Urteil
3 K 3844/18
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2020:0219.3K3844.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle. In dem Gebäude F.------- 20 in Gütersloh wurde seit 1986 eine Spielhalle betrieben. Seit dem Jahr 2009 betreibt die Klägerin dort zwei Spielhallen im Mehrfachkomplex mit jeweils acht Geldspielgeräten („Spielhalle I“ und „Spielhalle II“). Weitere Spielhallen in einem Abstand von weniger als 350 m Luftlinie befinden sich in der F1. -C. -Straße 11 (betrieben von der Klägerin) sowie an den Standorten T1.-------- 3 und C1. Straße (betrieben von Konkurrenzunternehmen). Mit Bescheid vom 29. November 2010 erteilte die Beklagte der Klägerin die aktuellen (unbefristeten) gewerberechtlichen Erlaubnisse nach § 33i GewO zum Betrieb der Spielhallen. Aufgrund einer Neuregelung des Glücksspielwesens durch den Glücksspielstaatsvertrag vom 15. Dezember 2011 (GlüStV, in Kraft getreten am 1. Juli 2012) bedürfen Betreiber von Spielhallen - wie hier die Klägerin - unbeschadet sonstiger Genehmigungserfordernisse nunmehr einer (zu befristenden) Erlaubnis. Es gelten insofern auch neue Genehmigungsvoraussetzungen. Insbesondere ist nunmehr ein durch die Länder konkret festzulegender Mindestabstand zwischen den Spielhallen einzuhalten und die Erteilung einer Erlaubnis ist ausgeschlossen für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist (Verbot von Mehrfachkonzessionen). Spielhallen, für die - wie hier - eine unbefristete gewerberechtliche Genehmigung bis zum 28. Oktober 2011 erteilt worden ist, gelten gemäß einer Übergangsvorschrift des Staatsvertrages bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dessen Inkrafttreten als mit seinen Vorgaben vereinbar. Nach Ablauf dieses Zeitraums - hier also nach dem 30. Juni 2017 - können die zuständigen Behörden im Wege einer Härtefallentscheidung eine Befreiung von einzelnen der genannten Anforderungen für einen angemessenen Zeitraum zulassen. Die näheren Ausführungsbestimmungen sollten nach dem Staatsvertrag die Länder treffen. Nordrhein-Westfalen machte davon mit dem Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages vom 13. November 2012 (AG GlüStV NRW) Gebrauch. Danach soll insbesondere ein Mindestabstand zwischen Spielhallen von 350 Metern (Luftlinie) nicht unterschritten werden. Vor diesem Hintergrund stellte die Klägerin mit Schreiben vom 28. April 2017 für beide Spielhallen einen Antrag auf Erteilung einer solchen glücksspielrechtlichen Erlaubnis. Gleichzeitig beantragte sie eine Ausnahmegenehmigung unter Befreiung vom Mindestabstandsgebot und vom Verbot der Mehrfachkonzessionen. Zur Begründung des Härtefallantrages führte die Klägerin im Wesentlichen aus: Nach der europarechtlichen Rechtsprechung dürften nicht genehmigte Sportwettbüros auf der Basis der aktuellen Gesetzeslage nicht zur Schließung aufgefordert werden, während dies gegenüber legal errichteten Spielhallen trotz unbefristet erteilter Genehmigungen der Fall sei. Der Glücksspielstaatsvertrag sei insofern nicht europarechtskonform. Die erforderliche unbillige Härte liege in ihrem Fall vor. Da das Land Nordrhein-Westfalen diesen unbestimmten Rechtsbegriff nicht selbst per Landesrecht definiert habe, könne auf die Definitionen anderer Landesgesetze zurückgegriffen werden. Mit der Rechtsänderung seien für sie erhebliche wirtschaftliche Nachteile, Belastungen und Vermögenseinbußen verbunden. Dem Spielhallenkomplex liege ein Investitionsvolumen von ca. 590.000 € zugrunde. Die fortwährenden Investitionen für die Instandhaltung des Standorts seien im Vertrauen auf den Bestandsschutz und unter dem Aspekt der gesetzlichen Abschreibungsfrist von 15 Jahren vorgenommen worden. Keinesfalls wären diese Investitionen erfolgt, wenn die Erlaubnisse nur bis 2017 befristet gewesen wären. Eine Verkleinerung des Betriebs auf nur eine Spielhalle sei mit einer wirtschaftlichen Betriebsführung nicht vereinbar. Beim prognostizierten Betrieb nur einer Konzession an diesem Standort sei der Gewinn vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) negativ. Im Fall einer Betriebseinstellung würden sechs festangestellte Mitarbeiter an diesem Standort ihren Arbeitsplatz verlieren. All dies führe zu einer wirtschaftlichen Krise bis hin zur Insolvenz des Unternehmens. Die örtlichen Verhältnisse stünden einer Ausnahmegenehmigung auch nicht entgegen. Das Gebäude befinde sich in einem Kerngebiet, Bedenken gegen die Zulässigkeit von Spielhallen bestünden dort nicht. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung widerspreche auch nicht den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages. Der Umfang des Spielerschutzes sei maßgeblich von der Qualität der Spielhalle und der Qualifikation des dort beschäftigten Personals abhängig. Diese Qualität sei in ihren Spielhallen gewährleistet durch die strikte Umsetzung ihres Sozialkonzepts, welches über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehe, und eine TÜV-Zertifizierung. Zudem könne durch ein legales und kontrolliertes Spielangebot wie ihres ein Ausweichen auf illegale Spielangebote im Schwarzmarkt verringert werden. Mit Bescheid vom 29. August 2018 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb der „Spielhalle I“ ab (Ziff. 1.) und forderte sie auf, binnen einer Frist von einem Monat ab Bestandskraft der Verfügung den unerlaubten Betrieb der „Spielhalle I“ in den Geschäftsräumen F.------- 20 in H. einzustellen (Ziff. 2.). Für den Fall der nicht fristgerechten Befolgung der Schließungsanordnung drohte die Beklagte der Klägerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Versiegelung der Geschäftsräume im Wege des unmittelbaren Zwangs an (Ziff. 3.). Demgegenüber genehmigte die Beklagte einen Tag später den Weiterbetrieb der „Spielhalle II“ im genannten Gebäude bis zum 30. Juni 2021, diese Verfügung ist Gegenstand des Rechtsstreits 3 K 3846/18. Zur Begründung der Ablehnung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, der Betrieb der Klägerin erfülle zwar grundsätzlich die glücksspielrechtlichen Voraussetzungen, auch könne hier eine Ausnahme von der Einhaltung des Mindestabstandes zu den Konkurrenzspielhallen im relevanten Umkreis zugelassen werden. Allerdings verstoße die Erteilung der begehrten glückspielrechtlichen Erlaubnis wegen der weiteren im gleichen Gebäude vorhandenen Spielhalle gegen das Verbot der Mehrfachkonzessionen. Zwar könne auch davon eine Befreiung erteilt werden, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich sei. Eine insofern erforderliche atypische wirtschaftliche Sonderbelastung habe die Klägerin aber nicht substantiiert dargelegt. Die eingereichten Berechnungen seien bereits nicht realistisch. Insbesondere solle bei einer Reduzierung der Geldspielgeräte auf die Hälfte der Erlös nur noch ein Drittel betragen. Dies sei realitätsfern, denn es sei mindestens die Hälfte der Erlöse anzusetzen, da damit zu rechnen sei, dass eine Vielzahl der Erlöse aus der nunmehr zu schließenden Spielhalle dann in der angrenzenden Spielhalle erzielt würde. Wegen der weiteren detaillierten Ausführungen der Beklagten zu den eingereichten Berechnungen wird auf Bl. 154 bis 156 der Beiakte Bezug genommen. Insgesamt habe die Klägerin lediglich die vom Gesetzgeber regelmäßig in Kauf genommenen negativen Folgen des Verbundverbots beschrieben. Der Verweis auf Investitionssummen, die allgemeine Abschreibungsfrist von 15 Jahren und eine Wirtschaftlichkeitsberechnung reichten für die Annahme einer unbilligen Härte jedenfalls auch nicht aus. Ihr Antrag enthalte ferner keine Angaben darüber, welche konkreten Schritte sie unternommen habe, um den Härtefall abzuwenden und wie sich die Schließung der Spielhalle auf das Gesamtunternehmen auswirken würde. Aufgrund des Verbots der Mehrfachkonzessionen habe eine Auswahlentscheidung zwischen den beiden Spielhallen getroffen werden müssen. Nach Ausschöpfung einiger möglicher, im Wesentlichen gleich bewerteter objektiver Kriterien habe hier die geringfügig größere Grundfläche der Spielhalle II den Ausschlag gegeben. Auf Wunsch der Klägerin könne diese Auswahlentscheidung noch geändert werden. Die Schließungsanordnung in Ziffer 2. des Bescheides beruhe auf § 15 Abs. 2 GewO. Mangels glücksspielrechtlicher Erlaubnis sei sie - die Beklagte - gehalten, die weitere Fortführung des Gewerbebetriebs zu verhindern, insoweit sei eine Abwicklungsfrist von einem Monat ab Bestandskraft angemessen. Die Androhung unmittelbaren Zwangs (§§ 55 ff. VwVG NRW) sei geeignet, sicherzustellen, dass das Gewerbe zum angeordneten Zeitpunkt eingestellt werde. Durch Versiegelung der Geschäftsräume werde der Zutritt wirksam unterbunden, ein wirkungsvolleres und zugleich milderes Zwangsmittel sei nicht erkennbar. Der Ablehnungsbescheid wurde der Klägerin am 5. September 2018 zugestellt. Die Klägerin hat am 4. Oktober 2018 dagegen Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie ergänzend vor, zum Zeitpunkt des Abschlusses ihres Mietvertrags über die Spielhallen (vom 27. Februar 2011, auf 15 Jahre) habe sie nicht mit einer Regelung rechnen müssen, die - wie im neuen Glücksspielstaatsvertrag aus 2012 vorgesehen - zu einer Schließung der Halle nach bereits 6 Jahren führe. Sie habe monatliche Mietkosten von 6.680,10 € für beide Spielhallen zu tragen. Eine Untervermietung der zu schließenden Spielhalle komme hier praktisch nicht in Frage, niemand habe an einer solchen Räumlichkeit ein Nutzungsinteresse für andere als glücksspielrechtliche Zwecke. Ihr werde damit die Amortisierung der Investitionskosten von über 600.000 €, geplant auf 15 Jahre, verwehrt, Einrichtung und Inventar der Spielhalle würden wertlos. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 29. August 2018 (Ziffern 1. bis 3.) aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin antragsgemäß eine glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb der „Spielhalle I“ in der F.------- 20 in H. zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie ergänzend aus, die Klägerin habe weiterhin nicht substantiiert dargelegt, welche Maßnahmen sie in den letzten fünf Jahren getroffen habe, um sich auf die neue Rechtslage einzustellen. Für langfristig abgeschlossene Mietverträge gebe es in diesen Konstellationen nach der Rechtsprechung regelmäßig ein Recht auf außerordentliche Kündigung. Es sei für die Klägerin auch möglich, die bisher bestehenden zwei Spielhallen mit je acht Spielgeräten in eine Spielhalle mit zwölf Spielgeräten umzuwandeln. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 3 K 3846/18 sowie der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage gegen die Regelungen unter den Ziffern 1. bis 3. der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 29. August 2018 ist unbegründet. Die Ablehnungsentscheidung in Ziffer 1. des Bescheids ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb der „Spielhalle I“ in der F.------- 20 in H. . Rechtsgrundlage für die Erteilung einer solchen glücksspielrechtlichen Erlaubnis ist § 16 AG GlüStV NRW i. V. m. §§ 24, 25 GlüStV. Gegen den dort normierten glücksspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalt bestehen ebenso wie gegen das Mindestabstandsgebot, die Bestimmung des Mindestabstandes sowie das Verbundverbot keine verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris Rn. 118 ff.; BVerwG, Urteile vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -, juris Rn. 18 ff. und 34 ff., und vom 5. April 2017 - 8 C 16.16 -, juris Rn. 25 ff.; insbesondere auch für die in Nordrhein-Westfalen getroffenen Regelungen: OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juni 2017 - 4 B 307/17 -, juris Rn. 17 ff., 27 ff., 30 ff., 45, 46 ff. und 49 ff., und vom 11. Januar 2018- 4 B 1375/17 -, juris Rn. 13. Vor diesem Hintergrund verhelfen die Einwände der Klägerin, die sich auf einen angeblichen Europarechtsverstoß des Glücksspielstaatsvertrags aufgrund einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Spielhallen mit Sportwettbüros beziehen, der Klage nicht zum Erfolg. Entscheidungserheblich sind im vorliegenden Zusammenhang allein die - mit höherrangigem Recht vereinbaren - glücksspielrechtlichen Regelungen für Spielhallen. Ausgehend von den insofern anzuwendenden Regelungen der §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 GlüStV sowie des § 16 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV NRW liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten glücksspielrechtlichen Erlaubnis nicht vor. Der Betrieb der Spielhalle verstößt gegen das Verbot der Mehrfachkonzessionen nach § 16 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 AG GlüStV NRW sowie § 25 Abs. 2 GlüStV. Nach diesen wortgleichen Regelungen ist die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle ausgeschlossen, die in einem baulichen Verbund mit einer weiteren Spielhalle steht, insbesondere wenn sie in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist. Die streitgegenständliche „Spielhalle I“ befindet sich wie die „Spielhalle II“ im Erdgeschoss des Gebäudes F.------ 20 in H. und beide sind ausweislich des Grundrisses, der der gewerberechtlichen Erlaubnis vom 29. November 2010 beigefügt war, baulich verbunden. Die Auswahlentscheidung der Beklagten zwischen den streitgegenständlichen Spielhallen der Klägerin begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Hier geht es um eine Auswahl zwischen Spielhallen desselben Betreibers zur Umsetzung des Verbundverbots gemäß § 25 Abs. 2 GlüStV. Rechte Dritter, nämlich konkurrierender Spielhallenbetreiber, werden nicht berührt. Es entsprach hier der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens seitens der Beklagten, nach Ausschöpfung zulässiger anderer objektiver Kriterien für die Auswahlentscheidung (Ausstattung, Design, eingesetztes Personal, vorgelegte Anträge, Begründungen, Sozialkonzept, Betrieb der Spielhalle etc.), die aus ihrer Sicht zu einem Gleichstand führten, schließlich die Auswahlentscheidung nach der Größe der jeweiligen Grundfläche zu treffen. Sachfremde Erwägungen sind insofern nicht erkennbar, zumal die Beklagte der Klägerin ausdrücklich im Bescheid angeboten hat, auf entsprechenden Wunsch zur Fortführung der anderen Spielhalle die getroffene Entscheidung anzupassen, wovon die Klägerin aber keinen Gebrauch gemacht hat. Die begehrte Befreiung vom Verbot der Mehrfachkonzessionen nach § 29 Abs. 4 Satz 2 und Satz 4 GlüStV i. V. m. § 18 Satz 2 AG GlüStV NRW kommt vorliegend nicht in Betracht. Zwar erfüllt die Klägerin zunächst - aufgrund der ihr unbefristet erteilten gewerberechtlichen Erlaubnis vom 29. November 2010 - die Voraussetzungen für eine solche im Ermessen der Erlaubnisbehörde stehende Befreiung insoweit, als die betroffene Spielhalle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Glücksspielstaatsvertrags bereits bestanden haben und Gegenstand einer bis zum 28. Oktober 2011 erteilten Erlaubnis nach § 33i GewO gewesen sein muss, deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags endete. Die beantragte Befreiung muss aber auch für einen angemessenen Zeitraum zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich sein, wobei der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis nach § 33i GewO sowie die Ziele des § 1 GlüStV zu berücksichtigen sind. Eine solche unbillige Härte liegt hier aus den nachfolgenden Gründen nicht vor. Mit dem unbestimmten Rechtsbegriff der unbilligen Härte sollen (nur) atypische, vom Gesetzgeber nicht ausreichend berücksichtigte, besonders gelagerte Fallkonstellationen, in denen die Anwendung der gesetzlichen Vorgaben zu einer nicht intendierten Härte führen würde, einer die widerstreitenden Interessen abwägenden Einzelfallentscheidung zugeführt werden können. Härten, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Tatbestands bewusst in Kauf genommen hat und die dem Gesetzeszweck entsprechen, können keinen Härtefall begründen, weil sonst die vom Gesetzgeber gerade mit dem Verbot der Mehrfachspielhallen und der Einführung der Mindestabstände beabsichtigte Folge - hier eine Verringerung von Anzahl und Dichte der Spielhallen zur Kanalisierung des natürlichen Spieltriebs der Bevölkerung - in der Regel nicht eintreten würde. Deshalb sind an die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzung der „unbilligen Härte“ hohe Anforderungen zu stellen. Die Annahme einer unbilligen Härte muss auf wenige Ausnahmen in besonders atypischen Einzelfällen beschränkt bleiben. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Januar 2019 - 4 B 1333/18 -, juris Rn. 32, vom 14. Juni 2019 - 4 B 1488/18 -, juris Rn. 26, und vom 16. August 2019 - 4 B 659/18 -, juris Rn. 60. Durch die Härtefallregelung können besondere persönliche und wirtschaftliche Umstände berücksichtigt werden, aus denen die Verpflichtung zu einer zu kurzfristigen Betriebsaufgabe - gerade auch mit Blick auf eine vergleichsweise spät getroffene behördliche Auswahlentscheidung zwischen Konkurrenzunternehmen - aus von der Berufsfreiheit (oder der Eigentumsfreiheit) geschützten Gründen unverhältnismäßig wäre. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2019 - 4 B 1488/18 -, juris Rn. 35, und vom 18. Juli 2018 - 4 B 179/18 -, juris Rn. 38 f., m. w. N. Eine Härte setzt demnach einen atypischen Einzelfall voraus, in dem aufgrund des Vertrauens in die frühere Rechtslage für den Betrieb und somit auch für den jeweiligen Betreiber besondere unvermeidbare Belastungen gegeben sind, denen andere Betriebe von Bestandsspielhallen, die nach Ablauf von fünf Jahren geschlossen werden müssen, grundsätzlich nicht ausgesetzt sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Januar 2019 - 4 B 1333/18 -, juris Rn. 38, und vom 14. Juni 2019 - 4 B 1488/18 -, juris Rn. 32. Es begegnet dabei - entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin - keinen rechtlichen Bedenken, dass der Landesgesetzgeber - anders als andere Landesgesetzgeber - auf die durch § 29 Abs. 4 Satz 5 GlüStV eröffnete Möglichkeit verzichtet hat, in seinen Durchführungsbestimmungen Einzelheiten zur Handhabung bzw. Ausgestaltung des Befreiungstatbestandes zu regeln. Dazu war das Land Nordrhein-Westfalen befugt. Es verbleibt insoweit bei der auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages gebotenen engen Auslegung. Vgl. VG Minden, Urteil vom 16. Oktober 2019 - 3 K 1933/18 -, juris Rn. 32 ff., mit Verweis auf OVG Nds., Urteil vom 12. Juli 2018 - 11 LC 400/17 -, juris Rn. 73 f.; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 4 A 1826/19 -, juris Rn. 45, m. w. N. In der Rechtsprechung sind mittlerweile die generellen Vorgaben für das Vorliegen einer unbilligen Härte geklärt. So können wirtschaftliche Einbußen und sonstige Belastungen, die mit der Schließung von Spielhallen verbunden sind, regelmäßig eine unbillige Härte nicht begründen. Sie folgen aus dem Gesetzeszweck, das Spielhallenangebot zur Spielsuchtbekämpfung einschneidend zu verringern. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 -, juris Rn 159. Eine fünfjährige Übergangsfrist trägt dem Interesse der Betreiber, eine Amortisierung der in die Spielhallen getätigten Investitionen zu erreichen und dabei einen angemessenen Gewinn zu erwirtschaften, ausreichend Rechnung. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 -, juris Rn 193. Innerhalb dieser Übergangsfrist mussten sich die Betriebsinhaber darauf einstellen, dass künftig von mehreren Spielhallen an einem Standort nur noch eine Spielhalle betrieben werden darf. Investitionen, die nach dem 28. Oktober 2011 vorgenommen wurden, sind daher von vornherein nicht berücksichtigungsfähig, es sei denn, sie sind darauf ausgelegt gewesen, einen gesetzeskonformen Spielhallenbetrieb während der Übergangsfrist zu gewährleisten. Vor diesem Stichtag investierte Finanzmittel sind nur dann näher zu betrachten, wenn nachvollziehbar dargelegt wird, aus welchen Gründen eine überwiegende Amortisation bis zum 30. Juni 2017 nicht möglich gewesen ist. VG Minden, Urteil vom 16. Oktober 2019 - 3 K 1933/18 -, juris Rn. 39. Eine Härte aufgrund von Unsicherheiten, ob eine Spielhalle fortbestehen kann, kann sich allenfalls für eine verbleibende Spielhalle ergeben, die mit weiteren Spielhallen anderer Anbieter in einem Konkurrenzverhältnis steht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Januar 2019 - 4 B 1333/18 -, juris Rn. 42 ff, 46, vom 14. Juni 2019 - 4 B 1488/18 -, juris Rn. 35, und vom 16. August 2019 - 4 B 659/18 -, juris Rn. 68, jeweils m. w. N. Bei der Prüfung, ob eine unbillige Härte vorliegt, ist eine standortbezogene Betrachtung der mit einer Schließung einhergehenden wirtschaftlichen Belastungen zudem nur dann vorzunehmen, wenn es sich dabei um die einzige Spielhalle des Betreibers handelt. Werden mehrere Spielhallen betrieben, sind die wirtschaftlichen Auswirkungen einer Schließung auf das gesamte Unternehmen zu betrachten, und zwar unabhängig von der Rechtsform, in der das Unternehmen die Spielhallen betreibt. Vgl. zum niedersächsischen Landesrecht Nds. OVG, Beschluss vom 5. September 2017 - 11 ME 258/17 -, juris Rn. 26 f.; und zum saarländischen Landesrecht OVG Saarl., Beschluss vom 23. Januar 2020 - 1 B 248/19 -, juris Rn. 64; so wohl auch OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2019 - 4 B 1333/18 -, juris Rn. 18 ff. In diesem Rahmen kann ggf. dem Umstand maßgebliche Bedeutung zukommen, ob eine enge wirtschaftliche Verknüpfung des Betreibers mit einem anderen Unternehmen besteht, etwa über bestehende Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge. Vgl. VG Minden, Urteil vom 4. September 2019 - 3 K 10431/17 -, UA S. 7 f. Wird geltend gemacht, eine Ablehnung der Befreiung führe zu einer Vernichtung der gewerblichen Existenz, ist nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Gründen eine Existenzvernichtung droht und welche konkreten Schritte unternommen worden sind, um den Eintritt eines Härtefalls abzuwenden. Hierzu gehören unter anderem Angaben dazu, ob und gegebenenfalls welche Bemühungen zur rechtzeitigen Kündigung oder zur einvernehmlichen Aufhebung von langfristigen Verträgen, auch von Arbeitsverträgen der Mitarbeiter, zur Umnutzung des für die Spielhalle genutzten gewerblichen Grundstücks oder zur Verlagerung der Spielhalle an einen Alternativstandort unternommen worden sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. August 2019 - 4 B 659/18 -, juris Rn. 62, mit Verweis auf den Ministerialerlass NRW vom 10. Mai 2016, https://www.im.nrw/sites/default/files/media/document/file/Spielhallenerlass%202016.pdf. - S. 7 f.; VG Minden, Urteil vom 16. Oktober 2019 - 3 K 1933/18 -, juris Rn. 46. Dabei ist grundsätzlich anzunehmen, dass die für die Spielhalle genutzten Räumlichkeiten und die Betriebsmittel, wie Spielgeräte und andere Einrichtungsgegenstände, auch anderweitig nutzbar sind. In diesem Sinne BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris Rn. 194 und 215; vgl. VG Minden, Urteil vom 16. Oktober 2019 - 3 K 1933/18 -, juris Rn. 46. Im Falle des Abschlusses eines langjährigen Anmietvertrages des Betreibers über die Spielhallenräume ist substantiiert darzulegen, dass er bereits vergeblich den Vermieter zu einer (Teil-)Aufhebung des Mietvertrags oder einer Nutzungsänderung des Mietobjekts aufgefordert hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2019 – 4 B 1488/18 –, juris Rn. 46, wobei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in diesen Fällen generell ein Recht auf ordentliche oder außerordentliche Kündigung bestehen dürfte. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris Rn. 194, m. w. N. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben liegt hier kein atypischer Einzelfall vor. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, sie habe im Vertrauen auf den Bestandsschutz und unter dem Aspekt der gesetzlichen Abschreibungsfrist von 15 Jahren Investitionen in Höhe von insgesamt ca. 590.000 € (bzw. nach den eingereichten Unterlagen ca. 605.000 €) in den Standort vorgenommen, so führt dies hier nicht zur Annahme einer unbilligen Härte im Einzelfall. Es fehlt bereits an nachvollziehbaren Angaben, inwiefern die nach 2011 vorgenommenen Aufwendungen darauf ausgelegt gewesen sind, (lediglich) einen gesetzeskonformen Spielhallenbetrieb während der Übergangsfrist zu gewährleisten. Die Klägerin legt dazu nur eine Tabelle mit den absoluten Summen der Instandhaltungskosten für die Jahre 2009/2010 - 2015 vor (Bl. 17 der Beiakte), ohne diese näher aufzuschlüsseln, sodass deren Notwendigkeit und damit ihre Berücksichtigungsfähigkeit im oben genannten Sinne vom Gericht nicht nachvollzogen werden kann. Ferner fehlt es an Vortrag, inwieweit sich die Aufwendungen für die Einrichtung der Spielhallen von ca. 578.000 € sowie Instandhaltungskosten in Höhe von 9.739,18 € während des seit 2009 laufenden Betriebs mit dem entsprechenden Betriebsgewinn ausgeglichen haben könnten und welche Investitionen (ggf. in welcher Höhe) konkret noch nicht abgeschrieben sind. Insoweit sind die vorgelegten Unterlagen ebenfalls unzureichend, zumal es auch an jeglichem Vortrag fehlt, innerhalb welchen Zeitraums mit einer Amortisierung welcher konkreten Investitionen gerechnet werden könnte. Auch hat die Klägerin nicht aufgeschlüsselt, inwieweit die Investitionen tatsächlich in die zu schließende „Spielhalle I“ und nicht in die weiterhin erlaubte „Spielhalle II“ geflossen sind. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, die Verkleinerung des vorhandenen Betriebs auf eine Spielhalle sei im Vergleich zu der derzeit betriebenen Mehrfachspielhalle nicht rentabel, weshalb der Standort geschlossen werden müsse, vermag dies bereits keinen atypischen Einzelfall begründen. Gleiches gilt für ihren Vortrag, durch die Schließung der Spielhalle würden Arbeitsplätze verloren gehen. Diese Umstände stellen - wie oben ausgeführt - den Regelfall einer Erlaubnisversagung dar und vermögen - so auch hier - eine unbillige Härte nicht zu begründen. In diesem Zusammenhang ist auch die eingereichte betriebswirtschaftliche Auswertung nicht geeignet, überhaupt eine wirtschaftliche Überschuldung des Standorts im Fall seiner Verkleinerung auf eine Spielhalle mit acht Geldspielgeräten nachvollziehbar darzulegen. Die Klägerin geht hier bei einer angenommenen Fortführung des Betriebs mit nur einer Konzession nicht etwa von einer Halbierung der Einnahmen bzw. des Rohertrags aus, sondern setzt deutlich niedrigere Werte an. Nach ihren Berechnungen sollen an dem Standort bei acht Geräten nur noch 204.400 € erwirtschaftet werden anstatt ca. 661.000 € bei 16 Spielgeräten. Auffällig ist insofern auch, dass - wie der Kammer aus anderen Klageverfahren bekannt ist - exakt derselbe Betrag (25.550 € pro Spielgerät) für die Einnahmeprognose an weiteren Standorten im Gerichtsbezirk veranschlagt wird. Ferner sollen auch nach der Schließung einer Spielhalle weiterhin die gleichen Kosten für Reparatur/Wartung anfallen wie für den Betrieb zweier Hallen und die Personalkosten werden immerhin noch in Höhe von 65 % berücksichtigt. Wie die Klägerin auf diese Werte kommt, hat sie nicht nachvollziehbar dargelegt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass eine bilanzielle Überschuldung nicht notwendigerweise zu einer wirtschaftlichen Überschuldung führen muss. Unabhängig davon fehlt es an einer substantiierten Darlegung der Auswirkungen einer Schließung der streitgegenständlichen Spielhalle auf das Gesamtunternehmen. Die Klägerin hat lediglich eine betriebswirtschaftliche Auswertung für den konkreten Spielhallenkomplex vorgelegt (Bl. 60 der Beiakte), aus der sich bei einer Reduzierung der Geldspielgeräte ein negatives Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen für den Standort ergeben soll. Nicht dargelegt - obwohl dies nach der oben zitierten Rechtsprechung erforderlich wäre - sind aber die wirtschaftlichen Auswirkungen der Anwendung der glücksspielrechtlichen Vorgaben auf ihr gesamtes Unternehmen, welches neben einer Mehrfachspielhalle an dem hier fraglichen Standort noch Spielhallen(komplexe) an mehr als 20 weiteren Standorten betreibt, wie der frei zugänglichen Internetseite der Klägerin (https://.de/standorte/, abgerufen am 13. Februar 2020) zu entnehmen ist. Demnach eröffnet die Klägerin sogar - trotz der mittlerweile geltenden Rechtslage - Standorte neu. Dass das Unternehmen der Klägerin nach der streitgegenständlichen Schließung (ggf. in Kombination mit der Schließung/Verkleinerung weiterer Standorte) insgesamt nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden könnte, ist daher nicht ersichtlich. Weiter fehlt es - unabhängig vom Vorstehendem - durchgängig an substantiiertem Vortrag und Nachweisen, dass die Klägerin versucht hätte, Möglichkeiten zur Abwendung des Härtefalls zu ergreifen, etwa durch eine (frühzeitige) Kündigung bzw. Änderung von Mietverhältnissen, eine Reduktion der Personalkosten oder die Suche nach einem Ausweichstandort. Soweit die Klägerin auf den langfristigen Mietvertrag für den Standort verweist, ergibt sich auch daraus keine unbillige Härte. Sie hat bereits nicht substantiiert dargelegt, dass sie - im Sinne der bereits erwähnten Maßgaben - den Vermieter erfolglos zu einer (Teil-)Aufhebung des Mietvertrags oder einer Nutzungsänderung des Mietobjekts aufgefordert hat. Unabhängig davon dürfte - wie bereits ausgeführt - auch die Möglichkeit einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung bestehen. Schließlich wird darauf hingewiesen, dass das Vorliegen eines langfristigen Mietvertrags nicht zwangsläufig einen atypischen Sonderfall bedeutet, da der Abschluss solcher Gewerbemietverträge mit festen Laufzeiten in der Spielhallenbranche eher den Regelfall darstellt. Der Vortrag der Klägerin, sie betreibe die Spielhallen bereits seit 2009 in H. und habe in der Vergangenheit stets die gesetzlichen Vorschriften eingehalten bzw. gehe insbesondere im Bereich des Jugend- und Spielerschutzes sogar über die gesetzlichen Anforderungen hinaus, vermag generell - und so auch hier - keine unbillige atypische Härte aufzuzeigen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Januar 2019 - 4 B 1333/18 -, juris Rn. 38 ff., und vom 14. Juni 2019 - 4 B 1488/18 -, juris Rn. 32 ff. Genauso kommt es auf die von der Klägerin in ihrem Härtefallantrag genanntenstädtebaulichen Aspekte nicht an. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2019 - 4 B 1333/18 -, juris Rn. 38, 41. Soweit die Klägerin schließlich noch einwendet, durch ein legales und kontrolliertes Spielangebot wie ihres könne ein Ausweichen auf illegale Spielangebote im Schwarzmarkt verhindert werden, ist dieser Gesichtspunkt hier unerheblich. Es ist keine Frage einer unbilligen Härte, ob der Kanalisierungseffekt durch großzügigere Spielhallenzulassungen besser erfüllt werden könnte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2019 - 4 B 1333/18 -, juris Rn. 38. Weil es bereits an den Tatbestandsvoraussetzungen für die Befreiung vom Verbot der Mehrfachkonzession fehlt, kommt es auf die Frage der fehlerfreien Ermessenausübung und -begründung der Beklagten bereits nicht an. Ungeachtet dessen sind nach den Maßgaben von § 114 Satz 1 VwGO keine Ermessenfehler zu erkennen. Insbesondere ist sich die Beklagte ihres Ermessens offensichtlich bewusst gewesen und sie hat - anders als die Klägerin meint - die Umstände des Einzelfalls hinreichend in ihrer Entscheidung gewürdigt. Soweit die Klägerin die Aufhebung der Schließungsanordnung in Ziffer 2. sowie der darauf bezogenen Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3. des Bescheides vom 29. August 2018 begehrt, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Der angegriffene Bescheid ist auch insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Schließungsanordnung in Ziffer 2. ist § 15 Abs. 2 GewO. Danach kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebs verhindern, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne Zulassung betrieben wird. Die Bestimmung setzt voraus, dass ein grundsätzlich nach Gewerberecht oder gewerberechtlichem Nebenrecht zulassungsbedürftiges Gewerbe betrieben wird, eine derartige Zulassung aber fehlt. Das auf das in Rede stehende Gewerbe bezogene Zulassungserfordernis kann sich auch aus landesrechtlichen Vorschriften ergeben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 19.06 -, juris Rn. 39. Das Erfordernis einer Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV und § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW, deren Fehlen die Beklagte der Klägerin vorhält, gehört zum Gewerberecht bzw. zum gewerberechtlichen Nebenrecht, auf das § 15 Abs. 2 GewO abstellt. Vgl. dazu mit ausführlicher Begründung OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2019 - 4 B 1333/18 -, juris Rn. 7. Die Beklagte hat die Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb der „Spielhalle I“ - wie ausgeführt - zu Recht abgelehnt. Insofern wird das in Rede stehende Gewerbe (eine Spielhalle) vorliegend ohne die nach dem Gewerberecht bzw. gewerberechtlichen Nebenrecht erforderliche Zulassung betrieben. Die Beklagte hat in Ziffer 2. des streitgegenständlichen Bescheids die Schließung der Spielhalle angeordnet, also entsprechend der genannten Rechtsgrundlage die Fortsetzung des Betriebs verhindert. Hinsichtlich der gesetzlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO ist unerheblich, ob die Voraussetzungen der erforderlichen, aber fehlenden Erlaubnis in absehbarer Zukunft vorliegen können. Denn Zweck der Regelung ist es, den Erlaubnisvorbehalt zur Sicherung des Geschäftsverkehrs durchzusetzen, also die vorherige behördliche Prüfung der Erlaubnisfähigkeit der beabsichtigten Gewerbetätigkeit zu sichern und damit die mit einer unerlaubten Tätigkeit verbundenen Gefahren abzuwehren. Die Regelung greift erst recht, wenn die Erlaubnisvoraussetzungen auch künftig voraussichtlich nicht vorliegen werden. Dies ist vorliegend der Fall, da eine Erlaubniserteilung nach § 24 Abs. 1 GlüStV und § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW auch künftig an einem Verstoß gegen das Verbot der Mehrfachkonzessionen scheitern wird, solange die „Spielhalle II“ im gleichen Gebäude betrieben wird und es an einem Anhalt für das Vorliegen einer unbilligen Härte fehlt. Insofern wird auf obige Ausführungen verwiesen. Schon mit Blick auf die großzügige Übergangsfrist von fünf Jahren und die insoweit bestehende Rechtsklarheit, nach ihrem Ablauf bei Fehlen unbilliger Härten jedenfalls eine Spielhalle an dem Standort schließen zu müssen, ist auch die der Klägerin eingeräumte Frist von einem Monat ab Bestandskraft der Verfügung zur Abwicklung der Geschäfte ausreichend. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2019 - 4 B 1333/18 -, juris Rn. 54. Die Androhung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung der Schließungsverfügung in Ziffer 3. der Ordnungsverfügung vom 29. August 2018 ist ebenfalls rechtmäßig. Rechtsgrundlage sind die §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3, 58 Abs. 3, 62 Abs. 1 VwVG NRW. Die Androhung ist mit einer angemessenen Frist zur Erfüllung gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VwVG NRW versehen. Die Betriebsuntersagung in Ziffer 2. der Ordnungsverfügung enthält ein Unterlassungsgebot (für die Zukunft), vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 2.10 -, juris Rn. 16; OVG NRW, Urteil vom 29. September 2011 - 4 A 17/08 -, juris Rn. 202 (jeweils für Sportwettenbetreiber), so dass das Zwangsmittel gemäß § 57 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht werden durfte. Der Bescheid lässt auch hinreichend erkennen, dass die Beklagte das ihr bezüglich der Zwangsmittel nach § 57 Abs. 1 VwVG NRW zustehende Auswahlermessen bei Erlass der insoweit maßgeblichen Ordnungsverfügung erkannt hat. Denn darin wird ausgeführt, das angedrohte Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs sei geeignet, das Ziel der Betriebsschließung zu erreichen. Zutritte zur Spielstätte würden wirksam unterbunden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. April 2011 - 4 A 1449/08 -, juris Rn. 57. Der weiter gegebenen Begründung, ein wirkungsvolleres, aber zugleich milderes Mittel sei nicht zu erkennen, lässt sich entnehmen, dass die Behörde Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahme angestellt hat. Zwar erscheint die Formulierung etwas missverständlich. Eine Maßnahme ist nämlich nur dann erforderlich im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, wenn es kein gleich geeignetes und zugleich milderes Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles gibt. Die Formulierung im Bescheid deutet aber nach verständiger Würdigung bereits darauf hin, dass sich die Beklagte mit der Androhung unmittelbaren Zwangs hier für die ihrer Ansicht nach wirkungsvollste, also am besten geeignete Maßnahme entschieden hat. Dies hat sie auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung bestätigt und damit ihre Ermessenserwägungen zulässigerweise gemäß § 114 Satz 2 VwGO ergänzt. Sie hat dazu ausgeführt, dass Zwangsgelder in diesen Fällen aufgrund ihrer Erfahrungen mit anderen Spielhallenbetreibern für eine effektive Durchsetzung der Schließungsverfügung nicht ebenso gut geeignet sind wie der angedrohte unmittelbare Zwang. Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.