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Beschluss

12 LA 297/09

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein auf ausländischem Gebiet wohnender Grenznachbar kann gegenüber einer deutschen Genehmigungsbehörde nur geltend machen, dass die ihm nach der deutschen Rechtsordnung zustehenden subjektiven öffentlichen Rechte beachtet werden; er kann nicht verlangen, dass deutsches Verfahren niederländisches Recht anwendet. • Der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsvorbehalt (§ 4 BImSchG) begründet für sich genommen keinen drittschützenden Aufhebungsanspruch des Nachbarn. • Für Verfahren, die vor dem 25.06.2005 eingeleitet wurden, begründet das Gemeinschaftsrecht nicht ohne konkrete Hinweise darauf, dass eine unterlassene Umweltverträglichkeitsprüfung zu einer anderen Behördeentscheidung geführt hätte, die Aufhebung der Genehmigung. • Bei grenznahen Vorhaben sind Fragen der außenpolitischen Rücksichten nicht justiziabel; Gleichbehandlung ausländischer Grenznachbarn mit inländischen Nachbarn schließt eine Anwendung des Rechts des Nachbarstaates nicht ein.
Entscheidungsgründe
Kein Drittschutz durch immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsvorbehalt bei grenznahem Windpark • Ein auf ausländischem Gebiet wohnender Grenznachbar kann gegenüber einer deutschen Genehmigungsbehörde nur geltend machen, dass die ihm nach der deutschen Rechtsordnung zustehenden subjektiven öffentlichen Rechte beachtet werden; er kann nicht verlangen, dass deutsches Verfahren niederländisches Recht anwendet. • Der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsvorbehalt (§ 4 BImSchG) begründet für sich genommen keinen drittschützenden Aufhebungsanspruch des Nachbarn. • Für Verfahren, die vor dem 25.06.2005 eingeleitet wurden, begründet das Gemeinschaftsrecht nicht ohne konkrete Hinweise darauf, dass eine unterlassene Umweltverträglichkeitsprüfung zu einer anderen Behördeentscheidung geführt hätte, die Aufhebung der Genehmigung. • Bei grenznahen Vorhaben sind Fragen der außenpolitischen Rücksichten nicht justiziabel; Gleichbehandlung ausländischer Grenznachbarn mit inländischen Nachbarn schließt eine Anwendung des Rechts des Nachbarstaates nicht ein. Der Kläger, in den Niederlanden ansässiger Nachbar, rügt die Erteilung von Baugenehmigungen (27.4.1999) und einer Standortänderung (29.7.1999) für drei Windenergieanlagen in Deutschland. Er beanstandet insbesondere mögliche unzumutbare Lärm- und Schlagschattenbelastungen und macht geltend, deutsches Recht dürfe nicht Vorrang vor den in den Niederlanden geltenden strengeren Vorschriften haben. Die Genehmigungen waren ursprünglich als Bau- und später auch als immissionsschutzrelevante Verfahren behandelt worden; ein Widerspruchsverfahren endete 2007 abweisend. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger nur die nach deutschem Recht bestehenden subjektiven Rechte geltend machen könne und die vorgelegten Prognosen die maßgeblichen deutschen Orientierungswerte deutlich unterschreiten. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung, was das Oberverwaltungsgericht zurückwies. • Anwendbares Recht: Maßgeblich sind bei Genehmigungen auf deutschem Hoheitsgebiet die in Deutschland geltenden öffentlichen Rechte; das Territorialprinzip schließt nicht ein, dass deutsches Verwaltungsverfahren das Recht des Nachbarstaates anwendet. • Drittschutz durch Genehmigungsvorbehalt: Der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsvorbehalt des § 4 BImSchG begründet nach ständiger Rechtsprechung keinen eigenständigen drittschützenden Anspruch des Nachbarn, weshalb ein Verweis auf unterlassene immissionsschutz- oder UVP-Verfahren nicht ohne Weiteres zur Aufhebung führt. • Europarecht/Umweltrechtsbehelfsgesetz: Richtlinienrecht und das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz finden auf Verfahren, die vor dem 25.6.2005 eingeleitet wurden, nur eingeschränkt Anwendung; ohne konkrete Anhaltspunkte, dass eine UVP zu einer anderen Entscheidung geführt hätte, ist die Aufhebung nicht geboten. • Schutzbereich und Prüfmaßstab: Für die Beurteilung von Lärm- und Schattenschlagsbelastungen sind die nach deutschem Recht maßgeblichen Orientierungswerte heranzuziehen; vorgelegte Schall- und Schattenprognosen ergeben keine Grenzwertüberschreitung und damit keine Verletzung des nachbarschützenden Schutzgebots (§ 5 Abs.1 Nr.1 BImSchG). • Verfahrensrechtliche Zulassungsvoraussetzungen: Die Zulassung der Berufung setzt das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit, besonderer rechtlicher Schwierigkeiten oder grundsätzlicher Bedeutung voraus; diese Gründe sind nicht substantiiert dargetan worden. • Europarechtliche Einordnung: Europäische Vorgaben begründen keine Verpflichtung, den Kläger besser zu stellen als inländische Nachbarn; etwaige außenpolitische Rücksichten sind nicht justiziabel. Die Zulassung der Berufung wird abgelehnt und das angefochtene Urteil, das die Anfechtungsklage des in den Niederlanden lebenden Klägers gegen die Genehmigungen für drei Windenergieanlagen abweist, bleibt bestehen. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass deutsches Verfahrensrecht die Anwendung niederländischer Lärm- und Schattenschutzregelungen verlange; maßgeblich sind die in Deutschland gewährten subjektiven öffentlichen Rechte. Da die vorgelegten Schall- und Schattenprognosen die einschlägigen deutschen Orientierungswerte deutlich unterschreiten, liegt keine unzumutbare Beeinträchtigung vor und damit kein Verstoß gegen das nachbarschützende Schutzgebot. Weiterhin begründet der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsvorbehalt für sich genommen keinen durchsetzbaren Aufhebungsanspruch des Nachbarn, und das Europarecht führt vorliegend nicht zu einem anderen Ergebnis. Insgesamt hat der Kläger daher keinen Erfolg.