Beschluss
13 C 6/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0224.13C6.17.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. Dezember 2016 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Anordnungsanspruch verneint. Im angefochtenen Beschluss wird zwar zu Unrecht angenommen, dem geltend gemachten Zulassungsanspruch stehe § 23 Abs. 5 Satz 3 VergabeVO NRW entgegen, wonach antragsberechtigt im außerkapazitären Verfahren allein Bewerber sind, die sich an der Hochschule für das entsprechende Semester um einen Studienplatz desselben Studiengangs innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen beworben haben. Diese Vorschrift gilt nur für Studiengänge, die nicht gemäß § 1 VergabeVO NRW in ein Verfahren der Stiftung einbezogen sind. Der hier streitgegenständliche Studiengang Zahnmedizin zählt nach Anlage 1 zu § 1 Satz 2 VergabeVO NRW aber zu den in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengängen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist gleichwohl im Ergebnis richtig, weil auch nach dem für diese Studiengänge anwendbaren wortlautgleichen § 29 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO NRW ein innerkapazitärer Antrag in Bezug auf die Antragsgegnerin erforderlich ist, an dem es fehlt. Die Antragstellerin räumt ein, dass sie im Zulassungsantrag im zentralen Vergabeverfahren weder innerhalb der Abiturbestenquote noch im Auswahlverfahren der Hochschulen die Antragsgegnerin als Studienstandort ausgewählt, sondern lediglich mit Schreiben vom 21. Juli 2016 an die Antragsgegnerin die Zulassung innerhalb und außerhalb der festgesetzten Kapazität beantragt hat. Sie meint aber, § 29 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO NRW sei, auch unter Berücksichtigung von Art. 12 Abs. 1 GG, dahingehend auszulegen, dass eine form- und fristgerechte Bewerbung bei der jeweiligen Hochschule über die Stiftung für Hochschulzulassung im zentralen Vergabeverfahren nicht erforderlich, sondern ausreichend sei, wenn der Bewerber sich formlos und außerhalb der im zentralen Vergabeverfahren vorgesehenen Fristen unmittelbar bei der Hochschule bewerbe. Dem ist nicht zu folgen. Während die Geltendmachung eines außerkapazitären Zulassungsanspruchs nach § 29 Abs. 1 VergabeVO NRW a. F. unabhängig vom innerkapazitären Verfahren möglich war, macht § 29 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO NRW in der Fassung der 7. Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung NRW vom 24. Juni 2013 (GV. NRW. 2013, 384) die Zulassung im außerkapazitären Verfahren von einem vorherigen innerkapazitären Antrag in Bezug auf die jeweilige Hochschule abhängig. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 13 C 24/14 -, juris; zum alten Recht vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2014 – 13 C 1/14 -, und vom 20. März 2013 - 13 C 91/12 -, jeweils juris. Frist, Form und sonstige Verfahrensanforderungen für einen solchen Antrag auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität sind in §§ 3 ff. VergabeVO NRW geregelt. Nach § 3 Abs. 1 VergabeVO NRW richtet sich der Zulassungsantrag bei Studiengängen, die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, zugleich auf die Teilnahme an diesem als auch auf die Teilnahme an den Auswahlverfahren der Hochschulen. Einen innerkapazitären Antrag, der unmittelbar bei der Hochschule gestellt wird, gibt es nicht. Ein solcher kann dann auch nicht eigens für die Anwendung des § 29 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO NRW konstruiert werden. Ferner ist der Zulassungsantrag für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung – wie hier – vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 15. Juni zu stellen, § 3 Abs. 2 Nr. 2 VergabeVO NRW. Die für ein Massenverfahren wie die Vergabe von Studienplätzen erforderliche Regelung würde ausgehebelt, wenn danach – wie hier am 21. Juli 2016 – noch innerkapazitäre Anträge bei der Hochschule gestellt werden könnten. Auch liefe § 3 Abs. 7 VergabeVO NRW leer, wonach vom Vergabeverfahren ausgeschlossen ist, wer die Bewerbungsfristen nach Absatz 1 versäumt. § 29 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO NRW könnte auch seinen Regelungszweck nicht mehr erfüllen, eine Abhängigkeit vom innerkapazitären Antrag herzustellen, wenn hierfür ein unzulässiger, in einem formlosen Schreiben außerhalb der festgelegten Fristen gestellter Antrag ausreichte, der zugleich mit dem außerkapazitären Antrag bei der Hochschule eingereicht werden könnte. Weshalb ein anderes Verständnis durch Art. 12 Abs. 1 GG gefordert wird, legt die Antragstellerin nicht dar. Sie stellt insbesondere nicht durchgreifend in Frage, dass der aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip folgende Anspruch auf Teilhabe an vorhandenen Kapazitäten durch verfahrensrechtliche Bestimmungen wie das Erfordernis eines vorherigen ‑ ordnungsgemä-ßen - innerkapazitären Antrags in § 29 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO NRW in zulässiger Weise ausgestaltet wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.