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Urteil

2 K 4640/17

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2019:0411.2K4640.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die übrigen Beteiligten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 1 Der Kläger wendet sich gegen die dem Beigeladenen durch den Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 2. Februar 2015 zur Nutzungsänderung eines ehemaligen Wirtschaftsgebäudes zu einem Zweifamilienwohnhaus auf dem Grundstück X. 00 in W. . 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks X1.----weg 0 in 0000 D. S. in den O. . Er betreibt dort eine landwirtschaftliche Hofstelle. Ursprünglich hielt er dort Sauen und Ziegen. Inzwischen hat er die Sauenhaltung aufgegeben. Die Hofstelle liegt im Wesentlichen in den O. . Nur ein ca. 90 m² großer Stall sowie die südöstliche Ecke eines weiteren Stalles befinden sich auf deutschem Grund und Boden. Insoweit wird auf die vom Kläger vorgelegte Zeichnung (Bl. 102 d. GA) verwiesen. Für den vollständig in E. liegenden Stall ist dem Kläger am 24. November 2015 eine Abrissgenehmigung und am 29. April 2016 eine Baugenehmigung für die Errichtung einer landwirtschaftlichen Mehrzweckhalle zur Unterstellung von landwirtschaftlichen Geräten erteilt worden. 3 Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Anschrift X. 00 in W. (Gemarkung W. , Flur 00, Flurstücke 00 und 00), das südwestlich des Betriebs des Klägers liegt. Das Grundstück des Beigeladenen war ursprünglich unter anderem mit einem Wohn- und Wirtschaftsgebäude bebaut. Das ursprüngliche Gebäude lag ca. 55 m östlich des südlichsten Stallgebäudes des Klägers. Bis ca. 1992 wurde auf der Hofstelle des Beigeladenen eine Landwirtschaft betrieben. Im Jahr 2009 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Ersatzwohnhauses ca. 45 m südlich des ursprünglichen Wohn- und Wirtschaftsgebäudes. In der Folge wurde der Wohnteil des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes im Jahr 2012 abgerissen, während der hier streitgegenständliche Wirtschaftsteil (im folgenden Stallgebäude) bestehen blieb. Das Bauvorhaben befindet sich ca. 60 m von den nordwestlich gelegenen Stallungen des Klägers. 4 Sowohl das Grundstück des Klägers als auch das Grundstück des Beigeladenen befinden sich im Außenbereich. 5 Unter dem 1. September 2014 beantragte der Beigeladene bei dem Beklagten die bauaufsichtliche Genehmigung zur Nutzungsänderung des Stallgebäudes zu einem Zweifamilienwohnhaus. Am 7. Oktober 2014 nahm die Fachabteilung anlagenbezogener Immissionsschutz des Beklagten zu dem Vorhaben Stellung. Sie führte aus, dass an der neu beantragten Wohnnutzung Geruchsimmissionen von mehr als 25 % der Jahresgeruchstunden zu erwarten seien. Nach derzeitiger Rechtsauffassung des Beklagten könne bei der nach § 35 Abs. 4 BauGB vorgegebenen Zulässigkeit von Nutzungsänderungen auf ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstellen auch bei einer zu erwartenden Geruchsstundenhäufigkeit von mehr als 25 % Jahresgeruchsstunden von einer Zulässigkeit ausgegangen werden. Aus Sicht des anlagenbezogenen Immissionsschutzes würden daher gegen die Erteilung der Baugenehmigung keine Bedenken erhoben. 6 Mit Bescheid vom 2. Februar 2015 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen die Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des Stallgebäudes zu einem Zweifamilienwohnhaus. Gleichzeitig ließ er eine Ausnahme gemäß Ziffer 6 des Landschaftsplanes "A. T. /C. " von dem in der Festsetzung Ziffer 2.2.a dieses Landschaftsplanes aufgeführten Verbot zu. 7 Im Rahmen von Änderungsplanungen (Aufgabe der Sauen- und Aufstockung der Ziegenhaltung) erfuhr der Kläger von der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2016 teilte der vom Kläger beauftragte Entwurfsverfasser dem Beklagten mit, dass der Kläger durch die Genehmigung in der Entwicklung seiner Hofstelle eingeschränkt werde. 8 Der Kläger hat am 6. Juli 2017 Klage erhoben. 9 Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger im Wesentlichen aus: Die von dem Beklagten erteilte Baugenehmigung verletze das Gebot der Rücksichtnahme, da er aufgrund des genehmigten Vorhabens damit rechnen müsse, in seinem legalen Tierbestand Einschränkungen hinnehmen zu müssen. Bei der Beurteilung der Frage der Rücksichtslosigkeit sei deutsches Recht anzuwenden. Daher müsse unterstellt werden, dass sich seine Anlage auf deutschem Grund und Boden befände. Insofern verweise er auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1986 (Az.: 7 C 29/85) sowie des OVG Niedersachsen vom 29. Dezember 2006 (Az.: 7 ME 263/02) und vom 1. August 2011 (12 LA 297/09). Es komme deswegen nicht darauf an, ob ihm Einschränkungen von niederländischer Seite drohten. Vor diesem Hintergrund seien die Aussagen der Mitarbeiter des P. B. im Rahmen des Erörterungstermins an Ort und Stelle nicht relevant. Davon unabhängig läge die Entscheidung, ob einschränkende Maßnahmen ihm gegenüber ergriffen würden, nicht bei dem P. , sondern bei der Gemeinde C1. , sodass die Aussagen der Mitarbeiter auch deswegen keine Bedeutung hätten. Ausweislich der Stellungnahme der Fachabteilung anlagenbezogener Immissionsschutz des Beklagten sei an dem Vorhaben des Beigeladenen mit Geruchsbelastungen von über 25 % der Jahresgeruchsstunden zu rechnen. In diesem Zusammenhang müsse auch berücksichtigt werden, dass der vor zwei Jahren stillgelegte Sauenstall wieder belegt werden könne, sodass dessen Geruchsbelastungen noch erschwerend hinzukämen. Damit würden die maßgeblichen Immissionswerte um ein Vielfaches überschritten. Insoweit verweise er auf die Ausführungen des 8. Senats des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 1. Juli 2015 (Az. 8 A 1760/13). Aufgrund des Schutzanspruches des Beigeladenen müsse er damit rechnen, seinen legalen Tierbestand bzw. die dazugehörige Nutzung einschränken zu müssen, um die nunmehr auf das reine Wohnen ausgerichtete Nutzung nicht unzumutbar zu belasten. Soweit der Beklagte von einer nachwirkenden Rücksichtnahmepflicht des Beigeladenen ausgehe, könne dem nicht gefolgt werden. Denn dies gelte nur für die zu einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Tierhaltung gehörenden Wohnhäuser, die nach Aufgabe der Tierhaltung als reine Wohnhäuser genutzt würden und nicht für die Umnutzung eines ehemaligen Stallgebäudes. Ferner könne der Beklagte auch ihm gegenüber tätig werden, weil jedenfalls einer seiner Ställe sich auf deutschem Grund und Boden befinde. Ferner werde er durch mögliche zivilrechtliche Ansprüche des Beigeladenen in seinem Bestand gefährdet. Rechtsgrundlage sei ein Abwehranspruch nach § 1004 BGB in Verbindung mit § 906 BGB. Ein solcher zivilrechtlicher Unterlassungstitel könne der Beigeladene über ein deutsches Gericht erwirken und sodann ihm gegenüber aufgrund der Brüssel Ia-Verordnung ohne richterliche Zustimmung direkt vollstrecken. Weiterhin sei die Erteilung der Ausnahme von dem in der Festsetzung Nr. 2.2.a des Landschaftsplanes "A. T. /C. " aufgeführten Verbot rechtsfehlerhaft. Auch nach niederländischem Recht stünde die genehmigte Wohnnutzung des Beigeladenen der Tierhaltung des Klägers in ihrem im jetzigen Bestand entgegen. 10 Der Kläger beantragt, 11 die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 2. Februar 2015 aufzuheben. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Nachbarschützende Vorschriften würden durch das streitgegenständliche Vorhaben nicht verletzt. Insbesondere werde nicht gegen das Rücksichtnahmegebot gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB verstoßen. Hier sei maßgeblich darauf abzustellen, ob der Kläger tatsächlich in seinem legalen Betrieb eingeschränkt werde. Die von dem Kläger geltend gemachten Erweiterungsinteressen seien unbeachtlich, da sie nicht hinreichend konkret seien. Eine solche Beschränkung des Betriebes des Klägers sei nicht zu besorgen. Nach den Aussagen der Mitarbeiter des P1. B. würden diese aufgrund des streitgegenständlichen Vorhabens keine einschränkenden Maßnahmen in Bezug auf den genehmigten Bestand des Klägers ergreifen. Auch er – der Beklagte – könne nicht gegen den Kläger vorgehen, weil das Bundesimmissionsschutzgesetz nur auf Anlagen auf bundesdeutschem Staatsgebiet Anwendung finde. Eine Anordnung nach § 24 BImSchG komme insofern nicht in Betracht. Davon unabhängig sei ein Einschreiten durch ihn auch deswegen nicht möglich, weil sich das streitgegenständliche Bauvorhaben nicht unzumutbaren Geruchsbelastungen aussetze. Entgegen der Auffassung des Klägers seien die Geruchsfrachten bei einer etwaigen Wiederbelegung des Sauenstalls nicht zu berücksichtigen, da dieser formell und mit Blick auf das Bauordnungsrecht auch materiell illegal sei. Davon unabhängig setze sich das Vorhaben keinen schädlichen Umwelteinwirkungen aus. Bei der Beurteilung von Geruchsimmissionen könne auf die nordrhein-westfälische Geruchsimmissions-Richtline (GIRL) zurückgegriffen werden. Die GIRL setze einen Immissionswert für den Außenbereich nicht ausdrücklich fest. In der Begründung und in den Auslegungshinweisen heiße es, dass das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch verbunden sei. Vor diesem Hintergrund sei es möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Beurteilung im Außenbereich einen Wert von bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen. Dieser Wert stelle allerdings keine absolute Obergrenze dar. Da der Außenbereich nur ausnahmsweise für Wohnnutzungen, regelmäßig aber als Standort für landwirtschaftliche Betriebe vorgesehen sei, die erhebliche Immissionen verursachten, könne ein Eigentümer eines Wohnhauses im Außenbereich in der Regel nicht verlangen, von den mit der Tierhaltung verbundenen Immissionen verschont zu bleiben. Dabei erhöhe sich die Pflicht, Geruchsbelästigungen hinzunehmen, wenn das in Rede stehende Wohnhaus selbst der Landwirtschaft diene. In diesem Fall bestehe eine Schicksalsgemeinschaft der emittierenden landwirtschaftlichen Betriebe. Dies gelte auch dann, wenn die Landwirtschaft aufgegeben worden und ein Übergang vom privilegierten zum allgemeinen Wohnen erfolgt sei. Solange die nähere Umgebung – wie hier – weiterhin von landwirtschaftlicher Nutzung geprägt sei und die Schicksalsgemeinschaft der Landwirte oder auch nur ein die Umgebung aufgrund seiner Größe in besonderer Weise prägender Betrieb fortbestehe, bleibe es auch bei der besonderen Rücksichtnahmepflicht. Dies zugrunde gelegt sei im vorliegenden Fall von einer nachwirkenden Rücksichtnahmepflicht des Beigeladenen auszugehen. Denn die jetzige Wohnnutzung leite sich von der ursprünglichen Nutzung der Hofstelle zu landwirtschaftlichen Zwecken ab und genieße demnach nur einen verminderten Schutzanspruch. Der Hinweis des Klägers, die Schicksalsgemeinschaft der Landwirte erstrecke sich lediglich auf ehemals zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehörende Wohnhäuser, treffe nicht zu. Denn die Grundsätze zur Schicksalsgemeinschaft der Landwirte bezögen sich nach der Rechtsprechung auf das Grundstück der ehemaligen Hofstelle. In diesem Zusammenhang verweist er auf das Urteil des OVG Lüneburg vom 16. August 2018 (Az.: 1 LC 180/1), juris, das in einem aus seiner Sicht vergleichbaren Fall eine Geruchsbelastung von 50 % und mehr der Jahresgeruchsstunden für zumutbar erachtet habe. Davon unabhängig liege kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor, wenn ein neues Vorhaben keine Einschränkungen für die störende Anlage zur Folge habe, weil diese schon auf eine bereits vorhandene, in derselben Weise störungsempfindliche Bebauung Rücksicht nehmen müsse. So liege der Fall hier. Denn der Kläger habe bereits auf die ehemalige Betriebsleiterwohnung des Beigeladenen sowie auf das genehmigte Ersatzwohnhaus Rücksicht nehmen müssen. Da der ehemalige Wohnteil unmittelbar angrenzend westlich des Standortes des streitgegenständlichen Vorhabens und damit in einer geringeren Entfernung zur Hofstelle des Klägers gelegen habe, würde das streitgegenständliche Vorhaben nicht höher beaufschlagt, als das bisherige Wohnhaus. In diesem Zusammenhang sei auch das Nutzungsänderungspotential des ehemaligen Wirtschaftsgebäudes nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB zu berücksichtigen. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes in seinem Urteil vom 27. Juni 2017 (Az. 4 C 3/16), wonach Immissionen im Umfang der Vorbelastung zumutbar seien, auch wenn sie sonst in einem vergleichbaren Gebiet nicht hinnehmbar wären, gälten auch für nichtemittierende Vorhaben. Da sich die Immissionssituation durch das streitgegenständliche Vorhaben nicht verschlechtere, sei es auch nicht rücksichtslos. Der Kläger könne sich auf eine rechtwidrige Zulassung einer Ausnahme von dem Bauverbot nach dem Landschaftsplan "A. T. /C. " nicht berufen, da diesem keine drittschützende Wirkung zukomme. Davon unabhängig sei die Zulassung zu Recht erfolgt. 15 Der Beigeladene beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen des Beklagten. Ergänzend führt er aus: Maßgeblich sei, ob gegen den Kläger nach niederländischem Recht vorgegangen würde. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der vom Kläger ins Feld geführten Rechtsprechung. Denn nach dieser könne ein niederländischer Nachbar nicht verlangen, dass deutsche Behörden bei der Genehmigung eines emittierenden Betriebes in E. den Schutzanspruch des Nachbarn nach niederländischem Recht prüften. Umgekehrt hätten niederländische Behörden bei der Genehmigung eines niederländischen emittierenden Betriebes den Schutzanspruch des deutschen Nachbarn nach niederländischem Recht zu beurteilen. Mit einem Einschreiten durch die niederländischen Behörden sei mit Blick auf die Aussagen der Mitarbeiter des P. B. im Rahmen des Erörterungstermins an Ort und Stelle nicht zu rechnen. Etwas anderes ergäbe sich mit Blick auf die eindeutige Fragestellung und die entsprechend klare Antwort auch nicht aus der nun von dem Kläger behaupteten Unzuständigkeit des P. B. . 18 Die Berichterstatterin hat am 18. Juli 2018 die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten an Ort und Stelle erörtert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll zu dem Erörterungstermin verwiesen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Gerichtsakte und Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 20 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 21 Die Klage ist zulässig (I.). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg (II.) 22 I. Die Klage ist als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. 23 Der Kläger ist auch gem. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Im Ausland lebende Bürger sind klagebefugt, wenn – neben den übrigen Voraussetzungen – normativ Anhaltspunkte für einen grenzüberschreitenden Nachbarschutz vorliegen. Dies ergibt sich aus der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes und dem europarechtlichen Diskriminierungsverbot. Solche Anhaltspunkte können insbesondere im Umweltrecht gegeben sein, da schädliche Umwelteinwirkungen auf Staatsgrenzen keine Rücksicht nehmen. 24 Vgl. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 21. Aufl. 2015, § 42, Rn, 90. 25 Dementsprechend gewährt das deutsche (Umwelt-)Recht grenzüberschreitenden Drittschutz. 26 Vgl. zum Immissionsschutzrecht: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. März 1994 - 8 Q 4/93 -, NVwZ 1995, 97; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. Dezember 2006 - 7 ME 263/02 -, NVwZ 2007, 354; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Juli 2011 – 11 K 7860/09 -, juris, Rn. 23 ff; zum Atomrecht: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1986 - 7 C 29/85 -, BVerwGE 75, 285. 27 Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Klagebefugnis des Klägers zu bejahen. Es bestehen Anhaltspunkte für einen grenzüberschreitenden Nachbarschutz, da das Rücksichtnahmegebot gem. § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB – mit dem der Kläger seine Klage im Wesentlichen begründet – unabhängig von der Länderzugehörigkeit und der territorialen Belegenheit des Grundstücks die Pflicht kennzeichnet, bei der Verwirklichung eines Bauvorhabens Rücksicht auf schutzwürdige Belange Anderer zu nehmen. Dass ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot durch das dem Beigeladenen genehmigte Vorhaben gegenüber dem Kläger offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen ist, ist weder vorgetragen noch erkennbar. 28 Der Kläger hat sein Klagerecht auch nicht prozessual verwirkt. Da ihm die Baugenehmigung vom 2. Februar 2015 nicht bekannt gegeben worden ist, hat die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht mit ihrer Bekanntgabe gegenüber dem Beigeladenen zu laufen begonnen. 29 Die Verwirkung der Klagebefugnis setzt einen längeren Zeitraum voraus, während dessen die Möglichkeit der Klageerhebung bestand. Diese Möglichkeit muss dem Berechtigten bewusst gewesen sein. Der positiven Kenntnis steht es regelmäßig gleich, wenn der Berechtigte von der ihn belastenden Maßnahme zuverlässige Kenntnis hätte haben müssen, weil sich ihm – zum einen – deren Vorliegen hätte aufdrängen müssen und es ihm – zum anderen – möglich und auch zumutbar war, sich über die getroffene Maßnahme letzte Gewissheit zu verschaffen. Die Klageerhebung muss gerade deshalb gegen Treu und Glauben verstoßen, weil der Berechtigte trotz vorhandener Kenntnis oder der ihm zuzurechnenden Kenntnismöglichkeit erst zu einem derart späten Zeitpunkt Klage erhebt, zu dem die nunmehr beklagte Behörde nicht mehr mit einer Klageerhebung rechnen musste. Die betroffene Behörde muss dann nicht mehr mit einer Klageerhebung gegen die von ihr getroffene Maßnahme rechnen, wenn ein Berechtigter unter Verhältnissen ihr gegenüber untätig bleibt, unter denen jedermann vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen hätte. Durch das Unterlassen wird eine tatsächliche Lage geschaffen, auf die sich die Behörde einstellen darf. Endlich muss sich die beklagte Behörde auch tatsächlich in einer Weise auf das Verhalten des Berechtigten eingerichtet haben, dass für sie eine begründete Klage mit nicht mehr zumutbaren Nachteilen verbunden wäre. 30 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2014 - 2 B 1111/14 -, NVwZ-RR 2015, 172 = juris Rn. 22 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 10. August 2000 - 4 A 11/99 -, NVwZ 2001, 206. 31 Die Frist zur Einlegung einer Klage richtet sich vom Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung an regelmäßig nach den Fristvorschriften der §§ 70 Abs. 1, 74 Abs. 1 Satz 2 und 58 Abs. 2 VwGO. 32 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2014 - 2 A 7/13 -, juris Rn. 42 f.; BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 - IV C 2.72 -, BVerwGE 44, 294. 33 Daran gemessen sind vorliegend keine Anhaltspunkte für eine prozessuale Verwirkung ersichtlich. Aus den dem Gericht vorliegenden Akten folgt, dass sich der Planer des Klägers am 30. Dezember 2016 an den Beklagten gewandt und sich über die Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung beschwert hat. Eine frühere Kenntnis des Klägers ist nicht aktenkundig oder erkennbar. Aus diesem Grund geht das Gericht davon aus, dass der Kläger erst zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Baugenehmigung für die Nutzungsänderung des Stallgebäudes des Beigeladenen in ein Zweifamilienwohnhaus hatte. Im Zeitpunkt der Klageerhebung am 6. Juli 2017 war die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO noch nicht verstrichen. 34 II. Die Klage ist jedoch unbegründet. 35 Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 2. Februar 2015 verletzt den jedenfalls Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 36 Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung hat ein Nachbar nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung gem. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO weiter voraus, dass der Nachbar durch die Genehmigung zugleich in seinen Rechten verletzt ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat. 37 Vgl. BVerwG, Urt. vom 15. Februar 1990 – 4 C 39.86 -, BauR 1990, 453 = juris Rn. 15; vom 6. Oktober 1989 ‑ 4 C 14/87 -, BVerwGE 82, 343. 38 Eine solche Verletzung drittschützender Normen liegt hier nicht vor. 39 Ob ein in der Bundesrepublik E. gelegenes Vorhaben gegen drittschützende Normen verstößt, beurteilt sich nach deutschem Recht. Denn ein ausländischer Nachbar kann bei Erteilung einer Genehmigung eines Vorhabens nur beanspruchen, dass die ihm nach der deutschen Rechtsordnung gewährleisteten subjektiven öffentlichen Rechte beachtet werden. 40 Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. August 2011 – 12 LA 297/09 -, juris, Rn. 4; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. Dezember 2006 - 7 ME 263/02 -,a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1986 - 7 C 29/85 -, a.a.O., VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Juli 2011 – 11 K 7860/09 -, a.a.O. 41 1. Die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts ist bezüglich des vom Kläger gerügten Verstoßes gegen das Bauverbot in Ziffer 2.2.a des Landschaftsplanes "A. T. /C. " und der dem Beigeladenen erteilten Ausnahme hiervon nicht gegeben. 42 Vorschriften des Natur- und Landschaftsschutzes kommt grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung zu, da sie allein im öffentlichen Interesse erlassen werden und öffentlichen Zielen zu dienen bestimmt sind. Ein Landschaftsplan kann zwar ausnahmsweise im Einzelfall Drittrechtsschutz vermitteln. Ob und inwieweit eine Festsetzung in einem solchen Plan oder eine erteilte Befreiung (zumindest auch) drittschützend ist, muss im Wege der Auslegung an Hand des zu ermittelnden Willens des jeweiligen Plangebers, der sich indes mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Plan selbst, seiner Begründung oder aus sonstigen Unterlagen des jeweiligen Planerstellers (z. B. aus Sitzungsprotokollen einer Gemeinde) ergeben muss, festgestellt werden. 43 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10. März 2015 – 3 K 9246/12 –, juris, m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20. August 2003 – 6 L 2070/03 –, juris. 44 Hier bietet der maßgebliche Landschaftsplan an keiner Stelle einen ausreichenden Anlass für die Annahme, dass sich der Kläger als Bewohner trotz der Belegenheit seines Grundstücks in dem Landschaftsschutzgebiet auf das Bauverbot und die erteilte Ausnahme hiervon berufen kann. Denn ausweislich der definierten Entwicklungsziele und der textlichen Festsetzungen dient der Landschaftsplan ausschließlich öffentlichen Belangen wie der Erhaltung und Anreicherung der Landschaft. 45 Davon unabhängig hat der Beklagte die Ausnahme auch zu Recht erteilt. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 11. Juli 2018 Bezug genommen, denen das Gericht folgt und denen der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten ist. 46 2. Das Vorhaben erweist sich nicht als rücksichtslos gegenüber dem Kläger. 47 Das Vorhaben des Beigeladenen ist planungsrechtlich nach § 35 BauGB zu beurteilen, weil es – ebenso wie das Grundstück des Klägers – im Außenbereich gelegen ist und dort als landwirtschaftliches Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB privilegiert ist. 48 Bei einem Außenbereichsvorhaben ist das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf schädliche Umwelteinwirkungen als öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB und für nicht von dieser Vorschrift erfasste Auswirkungen als weiterer, in dem nicht abschließenden Katalog des § 35 Abs. 3 BauGB nicht aufgeführter öffentlicher Belang zu beachten. Nicht nur Vorhaben, von denen Belästigungen oder Störungen ausgehen, sondern auch solche, die sich schädlichen Umwelteinwirkungen aussetzen (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Alternative 1 und 2 BauGB), können gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen. Welche Anforderungen sich aus dem Gebot im Einzelnen ergeben, hängt maßgebend davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits in der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke zuzumuten ist. Bei dieser Bewertung sind auch „Vorbelastungen“ zu beachten. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liegt nicht vor, wenn ein neues störempfindliches Vorhaben keine zusätzlichen Einschränkungen für einen „störenden“ Betrieb zur Folge haben wird, weil dieser schon auf eine vorhandene, in derselben Weise störempfindliche Bebauung Rücksicht nehmen muss. Ergeben sich hingegen zusätzliche Rücksichtnahmepflichten und ist deshalb mit einer Verschärfung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an den Betrieb zu rechnen, etwa weil die neue Wohnbebauung näher „heranrücken“ soll als die schon vorhandene oder weil die neue Wohnbebauung von dem Betrieb aus gesehen in einer Richtung geplant ist, in die bisher ungehindert emittiert werden darf, wird das Wohnbauvorhaben regelmäßig gegenüber dem Betrieb „rücksichtslos“ sein. 49 Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29. April 2009 – 1 CS 08.2352 –, juris, Rn. 25 m.w.N. 50 Für die Beurteilung der Frage, ob sich das streitgegenständliche Vorhaben gegenüber dem Kläger als rücksichtslos erweist, ist auf den zum Zeitpunkt der Genehmigung des Vorhabens des Beigeladenen legalen Betrieb abzustellen und nicht auf die vom Kläger beabsichtigte Erweiterung seines Betriebs (dazu a.). Eine zur Rücksichtslosigkeit des Vorhabens führende Einschränkung des Betriebes des Klägers muss zudem tatsächlich zu besorgen sein (dazu b.). Ausgehend hiervon liegt ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht vor, weil der Kläger aufgrund des Vorhabens nicht mit einer Verschärfung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an seinen Betrieb zu rechnen hat (dazu c.). 51 a. Das genehmigte Bauvorhaben des Beigeladenen beeinträchtigt den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers nicht in unzumutbarer, rücksichtsloser Weise. 52 Ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Nur nachträgliche Änderungen zugunsten des Bauherrn sind zu berücksichtigen. Änderungen zu seinen Lasten haben außer Betracht zu bleiben. 53 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. November 2010 - 4 B 43.10 -, BauR 2011, 499 und vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, BRS 60 Nr. 178. 54 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung müssen Vorhaben im Außenbereich auf das Interesse eines Landwirts, seinen Betrieb in den Außenbereich hinein zu erweitern, jedenfalls dann keine Rücksicht nehmen, wenn das Erweiterungsinteresse lediglich vage und unrealistisch ist. Aus dem Umstand, dass nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte bauliche Nutzungen generell dem Außenbereich zugewiesen sind, folgt nicht, dass ein entsprechender Nutzungswunsch eines Landwirts allein schon die Qualität eines Rechts besitzt und deshalb eine mit ihm unvereinbare andere bauliche Nutzung ausschließt. Bei der Bauleitplanung abwägungsbeachtlich ist deshalb zwar das Bedürfnis nach einer künftigen Betriebsausweitung im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung, nicht jedoch eine unklare oder unverbindliche Absichtserklärung hinsichtlich der Entwicklung eines landwirtschaftlichen Betriebes. Erst recht braucht bei der Zulassung eines Vorhabens im Außenbereich nicht schon auf vage Erweiterungsinteressen eines Landwirts Rücksicht genommen zu werden. 55 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 05. September 2000 – 4 B 56/00 –, juris, m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 1. März 2016 – 2 A 2106/15 -, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02. September 2016 – 9 CS 16.1138 –, juris. 56 Ausgehend von diesen Maßstäben sind die Erweiterungs- bzw. Umstellungsabsichten des Klägers nicht zu berücksichtigen. Denn zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung für den Beigeladenen bestand diese Planung noch nicht. Vielmehr wandte sich der Planer des Klägers erst im Dezember 2016 – also fast zwei Jahre nach Genehmigungserteilung – an den Beklagten. Dass konkrete Erweiterungsabsichten bereits vor Genehmigungserteilung vorlagen, ist weder ersichtlich noch hat der Kläger dies vorgetragen. 57 b. Die Beachtung des Gebots der Rücksichtnahme eines störempfindlichen Bauvorhabens gegenüber einem störenden Betrieb findet seine Rechtfertigung darin, dass die im Außenbereich privilegiert zulässigen störenden Betriebe nicht durch andere Vorhaben in Frage gestellt oder beeinträchtigt werden sollen. Hierbei handelt es sich um eine faktische (Hervorhebung durch das Gericht) Beurteilung. 58 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1968 – IV C 13.68 –, juris; Schulte Beerbühl, Öffentliches Baunachbarrecht, 1. Aufl. 2017, Rn. 425. 59 Es ist also zu prüfen, ob ein emittierender Betrieb mit Blick auf ein neues (Wohn)Bauvorhaben tatsächlich mit Einschränkungen zu rechnen hat. Bei einem – wie hier vorliegenden – grenzüberschreitenden Sachverhalt, in dem der emittierende Betrieb nicht auf dem Gebiet der Bundesrepublik E. liegt, ist vor diesem Hintergrund die Frage zu beantworten, ob Einschränkungen des Betriebes durch deutsche bzw. ausländische Behörden oder sonstige Umstände tatsächlich zu besorgen sind. Dabei handelt es sich nicht – wie der Kläger meint – um die Prüfung ausländischen Rechts, sondern um die Ermittlung, ob tatsächlich Einschränkungen für den landwirtschaftlichen Betrieb zu besorgen sind. 60 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2012 – 10 C 2/12 -, juris, Rn. 16. 61 c. Hiervon ausgehend muss der Kläger nicht damit rechnen, dass deutsche Behörden (dazu aa.) oder niederländische Behörden (dazu bb.) aufgrund des streitgegenständlichen Vorhabens in seinen Betrieb eingreifen werden. Er hat auch nicht dargelegt, dass er anderweitige Einschränkungen zu befürchten hat (dazu cc.) 62 aa. Unabhängig von der Frage, ob die Geruchsbelastungen für den Beigeladenen zumutbar sind, ist mit einem Einschreiten deutscher Behörden nicht zu rechnen. Denn der Geltungsbereich des deutschen Rechts und die Zuständigkeit deutscher Behörden beschränken sich nach dem Territorialprinzip auf das Inland. Soweit Vorschriften tatbestandlich – wie z.B. der § 24 BImSchG – an Einwirkungsquellen und Tätigkeiten anknüpfen, sind nur im Inland gelegene Quellen und im Inland ausgeführte Tätigkeiten erfasst. 63 Vgl. Storost in: Ule/Laubinger/Repkewitz, Bundesimmissionsschutzgesetz Kommentar, Band 1, Dezember 2014, § 2, Rn. B 2. 64 Da der landwirtschaftliche Betrieb des Klägers in den O. liegt, können weder der Beklagte noch sonstige deutsche Behörden dem Kläger Auflagen erteilen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass ein ehemalig als Schweinestall genutzter ca. 90 qm großer Stall auf bundesdeutschem Gebiet liegt. Zwar besteht in Bezug auf diesen konkreten Stall eine Zugriffsmöglichkeit deutscher Behörden. Jedoch liegen mit Blick darauf, dass insofern bereits von Seiten des Beklagten eine Abrissgenehmigung sowie eine Baugenehmigung für eine Mehrzweckhalle erteilt worden ist, keine Anhaltspunkte für ein Einschreiten hinsichtlich dieses Vorhabens vor. Dies gilt insbesondere deshalb, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass von der Mehrzweckhalle unzumutbare Geruchsbelastungen auf das Bauvorhaben des Beigeladenen einwirken werden. 65 bb. Auch von den niederländischen Behörden hat der Kläger keine Einschränkungen seines Betriebs zu befürchten. Im Erörterungstermin an Ort und Stelle haben die Mitarbeiter des P. B. – der niederländischen Immissionsschutzbehörde, die für die Erteilung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen sowie Auflagen auch für die Gemeinde C1. , in der der Betrieb des Klägers liegt, zuständig ist – mitgeteilt, dass sie aufgrund des streitgegenständlichen Vorhabens des Beigeladenen nicht in den bestehenden Betrieb des Klägers eingreifen werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der im weiteren Verlauf des Verfahrens von dem Kläger aufgestellten pauschalen Behauptung, die Mitarbeiter des P. B1. seien für die abschließende Beurteilung, ob einschränkende Maßnahmen ergriffen würden, nicht zuständig. Denn der Kläger selbst hatte den Mitarbeiter des P. – Herrn C2. – zuvor als Sachbearbeiter bei der niederländischen Baugenehmigungsbehörde bezeichnet und ihn und seinen Kollegen zu dem Termin beigezogen, um Fragen bezüglich des niederländischen Rechts bzw. dessen Handhabung beantworten zu können. Ferner haben die Mitarbeiter des P. B. im Rahmen des Erörterungstermins an Ort und Stelle eindeutig erklärt, von der Gemeinde C3. zur Abgabe entsprechender Erklärungen und zur Vornahme immissionsschutzrechtlicher Maßnahmen ermächtigt zu sein. Unabhängig davon ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Gemeinde C1. den zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Genehmigung legal bestehenden Betrieb des Klägers aufgrund des hier streitigen Vorhabens beschränken wird. 66 cc. Einen Unterlassungsanspruch nach §§ 1004, 906 BGB des Beigeladenen, den er über die Brüssel Ia-VO vollstrecken könnte, hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Insbesondere ergibt sich ein solcher nicht bereits aus der hier gegebenen Überschreitung des Immissionsrichtwerts nach der GIRL. Denn für eine im Rahmen von § 906 BGB erforderliche Beurteilung der Intensität von Gerüchen liefern die Immissionsrichtwerte der GIRL keine ausreichende Grundlage. Vielmehr kommt es für die Beurteilung der Wesentlichkeit von Beeinträchtigungen im Rahmen zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche gem. § 906 BGB unter anderem auch auf die Hedonik der Gerüche an. 67 Vgl. OLG Hamm, Urteil vom 6. September 2016 – I-24-U 4 /15 -, juris. 68 Ferner ist ein Nachbar – hier der Beigeladene – zur Duldung der Beeinträchtigung verpflichtet, wenn diese im Hinblick auf die Gesamtstruktur der Gemeinde als ortsüblich anzusehen ist. 69 Vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 27. März 2003 – 5 U 245/01 -, juris. 70 Mit Blick darauf, dass selbst in einem Dorfgebiet stärker emittierende bäuerliche Rinderhaltungen noch als ortsüblich anzusehen und auch wesentliche Geruchsbeeinträchtigungen von 56 % der Jahresgeruchsstunden entschädigungslos zu akzeptieren sind, 71 vgl. LG Ellwangen, Urteil vom 24. Mai 2017 – 4 O 259/16 -, juris, 72 ist nicht ersichtlich, dass der Beigeladene einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Kläger geltend machen könnte.