsam für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung sind nach der Rechtsprechung des Senats solche Maße, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung zueinander setzen lassen. Ihre absolute Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur Freifläche, prägen das Bild der maßgeblichen Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des Maßes der baulichen Nutzung an (BVerwG, Urt. v. 23. März 1994 – 4 C 18.92 -, BVerwGE 95, 277 <278 f.> und Beschl. v. 3. April 2014 - 4 B 12.14 - ZfBR 2014, 493 Rn. 3).“ Vgl. BVerwG, Urt. v. 8. Dezember 2016 – 4 C 7.15 -, juris Rn. 17. Danach sieht das erkennende Gericht auch die 2-geschossige westlich, südöstlich und östlich des Vorhabengrundstücks gelegene Bebauung an der I.-straße und der Falgersterraße und damit auch das Grundstück der Kläger als zur maßgeblichen Umgebungsbebauung gehörig. Die 2-geschossigen Wohngebäude in diesem Geviert prägen die Umgebungsbebauung mit. Ihre Bezugsgrößen sind deshalb für die Beantwortung der Rücksichtslosigkeit hinsichtlich der Höhe und der überbaubaren Grundstücksfläche des genehmigten Bauvorhabens mit in den Blick zu nehmen. Über die Dimensionen dieser 2-geschossigen Wohngebäude geht das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht hinaus – worauf die Beklagte und die Beigeladenen bereits wiederholt hingewiesen haben. Die Kläger sind auch keiner unzumutbaren Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch potentielle Einsichtsmöglichkeiten aus den Räumlichkeiten oder der Dachterrassenfläche des planungsrechtlich als zulässig angesehenen Bauvorhabens auf ihr Grundstück ausgesetzt. In einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet müssen Nachbarn hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu Einsichtsmöglichkeiten kommt, die in einem bebauten Gebiet üblich sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2014 - 7 B 1416/13 -; Urteil vom 30. August 2012 – 2 D 81/11.NE -, juris Rn. 53; Beschluss vom 9. Februar 2009 - 10 B 1713/08 -, juris Rn. 30; Beschluss vom. 12. November 2007 – 7 B 1354/07 -, juris Rn. 31; Beschluss vom 1. Juni 2007 – 7 A 3852/06 -, juris Rn. 13. Die Grenze zur Rücksichtslosigkeit wird erst dann überschritten, wenn auf dem Grundstück des betroffenen Nachbarn keine Privatsphäre mehr verbleibt. Von einer solchen Beeinträchtigung kann nicht gesprochen werden. Ausweislich der Bauzeichnungen, die Bestandteil des angegriffenen Bauvorbescheides sind, bleibt das genehmigten Wohnbauvorhaben D.-straße 33 nach der Schnittzeichnung mit seiner östlichen Gebäudekante mindestens 3,66 m von der Grenze zum Grundstück der Kläger entfernt. Damit wird der Mindestabstand, der auch dem sozialen Frieden dient, eingehalten. Auch die Dachterrasse hält zum Grundstück der Antragsteller die erforderliche Abstandfläche ein und befindet sich zum Wohnhaus der Kläger in einer Entfernung von 4,66 m. Im Übrigen haben die Kläger die Möglichkeit im Wege architektonischer Selbsthilfe befürchtete Einsichtsmöglichkeiten der Nachbarn durch Eigenmaßnahmen, z. B. durch Anpflanzung von Hecken oder Bäumen oder durch Anbringung von Gardinen oder Rollläden, zu begegnen. Vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 7. Dezember 2020 – 10 A 225/20 -, juris Rn. 14,18, 20; Beschl. v. 8. .Juni 2021 – 7 B 757/21 -, juris Rn. 8; Beschl. v. 27. August 2010 – 7 B 489/10 -, juris Rn. 13. Soweit die Kläger die Unterbringung der Tiefgarage in den rückwärtigen Bereich und die Anordnung der Zufahrt zur Tiefgarage entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze als unzumutbar ansehen, verstößt die Tiefgarage nicht gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Der Bereich, in dem die Grundstücke der Kläger und der Beigeladenen liegen, ist nach der Eigenart der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO als reines Wohngebiet anzusehen. In reinen Wohngebieten sind nach § 12 Abs. 1 und 2 BauNVO grundsätzlich Stellplätze für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Allerdings sind nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Die Vorschrift gilt auch für die in § 12 BauNVO genannten Stellplätze und Garagen. Sie sind vor allem dann unzulässig, wenn ihre Nutzung zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft führt. Dabei kommt der Zufahrt zur (Tief-)Garage eine besondere Bedeutung zu, weil - jedenfalls bei Wohnbebauung - der Zu- und Abgangsverkehr die Nachbarschaft regelmäßig am stärksten belastet. Demgemäß begegnen Garagen und Stellplätze in ruhigen rückwärtigen Gartenbereichen hinter Wohnhäusern oft rechtlichen Bedenken. Ob sie im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzumutbar sind, richtet sich gleichwohl nach der Eigenart des Baugebiets. Eine generelle, für alle Standorte von Stellplätzen im rückwärtigen (Wohn-)Bereich geltende Beurteilung ist nicht möglich; sie hängt immer von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 2003 - 4 B 59.02, NVwZ 2003, 1516; Urteil vom 7. Dezember 2000 - 4 C 3.00 - NVwZ 2001, 813 = BRS 63 Nr. 160, OVG NRW, Beschl. v. 12. Januar 2021 – 10 B 1945/20 -, juris Rn. 5. Daraus folgt, dass die Nachbarn die von Stellplätzen und/oder Garagen einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Emissionen im Regelfall hinzunehmen haben, dass aber besondere örtliche Verhältnisse auch zu dem Ergebnis führen können, dass die Errichtung von Stellplätzen auf dem Baugrundstück nicht oder nur mit Einschränkungen genehmigt werden kann. Dabei ist der in § 12 Abs. 2 BauNVO enthaltenen Grundentscheidung Rechnung zu tragen. Dies entbindet jedoch nicht von der Prüfung, ob im Einzelfall unzumutbare Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Die besonderen Umstände des Einzelfalls können es erforderlich machen, die Beeinträchtigung der Nachbarschaft auf das ihr entsprechend der Eigenart des Gebiets zumutbare Maß zu mindern. Hierfür kommen beispielsweise die bauliche Gestaltung der Stellplätze und ihrer Zufahrt, eine Anordnung, die eine Massierung vermeidet, der Verzicht auf Stellplätze zugunsten einer Tiefgarage oder Lärmschutzmaßnahmen an der Grundstücksgrenze in Betracht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 2003 a.a.O.; vgl. auch OVG NRW, Urt.v. 14. Juni 2019 – 7 A 2386/17 -, juris Rn. Im vorliegenden Fall ist in bauplanungsrechtlicher Sicht festzustellen, dass die Tiefgaragenanlage mit dem Gebietscharakter vereinbar ist. Die 6 Stellplätze (pro Wohnungseinheit ein Stellplatz) sollen unterirdisch in einer Tiefgarage angeordnet werden. Nach Auskunft der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung ist in dem zwischenzeitlich eingereichten Bauantrag die Anzahl sogar um einen Stellplatz reduziert worden. Die Zufahrt zur eingehausten, lärmreduzierenden Tiefgarage erfolgt zwar entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze über eine seitliche Zufahrt, die aber nach Mitteilung der Beigeladenen noch durch eine Begrenzungsmauer gedämmt wird. Die Zuwegung verläuft zudem gradlinig, das nicht mit starkem Rangier- oder Begegnungsverkehr und damit einhergehenden Gas- und Bremsmanövern zu rechnen ist. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Fahrzeuge nur zu wenigen Tageszeiten – im Regelfall morgens und abends – über die Zufahrt bewegt werden. Auch das OVG NRW geht im Durchschnitt von zwei Kraftfahrzeugfahrten pro Wohneinheit bzw. Pro Stellplatz aus. Vgl. OVG NRW, 1. März 2017 – 2 A 46/16 -, juris Rn. 97 m.w.N. Die Anzahl des Zu- und Abgangsverkehrs zur Tiefgarage dürfte damit im niederschwelligen Bereich anzusiedeln sein. Die Ruhezone der rückwärtigen Gärten wird durch die unterirdische Unterbringung der Stellplätze nicht unzumutbar beeinträchtigt. Inwieweit die nach der TA Lärm zu beachtenden Lärmwerte von der Tiefgarage eingehalten oder überschritten werden, ist keine Frage des Planungsrechts, sondern eine Frage, die im Zusammenhang mit der Genehmigungserteilung zu prüfen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da sie einen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.