Beschluss
14 TG 4192/95
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 14. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1996:0923.14TG4192.95.0A
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Entscheidungsgründe
Das von der Antragstellerin angeregte Ruhen des Verfahrens war gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 251 ZPO schon mangels eines entsprechenden Antrages der Antragsgegnerin nicht anzuordnen (vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, 10. Aufl. 1991, Rdnr. 14 zu § 94). Eine Aussetzung gemäß § 94 VwGO kam ebenfalls nicht in Betracht, weil die Erteilung der für die Betriebserweiterung erforderlichen Baugenehmigung und Gaststättenerlaubnis für die vorliegende Entscheidung nicht vorgreiflich ist, bei der es gerade um die Untersagung eines ohne die erforderliche Erlaubnis betriebenen Gaststättengewerbes geht. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs zu Recht abgelehnt, weil der angefochtene Bescheid des Magistrats der Antragsgegnerin vom 6. September 1995 bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist. Wegen der weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses mit folgender Ergänzung Bezug genommen: Nach Auffassung des Senats ist die formelle Illegalität eines ohne die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GastG erforderliche Erlaubnis betriebenen Gaststättengewerbes schon zur Gewährleistung des vom Gesetzgeber zum Zwecke der präventiven Gefahrenabwehr vorgeschalteten Erlaubnisverfahrens grundsätzlich für den ermessensfehlerfreien Erlaß einer sofort vollziehbaren Betriebseinstellungsanordnung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO i.V.m. § 31 GastG ausreichend; vgl. auch Hess. VGH, Beschluß vom 25. April 1983 - 4 TH 12/83 - Gew.Arch. 1983 S. 343 f. zu einem baurechtlichen Nutzungsverbot); es sei denn, die materielle Genehmigungsfähigkeit des Betriebes ist für die Behörde im Entscheidungszeitpunkt ohne weiteres offensichtlich und eindeutig erkennbar, so daß eine beantragte Erlaubnis in Kürze zu erteilen ist; gegebenenfalls kann auch wegen einer ansonsten drohenden Existenzgefährdung eine weitergehende materielle Prüfung geboten sein (vgl. dazu Kischel, DVBl. 1996, S. 185 ff. m.w.N.; mit etwas anderem Ansatz: Hess.VGH, Beschluß vom 1. November 1990 - 14 TH 2764/90 - Gew.Arch. 1991 S. 72, NVwZ 1991 S. 805 f.; Michel/Kienzle, GastG, 10. Aufl. 1989, Rdnr. 16 zu § 2; Mörtel/ Metzner, GastG, 4. Aufl. 1988, Rdnr. 7 zu § 31). Danach ist die hier angefochtene Betriebseinstellungsanordnung bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden, weil ausweislich des Anhörungsschreibens des Bauordnungsamtes der Antragsgegnerin vom 26. Juni 1995 und ausweislich der laut dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 21. März 1996 vorgenommenen baulichen Änderungen die räumlichen Anforderungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GastG offensichtlich nicht eindeutig erfüllt waren und die Baugenehmigung und die Gaststättenerlaubnis dementsprechend bis heute noch nicht erteilt worden sind. Eine drohende Existenzgefährdung der Antragstellerin war auch nicht anzunehmen, da sie ihren konzessionierten Beherbergungsbetrieb ohne die hier streitige Betriebserweiterung weiterführen konnte. Die Beschwerde war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Der Streitwert war gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG auch für die Vorinstanz nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auf die Hälfte des Auffangstreitwertes des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG und die Hälfte der angedrohten Zwangsvollstreckungskosten festzusetzen. Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die teilweise Untersagung ihres Gaststättenbetriebes. Unter dem 7. Februar 1995 war ihr die Erlaubnis zum Betrieb ihres Beherbergungsbetriebes in einem umgebauten Stallgebäude erteilt worden. Nachdem sie in der Folgezeit ihren Betrieb um einen Gast- und einen Seminarraum und um weitere Pensionszimmer erweitert und im Mai 1995 nachträglich die erforderliche Baugenehmigung und die Gaststättenerlaubnis für eine entsprechende Schank- und Speisewirtschaft mit Biergarten beantragt, das Bauordnungsamt der Antragsgegnerin mit Anhörungsschreiben vom 26. Juni 1995 die Versagung der Baugenehmigung und den Erlaß eines Nutzungsverbotes wegen der Außenbereichslage und mangelnden Erschließung angekündigt hatte, untersagte der Magistrat - Amt für öffentliche Ordnung - der Antragsgegnerin der Antragstellerin mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 6. September 1995 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, in den von ihr ausgebauten Räumen (ehemalige Maschinenhalle) gewerblich Speisen und Getränke zu verabreichen, und drohte ihr unter Fristsetzung zum 10. September 1995 die Vollstreckung durch Versiegelung der Betriebsräume in der ehemaligen Maschinenhalle unter vorläufiger Veranschlagung der Kosten auf 300,-- DM an, weil ihr Betrieb insoweit ohne die erforderliche Erlaubnis ausgeübt werde und die Konzession bisher mangels der raumbezogenen Voraussetzungen nicht habe erteilt werden können. Dagegen hat die Antragstellerin am 8. September 1995 Widerspruch erhoben und beim Verwaltungsgericht Gießen einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, den dieses mit Beschluß vom 2. November 1995 - 8 G 1380/95 (3) - abgelehnt hat. Zur Begründung ihrer dagegen am 17. November 1995 eingelegten Beschwerde hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 21. März 1996 im wesentlichen geltend gemacht, nach Verhandlungen mit dem Bauordnungsamt der Antragsgegnerin und nach gewissen baulichen Änderungen werde der Gaststättenbetrieb alsbald genehmigt werden, und hat bis dahin das Ruhen des Verfahrens angeregt. Mit Schriftsatz vom 19. August 1996 hat sie auf gerichtliche Nachfrage mitgeteilt, daß das Genehmigungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei; daraufhin ist sie mit gerichtlicher Verfügung vom 21. August 1996 unter - erfolgloser - Fristsetzung für eine Stellungnahme darauf hingewiesen worden, daß eine "ruhende" Fortführung des vorliegenden Eilverfahrens auf Gewährung vorläufigen Vollstreckungsschutzes wenig sinnvoll erscheine. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.