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Beschluss

2 A 1010/19

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 2 A 1010/19 3 K 3713/17 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung vertreten durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Abteilung IV Referat 1.2 Militärringstraße 1000, 50737 Köln - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen Soldatenrechts hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 20. Januar 2021 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwal- tungsgerichts Chemnitz vom 14. August 2019 - 3 K 3713/17 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 17.612,14 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) liegen nicht vor. 1. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit mit Ablauf des 11. Juli 2017. Sie war seit dem 1. Oktober 2013 Soldatin auf Zeit; ihr Dienstverhältnis hätte regulär zum 30. September 2017 geendet. Mit Bescheid vom 23. Juni 2017 wurde sie nach § 55 Abs. 5 SG fristlos aus dem Dienstverhältnis entlassen, weil sie durch den Konsum von Betäubungsmitteln im Zeitraum zwischen September 2016 und Februar 2017 ihre Dienstpflichten schuldhaft verletzt habe und ihr Verbleiben im Dienst nicht mehr tragbar sei. Die nach erfolglosem Beschwerdeverfahren erhobene Klage wies das Verwaltungs- gericht mit Urteil vom 14. August 2019 - 3 K 3713/17 - als unbegründet ab. Die fristlose Entlassung der Klägerin auf der Grundlage von § 55 Abs. 5 SG begegne keinen rechtlichen Bedenken. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung stelle jeglicher Konsum von Betäubungsmitteln (einmalig wie mehrmalig, inner- oder außerdienstlich) regelmäßig eine Dienstpflichtverletzung dar. Das Verwaltungsgericht sei überzeugt, dass die Klägerin - entgegen ihren Ausführungen - wiederholt Betäubungsmittel konsumiert habe. Dies ergebe sich aus den in den Gesundheitsakten befindlichen positiven Drogenschnelltests (ein Test im Dezember 2015 sowie sechs 1 2 3 3 weitere im Zeitraum Dezember 2016 bis Februar 2017) sowie zwei Labor- untersuchungen von Urinproben im Dezember 2016, die ebenfalls positiv auf Canna- binoide ausgefallen seien. Dem stehe der von der Klägerin vorgelegte negative Test ihrer Hausärztin vom 9. Dezember 2016 nicht entgegen, zumal bereits ein einmaliger Konsum ausreiche. Der erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte und nicht näher begründete Einwand einer Testverfälschung durch Medikamenten- einnahme führe zu keinem anderen Ergebnis. Zudem habe die Klägerin nach dem Befundbericht des Bundeswehrkrankenhauses H und des Oberfeldarztes Dr. K einen Betäubungsmittelkonsum Ende des Jahres 2015 eingeräumt. Die Dienstpflichtverletzung habe auch die militärische Ordnung i. S. des § 55 Abs. 5 SG ernsthaft gefährdet. Es habe zum einen Wiederholungsgefahr bestanden; dem stehe nicht entgegen, dass der Klägerin im Zeitraum nach Ankündigung der Entlassung kein Drogenkonsum mehr nachgewiesen worden sei. Zum anderen stelle der wiederholte Drogenkonsum eine Disziplinlosigkeit dar, die bei Nichtahndung eine Nachahmungs- gefahr begründe. Die Entlassung habe damit im - intendierten - Ermessen der Beklag- ten gestanden. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Die Entscheidung der Beklag- ten begegne weder im Hinblick auf das bevorstehende reguläre Ende des Soldaten- verhältnisses noch angesichts der Möglichkeit einer Disziplinarmaßnahme Bedenken. Die Klägerin macht mit ihrem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einem Betäubungsmittelkonsum der Klägerin ausgegangen. Die Feststellungen auf S. 10 des Urteils seien widersprüchlich, die Schlussfolgerungen aus den Laboruntersuchungen fehlerhaft. Tatsächlich hätte das Verwaltungsgericht Zweifel an den Ergebnissen der Schnelltests und der zweiten Laboruntersuchung hegen und diese durch ein Sachverständigengutachten und Einvernahme der in der Klageschrift angebotenen Zeugen klären müssen. Das Verwaltungsgericht habe sich nicht hinreichend mit dem Abbau von Drogen auseinandergesetzt. Der Vorwurf, die Klägerin habe eine Probe durch Hinzufügen von Wasser bewusst verfälscht, sei unzutreffend. Das Verwaltungsgericht habe die Einwendungen der Klägerin, insbesondere das Testergebnis der Hausärztin, nicht zutreffend gewürdigt. Aus den dargelegten Gründen weise die Rechtssache zudem erhebliche tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 4 4 2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzel- fallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Ver- waltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Ver- anlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungs- grund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechts- sätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssi- gen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000, NVwZ 2000, 1164; Kammerbeschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 228/02 -, juris). Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die auf § 55 Abs. 5 SG gestützte Entlassung der Klägerin aus dem Soldatenverhältnis keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Der Senat verweist hierzu zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 8 bis 14) und macht sie sich zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend wird zu den geltend gemachten Einwänden im Einzelnen wie folgt ausgeführt: a) Soweit die Klägerin ausführt, ein Drogenkonsum im maßgeblichen Zeitraum lasse sich nicht nachweisen und hierzu auf den von ihr vorgelegten negativen Drogentest der Hausärztin und eine - in der Gesundheitsakte nicht dokumentierte - Medikamenteneinnahme verweist, wiederholt und vertieft sie ihre bereits erstinstanzlich vorgebrachte, von der rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts abweichende rechtliche Bewertung des Sachverhalts. Indessen hat das Verwaltungsgericht unter Heranziehung der einschlägigen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung im Einzelnen ausgeführt, weshalb es auch unter Berücksichtigung dieser Einwände davon überzeugt sei, dass die Klägerin im angegebenen Zeitraum Betäubungsmittel konsumiert habe. Hiermit setzt sich der Zulassungsantrag nicht substantiiert auseinander. 5 6 7 8 5 b) Die von der Klägerin geltend gemachte Widersprüchlichkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf S. 10 des Urteils vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Die Feststellungen zu den Kreatininwerten der beiden Laboruntersuchungen entsprechen den von der D P übermittelten Befunden: Dort ist im Befundbericht zur zweiten Laboruntersuchung vom 6. Dezember 2016 zum Kreatininwert vermerkt: „Hinweis auf Verdünnungseffekt (z.B. durch übermäßige Flüssigkeitsaufnahme vor Probengewinnung)“. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich offen gelassen, ob die festgestellte Verdünnung als Versuch, das Ergebnis zu verfälschen, zu sehen sein könnte, und damit einen entsprechenden Vorwurf gegen die Klägerin gerade nicht erhoben. Es hat indes den - nicht zu beanstandenden - Schluss gezogen, der trotz Verdünnung festgestellte positiven Cannabinoidbefund weise erst recht auf die Einnahme von Betäubungsmitteln hin. c) Soweit die Klägerin mit ihrem Vorbringen rügt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht ohne weitere Aufklärung, ohne ein Sachverständigengutachten einzuholen und die angebotenen Zeugen zu vernehmen, auf die eigene Sachkenntnis stützen dürfen, folgt hieraus kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO). Zwar kann ein Verfahrensfehler Richtigkeitszweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen. Verfahrensfehler sind Verstöße gegen die Regelungen des Verwaltungsprozessrechts, wozu auch ein Verstoß gegen die in § 86 Abs. 1 VwGO normierte gerichtliche Aufklärungspflicht gehört. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts aber grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein durch einen Rechtsanwalt vertretener Beteiligter - wie hier die Klägerin - nicht ausdrücklich beantragt hat. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat ausweislich des Sitzungsprotokolls im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14. August 2019 keinen Beweisantrag gestellt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich dem Gericht eine weitere Sachverhaltsermittlung oder Beweiserhebung offensichtlich hätte aufdrängen müssen oder sonst geboten gewesen wäre (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschl. v. 3. Februar 2012 - 2 A 188/08 -; Beschl. v. 13. August 2012 - 2 A 587/09 - und Beschl. v. 23. Mai 2018 - 2 A 720/16 -. alle juris). Vor dem Hintergrund, dass das Verwaltungsgericht ausgehend von sieben positiven Drogenschnelltests und zwei positiven Laborbefunden 9 10 11 6 vom Betäubungsmittelkonsum der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum überzeugt war, waren weitere Ermittlungen nicht angezeigt. Etwas anderes wird auch durch die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, die insoweit lediglich auf das Vorhandensein (auch) negativer Tests im betreffenden Zeitraum verweist. Dass ein negativer Test indes einem durch positive Tests nachgewiesenen Drogenkonsum nicht entgegensteht, hat das Verwaltungsgericht zutreffend begründet (vgl. UA S. 10). Soweit die Klägerin darauf hinweist, der Abbauprozess könne länger andauern als vom Verwaltungsgericht mit drei bis fünf Tagen veranschlagt, kommt es auf diese Frage nicht an, nachdem ein mehrfacher Konsum durch die vorhandenen positiven Tests und Befunde nachgewiesen ist. Das Verwaltungsgericht hat schließlich ergänzend darauf abgestellt, dass die Klägerin selbst einen Betäubungsmittelkonsum Ende des Jahres 2015 zugegeben habe (vgl. UA S. 11). Hiermit erfolgt im Zulassungsantrag keine Auseinandersetzung. 3. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (SächsOVG, Beschl. v. 16 April 2008, SächsVBl. 2008, 191,194; st. Rspr.). Solche Schwierigkeiten zeigt die Klägerin hier nicht auf. Vielmehr ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass sich die im vorliegenden Fall aufgeworfenen Tatsachen- und Rechtsfragen ohne weiteres im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens einschließlich der mündlichen Verhandlung ausgehend von der in Bezug genommenen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung anhand der beigezogenen Gesundheitsakte klären lassen. Es wird hierzu auf die Ausführungen unter 2. verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten Einwände nicht erhoben haben. 12 13 14 15 7 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Henke 16