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Urteil

6 K 1275/04

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2006:0830.6K1275.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, wird das Verfahren eingestellt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand 2 Die am 00.00.0000 geborene Klägerin begann zum Sommersemester 1998 das Studium der Wirtschaftswissenschaften (BWL) an der Universität Münster. Die Eltern der Klägerin sind seit dem Jahr 1988 geschieden. Auf die jeweiligen Formblattanträge, in denen die Klägerin weder Angaben zu Vermögen noch zu Einkünften aus Kapitalvermögen gemacht hatte, bewilligte der Beklagte Ausbildungsförderung für die Zeiträume von April 1998 bis Juni 2003. 3 Nachdem der Beklagte aufgrund eines Datenabgleichs mit dem Bundesamt für Finanzen Kenntnis von Kapitalerträgen der Klägerin im Jahre 2001 in Höhe von insgesamt 2.328,- DM erhalten hatte, forderte er sie mit Schreiben vom 12. Dezember 2002 auf, das Vermögen im Zeitpunkt der Antragstellung nachzuweisen. Am 18. März 2003 legte die Klägerin mehrere Unterlagen der Sparkasse X, der B-Bank und der E-Bank vor, aus denen sich folgender Vermögensstand (ohne Einbeziehung des Guthabens auf dem Girokonto) ergibt: 4 Stand: Kto.-Nr. 1.4.1998 1.4.1999 1.4.2000 1.4.2001 1.4.2002 1.10.2002 XXX126643 SK X 17.588,16 DM 14.000,- DM 5.200,- DM 3.332,49 DM 2.618,56 EUR 65,73 EUR XXX138200 SK X 959,36 DM 973,75 DM 987,79 DM 1.000,- DM 517,46 EUR 517,46 EUR XXX162754 SK X 10.000,- DM 10.300,- DM 10.686,24 DM _ _ _ XXX175970 SK X _ 25.000,- DM 25.937,50 DM 26.975,- DM 14.378,26 EUR 18.103,36 EUR XXX208300 SK X _ _ 10.000,- DM 10.300,- DM 5.450,63 EUR 5.450,63 EUR XXX208318 SK X _ _ 10.000,- DM 10.300,- DM 5.450,63 EUR 5.450,63 EUR XXX044035 SK X _ _ _ 2.104,54 DM 2.949,98 EUR 3.103,37 EUR XXX218325 SK X _ _ _ 6.000,- DM 3.182,79 EUR 3.310,09 EUR XXX74300 E-Bank _ _ _ 5.047,31 EUR = 9.871,68 DM 4.983,61 EUR 4.296,82 EUR Stand: Kto.-Nr. 14.4.1998 19.3.1999 18.2.2000 28.2.2001 12.3.2002 12.8.2002 XXX0909324 B-Bank 1.969,52 DM 2.735,81 DM 3.737,04 DM 4.818,98 DM 3.074,11 EUR 3.288,86 EUR Gesamt 30.517,05 DM 53.009,56 DM 66.548,57 DM 74.702,69 DM 42.610,64 EUR = 83.339,17 DM 43.586,95 EUR = 85.248,66 DM 5 Hierzu erklärte die Klägerin im Schreiben vom 24. Februar 2003, das ihr zuzurechnende Vermögen bestehe nur aus dem Bausparguthaben; die übrigen Spareinlagen verwalte sie lediglich treuhänderisch. Das Geld hätten ihre Eltern für ihre in Afrika lebenden Großeltern zur gesundheitlichen Absicherung vorsorglich angelegt. Denn ihr Großvater sei trotz mehrerer in Deutschland durchgeführter Operationen fast vollständig erblindet und sein Zustand so kritisch, daß er auf die Hilfe pflegender Personen angewiesen sei, um die täglichen Anforderungen zu bewältigen. Wegen dieser Pflegebedürftigkeit, aber auch wegen weiterer möglicher Operationen hätten ihre Eltern sich bemüht, vorsorglich für finanzielle Unterstützung zu sorgen. Mit der Verwaltung des Geldes in Form eines Treuhänders sei sie aus Gründen der Scheidung und finanziellen Dissonanzen zwischen ihren Eltern in der Vergangenheit von ihrer Mutter beauftragt worden. Ihre Mutter habe sich inzwischen jedoch mit ihrem Steuerberater in Verbindung gesetzt, um zu veranlassen, daß das Vermögen wieder rückwirkend auf sie umgeschrieben werde. 6 Dem Schreiben beigefügt war eine auf den 15. März 1995 datierte "Treuhänderische Vereinbarung". Diese lautet auszugsweise: 7 "Hiermit beauftrage ich, B. E. , meine Tochter, B1. E. , mit der treuhänderischen Verwaltung des Vorsorgegeldes für Ihre in Afrika lebenden Großeltern, H. und Z. E. . Aufgrund der räumlichen Abwesenheit und der nicht deutschen Staatsangehörigkeit der Beiden wird B1. , als Kontoinhaberin der Sparkonten formal eingetragen. [...] Des weiteren ist sie nicht ermächtigt [...] ohne meine Zustimmung Abhebungen zu tätigen, die nicht gesundheitlichen Zwecken ihrer Großeltern dienen. Mit Ihrer Unterschrift unter dieses Schreiben verpflichtet Sie sich, nach gutem Gewissen zu handeln und das von mir an sie übertragene Geld gemäß der oben getroffenen Vereinbarungen zu verwalten, in der Funktion eines Treuhänders." 8 Ferner beigefügt war ein an die Mutter der Klägerin, die Zeugin E. , gerichtetes Schreiben der Steuerberatungsgesellschaft I. u.a. vom 25. Februar 2003, in dem die Zeugin unter Bezugnahme auf eine entsprechende telefonische Besprechung gebeten wird, die Zinserträge der treuhänderisch verwalteten Gelder mitzuteilen, um diese nacherklären zu können. 9 Mit Bescheid vom 30. April 2003 nahm der Beklagte die Bewilligungsbescheide vom 28. Mai 1998, 29. September 1998, 29. April 1999, 29. September 1999, 30. März 2000, 29. März 2001, 27. März 2002 und vom 27. September 2002 zurück und forderte gewährte Leistungen in Höhe von insgesamt 12.433,24 EUR zurück. Zur Begründung führte er aus, die treuhänderische Vereinbarung sei bereits deshalb nicht anzuerkennen, weil sie nicht notariell beurkundet worden sei. Auch liege kein Verfügungsverbot vor und sei die Klägerin im Verhältnis zur Bank als Gläubigerin eingetragen. 10 Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens Widerspruch ein. 11 Mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2004 wies die Bezirksregierung Köln den Widerspruch im wesentlichen mit der Begründung zurück, eine treuhänderische Bindung hindere die rechtliche Verwertbarkeit einer Forderung nicht. Gegen die Ernsthaftigkeit der treuhänderischen Bindung bestünden zudem Bedenken, weil die Klägerin weder das Vermögen noch den Treuhandvertrag bei der jeweiligen Antragstellung angegeben habe. 12 Mit der rechtzeitig erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. 13 Im Erörterungstermin am 9. August 2006 haben die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich eines Teilbetrages von 581,53 EUR, der auf einer falschen Währungsumrechnung durch den Beklagten beruhte, übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. 14 Die Klägerin beantragt, 15 den Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 30. April 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 24. März 2004 aufzuheben. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Das Gericht hat im Erörterungstermin am 9. August 2006 Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Eltern der Klägerin, Frau B. E. -G . und Herrn A . E. . 19 Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 20 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 21 Entscheidungsgründe 22 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 23 Die im übrigen aufrechterhaltene Klage, über die das Gericht aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg. Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 30. April 2003 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 24. März 2004 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. 24 Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide ist § 45 Abs. 1 SGB X. Danach kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Bewilligungsbescheide für die streitbefangenen Bewilligungszeiträume von April 1998 bis Juni 2003 sind rechtswidrig, weil die Klägerin infolge förderungsrechtlich anzurechnenden Vermögens im Sinne von § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG keinen Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung hatte. 25 Die Klägerin war zu den maßgeblichen Zeitpunkten der jeweiligen Antragstellung nach ihren eigenen Angaben Inhaberin von mehreren auf ihren Namen lautenden Sparkonten bei der Sparkasse X, eines Bausparkontos bei der B-Bank und zuletzt auch von Fondsanteilen in einem Depot der E-Bank, über die sie jeweils alleine verfügungsberechtigt war. Die aus der vorstehenden Tabelle ersichtliche Höhe des Vermögens reichte offenkundig aus, um den förderungsrechtlichen Bedarf der Klägerin während sämtlicher Bewilligungszeiträume zu decken, so daß es mit Blick auf den durch § 28 Abs. 2 BAföG vorgegebenen Zeitpunkt der Wertermittlung keiner weiteren Aufklärung bedurfte. Dies gilt auch, wenn zugunsten der Klägerin das bei der Sparkasse X geführte Konto Nr. XXX138200, das die Klägerin im Erörterungstermin als Kautionskonto bezeichnet hat - ohne dies indes zu belegen -, mit Blick auf die rechtliche Ausgestaltung der meisten Kautionskonten nach § 27 Abs. 1 S. 2 BAföG von der Anrechnung ausgenommen wird. 26 Soweit die Klägerin sämtliche weiteren bei der Sparkasse X geführten Sparkonten sowie die Fondsanteile bei der E-Bank von der Vermögensanrechnung mit der Begründung ausgenommen haben will, sie habe die entsprechenden Guthaben nur treuhänderisch verwaltet, kann dem nicht gefolgt werden. 27 Bei Vorliegen einer (fremdnützigen) Treuhandvereinbarung kann es mit Blick auf das dem Treugeber nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung zustehende Widerspruchsrecht nach § 771 ZPO zwar gerechtfertigt sein, die entsprechenden Vermögensgegenstände aus der ausbildungsförderungsrechtlichen Anrechnung herauszunehmen. Dabei bedarf es für die (zivilrechtliche) Anerkennung des Widerspruchsrechts in der Regel weder einer notariellen Beurkundung noch einer Offenlegung des Treuhandverhältnisses, vielmehr ist - abgesehen vom Fall des Anderkontos - entscheidend, ob der Treuhänder das Treugut unmittelbar aus dem Vermögen des Treugebers erhalten hat, 28 BGH, Urteile vom 8. Februar 1996 - IX ZR 151/95 -, NJW 1996, 1543 und vom 1. Juli 1993 - IX ZR 251/92 -, NJW 1993, 2622. 29 Ob ausbildungsförderungsrechtlich etwas anderes zu gelten hat, 30 so VG Augsburg, Urteil vom 7. Februar 2006 - Au 3 K 05.00813 -, juris; vgl. ferner VG Weimar, Gerichtsbescheid vom 9. März 2006 - 5 K 1544/05 We -, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 23. Februar 2005 - 10 K 1069/04 -, juris; VG Dresden, Urteil vom 4. Fenruar 2005 - 13 K 496/04 -, juris; für das Recht der Arbeitslosenhilfe: st. Rspr. aller LSG, vgl nur LSG BW, Urteil vom 9. Dezember 2004 - L 5 AL 834/04 -, juris 31 namentlich in Anbetracht des Umstandes, daß es sich bei Verfahren der vorliegenden Art inzwischen um Massenverfahren handelt, deren - noch dazu nachträgliche - Aufklärung im jeweiligen Einzelfall die Ämter für Ausbildungsförderung vor nicht bewältigbare Probleme im Vollzug stellen würde, kann jedoch vorliegend dahinstehen. Der Klägerin ist die Berufung auf ein Treuhandverhältnis - ungeachtet der Frage, ob und in welchem Umfang ein solches auch unter Zugrundelegung ihres Vortrags überhaupt wirksam vereinbart worden sein soll - jedenfalls wegen Verstoßes gegen den auch im Verwaltungsrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB verwehrt, weil sie sich mit diesem Vorbringen in einen unauflösbaren Widerspruch zu ihrem anderweitigen Verhalten setzt. Denn noch während die Klägerin in den Anträgen auf Bewilligung von Ausbildungsförderung durch Streichung bzw. Nichtausfüllen der entsprechenden Fragen jeweils geltend gemacht hat, vermögenslos zu sein - woran sie mit ihrem jetzigen Vorbringen anschließt -, hat sie nach eigenen Angaben nicht nur gegenüber den Kreditinstituten in den jeweiligen Kontoeröffnungsanträgen, sondern insbesondere auch gegenüber den Finanzbehörden durch die Stellung von Freistellungsaufträgen deutlich gemacht, daß die Vermögenswerte samt den erzielten Erträgen allein ihr zuzuordnen sind, 32 vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 31. Januar 2005 - 11 K 7239/03 -, NRW-E; VG Arnsberg, Urteil vom 9. November 2005 - 10 K 1598/04 -, NRW-E; VG Minden, Urteil vom 23. Mai 2006 - 6 K 434/05 -, NRW-E; Humborg in Rothe/Blanke, BAföG, Stand: Januar 2006, § 27 Rn. 8.2. 33 Die Widersprüchlichkeit ihres Verhaltens hat die Klägerin - ungeachtet des Umstandes, daß insoweit auf den Zeitpunkt der Antragstellung beim Amt für Ausbildungsförderung abzustellen ist, 34 OVG NRW, Beschluß vom 29. März 2006 - 4 A 333/06 -, n.v. - 35 auch bis heute nicht auflösen können. Denn daß die Klägerin, die sich angeblich bereits im Alter von 17 Jahren in der Lage gesehen haben will, große Vermögenswerte zu verwalten und die aufgrund ihres Studiums der Wirtschaftswissenschaft über einschlägige Kenntnisse verfügt, die Freistellungsaufträge nur gleichsam "automatisch" unterschrieben und sich zu keiner Zeit Gedanken über ihre Eigentümerstellung gemacht haben will, kann dieser nicht abgenommen werden. 36 Darüber hinaus entspricht das Vorbringen der Klägerin und der Zeugen E. und E. -G. , das Vermögen sei für die Großeltern (väterlicherseits) der Klägerin bestimmt und werde von dieser nur treuhänderisch verwaltet, zur Überzeugung des Gerichts nicht der Wahrheit; das Gericht hält die Klägerin und die genannten Zeugen vielmehr insoweit für insgesamt unglaubwürdig. 37 Diese Einschätzung beruht maßgeblich auf der Feststellung, daß das Vorbringen der Klägerin wie auch der Zeugen sich durchgehend in einer Weise vage und unsubstantiiert erwies und jegliche relevanten Angaben zu objektiv nachprüfbaren Tatsachen vermissen ließ. Soweit auf entsprechende Nachfragen im Erörterungstermin in Ansätzen Konkretisierungsversuche vorgenommen worden sind, sind die jeweiligen Erklärungen überdies widersprüchlich und ungereimt. 38 Diese Feststellung betrifft bereits die Angaben zu der Herkunft und Höhe der Gelder. So hat die Klägerin im Verwaltungsverfahren noch angegeben, die finanziellen Zuwendungen stammten von ihren Eltern; im gerichtlichen Verfahren berichtete sie dann von mehreren Tanten, die neben dem Zeugen E. Geld spendeten, während die Zahlungen der Zeugin E. -G. eine in jeder Hinsicht nur untergeordnete Rolle spielten. Der Zeuge E. berichtete zudem von noch einem weiteren Verwandten, zuletzt von der "ganzen Familie und der ganzen Verwandtschaft". Gemeinsam ist allen Schilderungen lediglich, daß sich jeder nur zu ungefähren Angaben hinsichtlich der Höhe der Gelder - die sich auffallender Weise im Zuge der Währungsumstellung wertmäßig jeweils verdoppelt haben - in der Lage sah, die dann allerdings nicht nur untereinander differierten, sondern überdies mit den durch die vorgelegten Bankunterlagen ausgewiesenen Beträgen nicht in Übereinstimmung zu bringen sind. Soweit die Klägerin - zudem erst auf Vorhalt - hierzu pauschal angegeben hat, in der Zeit zwischen 1998 und 2000, als ein Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea geherrscht habe, sei besonders viel angespart worden, weil man geplant habe, die Großeltern nach Deutschland zu holen - der Zeuge E. sagte gar aus, seine Eltern hätten sich in höchster Gefahr befunden -, muß erstaunen, daß dies nicht gleich zur Sprache kam. Ganz abgesehen davon ist nicht nachvollziehbar, daß zwar in erheblichem Maße Geld angespart worden sein soll, aber niemand auf den naheliegenden Gedanken kam, die Großeltern aus dieser "höchsten Gefahr" zu befreien, indem man sie nach Deutschland holte. Eine Zuordnung der Beträge zu den einzelnen Spendern ist überdies nicht einmal in Ansätzen versucht worden. 39 Widersprüchlich und unglaubhaft sind ferner die Angaben zu der gedachten Verwendung der Gelder: So hat die Klägerin in der Stellungnahme vom 24. Februar 2003 noch die Augenerkrankung ihres Großvaters und dessen sich daraus ergebende Pflegebedürftigkeit als maßgebend für die Anlage der Gelder angeführt. Nachdem sich im Verlauf der Befragung herausgestellt hat, daß der Großvater der Klägerin zuletzt Mitte der achtziger Jahre behandelt worden sein soll und größere finanzielle Aufwendungen weder hinsichtlich der behaupteten Pflegebedürftigkeit noch hinsichtlich weiterer Erkrankungen angefallen sind, hat die Klägerin dann angegeben, das Geld habe im wesentlichen den Zweck gehabt, ihren Großeltern eine dauerhafte Wohnsitznahme in Deutschland zu ermöglichen. Die sich in diesem Zusammenhang aufdrängende Frage, zu welchem Zeitpunkt die Großeltern nach Deutschland geholt werden sollten, konnte die Klägerin indes nicht beantworten. Und will die Klägerin von dem Angesparten gerade einmal 2.377,- EUR für eine Operation ihrer Großmutter im Jahre 2002 gezahlt sowie dieser ab und zu mal 100,- EUR gegeben haben, so will der Zeuge E. demgegenüber wissen, daß ca. 5.000,- bis 7.000,- EUR von der Klägerin gezahlt wurden, und zwar u.a. auch für Flugtickets und Medikamente, während letztere nach der Darstellung der Klägerin wiederum von den sonstigen Verwandten direkt gekauft würden. 40 Ebenso unglaubhaft sind die Angaben zu dem "Treuhandverhältnis". So soll der Grund für die Verwaltung des Geldes durch die Klägerin nach ihrer Darstellung im Verwaltungsverfahren gewesen sein, daß ihre Eltern nach der Scheidung finanzielle Dissonanzen hatten. Im Erörterungstermin hat sie sodann angegeben, ihre Eltern seien sich in finanziellen Dingen immer einig gewesen. Soweit die Klägerin auf Vorhalt zu erklären versuchte, sie habe gemeint, ihre Mutter sei nur aus Gründen des Versorgungsunterhaltes für sich selbst und sie, die Klägerin, schlecht auf den Zeugen E. zu sprechen gewesen, überzeugt das in Anbetracht des Umstandes, daß dies wohl die einzigen "finanziellen Dinge" gewesen sein dürften, die Geschiedene noch gemeinsam haben, ebenso wenig wie die Begründung der Zeugin E. -G. , die Klägerin sei das Bindeglied zwischen ihr und dem Zeugen E. gewesen. Denn nach wie vor ist nicht ersichtlich, warum ausgerechnet die Zeugin E. -G. , die die Klägerin nach deren Angaben im Verwaltungsverfahren mit der Verwaltung der Gelder beauftragt haben soll, gleichsam die treibende Kraft gewesen sein soll. Soweit die Klägerin dies im Erörterungstermin dahingehend zu relativieren versuchte, sie habe mit "beauftragt" nur gemeint, daß ihre Mutter die "erste Erziehungsperson" gewesen sei, ist dies für sich genommen bereits nicht nachvollziehbar. Hinzu kommt, daß der Zeuge E. , um dessen Eltern es vorliegend gehen soll, nicht einmal wußte, wann die Klägerin die Verwaltung übernommen haben soll: So benannte er zunächst den Zeitpunkt der Trennung von der Zeugin E. -G. im Jahre 1988 als maßgeblich und zog sich nach mehrfachen Vorhalten, die er jeweils mit dem lautstarken Vorwurf, er werde wie ein Schwerverbrecher behandelt, quittierte, darauf zurück, er könne überhaupt keine zeitliche Einordnung geben. Nach einem entsprechenden Einwurf der Klägerin versuchte es der Zeuge dann noch mal mit der Erklärung, es sei "irgendwann in den 90er Jahren" gewesen. Diese handgreiflichen Unstimmigkeiten, die ein weiteres Mal im Zusammenhang mit der Frage auftauchten, wer die Behandlungskosten für den Großvater getragen habe, können zur Überzeugung des Gerichts im Falle des Zeugen, der promoviert ist und als Projektmanager arbeitet, nicht mit mangelnden intellektuellen Fähigkeiten erklärt werden. Und auch der Hinweis des Zeugen auf seine andere Kultur ist vor diesem Hintergrund wie auch in Anbetracht des Umstandes, daß er bereits seit 1974 - woran er sich im übrigen ohne das geringste Zögern erinnern konnte - in Deutschland lebt, abwegig. Den weiteren "Erinnerungslücken", die der Zeuge hinsichtlich des Zeitpunktes der Scheidung von seiner zweiten Ehefrau, Frau B2. , offenbarte, mußte auch mit Blick auf eine Ersatzpflicht nach § 47a BAföG nicht mehr nachgegangen werden, da die infolge beantragter und gewährter Freibeträge für Frau B2. in Anspruch genommenen höheren Förderleistungen bereits im März 2002 wegen verschwiegenen Einkommens zurückgefordert worden waren. 41 Hinsichtlich des Treuhandvertrages waren die Kenntnisse des Zeugen E. ebenfalls von einer Dürftigkeit - so will er nicht einmal wissen, warum dieser abgeschlossen wurde -, die die Erklärung der Klägerin, "ihre Eltern" hätten einen schriftlichen Vertrag gewollt, ausschließt. Dies gilt um so mehr, als der Zeuge angeblich sogar gänzlich fremden Menschen, sofern sie nur äthiopischer Staatsangehörigkeit sind, Geld in Hand gibt mit der Bitte, dieses an seine Eltern weiterzuleiten, weil "ein hohes Vertrauen" bestehe. Nicht unerwähnt bleiben soll in diesem Zusammenhang - ohne daß es indes hierauf ankäme -, daß angesichts der stets wechselnden Nachnamen des Großvaters, die auch mit dem Namensrecht in Äthiopien (Kinder erhalten als Nachnamen den Vornamen des Vaters) nicht zu erklären sind, und der Umstände, daß der Zeuge in dem ersten Antrag vom 25. April 1998 nur Unterstützungsleistungen an seine Mutter geltend gemacht hat - im übrigen in einer Höhe, die mit den im Steuerbescheid ausgewiesenen Beträgen nicht in Übereinstimmung zu bringen ist - und im Steuerbescheid für das Jahr 1996 nur von der Mutter des Zeugen die Rede ist, Zweifel daran bestehen, daß die genannte Person der Vater des Zeugen ist. Bestätigung finden diese Zweifel ferner in dem Umstand, daß der Zeuge E. , der sich überdies nicht einmal an das ungefähre Alter seiner Eltern erinnern können will, die Angabe der für Auskunftsersuchen notwendigen Anschrift seiner Eltern mit der Begründung unterließ, eine postalische Anschrift gäbe es nicht. Diese Behauptung ist jedoch falsch. Dem Gericht ist vielmehr aus einer Vielzahl von Asylverfahren äthiopischer Staatsangehöriger bekannt, daß sich die postalische Anschrift in Addis Abeba aus der Angabe der Woreda (vormals Keftegna oder Kifle Ketema; Distrikt), der Kebele (unterster Stadtteilverwaltungsbezirk) und sodann der Hausnummer zusammensetzt. 42 Nimmt man ferner hinzu, daß auch die - bereits im Ansatz unverständliche - angebliche "Bereinigung" der Vermögensverhältnisse, zu deren Glaubhaftmachung sogar ein Schreiben der Steuerberater der Zeugin E. -G. vorgelegt wurde, offenkundig nur ein verfahrenstaktisches Manöver war, so drängt sich vorliegend geradezu auf, daß von einem Treuhandverhältnis keine Rede sein kann; vielmehr handelt es sich bei den fraglichen Spareinlagen nicht nur in formeller, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht um Vermögen der Klägerin. 43 Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, daß die Klägerin nicht nur - wie von dem Beklagten in dem angefochtenen Bescheid noch angenommen - grob fahrlässig gehandelt hat, sondern vorsätzlich falsche Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht hat. Ein Vertrauensschutz in den Bestand der Bewilligungsbescheide ist damit ausgeschlossen, § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Damit sind zugleich die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Erstattung gemäß § 50 Abs. 1 SGB X erfüllt. 44 Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des streitigen Teils auf § 154 Abs. 1 VwGO; hinsichtlich des in der Hauptsache erledigten Teils, der etwa 1/21 der ursprünglichen Rückforderungssumme beträgt, entspricht es in Anlehnung an die Vorschrift des 155 Abs. 1 S. 1 VwGO vorliegend billigem Ermessen im Sinne des § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten ebenfalls der Klägerin aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.