Leitsatz: 1. Zur – hier ausgeschöpften – Aufnahmekapazität der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster für das 1. Fachsemester des Masterstudiengangs Betriebswirtschaftslehre (WS 2020/2021) 2. Der Bandbreitenregelung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung Nordrhein-Westfalen 2017 – KapVO NRW 2017) liegt die Erwägung zu Grunde, dass den Hochschulen im Rahmen der ihnen durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Eigenständigkeit für Bachelor- und Masterstudiengänge ein – von den Gerichten zu respektierender – Gestaltungsspielraum eingeräumt wird. 3. Das Recht der Hochschule bzw. der Hochschullehrer zur eigenverantwortlichen Ausgestaltung des Studienplans (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) sowie das – ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte – Recht der immatrikulierten Studierenden an einer qualitativ möglichst hochwertigen Ausbildung konkurrieren mit dem Recht der Studienbewerber an einer möglichst kapazitätsgünstigen Festsetzung der Zulassungszahl (Art. 12 Abs. 1 GG). In diesem grundrechtlichen Spannungsverhältnis verpflichtet das Gebot der vollständigen Kapazitätsausschöpfung die Hochschulen nicht dazu, der Festsetzung des Curricularwerts diejenige Gruppengröße zugrunde zu legen, die zur höchsten Kapazität, aber zur (relativ) schlechtesten Ausbildung führt. Erforderlich ist vielmehr lediglich eine sachgerechte Abwägung der jeweils betroffenen Interessen im Rahmen der Festlegung der in die Curricularwertberechnung eingehenden Gruppengrößen. Mangels verbindlicher landesrechtlicher Vorgaben können die Hochschulen insoweit auf die in der Empfehlung zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 enthaltenen Richtwerte für die jeweiligen Veranstaltungsarten zurückgreifen. 4. Zu berücksichtigen ist, das die Gruppengröße für Vorlesungen in einem Beziehungsgefüge zu den Gruppengrößen anderer Veranstaltungsarten, nämlich den Kleingruppenveranstaltungen wie Seminare, Übungen, Praktika usw., und zur Zahl der vorhandenen Lehrkräfte steht. Veränderungen in der Gruppengröße für Vorlesungen wirken sich unmittelbar auf die übrigen kapazitätsbestimmenden Gegebenheiten aus: Eine Anhebung der Gruppengröße für Vorlesungen führt nach dem maßgeblichen Kapazitätsrecht zwangsläufig zu einer Steigerung der Zulassungszahl; letzteres bedingt ebenfalls zwangsläufig eine Steigerung der in den Kleingruppenveranstaltungen auszubildenden Studierenden; auf Grund normativer Vorgaben und didaktischer Gründe können die Gruppengrößen der Kleingruppenveranstaltungen jedoch nicht unbegrenzt erhöht werden; die gleichwohl von der Hochschule normativ zwingend auszubildende erhöhte Zahl der Studierenden kann nur durch Erhöhung der Zahl der jeweiligen Kleingruppen aufgefangen werden, was wiederum eine Erhöhung der Zahl der Lehrkräfte auf der Lehrangebotsseite voraussetzen würde. 5. Die Zulassungszahl kann als u.a. aus der Gruppengröße folgendes Berechnungsergebnis nicht selbst in die Berechnung eingehen, sondern setzt die Bestimmung einer abstrakten Gruppengröße als Berechnungsparameter vielmehr voraus. Alles andere würde zu einem logischen Zirkelschluss bzw. zu einer „Endlosspirale, die eine wirksame Kapazitätsfestsetzung vereiteln würde“, führen. 6. Ebenso wenig kann deswegen die Gruppengröße durch eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Zulassungs- bzw. Einschreibungszahlen bzw. die tatsächlichen (ggf. im Online-Vorlesungsverzeichnis prognostizierten) Belegungszahlen der jeweiligen Veranstaltung bestimmt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob insoweit nur Studierende des jeweiligen Studiengangs oder auch Studierende anderer Studiengänge die jeweilige Veranstaltung besuchen. 7. Für die Gruppengrößen der Lehrveranstaltungsarten Vorlesung und Übung hat die Antragsgegnerin hier beanstandungsfrei die Untergrenze der Bandbreite nach der Empfehlung zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 zugrunde gelegt. Die Antragsgegnerin, die sich insoweit auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG berufen kann, hat zur Begründung diesbezüglich beanstandungsfrei ausgeführt, dass innerhalb des streitbetroffenen Masterstudiengangs Betriebswirtschaftslehre ein breites Spektrum an Wahlmöglichkeiten besteht. Ein hoher Spezialisierungsgrad der eingeschriebenen Studierenden bzw. (nach Absolvierung des Studiums) der Studienabsolventen setzt eine qualitativ hochwertige Ausbildung in den jeweiligen, als Schwerpunkt des Studiengangs gewählten Teilbereichen zwingend voraus. Hieraus folgt die Notwendigkeit einer erhöhten Betreuungsintensität bzw. Betreuungsrelation in den jeweiligen Kleingruppen, woraus sich – wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehungen – auch eine erhöhte Betreuungsrelation in den jeweiligen Vorlesungen ergibt. 8. Es ist, selbst wenn in einem anderen Studiengang der Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften/Wirtschaft ungenutzt gebliebene Ausbildungskapazität vorhanden sein sollte, nicht erkennbar, weshalb aus dem Grundsatz der horizontalen Substitution folgen müsste, dass nach Ablauf der Einschreibungs- und Rückmeldungsfristen nicht ausgeschöpfte Lehrkapazität in einem Studiengang der Lehreinheit einem anderen Studiengang – hier dem Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre – zu Gute kommen müsste. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Der Antragsteller begehrt in dem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach erfolgreichem Abschluss des Bachelorstudiums der Betriebswirtschaftslehre die vorläufige Zulassung zum Masterstudium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität N. zum 1. Fachsemester nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2020/2021 außerhalb der normativ festgesetzten Aufnahmekapazität. Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MKW) hat durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2020/2021 (ZulassungszahlenVO) vom 30. Juni 2020 (GV NRW 2020, 678) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 15. November 2020 (GV NRW 2020, 1072) die Zahl der von der Universität N. zum WS 2020/2021 aufzunehmenden Studienanfänger/innen in dem Studiengang Betriebswirtschaftslehre (Master) auf 313 festgesetzt. Dieser Zahl steht nach der Mitteilung der Antragsgegnerin eine tatsächliche Einschreibungszahl von 314 Studierenden (Stand: Ablauf der Einschreibungsfrist am 15. November 2020) für das verfahrensbetroffene erste Fachsemester gegenüber. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen. II. Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre zum WS 2020/2021 über die Zahl der tatsächlich vergebenen 314 Studienanfängerplätze hinaus (zumindest) ein freier Studienplatz zur Verfügung steht, der dem Antragsteller vorläufig zugewiesen werden könnte. Das Gericht hat keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für das erste Fachsemester des verfahrensbetroffenen Studiengangs entsprechend den schriftsätzlichen Angaben der Antragsgegnerin besetzt sind. Durch diese tatsächliche Besetzungszahl von 314, der kapazitätsdeckende Wirkung zukommt, wird die im Kapazitätsfestsetzungsverfahren bestimmte Zulassungszahl von 313 nicht nur abgedeckt, sondern sogar um die Zahl von einer Zulassung überschritten. Nach dem Ergebnis der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durchgeführten Überprüfung der von der Antragsgegnerin überreichten und erläuterten Kapazitätsunterlagen ist es – auch unter Einbeziehung des Vortrags des Antragstellers – nicht überwiegend wahrscheinlich, dass über die tatsächlich vergebenen Plätze hinaus im verfahrensbetroffenen Studiengang noch weitere Studienanfängerplätze zur Verfügung stehen. Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2020/2021 und damit für das WS 2020/2021 ist für Studiengänge, deren Plätze – wie hier – nicht in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, die Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung Nordrhein-Westfalen 2017 – KapVO NRW 2017) vom 8. Mai 2017 (GV NRW 2017, 591). Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach den Bestimmungen der KapVO NRW 2017 die jährliche Aufnahmekapazität (§ 3 KapVO NRW 2017) zugrunde, die auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird, soweit nicht – wie vorliegend – ein Jahresbetrieb mit Zulassungen von Studienanfängern nur zum Wintersemester bestimmt ist. Die jährliche Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit (§ 4 KapVO NRW 2017) zugeordneten Studiengangs ergibt sich nach § 3 KapVO NRW 2017 aus dem nach § 5 KapVO NRW 2017 festgestellten bereinigten Lehrangebot je Jahr, dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil (§ 6 KapVO NRW 2017) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote des Studienganges (§ 7 KapVO NRW 2017). Das Lehrangebot wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der hier zum 1. März 2020 (§ 2 Abs. 1 KapVO NRW 2017) erhobenen und gegebenenfalls nach § 2 Abs. 2 und 3 KapVO NRW 2017 überprüften Daten. Die nach den vorstehend genannten Bestimmungen ermittelte Zulassungszahl kann nach § 8 KapVO NRW 2017 reduziert oder soll nach § 9 KapVO NRW 2017 erhöht werden. 1. Lehrangebot Die Antragsgegnerin bzw. das MKW sind bei der Berechnung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO auf der Lehrangebotsseite davon ausgegangen, dass der Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften/Wirtschaft der Universität N. , der der Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre zugeordnet ist (§ 4 KapVO NRW 2017), zum maßgeblichen Berechnungsstichtag für das Studienjahr 2020/2021 insgesamt 141,84 Personalstellen zur Verfügung stehen, die sich wie nachfolgend aufgeführt verteilen und das ebenfalls aufgeführte Regellehrdeputat erbringen: Stellengruppe Deputat je Stelle in DS Anzahl der Stellen ( ) = Stand 2019/2020 Summe DS ( ) = Stand 2019/2020 W3 Universitätsprofessor 9 23 (23) 207 (207) W2 Universitätsprofessor 9 4 (4) 36 (36) W1 Juniorprofessor (1. Anstellungsphase) 4 13 (13) 52 (52) A15 – 13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben 9 7 (7) 63 (63) A15 – 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben 5 5 (5) 25 (25) A15 - 13 Studienrat im Hochschuldienst 13 2 (2) 26 (26) A14 Akad. Oberrat auf Zeit. 7 3,5 (3,5) 24,5 (24,5) A13 Akad. Rat auf Zeit 4 18 (18) 72 (72) TV-L Wiss. Angestellter (befristet) 4 43,25 (43,25) 173 (173) TV-L Wiss. Angestellter (unbefristet) 8 3,5 (3,5) 28 (28) TV-L Lehrkraft für besondere Aufgaben 12 19,59 (20,03) 235,08 (240,36) Summe 141,84 (142,28) 941,58 (946,86) Das Gericht geht nach Prüfung der vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen der Antragsgegnerin davon aus, dass mit diesen Stellen und deren Verteilung auf die einzelnen Stellengruppen das der Lehreinheit für das Studienjahr 2020/2021 kapazitätsbeachtlich zur Verfügung stehende Lehrpersonal beanstandungsfrei erfasst ist. Der vom Gericht vorgenommene Abgleich der im Kapazitätsermittlungsverfahren des Studienjahres 2020/2021 vom MKW eingestellten Anzahl und Verteilung der der Lehreinheit zuzuordnenden Stellen mit dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Stellenbesetzungsplan der Lehreinheit Wirtschaftswissenschaft/Wirtschaft hat keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, in der Lehreinheit seien weitere – oder anders zuzuordnende – kapazitätsrelevante Stellen wissenschaftlichen Personals vorhanden. Das Lehrdeputat von insgesamt 941,58 DS ist im Berechnungsverfahren zum letzten Berechnungsstichtag 15. September 2020 wegen zusätzlichen Lehrangebots aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung um insgesamt 82,36 DS erhöht worden. Die Antragsgegnerin hat diese Erhöhung – die keiner Beanstandung unterliegt – nachvollziehbar wie folgt schriftsätzlich erläutert: Danach ist Prof. Dr. L. zwar ein W1-Professor in der 2. Phase (W 1), er wird jedoch auf einer Stelle eines Akademischen Rats auf Zeit (A 13) geführt, was sich insoweit kapazitätsgünstig auswirkt, als die Antragsgegnerin für diese Stelle zusätzlich zum Deputat in Höhe von 4 DS für einen Akademischen Rat auf Zeit ein Deputat in Höhe von 1 DS in Ansatz gebracht hat. Darüber hinaus ist Herr N1. ein wissenschaftlich unbefristet beschäftigter Angestellter (8 DS), er wird jedoch auf einer Stelle eines Akademischen Rats ohne ständige Lehraufgaben geführt (5 DS), was sich insoweit kapazitätsgünstig auswirkt, als die Antragsgegnerin für diese Stelle zusätzlich zum Deputat in Höhe von 5 DS für einen Akademischen Rat ohne ständige Lehraufgaben ein Deputat in Höhe von 3 DS in Ansatz gebracht hat. Ferner hat die Antragsgegnerin dargelegt, dass bei insgesamt (12,65 HP-III-Stellen und 6,94 HPMA-Stellen =) 19,59 Stellen der Stellengruppe Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die gem. § 3 Abs. 1 Nr. 16, Abs. 4 Satz 4 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LVV) grundsätzlich eine Bandbreite der Lehrverpflichtung von 12 bis 16 Lehrveranstaltungsstunden aufweisen und in das ministeriell vorgegebene Tabellenwerk zunächst lediglich mit 12 DS eingestellt worden sind, eine Erhöhung um jeweils 4 DS vorgenommen worden ist, diese Stellen mithin im Ergebnis jeweils mit 16 DS in das Lehrangebot der Lehreinheit eingegangen sind. Auch dieser Ansatz eines zusätzlichen Lehrangebots von (19,59 x 4 DS =) 78,36 DS entspricht den kapazitätsrechtlichen Anforderungen. Dass die in der Lehreinheit weiter vorhandenen zwei Stellen für Studienräte im Hochschuldienst, die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 16 LVV eine Bandbreite der Lehrverpflichtung von 13 bis 17 DS besitzen, keinen Zuschlag von jeweils 4 DS erhalten haben, sondern jeweils lediglich mit 13 DS in die Berechnung des Lehrangebots eingeflossen sind, hat die Antragsgegnerin im Einzelnen unter Bezugnahme auf einen Aktenvermerk des Dekanats (§ 3 Abs. 3 LVV) erläutert. Sie hat im Ergebnis beanstandungsfrei ausgeführt, dass die betreffenden Dienstkräfte (Herr Dr. M. und Herr Dr. X. ) im Einzelnen schriftsätzlich bezeichnete weitere Dienstaufgaben wahrnehmen, die es jedenfalls rechtfertigen, jeweils im Umfang von 4 DS unter dem Maximalwert von 17 DS der Bandbreite zu bleiben. Dies unterliegt nach summarischer Prüfung keiner Beanstandung. Die damit erfolgte Erhöhung um insgesamt (1 DS +3 DS + 78,36 DS =) 82,36 DS, woraus ein unbereinigtes Lehrangebot von insgesamt (941,58 DS + 82,36 DS =) 1.023,94 DS folgt, ist beanstandungsfrei. Dieses Lehrangebot ist im Berechnungsverfahren in kapazitätsrechtlicher Hinsicht um 2 DS vermindert worden. Diese Verminderung beruht nach den schriftsätzlichen Angaben der Antragsgegnerin auf den Sonderaufgaben des Herrn Dr. M. (2 DS) als Hauptantragsteller des EU-Projekts „Horizon 2020“ sowie auf seinen organisatorischen Aufgaben im Rahmen des Kopernikus-Aufrufs des BMFI. Die Verminderung unterliegt nach summarischer Prüfung im Hinblick auf § 5 Abs. 2 LVV, wonach für die Wahrnehmung anderer Dienstaufgaben oder damit im Zusammenhang stehender Funktionen sowie zur Wahrnehmung von wissenschaftlichen oder wissenschaftsbezogenen Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach Ermäßigungen der Lehrverpflichtung gewährt werden können, keiner Beanstandung. Vgl. etwa VG Münster , Beschluss vom 30. November 2018 – 9 L 807/18 – (Betriebswirtschaftslehre Master, 1. Fs. WS 2018/2019), juris, Rn. 28 f. Herr Dr. M. hatte unter dem 13. August 2020 gegenüber dem Dekanat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Antragsgegnerin einen Antrag auf Bewilligung der Deputatsreduktion auf 9 DS gestellt und diesen Antrag im Einzelnen weiter begründet (Bl. 69 ff. GA). Diesem Antrag kam das Dekanat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Antragsgegnerin unter dem 1. Oktober 2020 nach (Bl. 68 GA), das Lehrdeputat wurde daher beamtenrechtlich auf 9 DS reduziert. Dass die Antragsgegnerin, wozu keine Rechtspflicht bestanden haben dürfte, dennoch kapazitätsrechtlich nur eine Deputatsreduktion um 2 DS – anstelle von 4 DS – vorgenommen hat, stellt sich als kapazitätsgünstig dar. Das Dekanat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Antragsgegnerin war auch für die Bewilligung der Deputatsreduktion – deren Rechtsgrundlage, wie bereits ausgeführt, § 5 Abs. 2 LVV darstellt – zuständig. Zwar ist für Entscheidungen nach Maßgabe dieser Verordnung gemäß § 7 Satz 1 LVV die in § 33 Abs. 3 Satz 2 Hochschulgesetz – HG – genannte Person (gemäß § 33 Abs. 3 Satz 2 HG ist dienstvorgesetzte Stelle der Professoren, der Juniorprofessoren, der Dekane, der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter an Universitäten und Fachhochschulen, der Lehrkräfte für besondere Aufgaben, der wissenschaftlichen Hilfskräfte und der Beamten gemäß § 78 Absatz 1 und 3 HG der Rektor) in ihrer Eigenschaft als Dienstvorgesetzte zuständig. Nach § 7 Satz 2 LVV trifft sie diese Entscheidungen im Einvernehmen mit dem zuständigen Dekan; gemäß § 7 Satz 3 LVV entscheidet (im Zweifel) die in § 33 Abs. 3 Satz 2 HG genannte Person, wenn das Einvernehmen nicht erzielt wird. Unbeschadet dieser Zuständigkeit kann diese Entscheidungskompetenz auch auf den Dekan delegiert werden, § 7 Satz 4 LVV. Vorliegend hat die damalige Rektorin der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 5. Februar 2010 auf der rechtlichen Grundlage von § 7 Satz 4 LVV die Zuständigkeit für alle Entscheidungen nach der Lehrverpflichtungsverordnung auf die jeweiligen Dekane der Fachbereiche wirksam übertragen (Bl. 76 GA). Dass das Dekanat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät die Deputatsreduktion für Herrn Dr. M. für das Studienjahr 2020/2021 (bzw. für weitere zwölf Monate) (erst) unter dem 1. Oktober 2020 bewilligt hat, unterliegt keiner Beanstandung. Die Reduktion der Lehrverpflichtung erfolgte vor Vorlesungsbeginn des WS 2020/2021 (Vorlesungsbeginn war am 2. November 2020) für das gesamte streitgegenständliche Studienjahr. Eine Erhöhung des Lehrangebots gem. § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2017 aufgrund zu berücksichtigender Lehrauftragsstunden scheidet aus, weil im hierfür maßgeblichen Zeitraum keine Lehraufträge vergeben worden sind. Das Lehrangebot ist weiterhin gemäß § 5 Abs. 4 KapVO NRW 2017 um die Dienstleistungen bereinigt worden, die die Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften/Wirtschaft für insgesamt 17 ihr nicht zugeordnete, im Einzelnen in den Kapazitätsunterlagen benannte Bachelor- und Masterstudiengänge erbringt. Bedenken gegen den Ansatz der maßgeblichen Einsatzwerte der der Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften/Wirtschaft nicht zugeordneten Studiengänge bestehen nach summarischer Prüfung nicht. Danach führt der auf die nicht zugeordneten Studiengänge entfallende Dienstleistungsexport zu einem Abzug von (0,68 DS + 0,41 DS + 2,08 DS + 1,40 DS + 4,02 DS + 1,36 DS + 3,35 DS + 4,79 DS + 1,58 DS + 2,20 DS + 0,53 DS + 3,65 DS + 4,56 DS + 0,37 DS + 3,45 DS + 35,10 DS + 0,80 DS =) 70,33 DS. Damit errechnet sich unter Berücksichtigung aller Erhöhungen und Verminderungen ein bereinigtes Lehrangebot von (1.023,94 DS – 2 DS – 70,33 DS =) 951,61 DS, woraus wiederum ein bereinigtes Lehrangebot der Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften/Wirtschaft für das Studienjahr 2020/2021 von (951,61 DS x 2 =) 1.903,22 DS folgt. 2. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität Die jährliche Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit zugeordneten Studiengangs ergibt sich aus dem bereinigten Lehrangebot je Jahr, dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge (§ 6 KapVO NRW 2017) und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote des jeweiligen Studiengangs (§ 7 KapVO NRW 2017), § 3 Satz 1 KapVO NRW 2017. Die Antragsgegnerin und das MKW haben hierzu die jeweiligen Anteilquoten und auf der Basis der ausgeworfenen Curricularwerte der einzelnen der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge die jeweiligen curricularen Eigenanteile errechnet. Für den hier verfahrensbetroffenen Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre ist eine Anteilquote von 0,27 und ein Curriculareigenanteil von 1,20 angesetzt worden. Letzterer folgt aus einem gemäß § 6 KapVO NRW 2017 berechneten, auf 1,20 gekappten Curricularwert des Masterstudiengangs Betriebswirtschaftslehre, ohne dass Fremdanteile zu berücksichtigen gewesen wären. Es bestehen nach summarischer Prüfung auch unter Einbeziehung des Vortrags der Antragstellerseite keine Bedenken hinsichtlich der Berechnung des Curricularwerts sowie des curricularen Eigenanteils. Soweit die Antragstellerseite geltend macht, für den Curricularwert für den Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre sei nicht von einem Wert von 1,20, sondern von einem Wert von 0,80 auszugehen, vgl. dazu, dass die Curricularwertbandbreite für einen Masterstudiengang der Wirtschaftswissenschaften 0,80 bis 1,20 beträgt, die Anlage 1 zur KapVO NRW 2017, da – so die Antragstellerseite – die Antragsgegnerin die zugrunde gelegten Gruppengrößen für die einzelnen Veranstaltungsarten (beispielhaft stellt die Antragstellerseite etwa auf die Vorlesungen „International financial reporting“, „Handelsbilanzen“ sowie „Internationale Unternehmensbesteuerung“ ab) nicht inhaltlich nachvollziehbar habe begründen können bzw. die von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Gruppengrößen der nach dem Vorlesungsverzeichnis von der Antragsgegnerin erwarteten Teilnehmerzahl der jeweiligen Veranstaltung widersprächen, so folgt das Gericht dieser Argumentation ausdrücklich nicht. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 KapVO NRW 2017 bestimmt der Curricularwert den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Ist – wie hier für Universitäten nach der Anlage 1 zur KapVO NRW 2017 für Studiengänge im Bereich der Wirtschaftswissenschaften – eine Curricularwertbandbreite für einen Bachelor- oder Masterstudiengang vorgegeben, so hat die Universität nach § 6 Abs. 1 Satz 2 KapVO NRW 2017 innerhalb der vorgegebenen Bandbreite einen konkreten Curricularwert zu berechnen. Nach Anmerkung 1 der Anlage 1 zur KapVO NRW 2017 können die Hochschulen innerhalb der angegebenen Bandbreiten die aus den bisher geltenden Curricularnormwerten abgeleiteten Werte (80 Prozent für Bachelor beziehungsweise 40 Prozent für Master) verwenden (1. Alternative) oder – diesen Weg hat die Antragsgegnerin, die den Curricularwert für den Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre unter dem 12. August 2020 neu berechnet hat, vorliegend gewählt – den Curricularwert für einen Studiengang auf Grundlage des Studienplans selbst ableiten (2. Alternative). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 13 C 66/19 –, juris, Rn. 5. Normative Vorgaben zu den Kriterien, die eine Abweichung von der unteren Curricularwertbandbreite rechtfertigen, enthält die Kapazitätsverordnung Nordrhein-Westfalen 2017 darüber hinaus nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 13 C 66/19 –, juris, Rn. 5. Der Bandbreitenregelung liegt die Erwägung zu Grunde, dass den Hochschulen im Rahmen der ihnen durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Eigenständigkeit für Bachelor- und Masterstudiengänge ein – von den Gerichten zu respektierender – Gestaltungsspielraum eingeräumt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 13 C 66/19 –, juris, Rn. 7 ff. Im Falle der – hier von der Antragsgegnerin vorgenommenen – eigenen Ableitung des Curricularwerts (gemäß Alternative 2 der Anmerkung 1 der Anlage 1 zur KapVO NRW 2017) gilt nach der Rechenformel Stundenvolumen (v) mal Anrechnungsfaktor (f) durch Gruppengröße (g), dass die Gruppengröße den Nenner zur Bestimmung des Betreuungsaufwands der jeweiligen (nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen verpflichtend zu besuchenden) Lehrveranstaltung bildet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 13 C 66/19 –, juris, Rn. 5; OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2010 – 2 B 428/09 –, juris, Rn. 12; vgl. im Übrigen allgemein zur Curricularwertberechnung Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, 1. Aufl. 2013, Rn. 541 ff. Das Recht der Hochschule bzw. der Hochschullehrer zur eigenverantwortlichen Ausgestaltung des Studienplans (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) sowie das – ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte – Recht der immatrikulierten Studierenden an einer qualitativ möglichst hochwertigen Ausbildung konkurrieren insoweit mit dem Recht der Studienbewerber an einer möglichst kapazitätsgünstigen Festsetzung der Zulassungszahl (Art. 12 Abs. 1 GG). In diesem grundrechtlichen Spannungsverhältnis verpflichtet das Gebot der vollständigen Kapazitätsausschöpfung die Hochschulen nicht dazu, der Festsetzung des Curricularwerts diejenige Gruppengröße zugrunde zu legen, die zur höchsten Kapazität, aber zur (relativ) schlechtesten Ausbildung führt. Erforderlich ist vielmehr lediglich eine sachgerechte Abwägung der jeweils betroffenen Interessen im Rahmen der Festlegung der in die Curricularwertberechnung eingehenden Gruppengrößen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 13 C 66/19 –, juris, Rn. 21; OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2010 – 2 B 428/09 –, juris, Rn. 16. Mangels verbindlicher landesrechtlicher Vorgaben können die Hochschulen insoweit auf die in der „Empfehlung zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen“ der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005, abrufbar im Internet unter https://www.hrk.de/positionen/beschluss/detail/empfehlung-zur-sicherung-der-qualitaet-von-studium-und-lehre-in-bachelor-und-masterstudiengaengen/; nach der Empfehlung der Hochschulrektorenkonferenz sollen die dort angegeben Gruppengrößen Höchstwerte darstellen, enthaltenen Richtwerte für die jeweiligen Veranstaltungsarten zurückgreifen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 13 C 66/19 –, juris, Rn. 21. Gründe für eine Unterschreitung der dort vorgesehenen kapazitätsgünstigen Gruppenobergrenzen für die jeweiligen Veranstaltungsarten hat die Hochschule nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 13 C 66/19 –, juris, Rn. 21, konkret studiengangbezogen zu begründen, wobei den Hochschulen auch insoweit ein weites Gestaltungsermessen eingeräumt ist. Zu berücksichtigen ist insoweit, das die Gruppengröße für Vorlesungen in einem Beziehungsgefüge zu den Gruppengrößen anderer Veranstaltungsarten, nämlich den Kleingruppenveranstaltungen wie Seminare, Übungen, Praktika usw., und zur Zahl der vorhandenen Lehrkräfte steht. Veränderungen in der Gruppengröße für Vorlesungen wirken sich unmittelbar auf die übrigen kapazitätsbestimmenden Gegebenheiten aus: Eine Anhebung der Gruppengröße für Vorlesungen führt nach dem maßgeblichen Kapazitätsrecht zwangsläufig zu einer Steigerung der Zulassungszahl; letzteres bedingt ebenfalls zwangsläufig eine Steigerung der in den Kleingruppenveranstaltungen auszubildenden Studierenden; auf Grund normativer Vorgaben und didaktischer Gründe können die Gruppengrößen der Kleingruppenveranstaltungen jedoch nicht unbegrenzt erhöht werden; die gleichwohl von der Hochschule normativ zwingend auszubildende erhöhte Zahl der Studierenden kann nur durch Erhöhung der Zahl der jeweiligen Kleingruppen aufgefangen werden, was wiederum eine Erhöhung der Zahl der Lehrkräfte auf der Lehrangebotsseite voraussetzen würde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008 – 13 C 5/08 –, juris, Rn. 13; OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2010 – 2 B 428/09 –, juris, Rn. 13. Durch die Bestimmung einer Gruppengröße als Durchschnittswert werden Vorlesungen dabei nicht (zwingend) zu Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl. Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2010 – 2 B 428/09 –, juris, Rn. 13, m. w. N. Da nach dem vorstehend Ausgeführten die Gruppengröße den Nenner zur Bestimmung des Betreuungsaufwands der jeweiligen Lehrveranstaltung bildet und insoweit rechnerisch der Berechnung der Lehrnachfrage bzw. der Berechnung des Nenners des Kapazitätsbruchs zugrunde liegt, der wiederum rechnerisch der Berechnung der Ausbildungskapazität (Soll-Zahl) zugrunde liegt, kann die Gruppengröße denklogisch nicht durch eine Bezugnahme auf die normativ festgelegte Zulassungszahl bestimmt werden. Die Zulassungszahl kann als u.a. aus der Gruppengröße folgendes Berechnungsergebnis nicht selbst in die Berechnung eingehen, sondern setzt die Bestimmung einer abstrakten Gruppengröße als Berechnungsparameter vielmehr voraus. Alles andere würde zu einem logischen Zirkelschluss bzw. zu einer „Endlosspirale, die eine wirksame Kapazitätsfestsetzung vereiteln würde“, führen. So ausdrücklich OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2010 – 2 B 428/09 –, juris, Rn. 12. Ebenso wenig kann deswegen die Gruppengröße durch eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Zulassungszahlen bzw. die tatsächlichen (ggf. im Online-Vorlesungsverzeichnis prognostizierten) Belegungszahlen der jeweiligen Veranstaltung, unabhängig davon, ob insoweit nur Studierende des jeweiligen Studiengangs oder auch Studierende anderer Studiengänge die jeweilige Veranstaltung besuchen, bestimmt werden. Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2010 – 2 B 428/09 –, juris, Rn. 12. Die tatsächlichen Zulassungs- bzw. Belegungszahlen orientieren sich nämlich wiederum an der normativ errechneten Ausbildungskapazität bzw. Soll-Zahl (bzw. sollen dieser Rechnung tragen), deren Berechnung wiederum – wie bereits ausgeführt – rechnerisch u.a. die Gruppengröße zugrunde liegt. Gemäß § 1 Satz 1 des Dritten Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz – HZG) (zukünftig § 2 Satz 1 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz 2019 – HZG) ist die Zulassungszahl die Zahl der Bewerber für einen Studiengang, die höchstens aufgenommen werden müssen. Vorliegend hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Berechnung des Curricularwerts im streitbefangenen Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre vom 12. August 2020 jeweils eine Gruppengröße für die Lehrveranstaltungsart Vorlesung von 60, jeweils eine Gruppengröße für die Lehrveranstaltungsart Übung von 30 und jeweils eine Gruppengröße für die Lehrveranstaltungsart Seminar von 30 zugrunde gelegt. Damit hat die Antragsgegnerin für die Gruppengröße im Rahmen der Lehrveranstaltungsart Seminar kapazitätsgünstig bereits die Obergrenze der Bandbreite nach der „Empfehlung zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen“ der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 zugrunde gelegt. Für die Lehrveranstaltungsarten Vorlesung und Übung hat die Antragsgegnerin hingegen die Untergrenze der Bandbreite nach der Empfehlung zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen vom 14. Juni 2005 zugrunde gelegt. Die Antragsgegnerin, die sich insoweit auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG berufen kann, hat zur Begründung diesbezüglich beanstandungsfrei ausgeführt, dass innerhalb des streitbetroffenen Masterstudiengangs Betriebswirtschaftslehre ein breites Spektrum an Wahlmöglichkeiten besteht. Vgl. dazu, dass im Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre bei der Antragsgegnerin ein fächerübergreifender Schwerpunkt (Major), wobei insoweit die Fächer „Accounting“, „Finance“, „Management“ und „Marketing“ zur Auswahl stehen, mit einem Minor zu verbinden ist, § 7 der hier einschlägigen 1. Änderungsordnung für die Prüfungen im Studiengang Betriebswirtschaftslehre der Universität N. mit dem Abschluss Master of Science (PO 2019) vom 13. August 2019 vom 12. August 2020 (Amtliche Bekanntmachungen der Universität N. vom 29. September 2020, S. 3077 ff.). Ein hoher Spezialisierungsgrad der eingeschriebenen Studierenden bzw. (nach Absolvierung des Studiums) der Studienabsolventen setzt eine qualitativ hochwertige Ausbildung in den jeweiligen, als Schwerpunkt des Studiengangs gewählten Teilbereichen zwingend voraus. Hieraus folgt die Notwendigkeit einer erhöhten Betreuungsintensität bzw. Betreuungsrelation in den jeweiligen Kleingruppen, woraus sich – wegen der insoweit bestehenden, bereits oben erwähnten Wechselbeziehungen – auch eine erhöhte Betreuungsrelation in den jeweiligen Vorlesungen ergibt. Vgl. im Übrigen dazu, dass bereits die Obergrenze der Gruppengröße der Veranstaltungsart Vorlesung in Masterstudiengängen ggf. niedriger als 100 anzusetzen ist, die „Empfehlung zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen“ der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005, abrufbar a.a.O. Vor dem Hintergrund des vorstehend Ausgeführten hat die Antragsgegnerin damit beanstandungsfrei einen Curricularwert im streitbetroffenen Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre von gerundet 1,24 errechnet, den sie – um die Einhaltung der Bandbreite nach der Anlage 1 zur KapVO NRW 2017 von 0,80 bis 1,20 zu gewährleisten – auf 1,20 gekappt hat. Auch für die weiteren der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge wurden die jeweilige Anteilquote sowie der jeweilige Curriculareigenanteil errechnet. Die Zahlen aller Studiengänge der Lehreinheit Wirtschaftswissenschaft/Wirtschaft ins Verhältnis gesetzt, ergibt, was das Gericht geprüft hat, einen gewichteten Curriculareigenanteil aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge von (0,427 x 2,14 + 0,27 x 1,20 + 0,041 x 1,16 + 0,05 x 1,05 + 0,099 x 2,25 + 0,06 x 1,20 + 0,047 x 1,09 + 0,007 x 0,47 =) 1,68711, gerundet 1,69. Ausgehend von dem bereinigten Jahreslehrangebot in Höhe von 1.903,22 DS und dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil aller der Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften/Wirtschaft zugeordneten Studiengänge von 1,69 folgt hieraus ein auf das Studienjahr 2020/2021 bezogenes Studienplatzangebot der Lehreinheit insgesamt in Höhe von gerundet 1.126,17 Studienplätzen. Bei einer Anteilquote von 0,27 errechnet sich hieraus eine jährliche Aufnahmekapazität für den Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre in Höhe von gerundet (1.126,17 x 0,27 =) 304,0659, gerundet 304 Studienplätzen. Die Aufnahmekapazität ist des Weiteren gemäß § 9 KapVO NRW 2017 zu überprüfen. Das führt auf der Grundlage des nach dem sog. Hamburger Modell angesetzten und von der Antragsgegnerin durch das entsprechende Tabellenwerk belegten Schwundausgleichsfaktors von 0,97 zu einer Erhöhung im Wege des Schwundausgleichs auf gerundet (304 : 0,97 =) 313,402061856 Studienanfängerplätzen pro Jahr, gerundet 313 Studienanfängerplätzen pro Jahr. Die Berechnung weist zutreffend aus, dass alle Studienanfängerplätze auf das WS 2020/2021 entfallen sollen. Hintergrund ist, dass das Studium des Masterstudiengangs Betriebswirtschaftslehre bei der Antragsgegnerin als Erstsemester nur im Wintersemester aufgenommen werden kann. Da die für das Studienjahr 2020/2021 im streitgegenständlichen Studiengang gerichtlich ermittelte Zahl von 313 Studienanfängerplätzen mit der Einschreibung von 314 Studierenden nicht nur ausgeschöpft, sondern sogar um einen Platz überschritten worden ist, sind freie Plätze für Studienanfänger nicht festzustellen. Schließlich ist, selbst wenn in einem anderen Studiengang der Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften/Wirtschaft ungenutzt gebliebene Ausbildungskapazität vorhanden sein sollte, nicht erkennbar, weshalb aus dem Grundsatz der horizontalen Substitution folgen müsste, dass nach Ablauf der Einschreibungs- und Rückmeldungsfristen nicht ausgeschöpfte Lehrkapazität in einem Studiengang der Lehreinheit einem anderen Studiengang – hier dem Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre – zu Gute kommen müsste. Die KapVO NRW 2017, die für die Berechnung auf einen Stichtag abstellt (vgl. § 2 KapVO NRW 2017), nimmt das Risiko, dass Studienplätze wider Erwarten nicht besetzt werden, in Kauf. Dies lässt sich auch nicht vermeiden, weil die Berechnung an Prognosen anknüpft (vgl. etwa § 7 KapVO 2017 zur Berechnung der Anteilquoten, § 5 Abs. 4 KapVO NRW 2017 zur Berechnung des Dienstleistungsexports). Gleichwohl sieht die KapVO NRW 2017 Korrekturen für den Fall, dass diese sich nicht bewahrheiten, für die laufenden Semester nicht vor. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2019 – 13 B 25/19 –, juris, Rn. 33. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG (vgl. auch Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit – Stand Juli 2013 –).