OffeneUrteileSuche
Urteil

12 K 2863/18

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2021:0907.12K2863.18.00
25Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

25 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Bescheid vom 26. April 2018 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 14. Juni 2018 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid vom 26. April 2018 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 14. Juni 2018 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am XX. M. 19XX geborene Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit. Unter dem 14. Juli 2014 bewarb sich der Kläger bei der Bundeswehr für eine Einstellung als Soldat auf Zeit. Er verpflichtete sich mit Erklärung vom 1. September 2014, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, den er vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. August 2015 absolvierte. Mit Erklärung vom 9. Juli 2015 verpflichtete sich der Kläger ferner, acht Jahre Wehrdienst zu leisten, woraufhin er am 27. August 2015 als Obergefreiter in der Laufbahn der Mannschaften in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen wurde. Die Dauer seines Dienstverhältnisses wurde durch Verfügung vom 4. September 2014 zunächst auf 16 Monate, mit Verfügung vom 25. August 2015 schließlich auf acht Jahre, endend mit dem 30. September 2022, festgesetzt. Zuletzt wurde der in I. stationierte Kläger am 29. September 2017 mit Wirkung vom 1. Oktober 2017 zum Stabsgefreiten befördert. Bereits mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 wurde der Kläger gemäß der Zentralen Dienstvorschrift Nr. 10/5 „Leben in der militärischen Gemeinschaft“ über die strafrechtlichen (Ziffer 1), disziplinarischen (Ziffer 2) und dienstrechtlichen (Ziffer 3) Folgen eines Betäubungsmittelmissbrauchs schriftlich belehrt. Die Belehrung enthielt im Wesentlichen folgende Hinweise: Ein Soldat mache sich nach dem Betäubungsmittelgesetz u.a. strafbar, wenn er unbefugt Betäubungsmittel besitzt, erwirbt oder abgibt. Zudem verstoße der unbefugte Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln innerhalb und außerhalb des Dienstes gegen das Verbot der Dienstvorschrift. Dies gelte auch bei einem einmaligen oder geringfügigen Konsum. Ein Missbrauch von Betäubungsmitteln könne in den ersten vier Dienstjahren zu einer fristlosen Entlassung führen. Seit Februar 2018 führte die Beklagte Ermittlungen wegen des Konsums bzw. Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in der H1. Kaserne in I. durch. Im Rahmen der Ermittlungen wurde die Obergefreite N. am 5. Februar 2018 durch den Kompaniechef der 3. Kompanie des ABC-Abwehrbataillon 7, Major O. , vernommen. Dabei erklärte sie im Wesentlichen: Am 22. November 2017 sei die Obergefreite U. , mit der sie sich die Stube teile, erst gegen 6:00 Uhr auf die Stube gekommen. Sie habe sehr schlecht ausgesehen und gesagt, dass sie die ganze Nacht bei dem Stabsgefreiten H2. auf der Stube gewesen sei. Am Abend des 12. Dezember 2017, an dem die Weihnachtsfeier der Kompanie stattgefunden habe, habe sie, die Obergefreite N. , ein Streitgespräch zwischen dem Oberstabsgefreiten V. und dem Stabsgefreiten H2. mitgehört, in dem der Oberstabsgefreite ihm vorgeworfen habe, Drogen zu nehmen. Sie habe daraufhin den Stabsgefreiten H2. zur Rede gestellt, woraufhin dieser eingeräumt habe, mit der Obergefreiten U. Drogen konsumiert zu haben. Insoweit habe er auch angegeben, dass die Obergefreite U. die Drogen besorgt habe. Ob die beiden bei anderen Gelegenheiten zusammen Drogen konsumiert hätten, sei ihr nicht bekannt. Zwar habe die Obergefreite U. manchmal ganze Nächte bei dem Stabsgefreiten H2. verbracht; was in diesem Zusammenhang allerdings konsumiert worden sei, wisse sie nicht. Am 7. Februar 2018 wurde der Stabsgefreite H2. durch den Major O. vernommen. Dabei erklärte der Stabsgefreite im Wesentlichen: Er habe am 22. November 2017 in der Kaserne die Droge MDMA (Methylendioxy-N-methylamphetamin) eingenommen. Die Drogen habe er von dem Kläger erworben, und zwar zwei Gramm MDMA Kristalle für insgesamt 50 Euro. Auf MDMA sei er durch die Obergefreite U. aufmerksam geworden, woraufhin er den Kläger angesprochen und die Summe auf der Stube in Vorkasse geleistet habe. Nach zwei Wochen habe er die Drogen von dem Kläger erhalten, der ihm zusammen mit der Obergefreiten auch Hinweise zur Einnahme erteilt habe. Konsumiert habe er die Drogen mit der Obergefreiten U. auf dem Spitzboden seines Blocks. Nach dem Konsum sei es ihm sehr schlecht gegangen, er habe u.a. gezittert und Koordinationsprobleme gehabt. Die Kommunikation mit dem Kläger habe persönlich und über WhatsApp stattgefunden; er habe allerdings aus persönlichen Gründen seinen WhatsApp-Account gelöscht. Abgesehen von diesem Konsum rauche er seit etwa einem Jahr regelmäßig Cannabis, welches er u.a. von einem Bekannten aus P. sowie von dem Obergefreiten C. und dem Stabsgefreiten T. erworben habe. Die Obergefreite U. erklärte am selben Tag gegenüber dem Major O. im Wesentlichen: Sie habe am 22. November 2017 gegen 20 Uhr auf dem Spitzboden mit dem Stabsgefreiten H2. MDMA konsumiert. Das MDMA habe der Stabsgefreite H2. besorgt. Dieser habe den Kläger angesprochen, da er gewusst habe, dass dieser Drogen konsumiere. Der Stabsgefreite H2. habe ihr später erklärt, dass er ein Gramm für 50 Euro besorgt habe. Am 17. November 2017 habe er sie gebeten, die Hälfte des Geldes mitzubringen. Sie habe an diesem Tag aber nur 15 Euro bezahlt, und zwar an den Kläger auf dessen Stube. Am Abend des 22. November 2017 sei sie auf die Stube des Klägers gegangen, wo der Stabsgefreite H2. bereits anwesend gewesen sei. Das MDMA habe in Tütchen auf dem Tisch gelegen. Nachdem der Kläger erklärt habe, wie die Kristalle einzunehmen seien, sei sie zusammen mit dem Stabsgefreiten H2. auf den Spitzboden gegangen, wo sie die Drogen eingenommen hätten. Danach seien sie zur Stube des Klägers gegangen, von wo aus der Stabsgefreite H2. auf seine Stube gegangen sei, da es ihm nicht besonders gut gegangen sei; sie sei zu dem Oberstabsgefreiten V. gegangen, wo sie etwas getrunken und ferngesehen habe. Gegen 22 Uhr habe sie eine WhatsApp-Nachricht von dem Obergefreiten B. , der sich die Stube mit dem Stabsgefreiten H2. teile, erhalten. Dieser habe sie gebeten, auf die Stube zu kommen, da es dem Stabsgefreiten H2. schlecht gehe. Als sie dort angekommen sei, sei bereits der Kläger anwesend gewesen. Da sich der Kläger um den Stabsgefreiten H2. gekümmert habe, sei sie wieder in die Stube des Oberstabsgefreiten V. gegangen, woraufhin dieser auch zur Stube des Stabsgefreiten H2. gegangen sei. Als der Oberstabsgefreite V. bei seiner Rückkehr gefragt habe, ob der Stabsgefreite H2. etwas eingenommen habe, habe sie ihm mitgeteilt, dass sie nicht wolle, dass der Stabsgefreite H2. am nächsten Tag an einer Schießübung teilnehme. Einige Tage nach dem Vorfall habe der Kläger in ihrem Beisein den Stabsgefreiten H2. aufgefordert, seinen WhatsApp-Verlauf zu löschen. Sie selbst habe ansonsten keine Betäubungsmittel eingenommen; sie wisse aber aus Gesprächen mit dem Stabsgefreiten H2. , dass dieser von anderen Soldaten Cannabis bezogen habe. Am 8. Februar 2018 wurden der Spind des Klägers, seine persönlichen Sachen sowie sein PKW durch Polizeibeamte durchsucht; dabei wurden keine belastenden Gegenstände aufgefunden. Am selben Tag wurde der Kläger nach einer Belehrung als Beschuldigter in einem Strafverfahren durch den Kriminalhauptkommissar E. vernommen. Der Kläger gab im Wesentlichen an: Richtig sei, dass er von dem Stabsgefreiten H2. ein paar Wochen vor Weihnachten gefragt worden sei, ob er ihm MDMA besorgen könne. Dies habe er allerdings verneint, da er mit Drogen nichts zu tun habe. Da er vor dem Eintritt in die Bundeswehr Drogen konsumiert habe, insbesondere auch MDMA, habe er dem Stabsgefreiten H2. auf Nachfrage von seinen Erfahrungen erzählt. Ihm sei bekannt, dass die Obergefreite U. den Stabsgefreiten H2. zur Einnahme angestiftet habe; als es ihm daraufhin schlecht gegangen sei, sei er hinzugerufen worden. Soweit der Stabsgefreite H2. behaupte, er habe die Drogen von ihm erhalten, entspreche dies nicht der Wahrheit. Vielmehr habe er ihm lediglich seine Erfahrungen mit MDMA mitgeteilt. Am 19. Februar 2018 wurde der Oberstabsgefreite V. durch den Major O. vernommen. Insoweit erklärte er im Wesentlichen: Am Abend des 22. November 2017 sei die Obergefreite U. bei ihm auf der Stube gewesen. Nachdem sie mit dem Stabsgefreiten H2. über das Handy geschrieben habe, habe sie die Stube verlassen und sei etwa 30 Minuten später wiedergekommen. Danach sei der Obergefreite B. zu ihm gekommen und habe um Hilfe gebeten, da er wegen des körperlichen Zustands des Stabsgefreiten H2. überfordert gewesen sei. Er - der Oberstabsgefreite V. - sei daraufhin auf die Stube des Stabsgefreiten H2. gegangen. Dort habe er den Eindruck gehabt, dass der Stabsgefreite Drogen genommen habe. Er sei dann zu seiner Stube zurückgekehrt. Zu diesem Zeitpunkt seien nur der Stabsgefreite H2. sowie der Obergefreite B. auf der Stube anwesend gewesen. Am Tag der Weihnachtsfeier (12. Dezember 2017) habe er den Stabsgefreiten H2. lautstark zur Rede gestellt, da er erneut den Eindruck gewonnen habe, dass dieser Drogen konsumiert habe. Am 21. Februar 2018 wurde der Obergefreite B. durch den Major O. vernommen. Der Obergefreite schilderte im Wesentlichen: Als er am Abend des 22. November 2017 auf seine Stube zurückgekommen sei, sei der Stabsgefreite H2. dort gewesen, mit dem er sich die Stube teile. Dem Stabsgefreiten H2. sei es sehr schlecht gegangen. Nach mehrmaligen Nachfragen habe er ihm erklärt, dass er zusammen mit der Obergefreiten U. Drogen genommen habe. Da er - der Obergefreite - sich mit Drogen nicht auskenne, habe er die Obergefreite U. hinzugeholt, die ihrerseits den Kläger geholt habe. Die Obergefreite U. habe dann die Idee gehabt, der Stabsgefreite H2. solle duschen. Sie habe mit ihm zusammen gewartet, bis er fertig gewesen sei; der Kläger sei zu diesem Zeitpunkt bereits wieder auf seine Stube gegangen. Die Obergefreite U. habe auf ihn einen sehr aufgeregten Eindruck gemacht, zudem hätten ihre Augen komisch ausgesehen und sie habe beim Sprechen langsam und verzögert reagiert. Ebenfalls am 21. Februar 2018 wurde die Obergefreite U. durch den Major O. ergänzend vernommen. Sie erklärte im Wesentlichen: Am 17. November 2017 habe sie die 15 Euro auf der Stube des Klägers an diesen übergeben. Bei dem Soldaten, von dem der Stabsgefreite H2. Cannabis bezogen habe, habe es sich um den Stabsgefreiten T. gehandelt. Nachdem sie von dem Obergefreiten B. auf die Stube gebeten worden sei, sei der Kläger dort bereits anwesend gewesen. Unter dem 6. März 2018 bzw. 14. März 2018 beantragte der Major O. sowie der Bataillonskommandeur beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (künftig: Bundesamt) die fristlose Entlassung des Klägers nach § 55 Abs. 5 SG. Der Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger Betäubungsmittel in die H1. in I. eingebracht und dort verkauft habe. Am 6. März 2018 wurde der Kläger zu einer Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG angehört. Mit Unterschrift vom selben Tag bestätigte er, dass ihm ein Entwurf des Entlassungsantrags des Kompaniechefs vom 5. März 2018 ausgehändigt und der Antrag mit ihm besprochen wurde. Unter dem 12. März 2018 äußerte die gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 6 SBG angehörte Vertrauensperson im Wesentlichen: Der Kläger sei ihm als sehr zurückhaltend und ruhig bekannt, seine Aufträge erledige er gut und gewissenhaft. Der Kläger habe ihm erzählt, dass er vor dem Eintritt in die Bundeswehr Kontakt zu Betäubungsmitteln gehabt, damit aber abgeschlossen habe. Ihm gegenüber sei der Kläger auch in dieser Richtung bislang nicht negativ aufgefallen. Mit Bescheid vom 26. April 2018, zugestellt gegen Empfangsbekenntnis am 7. Mai 2018, entließ das Bundesamt den Kläger unter Hinweis auf § 55 Abs. 5 SG aus dem Dienst, und zwar mit Ablauf des Tages der Zustellung des Bescheids. Zur Begründung machte das Bundesamt im Wesentlichen geltend: Der Kläger habe durch den Besitz und der Veräußerung der Betäubungsmittel in der Kaserne gegen seine soldatischen Pflichten aus den §§ 7, 11 Abs. 1 und 17 Abs. 2 SG schwerwiegend verstoßen. Mit seinem Verbleib in seinem Dienstverhältnis sei auch eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung und des Ansehens der Bundeswehr verbunden. Aufgrund des kraft Gesetzes eingeräumten Ermessens werde er daher entlassen. Am 14. Mai 2018 erhob der Kläger Beschwerde, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend machte: Ihm sei nicht nachgewiesen worden, dass er Betäubungsmittel in die Kaserne eingebracht und dort veräußert habe. So sei bereits die Glaubwürdigkeit der beiden Belastungszeugen ernstlich in Frage zu stellen. Zudem seien die Aussagen auch zum Teil widersprüchlich. So habe der Stabsgefreite H2. angegeben, zwei Gramm MDMA für 50 Euro erworben und den Betrag auf der Stube in Vorkasse gezahlt zu haben. Hingegen habe die Obergefreite U. geschildert, dass ein Gramm MDMA erworben worden sei und sie 15 Euro auf der Stube des Klägers an diesen übergeben habe. Im Widerspruch zur Aussage der Obergefreiten U. stehe auch, dass der Stabsgefreite H2. erklärt habe, dass er von ihm und der Obergefreiten U. Hinweise zur Einnahme erhalten habe. Richtig sei lediglich, dass er dem Stabsgefreiten H2. auf Nachfrage erklärt habe, dass MDMA auf unterschiedliche Art und Weise konsumiert werden könne. Ebenso gebe es Widersprüche zwischen den Aussagen der Obergefreiten U. und des Obergefreiten B. . Abgesehen davon könne der Soldat C. bestätigen, dass der Stabsgefreite H2. bereits vor seiner Vernehmung am 7. Februar 2018 einen verwirrten Eindruck gemacht habe und gesundheitlich derart angeschlagen gewesen sei, dass er sich in medizinischer Behandlung hätte begeben müssen. Auch aufgrund der Folgen des von dem Stabsgefreiten eingeräumten mindestens einjährigen Konsums von Cannabis müsse die Überzeugungskraft seiner Aussage ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Hinsichtlich der Obergefreiten U. habe es bereits einen Vorfall gegeben, bei dem sie wider besseres Wissen einen anderen Kameraden angezeigt habe. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Kläger nach der Stellungnahme seiner Vertrauensperson bislang - auch im Hinblick auf Betäubungsmittel - noch nicht negativ aufgefallen sei. Mit Beschwerdebescheid vom 14. Juni 2018, zugestellt mit Empfangsbekenntnis am 20. Juni 2018, wies das Bundesamt die Beschwerde zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte es die im Ausgangsbescheid angestellten Erwägungen. Ergänzend hierzu führte es im Wesentlichen aus: Durch den Besitz und die Veräußerung von Betäubungsmitteln in der Kaserne habe der Kläger gegen seine Pflichten aus den §§ 7, 11 und 17 Abs. 2 SG verstoßen. Die Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG gelte vor allem bei solchen Vorgängen, die erfahrungsgemäß schwer kontrollierbar seien. Dazu gehörten der Besitz und die Veräußerung von Betäubungsmitteln. Die Bundeswehr sei aufgrund ihrer verfassungsmäßigen Stellung in die Werte- und Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland fest eingebunden. Von jedem Soldaten werde daher eine Loyalität gegenüber der geltenden Rechtsordnung verlangt. Ein Verstoß gegen § 11 SG folge daraus, dass der Besitz und Handel mit Betäubungsmitteln innerhalb und außerhalb des Dienstes verboten ist, worüber der Kläger auch belehrt worden sei. Das Verhalten des Klägers widerspreche schließlich auch der allgemeinen Wohlverhaltenspflicht des § 17 Abs. 2 SG, wonach von dem Soldaten eine achtungs- und vertrauensvolle Dienstausübung erwartet werde. Soweit der Kläger geltend mache, die Aussagen des Stabsgefreiten H2. und der Obergefreiten U. seien falsch, sei nicht ersichtlich, welches Interesse die Soldaten an einer Falschaussage haben sollen. Die Aussagen seien zudem schlüssig und nachvollziehbar. Soweit die Aussagen im Einzelnen voneinander abweichen, ändere dies nichts an der Kernaussage, wonach der Kläger dem Stabsgefreiten H2. die Drogen verkauft haben soll. Die Pflichtwidrigkeiten gefährdeten die militärische Ordnung ernstlich, was sich bereits aus einer relevanten Nachahmungsgefahr ergebe. Ebenso sei das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet. Die Entlassungsverfügung sei schließlich auch ermessensfehlerfrei, da ein atypischer Fall, der es ausnahmsweise rechtfertige, von einer Entlassung abzusehen, nicht vorliege. Daher sei eine fristlose Entlassung erforderlich. Am 29. Mai 2019 erhob die Staatsanwaltschaft Q. unter dem Aktenzeichen 22 Js 332/18 Anklage gegen den Kläger wegen des Vorwurfs, am 22. November 2017 in I. mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel getrieben zu haben. Am 28. August 2019 wurde das daraufhin eröffnete Hauptverfahren durch Beschluss des Amtsgerichts I. gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Im Rahmen der beiden Termine zur Hauptverhandlung vernahm der zuständige Strafrichter den Kläger und den Stabsgefreiten H2. sowie den Major O. . Die als Zeugin ebenfalls geladene Obergefreite U. erschien zu keinem der beiden Termine. In einem der Termine vor dem Amtsgericht I. erklärte der Kläger am 7. August 2019 im Wesentlichen: Der gegen ihn erhobene Vorwurf sei unzutreffend. Er sei zwar von dem Stabsgefreiten H2. gefragt worden, ob er MDMA beschaffen könne. Dies habe er aber abgelehnt. Er sei von ihm auch gefragt worden, wie MDMA einzunehmen sei. Nach dem Konsum sei es dem Stabsgefreiten H2. schlecht gegangen, weshalb die Obergefreite U. ihn um Hilfe gebeten habe. Soweit er von dem Stabsgefreiten H2. belastet worden sei, beruhe die Aussage auf der Ausübung von Druck durch den vernehmenden Offizier. So sei der Stabsgefreite H2. mehrfach vernommen worden, weil dem Offizier die erste Aussage nicht gepasst habe. Auch sei er während der Vernehmung kollabiert, habe unter dem Einfluss von Drogen gestanden und sei mehrfach aus dem Vernehmungsraum herausgelaufen. Die belastende Aussage der Obergefreiten U. könne darauf beruhen, dass er, der Kläger, sich zuvor negativ über sie geäußert habe. Soweit er wisse, habe der Stabsgefreite H2. das MDMA von jemanden aus P. oder H3. erhalten. Der Stabsgefreite H2. erklärte am selben Tag gegenüber dem Amtsgericht I. im Wesentlichen: Bei seiner Aussage am 7. Februar 2018 sei er nicht zurechnungsfähig gewesen. Aufgrund von psychischen Problemen könne er sich daran kaum noch erinnern. Er wisse nicht, wie das MDMA in die Kaserne gekommen sei. Er habe die Drogen in der Kaserne gekauft; von wem wolle er nicht sagen. Im Übrigen sei es einfach, in der Kaserne Drogen zu kaufen. Bei der Vernehmung am 7. Februar 2018 sei er durch den Major O. sowie der Oberstabsfeldwebel T1. unter Druck gesetzt worden. Insgesamt sei es ihm so schlecht gegangen, dass er alles ausgesagt hätte. Gegenüber der Obergefreiten U. habe er nur deswegen angegeben, dass er die Drogen von dem Kläger für 50 Euro erworben habe, da er dem Kläger in dieser Höhe Geld geschuldet und sich dafür geschämt habe. Beim zweiten Termin vor dem Amtsgericht I. am 28. August 2019 schilderte der Major O. im Wesentlichen: Er habe im Dezember 2017 die Meldung erhalten, dass in der Kaserne Drogen konsumiert worden seien. Nach seinem Urlaub habe er im Februar 2018 disziplinarische Ermittlungen aufgenommen. Nach seiner Einschätzung habe der Stabsgefreite H2. am 7. Februar 2018 nicht unter dem Einfluss von Drogen gestanden. Die Vernehmung des Stabsgefreiten habe nicht längerfristig unterbrochen werden müssen. Während der Vernehmung sei ihm allerdings die Tragweite seines Handelns bewusst geworden, woraufhin er sehr angespannt gewesen sei und angefangen habe zu weinen. Es sei allerdings kein Druck aufgebaut worden; ebenso wenig sei er verbal genötigt worden. Den Kläger habe er von sich aus als Lieferanten des MDMA genannt. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge H2. nicht vernehmungsfähig gewesen sei, habe er nicht gehabt. Entsprechendes sei von ihm auch nicht erwähnt worden. Zum Termin des Amtsgerichts I. vom 28. August 2019 legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers ein Schreiben des Stabsgefreiten H2. vor, indem dieser gegenüber dem Prozessbevollmächtigten erklärte: Er bitte um Hilfe bei der Rücknahme seiner Aussage vom 7. Februar 2018. Er sei, was sich auch aus seinen Gesundheitsunterlagen ergebe, damals nicht in der Lage gewesen, Gedankengänge klar zu fassen und zum Ausdruck zu bringen. An die genauen Details des Tatvorwurfs könne er sich nicht erinnern. Er wolle daher, dass seine Aussage nicht verwendet werde. Bereits am 12. Juli 2018 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage wiederholt und vertieft er seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Die Aussagen des Stabsgefreiten H2. und der Obergefreiten U. entsprächen nicht der Wahrheit. Insoweit seien auch gesundheitliche Einschränkungen der vorgenannten Personen aufgrund des Missbrauchs von Betäubungsmitteln zu berücksichtigen. Der Stabsgefreite H2. sei dazu gedrängt worden, ihn zu belasten; zudem stehe der gesundheitliche Zustand des Zeugen H4. der Verwertung seiner Aussage entgegen. So sei er während der Vernehmung am 7. Februar 2018 mehrfach nervlich zusammengebrochen, was in der Vernehmungsniederschrift nicht erwähnt werde; insoweit werde auch Bezug auf das Schreiben des Stabsgefreiten H2. Bezug genommen, welches bereits am 28. August 2019 beim Amtsgericht I. eingereicht worden sei. Hinsichtlich der Aussage der Obergefreiten U. sei zu berücksichtigen, dass Widersprüche auch im Rahmen ihrer ergänzenden Vernehmung nicht ausgeräumt worden seien. Zudem habe sie bereits in einem anderen Zusammenhang die Soldatin N. zu Unrecht belastet, was sie im Nachhinein widerrufen habe. Abgesehen davon hätten die vorgenannten Personen in seinem Beisein angehört werden müssen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 26. April 2018 in der Gestalt des Beschwerdebescheids vom 14. Juni 2018 aufzuheben. Ferner beantragt der Kläger, die Zuziehung seines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte wiederholt und vertieft die in den angefochtenen Bescheiden enthaltenen Ausführungen. Ergänzend macht sie geltend: Ein Anwesenheitsrecht eines Beschuldigten im Rahmen von Vernehmungen sei sowohl im Disziplinarrecht als auch im Strafprozessrecht nicht vorgesehen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen und Zeugen U. , H2. , V. und B. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte (ein Heft), die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (zwei Hefte), die über den Kläger geführte Personalakte (ein Ordner), und die beigezogene Strafakte des Amtsgerichts I. - 22 Js 332/18 - Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Das Gericht entscheidet gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch die Einzelrichterin, nachdem ihr das Verfahren mit Kammerbeschluss vom 27. Mai 2019 zur Entscheidung übertragen wurde (§ 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). B. Die zulässige Klage ist auch begründet. Die Entlassungsverfügung vom 26. April 2018 in der Gestalt des Beschwerdebescheids vom 14. Juni 2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Als Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids in Gestalt des Beschwerdebescheids kommt allein § 55 Abs. 5 SG in Betracht. Danach kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und ein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Die fristlose Entlassung nach dieser Vorschrift ist keine disziplinarische Maßnahme, sondern soll die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gewährleisten. Die fristlose Entlassung stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft zu vermeiden. Bereits aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 5 SG ergibt sich, dass diese Gefahr gerade als Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohen muss. Dies ist von den Verwaltungsgerichten aufgrund einer nachträglichen Prognose zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 28/10 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 16. August 2010 - 2 B 33.10 -, juris Rn. 6 ff; Beschluss vom 28. Januar 2013 - 2 B 114.11 -, juris Rn. 8. Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung der militärischen Ordnung ernstlich sein muss, entscheidet das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar können Dienstpflichtverletzungen auch dann eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung herbeiführen, wenn es sich um ein leichteres Fehlverhalten handelt oder mildernde Umstände hinzutreten. Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 28/10 -, juris Rn. 11; Beschluss vom 28. Januar 2013 - 2 B 114.11 -, juris Rn. 9. Auf dieser Grundlage haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist: dies gilt vor allem für Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen. Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Bereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr). Jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 2 B 114.11 -, juris 10. Der Besitz oder der Konsum von Betäubungsmitteln in der Kaserne stellt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. Urteile vom 13. Dezember 1990 - 2 WD 25.90 -, juris; vom 24. September 1992 - 2 C 17.91 -, juris und vom 10. August 1994 - 2 WD 24.94 -, juris - eine Dienstpflichtverletzung dar. Ein solches Verhalten verletzt die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) und die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) auch im militärischen Kernbereich, weil es unmittelbar die Einsatzbereitschaft der Truppe gefährdet. Regelmäßig liegt darin auch ein Verstoß gegen die Gehorsamspflicht (§ 11 SG), wenn der Soldat über das Verbot des unbefugten Besitzes und des Konsums von Betäubungsmitteln in militärischen Anlagen belehrt worden ist. Das Verbleiben eines Soldaten im Dienst, der in militärischen Unterkünften Betäubungsmittel konsumiert hat, stellt deshalb in der Regel eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung dar; es hätte negative Vorbildwirkung, die es der Bundeswehr erschweren würde, ihren Verteidigungsauftrag zu erfüllen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 -, juris Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 29. August 2012 - 1 A 2084/07 -, juris Rn. 128 ff. Unter Anwendung dieser Maßstäbe kann auch der einmalige Besitz einer chemischen Drogensubstanz geeignet sein, eine Dienstpflichtverletzung im oben genannten Sinne zu begründen. Dies gilt umso mehr, wenn mehrere Kameraden einen entsprechenden Vorfall mitbekommen haben und auch im weiteren Kollegenkreis innerhalb der Kaserne hierüber gesprochen worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2020 - 1 B 1640/19 -, juris Rn. 4 und 10; Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. Februar 2020 - 6 CS 19.2403 -, juris 3. Orientierungssatz und Rn. 13; VG Münster, Urteil vom 21. August 2014 - 5 K 3074/13 -, juris Rn. 30. II. Eine diese Anforderungen erfüllende Dienstpflichtverletzung ist dem Kläger zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung - vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2012 - 1 A 846/12 -, juris Rn. 44 - nicht nachweisbar. Das Gericht konnte aufgrund der Beweisaufnahme - vgl. zur Erforderlichkeit der Durchführung einer Beweisaufnahme: BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 -, juris Rn. 15 - nicht die Überzeugung erlangen, dass der Kläger die zwischen den Beteiligten in tatsächlicher Hinsicht streitige und ihm vorgeworfene Handlung, im November 2017 in der H1. in I. Betäubungsmittel besessen und diese veräußert zu haben, tatsächlich vorgenommen hat. 1. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Absolute Gewissheit ist bei der Überzeugungsbildung nicht notwendig. Genügend, aber auch erforderlich ist ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Januar 2020 - 14 K 6667/19 - juris Rn. 47; Kopp/Schenke, VwGO, 2. Auflage 2019, § 108 Rn. 5. Es muss eine "innere Notwendigkeit" bestehen, die streitige Tatsache als wahr oder nicht wahr anzusehen. Gerade dadurch unterscheidet sich die Überzeugung vom einfachen Glauben, Meinen oder Für-Möglich-Halten. Vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 108 Rn. 68. 2. Gemessen an diesen Maßstäben bestehen aufgrund der vom Gericht durchgeführten Beweisaufnahme hinreichend gewichtige Restzweifel daran, dass sich die von der Beklagten behaupteten und der angefochtenen Entlassungsverfügung zugrundeliegenden Ereignisse tatsächlich zugetragen haben. a) Der einzige Zeuge, der - wie noch zu zeigen sein wird - nach dem Ergebnis der gerichtlichen Beweisaufnahme eine eventuelle Übergabe der Drogen durch den Kläger durch seine eigene Wahrnehmung hätte bezeugen können, ist der Zeuge H2. . Dieser konnte sich jedoch an das von der Beklagten behauptete Drogengeschäft zwischen ihm und dem Kläger nicht erinnern. Nach seinen Angaben hat er sich sowohl vor als auch während als auch nach den streitgegenständlichen Ereignissen in einem psychisch erheblich geschwächten Zustand befunden, der auf eine Posttraumatische Belastungsstörung und seinen damaligen regelmäßigen Drogenkonsum zurückzuführen sei. Daher wisse er nicht mehr, woher er das MDMA, welches er im November 2017 in der H1. konsumiert habe, bezogen habe. Die Angaben des Zeugen H2. , er könne sich nicht daran erinnern, wie er das MDMA beschafft habe, sind glaubhaft. Er hat für die erkennende Einzelrichterin nachvollziehbar geschildert, warum er sich an die Ereignisse Ende des Jahres 2017 nicht ansatzweise erinnert. So hat der Zeuge anschaulich beschrieben, dass er im entscheidungserheblichen Zeitraum unter einem massiven Drogenproblem litt und inwiefern dies sein Verhalten beeinflusste. Er hat zudem eindrucksvoll geschildert, in welch ausgeprägtem psychischen Ausnahmezustand er sich während seiner Zeit bei der Bundeswehr befunden hat und dass sein damaliges Verhalten unter diesem Gesichtspunkt zu bewerten ist. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der vom Zeugen H2. getätigten Angaben im Verwaltungsverfahren. Zwar gab der Zeuge H2. seinerzeit an, er habe von dem Kläger zwei Gramm MDMA Kristalle für insgesamt 50 Euro erworben. Jedoch ist die Glaubhaftigkeit dieser Aussage unter Berücksichtigung seines damaligen gesundheitlichen und geistigen Zustands zu bewerten. Für die erkennende Einzelrichterin ist aufgrund der Angaben des Zeugen sowie seiner im Rahmen der mündlichen Verhandlung wahrnehmbaren Körperreaktionen jedenfalls nicht auszuschließen, dass er zum Zeitpunkt seiner damaligen Vernehmung unter erheblichen psychischen und physischen Beeinträchtigungen litt, die seine Wahrnehmungs- und Steuerungsfähigkeit im Rahmen der behördlichen Vernehmungen beeinträchtigt haben könnten. Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben im Rahmen der behördlichen Vernehmungen im Jahr 2018 bestehen auch aufgrund seiner Angabe, ihm sei es im Jahr 2017 schlechter gegangen als heute, zumal die Vernehmungsfähigkeit des Zeugen selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch seinen Gesundheitszustand noch zeitweise eingeschränkt war. Das Gericht hegt daher zumindest hinreichend konkrete Zweifel daran, dass die Angaben des Zeugen H2. im Verwaltungsverfahren uneingeschränkt belastbar sind. Es erscheint jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass sein damaliges (Aussage-)Verhalten von seiner erheblichen Drogensucht beeinflusst gewesen und seine Angaben zum tatsächlichen Geschehen aus diesem Grunde ganz oder teilweise unrichtig waren. Entsprechendes bestätigen im Übrigen auch die anderen vom Gericht vernommenen Zeuginnen und Zeugen. So gab die Zeugin U. an, der psychische Zustand des Zeugen H2. habe sich Ende des Jahres 2017 bis Anfang des Jahres 2018 immer weiter verschlimmert. Der Zeuge V. gab an, in der Kompanie sei bekannt gewesen, dass der Zeuge H2. immer wieder Drogen konsumiert habe. Der Zeuge B. bekundete, er habe den Zeugen H2. als geistig und mental unsortiert und psychisch stark belastet erlebt; man habe kein ernstes Gespräch mit ihm führen können. Er habe oft wie abwesend auf der Stube gesessen, geweint und nachgedacht. Er könne sich noch daran erinnern, dass der Zeuge H2. regelmäßig Drogen konsumiert habe. Er habe das Gefühl gehabt, dass er vieles aus der Luft gegriffen erzähle. Er habe ihn eher mit Vorsicht genossen, da Gespräche mit ihm durch seine psychische Situation sehr belastet gewesen seien. b) Die Angaben der übrigen vom Gericht vernommenen Zeuginnen und Zeugen können nur als Indizienbeweise herangezogen werden, da sie unter Berücksichtigung ihrer gerichtlichen Vernehmungen das angebliche Tatgeschehen nicht unmittelbar persönlich wahrgenommen haben. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2009 - 19 B 1314/07 -, juris Rn. 17 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Januar 2020 - 14 K 6667/19 -, juris Rn. 61 unter Verweis auf OLG Hamm, Beschluss vom 16. Februar 1979 - 2 Ss OWi 311/79 -, juris. Der Indizienbeweis ist ein Beweis, bei dem von einer mittelbar bedeutsamen Tatsache auf eine unmittelbar entscheidungserhebliche Tatsache geschlossen wird; das Indiz kann durch persönliche oder sachliche Beweismittel festgestellt werden. Vgl. BayObLG, Urteil vom 3. Juli 1997 - 5St RR 36/97 -, juris Rn. 27; Vierhaus, Beweisrecht im Verwaltungsprozess, 2011, Rn. 389. Jedes Indiz reicht alleine für sich gesehen in der Regel nicht aus, um den vollen Beweis für die zu beweisende Tatsache zu erbringen. Allerdings kann die Gesamtschau aller Indizien diesen Beweis liefern, wenn sie unmittelbar auf den Geschehensablauf hinweisen und diesen wie einen Ring umschließen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Januar 2020 - 14 K 6667/19 -, juris Rn. 65. Dies vorausgeschickt lässt sich vorliegend auch mittels der vorhandenen Indizien nicht der Beweis erbringen, der Kläger habe im November 2017 in der H1. in I. Betäubungsmittel besessen und diese veräußert. aa) Zwar bekundete die Zeugin U. , sie glaube, der Zeuge H2. habe ihr damals berichtet, vom Kläger MDMA erworben zu haben. Dies begründet die Überzeugung des Gerichts, der dem Kläger gemachte Vorwurf, dem Zeugen H2. Drogen verkauft zu haben, sei zutreffend, jedoch nicht. Zwar hat die Zeugin U. eindrucksvoll und detailreich geschildert, wie sich ihre Einnahme von MDMA gemeinsam mit dem Zeugen H2. konkret ereignet hat. Das angebliche Erwerbsgeschäft unmittelbar persönlich miterlebt hat sie nach ihren Bekundungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung jedoch nicht. Ihre Annahme, der Zeuge H2. habe das MDMA vom Kläger erworben, beruht nach ihren Angaben aus der gerichtlichen Vernehmung danach allein auf den damaligen Angaben des Zeugen H2. ihr gegenüber sowie ihrer visuellen Wahrnehmung eines Chatverlaufs. Das Gericht zweifelt bereits aus dem Grunde an der Belastbarkeit der Aussage der Zeugin, weil sie hinsichtlich des Kerngeschehens eklatant von denjenigen Angaben abweicht, die die Zeugin in früheren Vernehmungen getätigt hat. So hat sie im Rahmen der behördlichen Vernehmung sinngemäß angegeben, sie habe das MDMA gemeinsam mit dem Zeugen H2. vom Kläger erhalten und es unmittelbar beim Kläger bezahlt. Eine Auflösung für diese Ungereimtheit liefert die Zeugin nicht. Das Gericht hegt überdies - wie bereits unter a) ausgeführt - hinreichende Zweifel daran, dass die Angaben des Zeugen H2. , vor dem die Zeugin U. nach ihren Angaben vor dem erkennenden Gericht die Information haben will, dass der Kläger der Drogenhändler gewesen sei, in dem streitgegenständlichen Zeitraum Ende November 2017 bis Anfang des Jahres 2018 als hinreichend belastbar eingestuft werden können. Das Gericht hält es zumindest für nicht unwahrscheinlich, dass die Angaben, die der Zeuge H2. gegenüber der Zeugin U. zum Hintergrund des Drogenerwerbs getätigt hat, inhaltlich unzutreffend sind. Wegen der Einzelheiten verweist das Gericht auf die bereits erfolgte Auswertung der Angaben des Zeugen H2. . Auch die Angaben der Zeugin U. , sie habe einem Chatverlauf, den sie auf dem Handy des Zeugen H2. gesehen habe, entnommen, dieser habe mit dem Kläger ein Drogengeschäft vereinbart, führen nicht zur Überzeugung des Gerichts, die dem Kläger vorgeworfenen Umstände seien zutreffend. Richtig ist zwar, dass aus Sicht der Zeugin in der Gesamtschau der dem Chatverlauf entnommenen Nachrichten mit dem von der Zeugin wiedergegebenen Inhalt eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestanden haben mag, dass der Zeuge H2. mit dem Kläger ein Drogengeschäft vereinbart haben könnte. Aus Sicht des Gerichts ist für die Chatnachrichten allerdings zumindest ein weiterer Hintergrund plausibel. Möglich erscheint es unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen nämlich ebenso, dass die Nachrichten im Chat die Begleichung von Fahrgemeinschafts- oder ähnlichen Schulden zum Gegenstand hatten. Für Letzteres spricht insbesondere, dass die Zeugin U. angibt, den Begriff "Drogen" im Chatverlauf nicht unmittelbar wahrgenommen zu haben. Ferner gibt der Zeuge H2. an, sich zur damaligen Zeit bei diversen Personen verschuldet zu haben, dies versucht habe zu kaschieren und letztlich den Überblick darüber verloren zu haben, wem er was geschuldet habe. Dass Gegenstand des Chats nicht ein Drogengeschäft, sondern die Abwicklung einer Schuldenrückzahlung gewesen ist, erscheint daher ebenfalls plausibel. Davon abgesehen muss auch berücksichtigt werden, dass die Angaben der Zeugin U. von gewissen Erinnerungslücken geprägt sind. Dies bringt sie durch die Verwendung von Formulierungen wie "ich glaube" oder "so genau kann ich mich heute nicht mehr daran erinnern" selbst zur Kenntnis. Auch gab sie ihm Rahmen ihrer Vernehmung im Verwaltungsverfahren an, der Zeuge H2. habe mit ihr vereinbart, den Kaufpreis für die Drogen hälftig teilen zu wollen. Im Rahmen ihrer gerichtlichen Vernehmung erklärte sie jedoch, der Zeuge H2. habe darauf bestanden, den Großteil des Kaufpreises selbst zu zahlen; sie habe lediglich 10,00 € begleichen müssen. Dieses Aussageverhalten verdeutlicht, dass die Angaben der Zeugin gut dreieinhalb Jahre nach den angeblichen Ereignissen insgesamt von erheblichen Einschränkungen ihres Erinnerungsvermögens betroffen sind. Daher sind ihre Angaben darüber, was dem Chatverlauf zwischen dem Kläger und dem Zeugen H2. zu entnehmen gewesen sei, im Ergebnis ohnehin nur sehr eingeschränkt belastbar. Auch dass die Zeugin U. bekundet, sie habe den Kläger am Abend des 22. November 2017 auf die Stube des Zeugen H2. gerufen, weil dieser die Drogen vom Kläger erworben habe, führt als Indiz nicht zur Überzeugung des Gerichts, der gegenüber dem Kläger erhobene Tatvorwurf sei erwiesen. Denn diese Bekundung beruht allein auf der subjektiven Vorstellung der Zeugin U. , der Kläger sei an dem Abend auf die Stube gekommen, um sich um den Zeugen H2. zu kümmern, weil dessen Zustand auf einem mit ihm, dem Kläger, getätigten Drogengeschäfts beruht habe. Hingegen erscheint es aus Sicht der erkennenden Einzelrichterin ebenso plausibel, dass der Kläger dem Zeugen H2. zur Hilfe kam, weil er, der Kläger, aufgrund seines Drogenkonsums in der Zeit vor seinem Diensteintritt bei der Bundeswehr gewisse Erfahrungen mit der Einnahme und den Auswirkungen von MDMA gesammelt hatte und sich daher einen gewissen Erfahrungsschatz betreffend Körperreaktionen auf konsumiertes MDMA zuschrieb. bb) Bei den Angaben der Zeugen V. und B. handelt es sich um Indizien, die allein gegen die Einbindung des Klägers in ein etwaiges Drogengeschäft mit dem Zeugen H2. sprechen. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass die beiden Zeugen die Ereignisse des Abends des 22. November 2017 nur in sehr geringem Umfang überhaupt persönlich miterlebt haben und die diesbezüglichen Angaben daher nur sehr vage und allgemein sind. Gleichwohl haben die Zeugen glaubhaft sinngemäß bekundet, dass vor allem die Zeuginnen und Zeugen U. und H2. Auslöser des in der Kaserne bestehenden Drogenproblems gewesen seien; der Kläger sei nach ihrer Kenntnis selbst nie in Kontakt mit Drogen gekommen. cc) Dass Durchsuchungen beim Kläger (Spind, Handy, PKW) ergebnislos geblieben sind und keine Drogenfunde erheben haben, lässt zwar keine belastbaren Rückschlüsse darauf zu, ob das streitgegenständliche Drogengeschäft tatsächlich stattgefunden hat. Gleichwohl begründet auch dieser Umstand zumindest gewisse Zweifel daran, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum in Betäubungsmittelgeschäfte verwickelt gewesen ist. c) Insgesamt verkennt das Gericht nicht, dass es unter Zugrundelegung des Ergebnisses der Beweisaufnahme auch nicht völlig ausgeschlossen erscheint, dass der Kläger die ihm vorgeworfene Handlung wohlmöglich begangen hat. Erforderlich im Sinne von § 108 Abs. 1 VwGO ist jedoch nicht, dass das Gericht vom Gegenteil des behaupteten Vorwurfs überzeugt ist. Es genügt, dass das Gegenteil des behaupteten Vorwurfs zumindest für möglich gehalten wird. Unter Berücksichtigung des soeben erläuterten Ergebnisses der Beweisaufnahme verbleiben aber gerade erhebliche Restzweifel daran, dass der dem Kläger gemachte Vorwurf, im November 2017 in der H1. in I. Betäubungsmittel besessen und diese veräußert zu haben, tatsächlich zutrifft. 3. Das Gericht konnte ohne Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes von einer Vernehmung der Zeugin Batc (geb. N. ) abgesehen. Gemäß § 86 Abs. 1 Hs. 1 erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Sachaufklärung soll in einer Art und Weise durchgeführt werden, die zu einer vollständigen und zutreffenden tatsächlichen Entscheidungsgrundlage führt und es zugleich jedem Verfahrensbeteiligten ermöglicht, auf die Ermittlung des Sachverhalts Einfluss zu nehmen. Das Recht eines Verfahrensbeteiligten, im Rahmen eines geordneten Verfahrens an der Sachaufklärung durch das Gericht teilzuhaben, ist unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) geboten, insbesondere wenn aus den vom Gericht ermittelten Tatsachen nachteilige Folgen für diesen Verfahrensbeteiligten gezogen werden können. Ihm muss deshalb die Möglichkeit eingeräumt sein, an der Erhebung von Beweisen mitzuwirken, um sich ein eigenes Bild von den Beweismitteln machen zu können, sein Fragerecht auszuüben und durch eigene Anträge der Beweiserhebung ggf. eine andere Richtung zu geben. Aus dem Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) folgt darüber hinaus, dass der Verfahrensbeteiligte hinreichend Gelegenheit haben muss, sich mit den Ergebnissen der Beweisaufnahme auf der Grundlage eines eigenen unmittelbaren Eindrucks auseinanderzusetzen und ggf. dazu Stellung zu nehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 28/10 -, juris Rn. 18 m.w.N. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet das Gericht, alle vernünftigerweise zu Gebote stehenden Aufklärungsmöglichkeiten bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu nutzen. Das Gericht muss daher alle Aufklärungsbemühungen unternehmen, auf die die Beteiligten - insbesondere durch begründete Beweisanträge - hinwirken oder die sich hiervon unabhängig aufdrängen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 -, juris Rn. 24 f. m.w.N. a) Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts daher zum einen nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein durch einen Rechtsanwalt vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 20. Januar 2021 - 2 A 1010/19 -, juris Rn. 10 f. Vorliegend haben die Beteiligten sogar schriftsätzlich erklärt, auf eine Vernehmung der Zeugin C1. könne verzichtet werden. Vgl. dazu auch Bayer. VGH, Beschluss vom 22. August 2016 - 10 ZB 16.804 -, juris Rn. 5. b) Etwas anderes gilt unter Anwendung der bereits dargestellten Kriterien zum anderen nur dann, wenn sich dem Gericht eine weitere Sachverhaltsermittlung oder Beweiserhebung offensichtlich hätte aufdrängen müssen oder sonst geboten gewesen wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 28/10 -, juris Rn. 24 f. m.w.N.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 3. Februar 2012 - 2 A 188/08 -, juris; Beschluss vom 13. August 2012 - 2 A 587/09 -, juris und Beschluss vom 23. Mai 2018 - 2 A 720/16 -, juris. Die Zeugin C1. ist hinsichtlich des unmittelbaren Erwerbsvorgangs jedoch lediglich Randperson des Geschehens; vernünftigerweise ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ersichtlich, wie sie über die bereits eingeholten Aussagen der Zeuginnen und Zeugen hinaus zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hätte beitragen können. 4. Die Nichterweislichkeit der dem Kläger vorgeworfenen Handlung des Besitzes und Handeltreibens mit Betäubungsmittelns am 22. November 2017 in der H1. -Weber-Kaserne in I. geht zu Lasten der Beklagten. Sind - wie dargelegt - alle ernsthaft in Betracht kommenden Aufklärungsmöglichkeiten ausgeschöpft, ohne dass bestimmte entscheidungserhebliche Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts feststehen, so geht die Nichterweislichkeit der Tatsachen zu Lasten dessen, der daraus für sich günstige Rechtsfolgen herleitet. St. Rspr.; vgl nur OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2002 - 12 A 693/99 -, juris Rn. 27. Im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits um eine Anfechtungsklage trägt die Behörde die Beweislast für die Tatsachen, die nach § 55 Abs. 5 SG Voraussetzung für die von dem angefochtenen Bescheid angeordnete belastende Rechtsfolge - die Entlassung des Klägers - ist. Vgl. Schoch/Schneider, VwGO, 40. EL Februar 2021, § 108 Rn. 102. Das Risiko der in diesem Fall bestehenden Unaufklärbarkeit der entscheidungserheblichen Tatsachen geht daher zur Lasten der Beklagten. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. D. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war darüber hinaus für notwendig zu erklären. Die Maßstäbe hierfür sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - 6 B 14/09 -, juris; Beschluss vom 1. Juni 2010 - 6 B 77/09 -, juris. Danach ist die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Bevollmächtigten im Vorverfahren - anders als diejenige von Anwaltskosten im gerichtlichen Verfahren - nicht automatisch, sondern je nach Lage des Einzelfalls und nur unter der Voraussetzung der konkreten Notwendigkeit anzuerkennen, wobei die Notwendigkeit einer Aufwendung gem. § 162 Abs. 1 VwGO aus der Sicht einer verständigen Partei zu beurteilen ist, die bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten. Maßgebend ist daher, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts danach nur dann, wenn es dem Beteiligten nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 2014 - 6 B 21/14 -, juris. Die Schwierigkeit der Sachlage ist allerdings nicht abstrakt, sondern unter Berücksichtigung der Sachkunde und der persönlichen Verhältnisse des Widerspruchs- bzw. Beschwerdeführers festzustellen. Darüber hinaus wird die Notwendigkeit der Zuziehung auch durch die Bedeutung der Streitsache für den Betroffenen bestimmt. Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 3. April 2013 - 3 D 100/12 -, juris. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die förmliche Vollmachterteilung zur Einlegung des Widerspruchs bzw. - in diesem Falle - der Beschwerde. Im vorliegenden Fall ergibt sich die Schwierigkeit der Sachlage aus dem Umstand, dass die Schwerpunkte des Streits insbesondere im tatsächlichen Bereich (u.a. Fragen der tatsächlichen Sachaufklärung und der Beweislast) angesiedelt waren und insoweit durchaus komplexe Probleme betrafen. Es kann nicht erwartet werden, dass die in dem Beschwerdeverfahren entscheidungsrelevanten Problemkreise von einem juristischen Laien vollumfänglich hätten erfasst und entsprechend aufgearbeitet werden können.