Beschluss
21 B 2148/99
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 VwGO setzt voraus, dass der belehrte Text für den Beteiligten erkennbar auch an ihn gerichtet ist.
• Bei drittbetroffenen Verwaltungsakten muss die Behörde sicherstellen, dass Dritte die Rechtsbehelfsbelehrung als an sie gerichtet verstehen.
• Zustellung eines Bescheids an einen Dritten ersetzt nicht ohne deutlich adressierte Belehrung die Pflicht zur Unterrichtung nach § 58 VwGO.
Entscheidungsgründe
Fehlende Adressierung der Rechtsbehelfsbelehrung führt zur Fristhemmung • Eine Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 VwGO setzt voraus, dass der belehrte Text für den Beteiligten erkennbar auch an ihn gerichtet ist. • Bei drittbetroffenen Verwaltungsakten muss die Behörde sicherstellen, dass Dritte die Rechtsbehelfsbelehrung als an sie gerichtet verstehen. • Zustellung eines Bescheids an einen Dritten ersetzt nicht ohne deutlich adressierte Belehrung die Pflicht zur Unterrichtung nach § 58 VwGO. Der Antragsteller erhielt zeitgleich mit der an die Beigeladene gerichteten Genehmigung ein Schreiben "zur Kenntnisnahme und zum Verbleib". Die Genehmigungsentscheidung enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung, die aber ausschließlich auf die in der Adressierung genannte Beigeladene bezogen erschien. Der Antragsteller legte später Widerspruch ein; der Antragsgegner hielt den Widerspruch für verspätet. Das Verwaltungsgericht entschied hingegen, der Antragsteller sei nicht ordnungsgemäß belehrt worden, daher sei sein Widerspruch nicht verfristet und habe aufschiebende Wirkung. Der Antragsgegner beantragte Zulassung der Berufung, die das Oberverwaltungsgericht ablehnte. Streitpunkt war, ob die Belehrung den Antragsteller als Berechtigten erkennbar erfasst habe. • Nach § 58 Abs.1 VwGO muss die Frist durch eine schriftliche Rechtsbehelfsbelehrung in Lauf gesetzt werden; maßgeblich ist, ob der Beteiligte die Belehrung auf sich beziehen musste. • Die Adressierung des Verwaltungsakts ist entscheidend dafür, für wen die Belehrung bestimmt ist; bei drittbelastenden Verwaltungsakten muss die Behörde sicherstellen, dass auch Dritte die Belehrung als an sie gerichtet ansehen. • Hier ergab weder das Begleitschreiben noch die dem Bescheid beigefügte Belehrung einen hinreichenden Bezug auf den Antragsteller; Formulierungen und Anrede ließen die Belehrung erkennbar nur die Beigeladene als Adressatin betreffen. • Allein die formale Zustellung des Bescheids an den Antragsteller schafft keinen eindeutigen Bezug zwischen ihm und der Rechtsbehelfsbelehrung. • Eine mögliche anwaltliche Beratung des Antragstellers ist nach § 58 Abs.2 VwGO unerheblich; entscheidend ist allein die von der Behörde erteilte Belehrung. Der Antrag wurde abgelehnt; das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Antragsteller nicht wirksam über den ihm zustehenden Rechtsbehelf belehrt wurde, weshalb sein Widerspruch nicht verfristet war und aufschiebende Wirkung entfaltete. Die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Zulassung der Berufung liegen nicht vor, weil das Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung begründet. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Antragsgegner mit der Ausnahme, dass die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen von dieser selbst zu tragen sind. Der Streitwert wurde für beide Instanzen auf 10.000 DM festgesetzt.