Beschluss
3 ZKO 638/16
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2016:1214.3ZKO638.16.0A
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Leitsätze
1. Die Darlegung einer asylrechtlich erheblichen Tatsachenfrage erfordert, dass die Antragsbegründung insbesondere erkennen lassen muss, warum das Verwaltungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse unzutreffend beurteilt haben soll.(Rn.2)
2. Dies setzt eine hinreichende Auseinandersetzung mit der konkreten Begründung des angegriffenen Urteils voraus.(Rn.2)
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 14. Juli 2016 wird abgelehnt.
Die Beklagte hat die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Darlegung einer asylrechtlich erheblichen Tatsachenfrage erfordert, dass die Antragsbegründung insbesondere erkennen lassen muss, warum das Verwaltungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse unzutreffend beurteilt haben soll.(Rn.2) 2. Dies setzt eine hinreichende Auseinandersetzung mit der konkreten Begründung des angegriffenen Urteils voraus.(Rn.2) Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 14. Juli 2016 wird abgelehnt. Die Beklagte hat die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens zu tragen. Der allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Dieser Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist nicht den Darlegungsanforderungen entsprechend dargetan. Dem Darlegungsgebot nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG ist im Hinblick auf den Zulassungsgrund nur dann genügt, wenn in Bezug auf die Rechtslage oder hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen eine entscheidungserhebliche, unmittelbar aus dem Gesetz bzw. der Tatsachenlage nicht zu beantwortende, bisher höchst- oder obergerichtlich nicht beantwortete konkrete Frage formuliert und vom Antragsteller erläutert wird, warum sie nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind. Es muss deshalb in der Begründung des Zulassungsantrags deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- und Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen und es insoweit erforderlich ist, dass sich das höhere Gericht klärend mit der aufgeworfenen Frage befasst und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen. Bei einer grundsätzlichen Tatsachenfrage muss die Antragsbegründung insbesondere erkennen lassen, warum das Verwaltungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse unzutreffend beurteilt haben soll und warum die aufgeworfene Tatsachenfrage einer Klärung bedarf. Dazu bedarf es der Angabe konkreter Anhaltspunkte etwa im Hinblick auf dazu vorliegende gegensätzliche Auskünfte, Stellungnahmen, Gutachten, Presseberichte, andere Gerichtsentscheidungen oder anderweitige Erkenntnisse, die den Schluss zulassen, dass die erheblichen Tatsachen einer unterschiedlichen Würdigung und damit Klärung im Berufungsverfahren zugänglich sind (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 12. Januar 1999 - 3 ZKO 1371/98 - ThürVGRspr. 1999, 142 und juris). Die Beklagte formuliert zwar zwei ihrer Ansicht nach grundsätzlich klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche Fragen, die sie anders als das Verwaltungsgericht beantworten wissen will, nämlich: „ob, nach (illegaler) Ausreise und Verbleib im westlichen Ausland zurückkehrenden bzw. nach Syrien rückgeführten Asylantragstellern, soweit sie altersgemäß in der Lage sind, sich eine eigene politische Überzeugung zu bilden, (weiterhin) anzunehmen ist, dass mit dem Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im Rahmen der Einreisekontrollen Eingriffe i.S.d. § 3a Abs. 1 und 2 AsylG drohen sowie ob die syrischen Stellen dabei weiterhin bereits einen der oder jedenfalls die Kombination der Risikofaktoren (illegale) Ausreise, Asylantragstellung und Aufenthalt im westlichen Ausland ungeachtet einer tatsächlichen oppositionellen Haltung des Einzelnen generell und unterschiedslos als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung auffassen.“ Dem Zulassungsvorbringen fehlt jedoch die erforderliche Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Beklagten ist zunächst vorzuhalten, dass nicht hinreichend deutlich wird, welche rechtlichen und tatsächlichen Begründungselemente des Urteils sie angreift. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung auf eine klar strukturierte Begründungsreihenfolge aufgebaut. Es führt im Einzelnen aus, worauf sich seine Feststellung stützt, dass bei Rückkehr nach Syrien die Person, die illegal ausgereist ist, in Deutschland einen Asylantrag gestellt und sich hier längere Zeit aufgehalten hat, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Einzelverfolgung wegen Zugehörigkeit zur Gruppe der mutmaßlichen Regimegegner zu erwarten hat. So stellt das Verwaltungsgericht umfassend die Grundlagen seiner Verfolgungsprognose aus dem historischen und aktuellen Geschehen dar. Es zeigt auf, dass die zu erwartenden menschenrechtswidrigen Maßnahmen syrischer Behörden Verfolgungshandlungen sind, die auf rechtlich relevanten Verfolgungsgründen beruhen und ungeachtet tatsächlicher Gesinnungen jeden treffen können, bei dem eine Nähe zu regimefeindlichen Kräften vermutet wird. Das Gericht begründet eingehend seine Auffassung, dass syrische Behörden regelmäßig dies Rückkehrern unterstellen werden, und geht nochmals auf die besondere Gefährdungssituation im Rahmen der obligatorischen Rückkehrerbefragung ein. Weiterhin weist es dezidiert die Annahme zurück, dass die derzeitige politische Bürgerkriegssituation der getroffenen Feststellung widersprechen würde. Abschließend trägt das Verwaltungsgericht auf Grundlage verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung vor, dass eine politische Verfolgung auch dann zu bejahen ist, wenn die syrischen Behörden Maßnahmen zur „Abschöpfung“ im Ausland erworbener Informationen über regimefeindliche Kräfte einsetzen. Die Beklagte geht auf diese Gründe nicht in der gebotenen Weise ein, sondern setzt dem ihr Vorbringen pauschal ohne hinreichenden Bezug zu den Urteilsgründen entgegen. Sie überlässt es letztlich entgegen den Anforderungen im Zulassungsverfahren dem Senat, ihr Vorbringen der verwaltungsgerichtlichen Begründung im Einzelnen zuzuordnen. Ungeachtet dessen geht auch der dem Zulassungsvortrag grundsätzlich innewohnende Vorwurf fehl, dass das Verwaltungsgericht seine Verfolgungsprognose lediglich entgegen der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung auf Vermutungen aufbaue und eine „zurückhaltende Beurteilung“ vermissen lasse. Damit blendet die Beklagte aus, dass das Verwaltungsgericht seine Verfolgungsprognose sehr wohl auf eine detaillierte Auswertung zur Verfügung stehender Erkenntnisquellen stützt. Das Verwaltungsgericht hat dabei - anders als es die Beklagte darzustellen versucht - nur begrenzt auf die Tatsachenerkenntnisse aus der Zeit des praktizierten deutsch-syrischen Rückführungsabkommens abgestellt, sondern, da aktuelle verwertbare Erkenntnisse zu Rückführungen nicht vorliegen, vorrangig auf das Vorgehen der syrischen Sicherheitskräfte gegen Regimegegner, soweit sie in ihren Machtbereich gelangen, abgestellt. Die vom Verwaltungsgericht hierzu zitierten Quellen tragen zunächst die vom Verwaltungsgericht gewonnenen Erkenntnisse zur Behandlung von tatsächlichen und vermeintlichen Regimegegnern. Das Verwaltungsgericht hat dann ferner im Einzelnen die konkreten Anhaltspunkte benannt, die seiner Ansicht nach hinreichend wahrscheinlich erwarten lassen, dass auch Rückkehrer regelmäßig zu dieser von Verfolgung bedrohten Gruppe gehören. Dies geht insgesamt über bloße Spekulationen hinaus, sondern gibt der Prognose eine tatsachenbasierte Grundlage. Es ist ein substantielles Mehr als eine bloße „Weissagung“ oder „Prophezeiung“. Der Zulassungsantrag muss auch - ungeachtet der in diesem Verfahren nicht zu entscheidenden Frage der materiellen Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung - deshalb der Erfolg versagt bleiben, da sich die Beklagte mit diesem Erkenntnismaterial und den konkreten Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht oder nur unzureichend auseinandersetzt. Sie geht weder hierauf ein, noch zeigt sie auf, dass es darauf nicht ankommt. Es ist vielmehr so, dass die Beklagte selbst ihre gegenteiligen Feststellungen auf bloßen Vermutungen stützt, die entweder nicht oder nur unzureichend tatsachenbasiert sind. Eine vertiefte Auseinandersetzung wäre an dieser Stelle auch deshalb veranlasst gewesen, da die Beklagte in ihrer Verwaltungspraxis bis ins 2. Quartal 2016 selbst von einer anderen tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung ausging. So bleibt insbesondere der kritische Einwand ohne Substanz, dass nicht ohne weiteres von der Verfolgung im Inland gegenüber regimekritischen Gruppen und ihnen willkürlich zugerechneter Personen auf eine Verfolgung von Rückkehrern geschlossen werden könne. Das Verwaltungsgericht kommt zu der gegenteiligen Erkenntnis aufgrund einer dezidiert begründeten Bewertung der Tatsachen, auf die die Beklagte nicht eingeht bzw. dieser lediglich Mutmaßungen entgegensetzt. Soweit die Beklagte einwendet, das vom Verwaltungsgericht „geschilderte Referenzgeschehen“ hätte die Konstellation betroffen, dass gegenüber den Betroffenen „zuvor bereits ein individualisierter Verdacht bzw. besonderer Handlungsanlass bestand“, geht dies an den einschlägigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts vorbei. Dieses hat vielmehr gerade darauf abgehoben, dass zuweilen allein die Tatsache genüge, aus demselben Ort zu stammen, in dem sich Regimegegner aufhalten, oder der Verdacht der Regimegegnerschaft allein aus der physischen Anwesenheit einer Person in einem bestimmten Gebiet oder ihrer Abstammung oder aus ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund oder ihrer Stammeszugehörigkeit hergeleitet werde. Insbesondere fehlt auch dem von der Beklagten vorgetragenen grundlegenden Einwand, dass der syrische Staat angesichts der Massenflucht nicht mehr in der Lage sei, alle Rückkehrer mit Verfolgungsmaßnahmen zu überziehen, die konkrete Aus-einandersetzung mit den gegenteiligen Argumenten des Verwaltungsgerichts zur weiterhin bestehenden aktuellen Funktionstüchtigkeit der syrischen Sicherheitsorgane. Zudem unterstellt die Beklagte in ihrem Vortrag offenbar die Situation einer massenhaften Rückkehr von Flüchtlingen, während das Verwaltungsgericht ersichtlich von der Situation individueller Rückführungen ausgeht. Die Beklagte geht hierauf aber nicht weiter ein. Sie unterlässt daher jede Befassung mit der naheliegenden Einschätzung, dass eine Verfolgung im Sinne der §§ 3 ff. AsylG im Zusammenhang mit der obligatorischen Rückkehrerbefragung logistisch weiterhin möglich ist, da die Wiedereinreisen bei Rückführungen kanalisiert über den zentralen internationalen Flughafen Damaskus stattfinden und so nur verhältnismäßig wenige Ressourcen beanspruchen würden. Insoweit kann auch der Hinweis der Beklagten auf abweichende Rechtsprechung deutscher und schweizerischer Gerichte nicht den Darlegungsanforderungen zu genügen. Zum einen steht der zitierten Rechtsprechung der oben genannte Einwand entgegen, dass offenbar von einem anderen Rückkehrszenario ausgegangen und von der Beklagten nicht dargelegt wird, warum dies vorzugswürdig sein sollte. Es ist zwar lebensfremd, anzunehmen, dass das syrische Regime in der Lage ist, 4 Millionen Flüchtlinge zu erfassen, aber es ist durchaus naheliegend, dass das Regime auf bestimmte in sein Machtgebiet gelangende Personen mit potentiell regimekritischer Einstellung Zugriff nimmt und diese nicht anders behandelt, als andere regimekritische Gruppen im Land. Zum anderen zeigt die Beklagte nicht auf, auf welche Erkenntnisquellen sich diese Rechtsprechung stützt und inwiefern sie die Annahmen des Verwaltungsgerichts erschüttern kann. Auch die Ausführungen auf eine „Ausstellungspraxis bei syrischen Reisepässen“ ist zu unbestimmt, um die verwaltungsgerichtlichen Feststellungen in Frage stellen zu können. Die Beklagte begnügt sich, auf diesen Sachverhalt hinzuweisen, ohne ihn näher in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zu erläutern. So bleibt schon völlig offen, ob und inwieweit die Situation von Syrern, die mit Reisepässen ausreisen können, mit der Gruppe illegal Ausgereister und im Ausland Asyl Begehrender zu vergleichen ist. Ebenso wenig kann der Hinweis der Beklagten auf die Auskunft der Deutschen Botschaft in Beirut vom 3. Februar 2016 als qualifizierte Entgegnung herangezogen werden. Das Verwaltungsgericht zitiert ebenfalls diese Quelle, ohne dass die Beklagte deutlich macht, dass ihre Interpretation derjenigen des Verwaltungsgerichts vorzuziehen ist. Die Stellungnahme, soweit sie wiedergegeben wird, ist erkennbar offen. In dieser Auskunft wird lediglich mitgeteilt, dass der Botschaft keine Erkenntnisse vorliegen, also offenbar weder in die eine noch in die andere Richtung. Gleichzeitig bestätigt aber die Botschaft, dass Fälle bekannt geworden sind, in denen Rückkehrer - möglicherweise aufgrund individuell zusätzlicher Risikofaktoren - drangsaliert wurden. Es erschließt sich dem Senat nicht, dass diese vagen Angaben die eingehend begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Frage stellen. Die Ausführungen der Beklagten zum (beschränkten) „Abschöpfungsinteresse“ syrischer Behörden können schon deshalb nicht zur Zulassung führen, da das Verwaltungsgericht seine Verfolgungsprognose hierauf nicht entscheidungserheblich stützt. Es führt nur ergänzend aus, dass selbst bei Unterstellung lediglich eines solchen Interesses sich daran anknüpfende Maßnahmen rechtlich als fluchtrelevante Verfolgung darstellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-mäß § 83b AsylG nicht erhoben, sodass auch der Streitwert nicht von Amts wegen festzusetzen ist. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).