Beschluss
2 M 93/22
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2022:1214.2M93.22.00
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Leitsätze
1. Es bleibt offen, ob der besondere Ausweisungsschutz für anerkannte Flüchtlinge gemäß § 53 Abs. 3a AufenthG (juris: AufenthG 2004) schon dann entfällt, wenn der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung zwar noch nicht bestandskräftig, aber vollziehbar ist, weil der hiergegen eingelegte Rechtsbehelf gemäß § 75 Abs. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) keine aufschiebende Wirkung hat.(Rn.21)
2. Eine schwere Straftat i.S.d. § 53 Abs. 3a AufenthG (juris: AufenthG 2004) liegt vor, wenn die Straftat unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls objektiv und subjektiv schwerwiegend gewesen ist.(Rn.24)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 1. September 2022 - 9 B 34/22 MD - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es bleibt offen, ob der besondere Ausweisungsschutz für anerkannte Flüchtlinge gemäß § 53 Abs. 3a AufenthG (juris: AufenthG 2004) schon dann entfällt, wenn der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung zwar noch nicht bestandskräftig, aber vollziehbar ist, weil der hiergegen eingelegte Rechtsbehelf gemäß § 75 Abs. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) keine aufschiebende Wirkung hat.(Rn.21) 2. Eine schwere Straftat i.S.d. § 53 Abs. 3a AufenthG (juris: AufenthG 2004) liegt vor, wenn die Straftat unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls objektiv und subjektiv schwerwiegend gewesen ist.(Rn.24) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 1. September 2022 - 9 B 34/22 MD - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet. Der am … 1996 geborene Antragsteller ist russischer Staatsangehöriger und reiste im Jahr 2003 im Alter von 7 Jahren mit seiner Mutter und seinen drei Geschwistern in das Bundesgebiet ein. Ein Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26. April 2004 abgelehnt. Zugleich wurde festgestellt, dass das Abschiebungshindernis des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich der Russischen Föderation vorliege. Auf den Folgeantrag des Antragstellers stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 7. September 2006 - unter Abänderung des Bescheides vom 26. April 2004 - fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich der Russischen Föderation vorlägen. Daraufhin wurde dem Antragsteller von der Antragsgegnerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt. Seit dem 13. Oktober 2010 ist der Antragsteller Inhaber einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. In der Folgezeit trat der Antragsteller wie folgt strafrechtlich in Erscheinung: • Mit Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 2. Mai 2016 - 23 Ds 374 Js 5947/16 (43/16) - wurde er wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung für die Dauer von 2 Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 11. Juni 2018 erlassen. Der Verurteilung lag eine am 23. September 2015 begangene Tat zugrunde. • Mit Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 8. November 2018 - 17 Cs 711 Js 73/16 (599/18) - wurde er wegen Betrugs in Tatmehrheit mit Erschleichen von Leistungen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15 € verurteilt. Der Verurteilung lag eine am 6. August 2017 begangene Tat zugrunde. • Mit Urteil des Landgerichts Halle vom 10. Januar 2020 - 5 KLs 563 Js 32603/17 (32/19) - wurde er wegen bewaffneten unerlaubten Sich-Verschaffens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Der Verurteilung lag eine am 23. Juni 2017 begangene Tat zugrunde. • Mit Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 23. März 2020 - 22 KLs 164 Js 30190/19 (1/20) - wurde er wegen gefährlichen Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Halle vom 10. Januar 2020 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Verurteilung lag eine am 20. August 2019 begangene Tat zugrunde. Der Antragsteller befand sich in dieser Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Magdeburg vom 26. August 2019 - 5 Gs 164 Js 30190/19 (1666/19) - vom 29. August 2019 bis zum 23. März 2020 in Untersuchungshaft. Mit Bescheid vom 21. Januar 2021 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die mit Bescheid vom 7. September 2006 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft des Antragstellers. Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt. Die mit Bescheid vom 26. April 2004 getroffene Feststellung, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliege, wurde ebenfalls widerrufen. Zudem wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vorlägen. Hiergegen erhob der Antragsteller im Verfahren 3 A 39/21 MD Klage zum Verwaltungsgericht, über die bislang - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden ist. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 6. Mai 2021 - 3 B 40/21 MD - abgelehnt. Am … 2022 heiratete der Antragsteller seine Lebensgefährtin T. im Wege der Online-Eheschließung in U-Stadt. Mit Bescheid vom 26. Januar 2022 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller - nach ordnungsgemäßer Anhörung - aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus. Aufgrund der Ausweisung wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und auf 8 Jahre ab dem Tag der Ausreise befristet. Er wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall, dass er die Ausreisefrist nicht einhalten sollte, wurde ihm die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht. Für den Fall der Abschiebung wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und auf 3 Jahre ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die sofortige Vollziehung der Ausweisung wurde angeordnet. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 27. Januar 2022 Widerspruch ein. Zugleich beantragte er die Aussetzung der Vollziehung, die von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 3. Februar 2022 abgelehnt wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 2022 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch des Antragstellers gegen die Ausweisungsverfügung der Antragsgegnerin zurück. Hiergegen erhob der Antragsteller im Verfahren 9 A 151/22 MD Klage zum Verwaltungsgericht. Mit Beschluss vom 1. September 2022 - 9 B 34/22 MD - hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ausweisungsverfügung der Antragsgegnerin abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, der Antrag sei zulässig, aber unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche Interessensabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus, da sich der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Januar 2022 als offensichtlich rechtmäßig erweise und das öffentliche Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiege. Die Ausweisung sei offensichtlich rechtmäßig und verletze den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Der Antragsteller stehe nicht (mehr) unter besonderem Ausweisungsschutz. Ein erhöhter Ausweisungsschutz ergebe sich infolge des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Januar 2021 weder aus § 53 Abs. 3a, 3b AufenthG noch aus § 53 Abs. 4 AufenthG. § 53 Abs. 3a AufenthG sei nicht anwendbar, da der Antragsteller nicht als Asylberechtigter anerkannt sei und im Bundesgebiet nicht mehr die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings genieße. Soweit ihm zunächst die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, sei diese mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21. Januar 2021 widerrufen worden. Der Antragsteller gehöre damit nicht mehr zu dem gemäß § 53 Abs. 3a AufenthG begünstigten Personenkreis. Es sei ohne Belang, dass gegen diesen Bescheid im Verfahren 3 A 39/21 MD eine Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg anhängig und der Widerruf der Flüchtlingszuerkennung damit noch nicht bestandskräftig sei. Zwar ende die Rechtsstellung als Flüchtling grundsätzlich erst dann, wenn der Widerruf bestandskräftig sei, da eine gegen den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Klage gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG regelmäßig aufschiebende Wirkung entfalte. Sofern die aufschiebende Wirkung der Klage jedoch nach § 75 Abs. 2 Nr. 2 AsylG ausgeschlossen sei, weil das Bundesamt - wie hier - gemäß § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen habe, könne sich der Antragsteller nicht auf den erhöhten Ausweisungsschutz für Flüchtlinge berufen. Soweit der Klage nach § 75 Abs. 2 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukomme, könnten schon vor Eintritt der Bestandskraft Rechtsfolgen aus dem Widerruf abgeleitet werden, da der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ansonsten ohne Folgen bliebe. Dadurch werde der Antragsteller nicht schutzlos gestellt, da er nach § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft beantragen und so nachfolgende ausländerrechtliche Maßnahmen verhindern könne. Da der vorläufige Rechtsschutzantrag des Antragstellers mit Beschluss des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 6. Mai 2021 - 3 B 40/21 - abgelehnt worden und der Widerruf der Flüchtlingszuerkennung somit vollziehbar sei, genieße der Antragsteller nicht (mehr) die Rechtsstellung eines anerkannten Flüchtlings. Es bestünden besonders schwerwiegende Ausweisungsinteressen gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 1a Buchst. b und Nr. 1b AufenthG und ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG, wobei von dem Antragsteller derzeit noch immer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe. Es sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass seine weitere Anwesenheit im Bundesgebiet mit dem Eintritt neuer strafrechtlicher Verfehlungen einhergehen werde. Den (besonders) schwerwiegenden Ausweisungsinteressen stünden besonders schwerwiegende Bleibeintressen des Antragstellers nach § 55 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 AufenthG gegenüber. Vorliegend sei zwar zweifelhaft, ob zwischen dem Antragsteller und seiner Partnerin eine eheliche Lebensgemeinschaft bestehe, da unter Berücksichtigung der Auffassung des Standesamtes der Stadt Magdeburg konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die am 18. Januar 2022 via „Skype“ in U-Stadt geschlossene Ehe in der Bundesrepublik Deutschland keine Rechtsgültigkeit für sich beanspruchen könne. Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens sei jedoch zu Gunsten des Antragstellers von dem (rechtswirksamen) Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft auszugehen. Insoweit habe der Antragsteller zumindest eine entsprechende Eheurkunde zur Akte gereicht, aus welcher der Wille beider Eheleute hervorgehe, eine eheliche Lebensgemeinschaft (im Bundesgebiet) zu begründen. Darüber hinaus habe das Gericht in Anbetracht der Verlobung im Juni 2019 sowie der gemeinsamen Mietwohnung und der ausführlichen und glaubhaften Stellungnahme der Lebenspartnerin des Antragstellers vom 17. Dezember 2021 keine ernsthaften Zweifel daran, dass eine tatsächlich geführte Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und der deutschen Staatsangehörigen T. bestehe und die Ehepartner schon länger gewillt gewesen seien, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen. Selbst wenn ein schwerwiegendes Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG unterstellt werde, überwiege bei der gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG vorzunehmenden Gesamtabwägung unter Berücksichtigung aller prägenden Umstände des Einzelfalles sowie unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit das öffentliche Ausweisungsinteresses das Bleibeinteresse des Antragstellers. Es bestehe auch ein besonderes, über die Voraussetzungen für die Ausweisung hinausgehendes Erfordernis der sofortigen Aufenthaltsbeendigung. II. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 1. Der Antragsteller meint, der angefochtene Beschluss verfehle bereits den Prüfungsmaßstab. Er komme zu dem Ergebnis, der Bescheid der Antragsgegnerin sei offensichtlich rechtmäßig, und stelle dennoch eine Interessenabwägung an, die jedoch nur aus einem Absatz bestehe. Der Bescheid sei aber nicht offensichtlich rechtmäßig; die Erfolgsaussichten des Widerspruchs bzw. der Klage seien zumindest offen. Damit sei eine vertiefte Folgenabwägung erforderlich, die das Verwaltungsgericht nicht vorgenommen habe. Dieser Einwand ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung einen zutreffenden Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt. Es ist davon ausgegangen, dass die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO zu treffende Entscheidung eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der baldigen Vollziehung des Verwaltungsaktes und dem Interesse des Betroffenen, von den Wirkungen des Verwaltungsaktes vor Eintritt der Bestandskraft verschont zu bleiben, verlange. Dabei seien in die Interessenabwägung die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes im Hauptsacheverfahren einzubeziehen. Dementsprechend falle die Abwägung regelmäßig zu Gunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig sei und ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes bestehe. Demgegenüber sei dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stattzugegeben, wenn sich der Verwaltungsakt voraussichtlich als rechtswidrig erweise. Soweit keine hinreichend sichere Abschätzung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens erfolgen könne, habe das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache unabhängige Abwägung der gegenüberstehenden Interessen vorzunehmen. Dieser Prüfungsmaßstab ist für Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO allgemein anerkannt (vgl. Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, Rn. 961 ff.). Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht angenommen, die nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche Interessensabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus, da sich der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Januar 2022 als offensichtlich rechtmäßig erweise und das öffentliche Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiege. Das ist sowohl im Ansatz als auch - wie noch darzulegen ist - im Ergebnis nicht zu beanstanden. 2. Der Antragsteller macht geltend, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei materiell rechtswidrig. An das Vorliegen des besonderen Vollzugsinteresses seien hohe Anforderungen zu stellen. Es müsse die begründete Besorgnis bestehen, die von dem Betroffenen ausgehende und mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr werde sich schon in dem Zeitraum bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung realisieren. Diese besondere Gefahrenprognose müsse auf Tatsachen beruhen, bloße Behauptungen oder Vermutungen genügten nicht. Die Anordnung werde in der Regel nur in Betracht kommen, wenn sich der Betroffene auf freiem Fuß befinde und zu befürchten sei, er werde sich während eines laufenden Gerichtsverfahrens nicht an der Begehung von Straftaten hindern lassen. Diesem Maßstab werde der angefochtene Beschluss nicht gerecht. Es sei zu beachten gewesen, dass eine begründete Gefährlichkeit, die sich gerade in dem Zeitraum zwischen der behördlichen Ausweisung und der abschließenden gerichtlichen Entscheidung (im Hauptsacheverfahren) manifestiere, weder vorgetragen noch ersichtlich sei. Zwar sei er auf freiem Fuß. Jedoch sei kein Anlass vorgetragen, der dafür spreche, dass er bereits vor Abschluss des Gerichtsverfahrens erneut straffällig werde. Seine letzte Verurteilung liege mittlerweile bereits 2 ½ Jahre zurück, und er habe sich in dem Zeitraum seit der letzten Verurteilung nichts zuschulden kommen lassen. Zudem habe er sich um eine Erwerbstätigkeit bzw. eine Ausbildung bemüht und geheiratet. Damit liege eine veränderte Situation vor, in der nicht pauschal von einer so dringenden Gefährlichkeit auszugehen sei, die es rechtfertigte, eine Ausweisung vor Abschluss des Rechtsmittelverfahrens zu vollziehen. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu bestünden lediglich aus allgemeinen Überlegungen zu seiner Gefährlichkeit und genügten den Anforderungen nicht. Diese Einwände greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat bei der Prüfung, ob ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisung besteht, einen zutreffenden Maßstab zugrunde gelegt. Es hat angenommen, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei zulässig, wenn die Gefahr bestehe, dass von dem Ausländer in der Zeitspanne bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens weitere Straftaten ausgingen. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 28. März 2022 - 2 M 1/22 - juris Rn. 32). Das Verwaltungsgericht ist unter Zugrundelegung dieses Maßstabs zu dem Ergebnis gekommen, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei angesichts der Feststellungen zur Wiederholungsgefahr gerechtfertigt, da die öffentliche Sicherheit und Ordnung bis zum Abschluss eines etwaigen Rechtsmittelverfahrens erneut durch weitere Straftaten des Antragstellers gefährdet werden könnten. Ein rechtstreues Verhalten des Antragstellers während des Klageverfahrens sei nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller bislang weder beruflich noch sozial nachhaltig in die Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland integriert sei, liege ein besonderes Vollzugsinteresse vor. Auch dies ist nicht zu beanstanden. Ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisung liegt damit vor. Das Verwaltungsgericht hat - wie noch näher auszuführen ist - zu Recht und gestützt auf Tatsachen eine Wiederholungsgefahr angenommen. Dies gilt auch für die Zeit bis zur abschließenden gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren (9 A 151/22 MD). Die vom Antragsteller genannten Umstände, seine letzte Verurteilung liege mittlerweile bereits 2 ½ Jahre zurück, er sei seitdem straffrei geblieben, habe sich um eine Erwerbstätigkeit bzw. eine Ausbildung bemüht und geheiratet, stehen dem nicht entgegen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, das Verhalten des Antragstellers bzw. seine persönliche Entwicklung nach der letzten Tat stehe der Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht entgegen. Die Partnerschaft zu seiner jetzigen Ehefrau, einer deutschen Staatsangehörigen, bestehe bereits seit Sommer 2018, sodass sie den Antragsteller auch in der Vergangenheit nicht von der Begehung von Straftaten habe abhalten können. Im Lichte dessen sei auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die Eheschließung im Januar 2022 zu einem straffreien Verhalten des Antragstellers führen werde, zumal dieser nur drei Tage nach der Verlobung vom 17. August 2019 eine schwere Straftat begangen habe. Angesichts der bereits gezeigten Gewaltbereitschaft des Antragstellers sei auch der Beginn der Ausbildung nicht dazu geeignet, die Annahme einer Wiederholungsgefahr auszuschließen, da mit dieser jedenfalls derzeit keine hinreichend nachhaltige Erwerbstätigkeit verbunden sei. Zwar lasse die Aufnahme einer Berufsausbildung auf erste positive Entwicklungsansätze des Antragstellers schließen. Zu seinen Gunsten könne auch berücksichtigt werden, dass er seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft und damit über einen Zeitraum von 2 ½ Jahren nicht mehr straffällig in Erscheinung getreten sei. Gleichwohl könne dies das Gericht aktuell nicht hinreichend von einem nachhaltigen Lebenswandel des Antragstellers überzeugen. Denn für gewöhnlich lasse der Eindruck der Untersuchungshaft und eines Gerichtsverfahrens mit der Zeit nach. Zudem komme einem während der Bewährungszeit gezeigten Wohlverhalten langfristig nur bedingte Aussagekraft für das künftige Verhalten des Antragstellers nach dem Wegfall des „Bewährungsdrucks“ zu. Demnach lasse eine positive Verhaltensänderung innerhalb der Bewährungszeit nicht auf einen dauerhaften Lebenswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung bei dem Antragsteller schließen. Dieser überzeugenden Würdigung durch das Verwaltungsgericht schließt sich der Senat an. Eine hiervon abweichende Würdigung der genannten Umstände im Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst. 3. Der Antragsteller wendet gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ein, die Ausweisung hätte die besonderen Voraussetzungen, die gemäß § 53 Abs. 3a AufenthG an die Ausweisung eines anerkannten Flüchtlings zu stellen sind, beachten müssen. Die Regelung diene der Umsetzung von Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU. Er sei am 7. September 2006 als Flüchtling anerkannt worden und unterliege daher dem besonderen Ausweisungsschutz des § 53 Abs. 3a AufenthG. Aus dem Umstand, dass sein Flüchtlingsstatus am 21. Januar 2021 widerrufen worden sei, ergebe sich nichts anderes. Denn diese Entscheidung sei weder bestandskräftig noch in der ersten Gerichtsinstanz (im Hauptsacheverfahren) bestätigt worden. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts komme es nicht auf die (fehlende) aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Widerrufsentscheidung an. Die Rechtsstellung als Flüchtling ende erst, wenn der Widerruf bestandskräftig sei. Das Bundesamt habe den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft auf § 60 Abs. 8 Satz 3 i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG gestützt. Damit habe die Klage gegen die Widerrufsentscheidung keine aufschiebende Wirkung (§ 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG). Er habe gegen diese Entscheidung einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellt, der am 6. Mai 2021 vom Verwaltungsgericht abgelehnt worden sei. Das Verwaltungsgericht gehe davon aus, dass in dieser Konstellation die Bestandskraft des Widerrufs nicht maßgeblich sei, sondern der Zeitpunkt der Bekanntgabe an den Antragsteller bzw. der Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gegen den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft. Dem sei nicht zu folgen. Es spreche überwiegendes dafür, dass die Regelung des § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG nicht mit Europarecht vereinbar sei. Jedenfalls sei die Norm europarechtskonform dergestalt auszulegen, dass eine Ausweisung vor Abschluss der ersten vollen Tatsacheninstanz im Widerrufsverfahren (hier durch Urteil des Verwaltungsgerichts im Hauptsacheverfahren) nur auf § 53 Abs. 3a AufenthG gestützt werden könne. Soweit das OVG Bremen zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Bindungswirkung der Flüchtlingseigenschaft mangels aufschiebender Wirkung der Klage entfallen sei, so gelte dies nur, weil in der dortigen Fallkonstellation bereits die erste Instanz über den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft entschieden habe und europarechtlich nach der Verfahrensrichtlinie nur mindestens eine Instanz vorausgesetzt werde. Dies sei auf den vorliegenden Fall nicht zu übertragen, da das Verwaltungsgericht Magdeburg noch keine Hauptsacheentscheidung über den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung getroffen habe. Damit hätten die besonderen Voraussetzungen der Ausweisung eines anerkannten Flüchtlings gemäß § 53 Abs. 3a AufenthG beachtet werden müssen. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Auch hiermit kann der Antragsteller nicht durchdringen. Zwar spricht manches dafür, dass - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - die Anforderungen des besonderen Ausweisungsschutzes für anerkannte Flüchtlinge gemäß § 53 Abs. 3a AufenthG zu beachten sind, weil über die Klage des Antragstellers gegen den Widerrufsbescheid des Bundesamtes vom 21. Januar 2021 im Hauptsacheverfahren (3 A 39/21 MD) noch nicht entschieden ist. Nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung entfällt der erhöhte Ausweisungsschutz gemäß § 53 Abs. 3a AufenthG nicht schon dann, wenn die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen einen auf § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG gestützten Widerruf der Flüchtlingsanerkennung aufgrund der Regelung in § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG entfällt (Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 53 AufenthG Rn. 95). Entsprechendes gilt, wenn die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen einen Widerruf der Flüchtlingsanerkennung aufgrund der Regelung in § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG entfällt, weil das Bundesamt - wie hier - nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen hat. Grundlage für diese Rechtsauffassung ist Art. 46 Abs. 1 Buchst c. i.V.m. Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie). Aus Art. 46 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU ergebe sich bei Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung zur Aberkennung des internationalen Schutzes grundsätzlich ein Bleiberecht bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts in erster Instanz, so dass ein Vollzug einer Widerrufsentscheidung erst mit Abschluss des Hauptsacheverfahrens durch die erste Gerichtsinstanz zulässig sei (Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Stand: Dezember 2019, § 73 AsylG Rn. 117). Dementsprechend könne auch die Flüchtlingseigenschaft als Voraussetzung für den erhöhten Ausweisungsschutz gemäß § 53 Abs. 3a AufenthG nicht vorher entfallen (Bauer, in: Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 53 AufenthG Rn. 95 m.w.N.). Auch das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen erkennt, dass die Auffassung, wonach sich der Betroffene auch dann nicht mehr auf den erhöhten Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3a AufenthG berufen kann, wenn der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung noch nicht bestandskräftig ist, die Klage gegen den Widerruf aber keine aufschiebende Wirkung hat, nur dann keinen unionsrechtlichen Bedenken begegnet, wenn die Klage gegen den Widerruf erstinstanzlich schon abgewiesen wurde (OVG Brem, Beschluss vom 9. Dezember 2020 - 2 B 240/20 - juris Rn. 17). Der Senat kann dies im Ergebnis offenlassen, denn die Anforderungen des besonderen Ausweisungsschutzes für anerkannte Flüchtlinge gemäß § 53 Abs. 3a AufenthG liegen hier vor. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, nur ausgewiesen werden, wenn er aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eine terroristische Gefahr anzusehen ist oder er eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, weil er wegen einer schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde. Der Gefahrenmaßstab nach § 53 Abs. 3a Alt. 3 AufenthG ist erfüllt. Der Antragsteller stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit dar, weil er wegen einer schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Begriff der „schweren Straftat“ ist im AufenthG nicht definiert. Aufgrund des Wortlauts der Vorschrift und der Absicht des Gesetzgebers, die Schwellen des Ausweisungsschutzes für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge auf den Kern der europa- und völkerrechtlichen Vorgaben zurückzuführen (BT-Drs. 19/10047, S. 34), ergibt sich, dass § 53 Abs. 3a Alt. 3 AufenthG im Lichte von Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit internationalem Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) auszulegen ist, wonach zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung eine Ausweisung gestatten (VGH BW, Urteil vom 15. April 2021 - 12 S 2505/20 - juris Rn. 117 m.w.N.; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 53 AufenthG Rn. 98; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Stand: Mai 2021, § 2 AsylG Rn. 36 und Rn. 27 ff.; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Januar 2020, § 53 AufenthG Rn. 208 ff.; offengelassen von BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 1 C 60.20 - juris Rn. 40). Von Bedeutung ist insoweit, dass § 53 Abs. 3a AufenthG - anders als Art. 14 Abs. 4 und Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU - nicht von einer besonders schweren Straftat spricht, sondern nur von einer schweren Straftat und, anders als § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG, keine verhängte Mindeststrafe voraussetzt. Eine Verurteilung wegen einer schweren Straftat im Sinne von § 53 Abs. 3a Alt. 3 AufenthG wird dabei nicht immer schon dann anzunehmen sein, wenn eine Bestrafung vorliegt, die ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 AufenthG begründet (so aber Hailbronner, Ausländerrecht, a.a.O., § 53 AufenthG Rn. 217). Allein die Verortung in § 54 Abs. 1, 1a oder 1b AufenthG dürfte nicht ausreichen, weil sie keine - unionsrechtlich gebotene - Prüfung aller Umstände des Einzelfalls enthält (VGH BW, Urteil vom 15. April 2021 - 12 S 2505/20 - a.a.O. Rn. 120 m.w.N.; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 53 AufenthG Rn. 99). Maßgebend ist, ob die Straftat unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls objektiv und subjektiv schwerwiegend gewesen ist (VGH BW, Urteil vom 15. April 2021 - 12 S 2505/20 - a.a.O. Rn. 121; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 53 AufenthG Rn. 99). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den vom Antragsteller zuletzt begangenen Straftaten des bewaffneten unerlaubten Sich-Verschaffens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und der gefährlichen Körperverletzung um schwere Straftaten i.S.d. § 53 Abs. 3a AufenthG. Insoweit hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, das Landgericht Halle habe zwar im Hinblick auf die Tat vom 23. Juni 2017 einen minder schweren Fall gemäß § 30a Abs. 3 BtMG festgestellt, da sich der Antragsteller die Betäubungsmittel nur deshalb verschafft habe, um sich anschließend der Polizei zu stellen. Die mit dem Urteil vom 10. Januar 2020 verhängte Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten liege jedoch deutlich über dem gemäß § 30a Abs. 3 BtMG vorgesehenen Mindestmaß von sechs Monaten. Das gelte auch für die gefährliche Körperverletzung vom 20. August 2019, für die das Landgericht Magdeburg keinen minderschweren Fall festgestellt und eine Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet habe. Zu Lasten des Antragstellers sei zu berücksichtigen, dass auch diese Strafe die vorgesehene Mindeststrafe von 6 Monaten überschreite. Zudem seien die konkreten Tatumstände der gefährlichen Körperverletzung vom 20. August 2019 schwerwiegend. Das Landgericht Magdeburg habe zu dem Tatgeschehen folgende Feststellungen getroffen: „Am 20. August 2019 gegen 00:10 Uhr begaben sich die Angeklagten R., S. und I. zusammen mit dem gesondert Verfolgten A. sowie weiteren unbekannt gebliebenen Tätern erneut zu der J-Lounge in der A-Straße, in A-Stadt. Dieses Mal führten die Angeklagten Baseballschläger, Messer und Pistolen bei sich. Absprachegemäß wurde zunächst aus mindestens einer mitgebrachten Pistole mehrmals in Richtung Lounge geschossen. Ferner zerstörten sie wie vorher vereinbart Mobiliar und Inventar der J-Lounge und versuchten in die J-Lounge einzudringen. Zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung hielten sich ca. 15 Gäste in der J-Lounge in unterschiedlichen Bereichen im Inneren auf. Der Gruppe um die Angeklagten gelang es nicht, in die J-Lounge einzudringen. Die Auseinandersetzung spielte sich an den Türen des Eingangsbereiches der J-Lounge ab. Der Onkel der Brüder C., der Geschädigte H., der sich im Eingangsbereich der Lounge - in der Nähe der Türen - aufhielt, wurde durch einen der Angeklagten mit einem messerartigen Gegenstand geschlagen, wobei dies im Wissen und Wollen mit den anderen Angeklagten geschah. Der Geschädigte K. zog sich dadurch Schnittverletzungen am Hals und am Unterarm zu. Nachdem die Angeklagten und die unbekannt gebliebenen Mittäter nicht in die Bar gelangen konnten, zog sich die Gruppe um die Angeklagten in Richtung E-Straße zurück. Das ganze Geschehen dauerte nicht länger als zwei Minuten." Diese Ausführungen ließen - so das Verwaltungsgericht - ein hohes Gewaltpotential und eine beachtliche kriminelle Energie des Antragstellers erkennen. Der Tat sei eine gemeinsame Planung vorausgegangen, wobei sich die konkrete Tatbegehung als besonders schwerwiegend darstelle, da die Gruppe um den Antragsteller eine Vielzahl von verschiedenen Waffen bei sich geführt und diese - absprachegemäß - eingesetzt habe. Die Tat sei durch den Einsatz von Waffen und die Zerstörung des Inventars dazu geeignet gewesen, Bedrohungsängste bei unbeteiligten Dritten zu erzeugen. Ausweislich der Ausführungen des Landgerichts Magdeburg sei sie von einem hohen Ausmaß an willkürlicher Gewalt sowie Rücksichtslosigkeit geprägt gewesen, da selbst Personen, denen der körperliche Angriff jedenfalls nicht unmittelbar gelten sollte, mit messerartigen Gegenständen angegriffen und nicht unerheblich verletzt worden seien. Der Umstand, dass der Geschädigte Schnittverletzungen am Hals erlitten habe, verdeutliche, dass die Gruppe um den Antragsteller bei dem rücksichtslosen Überfall augenscheinlich auch schwere Verletzungen anderer Personen billigend in Kauf genommen habe. Gefahrerhöhend sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller diese gefährliche Körperverletzung ebenso wie die gefährliche Körperverletzung vom 23. September 2015 gemeinschaftlich mit anderen begangen habe. Aus diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts ergibt sich, dass insbesondere die letzte Tat objektiv und subjektiv schwerwiegend gewesen ist. Der Antragsteller ist auch eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 53 Abs. 3a AufenthG. Wie sich aus dem Wortlaut („weil“) ergibt, bedarf es einer Verbindung zwischen der konkreten schweren Straftat, für die der Ausländer verurteilt wurde, und der Gefahr, die von ihm ausgeht (Beschluss des Senats vom 27. Januar 2021 - 2 M 101/20 - juris Rn. 30; VGH BW, Urteil vom 15. April 2021 - 12 S 2505/20 - a.a.O. Rn. 123; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 53 AufenthG Rn. 99). Mit der Gefahr für die Allgemeinheit sind die Fälle umschrieben, die von Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU unter der Variante der öffentlichen Ordnung erfasst werden (VGH BW, Urteil vom 15. April 2021 - 12 S 2505/20 - a.a.O. Rn. 121). Im vorliegenden Fall besteht die hohe Gefahr, dass der Antragsteller erneut mit einem Aggressionsdelikt - etwa in Form einer gefährlichen Körperverletzung - straffällig wird. Insoweit hat das Verwaltungsgericht - wie sogleich näher auszuführen ist - zu Recht eine Wiederholungsgefahr angenommen. 4. Der Antragsteller macht geltend, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei fehlerhaft, soweit sie zu dem Ergebnis komme, dass von ihm weiterhin eine gegenwärtige Gefahr ausgehe. Er sei von 2015 bis 2019 insgesamt viermal straffällig geworden. Darunter seien auch eine Verurteilung wegen eines Delikts nach dem BtMG und Verurteilungen wegen gefährlicher Körperverletzungen (§ 224 StGB) gewesen. Allerdings könne allein aus den Verurteilungen nicht der Rückschluss gezogen werden, dass er erneut straffällig werde. Das Betäubungsmitteldelikt sei ausweislich des Strafurteils von ihm wegen seiner damaligen BtM-Abhängigkeit nur begangen worden, um ins Gefängnis zu kommen und einen Entzug von seiner Abhängigkeit durchführen zu können. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung habe über das alleinige Interesse der Nichtverwirklichung von Straftaten hinaus nicht bestanden. Die Betäubungsmittel seien nicht zum Verkauf bestimmt gewesen und hätten darüber hinaus andere Personen nicht gefährdet. Es habe sich lediglich um eine - wenn auch rechtlich verbotene - Handlung von ihm gehandelt mit dem Ziel, etwas an seinem Leben zu verändern. Dies sei bei der Wertung der Handlung als besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1b AufenthG zu berücksichtigen gewesen und vom Verwaltungsgericht verkannt worden. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht insbesondere nicht ausreichend berücksichtigt, dass sämtliche gegen ihn verhängten Strafen zur Bewährung ausgesetzt worden seien. Zwar sei bei einer Bewährungsstrafe nicht grundsätzlich davon auszugehen, dass keine Wiederholung eintreten werde. Dennoch komme der mit der Aussetzung zur Bewährung verbundenen Indizwirkung erhebliches Gewicht zu, welches vom Verwaltungsgericht nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Umgekehrt gehe das Verwaltungsgericht anscheinend von einer Indizwirkung der Strafhöhe aus, wenn es ausführe, wie die konkret gegen ihn verhängten Strafen in ihrem Strafmaß schwere Straftaten darstellten. Dabei wäre auch zu beachten gewesen, dass der Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gerade so erfüllt sei. Er sei zu einer zweijährigen Gesamtstrafe verurteilt worden, wenn auch der Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 1a Buchst. b AufenthG miterfüllt sei. Insgesamt könnten die besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteressen aus unterschiedlichen Gründen nicht als derartig schwerwiegend angesehen werden, als dass sie in ihrer Indizwirkung eine Ausweisung rechtfertigten. Es sei nicht hinreichend wahrscheinlich, dass er erneut straffällig werde. Insbesondere seien seit der letzten Verurteilung nunmehr bereits rund 2 ½ Jahre vergangen, ohne dass er erneut straffällig geworden sei. Diese Einwände des Antragstellers überzeugen nicht. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, in Bezug auf den Antragsteller sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Wiederholungsgefahr festzustellen, da mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dass seine weitere Anwesenheit im Bundesgebiet mit dem Eintritt neuer strafrechtlicher Verfehlungen einhergehen werde. Bei der Gefahrenprognose sei zu Lasten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet wiederholt und erheblich gegen geltende Straf- und Rechtsvorschriften verstoßen habe. Er sei in einem Zeitraum von knapp vier Jahren (September 2015 bis August 2019) viermal straffällig geworden. Es sei auch nicht erkennbar, dass es sich bei den begangenen Straftaten nur um einzelne und geringfügige Verstöße gegen Strafvorschriften handele. Vielmehr verwirklichten insbesondere die zuletzt begangenen Straftaten vom 23. Juni 2017 und 20. August 2019 besonders schwere Delikte. Das bewaffnete Sich-Verschaffen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge werde nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG mit Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren bestraft. In minder schweren Fällen liege die Strafe gemäß § 30a Abs. 3 BtMG zwischen Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Die gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 StGB, die eine Qualifikation zur einfachen Körperverletzung gemäß § 223 StGB darstelle, werde mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe bestraft. Die (zuletzt) begangenen Straftaten des Antragstellers stellten auch nach der konkret verhängten Strafe schwere Straftaten dar. Des Weiteren sei bei der Prognose, ob eine Wiederholungsgefahr vorliege, zu beachten, dass der Auslöser für die Tat äußerst gering gewesen sei und den Antragsteller nicht unmittelbar selbst betroffen habe. Soweit er sich an dem Überfall auf die Lounge beteiligt habe, weil sein Bruder wenige Tage zuvor aus dieser verwiesen worden sei, habe er allein aus rachsüchtigen und rücksichtslosen Motiven gehandelt. Dass ihn schon der Umstand, dass sein Bruder aus einem Lokal verwiesen worden sei, dazu veranlasst habe, planvoll unter Mitführung von Messern und Pistolen an einem Überfall mitzuwirken, spreche dafür, dass auch künftig geringfügige Anlässe oder Provokationen zur Wiederholung vergleichbarer Straftaten ausreichen könnten. Diese Annahme werde dadurch bekräftigt, dass ihn auch das zum Tatzeitpunkt laufende Strafverfahren vor dem Landgericht Halle nicht von einer Tatbeteiligung abgehalten habe. Für die Gefahr einer erneuten (einschlägigen) Straffälligkeit des Antragstellers spreche auch die Entwicklung der von ihm begangenen Straftaten. Nachdem er erstmalig im September 2015 straffällig geworden sei und wegen der gefährlichen Körperverletzung mit Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 2. Mai 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, die für die Dauer von 2 Jahren zur Bewährung ausgesetzt worden sei, verurteilt worden sei, sei sein Verhalten seither von einer kontinuierlichen Straffälligkeit geprägt gewesen. Dabei sei erschwerend zu berücksichtigen, dass der Antragsteller seine erste Verurteilung nicht zum Anlass genommen habe, sich fortan rechtstreu zu verhalten und ein straffreies Leben zu führen. Stattdessen sei er bereits während der Bewährungszeit erneut straffällig geworden. Trotz des bestehenden Bewährungsdrucks habe der Antragsteller sein strafbewehrtes Verhalten im Bewusstsein der ihm drohenden strafrechtlichen Konsequenzen fortgesetzt. Hinzu komme, dass die Tatumstände der Tat vom 20. August 2019 eine erhebliche qualitative Steigerung der von ihm begangenen Straftaten aufzeigten und sein (strafrechtliches) Verhalten - wie aus der Tat vom 23. Juni 2017 ersichtlich werde - zum Teil erheblich von seinem jahrelangen Drogenkonsum beeinflusst worden sei. Vor diesem Hintergrund sei umgekehrt nicht erkennbar, dass der Antragsteller in einer Weise an seiner Persönlichkeit gearbeitet habe, dass er tatsächlich von seiner in den Straftaten zutage getretenen Grundhaltung Abkehr genommen habe und nicht mehr seine eigenen Interessen über die Sicherheitsinteressen anderer stellen werde. Dass er die von ihm begangenen Straftaten aufgearbeitet und sich hinreichend mit dem Unrecht seiner Taten auseinandergesetzt habe, lasse sich nicht allein dem Umstand entnehmen, dass er sich seit Januar 2022 in psychotherapeutischer Behandlung befinde. Es sei schon nicht ersichtlich, dass diese in unmittelbaren Zusammenhang zu seiner Straffälligkeit stehe. Dagegen spreche, dass die psychotherapeutische Behandlung erst über zwei Jahre nach seiner letzten Straftat begonnen habe und es bereits an einem zeitlichen Zusammenhang zu den begangenen Straftaten fehle. Ungeachtet dessen könne das Gericht auch im Lichte der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung (noch) keinen nachhaltigen Wandel der inneren Einstellung des Antragstellers zur Rechtsordnung der Bundesrepublik erkennen. Insoweit fehle es an derart gewichtigen Anhaltspunkten, die unzweifelhaft für eine Reue und Abkehr des Antragstellers von seinem bisherigen Verhalten sprächen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass dieser die letzten Straftaten während der Bewährungszeit sowie während eines laufenden Strafverfahrens begangen habe. Der Annahme einer Wiederholungsgefahr stehe das Verhalten des Antragstellers bzw. seine persönliche Entwicklung nach der letzten Tat nicht entgegen. Soweit er vortrage, es gebe schon keinerlei Anhaltspunkte für eine erneute Straffälligkeit, da er jetzt mit seiner langjährigen Partnerin verheiratet sei, seine Drogenabhängigkeit überwunden und zum 1. August 2022 eine Ausbildung begonnen habe sowie seit August 2019 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, vermöge das Gericht dem nicht zu folgen. Die Partnerschaft zu seiner jetzigen Ehefrau, einer deutschen Staatsangehörigen, bestehe bereits seit Sommer 2018, sodass sie den Antragsteller auch in der Vergangenheit nicht von der Begehung von Straftaten habe abhalten können. Im Lichte dessen sei auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die Eheschließung im … 2022 zu einem straffreien Verhalten des Antragstellers führen werde, zumal dieser nur drei Tage nach der Verlobung vom 17. August 2019 eine schwere Straftat begangen habe. Angesichts der bereits gezeigten Gewaltbereitschaft des Antragstellers sei auch der Beginn der Ausbildung nicht dazu geeignet, die Annahme einer Wiederholungsgefahr auszuschließen, da mit dieser jedenfalls derzeit keine hinreichend nachhaltige Erwerbstätigkeit verbunden sei. Zwar lasse die Aufnahme einer Berufsausbildung ebenso wie die Bekämpfung der Betäubungsmittelabhängigkeit auf erste positive Entwicklungsansätze des Antragstellers schließen. Zu seinen Gunsten möge auch berücksichtigt werden, dass er seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft und damit über einen Zeitraum von 2 ½ Jahren nicht mehr straffällig in Erscheinung getreten sei. Gleichwohl könne dies das Gericht aktuell nicht hinreichend von einem nachhaltigen Lebenswandel des Antragstellers überzeugen. Denn für gewöhnlich lasse der Eindruck der Untersuchungshaft und eines Gerichtsverfahrens mit der Zeit nach. Zudem komme einem während der Bewährungszeit gezeigten Wohlverhalten langfristig nur bedingte Aussagekraft für das künftige Verhalten nach dem Wegfall des „Bewährungsdrucks“ zu. Demnach lasse eine positive Verhaltensänderung innerhalb der Bewährungszeit nicht auf einen dauerhaften Lebenswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung bei dem Antragsteller schließen. Den vorgetragenen Umständen komme daher für die Beurteilung einer Wiederholungsgefahr auch in ihrer Gesamtheit kein derart erhebliches Gewicht zu, dass diese auszuschließen wäre. Soweit für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr die Art und das Ausmaß potentieller Schäden, insbesondere der Rang des bedrohten Rechtsguts, zu berücksichtigen sei, sei im Fall des Antragstellers für die Annahme der Wiederholungsgefahr keine hohe, sondern lediglich eine moderate Wahrscheinlichkeit des (erneuten) Schadenseintritts erforderlich. Denn für die im Rahmen tatrichterlicher Prognose festzustellende Wiederholungsgefahr gelte ein mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts seien umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden sei. Danach sei hier maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Antragsteller zwei schwerwiegende Gewaltdelikte gegen die körperliche Unversehrtheit verwirklicht habe. In Anbetracht des hohen Stellenwerts dieses Rechtsgutes sowie der stets bestehenden Möglichkeit des Eintritts vergleichbarer Lebenssituationen für den Antragsteller wäre das Ausmaß eines möglicherweise erneut eintretenden Schadens derart erheblich, dass die vorliegenden Verurteilungen unter Berücksichtigung der dargestellten besonderen Umstände des Einzelfalls (Höhe der verhängten Strafe, Schwere der konkreten Straftat und die Umstände ihrer Begehung) für die Annahme einer Wiederholungsgefahr genügten. Der Annahme einer Wiederholungsgefahr stehe auch nicht entgegen, dass das Landgericht Magdeburg die Gesamtstrafe von 2 Jahren zur Bewährung ausgesetzt habe. Zwar möge davon auszugehen sein, dass die Strafaussetzung zur Bewährung von tatsächlichem Gewicht sei und ein wesentliches Indiz für eine fehlende Wiederholungsgefahr darstelle. Jedoch hätten Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen. Dabei seien sie rechtlich nicht an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte gebunden. Die insoweit nach Unionsrecht zu treffende Prognose, ob der Ausländer eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland darstelle, bestimme sich nicht nach strafrechtlichen Gesichtspunkten, auch nicht nach dem Gedanken der Resozialisierung. Vielmehr hätten die zuständigen Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte eine eigenständige Prognose über die Wiederholungsgefahr zu treffen, wobei sie auch sonstige, den Strafgerichten möglicherweise nicht bekannte oder von ihnen nicht beachtete Umstände des Einzelfalles heranzuziehen hätten. Sie könnten daher sowohl aufgrund einer anderen Tatsachengrundlage als auch aufgrund einer anderen Würdigung zu einer abweichenden Prognoseentscheidung gelangen. Die demnach erforderliche eigene Prognoseentscheidung des Gerichts falle infolge der dargestellten Erwägungen zu Lasten des Antragstellers aus. Der Senat schließt sich dieser plausiblen Einschätzung der Wiederholungsgefahr durch das Verwaltungsgericht an. Die vom Antragsteller mit der Beschwerde erneut hiergegen vorgebrachten Gesichtspunkte wurden sämtlich bereits vom Verwaltungsgericht überzeugend behandelt. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen dargelegt, weshalb aus den strafrechtlichen Verurteilungen des Antragstellers, insbesondere der Art und Weise der Tatbegehung, auf sein künftiges Verhalten zu schließen ist. Soweit er geltend macht, die Umstände der Begehung des Betäubungsmitteldelikts seien bei der Wertung der Handlung als besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1b AufenthG zu berücksichtigen gewesen, ist dies für die Annahme einer Wiederholungsgefahr ohne Belang. Die Strafaussetzung zur Bewährung durch das Landgericht Magdeburg hat das Verwaltungsgericht angemessen berücksichtigt. Der Umstand, dass das Strafmaß des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gerade so erreicht wurde, kann angesichts der vom Verwaltungsgericht eingehend gewürdigten Umstände der Tatbegehung der vom Antragsteller begangenen gefährlichen Körperverletzung sowie bei einer Gesamtschau der Entwicklung der Straffälligkeit des Antragstellers nicht ausschlaggebend gegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr sprechen. 5. Der Antragsteller wendet gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts weiter ein, die Abwägung zwischen den Ausweisungsinteressen und den Bleibeinteressen sei fehlerhaft. Insbesondere sei die Berücksichtigung seiner Verwurzelung in der Bundesrepublik Deutschland als faktischer Inländer fehlerhaft. Er spreche nur sehr wenig russisch. Vor seiner Ausreise nach Deutschland 2003 habe er in Tschetschenien gelebt und tschetschenisch mit seiner Familie gesprochen. Er spreche muttersprachlich deutsch, sei seit dem Alter von etwa 7 Jahren nicht mehr in der Russischen Föderation gewesen und dort weder familiär noch sonst irgendwie sozial verwurzelt. Die gesamte Familie lebe in Deutschland. Soweit der streitgegenständliche Beschluss seine Eigenschaft als faktischer Inländer verneine, basiere dies lediglich darauf, dass dies aufgrund der verwirklichten Straftaten abzulehnen sei. Damit verkenne das Verwaltungsgericht, dass Straftaten für sich genommen noch nicht gegen eine Stellung als faktischer Inländer sprächen. Auch deutsche Staatsangehörige begingen (schwere) Straftaten. Allein dies bedeute nicht, dass er nicht sozial seinen Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik Deutschland habe. Mittlerweile sei er auch mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet, was ein schwerwiegendes Bleibeinteresse darstelle (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG). Damit lägen mehrere schwerwiegende Bleibeinteressen vor, die von dem streitgegenständlichen Beschluss falsch gewürdigt worden seien. Neben der Ehe sei er als Minderjähriger in die Bundesrepublik Deutschland eingereist (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) und zudem im Besitz einer Niederlassungserlaubnis (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Auch hiermit kann der Antragsteller nicht durchdringen. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass bei der gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG vorzunehmenden Gesamtabwägung unter Berücksichtigung aller prägenden Umstände des Einzelfalls sowie unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit das öffentliche Ausweisungsinteresses das Bleibeinteresse des Antragstellers überwiege. Im Lichte der Gesamtumstände erweise sich die Ausweisung des Antragstellers aus dem Bundesgebiet auch unter Berücksichtigung der Anforderungen von Art. 8 EMRK als verhältnismäßig. Zwar habe der 26 Jahre alte Antragsteller seit nunmehr zwei Jahrzehnten seinen Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik und den Großteil seines bisherigen Lebens im Bundesgebiet verbracht. Er sei schon im Juli 2003 gemeinsam mit seiner Kernfamilie in das Bundesgebiet eingereist, wobei sein Aufenthalt bis zum Erlass des streitigen Bescheides durchgängig rechtmäßig gewesen sei. Er sei seit knapp 12 Jahren in Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Zu seinen Gunsten sei auch zu berücksichtigen, dass er über sichere Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge und im Jahr 2014 erfolgreich einen Realschulabschluss erlangt habe. Trotz dieser Umstände sei es ihm jedoch nicht gelungen, sich nachhaltig in die hiesigen Lebens- und Gesellschaftsverhältnisse zu integrieren. Eine hinreichende wirtschaftliche Integration sei nicht erkennbar. Er habe nach dem Schulabschluss keine Berufsausbildung begonnen, sondern nur gelegentlich im Bereich der Security gearbeitet, wobei er für kurze Zeit selbstständig in diesem Bereich tätig gewesen sei. Über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge er nach wie vor nicht. Aus den eingereichten Unterlagen werde eine hinreichende und nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt nicht ersichtlich. Vor seiner Inhaftierung im August 2019 habe er zwischenzeitlich Leistungen des Jobcenters bezogen. Soweit er nach der Haftentlassung ab Mai 2021 als Selbstständiger im Baubereich (Abriss, Malerarbeiten und Trockenbau) tätig gewesen sei, sei diese selbstständige Tätigkeit offensichtlich nur von kurzer Dauer gewesen. Zwar sei der Antragsteller zuletzt wieder erwerbstätig gewesen. Jedoch habe sich das zum 5. Mai 2022 begonnene Arbeitsverhältnis mit der Firma T. A-Stadt nur auf eine geringfügige Beschäftigung mit maximal 40 Arbeitsstunden pro Monat und einer monatlichen Vergütung von maximal 450 € beschränkt. Eine hinreichende Integration in den Arbeitsmarkt folge auch nicht daraus, dass der Antragsteller ausweislich des zur Akte gereichten Ausbildungsvertrages zum 1. August 2022 eine Berufsausbildung zum Kaufmann für Groß- und Außenhandelsmanagement begonnen habe, da er sich derzeit noch in der Probezeit befinde und die Ausbildung frühestens zum 31. Juli 2025 abschließen werde. Unter Berücksichtigung des bisherigen Lebenslaufs des Antragstellers könne auch im Lichte der Ausbildung nicht prognostiziert werden, dass er künftig einer geregelten, nachhaltigen Erwerbstätigkeit nachgehen werde. Im Hinblick auf die soziale Integration des Antragstellers im Bundesgebiet sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er sich schon seit Sommer 2018 in einer Partnerschaft mit einer deutschen Staatsangehörigkeit befinde, mit dieser seit seiner Haftentlassung im März 2020 gemeinsam in einer Mietwohnung lebe und diese nunmehr geheiratet habe. Außerdem hielten sich sowohl seine Mutter und Großmutter als auch seine Geschwister derzeit im Bundesgebiet auf. Damit lebe die Kernfamilie des Antragstellers ausnahmslos in der Bundesrepublik. Insoweit sei jedoch nicht erkennbar, dass die Ausweisung des Antragstellers schwerwiegende (wirtschaftliche) Folgen für diese Personen mit sich bringe. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass die Ehefrau oder die Familienangehörigen des Antragstellers auf die finanzielle Versorgung durch ihn angewiesen seien. Die Ehefrau des Antragstellers arbeite als Social-Media Marketing-Managerin und erziele ein eigenes Einkommen, das sie laut eigenen Angaben auch dazu nutze, um den Antragsteller finanziell zu unterstützen. Auch sei nicht erkennbar, dass die vorgenannten Personen der Fürsorge des Antragstellers bedürften. Zwar möge davon auszugehen sein, dass der Antragsteller seine an Leukämie erkrankte Großmutter pflege und unterstütze. Diese sei aber nicht zwingend auf die Hilfe des Antragstellers angewiesen, da sie eine Betreuung ebenso von dem mit ihr in einer Wohnung lebenden Bruder des Antragstellers sowie dessen Mutter erhalte bzw. künftig erhalten könne. Im Übrigen seien Anhaltspunkte, die für eine (besonders) gelungene soziale Integration des Antragstellers im Bundesgebiet sprächen, weder konkret vorgetragen noch ersichtlich. In Anbetracht der mangelnden hinreichenden wirtschaftlichen und sozialen Integration sowie vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland wegen mehrfacher Straftaten verurteilt worden sei, könne trotz der langen Aufenthaltsdauer gerade nicht von einer festen Verwurzelung des Antragstellers im Bundesgebiet ausgegangen werden. Vielmehr habe der Antragsteller mit den den Verurteilungen zugrundeliegenden Verhaltensweisen gezeigt, dass er sowohl die geltende Rechtsordnung als auch die hiesigen Lebens- und Gesellschaftsverhältnisse offensichtlich nicht nachhaltig akzeptiere. Er sei deshalb auch nicht als faktischer Inländer anzusehen. Auch der Umstand, dass der Antragsteller seit dem … 2022 in einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit einer deutschen Staatsangehörigen lebe, führe im Rahmen der Gesamtabwägung nicht zu einem Überwiegen seines Bleibeinteresses. Soweit die Ausweisung des Antragstellers zu einer dauerhaften Trennung von seiner Ehefrau führen könnte, da dieser wegen ihrer deutschen Staatsangehörigkeit die Führung der Ehe in der Russischen Föderation nicht zumutbar sei, müsse dies von beiden Eheleuten hingenommen werden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der hiesigen ehelichen Lebensgemeinschaft vergleichsweise weniger Gewicht zukomme, da diese erst seit knapp acht Monaten bestehe bzw. erst zu einem Zeitpunkt geschlossen worden sei, als die Antragsgegnerin den Antragsteller über die beabsichtigte Ausweisung in Kenntnis gesetzt habe. Insoweit gehe das Gericht zwar davon aus, dass der Antragsteller und seine Ehefrau tatsächlich die Begründung einer ehelichen Lebensgemeinschaft beabsichtigt hätten. Die konkreten Umstände der Eheschließung (unmittelbar vor Erlass der Ausweisungsverfügung, Online-Eheschließung in den Vereinigten Staaten, keine Ankündigung der Hochzeit in der Stellungnahme der Ehefrau vom … 2021) sprächen insgesamt jedoch dafür, dass diese (zumindest auch) verfahrensbezogen erfolgt sei, um dem Antragsteller einen weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik zu ermöglichen. Auch deshalb sei das besonders schwerwiegende Bleibeinteresse im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG im vorliegenden Einzelfall weniger schwer zu gewichten, zumal das öffentliche Ausweisungsinteresse wegen des dem Antragsteller vorgeworfenen (strafrechtlich relevanten) Verhaltens, das den Ausweisungsgrund bilde, in besonderem Maße zu berücksichtigen sei. Dem Antragsteller sei auch eine Rückkehr in die Russische Föderation zumutbar. Hierbei werde nicht außer Acht gelassen, dass der Antragsteller bereits im Kindesalter aus der Russischen Föderation ausgereist sei und sich seit nunmehr knapp 20 Jahren nicht mehr auf dem Gebiet seines Herkunftsstaates aufgehalten habe. Ebenso wenig werde verkannt, dass die Rückkehr in den Herkunftsstaat mit einer räumlichen Trennung von seiner Ehefrau und seinen in der Bundesrepublik lebenden Familienangehörigen einhergehe. Insoweit sei davon auszugehen, dass eine Rückkehr in die Russische Föderation nach zwei Jahrzehnten Aufenthalt in der Bundesrepublik mit zahlreichen Herausforderungen und Umstellungen verbunden sein werde. Gleichwohl könne der Annahme des Antragstellers, er könne nicht mehr in die russische Gesellschaft integriert werden und habe dort keine Zukunftsperspektiven, nicht gefolgt werden. Vielmehr sei anzunehmen, dass ihm eine Integration in die dortigen Lebensverhältnisse möglich und die Entfremdung nur von vorübergehender Natur sei. Dafür spreche, dass der Antragsteller laut eigenen Angaben zumindest noch ein wenig russisch spreche und ihm demnach eine Verständigung in seinem Herkunftsstaat möglich sein werde. Darüber hinaus verfüge er nach wie vor über Verwandte in der Russischen Föderation. Soweit er zu diesen gegenwärtig keinen Kontakt pflege, lasse sich daraus nicht schlussfolgern, dass diese ihm bei einer Rückkehr unter anderem bei der sozialen und wirtschaftlichen Integration sowie bei der Wohnungssuche und dem Einstieg ins Berufsleben nicht behilflich sein könnten. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang auch, dass der Antragsteller gemeinsam mit seinem jüngeren Bruder S.., der vollziehbar ausreispflichtig sei, in seinen Herkunftsstaat zurückkehren könne und damit nicht auf sich allein gestellt sei. Vor diesem Hintergrund und im Lichte des noch jungen Alters des Antragstellers sei davon auszugehen, dass ihm der Einstieg ins Berufsleben gelingen werde, er soziale Kontakte knüpfen und in der russischen Gesellschaft Fuß fassen könne. Soweit der Antragsteller sich demnach nicht auf Art. 8 EMRK berufen könne, da er nicht als faktischer Inländer anzusehen sei, könne er lediglich sein allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in die im Rahmen der Ausweisungsentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung einstellen. Vor dem Hintergrund, dass diese verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition mit den Rechtsgütern ins Verhältnis zu setzen sei, die von der Gefahr einer erneuten Straffälligkeit des Antragstellers betroffen seien, könne ein Vorrang des Bleibeinteresses des Antragstellers nicht angenommen werden. Insoweit komme dem betroffenen Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 GG, das schrankenlos gewährleistet werde, verfassungsrechtlich eine wesentlich gewichtigere Bedeutung zu als dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Antragstellers aus Art. 2 Abs. 1 GG. Im Lichte dessen wiege das öffentliche Ausweisungsinteresse im vorliegenden Fall deutlich schwerer. Der Senat stimmt der umfassenden und überzeugenden Würdigung des Verwaltungsgerichts zu. Die vom Antragsteller mit der Beschwerde erneut angesprochenen Gesichtspunkte sind vom Verwaltungsgericht bereits beachtet worden. Es kann keine Rede davon sein, dass das Verwaltungsgericht seine Eigenschaft als faktischer Inländer allein wegen der von ihm begangenen Straftaten verneint habe. Vielmehr hat sich das Verwaltungsgericht eingehend mit dessen (fehlender) wirtschaftlicher und sozialer Integration befasst und diese mit plausiblen Erwägungen als für einen faktischen Inländer nicht ausreichend angesehen. Auch die Abwägung der (besonders schwerwiegenden) Ausweisungsinteressen mit den (besonders schwerwiegenden) Bleibeinteressen des Antragstellers erfolgte vollständig und im Ergebnis zutreffend. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht angemessen berücksichtigt (bzw. unterstellt), dass der Antragsteller seit … 2022 mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist. 6. Der Antragsteller macht schließlich (erneut) geltend, die Ausweisungs- und Bleibeinteressen seien nicht angemessen miteinander abgewogen worden. Bei der Abwägung müsse als Ergebnis stehen, dass seine Bleibeinteressen die Ausweisungsinteressen überwögen. Zwar sei er mehrfach straffällig geworden. Die Ausweisung sei aber immer als Prognoseentscheidung zu betrachten. Er bemühe sich um eine wirtschaftliche Existenz in der Bundesrepublik und sei sozial infolge seiner Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen voll integriert. Aufgrund seines fast 20-jährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland unterfalle er dem hohen Ausweisungsschutz als faktischer Inländer, was bei der Prognose der Gefährlichkeit maßgeblich zu berücksichtigen sei. Dies sei vom Verwaltungsgericht unterlassen worden. Das Verwaltungsgericht beschränke sich stattdessen auf die Analyse seiner Straftaten und konstruiere aus deren Begehungsmodalitäten und den gegen ihn verhängten Strafen eine hohe Wiederholungsgefahr, die so aber von tatsächlichen Erkenntnissen nicht gedeckt sei. Es handele sich insoweit vielmehr um Mutmaßungen, die sämtlich zu seinem Nachteil angestellt würden. Entscheidend sei, dass es sich im hiesigen Verfahren nur um ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren handele. Dem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG sei ein hohes Gewicht zuzusprechen. Insbesondere könne eine Ausweisung auch zu einem späteren Zeitpunkt noch umgesetzt werden, sollte in dem Hauptsacheverfahren festgestellt werden, dass die Ausweisung durch die Antragsgegnerin zu Recht erfolgt sei; umgekehrt wäre ihm ein Berufen auf seine Rechte erheblich erschwert, wenn er vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens das Bundesgebiet bereits verlassen müsse. Er könne so nicht an einer mündlichen Verhandlung teilnehmen, welche einen persönlichen Eindruck von seinem gewandelten Charakter seit seinen Straftaten beweisen könne. Eine derartige Verkürzung der Rechtsschutzmöglichkeiten auf das (schriftliche) Eilrechtsschutzverfahren sei mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbaren. Auch dem ist nicht zu folgen. Die Abwägung der Ausweisungsinteressen mit den Bleibeinteressen des Antragstellers ist durch das Verwaltungsgericht - wie bereits ausgeführt - zutreffend erfolgt. Auch die Feststellung einer Wiederholungsgefahr durch das Verwaltungsgericht ist - wie ebenfalls bereits ausgeführt - rechtlich nicht zu beanstanden. Schließlich ist auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung und damit die Annahme eines besonderen öffentliches Interesses an der sofortigen Vollziehung - wie ebenfalls bereits ausgeführt - im vorliegenden Fall sachlich gerechtfertigt. Ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG liegt hierin nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 8.2 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der Festsetzung erster Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).