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Beschluss

4 Nc 58/23

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2024:0722.4NC58.23.00
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Tenor

1.              Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2.              Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragstellerin nach Maßgabe eines gerichtlich angeordneten Losverfahrens über die Vergabe zusätzlicher Studienplätze zum Studium der Psychologie Bachelor 1-Fach (Bachelor of Science) 3. Fachsemester Wintersemester 2023/2024 nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2023/2024 vorläufig zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass im Wintersemester 2023/2024 im Bachelorstudiengang Psychologie im 3. Fachsemester weitere Studienplätze zur Verfügung stehen, an deren Vergabe sie ggf. teilnehmen könnte, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung. Die Anzahl der an der S. -V. C. - S1. - im Bachelorstudiengang Psychologie in höheren Fachsemestern zur Verfügung stehenden Studienplätze wurde durch die Anlage 1 der „Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2023/2024 vom 22. August 2023 (GV. NRW. S. 1072), geändert durch Verordnung vom 16. Januar 2024 (GV. NRW. S. 36) für das dritte Fachsemester (Wintersemester 2023/2024) auf 183 festgesetzt. A. Die Bezugsgröße dieser Festsetzung, nämlich die Anzahl der zum 1. Fachsemester an der S1. im Bachelorstudiengang Psychologie zur Verfügung stehenden Studienplätze, ist durch die Anlage 2 zur „Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2023/2024“, in Kraft getreten am 13. Juli 2023 (GV. NRW. S. 413), geändert durch Verordnung vom 14. November 2023 (GV. NRW. S. 1190) auf 196 festgesetzt worden. Die im vorliegenden Verfahren allein mögliche summarische Überprüfung der Kapazitätsberechnung der S1. ergibt, dass über die Höchstzahl hinaus keine weiteren Studienplätze vorhanden sind: Der Bachelor-Studiengang Psychologie ist im Wintersemester 2023/24 nicht in das zentrale Studienplatzvergabeverfahren einbezogen. Die Berechnung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit Psychologie beurteilt sich somit nach der aufgrund von § 6 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Satz 2 des Hochschulzulassungsgesetzes NRW erlassenen „Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2017 - KapVO NRW 2017)“ vom 8. Mai 2017 (GV NW. 2017, 591). Gemäß § 2 Abs. 1 KapVO NRW 2017 wird die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage der Daten eines vom Ministerium festgelegten Stichtags ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor dem Berechnungszeitraum liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzungen gelten (Berechnungszeitraum). Insoweit hat die Antragsgegnerin ihre Kapazitätsberechnung zutreffend auf die Situation am 15. September 2023 gestützt. I. Nach § 3 Satz 1 KapVO NRW 2017 wird zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität zunächst das bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit (§ 4 KapVO NRW 2017) gemäß § 5 KapVO NRW 2017 ermittelt. 1. Gemäß § 5 Abs. 1 und 2 KapVO NRW 2017 wird das Lehrangebot der Lehreinheit aufgrund des der Lehreinheit zugeordneten Lehrpersonals unter Berücksichtigung des für die entsprechenden Personalgruppen dienstrechtlich vorgegebenen Lehrdeputats ermittelt. Für die verschiedenen Stellengruppen hat das Ministerium für Kultur und Wissenschaft NRW gemäß § 33 Abs. 5 Hochschulgesetz NRW durch die Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) in der Fassung vom 17. November 2021 (GV. NRW S. 1222) die Lehrverpflichtung festgesetzt (Bruttolehrangebot). Anhand des von der Antragsgegnerin mitgeteilten Stellensolls der Lehreinheit Psychologie im Haushaltsjahr 2023/2024 ergibt sich ein (Brutto-)Lehrangebot von 346,90 DS: Besoldungsgruppe Stellenanzahl Deputat DS W 3 Uni Prof. 10 9 90,00 W 2 Uni Prof. 1,15 9 10,35 W 1 Jun. Prof. 7 4 28,00 Akad. Rat m. ständ. Lehraufgaben 2 9 18,00 Akad. Rat ohne ständ. Lehraufgaben 1 5 5,00 Studienrat etc. im Hochschuldienst 1 13 13,00 Akad. Oberrat auf Zeit 2 7 14,00 Akad. Rat auf Zeit 8,5 4 34,00 Wiss. Angestellter (befristet) 14,35 4 57,40 Wiss. Angestellter (unbefristet) 9,07 8 72,56 Zusätzliches Lehrangebot 4,59 4,59 Summe: 346,90 a) Die Besetzung der Stellen der Junior-Professoren entsprechend ihrer Anstellungsphasen hat die Antragsgegnerin in der Anlage 1 zum Schriftsatz vom 19. Juli 2024 erläutert, wobei die Unterbesetzung einiger Stellen durch wissenschaftliche Mitarbeiter keinen durchgreifenden Bedenken begegnet. Nach dem Stellenprinzip ist die Lehrpersonalstelle unabhängig von ihrer Besetzung und der Qualifikation ihres Inhabers mit der abstrakt für die Gruppe, der die Stelle zuzuordnen ist, festgelegten Regellehrverpflichtung in Ansatz zu bringen. Es kommt allein auf die Regellehrverpflichtung der Stelle nach der jeweiligen Stellengruppe an, nicht auf die dienstrechtliche Stellung des Inhabers oder einer im Arbeitsvertrag festgelegten Lehrpflicht. Vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 15. Juli 2013 – 4 Nc 108/12 –; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2014 - 13 C 8/14 -, juris zur vergleichbaren Problematik bei der Abweichung von der Obergrenze der Bandbreite des § 3 Abs. 1 Nr. 16 LVV. b) Die Besetzung der Stelle des Akademischen Rates ohne weitere Lehrverpflichtung durch einen wissenschaftlichen Mitarbeiter begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Hierzu hat die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 19. Juli 2024 unter Verweis auf die Rechtsprechung des OVG NRW nachvollziehbar ausgeführt, dass es sich bei dieser Stelle seit dem Inkrafttreten der Vierten Verordnung zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung NRW (LVV NRW) vom 17. November 2021 gem. § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV NRW um eine Stelle mit einem festen Deputat in Höhe von 5 DS handele. Für diese gelte grundsätzlich das in §§ 8 ff. KapVO zum Ausdruck kommende abstrakte Stellenprinzip. Dies habe zur Folge, dass unabhängig von der tatsächlichen Besetzung der Stelle grundsätzlich die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung gelte. Eine vor der Änderung der LVV NRW notwendige einzelfallbezogene Rechtfertigung der Verminderung gegenüber dem höheren Lehrdeputat des Akademischen Rates mit weiteren Lehrverpflichtungen entfalle somit. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2023 – 13 C 6/23 –, juris Rn. 5. Anhaltspunkte für eine faktische Stellenumwandlung, die zur Durchbrechung des abstrakten Stellenprinzips führt, sind nicht ersichtlich. Denn insoweit hat die Antragstellerin ausgeführt, dass diese Stelle dauerhaft durch einen wissenschaftlichen Mitarbeiter unterbesetzt werde. c) Eine über 13 DS hinausgehende Lehrverpflichtung der Stelle eines Studienrates im Hochschuldienst (siehe dazu § 3 Abs. 1 Nr. 16 LVV NRW) ist nicht anzusetzen. Die Antragsgegnerin hat dazu ausgeführt, dass diese Stelle derzeit durch die Antragsgegnerin nicht besetzt sei. Vor diesem Hintergrund begegnet die Annahme der Antragsgegnerin, der Stelle seien auch nicht mehr als das gesetzliche Mindestmaß an Deputatstunden zuzuweisen, keinen Bedenken. 2. Vom (Brutto-) Lehrangebot von 346,90 DS sind gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 KapVO NRW 2017 die eventuellen im Rahmen der dienstrechtlichen Möglichkeiten von der Hochschule gemäß Lehrverpflichtungsverordnung gewährten Verminderungen der Regellehrverpflichtung in Abzug zu bringen. Insoweit hat die Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Psychologie Deputatverminderungen in Höhe von 13,25 DS in Ansatz gebracht und in der Anlage 2 zum Schriftsatz vom 19. Juli 2024 näher aufgeschlüsselt. Diese Deputatverminderungen sind bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden: a) Eine Ermäßigung für das Lehrdeputat von 6,75 DS für Prof. Dr. N. M. ergibt sich aufgrund ihrer Tätigkeit als Dekanin gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 LVV. b) Eine Ermäßigung des Lehrdeputats von Prof. Dr. P. H. um 2,25 DS wegen Schwerbehinderung (GdB: 100) rechtfertigt sich aus § 5 Abs. 4 Nr. 3 LVV, wonach die Regellehrverpflichtung bis zu 25% ermäßigt werden kann. Diese Reduzierung hat die Kammer in ständiger Rechtsprechung akzeptiert. Gleiches gilt für die Verminderung des Lehrdeputats von Prof. Dr. B. A. um 2,25 DS. c) Die Ermäßigung des Lehrdeputats von Frau Prof. Dr. T. T1. um 2 DS begegnet nach ständiger Rechtsprechung der Kammer aufgrund des Einsatzes in der Krankenversorgung keinen durchgreifenden Bedenken. Sie findet ihre Grundlage in § 5 Abs. 2 LVV. Vgl. zuletzt Beschluss der Kammer vom 4. Mai 2023 – 4 Nc 152/22 –, n.v. Unter Berücksichtigung der anzuerkennenden Deputatermäßigungen im Umfang von 13,25 DS verbleibt somit ein Lehrangebot von 333,65 DS . 3. Gemäß § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2017 werden in die Berechnung des Lehrangebots die Lehrauftragsstunden einbezogen, die der Lehreinheit in dem dem Berechnungsstichtag vorausgegangenen Jahr für das Pflicht- und Wahlpflichtcurriculum zur Verfügung gestanden haben und die nicht auf einer Regellehrverpflichtung oder unentgeltlichen Lehrleistungen beruhen oder eine Regellehrverpflichtung ersetzen. Insoweit ergeben sich aus den vorgelegten Kapazitätsberechnungen zunächst zu berücksichtigende Lehrveranstaltungen im Sommersemester 2022 (76,70) und Wintersemester 2022/23 (84,30) in Höhe von insgesamt 161 DS jährlich bzw. 80,50 DS semesterlich. Dadurch erhöht sich das Lehrangebot wiederum auf 414,15 DS . 4. Gemäß § 5 Abs. 4 KapVO NRW 2017 ist dieses Lehrangebot zu bereinigen um die Dienstleistungen, die die Lehreinheit Psychologie für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Solche Dienstleistungen erbringt die Lehreinheit Psychologie im Wintersemester 2023/2024 nicht. Das bereinigte Lehrangebot beträgt somit 414,15 DS . II. Gemäß § 3 Satz 1 KapVO NRW 2017 ist das bereinigte Lehrangebot durch den gewichteten Curriculareigenanteil (§ 6 KapVO NRW 2017) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge zu dividieren und mit der jeweiligen Anteilquote zu multiplizieren. 1. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 KapVO NRW 2017 ist zunächst der Curricularwert (a) auf die beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen (b). a) Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KapVO NRW 2017 bestimmt der Curricularwert den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Der jeweilige Curricularwert (CW) wird von der Hochschule grundsätzlich im Rahmen der in den Anlagen 1 und 2 zur KapVO NRW 2017 dargestellten Bandbreiten berechnet. Anlage 1 sieht für die Bachelor-Studiengänge Mathematik, Geographie und Psychologie eine CW-Bandbreite von 2,2 - 3,4 und für die entsprechenden Master-Studiengänge eine CW-Bandbreite von 1,1 - 1,7 vor. Der Curricularwert ist insoweit die Summe aller Lehrveranstaltungen (f), multipliziert mit dem Anrechnungsfaktor (k) dividiert durch die Betreuungsrelation (g). Die Antragsgegnerin hat ausweislich der Anlage 1 zum Schriftsatz vom 3. Juli 2024 den Curricularwert für den Studiengang Psychologie (Bachelor 1-Fach) berechnet. Der von ihr errechnete Curricularwert von 2,94 bewegt sich zulässigerweise innerhalb der Bandbreite der Anlage 1 KapVO NRW 2017, die eine CW-Bandbreite von 2,20 bis 3,40 vorsieht. Die Inansatzbringung eines Curricularwertes von 2,36 für den Masterstudiengang Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie begegnet nach den Kriterien der Anlage 1 zur KapVO NRW ebenfalls keinen Bedenken. Danach gilt für „Sonstige Fächer“, zu denen neben der Hebammenwissenschaft auch die „Psychotherapie“ gehört, dass eine individuelle CW-Berechnung vorzunehmen ist. Dem ist die Antragsgegnerin mit Vorlage der konkreten Berechnung des Curricularwertes (hier: 2,36) als Anlage 1 zum Schriftsatz vom 3. Juli 2024 nachgekommen. b) Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 KapVO NRW 2017 wird der Curricularwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curriculareigen- und fremdanteilen - CA -). aa) Die Antragsgegnerin hat für den Studiengang Cognitive Science Fremdanteile in Höhe von 0,52 (Philosophie) und in Höhe von 0,55 (Sonstiges) zugrunde gelegt, was die Kammer bereits in früheren Verfahren nicht beanstandet hat. bb) Der Curriculareigenanteil der Lehreinheit Psychologie stellt sich somit wie folgt dar: MA Cognitive Science 0,63 (= 1,70-0,52-0,55) BA Psychologie 2,94 MA Psychologie mit Schwerpunkt Arbeits-, Organisations- und Wirtschaftspsychologie 1,70 MA Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie 2,36 MA Psychologie mit Schwerpunkt Kognitive Neurowissenschaft 1,70 c) Der gewichtete Curriculareigenanteil wird gemäß § 6 Abs. 3 KapVO NRW 2017 durch Multiplikation des Curriculareigenanteils mit der Anteilquote ermittelt. Formel: Dieser Vorgang ist für jeden der zugeordneten Studiengänge durchzuführen und die gewichteten Curricularanteile aller Studiengänge sind sodann zu addieren. Gemäß § 7 KapVO NRW 2017 erfolgt mit Hilfe der Anteilquoten die Aufteilung der jährlichen Aufnahmekapazität auf alle der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge. Die Hochschule bildet die Anteilquoten aufgrund sachlicher Kriterien unter Berücksichtigung der jeweiligen Nachfrage in den Studiengängen sowie planerischen Gesichtspunkten im Einvernehmen mit dem Ministerium. Ein geeignetes Kriterium sind bei zulassungsbeschränkten Studiengängen die Bewerberzahlen des Vorjahres, bei nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen die Studienanfängerzahlen des Vorjahres. Die Antragsgegnerin geht für die Lehreinheit von insgesamt 361 Bewerbern aus. Entsprechend der jeweils für die einzelnen Studiengänge angenommenen Bewerberzahl ist von den nachfolgend dargestellten Anteilsquoten und gewichteten Curriculareigenanteilen auszugehen: MA Cognitive Science 0,63 x 20 ÷ 361 = 0,03490 BA Psychologie 2,94 x 195 ÷ 361 = 1,58809 MA Psychologie mit Schwerpunkt Arbeits-, Organisations- und Wirtschaftspsychologie 1,70 x 27 ÷ 361 = 0,12715 MA Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie 2,36 x 93 ÷ 361 = 0,60798 MA Psychologie mit Schwerpunkt Kognitive Neurowissenschaft 1,70 x 26 ÷ 361 = 0,12244 Summe: = 2,48056 Der gewichtete Curriculareigenanteil der Lehreinheit Psychologie beträgt somit nach der von der Antragsgegnerin – kapazitätsfreundlich – vorgenommenen Abrundung 2,48 . III. Ausgehend von einem (semesterlichen) Lehrdeputat von 414,15 DS und einem gewichteten Curricularanteil von 2,48 errechnet sich eine jährliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit Psychologie von 414,15 x 2 ÷ 2,48 = 333,99 d. h. 333,99 Studienplätzen. Unter Berücksichtigung der Anteilsquote des Bachelor-Studiengangs Psychologie von 0,54 entfallen davon auf diesen Studiengang 333,99 x 0,54 = 180,35 gerundet 180 Studienplätze. IV. Gemäß § 9 KapVO NRW 2017 soll die Zulassungszahl erhöht werden, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern erheblich größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Insoweit hat die Antragsgegnerin nach dem sog. Hamburger Modell für den Bachelor-Studiengang Psychologie einen Schwundfaktor von gerundet 0,92 ermittelt, was im summarischen Verfahren nicht zu beanstanden ist. 1. Unter Berücksichtigung einer Schwundquote von 0,92 ergibt sich ein jährliches bereinigtes Studienplatzangebot von gerundet 196 Studienplätzen: 180 ÷ 0,92 = 195,65 2. Diese Ausbildungskapazität ist nach der Anlage 3 zu dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 19. Juli 2024 durch die tatsächliche Zulassung von 200 Studienbewerberinnen und -bewerbern in jedem Fall erschöpft. Es steht kein weiterer Studienplatz zur Verfügung. Etwaige in den Masterstudiengängen der Lehreinheit Psychologie ungenutzt gebliebene Ausbildungskapazität ist dem Studiengang Psychologie Bachelor auch nicht im Wege einer horizontalen Substitution zuzurechnen. Es ist nicht erkennbar, weshalb aus dem Grundsatz der horizontalen Substitution folgen müsste, dass nach Ablauf der Einschreibungs- und Rückmeldungsfristen nicht ausgeschöpfte Lehrkapazität in einem Studiengang der Lehreinheit einem anderen Studiengang - hier dem Bachelor-Studiengang Psychologie - zu Gute kommen müsste. Die KapVO NRW 2017, die für die Berechnung auf einen Stichtag abstellt (vgl. § 2 KapVO NRW 2017), nimmt das Risiko, dass Studienplätze wider Erwarten nicht besetzt werden, in Kauf. Dies lässt sich auch nicht vermeiden, weil die Berechnung an Prognosen anknüpft (vgl. etwa § 7 KapVO 2017 zur Berechnung der Anteilquoten, § 5 Abs. 4 KapVO NRW 2017 zur Berechnung des Dienstleistungsexports). Gleichwohl sieht die KapVO NRW 2017 Korrekturen für den Fall, dass diese sich nicht bewahrheiten, für die laufenden Semester nicht vor. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2019 - 13 B 25/19 -, juris, Rn. 33; VG Münster, Beschluss vom 30. Juni 2021 – 9 NC 67/20 – juris Rn. 47. B. Gemäß § 10 KapVO NRW 2017 gilt diese Verordnung entsprechend für die Festsetzung von Zulassungszahlen für höhere Fachsemester. Es ist damit von den zum Überprüfungsstichtag 15. September 2023 ermittelten Kapazitäten auszugehen. Ausgangspunkt der Berechnung ist die nach der KapVO NRW 2017 ermittelte Anzahl der Studienplätze für das erste Fachsemester. Wegen der nach § 9 KapVO NRW 2017 schwunderhöhten Studienanfängerzahl sind die Studienplatzzahlen in höheren Fachsemestern ihrerseits wiederum umgekehrt um einen semesterlichen Schwund zu bereinigen. Dies geschieht nach der Praxis der Antragsgegnerin durch Berücksichtigung der „durchschnittlichen semesterlichen Übergangsquote“. Diese hat die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Kapazitätsberechnung bei einem Schwundausgleichsfaktor in Höhe von 0,92 mit 96,65 % (= 0,9665) angegeben, was die Kammer im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht in Zweifel zieht. Daraus folgt unter Berücksichtigung der Zulassungszahl (196), dass bei der Antragsgegnerin folgende Studienplätze zur Verfügung stehen: Fachsemester Aufnahmekapazität im WS 2023/2024 SS 2024 1. 196 0 2. 0 189 (gerundet) 3. 183 (gerundet) Damit sind im 3. Fachsemester über die Festsetzung hinaus keine weiteren Studienplätze vorhanden. Diese Studienplätze sind nach der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 3. Juli 2024 vollständig durch aus dem 2. Fachsemester zurückgemeldete Studierende (188) in Anspruch genommen worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Der Auffangstreitwert ist hier voll in Ansatz zu bringen, weil eine antragsgemäße Entscheidung die Hauptsache im Wesentlichen vorweggenommen hätte (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2009 – 13 C 264/08 –, juris Rn. 30 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009 – 13 C 1/09 –, juris Rn. 37 ff.; siehe ferner Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.