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Beschluss

4 Nc 37/24

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2025:0513.4NC37.24.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig zum Studium Psychologie Bachelor im ersten Semester, beginnend mit dem Wintersemester 2024, zuzulassen, sofern nach den Verteilungskriterien des Gerichts ein freier Studienplatz auf die Antragstellerin entfällt, und sie unverzüglich vom Ergebnis der Verteilung zu unterrichten, hilfsweise, sie vorläufig auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkt zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass im Wintersemester 2024/2025 im Bachelorstudiengang Psychologie im 1. Fachsemester weitere Studienplätze zur Verfügung stehen, an deren Vergabe sie ggf. teilnehmen könnte, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung. Die Anzahl der zum 1. Fachsemester an der T. im Bachelorstudiengang Psychologie zur Verfügung stehenden Studienplätze, ist durch die Anlage 2 zur „Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2024/2025“, in Kraft getreten am 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 370), geändert durch Verordnung vom 14. November 2024 (GV. NRW. S. 860) auf 195 festgesetzt worden. Die im vorliegenden Verfahren allein mögliche summarische Überprüfung der Kapazitätsberechnung der T. ergibt, dass über die Höchstzahl hinaus keine weiteren Studienplätze vorhanden sind: Der Bachelor-Studiengang Psychologie ist im Wintersemester 2024/25 nicht in das zentrale Studienplatzvergabeverfahren einbezogen. Die Berechnung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit Psychologie beurteilt sich somit nach der aufgrund von § 6 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Satz 2 des Hochschulzulassungsgesetzes NRW erlassenen „Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2017 - KapVO NRW 2017)“ vom 8. Mai 2017 (GV NW. 2017, 591). Gemäß § 2 Abs. 1 KapVO NRW 2017 wird die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage der Daten eines vom Ministerium festgelegten Stichtags ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor dem Berechnungszeitraum liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzungen gelten (Berechnungszeitraum). Insoweit hat die Antragsgegnerin ihre Kapazitätsberechnung zutreffend auf die Situation am 15. September 2024 gestützt. I. Nach § 3 Satz 1 KapVO NRW 2017 wird zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität zunächst das bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit (§ 4 KapVO NRW 2017) gemäß § 5 KapVO NRW 2017 ermittelt. 1. Gemäß § 5 Abs. 1 und 2 KapVO NRW 2017 wird das Lehrangebot der Lehreinheit aufgrund des der Lehreinheit zugeordneten Lehrpersonals unter Berücksichtigung des für die entsprechenden Personalgruppen dienstrechtlich vorgegebenen Lehrdeputats ermittelt. Für die verschiedenen Stellengruppen hat das Ministerium für Kultur und Wissenschaft NRW gemäß § 33 Abs. 5 Hochschulgesetz NRW durch die Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. September 2023 (GV NW. S. 1116), die Lehrverpflichtung festgesetzt (Bruttolehrangebot). Anhand des von der Antragsgegnerin mitgeteilten Stellensolls der Lehreinheit Psychologie im Haushaltsjahr 2024/2025 ergibt sich ein (Brutto-)Lehrangebot von 366,54 DS: Besoldungsgruppe Stellenanzahl Deputat DS W 3 Uni Prof. 10 9 90,00 W 2 Uni Prof. 1,15 9 10,35 W 1 Jun. Prof. 1 5 5,00 W 1 Jun. Prof. 6 4 24,00 Akad. Rat m. ständ. Lehraufgaben 2 9 18,00 Akad. Rat ohne ständ. Lehraufgaben 1 5 5,00 Studienrat etc. im Hochschuldienst 1 13 13,00 Akad. Oberrat auf Zeit 2 7 14,00 Akad. Rat auf Zeit 9,5 4 38,00 Wiss. Angestellter (befristet) 15,07 4 60,28 Wiss. Angestellter (unbefristet) 10,55 8 84,40 Zusätzliches Lehrangebot 4,51 4,51 Summe: 366,54 a) Die Besetzung der Stellen der Junior-Professoren entsprechend ihrer Anstellungsphasen hat die Antragsgegnerin in der Anlage 1 zum Schriftsatz vom 15. April 2025 erläutert, wobei die Unterbesetzung einiger Stellen durch wissenschaftliche Mitarbeiter keinen durchgreifenden Bedenken begegnet. Nach dem Stellenprinzip ist die Lehrpersonalstelle unabhängig von ihrer Besetzung und der Qualifikation ihres Inhabers mit der abstrakt für die Gruppe, der die Stelle zuzuordnen ist, festgelegten Regellehrverpflichtung in Ansatz zu bringen. Es kommt allein auf die Regellehrverpflichtung der Stelle nach der jeweiligen Stellengruppe an, nicht auf die dienstrechtliche Stellung des Inhabers oder einer im Arbeitsvertrag festgelegten Lehrpflicht. Vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 15. Juli 2013 – 4 Nc 108/12 –; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2014 - 13 C 8/14 -, juris zur vergleichbaren Problematik bei der Abweichung von der Obergrenze der Bandbreite des § 3 Abs. 1 Nr. 16 LVV. b) Die Besetzung der Stelle des Akademischen Rates ohne weitere Lehrverpflichtung durch einen wissenschaftlichen Mitarbeiter begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Hierzu hat die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 15. April 2025 nachvollziehbar ausgeführt, dass es sich bei dieser Stelle seit dem Inkrafttreten der Vierten Verordnung zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung NRW (LVV NRW) vom 17. November 2021 gem. § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV NRW um eine Stelle mit einem festen Deputat in Höhe von 5 DS handele. Für diese gilt grundsätzlich das in §§ 8 ff. KapVO zum Ausdruck kommende abstrakte Stellenprinzip. Dies hat zur Folge, dass unabhängig von der tatsächlichen Besetzung der Stelle grundsätzlich die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung gilt. Eine vor der Änderung der LVV NRW notwendige einzelfallbezogene Rechtfertigung der Verminderung gegenüber dem höheren Lehrdeputat des Akademischen Rates mit weiteren Lehrverpflichtungen entfällt somit. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2023 – 13 C 6/23 –, juris Rn. 5. Anhaltspunkte für eine faktische Stellenumwandlung, die zur Durchbrechung des abstrakten Stellenprinzips führt, sind nicht ersichtlich. Denn insoweit hat die Antragsgegnerin bereits in den Vorjahren ausgeführt, dass diese Stelle dauerhaft durch einen wissenschaftlichen Mitarbeiter unterbesetzt werde. c) Eine über 13 DS hinausgehende Lehrverpflichtung der Stelle eines Studienrates im Hochschuldienst (siehe dazu § 3 Abs. 1 Nr. 16 LVV NRW) ist nicht anzusetzen. Die Antragsgegnerin hat dazu ausgeführt, dass diese Stelle derzeit nicht besetzt sei. Vor diesem Hintergrund begegnet die Annahme der Antragsgegnerin, der Stelle seien auch nicht mehr als das gesetzliche Mindestmaß an Deputatstunden zuzuweisen, keinen Bedenken. 2. Vom (Brutto-) Lehrangebot von 366,54 DS sind gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 KapVO NRW 2017 die eventuellen im Rahmen der dienstrechtlichen Möglichkeiten von der Hochschule gemäß Lehrverpflichtungsverordnung gewährten Verminderungen der Regellehrverpflichtung in Abzug zu bringen. Insoweit hat die Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Psychologie Deputatverminderungen in Höhe von 16 DS in Ansatz gebracht und in der Anlage zum Schriftsatz vom 15. April 2025 näher aufgeschlüsselt. Diese Deputatverminderungen sind bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden: a) Eine Ermäßigung für das Lehrdeputat von 6,75 DS für Prof. Dr. J. ergibt sich aufgrund ihrer Tätigkeit als Dekanin gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 LVV. b) Eine Ermäßigung des Lehrdeputats von Prof. Dr. G. um 2,25 DS wegen Schwerbehinderung (GdB: 100) rechtfertigt sich aus § 5 Abs. 4 Nr. 3 LVV, wonach die Regellehrverpflichtung bis zu 25% ermäßigt werden kann. Diese Reduzierung hat die Kammer in ständiger Rechtsprechung akzeptiert. c) Die Ermäßigung des Lehrdeputats von Frau Prof. Dr. R. um 2 DS begegnet aufgrund des Einsatzes in der Krankenversorgung keinen durchgreifenden Bedenken. Sie findet ihre Grundlage in § 5 Abs. 3 LVV. Vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 4. Mai 2023 – 4 Nc 152/22 –, n.v. Hinsichtlich der weiteren Ermäßigung in Höhe von 5 DS des Lehrdeputats von Frau Prof. Dr. R. hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 5. Mai 2025 nachvollziehbar erläutert, dass diese im Zusammenhang mit der Leitung des im Aufbau befindlichen Deutschen Zentrums für Psychische Gesundheit steht. Das durch Reduktion der Lehrverpflichtung weggefallene Lehrdeputat sei durch entsprechende Lehraufträge nach Maßgabe des Rektoratsbeschlusses vom 2. Oktober 2023 ausgeglichen worden. Am Maßstab des § 5 Abs. 2 LVV begegnet dieses Vorgehen keinen durchgreifenden Bedenken. Unter Berücksichtigung der anzuerkennenden Deputatermäßigungen im Umfang von 16 DS verbleibt somit ein Lehrangebot von 350,54 DS . 3. Gemäß § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2017 werden in die Berechnung des Lehrangebots die Lehrauftragsstunden einbezogen, die der Lehreinheit in dem dem Berechnungsstichtag vorausgegangenen Jahr für das Pflicht- und Wahlpflichtcurriculum zur Verfügung gestanden haben und die nicht auf einer Regellehrverpflichtung oder unentgeltlichen Lehrleistungen beruhen oder eine Regellehrverpflichtung ersetzen. Insoweit ergeben sich aus den vorgelegten Kapazitätsberechnungen zunächst zu berücksichtigende Lehrveranstaltungen im Sommersemester 2023 (61,79) und Wintersemester 2023/2024 (51,20) in Höhe von insgesamt 112,99 DS jährlich bzw. 56,50 DS semesterlich. Dadurch erhöht sich das Lehrangebot wiederum auf 407,04 DS . 4. Gemäß § 5 Abs. 4 KapVO NRW 2017 ist dieses Lehrangebot zu bereinigen um die Dienstleistungen, die die Lehreinheit Psychologie für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Solche Dienstleistungen erbringt die Lehreinheit Psychologie im Wintersemester 2024/2025 nicht. Das bereinigte Lehrangebot beträgt somit 407,04 DS . II. Gemäß § 3 Satz 1 KapVO NRW 2017 ist das bereinigte Lehrangebot durch den gewichteten Curriculareigenanteil (§ 6 KapVO NRW 2017) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge zu dividieren und mit der jeweiligen Anteilquote zu multiplizieren. 1. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 KapVO NRW 2017 ist zunächst der Curricularwert (a) auf die beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen (b). a) Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KapVO NRW 2017 bestimmt der Curricularwert den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Der jeweilige Curricularwert (CW) wird von der Hochschule grundsätzlich im Rahmen der in den Anlagen 1 und 2 zur KapVO NRW 2017 dargestellten Bandbreiten berechnet. Anlage 1 sieht für die Bachelor-Studiengänge Mathematik, Geographie und Psychologie eine CW-Bandbreite von 2,2 - 3,4 und für die entsprechenden Master-Studiengänge eine CW-Bandbreite von 1,1 - 1,7 vor. Der Curricularwert ist insoweit die Summe aller Lehrveranstaltungen (f), multipliziert mit dem Anrechnungsfaktor (k) dividiert durch die Betreuungsrelation (g). Die Antragsgegnerin hat ausweislich der Anlage zum Schriftsatz vom 15. April 2025 den Curricularwert für den Studiengang Psychologie (Bachelor 1-Fach) berechnet. Der von ihr errechnete Curricularwert von 2,94 bewegt sich zulässigerweise innerhalb der Bandbreite der Anlage 1 KapVO NRW 2017, die eine CW-Bandbreite von 2,20 bis 3,40 vorsieht. Die Inansatzbringung eines Curricularwertes von 2,36 für den Masterstudiengang Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie begegnet nach den Kriterien der Anlage 1 zur KapVO NRW ebenfalls keinen Bedenken. Danach gilt für „Sonstige Fächer“, zu denen neben der Hebammenwissenschaft auch die „Psychotherapie“ gehört, dass eine individuelle CW-Berechnung vorzunehmen ist. Dem ist die Antragsgegnerin mit Vorlage der konkreten Berechnung des Curricularwertes (hier: 2,36) als Anlage zum Schriftsatz vom 15. April 2025 nachgekommen. b) Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 KapVO NRW 2017 wird der Curricularwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curriculareigen- und fremdanteilen - CA -). aa) Die Antragsgegnerin hat für den Studiengang Cognitive Science Fremdanteile in Höhe von 0,52 (Philosophie) und in Höhe von 0,55 (Sonstiges) zugrunde gelegt, was die Kammer bereits in früheren Verfahren nicht beanstandet hat. bb) Der Curriculareigenanteil der Lehreinheit Psychologie stellt sich somit wie folgt dar: MA Cognitive Science 0,63 (= 1,70-0,52-0,55) BA Psychologie 2,94 MA Psychologie mit Schwerpunkt Arbeits-, Organisations- und Wirtschaftspsychologie 1,70 MA Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie 2,36 MA Psychologie mit Schwerpunkt Kognitive Neurowissenschaft 1,70 c) Der gewichtete Curriculareigenanteil wird gemäß § 6 Abs. 3 KapVO NRW 2017 durch Multiplikation des Curriculareigenanteils mit der Anteilquote ermittelt. Formel: Dieser Vorgang ist für jeden der zugeordneten Studiengänge durchzuführen und die gewichteten Curricularanteile aller Studiengänge sind sodann zu addieren. Gemäß § 7 KapVO NRW 2017 erfolgt mit Hilfe der Anteilquoten die Aufteilung der jährlichen Aufnahmekapazität auf alle der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge. Die Hochschule bildet die Anteilquoten aufgrund sachlicher Kriterien unter Berücksichtigung der jeweiligen Nachfrage in den Studiengängen sowie planerischen Gesichtspunkten im Einvernehmen mit dem Ministerium. Ein geeignetes Kriterium sind bei zulassungsbeschränkten Studiengängen die Bewerberzahlen des Vorjahres, bei nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen die Studienanfängerzahlen des Vorjahres. Die Antragsgegnerin geht für die Lehreinheit von insgesamt 363 Bewerbern aus. Entsprechend der jeweils für die einzelnen Studiengänge angenommenen Bewerberzahl ist von den nachfolgend dargestellten Anteilsquoten und gewichteten Curriculareigenanteilen auszugehen: MA Cognitive Science 0,63 x 20 ÷ 363 = 0,03471 BA Psychologie 2,94 x 200 ÷ 363 = 1,61983 MA Psychologie mit Schwerpunkt Arbeits-, Organisations- und Wirtschaftspsychologie 1,70 x 22 ÷ 363 = 0,10303 MA Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie 2,36 x 98 ÷ 363 = 0,63713 MA Psychologie mit Schwerpunkt Kognitive Neurowissenschaft 1,70 x 23 ÷ 363 = 0,10771 Summe: = 2,50241 Der gewichtete Curriculareigenanteil der Lehreinheit Psychologie beträgt somit nach der von der Antragsgegnerin – kapazitätsfreundlich – vorgenommenen Abrundung 2,50. III. Ausgehend von einem (semesterlichen) Lehrdeputat von 407,04 DS und einem gewichteten Curricularanteil von 2,50 errechnet sich eine jährliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit Psychologie von 407,04 x 2 ÷ 2,50 = 325,63 d. h. 325,63 Studienplätzen. Unter Berücksichtigung der Anteilsquote des Bachelor-Studiengangs Psychologie von 0,55 entfallen davon auf diesen Studiengang 325,63 x 0,55 = 179,42 gerundet 179 Studienplätze. IV. Gemäß § 9 KapVO NRW 2017 soll die Zulassungszahl erhöht werden, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern erheblich größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Insoweit hat die Antragsgegnerin nach dem sog. Hamburger Modell für den Bachelor-Studiengang Psychologie einen Schwundfaktor von gerundet 0,92 ermittelt, was im summarischen Verfahren nicht zu beanstanden ist. 1. Unter Berücksichtigung einer Schwundquote von 0,92 ergibt sich ein jährliches bereinigtes Studienplatzangebot von gerundet 195 Studienplätzen: 179 ÷ 0,92 = 194,56 2. Diese Ausbildungskapazität ist nach der Anlage zu dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 15. April 2025 durch die tatsächliche Zulassung von 203 Studienbewerberinnen und -bewerbern in jedem Fall erschöpft. Es steht kein weiterer Studienplatz zur Verfügung. Etwaige in den Masterstudiengängen der Lehreinheit Psychologie ungenutzt gebliebene Ausbildungskapazität ist dem Studiengang Psychologie Bachelor auch nicht im Wege einer horizontalen Substitution zuzurechnen. Es ist nicht erkennbar, weshalb aus dem Grundsatz der horizontalen Substitution folgen müsste, dass nach Ablauf der Einschreibungs- und Rückmeldungsfristen nicht ausgeschöpfte Lehrkapazität in einem Studiengang der Lehreinheit einem anderen Studiengang - hier dem Bachelor-Studiengang Psychologie - zu Gute kommen müsste. Die KapVO NRW 2017, die für die Berechnung auf einen Stichtag abstellt (vgl. § 2 KapVO NRW 2017), nimmt das Risiko, dass Studienplätze wider Erwarten nicht besetzt werden, in Kauf. Dies lässt sich auch nicht vermeiden, weil die Berechnung an Prognosen anknüpft (vgl. etwa § 7 KapVO 2017 zur Berechnung der Anteilquoten, § 5 Abs. 4 KapVO NRW 2017 zur Berechnung des Dienstleistungsexports). Gleichwohl sieht die KapVO NRW 2017 Korrekturen für den Fall, dass diese sich nicht bewahrheiten, für die laufenden Semester nicht vor. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2019 - 13 B 25/19 -, juris, Rn. 33; VG Münster, Beschluss vom 30. Juni 2021 – 9 NC 67/20 – juris Rn. 47. Der hilfsweise gestellte Antrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg, da in dem vorliegenden Studiengang ein vorklinischer Studienabschnitt nicht existiert. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Der Auffangstreitwert ist hier voll in Ansatz zu bringen, weil eine antragsgemäße Entscheidung die Hauptsache im Wesentlichen vorweggenommen hätte (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2009 – 13 C 264/08 –, juris Rn. 30 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009 – 13 C 1/09 –, juris Rn. 37 ff.; siehe ferner Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.