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Urteil

L 5 AL 834/04

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein auf den Namen des Leistungsberechtigten geführtes Sparkonto ist bei der Bedürftigkeitsprüfung als dessen Vermögen zu berücksichtigen, wenn der Rechtsschein der Kontoinhaberschaft nach außen nicht aufgegeben wurde. • Eine verdeckte (nicht offenkundig gemachte) Treuhand- oder Abtretungsvereinbarung im Innenverhältnis schließt die Berücksichtigung des auf dem Konto verbuchten Guthabens bei der Arbeitslosenhilfe nicht aus. • Wurde bei Antrag auf Arbeitslosenhilfe vorhandenes Vermögen nicht angegeben, liegt jedenfalls grobe Fahrlässigkeit i.S. von § 45 SGB X vor, sodass eine Rücknahme des Bewilligungsbescheids und Erstattungsansprüche begründet sein können.
Entscheidungsgründe
Rechtsschein der Kontoinhaberschaft schließt verdeckte Treuhand bei Bedürftigkeitsprüfung aus • Ein auf den Namen des Leistungsberechtigten geführtes Sparkonto ist bei der Bedürftigkeitsprüfung als dessen Vermögen zu berücksichtigen, wenn der Rechtsschein der Kontoinhaberschaft nach außen nicht aufgegeben wurde. • Eine verdeckte (nicht offenkundig gemachte) Treuhand- oder Abtretungsvereinbarung im Innenverhältnis schließt die Berücksichtigung des auf dem Konto verbuchten Guthabens bei der Arbeitslosenhilfe nicht aus. • Wurde bei Antrag auf Arbeitslosenhilfe vorhandenes Vermögen nicht angegeben, liegt jedenfalls grobe Fahrlässigkeit i.S. von § 45 SGB X vor, sodass eine Rücknahme des Bewilligungsbescheids und Erstattungsansprüche begründet sein können. Der Kläger beantragte nach Erschöpfung des Arbeitslosengeldes Arbeitslosenhilfe ab 30. Juni 1994. Im Antrag gab er an, er und seine Ehefrau verfügten nicht über Vermögen. Später stellte die Behörde fest, dass auf Sparbüchern Guthaben von insgesamt rund 57.410 DM vorhanden waren. Der Kläger behauptete, die Guthaben seien bereits 1993 still an seinen Bruder abgetreten worden zur Tilgung eines Studien-Darlehens, legte schriftliche Vereinbarungen vor und erklärte, Abhebungen hätten mit Einverständnis des Bruders stattgefunden. Die Behörde hob den Bewilligungsbescheid für den Zeitraum 30. Juni bis 21. Dezember 1994 auf und forderte Erstattung gezahlter Leistungen und Krankenversicherungsbeiträge. Das Sozialgericht wies die Klage ab; der Kläger berief sich erfolglos beim Landessozialgericht. • Rechtsgrundlagen: § 45 Abs.1,2 SGB X, § 50 Abs.1 SGB X, § 335 Abs.1 SGB III sowie §§ 6–9 AlhiV, § 9 AlhiV für die damalige Regelung der Bedürftigkeitsprüfung. • Verwertbarkeit: Auf den Namen des Klägers geführte Sparkonten sind verwertbares Vermögen i.S. der AlhiV; Verwertung war zumutbar, daher sind Freibeträge abzuziehen und das verbleibende Vermögen auf Wochen der Nichtbedürftigkeit umzulegen. • Rechtsscheinprinzip: Für die Zuordnung des Guthabens kommt es auf den erkennbaren äußeren Willen an; ein rein innerlich vereinbartes, nicht offengelegtes Treuhandverhältnis ändert nichts daran. • Offenlegungspflicht: Wurde die Abtretung gegenüber der Bank nicht angezeigt und der Rechtsschein der Inhaberschaft fortbestehend bekräftigt (z. B. Freistellungsaufträge, Abhebungen), kann das Guthaben dem Antragsteller zugerechnet werden. • Grobe Fahrlässigkeit: Die Nichterklärung der Sparkonten im Antrag erfüllt die Voraussetzungen grober Fahrlässigkeit nach § 45 Abs.2 SGB X, da einfache und naheliegende Überlegungen unterblieben sind; daher war die Rücknahme des Bewilligungsbescheids gerechtfertigt. • Verfahrensrecht: Das Versäumnis der vorherigen Anhörung wurde im Widerspruchsverfahren geheilt, die Rücknahmefrist gewahrt und die Erstattungsbeträge zutreffend berechnet. • Grundsatzentscheidung: Die Rechtsprechung betont, dass Sozialleistungsträger nicht den komplexen, nicht offengelegten Innenverhältnissen folgen müssen; der Rechtsschein ist maßgeblich. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Die Behörde durfte den Bewilligungsbescheid für den Zeitraum 30. Juni bis 21. Dezember 1994 zurücknehmen und die zu Unrecht bezogene Arbeitslosenhilfe sowie die gezahlten Krankenversicherungsbeiträge zurückfordern, weil die auf den Namen des Klägers geführten Sparguthaben als verwertbares Vermögen zu berücksichtigen waren und der Kläger diese Guthaben trotz entsprechender Frage im Antrag nicht angegeben hat. Das Unterlassen der Offenlegung begründet jedenfalls grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 45 SGB X. Verfahrensmängel bei der Anhörung sind durch das Widerspruchsverfahren geheilt; die Erstattungsbeträge wurden zutreffend berechnet. Die Revision wurde zugelassen, da die Entscheidung grundsätzliche Bedeutung für die Behandlung verdeckter Treuhandverhältnisse bei Bedürftigkeitsprüfungen hat.