Beschluss
4 B 1145/20
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist zurückzuweisen, wenn gewichtige und nicht ausgeräumte Zweifel an der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit bestehen.
• Im Bereich der Spielhallen sind erhöhte Anforderungen an die Zuverlässigkeit zu stellen; frühere und wiederholte Verstöße gegen spielerschutzbezogene Vorschriften sind für die Prognose der künftigen Betriebsführung relevant.
• Eine Schließungsverfügung nach § 15 Abs. 2 GewO ist geboten, solange unklar ist, ob die Erlaubnisvoraussetzungen vorliegen; bei nicht ausgeräumten Zweifeln ist dem Gewerbetreibenden zuzumuten, das Erlaubnisverfahren abzuwarten.
Entscheidungsgründe
Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bei gewichtigen Zweifeln an der Zuverlässigkeit von Spielhallenbetreiber • Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist zurückzuweisen, wenn gewichtige und nicht ausgeräumte Zweifel an der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit bestehen. • Im Bereich der Spielhallen sind erhöhte Anforderungen an die Zuverlässigkeit zu stellen; frühere und wiederholte Verstöße gegen spielerschutzbezogene Vorschriften sind für die Prognose der künftigen Betriebsführung relevant. • Eine Schließungsverfügung nach § 15 Abs. 2 GewO ist geboten, solange unklar ist, ob die Erlaubnisvoraussetzungen vorliegen; bei nicht ausgeräumten Zweifeln ist dem Gewerbetreibenden zuzumuten, das Erlaubnisverfahren abzuwarten. Der Antragsteller betreibt zwei Spielhallen; die Behörde ordnete mit Verfügung vom 11.03.2020 die Schließung der Hallen und drohte Zwangsgeld an. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verfügung ab. Die Behörde stützte die Maßnahme auf mangelnde gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Betreibers aufgrund zahlreicher Verstöße zwischen 2009 und 2016 sowie Feststellungen in 2019. Der Antragsteller bestritt die Vorwürfe überwiegend und verwies auf eine seither ordnungsgemäße Betriebsführung; er hat jedoch zahlreiche Bußgeldfestsetzungen akzeptiert. Im Eilverfahren legte der Antragsteller keine substantiierten Maßnahmen vor, die eine Wiederholung der Verstöße ausschließen würden. Der Senat prüfte beschränkt und bestätigte die Auffassung des Verwaltungsgerichts. • Rechtliche Grundlage ist § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 AG GlüStV NRW i.V.m. § 33c Abs. 2 Nr. 1 GewO; die Erlaubnis kann versagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller nicht zuverlässig ist. • Zuverlässigkeit ist nach dem Gesamtbild des Verhaltens und den Anforderungen an die ordnungsgemäße Betriebsführung zu beurteilen; bei Spielhallen gelten erhöhte Anforderungen wegen des Suchtpotenzials (vgl. § 4 AG GlüStV NRW, Zielsetzung § 1 AG GlüStV NRW). • Viele und wiederholte Verstöße gegen spielerschutzbezogene Pflichten begründen gewichtige prognostische Zweifel an der künftigen Ordnungsmäßigkeit des Betriebs; auch ältere, sanktionierte Verstöße sind prognoserelevant, wenn sie in Qualität und Häufung bedeutsam sind. • Der Antragsteller hat im Eilverfahren keine hinreichenden, belegten Darlegungen oder Beweise vorgetragen, die die aktenkundigen Zweifel an seiner Zuverlässigkeit ausräumen würden; pauschale Bestreitungen und Verweis auf Organisationsverschulden genügen nicht. • Eine Schließung nach § 15 Abs. 2 GewO ist zulässig, solange unklar ist, ob Erlaubnisvoraussetzungen vorliegen; sie dient der Sicherung des Erlaubnisvorbehalts und ist dem Antragsteller zuzumuten, um das reguläre Erlaubnisverfahren abzuwarten. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass gewichtige und nicht ausgeräumte Zweifel an der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Betreibers bestehen, begründet durch zahlreiche Bußgeldfestsetzungen und aktenkundige Verstöße, insbesondere gegen Spielerschutzvorschriften. Der Antragsteller hat im Eilverfahren keine schlüssigen und belegten Darlegungen geliefert, die eine nachhaltige Beseitigung dieser Zweifel erkennen lassen. Die Schließungsverfügung nach § 15 Abs. 2 GewO ist daher gerechtfertigt, weil unklar ist, ob die Erlaubnisvoraussetzungen vorliegen; dem Antragsteller ist zuzumuten, das reguläre Erlaubnisverfahren abzuwarten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wurde auf 15.000,00 Euro festgesetzt.