Beschluss
9 Nc 20/16
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2016:1228.9NC20.16.00
5mal zitiert
7Zitate
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Aufnahmekapazität der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) in den vorklinischen Fachsemestern des Studiengangs Medizin zum WS 2016/2017.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aufnahmekapazität der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) in den vorklinischen Fachsemestern des Studiengangs Medizin zum WS 2016/2017. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Antragsteller/Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) zum zweiten, ggf. hilfsweis ersten vorklinischen Fachsemester nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2016/2017 außerhalb – hilfsweise bezogen auf frei gewordene Plätze innerhalb - der festgesetzten Aufnahmekapazität bzw. die Teilnahme an einem Losverfahren zur Verteilung entsprechend vorhandener Studienplätze. Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) hat durch die „Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester 2016/2017“ vom 20. Juni 2016 (GV. NRW. 2016, 490, 491) und durch die „Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2016/2017“ vom 26. August 2016 (GV.NRW. 2016, 684, 721) die Anzahl der zum WS 2016/2017 von der WWU Münster in den vorklinischen Fachsemestern aufzunehmenden Studierenden für den Studiengang Medizin wie folgt festgesetzt: 1. vorklin. Fs.: 142, 2. vorklin. Fs.: 140, 3. vorklin. Fs.: 138 und 4. vorklin. Fs.: 136. (Soll-Summe höhere vorklin. Fs.: 414) Die vorgenannten Zulassungszahlen sind in der Folgezeit (vgl. Änderungsverordnung vom 18. November 2016, GV.NRW. 2016, 1010) insoweit unverändert geblieben. Diesen stehen nach Mitteilung der Antragsgegnerin (Belegungsübersicht vom 20. Oktober 2016 im gerichtlichen Leitverfahren 9 Nc 20/16) die folgenden tatsächlichen Besetzungszahlen (Stand: 17. Oktober 2016) gegenüber: 1. vorklin. Fs.: 148, 2. vorklin. Fs.: 144, 3. vorklin. Fs.: 145 und 4. vorklin. Fs.: 141. (Ist-Summe höhere vorklin. Fs.: 430) Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des gerichtlichen Leitverfahrens „Medizin“ zum WS 2016/2017 - 9 Nc 20/16 - einschließlich der hierzu von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen. II. Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg. Der Antragsteller/Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin zum WS 2016/2017 im zweiten bzw. - soweit noch begehrt - ersten vorklinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin über die Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze hinaus (zumindest) ein freier Studienplatz zur Verfügung steht, der – ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - unter seiner/ihrer Beteiligung vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze der vorklinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin zum WS 2016/2017 entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2016 zum Stand des Vorlesungsbeginns (17. Oktober 2016) besetzt sind. Durch diese Besetzungszahlen wird die für das hauptsächlich verfahrensbetroffene zweite vorklinische Fachsemester festgesetzte Zulassungszahl von 140 abgedeckt und sogar um die Zahl vier überschritten. Nimmt man die Soll- und Ist-Zahlen der höheren vorklinischen Fachsemester, die gemäß § 25 Abs. 3 VergabeVO NRW untereinander saldierungsfähig sind, insgesamt in den Blick, so ergibt sich bei einer Gesamt-Sollzahl dieser Fachsemester von 414 im Vergleich zu der Gesamt-Istzahl von 430 sogar eine Überschreitung des Kapazitäts-Solls um die Zahl 16 . Bezogen auf das erste vorklinische Fachsemester wird die Soll-Zahl von 142 mit 148 Einschreibungen, die offensichtlich auf einer Überbuchung durch die Stiftung für Hochschulzulassung (vgl. § 7 Abs. 3 letzter Satz VergabeVO NRW) und einem erhöhten Annahmeverhalten der Zugelassenen beruhen, um die Zahl 6 überschritten. Die durch die Zulassungszahlenverordnungen für die vorklinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin an der WWU Münster festgesetzten Zulassungszahlen lassen nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen Überprüfung durch das Gericht keine inhaltlichen oder rechnerischen Fehler erkennen. Rechtsgrundlage für die Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2016/2017 und damit für das WS 2016/2017 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung ‑ KapVO) vom 25. August 1994 (GV. NRW. 1994, 732), zuletzt geändert durch die Dritte ÄnderungsVO vom 12. August 2003 (GV. NRW. 2003, 544). Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach den Bestimmungen der KapVO die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde, die auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird. Die Aufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum des Studienjahres 2016/2017 wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der zum 1. März 2016 (§ 5 Abs. 1 KapVO) erhobenen und zum letzten Berechnungsstichtag (hier: zum 15. September 2016, § 5 Abs. 3 KapVO) überprüften Daten zum Lehrangebot nach Maßgabe der Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO. Dieses Berechnungsergebnis ist sodann anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts dieser Verordnung zu überprüfen. Lehrangebot: Das Gericht geht nach Überprüfung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen, zu denen der „Stellenplan Vorklinik 15.09.2016“ und die Stellenübersicht „Sondervereinbarung Hochschulpakt II 2011 - 2015“ zählen, davon aus, dass der Lehreinheit, wie auch in der Kapazitätsberechnung zum Überprüfungszeitpunkt 15. September 2016 zugrunde gelegt worden ist, für das Studienjahr 2016/2017 insgesamt 43 Personalstellen (davon 3 Stellen aus dem Hochschulpakt) kapazitätsbeachtlich zur Verfügung stehen und dass diese der Zahl nach zutreffend ermittelten Stellen sowohl hinsichtlich der Verteilung auf die einzelnen Stellengruppen als auch hinsichtlich der jeweils zugrunde gelegten Regellehrdeputate beanstandungsfrei in die Berechnung des Regel-Lehrangebots der Hochschule und des Ministeriums einbezogen worden sind. Der maßgebliche Stellenbestand stellt sich zur Überzeugung des Gerichts wie folgt dar: Stellengruppe Deputat je Stelle in Deputatstunden (DS) Anzahl Stellen (= Wert Vorjahr) Summe Deputatstunden (DS) (= Wert Vorjahr) W3 Universitäts-professor 9 6 (6) 54 (54) W2 Universitäts-professor 9 3 (3) 27 (27) A15 - 13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben 9 2 (2) 18 (18) A15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben 5 2 (2) 10 (10) A13 Akad. Rat auf Zeit 4 5 (5) 20 (20) TV-L Wiss. Angestellter (befristet) 4 (16 + 2 =)18 (18) 72 (72) TV-L Wiss. Angestellter (unbefristet) 8 (6 + 1 =) 7 (7) 56 (56) Summe 43 (43) 257 (257) Das für die Lehreinheit Vorklinische Medizin im Berechnungszeitraum 2016/2017 angesetzte (unbereinigte) Gesamtlehrdeputat stimmt in seiner Summe (= 257) mit dem Ergebnis überein, welches das Gericht zuletzt in den auf den Berechnungszeitraum des Studienjahres 2015/2016 bezogenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes umfänglich überprüft und als erschöpfend beurteilt hat. Vgl. etwa die rk. Beschlüsse vom 17. November 2015 - 9 Nc 10/15 u. a. - (WS 2015/2016), sowie nachgehend OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2016 - 13 C 21/15 u. a. - sämtlich www.nrwe.de und juris. Hieran wird für das hier zu beurteilende Studienjahr festgehalten. Bezogen auf das hieraus folgende Gesamtlehrangebot von (unbereinigt) 257 DS , das nicht wegen etwaiger anderer Stellenzuordnungen oder wegen zusätzlicher dienstrechtlicher Lehrleistungsverpflichtungen einzelner Stelleninhaber zu erhöhen ist, ist für den Berechnungszeitraum des Studienjahres 2016/2017 ‑ wie in den vorausgegangenen Berechnungszeiträumen - eine Kürzung im Umfang von 2 DS wegen einer individuellen Lehrleistungsermäßigung vorgenommen worden. Diese Kürzung beruht für das Studienjahr 2016/2017 auf der Tätigkeit von Prof. Dr. Q. (Physiologie I) als Vorsitzender der Wissenschaftlichen Kommission des Wissenschaftsrates, wozu er im Januar 2016 gewählt worden ist. vgl. http://www.wissenschaftsrat.de/presse/ pressemitteilungen/2016/nummer_05_vom_25_januar_2016.html Dies rechtfertigt eine Kürzung des Regellehrdeputats in diesem Umfang nach Maßgabe der §§ 5 Abs. 2 LVV, 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO. Vgl. Beschluss des Gerichts vom 31. Oktober 2012 - 9 Nc 45/12 - und OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2012 - 13 C 73/11 -, jeweils nrwe. Eine Erhöhung des Lehrangebots gemäß § 10 KapVO wegen nach dieser Vorschrift einzubeziehender Lehrauftragsstunden scheidet aus, da nach den nicht in Zweifel zu ziehenden Angaben der Antragsgegnerin im Berechnungsverfahren in dem dabei maßgeblichen Beurteilungszeitraum (erneut) keine solche auf die Pflichtlehre bezogenen Lehraufträge erteilt worden waren. Das (unbereinigte) Lehrangebot ist ferner beanstandungsfrei gemäß § 11 KapVO um die Dienstleistungen vermindert worden, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die nicht zugeordneten Studiengänge Experimentelle Medizin (Masterstudiengang), Pharmazie und Zahnmedizin erbringt. Die dabei zum letzten Berechnungsstichtag 15. September 2016 angesetzten Werte von (0,19 DS - Experimentelle Medizin - + 3,15 DS - Pharmazie - + 43,07 DS - Zahnmedizin - =) 46,41 DS , die sich mit den jeweiligen – von Gericht geprüften - Einzelwerten Caq und Aq/2 und mit der Gesamtsumme der vorausgegangenen Studienjahre (zum Studienjahr 2015/2016 = 46,20 DS) nahezu decken, lassen zu Lasten der Antragsteller/innen gehende methodische oder rechnerische Fehler nicht erkennen. Das gilt auch für den im Vergleich zu dem vorausgegangenen Berechnungszeitraum (2015/2016) hinzugetretenen Dienstleistungsexport an den für den jetzigen Berechnungszeitraum (2016/2017) neu eingerichteten - und ersichtlich im April 2016 akkreditierten - vgl. https://campus.uni-muenster.de/fakultaet/news/ mediziner-fuer-die-wissenschaft-masterstudiengang-experi mentelle-medizin-ist-akkreditiert/, Masterstudiengang „Experimentelle Medizin“, dessen Zuordnung zur Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin angesichts des Inhalts dieses Studiengangs, vgl. Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Experimentelle Medizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 5. September 2016, ABl. WWU Münster 2016, 2577 sowie https://campus.uni-muenster.de/ expmed/masterstudiengang/ und auch unter Einschluss der hierzu ergänzend unter dem 19. Dezember 2016 gegebenen Erläuterungen der Hochschule mit dem entsprechend ausgelösten geringfügigen Dienstleistungsbedarf von 0,19 DS keinen Bedenken unterliegt. Unter Berücksichtigung auch dieser Dienstleistungen ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot je Semester (S b ) in Höhe von (257,00 DS - 2 DS - 46,41 DS =) 208,59 DS, woraus ein bereinigtes Lehrangebot für das Studien jahr 2016/2017 von (2 x S b =) 417,18 DS (Vorjahr: 417,60 DS) folgt. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität Die Lehrnachfrage wird nach § 13 Abs. 1 KapVO i. V. m. deren Anlage 2 durch den Curricularnormwert (CNW) bestimmt. Dieser beträgt für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin 2,42 . Von diesem normativ festgesetzten Curricularnormwert ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts und des OVG NRW auszugehen, gleichfalls von dem in rechtlich unbedenklicher Weise von der Antragsgegnerin und vom Ministerium gebildeten - kapazitätsfreundlich abgerundeten - Curricular(eigen) anteil (Ca p ) der Lehreinheit Vorklinische Medizin der WWU Münster in Höhe von 1,50 . Dass dieser Curriculareigenanteil nicht etwa im Hinblick auf ein von den Studierenden der Medizin scheinpflichtig bis zum 1. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bei umfangreichen Auswahlmöglichkeiten in verschiedensten Fachbereichen zu absolvierendes Wahl(pflicht)fach im Wege einer „Stauchung“ vermindert werden müsste, haben das beschließende Gericht und das OVG NRW bereits mehrfach (vgl. etwa Beschlüsse vom 17. November 2015 - 9 Nc 10/15 u. a. -, OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2016 - 13 C 21/15 u. a.) entschieden. Hieran wird festgehalten. Nach der Formel (5) der Anlage 1 zu § 6 KapVO ergibt sich damit eine jähr-liche Aufnahmekapazität Ap im Vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin von (417,18 : 1,50 =) 278,12, gerundet 278 Studienplätzen (wie Vorjahr). Überprüft man diese jährliche Aufnahmekapazität von 278 Studienplätzen nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO, so führt dies auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin und vom Ministerium nach dem so genannten Hamburger Modell ermittelten Schwundausgleichsfaktor von 0,98 (zur Berechnung vgl. die von der Antragsgegnerin zu den Gerichtsakten gereichte tabellarische Darstellung) zu einer Erhöhung der Jahres kapazität im Wege des Schwundausgleichs (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO) auf (278 : 0,98 =) 283,67, gerundet 284 Studienplätze für das erste vorklinische Fachsemester . Aus der so ermittelten Jahreskapazität von 284 Studienanfängerplätzen ist beanstandungsfrei bei der Verteilung auf das Wintersemester und das Sommersemester für das WS 2016/2017 - ebenso für das SS 2017 - eine Zulassungszahl für das 1. vorklinische Fachsemester von 142 abgeleitet worden. Diese Zulassungszahl entspricht dem normierten Inhalt. Sie ist mit 148 tatsächlichen Einschreibungen für dieses Fachsemester abgedeckt, hier sogar um die Zahl 6 überschritten worden. Damit scheidet die gerichtliche Feststellung und (vorläufige) Vergabe außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl bzw. über die tatsächliche Vergabezahl hinaus bei der Antragsgegnerin etwa vorhandender Studienanfängerplätze des Studiengangs Medizin zum WS 2016/2017 aus. Dass sich die Antragstellerin des Verfahrens 9 Nc 20/16, wie von ihr klargestellt worden ist, nicht zum WS 2016/2017 innerkapazitär bei der Stiftung für Hochschulzulassung um einen Studienanfängerplatz beworben hat und damit für die - hier hilfsweise - Geltendmachung des Vorhandenseins eines außerkapa-zitären Studienanfängerplatzes nicht antragsbefugt ist (§ 23 Abs. 5 Satz 3 VergabeVO NRW), kommt es nicht einmal an. Soweit der Antragsteller/die Antragstellerin ausschließlich bzw. vorrangig die vorläufige Zulassung zum 2. vorklinischen Fachsemester begehrt, kann er/sie damit ebenfalls nicht durchdringen. In Anwendung des § 22 Abs. 2 KapVO, wonach die KapVO für die Festsetzung der Zulassungszahlen in den höheren Fachsemestern entsprechend gilt, folgen auf der Basis der vorstehenden auf das 1. vorklinische Fachsemester bezogenen Berechnungen bei einer der Schwundquote von 0,98 entsprechenden semesterlichen Übergangsquote von 0,9865 folgende Jahres kapazitäten für die höheren vorklinischen Fachsemester: 283,67 X 0,9865 = 279,84, gerundet 280 Studienplätze des 2. vorklinischen Fs., 279,84 X 0,9865 = 276,06, gerundet 276 Studienplätze des 3. vorklinischen Fs., 276,06 X 0,9865 = 272,33, gerundet 272 Studienplätze des 4. vorklinischen Fs. Hiervon entfallen bei einer hier möglichen gleichmäßigen Verteilung auf das WS und das SS auf das WS 2016/2017 2. Fs. = 140 3. Fs. = 138 und 4. Fs. = 136 . Diese Auffüllgrenzen entsprechen denen der hier geltenden Zulassungszahlenverordnung für die höheren Fachsemester. Sie sind, wie ausgeführt, kapazitätsdeckend ausgebracht worden und sogar überschritten. Weitere Studienplätze sind nicht vorhanden, ebenfalls keine innerkapazitären Restplätze. Darauf, ob der Antragsteller/die Antragstellerin die sonstigen in der Eingangsbestätigung des Gerichts angeführten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat, kommt es danach nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der ständigen Handhabung des Gerichts und des OVG NRW in Eilverfahren der vorliegenden Art.