Beschluss
19 B 1314/07
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
22mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
22 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Das Bestimmungsrecht der Erziehungsberechtigten für die religiöse Ausrichtung einer öffentlichen Grundschule richtet sich nach ihrem gemeinsamen religiösen Bekenntnis und ist nicht voraussetzungslos ausübbar.
• Ein Umwandlungsantrag in eine Bekenntnisschule ist unbeachtlich, wenn er nicht von bekenntnisbezogenen Gründen getragen ist, sondern verfahrensfremde Zwecke verfolgt.
• Zur Feststellung der inneren Willensrichtung der Eltern kann ein Indizienbeweis führen; zeitlicher Zusammenhang, öffentliche Äußerungen und die Zusammensetzung der Anträge können tragfähige Indizien sein.
Entscheidungsgründe
Umwandlungsantrag in Bekenntnisschule: Fehlen bekenntnisbezogener Gründe führt zur Unbeachtlichkeit • Das Bestimmungsrecht der Erziehungsberechtigten für die religiöse Ausrichtung einer öffentlichen Grundschule richtet sich nach ihrem gemeinsamen religiösen Bekenntnis und ist nicht voraussetzungslos ausübbar. • Ein Umwandlungsantrag in eine Bekenntnisschule ist unbeachtlich, wenn er nicht von bekenntnisbezogenen Gründen getragen ist, sondern verfahrensfremde Zwecke verfolgt. • Zur Feststellung der inneren Willensrichtung der Eltern kann ein Indizienbeweis führen; zeitlicher Zusammenhang, öffentliche Äußerungen und die Zusammensetzung der Anträge können tragfähige Indizien sein. Eltern einer Gemeinschaftsgrundschule (Q.-H.-Schule) beantragten gemeinsam die Umwandlung der Schule in eine evangelische Bekenntnisschule. Zeitgleich lagen Planungen der Schulträger vor, die Schule zum Schuljahr 2009/2010 aufzulösen; der Stadtrat beschloss die Auflösung im Dezember 2006. Die Elterninitiative reichte am 20.11.2006 einen Sammelantrag mit Einzelanträgen für insgesamt 88 Kinder ein. Die Schulkonferenz und der Schulträger äußerten ablehnende Bescheide; die Eltern wandten sich dagegen gerichtsvoll und begehrten einstweilige Anordnungen. Das Verwaltungsgericht sah den Umwandlungsantrag als unbeachtlich an, weil die Willensrichtung der Eltern nicht überwiegend religiös begründet sei. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Antragsteller, die das Oberverwaltungsgericht zurückwies. • Prüfungsumfang: Der Senat prüfte nur die in der einmonatigen Begründungsfrist vorgetragenen Gründe (§ 146 VwGO). • Rechtliche Ausgangslage: Das kollektive Bestimmungsrecht der Erziehungsberechtigten nach Art.12 LV NRW und §27 SchulG NRW ist an gemeinsames religiöses Bekenntnis gebunden; Bekenntnisschulen sollen nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichten und grundsätzlich bekenntnismäßig homogene Schülerschaften haben. • Erforderlichkeit bekenntnisbezogener Gründe: Wird der Umwandlungsantrag nicht von religiösen Gründen getragen, sondern dienen andere Zwecke (z. B. Verhinderung der Schulauflösung), liegt ein Missbrauch der gesetzlichen Regelung vor und der Antrag ist unbeachtlich. • Indizienbeweis: Zur Feststellung der inneren Willensrichtung der Eltern ist ein Indizienbeweis möglich; hier sprechen enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Umwandlungsantrag und Auflösungsplänen, Presseäußerungen des Elternsprechers, die Zusammensetzung der Einzelanträge und das Fehlen konkreter bekenntnismäßiger Erklärungen im Widerspruchsverfahren dafür, dass nicht religiöse Motive ausschlaggebend waren. • Beurteilung konkreter Anzeichen: Presseäußerungen des Sprechers und die Verteilung der Stimmrechte (u. a. viele nicht evangelische Kinder) begründen Zweifel an einem primär evangelisch bekenntnishaften Willen der Eltern; die Unterstützung durch die evangelische Kirche ersetzt keine eigenen bekenntnismäßigen Gründe der Eltern. • Rechtsfolge: Mangels Glaubhaftmachung eines Anspruchs auf Durchführung des Abstimmungsverfahrens ist dem begehrten einstweiligen Rechtsschutz nicht stattzugeben. Die Beschwerde der Eltern wird zurückgewiesen; sie tragen die Kosten des Verfahrens. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, weil die Eltern nicht hinreichend glaubhaft gemacht haben, dass ihr Umwandlungsbegehren überwiegend von bekenntnisbezogenen Gründen des evangelischen Glaubens getragen ist. Zeitlicher Zusammenhang mit Plänen zur Schulauflösung, aussagekräftige Presseäußerungen des Elternsprechers sowie die Zusammensetzung der eingereichten Einzelanträge sprechen dafür, dass das Umwandlungsbegehren vielmehr verfahrensfremde Zwecke verfolgt. Damit fehlt der erforderliche Anspruch auf Durchführung des Abstimmungsverfahrens nach §7 Abs.4 4. AVOzSchOG in Verbindung mit §§26,27 SchulG NRW, so dass der begehrte einstweilige Rechtsschutz nicht gewährt wird.