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Beschluss

3 L 566/22

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2022:1221.3L566.22.00
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Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt. Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Betrieb der Spielhalle der Antragstellerin am Standort S. in W. bis zum Abschluss des bei dem Verwaltungsgericht Minden unter dem Aktenzeichen 3 K 2089/22 geführten Klageverfahrens vorläufig zu dulden, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dieser Maßstab ist zunächst nicht im Hinblick auf eine etwaige Vorwegnahme der Hauptsache zu modifizieren. Denn die von der Antragstellerin begehrte Duldung des Weiterbetriebs ihrer Spielhalle würde die Hauptsache nicht vorwegnehmen. In der Hauptsache begehrt die Antragstellerin die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis. Ihr Begehren ist also darauf gerichtet, die Spielhalle formell legal zu betreiben. Die von der Antragstellerin mit dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz begehrte Duldung bleibt hinter diesem Begehren zurück, weil die bloße Duldung des Weiterbetriebs – anders als eine vorläufige glücksspielrechtliche Erlaubnis – nicht die formelle Legalisierung des Betriebs bewirkt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.09.2019 – 4 B 255/18 –, juris, Rn. 7, m. w. N. Mit Blick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG ist eine eingehende tatsächliche und rechtliche Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs erforderlich, wenn dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten droht, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.09.2019 – 4 B 255/18 –, juris, Rn. 9, m. w. N. So liegt der Fall hier. Die Antragstellerin müsste bei Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes – jedenfalls in Bezug auf einen von mehreren von ihr betriebenen Spielhallenstandorten – ihren Betrieb aufgeben, was wegen der jedenfalls teilweise nicht rückgängig zu machenden wirtschaftlichen Folgen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung ihrer durch Art. 19 Abs. 3 GG i. V. m. Art. 12 und 14 GG grundrechtlich geschützten Rechtspositionen zur Folge hätte, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnte. Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung liegen indes nicht vor. Die Antragstellerin hat einen auf Duldung des Weiterbetriebs ihrer Spielhalle am Standort T. in W. gerichteten Anordnungsanspruch bereits nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Antragstellerin benötigt für den Weiterbetrieb ihrer Spielhalle seit dem 01.07.2021 eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach den §§ 24 Abs. 1 GlüStV 2021, 16 Abs. 2 Satz 1 AG GlüStV NRW in der seit dem 01.07.2021 geltenden Fassung des Gesetzes vom 23.06.2021 (GV. NRW. S. 772 ber. S. 1102). Einen entsprechenden Erlaubnisantrag hat sie unter dem 09.06.2021 bei der Antragsgegnerin gestellt. Die Ablehnung des Antrags der Antragstellerin auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis mit Bescheid vom 27.06.2022 wird sich im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen. Die Spielhalle der Antragstellerin am Standort S. unterschreitet sowohl den Mindestabstand nach §§ 25 Abs. 1 GlüStV 2021, 16 Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV NRW von 350 Metern als auch den geringeren Mindestabstand nach § 16 Abs. 4 Satz 1 AG GlüStV NRW von 100 Metern zu einer Konkurrenzspielhalle am Standort D.. An den genannten Standorten ist daher im Grundsatz nur eine Spielhalle genehmigungsfähig, sofern nicht beiden Konkurrentinnen trotz Unterschreitens der Mindestabstandserfordernisse Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Ist dies – wie vorliegend – nicht der Fall, bedarf es zur Auflösung einer derartigen Konkurrenzsituation einer Auswahlentscheidung. Diese von der Behörde zu treffende Auswahlentscheidung ist eine Ermessensentscheidung, die nach Maßgabe des § 114 VwGO der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (nur) daraufhin unterliegt, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 40 VwVfG NRW). Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10.11.2021 – 4 A 4184/19 –, juris, Rn. 6, und vom 26.09.2019 – 4 B 255/18 –, juris, Rn. 23. Unter Einbeziehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist in der Rechtsprechung des 4. Senats des OVG NRW und der 3. Kammer des beschließenden Gerichts geklärt, dass die in die Auswahlentscheidung einzustellenden Kriterien (Auswahlparameter) sich in Nordrhein-Westfalen in hinreichender Weise dem Gesetz entnehmen lassen und durch die die Behörde bindenden Erlasse des Ministeriums für Inneres (und Kommunales) näher konturiert werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10.11.2021 – 4 A 4184/19 –, juris, Rn. 6, und vom 26.09.2019 – 4 B 255/18 –, juris, Rn. 25, sowie Urteil vom 10.03.2021 – 4 A 3178/19 –, juris, Rn. 94; VG Minden, Urteil vom 11.08.2020 – 3 K 10513/17 –, juris,Rn. 26 ff. Die zu den bis zum 30.06.2021 geltenden Fassungen (im Folgenden: a. F.) des GlüStV und des AG GlüStV NRW ergangene Rechtsprechung lässt sich insoweit ohne Weiteres auf die ab dem 01.07.2021 geltende Rechtslage anwenden, wobei allerdings in Folge des ersatzlosen Wegfalls der Härtefallbefreiung in § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV a. F. auf die dortige Regelung nicht mehr zurückgegriffen werden kann. Allerdings gebietet die ohnehin geforderte Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Positionen der Spielhallenbetreiber auch ohne ausdrückliche gesetzliche Präzisierung, dass die zuständigen Behörden sich eines Verteilmechanismus bedienen, der die bestmögliche Ausschöpfung der bei Beachtung der Mindestabstände verbleibenden Standortkapazität in dem relevanten Gebiet ermöglicht. Das gilt auch, sofern bei der erforderlichen Auswahlentscheidung zusätzlich Erlaubnisanträge neu in den Markt eintretender Bewerber einzubeziehen sind, wobei grundrechtsrelevante Positionen der Betreiber von Bestandsspielhallen zu berücksichtigen bleiben. Dazu zählt etwa die Amortisierbarkeit von Investitionen. Zudem sind weiterhin die mit der Neuregelung des Glücksspielrechts zum 01.07.2021 besonders verfolgten und insoweit unverändert fortbestehenden Ziele des § 1 GlüStV 2021 zu berücksichtigen. Diese gesetzlichen Vorgaben sind ergänzend durch den über das Internet allgemein zugänglichen Ministerialerlass vom 22.10.2021 – Erlass des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22.10.2021, „Erteilung einer Erlaubnis für Spielhallen“, im Internet abrufbar unter: http://www.im.nrw/system/files/media/document/file/Erlass%20Erlaubnisverfahren%20Spielhallen%20vom%2022.10.2021.pdf – näher konturiert worden, der weitere Hinweise zu den heranzuziehenden Kriterien enthält und der Ausübung des Ermessens durch die hieran gebundenen Behörden zusätzliche Grenzen setzt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10.11.2021 – 4 A 4184/19 –, juris, Rn. 8, und vom 26.09.2019 – 4 B 255/18 –, juris, Rn. 26, sowie Urteil vom 10.03.2021 – 4 A 3178/19 –, juris, Rn. 98; VG Minden, Urteil vom 11.08.2020 – 3 K 10513/17 –, juris, Rn. 26 ff. (jeweils zur bis zum 30.06.2021 geltenden Rechtslage). Die in der Auswahlentscheidung zu berücksichtigenden Ziele des § 1 GlüStV 2021 erfordern einen Vergleich der konkurrierenden Spielhallen daraufhin, welche besser geeignet ist, die Ziele des Staatsvertrags zu erreichen. Ausgangspunkt für diese Beurteilung muss sein, inwieweit sich Unterschiede zwischen den Spielhallen oder ihren Betreibern auf die Erreichung/Förderung der Ziele der Verhinderung und Bekämpfung von Glücksspielsucht (§ 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV 2021), der Kanalisierung und Begrenzung des Glücksspielangebotes (§ 1 Satz 1 Nr. 2 GlüStV 2021), des Jugend- und Spielerschutzes (§ 1 Satz 1 Nr. 3 GlüStV) sowie der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Spiels und des Schutzes vor Kriminalität (§ 1 Satz 1 Nr. 4 GlüStV) auswirken (können). Solche Unterschiede können sich insbesondere aus Besonderheiten des Umfeldes des jeweiligen Standorts oder aus der Art der zu erwartenden Betriebsführung der einzelnen Betreiber ergeben. Hierbei ist etwa maßgeblich, inwieweit prognostisch von einem rechtstreuen Verhalten des Spielhallenbetreibers auszugehen ist, also von der Einhaltung von Vorschriften, die gerade die Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV 2021 sicherstellen sollen. Vorgaben für die Betriebsführung, durch die der Gesetzgeber die abstrakten Zielvorgaben des § 1 GlüStV 2021 konkretisiert hat, finden sich in den Versagungsgründen des § 16 Abs. 2 Satz 3 AG GlüStV NRW und dort insbesondere in den weiteren Vorschriften, die in § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 6 AG GlüStV NRW in Bezug genommen werden. Das sind die Jugendschutzanforderungen nach § 4 Abs. 3 GlüStV 2021, das Internetverbot in § 4 Abs. 4 GlüStV 2021, die Werbebeschränkungen nach § 5 GlüStV 2021, die Anforderungen an das Sozialkonzept nach § 6 GlüStV 2021, die Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken nach § 7 GlüStV 2021 und schließlich die Teilnahme am Sperrsystem nach den §§ 8 bis 8c GlüStV 2021. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.09.2019 – 4 B 255/18 –, juris, Rn. 29; VG Minden, Urteil vom 11.08.2020 – 3 K 10513/17 –, juris, Rn. 28 (jeweils zur bis zum 30.06.2021 geltenden Rechtslage). Weitere Kriterien für die Bewertung der Betriebsführung lassen sich dem oben bereits erwähnten Erlass des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22.10.2021 „Erteilung einer Erlaubnis für Spielhallen“ entnehmen. Im Erlass vom 22.10.2021 wird auf Seite 15 ausgeführt, dass Zuverlässigkeitskriterien, die für sich genommen im Einzelfall keine Versagung der Erlaubniserteilung bzw. eine Gewerbeuntersagung zu Folge haben, in die Entscheidung einfließen und eine Auswahlentscheidung zu Gunsten einer Antragstellerin rechtfertigen können. Exemplarisch werden in dem Erlass insofern benannt: Die gesetzliche Einhaltung der Vorgaben zu äußerer und innerer Gestaltung der Spielhalle, die Einhaltung baurechtlicher Anforderungen, keine unerlaubten Glücksspiele, die Einhaltung und sichtbare Ausweisung gesetzlich vorgeschriebener Öffnungszeiten, gültige PTB-Prüfplakette sichtbar vorhanden, Übereinstimmung der tatsächlichen Flächen mit § 3 Abs. 2 Satz 1 SpielV, keine illegalen Unterhaltungsspielgeräte, keine Sportwettenterminals vorhanden, keine unerlaubten EC-Kartenautomaten und keine kostenlose Abgabe von Speisen und Getränken. Damit fordert der Erlass im Einklang mit dem an den Zielen des Staatsvertrags ausgerichteten Zweck der gesetzlichen Regelung im Rahmen einer Auswahlentscheidung gerade einen Vergleich konkurrierender Spielhallenbetreiber zumindest auch anhand qualitativer Kriterien. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.09.2019 – 4 B 255/18 –, juris, Rn. 31; VG Minden, Urteil vom 11.08.2020 – 3 K 10513/17 –, juris, Rn. 28 (jeweils zur bis zum 30.06.2021 geltenden Rechtslage). Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin im vorliegenden Fall nicht als ermessensfehlerhaft. Insbesondere hat sie von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht, weil sie ihre Entscheidung auf zulässige Auswahlkriterien gestützt hat, indem sie zunächst auf das Kriterium der bestmöglichen Ausschöpfung der Standortkapazität abgestellt und sodann eine qualitative Bewertung der Konkurrentinnen anhand der Ziele des § 1 GlüStV 2021 vorgenommen hat. Hinsichtlich der Art der zu erwartenden Betriebsführung durfte die Antragsgegnerin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise aufgrund ihrer dienstlich erlangten Erkenntnisse über den bisherigen Spielhallenbetrieb durch die Antragstellerin annehmen, diese werde sich auch künftig nicht stets rechtstreu verhalten, also nicht mit hinreichender Sicherheit stets (auch) die Vorschriften einhalten, die gerade die Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV 2021 sicherstellen sollen. Hierzu hat die Antragsgegnerin maßgeblich darauf abgestellt, dass die Geschäftsführerin der Antragstellerin eine Eintragung im Gewerbezentralregister aufweise und im Übrigen bei einer Kontrolle in der streitgegenständlichen Spielhalle am 12.04.2022 gegen 13 Uhr ein Verstoß gegen § 6 Abs. 5 Satz 2 der Spielverordnung – SpielV – festgestellt worden sei, wohingegen der Spielbetrieb der Konkurrentin stets beanstandungsfrei gewesen sei. Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Hierbei wiegt aus Sicht der Kammer die aufgrund der Rechtskraft des Bußgeldbescheides vom 30.05.2022 gegen die verantwortliche Aufsichtsperson im Anstellungsverhältnis bei der Antragstellerin, Frau Z., feststehende Zuwiderhandlung gegen §§ 6 Abs. 5 Satz 2, 19 Abs. 1 Nr. 5d SpielV, 144 Abs. 2 Nr. 1a GewO besonders schwer. Aufgrund der formellen wie materiellen Rechtskraft, derer ein Bußgeldbescheid – obschon es sich um einen verwaltungsbehördlichen und nicht um einen gerichtlichen Entscheidungsakt handelt – nach § 84 Abs. 1 OWiG kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung fähig ist, steht der Tatvorwurf, einem Spielgast mehr als ein persönliches Identifikationsmittel ausgehändigt zu haben bzw. die gleichzeitige Bespielung mehrerer Geldspielgeräte durch einen Spieler zugelassen zu haben, mit der Wirkung eines rechtskräftigen Strafurteils bzw. eines Strafbefehls fest. Zwar entfaltet der Bußgeldbescheid als ordnungsbehördliches Sanktionsmittel im Grundsatz nur materielle Wirkungen im Verhältnis zwischen dem Betroffenen und der Erlassbehörde bzw. im Nachgang zwischen dem Betroffenen und den Vollstreckungsbehörden sowie ihren Organen, allerdings stellt die Antragstellerin den grundsätzlichen Vorwurf, dass es am 12.04.2022 zumindest kurzzeitig zu einer gleichzeitigen Bespielung mehrerer Geldspielgeräte durch einen Spieler gekommen war, nicht in Abrede. Nach § 6 Abs. 5 Satz 1 SpielV ist der Aufsteller von Spielgeräten, deren Bauart die Anforderungen nach § 13 Nr. 10 SpielV erfüllen, verpflichtet, dafür zu sorgen, dass jedem Spieler vor Aufnahme des Spielbetriebs an einem solchen Gerät und nach Prüfung seiner Spielberechtigung ein gerätegebundenes, personenungebundenes Identifikationsmittel ausgehändigt wird. Er hat dafür zu sorgen, dass jedem Spieler nicht mehr als ein Identifikationsmittel ausgehändigt wird (Satz 2). Er hat weiterhin dafür Sorge zu tragen, dass der Verlust wiederverwendbarer Identifikationsmittel vermieden wird, und dass der Spieler ein wiederverwendbares Identifikationsmittel nach Beendigung des Spielbetriebs unverzüglich zurückgibt (Satz 3). Nach § 13 Nr. 10 SpielV muss ein durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zugelassenes Geldspielgerät u. a. die Anforderung erfüllen, dass der Spielbetrieb nur bei ständiger Verwendung eines gültigen gerätegebundenen, personenungebundenen Identifikationsmittels möglich sein darf. Nach der Begründung des Verordnungsentwurfs soll die Vorschrift dem Jugendschutz dienen und die gleichzeitige Bespielung von mehreren Geldspielgeräten durch einen Spieler verhindern. Vgl. BR-Drs. 437/13, S. 27; Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO Kommentar, Stand: 87. EL September 2021, § 6 SpielV Rn. 7; Helmes/Rohde, in: Hamacher/Krings/Otto, Glücksspielrecht Handkommentar, 1. Aufl. 2022, § 6 SpielV Rn. 13. Insoweit ist der Antragstellerin zuzugeben, dass der Verordnungsgeber zwar kein ausdrückliches Verbot der Mehrfachbespielung in den Verordnungstext aufgenommen hat. Jedoch war der Verordnungsgeber bei Erlass der Verordnung offensichtlich davon ausgegangen, mit den Regelungen zur Aushändigung und Rückgabe nur jeweils eines Identifikationsmittels in § 6 Abs. 5 SpielV und zu den Anforderungen an die technische Beschaffenheit zulässiger Geldspielgeräte in § 13 Nr. 10 SpielV die unter dem Gesichtspunkt des Spielerschutzes besonders gefährliche Mehrfachbespielung bereits technisch unmöglich gemacht und damit alles Erforderliche zur Verhinderung dieser unerwünschten Spielform getan zu haben. Diese Annahme des Verordnungsgebers geht fehl, weil einige der im Markt verfügbaren Geldspielgeräte – wie die Antragstellerin selbst einräumt und der Kammer im Übrigen auch aus anderen glücksspielrechtlichen Verfahren dienstlich bekannt ist – über einen offenbar systemimmanenten „Softwarefehler“ verfügen, der dazu führt, dass sich das Spielgerät nach der Abmeldung des Identifikationsmittels oder dem schlichten Weggang des Spielers nicht bzw. nicht rechtzeitig sperrt, so dass es einem anderen Spieler ohne weiteres Identifikationsmittel ermöglicht wird, die Bespielung des Geräts zu übernehmen. Ein Gewerbetreibender, der – wie die Antragstellerin – in positiver Kenntnis dieser Umstände gleichwohl mehrere von diesem „Fehler“ betroffene Geldspielgeräte betreibt, die damit den Anforderungen in § 13 Nr. 10 SpielV schlechterdings nicht mehr genügen dürften, hat aus Gründen des Spielerschutzes und der Suchtprävention in besonderer Weise dafür Sorge zu tragen, dass der genannte Fehler nicht ausgenutzt wird. Hierbei kommt aus Sicht der Kammer auch nur vereinzelten oder kurzzeitigen Verstößen im Hinblick auf die Ziele des Glücksspielstaatsvertrags zur Bekämpfung der Spielsucht und des Jugend- und Spielerschutzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 GlüStV 2021) erhebliche Bedeutung zu, sodass diese im Hinblick auf die glücksspielrechtliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin als schwerwiegend einzuordnen sind. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21.07.2020 – 19 L 471/20 –, juris, Rn. 28, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 25.08.2020 – 4 B 1145/20 –, juris, Rn. 15. In die Bewertung der Zuverlässigkeit der Antragstellerin durfte zudem der Eintrag im Gewerbezentralregister hinsichtlich ihrer Geschäftsführerin wegen der illegalen Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer ohne Arbeitsgenehmigung eingestellt werden. Soweit die Antragstellerin geltend macht, ihre Geschäftsführerin habe den Bußgeldbescheid des Hauptzollamts W. vom 01.02.2019 über 3.000,00 EUR zwar akzeptiert, inhaltlich sei dieser jedoch rechtswidrig, weil sich ihre Geschäftsführerin auf die Auskünfte einer Zeitarbeitsfirma habe verlassen dürfen, verfängt diese Argumentation nicht. Als zuverlässige Geschäftsführerin einer Gewerbetreibenden obliegt es ihr, die mit der Gewerbeausübung verbundenen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten, darunter ausdrücklich auch die Vorschriften über die Beschäftigung von Ausländern in § 4 Abs. 3 AufenthG in der bis zum 29.02.2020 geltenden Fassung (jetzt: § 4a AufenthG in der ab dem 01.03.2020 geltenden Fassung). Nach § 4 Abs. 3 Satz 4 AufenthG a. F. (jetzt: § 4a Abs. 5 Satz 3 AufenthG) werden die damit verbundenen Prüf- und Kontrollpflichten ausdrücklich demjenigen auferlegt, der den Ausländer im Bundesgebiet beschäftigt. Auf Auskünfte Dritter darf sich der Gewerbetreibende insoweit gerade nicht verlassen. Dass diese Vorgänge im Jahr 2018 stattfanden, ist rechtlich nicht relevant. In der Rechtsprechung des 4. Senats des OVG NRW, der sich die Kammer anschließt, ist geklärt, dass auch länger zurückliegende Verstöße prognoserelevant für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Spielhallenbetreibers sein können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.11.2021 – 4 A 4184/19 –, juris, Rn. 14 f., und Urteil vom 27.05.2021 ‒ 4 A 4023/19 ‒, juris, Rn. 41 f., m. w. N. Es besteht auch kein nachvollziehbarer Anhalt dafür, dass die festgestellten Verstöße gerade auch gegen spielsuchtrelevante Vorschriften im Einzelfall für die Prognose einer künftig ordnungsgemäßen Betriebsführung vollständig ungeeignet sein könnten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.11.2021 – 4 A 4184/19 –, juris, Rn. 17. Dass ein qualitativer Vergleich zur Auswahl der von der Antragstellerin betriebenen Spielhalle hätte führen müssen, zeigt die Antragstellerin nicht mit Erfolg auf. Soweit sie geltend macht, dass ihr Spielhallenstandort vorzugswürdig sei, da er im Gegensatz zum Standort der Konkurrentin abgelegener sei und kaum von Passanten frequentiert werde, sie zudem bereits mehrere Jahre am Sperrsystem OASIS teilnehme und schließlich für sämtliche ihrer Standorte das „TÜV Premium Siegel“ mit höchster Punktzahl erhalten habe, verhilft ihr dies nicht zur Durchsetzung gegenüber ihrer Konkurrentin. Die Antragsgegnerin hat sich im Ablehnungsbescheid vom 27.06.2022 mit der Lage der Spielhallenstandorte und der von der Betreiberin der Konkurrenzspielhalle nicht zu vertretenden vorübergehenden Nicht-Teilnahme am Sperrsystem OASIS auseinandergesetzt, diese Kriterien mithin nicht übersehen. Den genannten Gesichtspunkten im Unterschied zu den teilweise im konkreten Betrieb festgestellten Verstößen der Antragstellerin nicht den entscheidenden Vorzug bei der Auswahl der Konkurrentinnen gegeben zu haben, ist vom Auswahlermessen der Antragsgegnerin gedeckt und vom Verwaltungsgericht inhaltlich nicht zu beanstanden (§ 114 Satz 1 VwGO). Gleiches gilt im Hinblick auf die angesprochene TÜV-Zertifizierung, mit der sich die Antragsgegnerin in der Antragserwiderungsschrift vom 29.07.2022 ausführlich auseinandergesetzt hat. Zutreffend hat die Antragsgegnerin insoweit ausgeführt, dass es sich bei der TÜV-Zertifizierung „Regelmäßig geprüfte Spielstätte“ um eine freiwillige, gesetzlich nicht vorgeschriebene Zertifizierung handelt. Eine solche Zertifizierung rechtfertigt aufgrund der Schwere des Eingriffs in die Gewerbefreiheit, die mit einer entsprechenden Berücksichtigung einherginge, ohne entsprechende gesetzliche Vorgabe keine bevorzugte Auswahl. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 – 8 C 6.15 –, juris, Rn. 55; OVG Saarland, Beschluss vom 04.05.2020 – 1 B 345/19 –, juris, Rn. 25. Schließlich rechtfertigen auch keine Härtefallgesichtspunkte eine vorläufige weitere Duldung des Spielhallenbetriebs der Antragstellerin. Die Regelungen der Härtefallbefreiung in § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV a. F. sind mit der Novelle des Glücksspielstaatsvertrags zum 01.07.2021 ersatzlos weggefallen. Diese Wertung des Normgebers muss berücksichtigt werden. Das wirtschaftliche und unternehmerische Risiko, einen Spielhallenstandort betreiben zu können, liegt allein bei dem Gewerbetreibenden. Schon nach der zu § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV a. F. ergangenen Rechtsprechung konnten wirtschaftliche Einbußen und sonstige Belastungen, die mit der Schließung von Spielhallen verbunden sind, eine unbillige Härte regelmäßig nicht begründen. Die Antragstellerin konnte sich zudem schon innerhalb der fünfjährigen Übergangsfrist bis zum Inkrafttreten des GlüStV a. F. darauf einstellen, dass in Folge der Einführung von Mindestabstandsregelungen zwischen Spielhallen Auswahlentscheidungen zu treffen sein werden. Die Mindestabstandsregelung in § 16 Abs. 3 AG GlüStV NRW, die die Spielhalle der Antragstellerin potentiell betreffen konnte, gilt im Kern bereits seit dem 01.12.2012. Die Antragstellerin trägt in keiner Weise vor, welche Bemühungen sie in den vergangenen zehn Jahren unternommen hat, um sich unternehmerisch auf dieses Risiko einzustellen. So ist es ihr ohne Weiteres zuzumuten, das derzeit für den Betrieb einer Spielhalle genutzte Grundstück anderweitig gewerblich zu nutzen oder aber den Spielhallenstandort zu verlagern. Die Betriebsmittel können auch an jedem anderen Standort eingesetzt werden. Vgl. VG Minden, Urteil vom 19.02.2020 – 3 K 3844/18 –, juris, Rn. 34 ff., m. w. N. In diesem Zusammenhang ist auch die eingereichte einseitige betriebswirtschaftliche Auswertung nicht geeignet, überhaupt eine Unwirtschaftlichkeit des Gesamtunternehmens der Antragstellerin im Falle des Wegfalls des Standorts S. nachvollziehbar darzulegen. Soweit darin der Standort mit einem Anteil von 36,51 % am Gesamterlös des Unternehmens dargestellt wird, fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt, warum das Gesamtunternehmen nicht auch bei Wegfall dieser Erlöse wirtschaftlich betrieben werden könnte, zumal mit der Schließung des Standorts gegenzurechnende Kosteneinsparungen einher gingen. Hiervon abgesehen bleibt es dabei, dass die Klägerin – unterstellt die Schließung des Standorts S. bedeutete tatsächlich den wirtschaftlichen Ruin ihres Gesamtunternehmens – ausreichend Zeit hatte, sich unternehmerisch auf eine nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen gegebenenfalls notwendig werdende Standortschließung vorzubereiten und einen weiteren profitablen Standort für ihr Unternehmen zu schaffen. Dass die Antragstellerin dies versäumt hat, braucht auch unter Härtefallgesichtspunkten nicht rechtlich aufgefangen zu werden. Aus allem Vorstehenden folgt zugleich, dass auch ein Anordnungsgrund nicht gegeben ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dabei zieht die Kammer in Orientierung an dem Vorschlag unter Nr. 54.1 bzw. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und an der ständigen Streitwertpraxis des OVG NRW pro streitgegenständlicher Spielhalle den dort genannten Mindestbetrag für den Jahresgewinn von 15.000,00 € als Grundlage der Wertfestsetzung heran. Dieser Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des Eilverfahrens zu halbieren (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs). Nach der Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26.09.2019 – 4 B 255/18 –, juris, Rn. 92, und vom 27.06.2018 – 4 B 537/18 –, juris, Rn. 46 f., ist die Halbierung auch in Fällen angezeigt, in denen es – wie hier – um eine vorläufige Fortführung eines Spielhallenbetriebs geht.