Urteil
1 K 2324/15
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2016:0511.1K2324.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten sich über die Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung, mit der dem Kläger die Neupflanzung von Obstbäumen aufgegeben und Zwangsgeld angedroht wurde. Der Kläger ist Eigentümer des etwa 3.200 m² großen Flurstücks 126 der Flur 18 in der Gemarkung X. . Es befindet sich im Geltungsbereich des Landschaftsplans „C. B. “ und ist im Landschaftsschutzgebiet „Offene Kulturlandschaft“ als Obstwiese gekennzeichnet. Mit Schreiben vom 03.04.2014 gab der Beklagte dem Kläger bekannt, im Rahmen einer Außendiensttätigkeit sei festgestellt worden, dass die auf dem Grundstück vorhandenen Obstbäume vollständig beseitigt worden seien. Angesichts einer Luftbildaufnahme aus dem Jahr 2012 hätten auf der Fläche vorher ungefähr 25 Bäume gestanden. Das Entfernen der Obstbäume stelle einen Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 8 LG dar. Zudem sei es nach Nr. 2.2.2 Abs. 2 c) des Landschaftsplans „C. B. “ insbesondere in diesem Bereich verboten, die in der Festsetzungskarte genau gekennzeichneten Obstbaumwiesen zu beeinträchtigen oder ohne Genehmigung zu beseitigen. Eine nachträgliche Genehmigung für die Beseitigung der Bäume könne nicht erteilt werden. Deshalb sei - wie in § 17 Abs. 8 BNatSchG vorgesehen - beabsichtigt, von ihm, dem Kläger, die Wiederherstellung des früheren Zustands zu fordern. Dies solle dadurch geschehen, dass an gleicher Stelle mindestens 25 Obstbäume traditioneller Sorten angepflanzt würden, um die Funktionsfähigkeit des Landschaftsschutzgebiets wiederherzustellen. Vor Erlass einer entsprechenden Ordnungsverfügung werde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Daraufhin erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten unter dem 15.04.2014 im Nachgang zu einem Telefonat vom 09.04.2014, dass die Bäume alt und teilweise bereits im Wurzelbereich verrottet gewesen seien, sodass sie aus Sicherheitsgründen keinen Bestand mehr hätten haben können. Die vom Beklagten angenommene Anzahl stimme allerdings nicht. Es sei beabsichtigt, zur Erhaltung der Obstbaumwiese neue Bäume anzupflanzen, sodass von einer Beseitigung keine Rede sein könne. Für eine Ordnungsverfügung bestehe kein Raum. Mit seinem weiteren Schreiben vom 30.04.2014 ergänzte der Kläger sein Vorbringen dahingehend, dass nur die Obstbaumwiese als solche, nicht jedoch jeder einzelne Baum geschützt sei. Darauf erwiderte der Beklagte unter dem 05.05.2014, dass es keines ordnungsbehördlichen Vorgehens bedürfe, wenn und soweit eine Ersatzpflanzung unter Berücksichtigung der im Anhörungsschreiben benannten Anforderungen bis zum 30.11.2014 erfolge. Ungeachtet dessen stelle die erfolgte Beseitigung der Bäume allerdings eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 69, 70 BNatSchG dar. Per E-Mail vom 06.05.2014 erklärte der Kläger, dass die Differenz hinsichtlich der Anzahl der Bäume nicht ausgeräumt sei. Zum einen hätten sich früher weniger Bäume auf dem Grundstück befunden, und zum anderen würden Obstbäume nach heutigen Maßstäben im Hinblick auf ihre Entwicklung nicht mehr so eng wie seinerzeit gepflanzt. Dies nahm der Beklagte zum Anlass, dem Kläger mit Schreiben vom 08.05.2014 mitzuteilen, nach weiterer fachlicher Prüfung des Sachverhalts habe festgestellt werden können, dass zur Wiederherstellung dieser besonders geschützten Streuobstwiese die Anpflanzung von mindestens 20 Obstbäumen traditioneller Sorten als Hochstämme in einer näher beschriebenen Weise auf der circa 3.200 m² großen Wiese erforderlich sei. Es werde nochmals darauf hingewiesen, dass dort ausgehend von Luftbildaufnahmen aus dem Jahr 2011 und 2012 mindestens 25 Obstbäume gestanden haben müssten. Dieses Schreiben wurde nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Daraufhin bat der Kläger den Beklagten mit E-Mail vom 12.05.2014, die Anzahl der Bäume auf 15 bis 18 - ideal seien 16 - anzupassen. Diese Anzahl gewährleiste eine standortsichere, funktionsfähige, ertragreiche und vitale Streuobstpflanzung, wobei der Pflanzabstand 10 bis 12 m betragen sollte, was in einer Anlage näher ausgeführt wurde. Ferner wurde ein entsprechender Pflanzplan überreicht. Mit seinem an den Kläger adressierten Antwortschreiben vom 14.05.2014 führte der Beklagte aus, dass unter Zugrundelegung der §§ 41 Abs. 1 Nr. 3 a), 43 des nordrhein-westfälischen Nachbarrechtsgesetzes und eines 10 m-Pflanzrasters, das an der nordöstlichen, etwa 98 m langen Flurstücksgrenze ausgerichtet sei, sogar eine Pflanzung von 26 Obstbäumen traditioneller Sorten als Hochstämme mit einer Stammhöhe von 180 bis 200 cm bis zum Kronenansatz und einem Stammumfang von mindestens 7 cm fachlich vertretbar sei. Die festgelegte Ersatzpflanzung von nunmehr 20 Bäumen bleibe auch weit unter den Empfehlungen des Landesministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Eine Kontrolle werde nach dem 30.11.2014 erfolgen. Auch diesem Schreiben wurde keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Dagegen erhob der Kläger am 27.06.2014 zum Geschäftszeichen 1 K 1561/14 Klage mit dem Ziel der Reduzierung der zu setzenden Obstbäume von 20 auf 16. Nach den Feststellungen des Beklagten wurden im Zeitraum vom 05.11.2014 bis zum 09.12.2014 auf dem Flurstück des Klägers 16 neue Obstbäume gepflanzt. Mit rechtskräftigem Urteil vom 18.11.2014 - 77 OWi-34 Js 1375/14-465/14 - verurteilte das Amtsgericht Q. den Kläger wegen eines fahrlässigen Eingriffs in Natur und Landschaft ohne erforderliche Genehmigung zu einer Geldbuße von 375,- €. Dabei war das Gericht nach Vernehmung von zwei Zeugen - darunter war der ehemalige Pächter des Grundstücks - davon ausgegangen, dass der Kläger mindestens 20 Obstbäume gefällt habe, von denen zehn noch vital und tragend gewesen seien. Mit Urteil vom 28.07.2015 wies das erkennende Gericht die nach einseitig gebliebener Erledigungserklärung des Klägers nunmehr nur noch auf die Feststellungen gerichtete Klage (1 K 1561/14), dass sie sich erledigt habe und er gegenüber dem Beklagten zur Pflanzung weiterer Obstbäume auf dem Grundstück nicht verpflichtet sei, ab. Dabei wurde zusammengefasst darauf abgestellt, dass es an einem erledigenden außerprozessualen Ereignis mangele und die vom Kläger angegriffenen Schreiben des Beklagten vom 08.05.2014 und 14.05.2014 keine Verwaltungsaktsqualität aufwiesen, sodass die als Teilanfechtungsklage erhobene Klage wegen fehlender Statthaftigkeit von vornherein unzulässig gewesen und daher einer Klageänderung nicht zugänglich sei. Diese Entscheidung wurde unanfechtbar. Sodann forderte der Beklagte den Kläger mit Ordnungsverfügung vom 04.08.2015 auf, auf seinem Grundstück zu den bereits gepflanzten 16 Stück mindestens vier weitere Obstbäume traditioneller Sorten als Hochstämme mit einer Stammhöhe von 180 bis 200 cm bis zum Kronenansatz und einem Stammumfang von mindestens 7 cm zu pflanzen und mit Baumpfahl (Mindestlänge 2,00 m, Zopfstärke 5-7 cm) und Kokosband als Bindematerial zu befestigen. Es seien die in der anliegenden Liste „Obstsorten für die Region Ostwestfalen-Lippe“ genannten traditionellen Sorten und Qualitäten zu verwenden. Der Pflanzabstand müsse 8 - 10 m betragen. Ferner wurde dem Kläger für den Fall, dass er dieser Verfügung bis zum 30.11.2015 nicht oder nur unvollständig nachgekommen sei, ein Zwangsgeld von 100 € je Baum angedroht. Im Rahmen der Begründung wurde ausgeführt, dass am 27.03.2014 bei der Inaugenscheinnahme der frischen Fällschnitte einiger Obstbäume vom Wirtschaftsweg aus betrachtet keine Faulstellen erkennbar gewesen seien. Das Kronenholz habe keine sichtbaren Vitalstörungen aufgewiesen; ein Pilzbefall könne allerdings nicht ausgeschlossen werden. Im Nachgang zur am 09.12.2014 festgestellten Pflanzung von 16 Bäumen sei bemerkt worden, dass unter korrekter Berücksichtigung der Grenz- und Pfahlabstände weitere vier Pflanzstellen mittels eines Pfahls gekennzeichnet worden seien. Die Pflanzung der übrigen vier Obstbäume stehe weiterhin aus. Das Pflanzgebot fuße auf § 14 OBG i.V.m. den Nrn. 2.2 Abs. 2 b) und 2.2.2 Abs. 2 c) des Landschaftsplans „C. B. “ und § 17 Abs. 8 BNatSchG. Eine Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans nach Maßgabe des § 67 BNatSchG sei ebenso wenig wie eine Genehmigung erteilt worden. Eine nachträgliche Erteilung einer Befreiung, die der Kläger bereits nicht beantragt habe, sei auch nicht möglich. Ferner stelle die Beseitigung der Obstbaumwiese einen Eingriff in Natur und Landschaft i.S.d. § 14 BNatSchG i.V.m. § 4 Abs. 1 LG dar. Eine Genehmigung nach § 17 Abs. 3 BNatSchG i.V.m. § 6 Abs. 4 LG liege nicht vor und könne auch nicht erteilt werden. In Ausübung des in § 17 Abs. 8 BNatSchG eingeräumten Ermessens werde vom Kläger die Wiederherstellung des früheren Zustands der Fläche - insgesamt 20 Obstbäume - verlangt. Diese Anordnung sei auch verhältnismäßig, damit dem Areal wieder der vorherige Charakter als Obstbaumwiese zugesprochen werden könne, was näher dargelegt wurde. Dadurch werde auch die bestmögliche Vitalität der Obstwiese gewährleistet, zumal sogar die Pflanzung von insgesamt 26 Bäumen fachlich vertretbar sei. Eine weitere Reduzierung der Baumanzahl sei ausgeschlossen. Am 05.09.2015 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er macht geltend, dass auf dem Grundstück nach Auskunft seines (früheren) Pächters seit mehreren Jahren schließlich nur 18 Obstbäume bis zu deren Entfernung Ende des Jahres 2013 gestanden hätten, die älter als 80 Jahre und abgängig gewesen seien. Sie hätten zu dicht gestanden, sodass sich wegen der Feuchtigkeit Schimmel und Fäulnis gebildet hätten. Dies habe sich auch auf die dort gehaltenen Kühe ausgewirkt. Die von ihm eingeschaltete Gärtnerei habe die Anpflanzung von lediglich 16 Bäumen empfohlen. Geschützt sei lediglich die Erhaltung einer Streuobstwiese als Ensemble. Die Dichte des Baumbesatzes sei demgegenüber nicht vorgegeben, solange der Charakter als Streuobstwiese erhalten bleibe. Die Funktion und Nutzung im Übrigen bleibe dem Eigentümer überlassen und sei Ausdruck seines im Grundgesetz geschützten Eigentumsrechts. Dass bei einer solchen Wiese gelegentlich Bäume ausgetauscht werden müssten, sei bisher unstreitig. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 04.08.2015, zugestellt am 12.08.2015, aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Bei einer Zugrundelegung des Klägervortrags zur Abgängigkeit der beseitigten Obstbäume wäre er nach Nr. 2.2 Abs. 2 b) des einschlägigen Landschaftsplans „C. B. “ verpflichtet, für jeden dieser Bäume einen Ersatz zu pflanzen. Sollte keine Abgängigkeit vorgelegen haben, läge ein Verstoß gegen Nr. 2.2.2 Abs. 2 c) des Landschaftsplans vor, da die Obstwiese ohne die nach § 17 Abs. 3 BNatSchG i.V.m. § 6 Abs. 4 LG NRW nötige Genehmigung entfernt worden sei; auch dann sei Ausgleich und Ersatz zu schaffen. Die Beseitigung stelle einen Eingriff nach § 14 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 8 LG dar, weil die Obstbaumwiese ein prägender Bestandteil der Landschaft sei. Nach § 17 Abs. 8 BNatSchG bestehe die Berechtigung, entweder Ausgleich - eine Maßnahme nach § 15 BNatSchG - oder die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes zu fordern. Die von ihm, dem Beklagten, vorgesehene Anzahl von 20 Bäumen für eine Neuanpflanzung stelle bereits ein Entgegenkommen dar. Es wäre auch vertretbar, 26 Bäume als Wiederherstellung für den ungenehmigten Eingriff zu fordern. Der Kläger habe nicht mit Substanz dargelegt, dass der frühere Baumbestand geringer als angenommen gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger den Beweisantrag gestellt, ein Sachverständigengutachten dazu einzuholen, dass der Besatz der betroffenen Obstwiese mit 16 Obstbäumen guter fachlicher landwirtschaftlicher Praxis entspreche und den Charakter der betroffenen Obstbaumwiese als solche nicht nur beibehalte, sondern für dieses Grundstück in dieser Lage für die Entwicklung einer Obstbaumwiese sogar optimal sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beiden Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (zwei Hefter), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet. Die angegriffene Ordnungsverfügung vom 04.08.2015 - die Anordnung, über die bereits gesetzten 16 Obstbäume hinausgehend mindestens vier weitere Bäume auf dem Flurstück 126 in einer näher bestimmten Art und Weise anzupflanzen, und die Androhung von Zwangsgeld für den Fall einer Zuwiderhandlung - ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das vom Beklagten ausgesprochene Handlungsgebot konnte zwar nicht auf § 14 Abs. 1 OBG i.V.m. mit den landschaftsrechtlichen Verbotstatbeständen Nr. 2.2 Abs. 2 b) und Nr. 2.2.2 Abs. 2 c) des einschlägigen Landschaftsplans „C. B. “ gestützt werden. Denn als eine auf der ordnungsrechtlichen Generalklausel fußende Maßnahme kommt nur eine solche in Betracht, die die Verletzung der Verbotsnorm verhindert oder eine anhaltende Störung beseitigt. Ein weitergehendes Instrumentarium stellt das Ordnungsbehördenrecht der Behörde nach § 14 Abs. 1 OBG nicht zur Verfügung. Insbesondere gibt es keine Rechtsgrundlage für eine Forderung, einen bereits beendeten Eingriff auszugleichen, weil § 14 Abs. 1 OBG auf Gefahrenabwehr und gerade nicht auf eine Folgenbeseitigung gerichtet ist. Für weitergehende Regelungen verbleibt es daher bei den spezialgesetzlichen natur- bzw. landschaftsschutzrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.11.1996 - 7 A 3684/92 -, juris Rn. 77; VG Aachen, Beschluss vom 30.10.2009 - 5 L 365/09 -, juris Rn. 17 ff. Die an den Kläger gerichtete Verfügung, zumindest vier weitere Obstbäume - und damit insgesamt wenigstens 20 Bäume - auf seinem Grundstück zu pflanzen, konnte jedoch rechtsfehlerfrei nach Maßgabe des § 17 Abs. 8 BNatSchG als Ermächtigungsgrundlage ergehen. Das Bundesnaturschutzgesetz in der ab dem 01.03.2010 gültigen Fassung beruht auf der durch die Föderalismusreform eingeführten Befugnis des Bundes zur konkurrierenden Gesetzgebung auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG). Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GG erlaubt den Ländern, durch Gesetz abweichende Regelungen zu treffen. Dabei ist nach Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG die sog. lex-posterior-Regel in den Blick zu nehmen, wonach auf den Gebieten des Satzes 1 im Verhältnis von Bundesrecht und Landesrecht - hier Landschaftsgesetz (LG) - das jeweils spätere Gesetz vorgeht. Nach § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG soll die zuständige Behörde, wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen, die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen. Soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, soll sie entweder Maßnahmen nach § 15 oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen (§ 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt ein Eingriff im Rechtssinne vor. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber hat als jüngere Spezialvorschrift zu § 14 BNatSchG in § 4 LG definiert, was er unter einem Eingriff in Natur und Landschaft versteht. Demnach gilt nach § 4 Abs. 1 Nr. 8 LG als Eingriff unter anderem die Beseitigung von Streuobstwiesen, soweit sie prägende Bestandteile der Landschaft sind. Das ist hier der Fall. Das Grundstück des Klägers befindet sich im Geltungsbereich des Landschaftsplans „C. B. “ im Landschaftsschutzgebiet „Offene Kulturlandschaft“ und ist als (Streu-)Obstwiese gekennzeichnet. Dabei handelt es sich um einen prägenden Bestandteil der Landschaft, was auch zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht. Ebenso steht fest, dass der Kläger gegen Ende des Jahres 2013 sämtliche auf dem Flurstück 126 stehenden Obstbäume gefällt hat. Soweit er in diesem Zusammenhang geltend macht, das Tatbestandsmerkmal der Beseitigung sei nicht gegeben, weil ihm schon damals eine Neuanpflanzung traditioneller Sorten nach einer notwendigen Aufbereitung des Bodens vorgeschwebt habe und er daher den Charakter einer Streuobstwiese kontinuierlich habe beibehalten wollen, kann dem nicht gefolgt werden. Denn das Entfernen des kompletten Baumbestandes auf dem Areal einschließlich der Rodung der entsprechenden Stümpfe aus dem Erdreich - es seien, so der Kläger, seinerzeit 18 Obstbäume gewesen, während der Beklagte von etwa 25 Bäumen ausgeht - stellt bereits nach der Wortlautauslegung eine Beseitigung einer Streuobstwiese im Sinne des Gesetzes dar; auf etwaige Absichten des Verursachers zur weiteren Verwendung der Fläche kommt es dabei nicht an. Außerdem ist zu bemerken, dass zwischen dem Fällen der Obstbäume und dem Setzen der 16 neuen Bäume im November bzw. Dezember 2014 eine beträchtliche Zeitspanne von immerhin ungefähr einem Jahr verging. Mit dem Entfernen der etwa 80 Jahre alten Obstbäume, die selbst nach dem Klägervortrag teilweise noch vital waren - der Beklagte geht nach einer Inaugenscheinnahme vom 27.03.2014 sogar von einem vollständig gesunden Baumbestand aus -, veränderte er die Gestalt der etwa 3.200 m² großen Grundfläche, was eine erhebliche Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes zur Folge hatte. Vgl. VG Köln, Urteil vom 03.03.2010 - 14 K 4026/08 -, juris Rn. 19; ferner im Zusammenhang mit einem gefällten Feldgehölz VG Regensburg, Urteil vom 07.05.2010 - RO 4 K 09.672 -, juris Rn. 39. Auch das Argument des Klägers, es bleibe dem jeweiligen Grundstückseigentümer unbenommen, einzelne Bäume auszutauschen und deren Anzahl festzulegen, solange nur eine Streuobstwiese als Ensemble erhalten bleibe, verfängt nicht. Denn wie bereits ausgeführt worden ist, ersetzte der Kläger gerade nicht partiell Bäume, sondern entfernte unter Zugrundelegung seines eigenen Vortrags den gesamten vorhandenen Obstbaumbestand und zog die dazugehörigen Wurzeln aus dem Boden. Die Beseitigung der Streuobstwiese geschah ohne die nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG dafür erforderliche Erlaubnis; eine solche hätte ihm auch nicht erteilt werden können. Die Anordnung des Beklagten begegnet auch im Übrigen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie lässt auch im Hinblick auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip keine Ermessensfehler erkennen. Die in nicht zu beanstandender Weise gewählte Wiederherstellung des früheren Zustands erfordert zunächst, dass die Streuobstwiese in der früheren Ausdehnung wieder geschaffen wird. Da die neu gepflanzten Bäume die Funktion der beseitigten Obstbäume im Naturhaushalt erst nach einigen Jahren erreichen werden, kann als Ausgleich für diese zeitliche Lücke sogar eine Pflanzung größeren Umfangs gefordert werden. Dabei wird ein Zuschlagsfaktor von 1,5 bzw. 1,2 als vertretbar angesehen wird, wobei die Maßstäbe, nach denen sich ein solcher Zuschlag beurteilt, gesetzlich nicht geregelt sind. Vgl. dazu VG Augsburg, Urteil vom 15.05.2014 - Au 2 K 13.1383 -, juris Rn. 46 ff., sowie VG Regensburg, Urteil vom 07.05.2010 - RO 4 K 09.672 -, juris Rn. 46 ff. m.w.H. Vor diesem Hintergrund hält die Forderung des Beklagten, dass der Kläger auf seinem Grundstück zusätzlich zu den bislang gesetzten 16 Obstbäumen mindestens weitere vier und damit im Ergebnis insgesamt wenigstens 20 Obstbäume neu pflanzen muss, einer gerichtlichen Überprüfung stand. Dabei bedarf es keiner weiteren Aufklärung, ob der Kläger wie vom Beklagten angenommen etwa 25 Bäume beseitigte - wofür im Hinblick auf die im Jahr 2007 erstellte Festsetzungskarte zum Landschaftsplan „C. B. “ sowie die in späteren Jahren angefertigten Luftbildaufnahmen viel spricht - oder ob es entsprechend dem Klägervortrag um 18 Bäume ging. Denn selbst wenn zu Gunsten des Klägers von einem deutlichen geringeren Baumbestand ausgegangen würde, ergäbe eine Multiplikation mit dem Faktor 1,5 bzw. 1,2 eine Baumanzahl von 27 bzw. 22. Die ihm abverlangte Pflanzung von zumindest 20 Bäumen auf dem Flurstück 126 entspricht auch den vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Empfehlungen des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen „Streuobstwiesenschutz in NRW - Erhaltung des Lebensraums, Anlage, Pflege, Produktvermarktung“, wonach zur Qualifizierung einer Fläche als Streuobstwiese mindestens zehn Obstbäume je 0,15 ha nötig sind. Da das Grundstück des Klägers circa 0,32 ha aufweist, sind demnach wenigstens 20 Bäume zu fordern. Dass sich eine derartige Lösung dort ohne weiteres realisieren lässt, wird auch dadurch deutlich, dass der Kläger nach den Feststellungen des Beklagten unter Wahrung der gebotenen Abstände bereits vier weitere Pflanzstellen vorgesehen hat. Außerdem hat er in der mündlichen Verhandlung seine Bereitschaft zur entsprechenden Nachpflanzung bekundet, wenn der Beklagte im Gegenzug im Vergleichswege eine finanzielle Förderung für die Pflege von 20 Bäumen im Rahmen des Kultur- und Landschaftsprogramms von 19 € je Baum zusage. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag, ein Sachverständigengutachten dazu einzuholen, dass der Besatz der betroffenen Obstwiese mit 16 Obstbäumen guter fachlicher landwirtschaftlicher Praxis entspreche und den Charakter der betroffenen Obstbaumwiese als solche nicht nur beibehalte, sondern für dieses Grundstück in dieser Lage für die Entwicklung einer Obstbaumwiese sogar optimal sei, war abzulehnen. Die Beweistatsache ist analog § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht entscheidungserheblich, d.h. sie kann als wahr unterstellt werden, ohne dass sich an der vorbezeichneten Bewertung etwas ändern würde. Denn es kommt bei der Frage, wie der frühere Zustand der Wiese nach erfolgtem Eingriff in Natur und Landschaft nach Maßgabe des Natur- und Landschaftsschutzrechts wiederherzustellen ist, nicht darauf an, was guter fachlicher landwirtschaftlicher Praxis entspricht. Ungeachtet dessen ist der Kläger kein Landwirt. Die Zwangsgeldandrohung begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie beruht auf den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 58, 60 und 63 VwVG NRW. Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden. Etwas anderes hat der Kläger nicht geltend gemacht. Daher war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.