OffeneUrteileSuche
Urteil

8a K 925/17.A Allgemeines Verwaltungsrecht - zum öffentlichen Recht

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2017:1205.8A.K925.17A.00
38Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

38 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Nr. 1 und 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Januar 2017 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Nr. 1 und 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Januar 2017 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. T a t b e s t a n d : Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist syrische und libanesische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Sie heiratete 1993 I. al-B. , den Cousin des amtierenden syrischen Machthabers C. al-B. . Mit diesem bekam sie fünf Kinder. Ihr Ehemann war eine führende Person in der syrischen Armee und Gründer der nationalen Verteidigungsarmee, einer regimetreuen Miliz. Er befehligte die Einheiten im Bezirk Latakia, in welchem die Familie auch lebte. Im März 2014 wurde der Ehemann der Klägerin aufgrund nicht näher geklärter Umstände nahe der türkischen Grenze getötet. Der Sohn der Klägerin, T. al-B. , wurde im Januar 2016 in Syrien wegen Mordes zu zwanzig Jahren Haft verurteilt, nachdem er im August 2015 einen Luftwaffenoberst nach einem Streit im Straßenverkehr erschossen hatte. Die Klägerin wurde am 28. September 2015 in ihrem Wohnhaus in Latakia angeschossen. Sie erlitt Schusswunden am Oberschenkel, am Zeh und an der linken Hand. Nach eigenen Angaben verließ sie Syrien am 4. Oktober 2015 und reiste am 12. Juli 2016 auf dem Luftweg aus Athen (GR) in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihr Asylantrag wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 02. September 2016 förmlich entgegengenommen. Bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt trug die Klägerin zur Be-gründung ihres Asylbegehrens unter anderem vor, ihr Mann sei im Auftrag von C. al-B. umgebracht worden. Beweisen könne sie dies nicht. Es gebe jedoch eine Vielzahl von Indizien hierfür. Die Frau von C. al-B. , Asmar al-B. , sei kein einziges Mal bei ihr gewesen, um sich um sie zu kümmern, obwohl diese sich sonst immer um Familien kümmere, in denen jemand zu Tode gekommen sei. Ihr Mann sei durch einen Scharfschützen erschossen worden. Die genauen Umstände seines Todes kenne sie nicht. Ihr Mann habe immer gesagt, dass er keine Angst vor Fremden habe, sondern vor den Menschen in seiner Umgebung. Es werde fälschlicherweise behauptet, ihr Mann sei von der Gruppe Jaish Al lslam getötet worden. Dies sei nur Propaganda. C. al-B. habe immer befürchtet, dass ihr Mann gegen ihn putschen würde, da ihr Mann von iranischer Seite gut angesehen gewesen sei. Sie sei von ihrer Schwägerin am 28. September 2015 angeschossen worden. Bei dem Versuch sie aufzuheben, sei auch ihre Tochter durch eine Kugel am Kopf getroffen worden. Sie, die Klägerin, nehme seitdem starke Medikamente, sei im Bewusstsein getrübt und habe Gedächtnisprobleme. Sie könne schlechter sehen. Man habe sie wegen des Vorfalls zunächst im Krankenhaus in Latakia aufgenommen. Am 04. Oktober 2015 sei sie dann vom Roten Kreuz aus Syrien in ein Krankenhaus in Beirut gebracht worden. Die Entscheidung dazu habe sie heimlich getroffen. Sie habe befürchtet, an Kontrollpunkten angehalten zu werden. Die Ausreise sei jedoch komplikationslos verlaufen. Sie sei zwar kontrolliert worden. Es habe dennoch keine Probleme gegeben, weil sie verletzt gewesen sei und kein Gepäck dabei gehabt habe. Sie habe wegen des Attentats eine Anzeige erstattet. Diese sei auf Intervention ihrer Schwägerin nicht amtlich besiegelt worden. Sie habe am 12. Juli 2016 den Libanon verlassen, weil sie nach der langen Behandlung und den ganzen Kosten finanziell nicht mehr gekonnt habe. Zudem sei das Geld ausgegangen, weil sie auch ihre Kinder finanziell unterstützt habe. Ferner habe sie ihre Kinder nicht in den Libanon holen können. Ihre Kinder hätten sie angerufen und ihr gesagt, sie müsse aus dem Libanon flüchten. Man wolle ihr etwas antun. Sie habe sich nach dem Tod ihres Mannes zunächst sicher gefühlt. Die Familie sei wohlhabend gewesen und habe Ländereien besessen. Sie habe gedacht, dass dies so bleibe und sie für ihre Kinder sorgen könne. Die Familie ihres Mannes habe ihr gesamtes Vermögen übernommen. Dazu seien Unterlagen gefälscht worden. Sie sei zwei Monate in der Klinik in Beirut geblieben. Für ihre Behandlung habe sie 20.000,- Dollar im Voraus gezahlt. Danach habe sie zunächst in Beirut für zwei Monate bei einer Tante gelebt. Im Anschluss daran habe sie bis zur Ausreise aus dem Libanon am 12. Juli 2016 eine eigene Wohnung in Beirut gemietet. Dort habe sie die gesamte Zeit über von Ersparnissen in Höhe von 100.000,- Dollar gelebt, von denen sie auch die Krankenhauskosten gezahlt habe. Ihre Kinder habe sie nicht mitgenommen, weil sie es mit 100.000,- Dollar nicht geschafft hätte, die Kinder mit Schule, Studium und Lebensunterhalt durchzubringen. Vor der Ausreise aus dem Libanon sei ihr nichts passiert. Sie habe immer gespürt, dass sie beobachtet werde. Sie sei im Libanon nicht direkt bedroht oder verfolgt worden. Ihre Kinder seien durch den B. -Clan nicht bedroht, da jene als Alawiten zählten. Die meiste Feindschaft habe nur ihr gegolten, weil sie Sunnitin sei. Sie sei nur toleriert worden, solange sie mit ihrem Mann verheiratet gewesen sei. Ihre Kinder würden nicht gut behandelt, weil sie noch immer zu ihr hielten. Ihre Kinder seien in Kontakt mit ihren Schwiegereltern und seien nett zu denen. Die Kinder hätten Angst vor ihren Schwiegereltern. Zehn Monate vor dem Attentat durch ihre Schwägerin habe ihr Sohn auf sie geschossen. Es sei eine Art Abschreckung gewesen. Er habe nicht gewollt, dass sie das Grab ihres Mannes besuche. C. al-B. habe ihrer Meinung nach ihren Bruder und dessen Sohn umbringen lassen, weil sie ihn über Facebook öfter kritisiert habe. Zu der Zeit habe sie in Paris gelebt. Dies sei ein Jahr, bevor ihr Mann getötet worden sei, passiert. Sie befürchte getötet zu werden, weil sie den Libanon verlassen und in Deutschland einen Asylantrag gestellt habe. Man könne denken, sie habe Deutschland Informationen über die Assads gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vortrags wird auf die Niederschrift vom 05. September 2016 Bezug genommen. Mit durch Niederlegung am 27. Januar 2017 zugestelltem Bescheid vom 24. Januar 2017 erkannte das Bundesamt der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Nr. 1), lehnte ihren Antrag auf Asylanerkennung ab (Nr. 2), erkannte ihr den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Nr. 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4), forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, und drohte ihr die Abschiebung in den Libanon oder in einen anderen zur Rückübernahme bereiten oder verpflichteten Staat an (Nr. 5) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung als Asylberechtigte lägen nicht vor. Der Asylbewerber müsse grundsätzlich im Land seiner Staatsangehörigkeit um Schutz vor Verfolgungsmaßnahmen nachsuchen, von wem auch immer diese Verfolgung ausgehen möge. Für den Libanon habe die Klägerin keine Verfolgungsbefürchtung vorgetragen. Sie habe den Libanon unverfolgt verlassen. Die Vermutung aus Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie greife nicht zugunsten der Klägerin. Es sei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Klägerin bei Rückkehr in den Libanon verfolgt werde. Stichhaltige Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes lägen nicht vor (§ 4 AsylG). Die Klägerin habe ab dem 04. Oktober 2015 circa zwei Monate in einem Krankenhaus und danach bei ihrer Tante gelebt. Danach habe sie eine eigene Wohnung in Beirut gemietet und dort unbehelligt bis zum Tag ihrer Ausreise am 12. Juli 2016 gelebt. Eine Abschiebung sei nicht nach § 60 Abs. 5 AufenthG unzulässig, da die derzeitigen humanitären Bedingungen im Libanon nicht zu der Annahme führten, dass bei Abschiebung der Klägerin eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Der Klägerin drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, § 60 Abs. 7 AufenthG. Libanon sei ein Land mit relativ guter medizinischer Versorgung. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Klägerin bei einer Rückkehr in den Libanon eine ernsthafte und wesentliche Verschlimmerung ihres Gesundheitszustandes erleiden werde. Es lägen keine Hinweise darauf vor, dass die Klägerin in Beirut in einem staatlichen Krankenhaus nicht adäquat behandelt werde oder keinen Zugang zur Behandlung haben könne. Die Klägerin hat am 09. Februar 2017 Klage erhoben und mit ihrem Hauptantrag begehrt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Zur Begründung ihres Klagebegehrens trägt sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens vor dem Bundesamt im Wesentlichen vor, ihre Schwägerin und deren Sohn L. , der der syrischen Miliz Schabiha angehöre, hätten sie am 28. September 2015 angeschossen. L. sei der Ansicht gewesen, ihr Sohn T1. müsse entgegen der üblichen Praxis beim Umgang mit Mitgliedern der Präsidentenfamilie für sein Verbrechen bestraft werden. Es sei wegen des Verbrechens in der Bevölkerung zu Unruhen gekommen. Ihr Einfluss und der ihres Sohnes T1. habe innerhalb der Präsidentenfamilie, die insgesamt die Führungselite des Landes darstelle, eingeschränkt werden sollen. Nachdem sie im Libanon behandelt worden sei, habe sie zunächst bei Verwandten gelebt und im Anschluss daran in einer eigenen Wohnung. In Deutschland nutze sie ausschließlich ihren Mädchennamen. Der syrische Geheimdienst beobachte sie noch immer. Bei einer Rückkehr nach Syrien fürchte sie, erneut angegriffen zu werden. Sie sehe sich in Lebensgefahr, da sie mit der Präsidentenfamilie gebrochen habe. Da der syrische Staat enge Kontakte in den Libanon unterhalte, sei sie auch im Libanon nicht sicher vor dem Zugriff der Präsidentenfamilie. Die Klägerin beantragt unter Berichtigung ihres zunächst angekündigten Klageantrags mit Schriftsatz vom 27. Februar 2017, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 24. Januar 2017 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, hilfsweise, sie als Flüchtling anzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus vorliegen, weiter hilfsweise festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 und Abs. 7 AufenthaltsG vorliegen. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Das Gericht hat die Klägerin im Erörterungstermin am 06. November 2017 persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift des Erörterungstermins verwiesen. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet; die Klägerin zu Protokoll im Erörterungstermin vom 06. November 2017, die Beklagte mit allgemeiner Prozesserklärung des Bundesamtes vom 27. Juni 2017. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den vom Bundesamt vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig, wobei das Gericht zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass ihrem mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27. Februar 2017 im Wege einer „Berichtigung“ erweiterten Klagebegehren hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigte nicht bereits die Bestandskraft von Nr. 2 des Bescheids des Bundesamts vom 24. Januar 2017 entgegensteht. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. A. Nr. 2 des Bescheids des Bundesamts vom 24. Januar 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte, Art. 16a Abs. 1 GG. Nach § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG kann sich ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG (sicherer Drittstaat) eingereist ist, nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen. § 26a Abs. 1 Satz 2 AsylG schließt insoweit eine Anerkennung als Asylberechtigter aus. Sichere Drittstaaten sind unter anderem die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Einreise aus einem sicheren Drittstaat setzt in räumlicher Hinsicht zumindest voraus, dass der Ausländer physischen Kontakt mit dem Staatsgebiet eines sicheren Drittstaates gehabt haben muss. Die Einreise muss nicht unmittelbar aus dem sicheren Drittstaat erfolgt sein; es genügt, wenn den Ausländer seine Flucht zumindest durch einen sicheren Drittstaat geführt hat. Maßgeblich ist allein das physisch zu beurteilende Betreten des Hoheitsgebietes. Bei einem Zwischenaufenthalt in den Transitzonen von Flug- und Seehäfen wird in der Regel davon auszugehen sein, dass es dem Ausländer möglich war, ein Schutzersuchen zu stellen. Vgl. Günther, in: BeckOK, Ausländerrecht, AsylG § 26a, Rn. 18 - 25. Die Klägerin hatte vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet im Transitbereich eines Flughafens eines Staates der Europäischen Union einen Aufenthalt. Sie ist aus dem Libanon auf dem Luftweg mit einem Zwischenhalt in Athen (GR) in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Die Klägerin hat keine Umstände vorgebracht, aus denen sich die Unmöglichkeit, in Griechenland ein Schutzersuchen zu stellen, ergeben könnte. B. Nr. 1 des Bescheides des Bundesamtes vom 24. Januar 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AsylG. I. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 ‑ Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ‑, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Weitere Einzelheiten der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft regeln die §§ 3a - 3e AsylG in Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie). Als Verfolgung gelten danach Handlungen im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) – EMRK – keine Abweichung zulässig ist. Nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG können Verfolgungshandlungen auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgungshandlungen im Sinne des Absatzes 1 unter anderem gelten die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung oder die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe erläutert § 3b AsylG im Einzelnen näher. Danach ist etwa unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potentiellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dessen tätig geworden ist (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Dabei ist es nach § 3b Abs. 2 AsylG bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen oder ob ihm diese Merkmale von seinem Verfolger lediglich zugeschrieben werden. Nach § 3a Abs. 3 AsylG muss darüber hinaus zwischen den in § 3b Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG aufgeführten Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Und schließlich kann die Flüchtlingseigenschaft nach § 3e Abs. 1 AsylG nur dann zuerkannt werden, wenn nicht der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung findet und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, er dort aufgenommen wird und es vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (innerstaatliche Fluchtalternative). Für die Beurteilung der Frage, ob dem Ausländer im Falle der Rückkehr in sein Heimatland Verfolgungsmaßnahmen drohen, gilt - unabhängig davon, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist - der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal „aus begründeter Furcht vor Verfolgung“ des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 des EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt. Das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris, Rn. 22. Eine Verfolgung ist beachtlich wahrscheinlich, wenn bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 32. Die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG kann dabei sowohl auf einer tatsächlich erlittenen oder auf eingetretenen Ereignissen unmittelbar bevorstehenden Verfolgung schon vor Verlassen des Heimatstaates oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (vgl. § 28 Abs. 1a AsylG). In einem Erstverfahren müssen subjektive Nachfluchttatbestände für die Flüchtlingsanerkennung – anders als bei der Asylanerkennung – nicht einmal auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruhen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2008 - 10 C 27.07 -, juris, Rn. 14. Bei dem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft handelt es sich, auch wenn mehrere Staaten als Verfolgerstaaten in Betracht kommen, grundsätzlich um einen unteilbaren Streitgegenstand, über den nur einheitlich entschieden werden kann. Denn der aus der Flüchtlingseigenschaft folgende Abschiebungsschutz aus § 60 Abs. 1 AufenthG kann nicht losgelöst von der Frage der Staatsangehörigkeit des Ausländers und der Schutzgewährung durch den Staat der Staatsangehörigkeit bzw. - bei Staatenlosen - durch den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts beurteilt werden. Offen bleiben kann diese nur, wenn hinsichtlich sämtlicher als Staat der Staatsangehörigkeit in Betracht kommender Staaten die Gefahr politischer Verfolgung entweder bejaht oder verneint werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2005 - 1 C 29.03 -, juris, Rn. 13 m. w. N. II. Hiervon ausgehend liegen hinsichtlich der Klägerin die Voraussetzungen für die Flüchtlingsanerkennung vor. Eine politische Verfolgung der Klägerin ist in den Staaten ihrer Staatsangehörigkeit, also sowohl Syrien als auch Libanon, zu bejahen. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien bereits aufgrund von Nachfluchtgründen Verfolgungsmaßnahmen aus politischen Gründen zu befürchten hätte, weil sie als aus Deutschland zurückkehrende Asylbewerberin nach der gefestigten Rechtsprechung der Kammer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wie alle syrischen Asylbewerber mit einer politischen Verfolgung durch das B. -Regime rechnen muss (hierzu 1.). Unabhängig hiervon droht der Klägerin jedenfalls deswegen eine den Flüchtlingsschutz begründende Verfolgung, weil weitere individuell gefahrerhöhende Umstände vorliegen (hierzu 2.) und die Klägerin als Witwe des Cousins des Machthabers besonders gefährdet ist (hierzu 3.). 1. Aus Deutschland zurückkehrende syrische Asylbewerber müssen grundsätzlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nach ihrer Rückkehr mit einer politischen Verfolgung durch das B. -Regime rechnen. Eine Ausnahme gilt insbesondere für diejenigen aus Syrien stammenden Asylbewerber, die nachweislich mit der syrischen Regierung zusammen arbeiten, etwa als Agent für den syrischen Geheimdienst in Deutschland. Unter diese Ausnahme fällt die Klägerin nicht. Auf Grund der aktuellen Situation müssen nach wie vor grundsätzlich alle aus Deutschland/Europa nach Syrien zurückkehrenden Asylbewerber unabhängig von einer Vorverfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG durch den syrischen Staat zu erleiden (dazu a)). Die drohenden Verfolgungshandlungen knüpfen an eine bei ihnen bestehende oder seitens des Regimes zumindest vermutete regimekritische oder regimefeindliche Einstellung an, so dass eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen einer politischen Überzeugung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG besteht (dazu b)). a) Sowohl das Bundesamt als auch Teile der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gehen davon aus, dass in Syrien seit Beginn des Bürgerkrieges im März 2011 gegenwärtig nicht nur politischen Gegnern oder Oppositionellen, sondern auch (zumindest aus dem europäischen Ausland) rückkehrenden abgelehnten Asylbewerbern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Verhör unter Anwendung von Foltermethoden droht. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Juli 2012 - 3 L 147/12 -, juris, Rn. 27; VG Münster, Urteil vom 20. Januar 2017 - 8a K 3496/16.A -, juris (rk.); VG Trier, Urteil vom 7. Oktober 2016 ‑ 1 K 5093/16.TR -, juris; VG Oldenburg, Urteil vom 20. Februar 2017 – 2 A 6163/16 -, juris; a. A. OVG NRW, Urteile vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -, unter Aufgabe der im Urteil vom 14. Februar 2012 ‑ 14 A 2708/10.A -, juris, Rn. 36, aufgestellten und zuletzt mit Beschluss vom 6. Oktober 2016 - 14 A 1852/16.A -, juris, Rn. 9 ff., bestätigten Rechtsprechung, sowie vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A -, juris; VG Berlin, Urteile vom 9. März 2017 – 4 K 572.16 A –, juris, und vom 16. Mai 2017 – 4 K 683.16 A –, juris. Ausgangslage dieser Einschätzung ist zum einen die Behandlung der Personen, die bis zum Erlass des generellen Abschiebestopps im April 2011 aus Deutschland und anderen europäischen Staaten nach Syrien abgeschoben worden sind. Es ist insoweit eine Reihe von Fällen dokumentiert, in denen abgeschobene syrische Asylbewerber nach ihrer Abschiebung festgenommen und ohne Kontakt zur Außenwelt unter erheblicher Foltergefahr von den Geheimdiensten inhaftiert wurden. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Juli 2012 ‑ 3 L 147/12 -, m. w. N., juris, Rn. 27 – 37; VG Trier, Urteil vom 7. Oktober 2016 – 1 K 5093/16.TR -, m. w. N., juris, Rn. 34 f. Zum anderen hat sich seit Beginn des syrischen Bürgerkriegs die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung von nach Syrien zurückkehrenden abgelehnten Asylbewerbern erheblich verschärft. Die syrischen Sicherheitskräfte gehen mit unverminderter Härte gegen vermeintliche Oppositionelle vor. Nach den vorliegenden Erkenntnissen sind seit Beginn des Bürgerkrieges Zehntausende inhaftiert und schwerster Folter und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt worden. Nach vorsichtigen Schätzungen sind mindestens 17.723 Menschen zwischen dem 15. März 2011 und dem 31. Dezember 2015 in der Haft getötet worden. Jeder, der unter dem Verdacht steht, regimekritisch zu sein, unterliegt dem Risiko willkürlicher Inhaftierung, Folter und anderer Misshandlungen, des Verschwindenlassens bis hin zum Tod während der Haft. Vgl. VG Köln, Urteil vom 25. August 2016 ‑ 20 K 6664/15.A -, juris, Rn. 25 unter Bezugnahme auf den Bericht von Amnesty International vom 18. August 2016: It breaks the human – Torture, Disease and Death in Syria’s Prisons; Amnesty International, Amnesty Report 2017 Syrien, https://www.amnesty.de/ jahresbericht/2017/syrien. Zwischen 2011 und 2015 wurden im Militärgefängnis Saydnaya zwischen 5.000 und 13.000 Menschen im Geheimen gehängt. Vgl. Amnesty International, Syrien: Tausende Tote bei geheimen Massenhinrichtungen im Saydnaya-Gefängnis, 7. Februar 2017. Es gibt weiterhin keine Informationen über das Schicksal und den Aufenthaltsort Zehntausender Menschen, die seit Ausbruch des Konflikts im Jahr 2011 von Regierungskräften inhaftiert worden und seitdem “verschwunden” sind. Unter ihnen befinden sich friedliche Regierungskritiker und -gegner sowie Familienangehörige, die anstelle ihrer von den Behörden gesuchten Angehörigen inhaftiert worden sind. Vgl. Amnesty International, Amnesty Report 2017 Syrien, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2017/syrien unter “Verschwindenlassen”. Nach den vorliegenden Erkenntnissen, die sich auch auf das Schicksal von Personen beziehen, die in jüngerer Vergangenheit durch nichteuropäische Staaten nach Syrien zurückgeführt worden sind, besteht für auf offiziellen Wegen nach Syrien einreisende Rückkehrer aus dem Ausland generell die Gefahr, verhaftet und misshandelt zu werden. Dabei kommt vernünftigerweise lediglich eine Verfolgung durch den syrischen Staat in Betracht, da nach den gegenwärtigen Verhältnissen bei einer – hypothetischen – Rückführung aus Deutschland realistischerweise nur eine Flugverbindung zum Flughafen Damaskus in Betracht kommt. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amts vom 12. Oktober 2016 gegenüber dem Verwaltungsgericht Trier, Az. 313-516.00 SYR, wonach für internationale Flüge nur der unter Regierungskontrolle stehende Flughafen Damaskus und der unter kurdischer Kontrolle stehende Flughafen Qamishli offen seien. Nach Auskunft der Schweizer Flüchtlingshilfe (Auskunft der SFH-Länderanalyse „Syrien: Rückkehr“ vom 21. März 2017, S. 6) soll daneben der auch unter Regierungskontrolle stehende Flughafen Latakia offen sein. Ebenso auch OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A -, juris. Bei freiwillig nach Syrien Zurückkehrenden dagegen handele es sich ganz überwiegend um Syrer, die aus finanziellen Gründen über die Landgrenzen aus Jordanien, der Türkei oder dem Nordirak zurückkehrten, zumeist, weil ihnen das Geld für die Lebenshaltung oder die medizinische Versorgung ausgegangen sei, das Geld für eine Weiterreise nach Europa fehle oder es ihnen nicht gelungen sei, sich dort zu etablieren. Überwiegend erfolge die Rückkehr dann über die von oppositionellen Kräften kontrollierten Landgrenzen in oppositionelle Gebiete. Vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe. Auskunft der SFH-Länderanalyse „Syrien: Rückkehr“ vom 21. März 2017, S. 5 f. m. w. N., wonach lediglich die Landesgrenze zum Libanon weitgehend unter Kontrolle des syrischen Staates steht. Vgl. auch die Auskunft des Deutschen Orient-Institutes an den Hess. VGH, Eingang 1. Februar 2017, Ziff. 1. und 5., wonach der Ort der Wiedereinreise für die Frage, ob zuvor unverfolgt ausgereisten Syrern bei der Wiedereinreise Befragungen oder auch Verfolgung drohen, wichtig sei. Fänden diese in durch die Regierung kontrolliertem Gebiet statt, werde von einem allgemeinen Verdacht gegen Rückkehrer berichtet. Insbesondere Personen, die erfolglos im Ausland um Asyl nachgesucht hatten, werden im Falle ihrer Rückkehr regelmäßig inhaftiert und stehen in konkreter Gefahr, gefoltert zu werden, und wenn auch nur, um die Gründe ihrer Ausreise zu offenbaren. Dabei wird in vielen Fällen der Vorwurf gegen diese Rückkehrer erhoben, der Regierung gegenüber feindselig eingestellt zu sein und im Ausland vermeintlich falsche Informationen über Syrien verbreitet zu haben. In diesen Fällen riskiert der erfolglos gebliebene Asylsuchende eine lange Inhaftierung oder Folter. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien – vom 5. Januar 2017, S. 41 unter Hinweis auf die Feststellungen eine britischen Gerichts; VG Trier, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 1 K 5093/16.TR -, juris, Rn. 46, unter Bezugnahme auf den Bericht der kanadischen Einwanderung- und Flüchtlingskommission (Immigration and Refugee Board of Canada) vom 19. Januar 2016: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, including failed refugee claimants, people who exited the country illegally, and people who have not completed military service; factors affecting treatment, including age, ethnicity and religion, www.refworld.org/publisher,IRBC,,SYR,56d7fc034,0.html. Auch das Auswärtige Amt bestätigt, dass es Berichte über Befragungen des syrischen Regimes nach einer Rückkehr aus dem Ausland gibt. Zum Inhalt derartiger Befragungen könnten jedoch keine Aussagen gemacht werden. Zu einer systematischen Anwendung von schwerwiegenden Eingriffen in die Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit oder physische Freiheit bei derartigen Befragungen lägen keine Erkenntnisse vor. Es sei jedoch bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste de facto im rechtsfreien Raum agierten und im Allgemeinen Folter in größerem Maßstab anwendeten. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf (zu 5 K 7221/16.A) vom 2. Januar 2017, S. 2 f. Darüber hinaus hat der syrische Staat nach wie vor ein erhebliches Interesse daran, die exilpolitischen Aktivitäten der syrischen Opposition in Deutschland auszuspähen. Die syrischen Geheimdienste verfügen mit ihren Verbindungen zur syrischen Botschaft in der Bundesrepublik Deutschland über ein Agentennetz, mit dem die im Ausland lebenden Syrer flächendeckend überwacht werden. Seit Beginn des sog. „Arabischen Frühlings“ hat sich nach den Erkenntnissen des Verfassungsschutzes die Aktivität der syrischen Geheimdienste in der Bundesrepublik Deutschland intensiviert. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Juli 2012 ‑ 3 L 147/12 -, juris, Rn. 38; VG Trier, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 1 K 5093/16.TR -, juris, Rn. 37 und 69 ff. Unter Auswertung dieser Erkenntnisse vermag sich das Gericht der im Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A - gegebenen Begründung für seine Abkehr von seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung nicht anzuschließen. Das OVG NRW hat angenommen, dass unter den heutigen Bedingungen die in seinem Urteil vom 14. Februar 2012 - 14 A 2708/10.A - genannte Gefahr von Verfolgungshandlungen für jeden rückkehrenden Asylbewerber nicht mehr festgestellt werden könne, und zur Begründung - im Wortlaut - ausgeführt: „Heute stellt sich nicht mehr die Frage, ob der Bürgerkrieg (auch) von außen gesteuert wird, denn dies steht fest und ist zwischenzeitlich Gegenstand internationaler Verhandlungen. Vgl. zu Iran und Russland als Intervenienten auf syrischer Seite, zu den von Saudi-Arabien, Katar und der Türkei sowie beschränkt den USA auf der Oppositionsseite unterstützen Gruppen und zu den Genfer Friedensgesprächen des Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen sowie dem Oppositionsgipfel in Saudi-Arabien Gerlach, Was in Syrien geschieht, in: Bundeszentrale für politische Bildung, Aus Politik und Zeitgeschichte 8/2016, S. 7 f.; zur neuesten Entwicklung der von Russland, Iran und der Türkei in Kasachstan betriebenen Gespräche zwischen den Oppositionsgruppen und dem syrischen Staat vgl. FAZ vom 24.1.2017, S. 2. Angesichts dessen kann ein überragendes Interesse des syrischen Staates an der Aufklärung für jedermann erkennbarer Exilaktivitäten durch rücksichtslose Abschöpfung jedes rückkehrenden Asylbewerbers nicht mehr unterstellt werden. So auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2016 ‑ 1 A 10922/16 ‑, juris, Rn. 78. Vielmehr dürfte sich das Interesse nunmehr auf die Aufklärung interner Willensbildungsvorgänge und Aktivitäten konzentrieren, die nicht Gegenstand von Kenntnissen jedwedes Asylbewerbers sind. Daher ist die Gegnerausforschung im Ausland auch nach wie vor das Hauptbetätigungsfeld syrischer Nachrichtendienstoperationen im Bundesgebiet, vgl. dazu Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2015, S. 263 f., ohne dass daraus Erkenntnisse für Verfolgungshandlungen gegen jeden rückkehrenden Asylbewerber gewonnen werden könnten. Dem Auswärtigen Amt liegen noch nicht einmal Erkenntnisse darüber vor, dass unverfolgt ausgereiste Asylbewerber nach Rückkehr überhaupt systematisch befragt werden. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 7.11.2016 an das Schleswig-Holsteinische OVG, Az. 508-9-516.80/48931; speziell Erkenntnisse zur Gefährdung als mögliche Informationsquelle zur Exilszene verneinend Auswärtiges Amt, Auskunft vom 2.1.2017 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf, Az. 508-9-516.80/48840, zu Frage 1 a) bb) bbb).“ Die Erkenntnislage gibt - wie oben ausgeführt - zur Überzeugung der Kammer entgegen der soeben wiedergegebenen Begründung des OVG NRW her, dass aus dem Ausland Rückkehrende nach wie vor durch das syrische Regime befragt werden. Es ist bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste de facto im rechtsfreien Raum agieren und im Allgemeinen Folter in größerem Maßstab anwenden. Dies ergibt sich insbesondere aus der vom OVG NRW zitierten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf, Az. 508-9-516.80/48840, zu Frage 1 a) bb) aaa). Dort ging es um die Frage, welche Tatsachen dafür/dagegen sprechen, dass ein (politisch nicht aktiver) Syrer, der einen Asylantrag gestellt und/oder einen (längeren) Auslandsaufenthalt gehabt hat, bei einer zu unterstellenden freiwilligen Rückkehr in den Machtbereich des B. -Regimes nach eventuellen Kenntnissen über die hiesige Exilszene befragt würde und er dabei ernstlich mit der Möglichkeit schwerwiegender Eingriffe in die Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit oder physische Freiheit oder ähnlich gravierender Übergriffe rechnen müsste. Die vom OVG NRW (allein) in Bezug genommene Antwort zu Frage 1 a) bb) bbb) knüpfte an die eventuell gegebene ernstliche Gefahr im Sinne der Frage aaa) an und bezieht sich auf die an anderer Stelle zu erörternde Verknüpfung von Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund. So mag es insgesamt auch zutreffen, dass es bei der Befragung nicht mehr vorrangig - wie das OVG NRW annimmt - um die Ermittlung der externen Steuerung des Bürgerkriegs geht. Die Kammer vermag allerdings der in Bezug genommenen Urteilsbegründung des OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 -, juris, Rn. 78, nicht den ihr vom OVG NRW beigemessenen Inhalt zu entnehmen. Das OVG Rheinland-Pfalz hat vielmehr die tatsächliche Frage der Verfolgungshandlung ausdrücklich offengelassen (Rn. 54) und die Verknüpfung von möglicher Verfolgungshandlung mit dem Verfolgungsgrund verneint (Rn. 55 ff., Hervorhebung durch die Kammer). Zur Überzeugung der Kammer besteht allerdings weiterhin ein Interesse der syrischen Sicherheitsorgane an der Befragung zurückkehrender Syrer, ohne dass dies aus Rechtsgründen ein „überragendes“ Interesse sein müsste. Wie das OVG NRW selbst ausführt, besteht weiterhin ein Interesse des syrischen Staates an der Befragung von Rückkehrern, das sich nunmehr auf die Aufklärung interner Willensbildungsvorgänge und Aktivitäten konzentrieren dürfte, welche nicht Gegenstand von Kenntnissen jedwedes Asylbewerbers sind. Dementsprechend ist die Gegnerausforschung im Ausland auch nach wie vor das Hauptbetätigungsfeld syrischer Nachrichtendienstoperationen im Bundesgebiet. Vgl. zu den aktuellen Aktivitäten des syrischen Geheimdienstes nur die Berichte bei Zeit-Online und tagesschau.de vom 8. März 2017 sowie vom ORF vom 3. April 2017 über das Anlegen von Geheimdienstdatenbanken über als Gegner eingestufte Politiker, Wissenschaftler, Journalisten und andere in Deutschland, Österreich und anderen westlichen Ländern, http://www.zeit.de/politik/ ausland/2017-03/syrien-baschar-al-assad-geheimdienst-liste-deutsche; https://www.tagesschau.de/ausland/ syrische-fahndungslisten-101.html; http://diepresse.com/home /innenpolitik/5194692/90-Oesterreicher-stehen-auf-Liste-syrischer-Geheimdienste; http://orf.at/stories/2385973/; sowie zur Ausforschung der syrischen Opposition im Darknet die ARD-Reportage „Das Darknet“ vom 9. Januar 2017, http://www.ardmediathek.de/tv/Reportage-Doku-mentation/Das-Darknet/Das-Erste/Video?bcastId=799280 &documentId=39875620. Die vorgehenden Tatsachenfeststellungen tragen für sich den Schluss auf die nach den oben dargelegten Maßstäben zu bestimmende beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung. Insbesondere bedarf es für die qualifizierende Betrachtungsweise weder der vom OVG NRW geforderten Verfolgungshandlung gegen jeden rückkehrenden Asylbewerber noch einer systematischen Befragung im Falle der Rückkehr (Hervorhebung durch die Kammer). Vielmehr ist es notwendig, aber auch ausreichend, dass der Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien die Verfolgungshandlung wegen der ihnen unterstellten Haltung zum Regime mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Das Risiko ihrer Befragung durch syrische Hoheitsträger wird durch die Erkenntnislage belegt. In Anbetracht dieser Feststellungen wird bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in ihrer Lage Furcht vor Verfolgung hervorgerufen. Die vom OVG NRW wiederholt betonten fehlenden Erkenntnisse, insbesondere von Seiten des Auswärtigen Amtes, besagen demgegenüber nicht, dass die Misshandlungen (nunmehr) nicht (mehr) vorkämen, sondern lediglich, dass keinerlei Erkenntnisse des Auswärtigen Amtes vorliegen. Die Deutsche Botschaft in Damaskus ist seit langem nicht mehr besetzt. Dagegen liegen zahlreiche andere, oben dargestellte inhaltlich ergiebige Auskünfte anderer Organisationen vor. Im Übrigen verhindert das B. -Regime selbst jegliche nähere Aufklärung. So verweigert die syrische Regierung der vom UN-Menschenrechtsrat eingesetzten Unabhängigen Internationalen Untersuchungskommission für Syrien, die über Verstöße der Konfliktparteien gegen das Völkerrecht berichtet hat, weiterhin die Einreise in das Land. Vgl. Amnesty international, Amnesty Report 2017, S. 2 f. Diese Verweigerungshaltung ist bei der Bewertung der Beachtlichkeit einer Verfolgung mit erheblichem Gewicht einzustellen. Die Kammer ist schließlich auch nicht der Auffassung, dass der sich im März 2011 aus dem Überspringen des arabischen Frühlings nach Syrien entwickelnde Bürgerkrieg als eine generelle Zäsur anzusehen ist und deshalb eine Fortschreibung der bis dahin bestehenden Erkenntnislage ausscheidet. A. A. VG Berlin, Urteil vom 9. März 2017 – 4 K 572/16.A –, das sogar für die Zeit vor Beginn des Bürgerkriegs die Zuschreibung einer oppositionellen Haltung durch den syrischen Staat bei (illegaler) Ausreise, Asylantragstellung und Aufenthalt im westlichen Ausland in Frage stellt. Demgegenüber spricht die Bundeszentrale für politische Bildung in einem Bericht über eine Jahrzehnte zurückgehende Zusammenarbeit syrischer Geheimdienste mit der Staatssicherheit der DDR von einem „effektiven Geheimdienstapparat“, vgl. http://www.bpb.de/geschichte/deut -sche-geschichte/ stasi/233561/stasi-in-syrien, weshalb nicht nachvollziehbar ist, warum sich bis zum Ausbruch des Bürgerkriegs angewendete Praktiken geändert haben sollen. So stellt auch das Bundesamt für Verfassungsschutz für 2015 fest, dass die syrischen Geheimdienste ungeachtet des Bürgerkriegs unverändert über leistungsfähige Strukturen verfügten, ihr Aufgabenschwerpunkt die Ausforschung von Gegners des syrischen Regimes sei und bei anhaltend unkontrollierten Einreisen syrischer Staatsangehöriger in die EU auch mit weiteren Ausforschungsaktivitäten syrischer Nachrichtendienste zu rechnen sei (Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2015 vom 28. Juni 2016, S. 263 f.). Hier kann auch auf die Sichtweise des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge hingewiesen werden, das nicht etwa 2011 oder kurz danach eine Änderung der Beurteilung in Syrien sowie seiner Zuerkennungspraxis vorgenommen hat, sondern erst im März 2016, ohne überzeugend Änderungen der Verfolgungspraxis in Syrien darzulegen. Die den nach Syrien zurückkehrenden Asylbewerbern drohende Verfolgung knüpft an eine bei ihnen seitens des syrischen Regimes zumindest vermutete politische Überzeugung und damit an ein Merkmal im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG an, so dass grundsätzlich für alle nach Syrien zurückkehrenden Asylbewerber die Gefahr einer Verfolgung aufgrund ihrer politischen Überzeugung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG droht. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Juni 2013 - A 11 S 927/13 -, juris, Rn. 14; ThürOVG, Beschluss vom 14. Dezember 2016 - 3 ZKO 638/16 -, juris, Rn. 10; VG München, Urteil vom 17. März 2016 ‑ M 22 K 15.30256 -, juris, Rn. 46; VG Münster, Urteile vom 20. Januar 2017 - 8a K 3496/16.A -, juris (rk.) und vom 13. Oktober 2016 - 8 K 2127/16.A -, juris; ebenso (zum Teil allerdings nur für den Fall der illegalen Ausreise aus Syrien) OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Juli 2012 ‑ 3 L 147/12 -, juris, Rn. 24; VG Regensburg, Urteil vom 29. Juni 2016 - RN 11 K 16.30666 -, juris, Rn. 31; VG Düsseldorf, Urteil vom 22. November 2016 ‑ 3 K 7501/16.A -, juris, Rn. 16 ff.; VG Köln, Urteile vom 25. August 2016 - 20 K 6664/15.A -, juris, Rn. 20, und vom 6. Dezember 2016 - 20 K 4917/16.A -, juris; VG Schleswig, Urteil vom 6. Oktober 2016 - 12 A 651/16 -, juris, Rn. 17; VG Trier, Urteil vom 7. Oktober 2016 ‑ 1 K 5093/16.TR -, juris, Rn. 85; VG Freiburg, Urteil vom 13. Dezember 2016 - A 5 K 2096/16 -, juris; VG Osnabrück, Urteil vom 5. Dezember 2016 - 7 A 35/16 -, juris; VG Kassel, Urteil vom 5. Dezember 2016 ‑ 5 K 2418/16.KS.A -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 23. November 2016 ‑ A 5 K 1372/16 -, juris; VG Saarland, Urteil vom 11. November 2016 - 3 K 583/16 -, juris; VG Oldenburg, Urteil vom 4. Januar 2017 - 2 A 5738/16 -, juris. A. A. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. November 2016 ‑ 3 LB 17/16 -; BayVGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16.30338 -, juris; OVG Saarland, Urteil vom 2. Februar 2017 – 2 A 515/16 -, juris; VG Minden, Urteil vom 22. Dezember 2016 - 1 K 5137/16.A -, juris; VG Magdeburg, Urteil vom 12. Dezember 2016 ‑ 9 A 479/16 MD -, juris; VG Hannover, Urteil vom 8. Februar 2017 – 2 A 3453/16 -, juris; VG Berlin, Urteile vom 9. März 2017 - 4 K 572/16.A –, juris, und vom 16. Mai 2017 – 4 K 683/16.A -, juris. Zur Überzeugung der Kammer sieht der syrische Staat grundsätzlich bereits in jedem Rückkehrer, der in Westeuropa ein Asylverfahren betrieben hat und sich dort längere Zeit aufgehalten hat, einen potentiellen Gegner des Regimes. Mit dem Verlassen des Landes und seinem Asylantrag in Deutschland hat er aus Sicht des Regimes zum Ausdruck gebracht, dass er dieses gegenwärtig in Syrien bestehende System nicht nur nicht unterstützen will, sondern sich von ihm abkehrt und nicht nur in einen Nachbarstaat flieht, sondern sogar zum politischen Gegner – dem westlichen Ausland – flüchtet. Für die Annahme, zurückkehrende Syrer werden bei ihrer Rückkehr allein wegen ihrer Asylantragstellung im westlichen Ausland flüchtlingsrelevante Verfolgung erleiden, spricht nach aktuellster Erkenntnis in Bestätigung der bisherigen Beurteilung der Lage in Syrien durch die Kammer auch, dass der hochrangige Militärfunktionär Isam Zahreddin, Generalmajor der Republikanischen Garde, öffentlich erklärt hat: „Kehrt nicht zurück! Selbst wenn der Staat euch vergibt, wir werden niemals vergessen und verzeihen. Ein Rat von diesem Bart: Kommt nicht zurück.“ Vgl. Spiegel-Online am 11. September 2017 http://www.spiegel.de/politik/ausland/syrien-krieg-top-gen-eral-issam-zahreddine-droht-fluechtlingen-a1167093.html; vgl. Urteil der Kammer vom 28. September 2017 – 8a K 4293/16.A –, juris. Bereits die Gefahr der Androhung und Anwendung von Folter gegenüber Rückkehrern stellt ein Indiz für eine politische Verfolgung dar. Wenn die syrischen Behörden Rückkehrer bis zur vollständigen Abschöpfung verhören, um Informationen von Aktivitäten der Exilszene zu gewinnen, so wäre es völlig lebensfremd anzunehmen, dass sie nicht zunächst davon ausgehen, die Betroffenen hätten im Ausland Kontakte zur Exilszene und deren Akteuren gehabt. Denn ohne derartige Kontakte ist nicht vorstellbar, dass sie über wichtige Informationen verfügen können. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Juni 2013 - A 11 S 927/13 -, juris, Rn. 14. Wenn Rückkehrer im Verdacht stehen, Kontakt zur syrischen Exilszene in Deutschland oder zumindest Kenntnisse über Personen mit Kontakt zur Exilszene zu haben, wird bei ihnen von den syrischen Sicherheitskräften auch eine regimefeindliche Gesinnung vermutet. Anderenfalls wäre die Anwendung von Folter nicht erforderlich, denn ein Rückkehrer, der nicht in Gegnerschaft zur syrischen Regierung steht, würde auch ohne Androhung von Folter den Sicherheitskräften alle relevanten Informationen von sich aus offenbaren. Dementsprechend geht es entgegen der Annahme des OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A -, nicht darum, einen zurückkehrenden Asylbewerber deswegen abzuschöpfen, weil er infolge seines Auslandsaufenthalts Kenntnis von allgemein zugänglichen Aktivitäten der Exilszene hat“, sondern weil das syrische Regime - wie auch das durch Erkenntnisse belegte und vom OVG NRW bekräftigte Hauptbetätigungsfeld syrischer Nachrichtendienstoperationen im Bundesgebiet belegt - bei ihm Kenntnis von nicht allgemein zugänglichen Aktivitäten der Exilszene vermutet und diese wenn nötig unter dem Einsatz von Folter zu erpressen versucht. Des Weiteren lassen die syrischen Behörden seit Beginn des Bürgerkrieges geringfügige Umstände ausreichen, damit der Betroffene in den Verdacht einer oppositionellen Haltung gerät. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Juli 2012- 3 L 147/12 -, juris, Rn. 77. Zu diesen Umständen gehören die Ausreise aus Syrien nach sowie die Asylantragstellung in Westeuropa. Die Ausreise aus Syrien nach Westeuropa während des Bürgerkrieges wird als Aufkündigung der von der syrischen Regierung erwarteten Loyalität im Kampf gegen die Gegner des Regimes sowie als Verrat am syrischen Volk angesehen. Wer in einer Situation, in der Syrien aus Sicht seiner Machthaber gegen „Terroristen“ kämpft, dem Staat den Rücken kehrt, gerät zwangsläufig in den Verdacht der Regimegegnerschaft. Und gerade die Stellung eines Asylantrages in Westeuropa stellt aus Sicht des syrischen Regimes eine besondere Treuepflichtverletzung gegenüber dem syrischen Staat dar. Dabei wird den Rückkehrern nicht nur vorgeworfen, Missstände in Syrien angeprangert und den syrischen Staat international in ein schlechtes Licht gerückt zu haben, sondern sie werden auch beschuldigt, dem als feindlich angesehenen Westen mögliche Argumente für ein diplomatisches oder gar militärischen Vorgehen gegen das B. -Regime geliefert zu haben. Der Asylsuchende macht sich aus Sicht des Regimes zum Komplizen der Feinde des syrischen Staates. Die massenhafte Flucht von Syrern auch in die Nachbarländer sowie nach Westeuropa insbesondere im Jahre 2015 sowie die weitere Entwicklung im syrischen Bürgerkrieg führen zu keiner anderen Einschätzung. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die syrische Regierung zu systematischen Verfolgungsmaßnahmen angesichts der Massenausreise und des zwischenzeitlichen partiellen Zusammenbruchs staatlicher Strukturen schon aus Kapazitätsgründen nicht mehr in der Lage wäre oder an solchen kein Interesse mehr hätte. Dagegen spricht schon die in der jüngsten Vergangenheit erfolgte deutliche Stärkung des syrischen Regimes im Bürgerkrieg. Vgl. VG Trier, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 1 K 5093/16.TR -, juris, Rn. 90; ThürOVG, Beschluss vom 14. Dezember 2016 ‑ 3 ZKO 638/16 -, juris, Rn. 13. Auch wenn dem syrischen Staat bekannt ist, dass die übergroße Zahl der syrischen Asylbewerber vor den Gefahren des Bürgerkriegs geflohen ist, folgt daraus nicht, dass Rückkehrern aus Westeuropa generell keine regimefeindliche Gesinnung unterstellt wird. A. A. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A -, juris. Das Gericht hält die vom OVG NRW zitierte Aussage des syrischen Staatspräsidenten, bei der Mehrheit der Flüchtlinge handele es sich um „gute Syrer“ und Patrioten, für kein geeignetes Auskunftsmittel. Das Verhalten des syrischen Staatspräsidenten ist nach dem Maßstab des § 3c Nr. 1 AsylG als das eines Akteurs, von dem eine Verfolgung ausgehen kann, zu bewerten. Sein verbales Bekenntnis vor der ausländischen Presse aus dem Jahr 2015 führt in Anbetracht der Erkenntnislage bei der Beurteilung des Umgangs des syrischen Staates mit Oppositionellen und vermuteten Oppositionellen ersichtlich nicht weiter. Es fehlt dem obersten Repräsentanten des syrischen Unrechtsregimes, das massenhaft seine eigenen Staatsangehörigen unterdrückt, foltert und tötet, bereits an jeglicher Glaubwürdigkeit. Zudem mag dahinstehen, ob das B. -Regime die Mehrheit der Flüchtlinge tatsächlich als „gute Syrer“ ansieht und auch dementsprechend behandelt. Schutz vor Verfolgung ist kein Instrument zum Schutz der Mehrheit, sondern Minderheitenschutz. Schließlich ist das zugleich ausgesprochene Angebot gegenüber Angehörigen von Extremistengruppen, in ihr ziviles Leben zurückzukehren, solange nichtssagend, wie sich das B. -Regime vorbehält, darüber zu entscheiden, ob sich diese irgendwelcher Verbrechen schuldig gemacht haben. Nach der Erkenntnislage wird bereits die Regimegegnerschaft als Verbrechen geahndet. Einige mutmaßliche Regimegegner wurden überdies 2016 vor das Antiterrorgericht oder das militärische Feldgericht gestellt, die für ihre grob unfairen Gerichtsverfahren bekannt sind. Die Richter gingen Vorwürfen der Angeklagten, sie seien gefoltert oder anderweitig misshandelt worden, nicht nach und ließen erzwungene „Geständnisse“ als Beweismittel zu. Vgl. Amnesty International, Amnesty Report 2017 Syrien, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2017/syrien unter „unfaire Gerichtsverfahren“. In Anbetracht dieser Auskunftslage vermag sich das Gericht auch nicht der Begründung des OVG NRW anschließen, wonach es hieße, dem syrischen Regime ohne greifbaren Anhalt Realitätsblindheit zu unterstellen, wenn angenommen werde, es könne nicht erkennen, dass die Masse der Flüchtlinge vor dem Bürgerkrieg fliehe. Zum einen ist der hierbei zum Ausdruck kommende Maßstab der Realitätserkenntnis eines Unrechtsregimes bereits im Ausgangspunkt nicht belastbar. Sodann erlaubt eine unterstellte Realitätserkenntnis in Anbetracht der bekannten schwerwiegenden Menschenrechtsverstöße gegen die eigene Bevölkerung nicht den Schluss auf eine nicht menschenrechtswidrige Befolgung dieser Erkenntnis. Im Übrigen kommt angesichts der vorliegenden Erkenntnisse derartigen Statements in westlichen Medien kaum tatsächlich handlungsleitende Relevanz für syrische Sicherheitskräfte zu. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 9. März 2017 – 4 K 572/16.A -, juris. Entscheidend für den Verdacht der Regimegegnerschaft sind vielmehr zum einen die zumindest vermuteten Kontakte zur syrischen Exilszene in Deutschland. Derartige Kontakte können bei allen ausgereisten Syrern bestehen, auch wenn sie ihr Heimatland in erster Linie aufgrund der Bürgerkriegsauseinandersetzung verlassen haben. Zum anderen werden zurückkehrende Asylbewerber von den syrischen Sicherheitskräften generell beschuldigt, Falschinformationen über Syrien im Ausland verbreitet zu haben und gegen das Regime eingestellt zu sein. Vgl. Bericht der kanadischen Einwanderung- und Flüchtlingskommission (Immigration and Refugee Board of Canada) vom 19. Januar 2016: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, including failed refugee claimants, people who exited the country illegally, and people who have not completed military service; factors affecting treatment, including age, ethnicity and religion, www.refworld.org/publisher,IRBC,,SYR, 56d7fc034,0.html. Nach Einschätzung des Gerichts kommt es für die Annahme einer politischen Verfolgung nicht darauf an, ob ein Asylbewerber illegal aus Syrien ausgereist ist. Legal ist eine Ausreise aus Syrien dann, wenn sie mit einem gültigen Reisepass und - falls erforderlich - mit einem Ausreisevisum über einen offiziellen Grenzort erfolgt. vgl. Schweizerisches Bundesamt für Migration, Auskunft vom 2. November 2009: Focus Syrien - Illegale Ausreise und längerer Auslandsaufenthalt. Eine legale Ausreise bedeutet lediglich, dass die syrischen Behörden eine Ausreise der Person in eines der Nachbarländer, in erster Linie nach Jordanien, in den Libanon und in die Türkei zugelassen haben. Eine Billigung der Ausreise in das aus Sicht des syrischen Regimes feindliche westeuropäische Ausland, um dort einen Asylantrag zu stellen, ist damit nicht verbunden. Dementsprechend ist die Feststellung, dass hunderttausende Flüchtlinge jedes Jahr nach Syrien einreisen, um dort persönliche Angelegenheiten zu regeln, bevor sie wieder in die Nachbarländer ausreisen, unergiebig. A. A. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A -. Dass hiervon ein beachtlicher Teil Flüchtlinge wären, die aus dem westlichen Ausland, insbesondere aus dem Bundesgebiet, über den Flughafen Damaskus nach Syrien einreisen, lässt sich dieser Auskunft nicht entnehmen und ist auch in Anbetracht der gerichtsbekannten Einreisewege in das Bundesgebiet auf dem Landweg äußerst unwahrscheinlich. Das Bundesamt hat für seine Entscheidung, syrischen Asylbewerbern - in Abweichung von der bis zum 17. März 2016 geübten Entscheidungspraxis - nicht generell die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, keine durchgreifenden Gründe dargelegt. Vgl. auch ThürOVG, Beschluss vom 14. Dezember 2016- 3 ZKO 638/16 -, juris, Rn. 11. Aus zahlreichen Verfahren ist dem Gericht bekannt, dass das Bundesamt zur Begründung seiner geänderten Entscheidungspraxis auf eine neue Passpraxis Syriens abstellt, die im Jahr 2015 zur Ausstellung von mehr als 800.000 Pässen geführt hat. Ein Zusammenhang zwischen syrischer Passpraxis und Rückkehrgefährdung besteht jedoch nicht. Angesichts der ungebremsten Eskalation der politischen und militärischen Auseinandersetzung in Syrien ist nicht im Ansatz erkennbar, dass das Informations- und Verfolgungsinteresse des um seinen Machterhalt kämpfenden syrischen Regimes an Rückkehrern aus dem westlichen Ausland nachgelassen haben könnte. Vielmehr ist das Gegenteil anzunehmen. Vgl. VG Köln, Urteil vom 25. August 2016 - 20 K 6664/15.A -, juris, Rn. 24. Die geänderte Passpraxis Syriens beruht in erster Linie auf finanziellen Gründen. Der syrische Staat ist aufgrund des Bürgerkrieges darauf angewiesen, die Einnahmesituation zu verbessern. Dies geschieht auch durch die massenhafte Ausstellung von Pässen. Die dafür erhobenen Gebühren kommen dem allgemeinen syrischen Staatshaushalt zugute. Ein neuer Pass, der beispielsweise in einer syrischen Botschaft im Ausland ausgestellt wird, kostet 400 US-Dollar (Stand Anfang 2016). Bei Bezahlung der Gebühr erhält grundsätzlich jeder Syrer einen Pass. Selbst oppositionsnahe Syrer haben über einen Anwalt einen neuen Pass erhalten. Vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft in Beirut an das Bundesamt vom 3. Februar 2016. Zudem ist auch etwa bei Passverlängerungen durch die syrische Botschaft von Amtsmissbrauch und Korruption berichtet worden, indem bis zu 10.000 $ verlangt oder für Familienangehörige in Syrien erteilte Vollmachten zur Wegnahme von Eigentum missbraucht wurden, vgl. Zeit Online, 6. November 2014, Raubendes Regime, http://www.zeit.de/2014/44/syrische-botschaft-berlin-enteignung-fluechtlinge. Für die Beurteilung, dass die den nach Syrien zurückkehrenden Asylbewerbern drohende Verfolgung an eine bei ihnen vermutete politische Überzeugung anknüpft, spricht zudem die vom B. -Regime wie auch anderen Konfliktparteien in der Vergangenheit und auch gegenwärtig angewandte sog. Reflexverfolgung. In den jüngsten Protection Considerations des United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) zu Syrien vom 27. Oktober 2014 wird darauf hingewiesen, dass eine ganze Reihe von Bürgerkriegsparteien (z.B. Armee, regierungsfreundliche Milizen, regierungsfeindliche Gruppierungen, sowie ISIS) diese Strategie verfolgen. So werden ganze Familien, Stämme, religiöse und ethnische Gruppen, sowie Städte und Dörfer zum Ziel von Vergeltungsaktionen. Der UNHCR-Bericht hält explizit fest, dass diese Dynamik der Reflexverfolgung eine ganz entscheidende Charakteristik des anhaltenden syrischen Konflikts darstellt. Betroffen sind demnach beispielsweise Familienangehörige von mutmaßlichen Protestierenden, Aktivistinnen und Aktivisten, Mitgliedern von Oppositionsparteien und bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppierungen, Dienstverweigerern und Überläufern. Laut UNHCR sind Fälle bekannt, in denen es durch Reflexverfolgung zu willkürlichen Festnahmen, Isolationshaft, Folter und anderen Misshandlungen, sexueller Gewalt sowie standrechtlichen Hinrichtungen kam. Bereits der Bericht von Human Rights Watch zur Menschenrechtssituation in Syrien vom 29. Januar 2015 weist ebenfalls darauf hin, dass die syrischen Sicherheitskräfte Familienangehörige von gesuchten Personen festnehmen, um diese dazu zu bewegen, sich den Behörden auszuliefern. Auch Kinder seien von diesen Maßnahmen betroffen. In seinem Länderbericht 2014 zur Menschenrechtspraxis in Syrien vom 25. Juni 2015 schildert das US Department of State (USDOS) eine Reihe von Vorfällen, in denen Zivilpersonen aufgrund ihrer Familienzugehörigkeit verfolgt, verhaftet oder gefoltert wurden. Insbesondere Frauen wurden dabei regelmäßig Opfer sexueller Gewalt. Familienangehörige von Oppositionellen waren außerdem von der Beschlagnahme ihres Privateigentums betroffen. Am 13. August 2015 veröffentlichte der UN Human Rights Council seinen jüngsten Bericht zur Lage in Syrien. Demgemäß werden von den syrischen Behörden weiterhin gezielt Familienangehörige gesuchter Personen festgenommen. Der Bericht weist auf die besondere Gefährdungslage von Frauen hin. Deren Gefangennahme werde zur gezielten Demütigung nicht nur der Frauen selber, sondern auch ihrer männlichen Verwandten eingesetzt. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 10. September 2015 zu Syrien: Reflexverfolgung, S. 1 f. m. w. N. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (BFA), Staatendokumentation „Syrien - Shabab Shaddawa Al-Hama Al-Tatawu’i“ vom 30. März 2017, S. 2, beschreibt die „sogenannte Reflexverfolgung … als eine ganz entscheidende Charakteristik des anhaltenden syrischen Konflikts.“ Hiernach werden ganze Familien, Stämme, religiöse und ethnische Gruppen sowie Städte und Dörfer zum Ziel von Vergeltungsaktionen des B. ‑Regimes. Es reicht dabei aus, dass es sich beispielsweise um Familienangehörige von mutmaßlichen (Hervorhebung durch die Kammer) Protestierenden, Aktivistinnen und Aktivisten, Mitgliedern von Oppositionsparteien und bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppierungen, Dienstverweigerern und Überläufern handelt. Der von Teilen der Rechtsprechung in Abrede gestellte - vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -, Beschluss vom 6. Oktober 2016 ‑ 14 A 1852/16.A -, juris, Rn. 16; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 12 A 10922/16 -, juris, Rn. 55 ff. – Zusammenhang zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund liegt unter Berücksichtigung des allein maßgeblichen Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit auf der Hand. Auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz konzediert aufgrund der Erkenntnislage, dass die syrische Regierung im Inland vermeintliche Regimegegner und Oppositionelle massiv und in menschenrechtswidriger Weise unterdrückt. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 12 A 10922/16 -, juris, Rn. 131. Die Annahme, dass eine Person eine bestimmte politische (Hervorhebung durch das Gericht) Meinung hat, oder eine bestimmte Konfliktpartei unterstützt, basiert oft nur auf wenig mehr als der physischen Anwesenheit dieser Person in einem bestimmten Gebiet oder ihrer Abstammung aus diesem Gebiet oder auf ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund oder ihrer Stammeszugehörigkeit. Vgl. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, November 2015, S. 13. Reicht aber schon aufgrund der mehrfach belegten Erkenntnislage die willkürliche Vermutung der Regimegegnerschaft aus, um massive Verfolgungsmaßnahmen auszulösen, und erstreckt das B. -Regime diese zudem systematisch nach dem Prinzip der Reflexverfolgung auf willkürlich gewählte Gruppen, denen allein gemeinsam ist, dass ihnen vom Regime eine vermutete abweichende politische Gesinnung zugeschrieben wird, lässt sich ein Zusammenhang zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund nicht in Abrede stellen. Selbst wenn es sich zunächst um allgemeine Verfolgungsmaßnahmen ohne politischen Charakter handeln sollte, schlagen diese aktuell in Syrien in solche, die die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz i. S. d. § 3 AsylG begründen, um. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Asylrecht liegt eine asylbegründende Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale zwar dann nicht vor, wenn die staatliche Maßnahme allein dem - grundsätzlich legitimen - staatlichen Rechtsgüterschutz, etwa im Bereich der Terrorismusbekämpfung, dient, oder wenn sie nicht über das hinausgeht, was auch bei Ahndung sonstiger krimineller Taten ohne politischen Bezug regelmäßig angewandt wird. Das Asylgrundrecht gewährt keinen Schutz vor drohenden (auch massiven) Verfolgungsmaßnahmen, die keinen politischen Charakter haben. Auch eine danach nicht asylerhebliche Strafverfolgung kann freilich in politische Verfolgung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene wegen eines asylerheblichen Merkmals eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet (sog. Politmalus), wobei eine besondere Intensität der Verfolgungsmaßnahmen ein Indiz für das Vorliegen eines Politmalus sein kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. April 2009 - 2 BvR 78/08 -, juris, Rn. 18 m. w. N. Vorliegend droht grundsätzlich allen zumindest aus Westeuropa zurückkehrenden Syrern aber - wie oben schon unter B. I. 1. dargelegt - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidrige Behandlung bis hin zur Folter zum restlosen „Auspressen“ aller vorhandenen Informationen über die syrische Exilszene. Bei dieser Sachlage bedarf es gerade besonderer Umstände, welche diese Indizwirkung widerlegen, also die Annahme begründen, die syrischen Sicherheitskräfte würden Rückkehrer nicht pauschal der Exilszene und damit aus Sicht der syrischen Machthaber der Opposition zuordnen, sondern danach differenzieren, ob der Rückkehrer als „Unpolitischer“ oder „Oppositioneller“ einzustufen ist. Für eine derartige Annahme liegen weder Erkenntnisse vor, noch sind solche Erkenntnisquellen von der Beklagten dargetan worden. Die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse ergeben vielmehr ein gegenteiliges Bild. Vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 22. November 2016 ‑ 3 K 7501/16.A -, juris, Rn. 35 ff. Die Mitteilungen des Auswärtigen Amtes vom 7. November 2016 an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht sowie vom 2. Januar 2017 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf (zu 5 K 7221/16.A), es habe keine Kenntnisse zu systematischen Befragungen von unverfolgt ausgereisten Asylbewerbern nach Rückkehr nach Syrien und es lägen keine Erkenntnisse vor, dass diese Rückkehrer allein aufgrund eines vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt seien, sind insoweit inhaltsleer. In Anbetracht der aufgrund einer gesicherten Erkenntnislage dargestellten Verhaltensweise des B. -Regimes gegenüber vermuteten Regimegegnern wären allein Angaben weiterführend gewesen, dass eine beachtliche Zahl von Rückkehrern aus dem westlichen Ausland zwar befragt worden seien, dies aber gleichwohl keine Verfolgungsmaßnahmen ausgelöst hätte. Hieran fehlt es aber. Es ist zudem nicht erkennbar, welche Personen in Anbetracht der aktuellen (Bürger-)Kriegslage in Syrien überhaupt aus dem westlichen Ausland auf offiziellem Weg nach Syrien zurückkehren. Soweit das Auswärtige Amt in seiner Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 2. Januar 2017 ausführt, es seien Fälle bekannt, in denen syrische Flüchtlinge nach Anerkennung in Deutschland für mehrere Monate nach Syrien zurückgekehrt seien, bleibt offen, ob die Rückkehr über einen offiziellen Grenzübergang erfolgt ist oder über die „grüne“ Grenze, ohne dass die syrischen Behörden Einreisekontrollen durchführen konnten. Dies gilt umso mehr, als durch die Beklagte grundsätzlich allen syrischen Staatsangehörigen der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und es daher für die hier zu betrachtende kritische Gruppe der Asylantragsteller im westlichen Ausland keinen Anlass gibt, aktuell nach Syrien zurückzukehren. Es ist daher naheliegend, dass eine Verfolgung im Sinne der §§ 3 ff. AsylG im Zusammenhang mit der obligatorischen Rückkehrerbefragung logistisch weiterhin möglich ist, da die (wenigen) Wiedereinreisen bei Rückführungen kanalisiert über den zentralen internationalen Flughafen Damaskus stattfinden und so nur verhältnismäßig wenige Ressourcen beanspruchen würden. Vgl. ThürOVG, Beschluss vom 14. Dezember 2016 ‑ 3 ZKO 638/16 -, juris, Rn. 13; ebenso VG Berlin, Urteil vom 9. März 2017 - 4 K 572/16.A -, juris. Die für eine Verfolgung sprechenden Umstände besitzen bei qualifizierender Betrachtung ein größeres Gewicht und überwiegen deshalb die dagegen sprechende Vermutung, das B. -Regime würde ohne jeden Verfolgungsgrund schlicht willkürlich jegliche Person verfolgen. Anlass für jede Verfolgungsmaßnahme des B. -Regimes ist die vermutete Gegnerschaft des Verfolgten. In Anbetracht dieser Umstände wird bei jedem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage der Klägerin Furcht vor Verfolgung hervorgerufen. 2. Unabhängig von Vorstehendem besteht für die Klägerin aufgrund individueller gefahrerhöhender Umstände die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung durch den syrischen Staat aus einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG genannten Gründe. In Anbetracht des vom UNHCR unter Auswertung der diesem vorliegenden Informationen aufgestellten Risikoprofils liegen weitere individuell gefahrerhöhende Umstände für die Klägerin vor. Diese gefahrerhöhenden Umstände gelten sowohl für die Personen, die eines oder mehrere der sogleich beschriebenen Risikoprofile erfüllen, als auch für die Familienangehörigen und Personen, die auf sonstige Weise Menschen mit den nachfolgend aufgeführten Risikoprofilen nahestehen: a) Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden; Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie andere Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben. b) Angehörige bestimmter Berufsgruppen, insbesondere Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, Laienjournalisten; Ärzte und andere im Gesundheitswesen tätige Personen; Menschenrechtsaktivisten; humanitäre Helfer; Künstler; Unternehmer und andere Personen, die tatsächlich oder vermeintlich vermögend oder einflussreich sind. c) Mitglieder religiöser Gruppen, einschließlich Sunniten, Alawiten, Ismailis, Zwölfer-Schiiten, Drusen, Christen und Jesiden. d) Angehörige ethnischer Minderheiten, einschließlich Kurden, Turkmenen, Assyrer, Tscherkessen und Armenier. e) Frauen, insbesondere Frauen ohne Schutz durch Männer, Frauen, die Opfer von sexueller Gewalt, von Kinder- und Zwangsheirat, häuslicher Gewalt, Verbrechen zur Verteidigung der Familienehre („Ehrendelikt“) und Menschenhandel wurden, oder einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind. f) Kinder, insbesondere Kinder, die in der Vergangenheit festgenommen wurden, oder die einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind; sowie Kinder, die Opfer von Zwangsrekrutierung als Kindersoldaten, sexueller und häuslicher Gewalt, Kinderarbeit, Menschenhandel und systematischer Verweigerung des Zugangs zu Bildungsangeboten wurden, oder die einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind. g) Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung und/oder geschlechtlicher Identität. h) Palästinensische Flüchtlinge. „Vgl. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, November 2015, Rn. 38 ff.“ Die Klägerin fällt als Frau und Sunnitin unter die Merkmalsgruppen d) und e). Zudem wird ihr eine oppositionelle Haltung zum Regime unterstellt, sodass das Merkmal a) erfüllt ist. 3. Weiter unabhängig von Vorstehendem wird die Klägerin aufgrund individuell gefahrerhöhender Umstände aufgrund ihrer Ehe mit dem verstorbenen Cousin des syrischen Machthabers mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch verfolgt im Sinne des §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Bei einer zusammenfassenden Würdigung des von der Kammer ermittelten Lebenssachverhaltes besitzen die für eine Verfolgung der Klägerin sprechenden Umstände ein weit überwiegend größeres Gewicht gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen. a) Die Furcht der Klägerin vor Verfolgung beruht auf der in ihrer Heimat erlittenen physischen Gewalt aufgrund des Attentates im September 2015 (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG. Bei diesem hat die Klägerin erhebliche, lebensbedrohliche Verletzungen erlitten, was zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen und die schlüssige Schilderung des diesbezüglichen Geschehensablaufs feststeht. Die Schilderungen der Klägerin zum Attentat vom 29. September 2015 sind glaubhaft. Ziel des Attentates war es nach der Überzeugung der Kammer, die Klägerin zumindest schwer zu verwunden. Die Aussage der Klägerin bezüglich des Attentats weist eine Vielzahl von inhaltsorientierten Realkennzeichen auf. Die Angaben der Klägerin zum Hergang des Attentats wirken erlebnisbasiert und sind widerspruchsfrei. Die Erzählung ist logisch konsistent und quantitativ detailreich geschildert. Die Motivation ihrer Schwägerin, die Klägerin aus Syrien zu vertreiben, wirkt nachvollziehbar. Insbesondere die detailreiche Wiedergabe nebensächlicher und ausgefallener Einzelheiten, z. B. der Interaktion mit ihrer Schwägerin, deren Aufmarsch auf ihrem Hof, die Abgabe der Schüsse, das Gespräch mit ihrem eigenen Leibwächter und die genaue Wiedergabe der Marke der Tatwaffe, streiten für die Glaubhaftigkeit der Aussage. Die Klägerin war zudem auch bereit, Erinnerungslücken einzuräumen, ohne durch Ausflüchte oder Steigerungen in der Erzählung zu versuchen, diese zu überspielen. Die Klägerin hat insbesondere eingestanden („es war Gottes Wille“), dass sie es nicht erklären konnte, weshalb sie das Attentat überlebt und keine Verletzungen an Kopf und Torso erlitten hat. Auch auf Vorhalte des Gerichts blieb die Klägerin in ihrer Erzählweise stringent. Ihre emotionale Betroffenheit aufgrund des Attentates wirkte unaufgesetzt und nicht aufdringlich. Die Wiedergabe ihres eigenen psychischen Erlebens der Tat, insbesondere die geschilderte Todesangst sowie die Angst um ihre Tochter, wirkten stimmig. Gleiches gilt für die Schilderung des Konfliktes mit ihrem Sohn am Grab ihres Mannes. Die Wiedergabe des Gesprächsinhaltes ist konkret und anschaulich. So imitierte die Klägerin z. B. intuitiv die Handbewegung, mit der ihr Sohn das Kokain aus der Tasche genommen und geschnieft haben will. Diese Verankerung des Geschehens angereichert mit diesem konkreten Detail der geschilderten Lebenssituation spricht für ein tatsächliches Erleben der Klägerin. Ferner streitet die Schilderung indirekt handlungsbezogener Elemente für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Klägerin, insbesondere der Versuch, ihren Sohn zu einer Therapie zu bewegen sowie die Begründung seines Verhaltens mit dem Tod dessen Vaters. Die Schilderung dieser Episode war der Klägerin ersichtlich unangenehm und erfolgte erst auf mehrmalige Nachfrage des Gerichts. Trotz des Erlittenen nimmt die Klägerin ihren Sohn noch in Schutz und versucht, seine Verhaltensmotivation zu ergründen. b) Die Angriffe auf die Klägerin als Verfolgungshandlung (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG) sind zur Überzeugung des Gerichts auch mit einem Verfolgungsgrund nach § 3b Abs. 1 AsylG verknüpft. Die Klägerin ist politisch verfolgt, § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Es bestehen keine Zweifel daran, dass bei einem besonnenen Menschen in der Lage der Klägerin eine Angst vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Die konkret ausschlaggebenden Hintergründe und Motive des Attentats auf die Klägerin vermag die Kammer nicht mit letzter Überzeugung festzustellen; in Betracht kommen Machtkonflikte in der Familie nach dem Tod ihres Mannes, eine oppositionelle Haltung der Klägerin, Verwerfungen aufgrund der Tötung des alawitischen Luftwaffenoberst in Latakia durch ihren Sohn, die Religionszugehörigkeit der Klägerin oder aber der beabsichtigte Zugriff auf das Vermögen der Klägerin durch den B. -Clan. Die Kammer ist zwar nicht zu der festen Überzeugung gelangt, dass der syrische Machthaber für den Tod des Ehemannes der Klägerin verantwortlich ist. Die Darlegung der Klägerin hierzu basiert nicht auf konkreten und belastbaren Fakten, sondern ist überwiegend spekulativer Natur. Es kann zudem dahinstehen, ob der Vortrag der Klägerin, sie habe sich in Paris per Facebook öffentlich kritisch zum B. -Regime geäußert, wahr ist. Die Klägerin konnte keine entsprechenden Facebook-Einträge vorlegen. Ihre Erklärung, sie habe ihr Konto nach dem Attentat deaktiviert, bedarf keiner weiteren Aufklärung. Das „Warum“ des Attentats ist jedoch zur Überzeugung der Kammer unbedeutend. Das Attentat ist aus dem Kreis der Präsidentenfamilie heraus verübt worden und nicht etwa von oppositionellen Kräften. Im letzteren Fall hätte die Klägerin keinen Grund gehabt, Syrien zu verlassen, sondern hätte sich in den Schutz der Präsidentenfamilie begeben können. Die Klägerin ist durch die Mitglieder der Präsidentenfamilie schutzlos gestellt, aus dieser ausgeschlossen und unter Einsatz von Schusswaffen massiv in ihrer körperlichen Unversehrtheit unter einer nicht auszuschließenden Inkaufnahme ihres Todes verletzt worden. Diese Verwerfungen können nicht als bloße, für die Flüchtlingsanerkennung irrelevante Familienfehde gesehen werden, da die zumindest zugeschriebene (§ 3b Abs. 2 AsylG) Gegnerschaft zu der Präsidentenfamilie sachlogisch untrennbar eine politische Dimension hat. c) Weiter steht es zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Klägerin eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure i. S. d. § 3c Nr. 2 und Nr. 3 AsylG droht und im Falle des § 3c Nr. 3 AsylG die in § 3 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG genannten Akteure in Syrien einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, der Klägerin im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten. Der Klägerin droht von Seiten der oppositionellen Kräfte im syrischen Bürgerkrieg physische Gewalt bis hin zum Tod (§ 3a Abs. 2 AsylG). Auf „wesentliche“ Teile des Staatsgebiets („quasi-staatlich“) beherrschende Parteien oder Organisationen i. S. d. § 3c Nr. 2 AsylG kann abgestellt werden, wenn der Staat oder eben wesentliche Teile seiner Gebietshoheit verloren hat. Nichtstaatlicher Akteur (Nr. 3) schließlich kann jede private Vereinigung und jede Privatperson sein, auch ein Familienangehöriger, ohne dass es insoweit eines staatsähnlichen Organisationsgrads bedarf. Vgl. Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, AsylG § 3c, Rn. 4 - 5. In den von der Opposition beherrschten Landesteilen droht der Klägerin unmittelbare Gefahr durch die jeweils herrschenden Oppositionsgruppen. Das B. -Regime als zentrale Staatsmacht hat zwar im Wesentlichen die Gebietshoheit über weite Teile des Landes wiedergewonnen. In den Landesteilen Syriens, in denen noch die Gebietshoheit des syrischen Regimes besteht, herrscht keine Situation vor, in welcher oppositionellen Vereinigungen oder das Regime als Akteur i. S. d. § 3c Nr. 1 und 2 AsylG oder ausländische Organisationen in der Lage oder willens wären, der Klägerin Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 3c Nr. 2 AsylG). Die Ehe mit einem Verwandten des Präsidenten, der zudem bis zu seinem gewaltsamen Tod eine herausgehobene Position im Militär bekleidet hat, begründet eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer drohenden Verfolgung durch die zahlreichen oppositionellen Gruppen in Syrien. Auf der anderen Seite besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klägerin aufgrund ihrer nunmehrigen oppositionellen Haltung durch Anhänger und Unterstützer des Regimes von Verfolgung bedroht ist. Der B. -Clan ist nach dem Attentat auf die Klägerin nicht willens, ihr Schutz zu bieten. Es kann nicht angenommen werden, oppositionelle Kräfte in Syrien wären willens, die Klägerin vor Verfolgung durch die Präsidentenfamilie zu schützen. Die Klägerin ist aufgrund einer zumindest zugeschriebenen politischen Überzeugung (§ 3b Nr. 5 AsylG) i. S. d. § 3b Abs. 2 AsylG durch die besagten nichtstaatlichen Akteure verfolgt. Mit der Mitgliedschaft zur Herrscherfamilie wird der Klägerin zugleich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine innere Haltung der Unterstützung des B. -Clans zugeschrieben. Dafür streitet insbesondere, dass die Kinder der Klägerin noch als Teil des Familienclans akzeptiert sind. Es wäre lebensfremd anzunehmen, die Klägerin sei vor oppositionellen syrischen Kräften sicher, nur weil sie den Schutz der Präsidentenfamilie nicht mehr genießt und sich gegen diese gestellt hat. Zum einen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Stellung der Klägerin zur Präsidentenfamilie allgemein bekannt ist. Zum anderen kann aufgrund ihrer Vergangenheit als Mitglied der B. -Regimes nicht ausgeschlossen werden, dass die aktuelle Stellung der Klägerin im B. -Clan sie vor Racheaktionen der Regierungsopposition schützen würde. Vielmehr besteht berechtigter Grund zu der Annahme, dass der Klägerin die Ehe mit ihrem verstorbenen Mann und ihre hieraus folgende, über Jahrzehnte andauernde Einbindung in den B. -Clan nachgehalten wird. Die Klägerin ist selbst in der Bundesrepublik Deutschland nicht vor Anfeindungen bis hin zu körperlichen Angriffen durch andere Syrer sicher. Sie hat eindrücklich und widerspruchsfrei geschildert, in Deutschland nur mittels Hilfe ihrer Freunde sowie Unterstützung durch die Behörden unerkannt mit stetig wechselndem Wohnsitz leben zu können. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat diesen Vortrag bestätigt, insbesondere das laufende Verfahren zur Namensänderung. Für die Wahrheit dieses Geschehens spricht auch die mediale Berichterstattung anlässlich der Situation der Klägerin in Deutschland. Vgl. Westfälische Nachrichten Online vom 09. Juni 2017, http://www.wn.de/Muensterland/2851956-Asylsuchende-aus-dem-B. -Clan-im-Kreis-Warendorf-Verwaltung-wurde-nicht-ueber-familiaeren-Hintergrund-informiert-und-ist-empoert; Spiegel-Online am 13. Juni 2016 http://www.spiegel.de/politik/ausland/syrien-verwandte-von-baschar-al-assad-sucht-asyl-in-deutschland-a-1151857.html. In einer abschließenden Gesamtwürdigung ist die Klägerin als ehemaliges Mitglied der Präsidentenfamilie, deren Schutz die Klägerin nicht mehr genießt, vor keiner Seite im syrischen Bürgerkrieg vor Verfolgung sicher oder in irgendeiner Weise geschützt. 4. Innerstaatliche Fluchtalternativen im Sinne des § 3e Abs. 1 AsylG stehen der Klägerin in Syrien nicht zur Verfügung. Das Gericht verweist insoweit auf die Begründung in den Urteilen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. November 2016 - 3 K 7501/16.A -, juris, Rn. 66, sowie des VGH Baden-Württemberg vom 2. Mai 2017 – A 11 S 562/17 -, juris, Rn. 73 f., denen es sich vollinhaltlich anschließt. III. Hinsichtlich des Libanon liegen die Voraussetzungen für die Flüchtlingsanerkennung im Hinblick auf die Klägerin ebenfalls vor, § 3 Abs. 1 AsylG. Eine Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles ergibt eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung der Klägerin, wohingegen das Gegenteil weit weniger Gewicht erlangt (§§ 3a ff. AsylG). 1. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Klägerin Verfolgungshandlungen im Libanon i. S. d. § 3a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 oder Abs. 2 AsylG drohen, insbesondere in Form erheblicher physischer Gewalt bis hin zum Tod. Nach der Schilderung der Klägerin zu ihrer Flucht in den Libanon steht für die Kammer zur vollen Überzeugung fest, dass sie dort überwiegend wahrscheinlich in höchster Gefahr gelebt hat. Ihre Erzählung zu diesem Abschnitt ihres Fluchtschicksals weist eine Vielzahl von Realkennzeichen auf. Die Klägerin hat logisch stringent geschildert, dass sie im Libanon nur durch Hilfe von Freunden unter verdecktem Namen leben konnte. Die Aussage ist auch hinsichtlich ihrer Fluchtepisode im Libanon quantitativ detailreich. Die Klägerin war in der Lage, der Kammer ein konkret-anschauliches Bild ihrer Lebenssituation auf der Flucht zu vermitteln; insbesondere die geschilderte Hilfe von Freunden und christlichen Ärzten wirkte stimmig. Strukturbrüche waren den Schilderungen nicht zu entnehmen. Auch kritische Vorhalte der Kammer konnte die Klägerin durch konkrete und anschauliche Erzählungen ausräumen, insbesondere anfängliche Unstimmigkeiten ihrer Flucht aus Syrien in den Libanon und der Rolle des roten Kreuzes. Die in diesem Zusammenhang erfolgte Selbstkorrektur der Klägerin streitet für die Glaubhaftigkeit der Aussage. Die Schilderung ihrer eigenen psychischen Vorgänge wirkte situationsangemessen und nicht überspielt. Ihre Angst, Betroffenheit und die Wirkung eines Lebens in Isolation im Libanon wirkten echt. Insbesondere die Schilderungen zu den erhaltenen Drohungen unter syrischer und libanesischer Telefonnummer wirkten nicht gespielt, obgleich die Klägerin keine Drohnachrichten vorlegen konnte sowie ihre Nummer nicht gewechselt hat. Letzteres ist im Hinblick auf ihr Leben in Isolation im Libanon verständlich. Nicht erlebnisbasiert wirkt hinsichtlich der Fluchtepisode im Libanon der erstmals in dem Parkhaus der von ihrer Freundin angemieteten Wohnung geschilderte Attentatsversuch. Den Widerspruch zwischen den in ihrer Anhörung gemachten Angaben und ihrer Darlegung im Erörterungstermin vermochte die Klägerin nicht mit letzter Gewissheit zu ihren Gunsten auszuräumen, zumal die Klägerin bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt explizit nach dem Grund ihrer Flucht aus dem Libanon gefragt wurde. Für die Feststellung einer drohenden Verfolgungshandlung ist dies in der Gesamtbetrachtung jedoch in Anbetracht der zuvor dargelegten Umstände bedeutungslos. Der Klägerin ist ein Leben auf der Flucht, in ständiger Angst als Witwe des Cousins des syrischen Machthabers erkannt zu werden, nicht zumutbar. Es gilt das unter B. II. 3. a) und b) Gesagte entsprechend. Der Klägerin droht, ähnlich ihrer Situation in Syrien, jedenfalls eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure in Gestalt im Libanon lebender Syrer, § 3c Nr. 3 AsylG. Der Libanon hat 1,5 Millionen Flüchtlinge aus Syrien aufgenommen. Diese stellen mittlerweile ein Viertel der dortigen Bevölkerung. Vgl. Zeit-Online vom 28. Juli 2016, http://www.zeit.de/politik/ausland/2016-07/libanon-fluechtlinge-syrien-bekaa; Süddeutsche-Online vom 21. September 2017 http://www.sueddeutsche.de/politik/ fluechtlinge-im-libanon-wird-es-eng-1.3668802. Die der Klägerin drohende Verfolgung durch andere Syrer trifft diese im Libanon aufgrund der schieren Anzahl syrischer Flüchtlinge in einem ähnlichen Ausmaß wie in Syrien selbst. Sowohl Anhänger des Regimes als auch deren Gegner sind im Libanon organisiert und aktiv. Die Sicherheitslage im gesamten Land ist angespannt. Nichtstaatliche Akteure, insbesondere die dem B. -Regime zugeneigte Hisbollah, schränken die Zugriffsmöglichkeiten der libanesischen Staatsorgane ein. Vgl. Too Close For Comfort: Syrians in Lebanon, Crisis Group Middle East Report N°141, 13 May 2013, S. 20 ff.; vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand: Dezember 2015), S. 7 und S. 14; Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Libanon, Stand 18. April 2016, S. 6 ff. Verfolgungsgrund ist entsprechend der Stellung der Klägerin in Syrien ihre ehemalige Verbindung zur Präsidentenfamilie und die damit verbundene Opposition oder ihr zugeschriebene Anhängerschaft i. S. e. politischen Überzeugung, § 3b Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 AsylG. 2. Eine Verfolgung der Klägerin durch den libanesischen Staat steht zur Überzeugung der Kammer nicht fest (§§ 3a, 3b AsylG). Nicht glaubhaft ist die Schilderung der Klägerin, sie werde im Libanon verfolgt, weil ihr eine Verstrickung in die Entführung eines Mitgliedes des Gaddafi-Clans aus Syrien in den Libanon vorgeworfen werde. Gegen die Glaubhaftigkeit spricht zunächst, dass die Klägerin das besagte Ereignis weder in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt noch in der Klagebegründung erwähnt hat. Diese Inkonstanz spricht gegen ein tatsächlich erlebtes Geschehen. Die Schilderungen der Klägerin sind zudem detailarm und widersprüchlich. Wenn die Klägerin den libanesischen Sicherheitsbehörden bzw. der libanesischen Justiz Zugriff auf Hannibal al-Gaddafi verschafft haben will, ist es logisch inkonsistent, dass jene sie aufgrund dieser Zugriffsmöglichkeit nunmehr verfolgen. Die Klägerin war auf Nachfragen der Kammer nicht in der Lage, die Brüche ihrer Darlegung stimmig aufzulösen. 3. Hinsichtlich einer Verfolgung durch im Libanon aktive Gruppen des syrischen Bürgerkrieges stehen der Klägerin innerstaatliche Fluchtalternativen im Libanon nicht zur Verfügung, § 3e AsylG. Der libanesische Staat ist nicht in der Lage, der Klägerin vor Schutz vor Verfolgung (§ 3d AsylG) zu bieten, § 3c Nr. 3 AsylG. Zwar besteht hinsichtlich der Hisbollah grundsätzlich die Möglichkeit, in anderen Landesteilen, in denen jene keinen Einfluss hat, Schutz zu suchen. Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und ab-schiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand: Dezember 2015), S. 7 und S. 14. In Anbetracht der Vielzahl syrischer Flüchtlinge im Libanon, ihrem demgemäß hohen Bevölkerungsanteil und der damit verknüpften Alltagspräsenz des syrischen Bürgerkrieges und daran teilnehmender Gruppierungen gibt es keine Region im Libanon, in welcher die Klägerin vor Anfeindungen aufgrund ihrer ehemaligen bzw. noch unterstellten Zugehörigkeit zur Präsidentenfamilie sowie ihrer Prominenz sicher wäre. C. Nr. 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 24. Januar 2017 sind ebenfalls rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Aufgrund der Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, sind die Negativfeststellungen des Bundesamtes zu § 4 AsylG sowie § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG rechtswidrig. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Ausreiseaufforderung und der Abschiebungsandrohung sowie des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG. D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO, § 83b AsylG. Mit dem abgewiesenen Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung als Asylberechtigte unterliegt die Klägerin im Vergleich zur zugesprochenen Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nur zu einem geringen Teil, sodass die Auferlegung aller Kosten gegenüber der Beklagten angemessen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.