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Beschluss

9 Nc 2/17

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2017:0413.9NC2.17.00
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Leitsätze

Aufnahmekapazität der Universität Münster im Studiengang Medizin zum Sommersemester 2017 - vorklinische Fachsemester -.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aufnahmekapazität der Universität Münster im Studiengang Medizin zum Sommersemester 2017 - vorklinische Fachsemester -. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin - ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - vorläufig zum Studium der Medizin zum SS 2017 als Studienanfängerin außerhalb der festgesetzten Kapazität zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass bei der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin zum Sommersemester (SS) 2017 noch außerkapazitäre Studienanfängerplätze vorhanden sind, an deren Ausbringung sie zu beteiligen wäre. Das Gericht hat die Studienplatzkapazität der WWU Münster in den vorklinischen Fachsemestern (Fs.) des Studiengangs Medizin in den auf das WS 2016/2017 bezogenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bereits überprüft. In den hierzu ergangenen Beschlüssen, vgl. etwa Beschluss vom 28. Dezember 2016 - 9 Nc 20/16 - www.nrwe.de und juris, rk., die sich auf den Berechnungszeitraum des Studienjahres 2016/2017 und damit auch auf das SS 2017 beziehen und an denen festgehalten wird, ist im Einzelnen ausgeführt worden, dass auf der Basis des gegebenen bereinigten Lehrangebots für das Studienjahr 2016/2017 von einer jährlichen Aufnahmekapazität Ap bei der Antragsgegnerin in Höhe von 278 Studienplätzen auszugehen ist, woraus folgende Jahreskapazitäten für die einzelnen vorklinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin folgen: 284 - 1. vk. Fs., 280 - 2. vk. Fs., 276 - 3. vk. Fs. und 272 - 4. vk. Fs. Bei einer gleichmäßigen Verteilung auf das WS und das SS folgen daraus, wie ebenfalls bereits dargestellt worden ist, für das SS 2017 folgende Zulassungszahlen: 142 - 1. vk. Fs., 140 - 2. vk. Fs., 138 - 3. vk. Fs. und 136 - 4. vk. Fs. Diese Zulassungszahlen entsprechen denen der hier geltenden Zulassungszahlenverordnungen vom 20. Dezember 2016 (1. vorkl. Fs.) und vom 26. August 2016 (höhere vorklin. Fs.). Die danach für das hier verfahrensbetroffene 1. vorklin. Fs. auszubringenden 142 Studienplätze sind nach der in ihrer Richtigkeit nicht zweifelhaften Mitteilung der Hochschule vom 6. April 2017, bestätigt durch weitere Mitteilung vom 13. April 2017, kapazitätsdeckend tatsächlich vergeben worden. Die über die Sollzahl von 142 hinaus weiter vergebenen 6 Studienanfängerplätze beruhen ersichtlich auf einer im regulären Vergabeverfahren durch die Stiftung für Hochschulzulassung beanstandungsfrei erfolgten Überbuchung und einem entsprechenden - ebenfalls kapazitätsdeckenden - Annahmeverhalten, § 7 Abs. 3 letzter Satz VergabeVO NRW. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung nach Maßgabe der §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG entspricht der ständigen Handhabung des Gerichts und des OVG NRW in Verfahren der vorliegenden Art.