Urteil
A 2 K 7843/17
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Folgeantrag nach unanfechtbarer Ablehnung ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des § 71 AsylG i.V.m. § 51 VwVfG nicht vorliegen.
• Die behauptete Konversion zum Christentum begründet ein Wiederaufgreifen nur, wenn sie glaubhaft, substantiiert und nicht auf Opportunität gestützt ist.
• Bei Bestandskraft einer früheren Entscheidung sind nationale Abschiebungsverbote (§ 60 Abs.5,7 AufenthG) nur festzustellen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; fehlt eine ausdrückliche Prüfung, hat das Gericht dies selbst vorzunehmen.
• Allgemeine Gefährdungslagen in Afghanistan rechtfertigen Schutz nach Art.3 EMRK oder §60 Abs.7 AufenthG nur bei Vorliegen außergewöhnlicher individueller Umstände oder einer Extremgefahr.
Entscheidungsgründe
Folgeantrag unzulässig; Konversion nicht glaubhaft; kein nationales Abschiebungsverbot • Ein Folgeantrag nach unanfechtbarer Ablehnung ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des § 71 AsylG i.V.m. § 51 VwVfG nicht vorliegen. • Die behauptete Konversion zum Christentum begründet ein Wiederaufgreifen nur, wenn sie glaubhaft, substantiiert und nicht auf Opportunität gestützt ist. • Bei Bestandskraft einer früheren Entscheidung sind nationale Abschiebungsverbote (§ 60 Abs.5,7 AufenthG) nur festzustellen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; fehlt eine ausdrückliche Prüfung, hat das Gericht dies selbst vorzunehmen. • Allgemeine Gefährdungslagen in Afghanistan rechtfertigen Schutz nach Art.3 EMRK oder §60 Abs.7 AufenthG nur bei Vorliegen außergewöhnlicher individueller Umstände oder einer Extremgefahr. Der afghanische Kläger (Hazara), geboren 1987, stellte 2011 Asylantrag; das Bundesamt lehnte 2011 ab und seine Klage war rechtskräftig erfolglos. Er stellte 2011 einen Folgeantrag und gab später an, 2013 in Deutschland zum Christentum konvertiert und getauft worden zu sein. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 23.05.2017 den weiteren Asylantrag als unzulässig ab, verweigerte eine Änderung der früheren Feststellung zu Abschiebungsverboten (§60 Abs.5,7 AufenthG) und setzte eine Ausreisefrist mit Abschiebungsandrohung. Der Kläger klagte gegen den Bescheid. In der mündlichen Verhandlung konnte er seine Motive für die Konversion nicht überzeugend darlegen; Unterlagen zur Taufe lagen vor, waren aber formell und nicht aussagekräftig. Das Gericht prüfte Zulässigkeit des Folgeantrags, die Frage nationaler Abschiebungsverbote und die Verhältnisse in Kabul. • Zulässigkeit: Der Folgeantrag ist nach §29 Abs.1 Nr.5 AsylG i.V.m. §71 AsylG und §51 VwVfG unzulässig, weil der Wiederaufgreifensgrund (Konversion) dem Kläger bereits vor dem ersten Verfahren bekannt war und er daher ohne grobes Verschulden diesen Umstand hätte vortragen können; die Drei-Monats-Frist und Mitwirkungspflichten wurden nicht eingehalten. • Begründetheit des Wiederaufgreifens: Selbst für die zweite Stufe (§51 Abs.1 VwVfG) genügt der Vortrag nicht; eine nachträgliche Änderung der Sachlage ist nicht glaubhaft und substantiiert dargelegt. • Glaubhaftigkeit der Konversion: Nach §108 Abs.1 VwGO und der gefestigten Rechtsprechung trägt der Konvertit Darlegungs- und Beweislast für innere Überzeugung; das Gericht hielt die Taufe und das Vorbringen aufgrund Widersprüche, fehlender Detailkenntnis und Indizien für opportunistisch und nicht für Ausdruck einer tiefgreifenden religiösen Identität. • Prüfung nationaler Abschiebungsverbote: Selbst bei Annahme, das Bundesamt hätte neu prüfen müssen (§31 Abs.3 AsylG), hat das Gericht die Prüfung selbst vorgenommen und festgestellt, dass weder §60 Abs.5 AufenthG i.V.m. Art.3 EMRK noch §60 Abs.7 AufenthG einschlägig sind. • Art.3/EMRK und Extremgefahr: Eine individuelle, erhebliche Gefährdung wegen Konversion konnte nicht überzeugt festgestellt werden; allgemeine Gefährdungen in der Provinz Kabul erreichen nicht die Schwelle einer unzulässigen Abschiebung ohne außergewöhnliche individuelle Umstände (EGMR-Rechtsprechung; N.-Maßstab). • Sozio-ökonomische/humanitäre Lage: Schlechte Lebensbedingungen in Afghanistan begründen allein keinen Schutz nach Art.3 EMRK; für Schutz nach §60 Abs.7 AufenthG fehlt ein "ganz außergewöhnlicher individueller Umstand" und die Prognose, dass der Kläger dem sicheren Tod oder schwersten Gesundheitsschäden ausgesetzt wäre. • Ausreiseaufforderung und Frist: Die gesetzte Ausreisefrist von einer Woche entspricht §36 Abs.1 i.V.m. §71 Abs.4 AsylG; Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist rechtmäßig. Die Klage wird abgewiesen: Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 23.05.2017, weil der Folgeantrag unzulässig war und die behauptete Konversion nicht hinreichend glaubhaft gemacht wurde. Eine Änderung der früheren Feststellungen zu nationalen Abschiebungsverboten war nicht gerechtfertigt; selbst nach eigener Prüfung liegt kein Schutztatbestand nach §60 Abs.5 oder Abs.7 AufenthG bzw. Art.3 EMRK vor. Die Ausreiseaufforderung, Abschiebungsandrohung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind rechtmäßig. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.