Beschluss
6 L 2070/03
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2003:0820.6L2070.03.00
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Leitsätze
Festsetzungen im Landschaftsplan sind regelmäßig nicht drittschützend.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Festsetzungen im Landschaftsplan sind regelmäßig nicht drittschützend. 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der - sinngemäß - gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 14. August 2003 gegen die landschaftsrechtliche Befreiung des Antragsgegners zu 2. vom 14. August 2003 wiederherzustellen, ist unzulässig. Der Antrag der Antragsteller richtet sich gegen die dem Antragsgegner zu 1. erteilte Befreiung des Antragsgegners zu 2. von den Verboten des Landschaftsplans Nr. 1 - Die I. - vom 14. August 2003. Dies ergibt sich auf Grund des Antrags vom 14. August 2003, so wie die Antragsteller diesen mit Schriftsatz vom 15. August 2003 präzisiert haben. Der zunächst allgemein auf "Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche" gerichtete Antrag wurde dahingehend konkretisiert, dass der Antrag auf die "Befreiungen nach dem Landschaftsgesetz" beschränkt werde. Soweit dieser Antrag auch gegen den Antragsgegner zu 1. gerichtet wird, ist er bereits deshalb unzulässig, weil es sich nicht um den zutreffenden Antragsgegner handelt (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 5 Abs. 2 AG VwGO NRW analog). Die angegriffene Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans Nr. 1 - Die I. - vom 14. August 2003 wurde nicht durch den Antragsgegner zu 1., sondern den Antragsgegner zu 2. erteilt. Aber auch gegenüber dem Antragsgegner zu 2. ist der Antrag unzulässig. Dabei kann offen bleiben, ob der "vorsorglich gegen evtl. ergangene Bescheide" eingelegte Widerspruch vom 14. August 2003 überhaupt geeignet ist, die aufschiebende Wirkung des möglicherweise zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht bekannt gegebenen Befreiungsbescheides vom 14. August 2003 herbeizuführen. Denn jedenfalls fehlt den Antragstellern die erforderliche Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO. Funktion der Antragsbefugnis ist es, prinzipiell die Popularklage bzw. den zugehörigen Eilrechtsschutz auszuschließen. Daher muss der Antragsteller geltend machen, durch einen Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes in seinen Rechten verletzt zu sein. Dabei reicht eine rein verbale Geltendmachung nicht aus, es muss vielmehr die Möglichkeit bestehen, dass der Antragsteller in einem rechtlich geschützten Individualinteresse betroffen wird. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 29. Oktober 1963 - VI C 198.61 -, E 17, 87 (91), vom 6. Oktober 1964 - V C 58.63 -, E 19, 269 (271), vom 28. Oktober 1970 - VI C 48.68 -, E 36, 192 (199), vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 -, E 60, 144 (150) und vom 22. Mai 1980 - 3 C 2.80 -, E 60, 154 (157). Ein rechtlich geschütztes Individualinteresse setzt voraus, dass die Antragsteller sich auf eine Rechtsvorschrift stützen können, die zumindest auch ihren Schutz bezweckt. Als solche Schutznorm kommt hier allein der Landschaftsplan Nr. 1 - Die I. - einschließlich der darin enthaltenen Schutzgebietsausweisungen in Betracht. Die hier interessierende Fläche westlich des Antragstellergrundstücks stellt sich ausweislich eines Vermerks in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners zu 2. (Bl. 9, Beiakte Heft 1) als Wiese und Weide dar. Die textlichen Festsetzungen des Landschaftsplans verbieten für das diesen Bereich umfassende Landschaftsschutzgebiet Nr. 01 - (Lp 1) - u. a. mit Kraftfahrzeugen auf nicht befestigten Flächen zu fahren oder zu parken (vgl. im Einzelnen die textliche Festsetzung A II 2 - 2 A. d) des Landschaftsplans) und Wohnwagen etc. abzustellen (vgl. im Einzelnen die textliche Festsetzung A II 2 - 2 A. g) des Landschaftsplans). Eine andere Rechtsvorschrift als der genannte Landschaftsplan - aus dem Bereich des hier allein den Prüfungsgegenstand bildenden Natur- und Landschaftsschutzrechts - ist weder ersichtlich noch von den Antragstellern genannt worden. Die Darstellungen und Festsetzungen - insbesondere Verbote - des Landschaftsplans dienen jedoch ausschließlich öffentlichen Belangen, nicht dem Individualinteresse der Antragsteller an einer ausschließlichen Nutzung der Flächen entsprechend den Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans. Der Landschaftsplan entfaltet keine drittschützende Wirkung. Aufgabe eines Landschaftsplans ist gemäß § 16 des Landschaftsgesetzes Nordrhein-Westfalen (LG NRW) die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Auch die Schutzzwecke des hier interessierenden Landschaftsschutzgebiets Nr. 01 sind die Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Erhaltung der Eigenart des Landschaftsbildes und die Beibehaltung der besonderen Bedeutung des Gebiets für die Erholung (vgl. im Einzelnen die textliche Festsetzung A II 2.1 - 1 des Landschaftsplans). Diese Gesichtspunkte betreffen ausschließlich öffentliche Belange, nicht aber Individualinteressen von Personen, deren Grundstück unmittelbarer an ein Landschaftsschutzgebiet angrenzt. Dementsprechend kann auch die Befreiungsvorschrift des § 69 LG nur diese öffentlichen Belange schützen. Zwar hat der Plangeber bei der Aufstellung des Landschaftsplans eine sachgerechte Abwägung der insoweit berührten widerstreitenden Belange vorzunehmen. Dazu gehören auch die privaten Belange der von der Ausweisung des Schutzgebietes betroffenen Grundeigentümer. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 1997 -7 A 123/94-, S. 19 UA. Dies erfolgt aber allein mit dem Ziel, die aus Gründen des Naturschutzes erforderlichen Nutzungsverbote und -beschränkungen mit den Eigentumsrechten der planbetroffenen Grundeigentümer in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Soweit sich aus den landschaftsschutzrechtlichen Bestimmungen in tatsächlicher Hinsicht Vorteile für die Antragsteller ergeben, handelt es sich dabei lediglich um sogenannte Rechtsreflexe, die eine Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog nicht begründen. Da der Antrag auf Regelung der Vollziehung demnach bereits aus diesen Gründen unzulässig ist, bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob die unter dem 14. August 2003 erteilte Befreiung von den oben bezeichneten Verboten des Landschaftsplans rechtmäßig ist. Soweit die Antragsteller daneben "vergleichbaren vorläufigen Rechtsschutz" mit dem Ziel verfolgen, das Zurverfügungstellen bzw. eine Genehmigung/Befreiung des Parkplatzes zu verhindern, ist weder vorgetragen noch aus den vorstehend dargelegten Gründen ersichtlich, wie sich aus - hier allein zu prüfenden - Gründen des Landschaftsschutzes ein dahin gehender subjektiv-öffentlicher Anspruch (etwa nach § 123 VwGO) gegen einen der Antragsgegner ergeben könnte. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, dass ein solcher Anspruch unmittelbar aus Grundrechts-normen folgen soll, da nicht erkennbar ist, dass die Antragsteller rechtsschutzlos wären, wenn ihnen kein landschaftsrechtlicher Schutz gewährt wird. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 Gerichtskostengesetz, wobei der dort vorgesehene Betrag im vorliegenden Eilverfahren zu halbieren war.