Beschluss
2 L 104/21
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Auflösung und Neubildung von Rats‑Ausschüssen ist einstweilig anordnungsfähig, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Verhältniswahl zur Wahrung des Minderheitenschutzes nicht beachtet wurde.
• Kommt bei der Besetzung der Ausschüsse kein einheitlicher Wahlvorschlag zustande, ist nach § 50 Abs. 3 GO NRW in einem Wahlgang nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu verfahren; ein zuvor einheitlicher Vorschlag darf nicht erneut als Fraktionsvorschlag eingebracht werden, soweit dadurch die Verhältniswahl leerlaufen würde.
• Bei einer Vorwegnahme der Hauptsache sind an die Erfolgsaussichten erhöhte Anforderungen zu stellen; eine einstweilige Anordnung kommt nur in Betracht, wenn das Obsiegen in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und ohne Anordnung nicht mehr heilbare Nachteile drohen.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Anordnung: Auflösung und Neubildung von Ratsausschüssen wegen Verstoßes gegen Verhältniswahl • Die Auflösung und Neubildung von Rats‑Ausschüssen ist einstweilig anordnungsfähig, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Verhältniswahl zur Wahrung des Minderheitenschutzes nicht beachtet wurde. • Kommt bei der Besetzung der Ausschüsse kein einheitlicher Wahlvorschlag zustande, ist nach § 50 Abs. 3 GO NRW in einem Wahlgang nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu verfahren; ein zuvor einheitlicher Vorschlag darf nicht erneut als Fraktionsvorschlag eingebracht werden, soweit dadurch die Verhältniswahl leerlaufen würde. • Bei einer Vorwegnahme der Hauptsache sind an die Erfolgsaussichten erhöhte Anforderungen zu stellen; eine einstweilige Anordnung kommt nur in Betracht, wenn das Obsiegen in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und ohne Anordnung nicht mehr heilbare Nachteile drohen. Die Antragstellerin verlangte die Auflösung und Neubildung mehrerer am 19.11.2020 gebildeter Ratsausschüsse. Bei der Sitzung kam kein einheitlicher Wahlvorschlag zustande (31 Ja, 1 Gegenstimme), sodass nach § 50 Abs. 3 GO NRW in Verhältniswahl zu entscheiden war. Alle Fraktionen hatten jedoch einen gemeinsamen, identischen Wahlvorschlag eingereicht, der dem zuvor gescheiterten einheitlichen Vorschlag entsprach. Die Antragstellerin rügte, dass dadurch die gesetzlich vorgesehene Verhältniswahl und der Minderheitenschutz unterlaufen würden. Der Rat hatte die Ausschüsse so besetzt; die Antragstellerin beantragte einstweilige Anordnung zur Wiederherstellung des korrekten Verfahrens und der repräsentativen Verteilung der Sitze. • Anordnungsanspruch: Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf Auflösung und Neubildung der Ausschüsse hat, weil § 50 Abs. 3 GO NRW bei ausbleibendem einheitlichen Vorschlag eine Verhältniswahl voraussetzt und mehrere Wahlvorschläge erfordert. • Verstoß gegen Wahlverfahren: Einen zuvor einheitlichen Vorschlag erneut als Fraktionsvorschlag einzubringen, ohne weitere Vorschläge, unterläuft die Sperrwirkung der Gegenstimme und macht die Verhältniswahl verfehlt; das Gesetz schreibt die Verhältniswahl als Minderheitenschutz zwingend vor. • Erhöhte Prognose bei Vorwegnahme: Da die angeordnete Neubildung die Hauptsache wesentlich vorwegnimmt, sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit erforderlich und lagen hier vor. • Anordnungsgrund: Die einstweilige Anordnung ist unabweisbar, weil ohne sie der gesetzliche Minderheitenschutz und die gleichberechtigte Mitwirkung potentiell für die Dauer des Verfahrens vereitelt würden; dies würde nicht mehr zu beseitigende Nachteile für die demokratische Repräsentation bedeuten. • Rechtsgrundlagen: Angewandt wurden § 123 VwGO, § 50 GO NRW sowie die Grundsätze zur Verhältniswahl und der Schutz der Minderheiten; zudem beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antrag wurde stattgegeben. Das Verwaltungsgericht hat den Antragsgegner verpflichtet, die genannten Ausschüsse aufzulösen und neu zu bilden, weil die bei der Besetzung angewandte Vorgehensweise die in § 50 Abs. 3 GO NRW vorgeschriebene Verhältniswahl und damit den gesetzlich gewährleisteten Minderheitenschutz unterlaufen hat. Die einstweilige Anordnung war erforderlich, weil ohne sie die Verletzung demokratischer Grundprinzipien während des Verfahrens fortbestanden hätte und ein späterer Erfolg in der Hauptsache dann nicht mehr ausreichend Wirkung entfaltet hätte. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner; der Streitwert wurde auf 10.000 € festgesetzt.