Beschluss
2 A 2106/15
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:0301.2A2106.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem insoweit maßgeblichen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Zulassungsvorbringen nicht. 4 Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. 5 Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht. 6 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, 7 die den Beigeladenen vom Landrat des Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 10. Oktober 2014 aufzuheben, 8 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, das genehmigte Vorhaben sei nicht gegenüber dem Kläger rücksichtslos. Dabei könne offenbleiben, ob es im Außenbereich planungsrechtlich zulässig sei. Auch der Inhaber eines im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert zulässigen Betriebes könne sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für ein nichtprivilegiertes Vorhaben nur bei einer Verletzung des in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB verankerten Gebots der Rücksichtnahme wenden. Dieses sei hier nicht verletzt, weil die Beigeladenen sich nicht unzumutbaren Geruchsimmissionen aussetzten und der Kläger insoweit keine Einschränkungen seines Betriebes befürchten müsse. Zugrunde zu legen sei insoweit allein die derzeit legal ausgeübte Nutzung, insbesondere sei die am 19. Januar 2015 gestellte Bauvoranfrage zur Erweiterung des Mutterkuhstalles unbeachtlich. Nach Erteilung einer Baugenehmigung erfolgte Änderungen könnten nicht zu Lasten des Inhabers der Baugenehmigung gehen. Selbst wenn dies aber außer Betracht bleibe, sei auch in Anbetracht dieser Bauvoranfrage ein schützenswertes Erweiterungsinteresse des Klägers nicht anzunehmen. Vorhaben im Außenbereich müssten auf das Interesse eines Landwirts, seinen Betrieb zu erweitern, jedenfalls dann keine Rücksicht nehmen, wenn das Erweiterungsinteresse vage und/oder unrealistisch sei. Dies sei hier anzunehmen, weil die Bauvoranfrage wegen Unvollständigkeit der Bauvorlagen und sonstiger erheblicher Mängel hätte zurückgewiesen werden können. Zugrunde zu legen seien damit allein die mit der Baugenehmigung vom 7. Februar 2011 genehmigten Nutzungen. Diese seien die Beigeladenen verpflichtet zu dulden. Anhaltspunkte dafür, dass die hiervon ausgehenden Immissionen den Beigeladenen unzumutbar seien und deshalb für den Betrieb des Klägers nachträgliche Auflagen oder Beschränkungen in seiner Betriebsführung drohten, seien nicht zu erkennen. Dies gelte insbesondere für die von dem Betrieb ausgehenden Geruchsimmissionen. Einer gutachterlichen Ermittlung habe es insoweit nicht bedurft. Bei dem Vorhaben der Beigeladenen handele es sich nicht um eine heranrückende Wohnbebauung im eigentlichen Sinne. Im unmittelbaren Nahbereich der Hofstelle seien bereits mehrere Wohnhäuser errichtet worden, die zumindest teilweise näher an den Emissionsquellen lägen als das geplante Vorhaben. Die Beigeladenen könnten nach den Regelungen der Nr. 3.1 der Tabelle 1 der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) keinen höheren Schutz als die bestehenden Wohnhäuser beanspruchen, obwohl der geplante Neubau im Außenbereich und nicht, wie diese, in einem Dorfgebiet liege. Es bestehe indes kein Anhaltspunkt dafür, dass die den Beigeladenen in jedem Fall zumutbaren Werte von 15 % der Jahresstunden überschritten werden könnten. Der Fachdienst Umwelt des Beklagten habe insoweit keine Bedenken erhoben. Das Vorhaben liege zudem westlich der Emissionsquellen auf dem Grundstück des Klägers und damit gerade nicht in Hauptwindrichtung. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Kläger lediglich Milchkühe mit Jungtieren halte, deren Geruchsimmissionen nach der GIRL mit einem Gewichtungsfaktor von 0,5 einzustellen seien. 9 Dem setzt das Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes entgegen. 10 Die Ausführungen unter Nr. 1 des Zulassungvortrags zu den – angeblich – fehlerhaften Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils lassen schon nicht erkennen, dass sich hieraus ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts ableiten ließen. Das Verwaltungsgericht hat einen Vollerwerbsbetrieb des Klägers angenommen und diesem auch einen Schutz im Rahmen von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB zuerkannt, wenn auch beschränkt auf den legalen Bestand und – hier fehlende – konkrete Erweiterungsabsichten. Dass diese im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung stehende 11 - vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. September 2000 - 4 B 56.00 -, BRS 63 Nr. 107 = juris Rn. 7; Rieger, in: Schrödter, BauGB-Kommentar, 8. Aufl. 2015, § 35 Rn. 108, 148; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB-Kommentar, Loseblatt, Stand August 2015, § 35 Rn. 185 ff. - 12 Annahme unzutreffend ist, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Ebenso wenig setzt sich der Kläger mit der vom Verwaltungsgericht angenommenen fehlenden Relevanz der drei Monate nach Erteilung der hier umstrittenen Baugenehmigung gestellten Bauvoranfrage zur Erweiterung des Mutterkuhstalles und mit den - ebenfalls im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung stehenden – Erwägungen zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt auseinander. 13 Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, BRS 60 Nr. 178 = juris Rn. 3; Hellmann-Hawig, in: Schönenbroicher/ Kamp, BauO NRW, 2012, § 75 Rn. 208; Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW - Kommentar, Loseblatt, Stand Oktober 2015, § 75 Rn. 156, 159. 14 Auch die vom Verwaltungsgericht gesehenen Mängel der Antragsunterlagen und die deshalb angenommene fehlende Bescheidungsfähigkeit greift der Zulassungsantrag allenfalls selektiv und unsubstantiiert auf; dies gilt insbesondere hinsichtlich der fehlenden Wirtschaftlichkeitsberechnung und der Sicherung der angegebenen ca. 60 ha Pachtland als Weidefläche. Substantiierte und nachvollziehbare Erklärungen zu den vom Verwaltungsgericht gerügten Abweichungen bei Tierzahlen und Betriebsflächen fehlen ebenfalls. Dass das Verwaltungsgericht im Hinblick auf den (legalen) Tierbestand von falschen Zahlen ausgegangen sein könnte, erschließt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht – insbesondere der Verweis auf die Unterschiede zwischen Milch- und Mutterkühen ist nicht verständlich, weil die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Unterlagen solche differenzierten Eintragungen vorsehen, die indes durch den Kläger nicht erfolgten. 15 Entgegen der – zumindest implizit geäußerten – Auffassung des Klägers ist das Verwaltungsgericht auch nicht davon ausgegangen, er sei im Außenbereich nicht schutzwürdig. Es hat vielmehr – zutreffend – darauf abgestellt, ob das Vorhaben der Beigeladenen ihm gegenüber das hier aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB folgende Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Das hat es mit Erwägungen, denen der Kläger nichts Substantielles entgegensetzt, nachvollziehbar verneint. Einen umfassenden oder weitergehenden Schutzanspruch hat der Kläger insbesondere nicht schon allein aufgrund der Tatsache, dass er im Außenbereich einen emittierenden privilegierten Betrieb ausübt, sondern – worauf auch das Verwaltungsgericht abgestellt hat – nur dann, wenn er aufgrund des Vorhabens damit rechnen muss, in seinem legalen Bestand Einschränkungen hinnehmen zu müssen. 16 So auch OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2005 – 10 B 1668/05.NE – juris. 17 Dies hat das Verwaltungsgericht hier zum einen maßgeblich deshalb verneint, weil der Kläger bereits jetzt auf die vorhandene Wohnbebauung Rücksicht nehmen müsse und in seinem Betrieb bzw. bei allfälligen Betriebserweiterungen hierdurch beschränkt sei. Mit dieser tragenden Argumentation setzt sich das Zulassungsvorbringen schon nicht auseinander. Unabhängig davon ist nicht zu erkennen, dass diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sein könnten. Das Verwaltungsgericht hat unwidersprochen festgestellt, dass die bereits vorhandene Wohnbebauung teilweise sogar näher an den Emissionsquellen auf dem Grundstück des Klägers liege. Angesichts dessen ist jedenfalls aus Rechtsgründen mit dem Vorhaben keine zusätzliche Gefahr von Betriebseinschränkungen des Klägers gegeben. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die Beigeladenen keine höheren Schutzansprüche als die jetzigen Nachbarn haben. Die rechtliche Situation des Klägers verschlechtert sich damit nicht, auch wenn nicht auszuschließen ist, dass neue Nachbarn rechtlich unbegründete Einwände gegen die Betriebsführung erheben könnten. Hiergegen bedarf es keines Schutzes durch Verweigerung einer Baugenehmigung. Angesichts dessen bedurfte es entgegen der Auffassung des Klägers auch keiner eigenständigen und verbindlichen Nebenbestimmung, wonach die Beigeladenen den bestehenden Betrieb des Klägers zu akzeptieren haben. 18 Vor diesem Hintergrund kommt es auf die weiteren Feststellungen des Verwaltungsgerichts, wonach auch ohne immissionsschutzrechtliche Begutachtung ausgeschlossen werden könne, dass von dem legalen Betrieb des Klägers unzumutbare Beeinträchtigungen für die Beigeladenen entstehen, letztlich nicht mehr an. Unabhängig davon weckt die Begründung des Zulassungsantrages allerdings insoweit ebenfalls keine durchgreifenden Zweifel. 19 Soweit der Kläger der Auffassung zu sein scheint, die Vorlage eines Geruchsgutachtens sei in jedem Fall erforderlich gewesen, trifft dies nicht zu. Nach § 69 BauO NRW hat der Bauherr die für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Hierzu gehören gutachterliche Stellungnahmen nur dann, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen anders nicht zuverlässig festgestellt werden können. Das war hier, wie das Verwaltungsgericht nachvollziehbar angenommen hat, nicht der Fall. Eine darüber hinausgehende allgemeine „Beweislastumkehr“ kann der Kläger zu seinen Gunsten nicht in Anspruch nehmen. 20 Etwas anderes ergibt sich insbesondere auch nicht aus der vom Kläger vorgelegten Stellungnahme der Landwirtschaftskammer NRW vom 16. Juni 2015. Diese enthält bereits keine Prognoseberechnung. Zudem finden sich konkrete, wenn auch nicht durch Tatsachen gestützte Aussagen allein zu der Frage, ob der erweiterte Betrieb, wie er Gegenstand der Bauvoranfrage des Klägers ist, mit dem Vorhaben der Beigeladenen kompatibel ist. Diese Betriebserweiterung hat das Verwaltungsgericht indes für irrelevant gehalten, ohne dass der Kläger dem - wie ausgeführt - mit seinem Zulassungsvorbringen substantiiert entgegengetreten wäre. Selbst für diesen Fall lässt sich dem Gutachten indes allein die hier weder bestrittene noch für sich genommen relevante Aussage finden, dass (selbstverständlich) Geruchswahrnehmungen möglich sind, nicht aber, dass diese in mehr als 15 % bzw. aufgrund des anzusetzenden Gewichtungsfaktors in mehr als 30 % der Jahresstunden an dem westlich gelegenen Wohnhaus der Beigeladenen eintreten könnten. 21 Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die übrigen, lebensnahen und den Wertungen der GIRL entsprechenden Darlegungen des Verwaltungsgerichts mit Fehlern behaftet wären, lassen sich den insoweit überwiegend pauschalen Ausführungen des Zulassungsvorbringens nicht entnehmen. Insbesondere ist nicht verständlich, warum die Haltung von Milchkühen und Muttterkühen im Hinblick auf Geruchsimmissionen einer differenzierten Betrachtung bedürfte. Dem Regelwerk der GIRL ist Solches jedenfalls nicht zu entnehmen. 22 Soweit der Kläger in seiner abschließenden Zusammenfassung geltend macht, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu, fehlt es an jeglicher Darlegung dieser Auffassung. Dem Zulassungsvorbringen ist bereits weder explizit noch konkludent eine allgemein klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage zu entnehmen. Der Kläger beschränkt sich insoweit auf die Aussage: „Die grundsätzliche Bedeutung ist darin zu sehen, dass eine Genehmigungsbehörde wie der Beklagte ansonsten jederzeit ohne die Einholung weiterer notwendiger Stellungnahmen und Gutachten eine Wohnbebauung im Außenbereich genehmigen könnte.“ Welche Frage grundsätzlicher, über den konkreten Einzelfall hinausreichender Bedeutung er damit im vorliegenden Verfahren für klärungsbedürftig hält, ist damit nicht einmal ansatzweise dargelegt. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Denn diese haben keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt. 24 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 25 Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.