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Beschluss

NC 9 S 124/11

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• In Hochschulzulassungsverfahren ist mangels hinreichender Anhaltspunkte für die Bemessung des Streitwerts der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG heranzuziehen. • Zulassungsbegehren innerhalb und außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl stellen unterschiedliche Verfahrens- und Streitgegenstände dar. • Sind die wirtschaftlichen Interessen identisch, sind mehrere Streitwerte nicht zu addieren; der Auffangwert kann als einheitlicher Streitwert herangezogen werden. • Hilfsanträge, über die nach Rücknahme nicht entschieden wurde, bleiben bei der Streitwertfestsetzung unberücksichtigt.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei Hochschulzulassungsverfahren: Auffangwert und keine Addition • In Hochschulzulassungsverfahren ist mangels hinreichender Anhaltspunkte für die Bemessung des Streitwerts der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG heranzuziehen. • Zulassungsbegehren innerhalb und außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl stellen unterschiedliche Verfahrens- und Streitgegenstände dar. • Sind die wirtschaftlichen Interessen identisch, sind mehrere Streitwerte nicht zu addieren; der Auffangwert kann als einheitlicher Streitwert herangezogen werden. • Hilfsanträge, über die nach Rücknahme nicht entschieden wurde, bleiben bei der Streitwertfestsetzung unberücksichtigt. Der Antragsteller begehrte gerichtlichen Eilrechtsschutz zur Zulassung zum Studium (Betriebswirtschaftslehre) sowohl innerhalb als auch außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe setzte den Streitwert im Eilverfahren auf den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG (5.000 EUR) fest und lehnte eine Zusammenrechnung der Streitwerte für die beiden Zulassungsbegehren ab. Der Prozessbevollmächtigte legte hiergegen Beschwerde ein. Der Antragsteller hatte hilfsweise auch die Zulassung im Fach Volkswirtschaftslehre beantragt, diesen Hilfsantrag jedoch später zurückgenommen. Streitgegenstand war allein die Frage der richtigen Bemessung des Streitwerts; es ging nicht um die inhaltliche Entscheidung über die Zulassung selbst. • Bei Hochschulzulassungsverfahren sind wegen fehlender Anhaltspunkte für eine konkrete Bemessung des Streitwerts die Vorgaben des § 52 Abs. 2 GKG (Auffangwert) heranzuziehen; dies gilt auch im einstweiligen Rechtsschutz, weil die Eilentscheidung die Hauptsacheentscheidung zumindest zeitlich vorwegnimmt. • Die Zulassungsbegehren innerhalb und außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl betreffen unterschiedliche Verwaltungs- und Streitgegenstände; sie richten sich an unterschiedliche Verwaltungsinstanzen, unterliegen teils abweichenden Form- und Fristvorschriften und beruhen auf unterschiedlichen materiellen Kriterien (Kapazitätsfragen). • Trotz der Unterschiedlichkeit der Verfahrensgegenstände ist eine Addierung der Streitwerte nach § 39 Abs. 1 GKG nicht vorzunehmen, wenn die wirtschaftlichen Interessen identisch sind. Hier erstrebt der Antragsteller wirtschaftlich ein und denselben Nutzen — einen Studienplatz im Fach Betriebswirtschaftslehre — unabhängig vom rechtstechnischen Weg der Zuteilung. • Vorliegend sind die wirtschaftlichen Interessen identisch, weil der Antragsteller auf beiden Wegen nur einen Studienplatz im selben Fach zu erlangen sucht; daher ist die Addition der Werte entbehrlich und der Auffangwert als Gesamtstreitwert angemessen. • Der hilfsweise gestellte Antrag auf Zulassung in einem anderen Studiengang wurde zurückgenommen und daher gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG bei der Streitwertfestsetzung unberücksichtigt. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen. Der Senat bestätigt die Festsetzung des Streitwerts auf den Auffangwert von 5.000 EUR, weil die wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers für die begehrten innerkapazitären und außerkapazitären Zulassungen identisch sind und daher eine Addition der Streitwerte nicht gerechtfertigt ist. Die Unterscheidung der Verfahrens- und Streitgegenstände ändert daran nichts, da sie zwar formell unterschiedlich sind, aber wirtschaftlich derselbe Anspruch verfolgt wird. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Zulassung in einem anderen Fach bleibt unberücksichtigt, weil er nachträglich zurückgenommen wurde. Weitere Kostenentscheidungen sind entbehrlich; der Beschluss ist nicht anfechtbar.