Beschluss
2 L 53/23.Z
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2023:1222.2L53.23.Z.00
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Leitsätze
Bei einem Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts über Abstandsflächen ist das der Behörde gemäß § 79 Satz 1 BauO LSA (juris: BauO ST) eingeräumte Ermessen in aller Regel dahin auf Null reduziert, dass gegen das baurechtswidrige Vorhaben eingeschritten werden muss.(Rn.20)
Tenor
Die Anträge der Beklagten und der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 14. März 2023 werden abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 7.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Anträge der Beklagten und der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 14. März 2023 werden abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 7.500 € festgesetzt. I. Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten zum bauaufsichtlichen Einschreiten. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks K-Straße in A-Stadt, Gemarkung A-Stadt, Flur …, Flurstück …. Im Jahr 1995 errichtete sie auf diesem sowie dem südlich angrenzenden Flurstück … (K-Straße) ein Doppelhaus. Das Grundstück G-Straße, Gemarkung A-Stadt, Flur …, Flurstück … (vormals: Flurstück …), grenzt im Westen an das Grundstück der Klägerin an. Auf diesem Grundstück wurde im Jahr 1980 auf der Grundlage einer am 14. September 1979 vom Rat des Stadtbezirks Süd der Stadt A-Stadt erteilten Zustimmung ein Bungalow errichtet. Der Bungalow sollte eine Länge von 12,20 m und eine Breite von 5,60 m haben und grenzständig errichtet werden. Tatsächlich wurde die östliche Außenwand des Bungalows etwa 0,25 m auf dem Grundstück der Klägerin errichtet. Zudem befand sich in der östlichen Außenwand ein Fenster (Grundriss EG Bestand: BA B Bl. 16). Im Jahr 2010 erwarben die Eheleute H. das Grundstück G-Straße. Am 6. Juni 2012 erteilte ihnen die Beklagte eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des Bungalows in ein Wohnhaus und zur Errichtung eines Anbaus zur Ergänzung der Wohnfläche auf diesem Grundstück. Nach den Bauvorlagen sollte die östliche Außenwand des bestehenden Bungalows so zurückgebaut werden, dass sie sich grenzständig auf dem Grundstück der Eheleute H. befindet. Zudem sollte das in der östlichen Außenwand vorhandene Fenster mit Mauerwerk verschlossen und als Brandwand ausgebildet werden. Das Bauvorhaben wurde im Jahr 2013 abgeschlossen (Lageplan: BA B Bl. 43; Luftbild: BA B Bl. 102, 103, 156 und 157). Die Klägerin legte gegen die Baugenehmigung vom 6. Juni 2012 Widerspruch ein. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 29. Januar 2013 - 4 B 222/12 MD - abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des Senats vom 4. Juni 2013 - 2 M 34/13 - zurückgewiesen. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 24. Februar 2014 zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 5. Dezember 2014 - 4 A 352/13 MD - abgewiesen. Mit Urteil des Senats vom 9. November 2016 - 2 L 10/15 - wurde das Urteil des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 5. Dezember 2014 geändert und die Baugenehmigung vom 6. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2014 aufgehoben. Zur Begründung führte der Senat aus, das Vorhaben der Eheleute H. sei als einheitliches Bauvorhaben anzusehen und verstoße gegen die Vorschrift des § 6 BauO LSA über Abstandsflächen. Wenn bestehende Gebäude baulich geändert würden, sei abstandsflächenrechtlich eine Gesamtbetrachtung des neuen Gebäudes als Einheit vorzunehmen. Dies gelte auch dann, wenn die Änderung - wie hier - für sich genommen abstandsflächenneutral sei. Eine bauliche Veränderung sei in einem solchen Fall nur dann zulässig, wenn auch der Altbestand nach geltendem Abstandsflächenrecht genehmigungsfähig sei. Am 22. Februar 2017 beantragten die Eheleute H. bei der Beklagten erneut die Erteilung einer Baugenehmigung für ihr Vorhaben und zugleich die Zulassung einer Abweichung gemäß § 66 BauO LSA. Mit Bescheid vom 13. September 2017 ließ die Beklagte die beantragte Abweichung zu. Diese betreffe u.a. die Abstandsfläche, die vor der östlichen, grenzständigen Außenwand des Einfamilienhauses („Altbestand“) über eine Länge von 5,91 m und eine Tiefe von 3 m auf dem Flurstück … der Flur … in der Gemarkung A-Stadt (K-Straße) zum Liegen komme und sich dort mit der Abstandsfläche vor der westlichen Außenwand des Wohngebäudes (Doppelhaushälfte) teilweise überdecke. Mit weiterem Bescheid vom 13. September 2017 erteilte die Beklagte die beantragte Baugenehmigung. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2017 legte die Klägerin gegen die Bescheide vom 13. September 2017 Widerspruch ein. Am 26. Juli 2018 ging das Eigentum an dem Grundstück G-Straße, Gemarkung A-Stadt, Flur …, Flurstück … (vormals: Flurstück …), von den Eheleuten H. auf die Beigeladene über (Grundbuchauszug: BA A Bl. 81 ff.). Am 11. Februar 2019 erhob die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht A-Stadt im Verfahren 4 A 32/19 MD eine Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 2019 hob das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt sowohl die Baugenehmigung als auch den Abweichungsbescheid der Beklagten vom 13. September 2017 auf. Die Baugenehmigung sei rechtswidrig, da das Vorhaben gegen Abstandsflächenvorschriften (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA) verstoße. Dass die Bauherren I. und R. H. inzwischen nicht mehr Eigentümer des Vorhabengrundstücks seien, sei nicht entscheidungserheblich, denn die Frage, ob die angefochtene Baugenehmigung einen Nachbarn in seinen Rechten verletze, richte sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Am 13. September 2017 seien die Eheleute H. (noch) Eigentümer des Grundstücks G-Straße gewesen. Auch die Abweichung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA sei rechtswidrig, da keine atypische Fallgestaltung vorliege. Eine solche sei insbesondere nicht darin zu sehen, dass das Grundstück eine Breite von nur 13 m aufweise, denn auch bei beidseitiger Einhaltung der Mindestabstandsflächentiefe von 3 m sei eine Bebauung in einer Breite von bis zu 7 m möglich, die eine angemessene Fläche für ein Wohnhaus ermögliche. Bei entsprechender Verschiebung des Standortes des Wohngebäudes auf dem Grundstück sei es möglich, ein Gebäude unter Berücksichtigung der Abstandsflächen zu errichten. Dafür sei es erforderlich, das Bestandsgebäude zum Teil in der Breite zurückzubauen. Allein aus dem Umstand, dass das Bestandsgebäude (der „Altbungalow“) bereits die Abstandsflächen nicht einhalte, könne keine Atypik hergeleitet werden, denn nach Möglichkeit sollten tatsächlich vorhandene abstandsflächenwidrige Bebauungsverhältnisse bereinigt und nicht verewigt werden. Der Widerspruchsbescheid vom 11. März 2019 war an die Klägerin als Widerspruchsführerin adressiert. Zugleich wurde der Widerspruchsbescheid mit Schreiben des Landesverwaltungsamtes vom 13. März 2019 den Eheleuten H. bekanntgegeben, da diese durch die Aufhebung der Baugenehmigung sowie des Abweichungsbescheids zum ersten Mal beschwert worden seien. Aufgrund dieses Widerspruchsbescheides wurde das Verfahren 4 A 32/19 MD übereinstimmend für erledigt erklärt und mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. April 2019 eingestellt. Am 29. März 2019 erhoben die Eheleute H. gegen den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 11. März 2019 Klage, die mit Urteil des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 2. Juli 2020 - 4 A 88/19 MD - abgewiesen wurde. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, es bestehe kein Anspruch auf Erteilung einer Abweichung gemäß § 66 Abs. 1 BauO LSA. Eine Abweichung von Vorschriften über Abstandsflächen komme nur dann in Betracht, wenn wegen besonderer Umstände der Zweck, der mit der Vorschrift verfolgt werde, die Einhaltung der Norm nicht erfordere oder wenn deren Einhaltung aus objektiven Gründen außer Verhältnis zu der Beschränkung stehe, die mit einer Versagung der Abweichung verbunden wäre. Die Zulassung der Abweichung erfordere mithin eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung. Die Belastung, die grundsätzlich mit der Einhaltung von Abstandsflächen einhergehe, müsse über das jedem Bauherrn vom Gesetz zugemutete Maß hinausgehen. Bei Grundstücken von kleinem Zuschnitt, deren planungsrechtlich überbaubare Fläche durch das vorhandene Wohngebäude ausgeschöpft werde, entspreche es danach der Typik, dass Abstandsflächen oder bauliche Anlagen über die planungsrechtlich vorgesehene Bebauung hinaus auf dem jeweiligen Grundstück nicht zulässig seien. Eine für den Bauherrn unbillige Belastung könne nur dann vorliegen, wenn die Bebauung oder die sinnvolle Nutzung einer bereits vorhandenen Bausubstanz wegen der objektiven Gegebenheiten des Grundstücks unmöglich gemacht oder unverhältnismäßig erschwert werde. Hier sei indessen eine sinnvolle Nutzung durchaus möglich. Dieses Urteil ist rechtskräftig. Bereits mit Schreiben vom 21. Februar 2017 hatte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen das Vorhaben auf dem Nachbargrundstück gestellt. Mit Bescheid vom 22. Juni 2017 lehnte die Beklagte den Antrag (noch) mit der Begründung ab, die Anordnung eines Rückbaus sei unverhältnismäßig, da die Erteilung einer Abweichung von nachbarschützenden Vorschriften gemäß § 66 BauO LSA zu Gunsten der Eigentümer des Grundstücks G-Straße in Betracht komme. Der hiergegen erhobene Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 20. Oktober 2021 zurückgewiesen. Zur Begründung hieß es, das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 79 Satz 1 BauO LSA für den Erlass einer Beseitigungsanordnung führe nicht automatisch zu einem Anspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten. Ein Rechtsanspruch des Nachbarn bestehe nur bei einem materiell erheblich ins Gewicht fallenden Verstoß bzw. einer spürbar nachhaltigen Beeinträchtigung. Gemessen daran führe der Fortbestand des formell und materiell illegal errichteten Wohngebäudes nach Abwägung der widerstreitenden Belange nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Klägerin. Wäre der Bungalow nicht umgebaut worden, würde dieses Gebäude auch aktuell noch mit der östlichen Außenwand auf deren Grundstück stehen. Zudem wäre diese Wand dort, wo sich das Fenster befunden habe, nicht als Brandwand ausgebildet. Es seien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass durch das Wohngebäude auf dem Nachbargrundstück, dessen östliche Außenwand im Bereich des „Altbungalows“ mit einer Länge von 5,91 m unmittelbar an der östlichen Grenze zu dem Grundstück der Klägerin stehe, die Belichtung auf deren Grundstück im Vergleich zum Altbestand unzumutbar beeinträchtigt werde, auch wenn dieser Gebäudeteil infolge des Dachaufbaus um 16 cm erhöht worden sei. Im Gegenzug sei die östliche Außenwand um 9 cm auf das Baugrundstück zurückversetzt worden. Auch eine Erhöhung der Brandgefahr sei nicht gegeben, denn die zurückversetzte grenzständige Wand sei ordnungsgemäß als Brandwand ausgebildet worden. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Nutzung des Grundstücks der Klägerin durch das Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück in erheblichem Maße eingeschränkt sei. Die mit der baulichen Änderung des Gebäudes auf dem Nachbargrundstück verbundene Nutzungsänderung zum Dauerwohnen störe auch den sozialen Frieden nicht in hohem Maße und die Wohnruhe auf dem Grundstück der Klägerin werde nicht unzumutbar beeinträchtigt. Das Bauvorhaben verstoße auch nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Am 9. November 2021 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, die Beseitigung des innerhalb der Abstandsfläche stehenden Gebäudeteils auf dem Nachbargrundstück G-Straße, Gemarkung A-Stadt, Flur …, Flurstück …, anzuordnen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, über ihren Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Mit Urteil vom 14. März 2023 - 4 A 203/21 MD - hat das Verwaltungsgericht Magdeburg die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 22. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2021 verpflichtet, die Beseitigung des innerhalb der Abstandsflächen zum klägerischen Grundstück stehenden Gebäudeteils auf dem Grundstück G-Straße, Flurstück …, Flur …, Gemarkung A-Stadt, im zur Baugenehmigung vom 13. September 2017 gehörenden Plan, Blatt Nr. 4, als „Gebäude Bestand“ bezeichnet, gerechnet drei Meter ab der Grundstücksgrenze zwischen dem Flurstück … der Flur … der Gemarkung A-Stadt und dem Flurstück … der Flur … der Gemarkung A-Stadt, anzuordnen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Klägerin habe einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zu bauaufsichtlichem Einschreiten in der tenorierten Art und Weise, nämlich durch Anordnung der Beseitigung des in den Abstandsflächen zum klägerischen Grundstück stehenden Gebäudeteils auf dem Grundstück der Beigeladenen. Rechtsgrundlage sei § 79 Satz 1 BauO LSA. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf bauordnungsrechtliches Einschreiten lägen vor. Das Gebäude der Beigeladenen sei nicht durch eine Baugenehmigung legalisiert und könne auch nicht legalisiert werden. Insoweit werde auf die rechtskräftigen Entscheidungen des Senats vom 9. November 2016 - 2 L 10/15 - und des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 2. Juli 2020 - 4 A 88/19 MD - verwiesen. Aus der Entscheidung des Senats ergebe sich, dass das Gebäude den notwendigen Abstand nach § 6 Abs. 2 und 3 BauO LSA nicht einhalte. Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergebe sich, dass eine Abweichung von den Abstandsvorschriften nicht in Betracht komme, da keine atypische Fallgestaltung vorliege und eine unbillige Belastung des Bauherrn nicht anzunehmen sei, da er sein Grundstück auf andere Weise baulich nutzen könne. Das Ermessen zum Einschreiten sei vorliegend auf Null reduziert. Das Gebäude sei baurechtlich neu zu beurteilen, nachdem der Anbau errichtet worden sei. Bei dieser neuen Beurteilung sei festzustellen, dass das Gebäude insgesamt materiell baurechtswidrig sei, weil es unter Verstoß gegen die einzuhaltenden Abstandsflächen errichtet worden sei. Dabei handele es sich um einen Verstoß gegen die Abstandsflächen auf einer Länge von mehr als 5,90 m, und zwar dergestalt, dass sich direkt auf der Grenze zum klägerischen Grundstück eine Außenwand eines Wohngebäudes befinde. Der Verstoß erfolge somit auf einer Breite von 3 m. Insgesamt liege eine Fläche von fast 18 m², also eine Fläche für ein relativ großes Zimmer, im Bereich der an sich einzuhaltenden Abstandsfläche. Dies sei kein geringfügiger Verstoß und beeinträchtige die Klägerin auch nachhaltig. Die Terrasse und der Garten ihres Gebäudes seien zu dieser Seite hin ausgerichtet. Die aufstehende Wand sei drei Meter näher, als sie bei Beachtung der Abstandsnormen wäre. Es sei nicht zu prüfen, ob tatsächlich weniger Sonne oder Luft das Grundstück der Klägerin erreiche oder anderweitig eine Beeinträchtigung tatsächlich erfolge. Die Abstandsnormen setzten dies vielmehr voraus, so dass bei Unterschreitung des einzuhaltenden Abstands davon auszugehen sei, dass Beeinträchtigungen in erheblicher Weise erfolgten. Dies gelte umso mehr, als aufgrund der zulässigen umfassenden Ausnutzung des Grundstücks der Klägerin wenig Spielraum zum Ausweichen bleibe. Zwar habe die Klägerin die Grundstückssituation auf ihrem Grundstück durch das Aufstellen von Stellwänden verschlimmert, jedoch seien diese nicht dauerhaft dort installiert, sondern könnten ggf. entfernt werden, so dass eine Veränderung der Abstandssituation durchaus zu einer Verbesserung der Situation auf dem klägerischen Grundstück führen könne. Der Verstoß gegen die Normen über die Abstandsflächen sei auch nicht deshalb geringfügig, weil dort auch eine Garage aufstehen könne, die grenzständig errichtet werden dürfe. Zum einen betrage die Höhe der grenzständigen Außenwand ausweislich der Bauunterlagen, die Bestandteil der Genehmigung seien, mehr als 3,00 m, nämlich 3,21 m, was nach § 6 Abs. 9 BauO LSA nicht zulässig wäre. Zum anderen sei die grenzständige Wand nicht die Wand einer Garage, sondern eines Wohngebäudes, und es wäre eine erhebliche Umgehung der Normen über die Abstandsvorschriften, die vorliegende Wand einer Garagenwand faktisch gleichzustellen. Zwar bedeute ein Nichteinschreiten nicht, dass das Bauwerk legalisiert werde. Jedoch komme eine fortschreitende Duldung des Bauwerks der Legalisierung schon sehr nahe. Der Verstoß werde auch nicht dadurch geringfügig, dass das Gebäude in seinem Altbestand die Grenze überschritten habe und mit einem Fenster versehen gewesen sei, nunmehr aber „nur“ auf der Grenze stehe und als Brandwand ausgebildet sei. Die Frage, ob ein Verstoß geringfügig sei oder nicht, könne nicht danach beurteilt werden, ob die Lage davor noch unangenehmer für den Nachbarn gewesen sei, sondern nur danach, ob es objektiv ein erheblicher Verstoß sei. Andernfalls würde man im Rahmen der Frage des bauaufsichtlichen Einschreitens konterkarieren, dass der Bestandsschutz gerade entfallen sei. Das Gebäude sei wie ein neues Gebäude zu werten, denn es gelte aufgrund der erheblichen Änderungen als neues Gebäude. Eine Ermessensreduzierung auf Null sei auch nicht wegen der Umstände des Einzelfalls ausgeschlossen. Zwar habe die Klägerin ihr Gebäude errichtet, als die Abstandssituation für sie schlechter gewesen sei als derzeit, und auch Einsichtsmöglichkeiten auf ihr Grundstück bestanden hätten; ferner habe sie nur durch den „glücklichen Zufall“ der Beendigung des Bestandschutzes die rechtliche Möglichkeit der Verhinderung einer Baugenehmigung und der Einhaltung der Abstandsnormen erhalten. Die Klägerin habe bei der Planung ihres Wohngebäudes nicht davon ausgehen können, dass sich an dem Gebäude der Nachbarn etwas zu ihren Gunsten ändern würde. Vielmehr habe es näher gelegen, davon auszugehen, dass die Lage weiter so sein würde, wie seit dem Erwerb des Grundstücks. Dies reiche aber nicht aus, um davon auszugehen, dass das Ermessen trotz des erheblichen Verstoßes gegen die Abstandsnormen ausnahmsweise nicht auf Null reduziert sei. Es spiele auch keine Rolle, dass sich die derzeitigen Mieter an dem Verstoß nicht störten. Dies sei nur eine Momentaufnahme, da ein Mietverhältnis beendet werden könne und die Klägerin dann nicht gehindert wäre, ihr Eigentum wieder für sich zu nutzen. Auch der gegen einen Abriss sprechende Klimaschutz oder etwaige anstehende Änderungen der Abstandsnormen könnten zwar eine zu treffende Ermessensentscheidung beeinflussen. Eine solche sei vorliegend aber nicht zu treffen, da das Ermessen auf Null reduziert sei. Weder Klimaschutz noch etwaige Änderungen in den Normen verringerten die Erheblichkeit des Verstoßes. Etwaige Normänderungen könnten allenfalls dann dazu führen, dass der Verstoß als geringfügig anzusehen sei, wenn sie unmittelbar bevorstünden, was indes weder vorgetragen noch ersichtlich sei. Die Beigeladene könne auch nicht mit Erfolg vortragen, die nachträgliche Wahrung der Abstandsnormen bedeute einen erheblichen Umbau ihres Gebäudes und den Verlust eines Wohnraums von ca. 18 m². Zum einen verbleibe ihr auch ohne diesen Raum eine Wohnfläche von ca. 100 m². Zum anderen hätten ihre Rechtsvorgänger gebaut, bevor die Baugenehmigung bestandskräftig gewesen sei, was regelmäßig auf eigenes Risiko geschehe. Schließlich habe die Beigeladene das Grundstück mit dem aufstehenden Gebäude erworben, obgleich ihr bekannt gewesen sei, dass das Gebäude materiell baurechtswidrig sei. Die vorstehenden Erwägungen führten auch zu einer Reduzierung des Ermessens auf Null in Bezug auf die Art und Weise des Einschreitens. Allein die Beseitigung des Gebäudes im tenorierten Umfang vermöge den nicht geringfügigen Verstoß gegen die nachbarschützenden Normen des Abstandsflächenrechts zu beseitigen. II. A. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.1. Die Beklagte hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt.Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 - juris Rn. 19 m.w.N.). Derartige Gegenargumente hat die Beklagte nicht dargelegt. Die Beklagte macht geltend, die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine (nicht geringfügige) Überschreitung der vorgegebenen Abstandsflächen führe zwingend zu einer spürbar nachhaltigen Beeinträchtigung des Nachbarn, werde dem Sinn und Zweck der Abstandsflächenregelungen nicht gerecht und verkenne, dass die Bauaufsichtsbehörde auch bei dieser Sachlage unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls die für und gegen ein Einschreiten sprechenden Gesichtspunkte sachgerecht abzuwägen habe. Die Abstandsflächenregeln des § 6 BauO LSA dienten dem Gesundheitsschutz, der Gewährleistung störungsfreien Wohnens sowie dem Brandschutz. Die Umnutzung des bereits zu DDR-Zeiten errichteten und zu Wohnzwecken genutzten Bungalows auf dem Grundstück der Beigeladenen führe zu keinen weitergehenden nachbarlichen Beeinträchtigungen des Grundstücks der Klägerin. Gegenüber dem ursprünglichen Zustand habe sich weder die Belichtung und Besonnung noch die Situation im Hinblick auf den Brandschutz nachteilig geändert. Dies gelte auch im Hinblick auf den Wohnfrieden. Es sei sogar eine Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Zustand anzunehmen. Das Gebäude auf dem Nachbargrundstück verfüge nicht mehr über ein Fenster an der dem Grundstück der Klägerin zugewandten Seite. Auch die ursprüngliche Überbauung des Grundstücks sei beseitigt worden. Damit sei gemessen an den Schutzzielen des § 6 BauO LSA keine nachteiligere Situation gegenüber dem ursprünglichen Zustand eingetreten, die ein bauaufsichtliches Einschreiten erfordere. Das Gebot der Rücksichtnahme sei vorliegend nicht verletzt. Bei einer sachgerechten Beurteilung, ob ein bauaufsichtliches Einschreiten geboten sei, könne nicht von der Prüfung und Würdigung der tatsächlich bestehenden Grundstückssituation abgesehen werden. Eine allein auf das Maß der Abstandsflächenüberschreitung abzielende Sichtweise könne zu unbilligen Ergebnissen führen, die mit den von den Abstandsflächenregelungen verfolgten Schutzzielen nicht in Einklang zu bringen seien. Der Wegfall des Bestandsschutzes könne allenfalls ein zu beachtender Belang im Rahmen der Gesamtbetrachtung bei der Ermessensausübung sein. Der Wegfall des Bestandsschutzes führe hier zwar zur Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens. Bei der Entscheidung über ein bauaufsichtliches Einschreiten seien jedoch weitere Tatsachen, insbesondere die besonderen Umstände des vorliegenden Sachverhalts, zu berücksichtigen. Dem Wegfall des Bestandsschutzes sei im Ergebnis kein überwiegendes Gewicht beizumessen. Das Verwaltungsgericht habe sich allein vom Abstandsflächenverstoß leiten lassen, ohne in eine vertiefende Prüfung bzw. Würdigung der Gesamtumstände, die den gegenseitigen Interessenlagen gerecht werde, einzusteigen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung hätte das Gericht dem Nachbarn einen Rechtsanspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten nur zubilligen können, wenn die von dem rechtswidrigen Bauwerk ausgehenden Beeinträchtigungen einen erheblichen Grad erreichten und die Abwägung der Beeinträchtigung des Nachbarn mit dem Schaden des Bauherrn nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein deutliches Übergewicht der Interessen des Nachbarn ergebe. Andernfalls sei die Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes nicht zumutbar. Ein bauaufsichtliches Einschreiten zur Abwehr einer drohenden Gefahr oder zur Abwehr unzumutbarer Belästigungen sei hier nicht erforderlich. Es gehe vorliegend auch nicht um ein Einschreiten zur Beseitigung eines sog. „Schwarzbaus“. Das Gebäude sei zu DDR-Zeiten legal errichtet worden. Der Umbau des Gebäudes sei auf der Grundlage einer vollziehbaren Baugenehmigung erfolgt. Das Verwaltungsgericht habe selbst zunächst die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung festgestellt. Erst mit der Entscheidung des Senats vom 9. November 2016 - 2 L 10/15 - sei die Baugenehmigung aufgehoben worden. Vor diesem Hintergrund sei der vorliegende Sachverhalt nicht mit einem klassischen „Schwarzbau“ vergleichbar. Insofern lägen hinreichende sachliche Gründe für das Absehen von einem bauaufsichtlichen Einschreiten vor. Auch mit Blick auf die anstehende Novellierung des Abstandsflächenrechts erscheine die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht sachgerecht. Im Hinblick auf die Einführung des § 6 Abs. 8 und 9 der Musterbauordnung (MBO) bestehe Anlass für die Annahme einer künftigen Legalisierung des Vorhabens der Beigeladenen. Mit § 6 Abs. 8 MBO werde ein umfangreicher Privilegierungstatbestand für Bestandsgebäude eingeführt. Nach § 6 Abs. 9 MBO würden für die Zulassung von Abweichungen nach § 67 MBO atypische Grundstückssituationen nicht mehr vorausgesetzt. Der Abweichungstatbestand werde auf Normalfälle ausgedehnt, die Schutzzweckprüfung bleibe unverändert. Das Verwaltungsgericht hätte erwägen müssen, ob angesichts einer künftig anstehenden Legalisierung des Vorhabens der Erlass einer massiv in die Eigentumsrechte der Beigeladenen eingreifenden Beseitigungsverfügung unverhältnismäßig sei. Das Verwaltungsgericht habe jedoch keine Würdigung der Eigentumsbelange im Rahmen seiner Gesamtbetrachtung vorgenommen. Ebenfalls unberücksichtigt gelassen habe das Verwaltungsgericht die öffentlichen Belange des Klimaschutzes. Insbesondere angesichts des aus Klimaschutzgründen erforderlichen nachhaltigen Umgangs mit Wohnraum erscheine auch insoweit eine differenzierte Betrachtung angezeigt.Diese Einwände greifen nicht durch. Nach der Rechtsprechung des Senats führt das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 79 Satz 1 BauO LSA für den Erlass einer Beseitigungsanordnung nicht automatisch zu einem Anspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten. Nach dieser Vorschrift steht es vielmehr grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Bauaufsichtsbehörde, ob sie wegen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichteter Anlagen einschreitet oder nicht. Ein Anspruch des Nachbarn auf bauordnungsbehördliches Einschreiten folgt aus § 79 Satz 1 BauO LSA erst dann, wenn die bauliche Anlage nicht durch eine bestandskräftige Baugenehmigung gedeckt wird, die Anlage materiell rechtswidrig ist und den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, dieser seine Abwehrrechte nicht verwirkt hat, der Rechtsverstoß nicht auf andere Weise als durch die (teilweise) Beseitigung behoben werden kann und das Ermessen der Behörde auf Null reduziert ist (vgl. Urteil des Senats vom 18. Februar 2015 - 2 L 22/13 - juris Rn. 46). Die Bauaufsichtsbehörde hat die für und gegen ein Einschreiten sprechenden Gesichtspunkte sachgerecht abzuwägen und bei der Verletzung nachbarschützender Vorschriften neben dem besonderen öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung baurechtmäßiger Zustände auch die Interessen des in seinen Rechten verletzten Nachbarn zu berücksichtigen. Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten besteht grundsätzlich nur bei einem materiell erheblich ins Gewicht fallenden Verstoß bzw. einer spürbar nachhaltigen Beeinträchtigung des Nachbarn (vgl. Beschlüsse des Senats vom 10. Oktober 2006 - 2 L 680/04 - juris Rn. 6, vom 1. August 2013 - 2 L 95/21 - juris Rn. 5 und vom 17. Juni 2014 - 2 M 46/14 - juris Rn. 4). Bei einem Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts über Abstandsflächen ist das der Behörde gemäß § 79 Satz 1 BauO LSA eingeräumte Ermessen in aller Regel dahin auf Null reduziert, dass gegen das baurechtswidrige Vorhaben eingeschritten werden muss. Bauordnungsrechtliche Abstandsflächenvorschriften gehören mit ihrem unmittelbaren räumlichen Bezug zu Nachbargrundstücken zum Kernbestand des öffentlichen Baunachbarrechts. Ihre nachbarschützende Wirkung besteht nach Sinn und Zweck der Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich unabhängig von einer tatsächlich feststellbaren Beeinträchtigung des Nachbarn. Soweit sie Nachbarschutz vermitteln, indiziert bereits ihre Verletzung die Beeinträchtigung des Nachbarn in Belangen, deren Schutz die Abstandsflächenvorschriften dienen. Einer Einzelfallprüfung bedarf es regelmäßig nicht, wenn - wie hier - die Mindesttiefe der Abstandsfläche nach § 6 Abs. 5 BauO LSA unterschritten wird, kein Sonderfall i.S.d. § 6 Abs. 9 BauO LSA vorliegt und keine Abweichung gemäß § 66 BauO LSA zugelassen werden kann. In einem solchen Fall ist dem Nachbarn die durch den Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BauO LSA indizierte Beeinträchtigung seiner durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange grundsätzlich nicht zumutbar (vgl. VGH BW, Urteil vom 24. März 2014 - 8 S 1938/12 - juris Rn. 52 zu §§ 5, 6 LBO). Allenfalls in Bagatellfällen, bei denen es um Über- oder Unterschreitungen um wenige Zentimeter geht, kann aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ausnahmsweise eine andere Bewertung angezeigt sein (vgl. OVG RhPf, Urteil vom 12. Februar 2016 - 1 A 10530/15 - juris Rn. 37). Diese Grundsätze gelten jedenfalls dann, wenn einem Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten - wie hier - ein Klageverfahren des Nachbarn vorausgegangen ist. Es ist anerkannt, dass ein Bauherr, der ein Vorhaben auf der Grundlage einer noch nicht bestandskräftigen Baugenehmigung verwirklicht, das Risiko in Kauf nimmt, bei einem Erfolg einer baurechtlichen Nachbarklage die bauliche Anlage wieder beseitigen zu müssen. Wenn der Bauherr in Kenntnis dieses Risikos das Bauvorhaben fertigstellt, geht dies zu seinen Lasten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 2 ZB 03.2786 - juris Rn. 3). Häufig geht einem Antrag auf bauaufsichtsrechtliches Einschreiten ein entsprechendes Klageverfahren voraus, in dem der Nachbar die dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung bekämpft. Diese Klage entfaltet wegen § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung, so dass der Bauherr bauen kann. Obsiegt der Nachbar im Klageverfahren, weil die Baugenehmigung ihn schützende und im Baugenehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften verletzt, dann ist ein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde gegen die ganz oder teilweise fertig gestellte illegale Anlage auch und gerade unter dem Blickwinkel des Art. 19 Abs. 4 GG regelmäßig geboten. Es würde den Rechtsschutzgrundsatz ab absurdum führen, wenn die Bauaufsichtsbehörde in einem solchen Fall ein Einschreiten noch ermessensfehlerfrei ablehnen könnte (vgl. Decker, in: Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Werkstand: 151. EL August 2023, Art. 76 BayBO Rn. 496). Es ist auch wenig einleuchtend, dem Nachbarn bei Verletzung der Abstandsflächenvorschriften gemäß § 6 BauO LSA einen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Baugenehmigung zu gewähren, ein Einschreiten gegen ein auf der Grundlage der aufgehobenen Baugenehmigung bereits verwirklichtes Vorhaben aber in das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde zu stellen. Soweit der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung im Hinblick auf Verstöße gegen Abstandsflächenvorschriften eine hiervon abweichende, das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde weniger einschränkende Auffassung vertreten hat, hält er hieran nicht mehr fest. Gemessen daran hat die Beklagte die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs auf bauordnungsrechtliches Einschreiten vorliegen, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, das Gebäude der Beigeladenen sei nicht durch eine Baugenehmigung legalisiert, hat die Beklagte nicht angegriffen. Die bauliche Anlage ist zudem wegen eines Verstoßes gegen die nachbarschützenden Vorschriften des Abstandsflächenrechts gemäß § 6 BauO LSA materiell rechtswidrig. Dies steht aufgrund des Urteils des Senats vom 9. November 2016 - 2 L 10/15 - fest. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ihre Abwehrrechte verwirkt hat, sind nicht ersichtlich. Der Rechtsverstoß kann auch nicht auf andere Weise als durch die (teilweise) Beseitigung des Gebäudes behoben werden. Eine Legalisierung der Anlage durch die Zulassung einer Abweichung gemäß § 66 BauO LSA kommt nicht in Betracht. Dies wurde mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 2. Juli 2020 - 4 A 88/19 MD - erkannt. Von der Beklagten sind keine Umstände dargelegt worden, die eine andere Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigungen und der Abweichungsentscheidung rechtfertigen würden. Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus zu Recht angenommen, dass das Ermessen der Beklagten zum Einschreiten auf Null reduziert ist. Die Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsfläche zum Grundstück der Klägerin durch die bauliche Anlage auf dem Grundstück der Beigeladenen bewirkt vorliegend eine Ermessensreduzierung auf Null. Auf der gesamten Länge der grenzständigen östlichen Außenwand von 5,90 m wird eine Abstandsfläche von 3 m nicht eingehalten, was in der Summe eine Abstandsflächenverletzung von etwa 18 m2 ergibt. Aufgrund des Ausmaßes dieser Unterschreitung der erforderlichen Abstandsfläche ist ein Einschreiten der Behörde geboten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 8. März 2007 - 1 ZB 06.898 - juris Rn. 16; Beschluss des Senats vom 1. August 2013 - 2 L 95/21 - a.a.O. Rn. 6). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Maß der Abstandsflächenverletzung für die Reduzierung des Ermessens der Bauaufsichtsbehörde auf Null ausschlaggebend. Eine ergänzende Prüfung und Würdigung der tatsächlich bestehenden Grundstückssituation (Belichtung, Besonnung, etc.) ist nicht angezeigt. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht durchaus eine vertiefende Prüfung und Würdigung der Gesamtumstände vorgenommen, die den gegenseitigen Interessenlagen gerecht wird.Ohne Belang für die Frage des Anspruchs des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten ist der von der Beklagten hervorgehobene Umstand, dass durch das Bauvorhaben der Eheleute H. keine Verschlechterung gegenüber der ursprünglichen Situation entstanden, sondern die Einwirkungen auf das Grundstück der Klägerin durch die Beseitigung des Überbaus und des bislang in der östlichen Außenwand vorhandenen Fensters sogar „verbessert“ worden sei. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Frage, ob ein Verstoß geringfügig ist oder nicht, nicht danach beurteilt werden kann, ob die Lage davor noch unangenehmer für den Nachbarn gewesen ist, sondern nur danach, ob objektiv ein erheblicher Verstoß vorliegt. Denn nur durch diese Betrachtungsweise wird dem Umstand angemessen Rechnung getragen, dass es aufgrund des Bauvorhabens zu einem Wegfall des Bestandsschutzes für den ursprünglich vorhandenen Bungalow gekommen ist. Der Umstand, dass es durch ein Bauvorhaben nicht erstmals zu einer Verletzung von Abstandsflächenvorschriften kommt und das neue Gebäude auch nicht näher an das Grundstück des Nachbarn heranrückt als das ursprüngliche Gebäude, kann allenfalls rechtfertigen, des betreffende Gebäude noch für einen befristeten Zeitraum hinzunehmen und z.B. eine Beseitigungsanordnung mit einer angemessenen Übergangsfrist zu erlassen (vgl. BayVGH, Urteil vom 18. November 2020 - 15 B 20.679 - juris Rn. 30). Ein vollständiger Verzicht auf den Erlass einer Beseitigungsverfügung ist hiermit jedoch nicht zu rechtfertigen.Der Umstand, dass die bauliche Anlage auf dem Grundstück der Beigeladenen nicht (auch) gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Belang. Der Gesichtspunkt, dass die Eheleute H. keinen „Schwarzbau“ errichtet haben, sondern auf der Grundlage einer vollziehbaren Baugenehmigung vorgegangen sind, kann ebenfalls nicht gegen den Erlass einer Beseitigungsverfügung angeführt werden, denn ein Bauherr, der ein Vorhaben auf der Grundlage einer noch nicht bestandskräftigen Baugenehmigung verwirklicht, nimmt - wie bereits ausgeführt - das Risiko in Kauf, bei einem Erfolg der baurechtlichen Nachbarklage die bauliche Anlage wieder beseitigen zu müssen. Soweit die Beklagte auf eine zu erwartende Novellierung des Abstandsflächenrechts verweist, folgt daraus nichts anderes. Es kann dahinstehen, ob eine unmittelbar bevorstehende Änderung der Rechtslage, die ein bislang gegen Abstandsflächenvorschriften verstoßendes Vorhaben genehmigungsfähig machen würde, ein Absehen von dem Erlass einer Beseitigungsverfügung rechtfertigen könnte, denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Zwar existiert ein Entwurf für eine Fortschreibung der Musterbauordnung (MBO), die eine Neufassung des § 6 Abs. 8 MBO dahin vorsieht, dass bei rechtmäßig bestehenden Gebäuden abweichend von den Absätzen 1 bis 6 auch die Errichtung und Änderung von Vor- und Anbauten zulässig ist, die für sich genommen die Tiefe der Abstandsflächen nach Absatz 5 einhalten. Zudem soll nach § 6 Abs. 9 MBO die Zulassung von Abweichungen nach § 67 keine atypische Grundstückssituation mehr voraussetzen (https://www.bfw-newsroom.de/wp-content/uploads/2022/01/220105_Anhoerung_MBO_Synopse.pdf). Diese Regelungen sind allerdings in der zuletzt durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 22./23. September 2022 geänderten Musterbauordnung in der Fassung von November 2002 (https://www.bauministerkonferenz.de/verzeichnis.aspx?id=991&o=759O986O991) nicht enthalten. Auch die zuletzt mit Gesetz vom 21. März 2023 (GVBl. S. 178) geänderte BauO LSA enthält eine derartige Regelung nicht. Vor diesem Hintergrund ist derzeit nicht absehbar, ob die von der Beklagten benannte Regelung in Sachsen-Anhalt jemals geltendes Recht wird.Aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG ergibt sich nichts anderes. Dem unmittelbaren Rückgriff auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sind enge Grenzen gesetzt. Die Garantie, die Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vermittelt, steht nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG unter dem Vorbehalt einer gesetzlichen Regelung über Inhalt und Schranken des Eigentums. Bei der Regelung des § 6 BauO LSA handelt es sich um eine solche Inhaltsbestimmung des Eigentums. Ist eine gesetzliche Regelung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vorhanden, so ist daneben für einen „Bestandsschutz“, für den Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eine eigenständige Anspruchsgrundlage bilden könnte, kein Raum (BVerwG, Urteil vom 7. November 1997 - 4 C 7.97 - juris Rn. 22). Soweit die Beklagte den öffentlichen Belang des Klimaschutzes anspricht, ist nicht ersichtlich, weshalb dies einem Anspruch der Klägerin auf Erlass einer Beseitigungsverfügung entgegenstehen soll.2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (Beschluss des Senats vom 6. April 2023 - 2 L 62/21.Z - juris Rn. 3 m.w.N.).Die Beklagte formuliert als grundsätzlich zu klärende Frage, ob bei einer nicht nur geringfügigen Überschreitung der Abstandsfläche bereits ohne Weiteres von einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Nachbarn - die ein bauaufsichtliches Einschreiten zwingend erfordert - ausgegangen werden kann oder ob auch bei dieser Sachlage eine sachgerechte Würdigung der jeweiligen Besonderheiten der Grundstückssituation und der unterschiedlichen Interessenlagen zwingend geboten ist, und macht geltend, es bedürfe insbesondere im Hinblick auf die anstehende Novellierung des Abstandsflächenrechts einer grundsätzlichen Klarstellung, dass für eine sachgerechte Prüfung der zu berücksichtigenden nachbarlichen Belange und der verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsrechte des Bauherrn von einer interessengerechten Einzelfallprüfung, die den Besonderheiten der jeweiligen Grundstückssituation gerecht werde, grundsätzlich nicht abgesehen werden könne. Die Beantwortung dieser Frage sei für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht bei der angenommenen Ermessensreduzierung auf Null entscheidungstragend allein auf das Maß der Überschreitung der Abstands-flächen abgestellt habe. Bei sachgerechter Würdigung der Besonderheiten des Einzelfalls hätte die Vorinstanz zu einem anderen Ergebnis kommen müssen. Der aufgeworfenen Frage komme über diesen Einzelfall hinausgehend auch für eine Vielzahl vergleichbarer Fallgestaltungen in Sachsen-Anhalt ausschlaggebende Bedeutung zu. Denn die Frage sei in der bisherigen Rechtsprechung des Senats noch nicht abschließend geklärt. In seiner vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidung vom 17. Juni 2014 - 2 M 46/14 - habe der Senat zwar klargestellt, dass der Erlass einer Beseitigungsverfügung grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Bauaufsichtsbehörde stehe und der Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften nicht automatisch zu einem Anspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten führe. Der Senat habe jedoch keinen über den Einzelfall hinausgehenden Rechtssatz formuliert, ob dies unabhängig vom Maß der Überschreitung der Abstandsflächen gelte. Insbesondere auch im Hinblick auf die sich abzeichnende Entwicklung des Abstandsflächenrechts bedürfe diese Frage einer grundsätzlichen Klärung.Hiermit hat die Beklagte keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt. Die von ihr aufgeworfene Frage ist hinreichend geklärt. Nach der Rechtsprechung des Senats besteht - wie bereits ausgeführt - ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten grundsätzlich nur bei einem materiell erheblich ins Gewicht fallenden Verstoß bzw. einer spürbar nachhaltigen Beeinträchtigung des Nachbarn (Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2006 - 2 L 680/04 - a.a.O. Rn. 6). Bei einem Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts über Abstandflächen ist das der Behörde gemäß § 79 Satz 1 BauO LSA eingeräumte Ermessen in aller Regel dahin auf Null reduziert, dass gegen das baurechtswidrige Vorhaben eingeschritten werden muss. Allenfalls in Bagatellfällen, bei denen es um Über- oder Unterschreitungen um wenige Zentimeter geht, kann aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ausnahmsweise eine andere Bewertung angezeigt sein. Einer weiteren grundsätzlichen Klärung ist die Frage nicht zugänglich. Hierfür bietet auch die möglicherweise anstehende Novellierung des Abstandsflächenrechts keinen Anlass, da nicht ersichtlich ist, dass diese in nächster Zeit zu erwarten ist. Im Übrigen soll diese Novellierung nach den Vorstellungen der Beklagten zu einer Legalisierung des Vorhabens der Beigeladenen führen, die Grundlage für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) sein könnte. B. Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung bleibt ebenfalls ohne Erfolg. 1. Die Beigeladene hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dargelegt. Die Beigeladene macht geltend, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 79 BauO LSA lägen nicht vor, da ihr Bauvorhaben nicht formell illegal sei. Es liege eine bestandskräftige Baugenehmigung vor. Die mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 2019 vorgenommene Aufhebung der Baugenehmigung vom 13. September 2017 sei unwirksam, da der Widerspruchsbescheid nicht ihr, sondern den Eheleuten H. bekanntgegeben worden sei. Zur Wirksamkeit eines Verwaltungsakts bedürfe es der Bekanntgabe gegenüber demjenigen, für den er bestimmt sei oder der von ihm betroffen werde. Hiernach hätte der Widerspruchsbescheid ihr bekanntgegeben werden müssen, da sie seit dem 26. Juli 2018 Eigentümerin des Grundstücks G-Straße gewesen sei und das Eigentum an dem Grundstück mit der Baugenehmigung vom 13. September 2017 erworben habe. Dies sei der Widerspruchsbehörde auch bekannt gewesen. Eine Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides an sie sei aber nicht erfolgt, so dass die Aufhebung der Baugenehmigung unwirksam sei. Da die Klägerin ihre Klage in dem Verfahren 4 A 32/19 MD für erledigt erklärt habe, sei die Baugenehmigung bestandskräftig geworden. Wegen Zeitablaufs könne diese ihr gegenüber auch nicht mehr widerrufen oder zurückgenommen werden. Das Urteil des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 2. Juli 2020 - 4 A 88/19 MD - entfalte ihr gegenüber keine materielle Rechtswirkung, da sie nicht Beteiligte des Verfahrens gewesen sei. § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG setze für die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts die Bekanntgabe an die Beteiligten voraus. Zwar möge das Ehepaar H. als Rechtsvorgänger für das Widerspruchsverfahren weiterhin zulässig die Stellung eines Beteiligten innegehabt haben. Jedoch sehe § 13 Abs. 2 Satz 2 VwVfG zwingend die Hinzuziehung weiterer Beteiligter vor, wenn ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt erlassen werden solle. Zu einem Verfahren, das den Bestand einer erteilten Baugenehmigung betreffe, sei der Bauherr (hier: der Eigentümer des Grundstücks) zwingend hinzuzuziehen. Unterbleibe die notwendige Hinzuziehung, stelle dies einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar. Eine Heilung dieses Verfahrensfehlers durch Nachholung gemäß § 45 VwVfG sei nicht (mehr) möglich. Der Fehler der unwirksamen Bekanntmachung könne nicht rückwirkend geheilt werden. Zudem handele es sich bei der unterlassenen Hinzuziehung um einen Nichtigkeitsgrund nach § 44 Abs. 1 VwVfG. Die fehlende Hinzuziehung eines Beteiligten sei ein schwerer und offensichtlicher Verfahrensfehler. Der Widerspruchsbescheid sei daher wegen Verstoßes gegen § 13 Abs. 2 VwVfG gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig. Hiermit kann die Beigeladene nicht durchdringen. Die Aufhebung der Baugenehmigung sowie des Bescheides über die Zulassung einer Abweichung gemäß § 66 BauO LSA vom 13. September 2017 durch den Widerspruchsbescheid vom 11. März 2019 ist wirksam. Bei der Entscheidung über einen Nachbarwiderspruch gegen eine Baugenehmigung kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung an. Im Widerspruchsverfahren eingetretene Änderungen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zugunsten des Bauherrn auswirken (vgl. ThürOVG, Urteil vom 16. Juni 1998 - 1 KO 1040/97 - juris Rn. 105; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 7. April 2016 - OVG 10 N 45.14 - juris Rn. 6; VGH BW, Urteil vom 30. November 2018 - 5 S 854/17 - juris Rn. 45 m.w.N.). Zeitpunkt der Genehmigungserteilung in diesem Sinne ist der Erlass des Ausgangsbescheides, nicht der des Widerspruchsbescheides. Ein Wechsel des Bauherrn während eines Widerspruchsverfahrens gegen die Baugenehmigung, welches durch einen „Drittwiderspruch“ des Nachbarn eingeleitet worden ist, ist daher regelmäßig - so auch hier - nicht entscheidungserheblich (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 7. April 2016 - OVG 10 N 45.14 - a.a.O. Rn. 6 ff.). Die mit dem Widerspruchsbescheid vom 11. März 2019 erfolgte Aufhebung der Baugenehmigung vom 13. September 2017 ist damit zu Recht den Eheleuten H. als den Bauherren im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung und nicht der Beigeladenen als deren Rechtsnachfolgerin bekanntgegeben worden. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Beigeladene gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 VwVfG zu dem mit dem Widerspruchsbescheid vom 11. März 2019 abgeschlossenen Widerspruchsverfahren als Beteiligte hätte hinzugezogen werden müssen. Nach § 13 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ist ein Dritter auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen, wenn dessen Ausgang für den Dritten rechtsgestaltende Wirkung hat. Die Widerspruchsbehörde war bereits deshalb nicht verpflichtet, die Beigeladene hinzuzuziehen, weil eine solche Pflicht nur auf Antrag des Dritten besteht, die Beigeladene jedoch keinen dahingehenden Antrag gestellt hat. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrundeliegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht. Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils (Beschluss des Senats vom 11. Januar 2023 - 2 L 104/21 - juris Rn. 26).Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsschrift nicht. Die Beigeladene trägt zu diesem Zulassungsgrund vor, die Verflechtungen der Beteiligten untereinander und im Zusammenhang der durchgeführten Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht A-Stadt und dem Senat seien in tatsächlicher Hinsicht so komplex, dass das Verwaltungsgericht sogar die Bindungswirkung einer Entscheidung zu ihren Lasten angenommen habe, an der sie nicht beteiligt gewesen sei. Die Klage-, Beklagten- und Beteiligtenstellungen hätten gewechselt und den Überblick erschwert, so dass die Sache in tatsächlicher Hinsicht über das normale Maß hinaus Schwierigkeiten aufweise. Hiermit werden keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache dargelegt. Die wechselnden Parteistellungen der Beteiligten in den Vorprozessen begründen keine tatsächlichen Schwierigkeiten, die signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweichen. 3. Die Beigeladene hat auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dargelegt.Sie macht geltend, sofern von einer formellen Illegalität des Bauwerks auszugehen sei, komme es darauf an, ob der Behörde nach § 79 BauO LSA bei Vorliegen materieller und formeller Illegalität noch Ermessen zustehe. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine spürbar nachhaltige Beeinträchtigung angenommen. Denn es habe überwiegend auf die objektive Größe der in den Grenzabstand gebauten Fläche abgestellt, ohne dem Umstand ausreichend Rechnung zu zollen, dass es die Klägerin gewesen sei, die ihr Gebäude mit 3 Metern Abstand an den damals noch unter Bestandsschutz stehenden Bungalow herangebaut habe. Es habe für die Klägerin bei Errichtung ihres Hauses keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Bestandsschutz des Bungalows in Zukunft entfallen würde. Gleichwohl habe sie sehenden Auges ihr Gebäude mit dem Mindestabstand zur Grenze erbauen lassen und sogar ihre Terrasse zwischen beide Gebäude geplant. Damit habe sie ausdrücklich zu verstehen gegeben, dass sie in dieser Bausituation, dem geringen Abstand zwischen ihrem Haus und der grenzständigen Seitenwand des Bungalows, für sich gerade keine nachhaltige Beeinträchtigung ihrer nachbarschaftlichen Interessen sehe. Andernfalls wäre zu erwarten gewesen, dass sie eine andere Bauausführung wähle oder zumindest die Terrasse abweichend von der jetzigen Lage plane. Denn insbesondere an dieser Stelle sei ein potentielles Konfliktpotential in der Planungsphase vorhersehbar gewesen. Gleichwohl habe sie das nicht getan. Es stehe einem Nachbarn grundsätzlich frei, auf die Einhaltung von nachbarschaftlichem Seitenabstand auch zu verzichten. Die Einhaltung der nachbarlichen Seitenabstände sei disponibel. Wenn es dem Nachbarn freistehe, auf die Einhaltung von Seitenabstand zu verzichten, dann sei dessen Beeinträchtigung im Einzelfall auch an seinem vorangehenden Verhalten zu bemessen. Im Ergebnis müsse daher neben der objektiven Überschreitung der nachbarschaftlichen Abstandsnormen auch das Verhalten und der Beitrag des Nachbarn an der Entstehung der Beeinträchtigungssituation gewürdigt werden. Denn es sei im Kern rechtsmissbräuchlich, wenn ein Nachbar sein Bauvorhaben unter größtmöglicher Ausnutzung seines Grundstücks zunächst umsetze, damit eine (baurechtlich zulässige) Beeinträchtigungssituation schaffe und dann zu einem weit späteren Zeitpunkt verlange, dass die Beeinträchtigungssituation auf Kosten des Bauherrn und gegen dessen Willen beseitigt werde. Dieses Ergebnis stehe auch nicht den Wertungen des Gesetzgebers entgegen, sondern belasse der Bauaufsichtsbehörde die Möglichkeit, im Rahmen ihrer Ermessensausübung die Interessen der Betroffenen abzuwägen. Hiermit ist eine grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt, denn die Ausführungen der Beigeladenen beziehen sich ausschließlich auf den Einzelfall.Die Beigeladene hat mit diesen Ausführungen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dargelegt. Wie oben bereits ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass das Ermessen der Beklagten zum Einschreiten auf Null reduziert ist, da die Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsfläche zum Grundstück der Klägerin durch die bauliche Anlage auf dem Grundstück der Beigeladenen keinen nur geringfügigen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften darstellt. Aufgrund des Ausmaßes der Unterschreitung der erforderlichen Abstandsfläche ist von einem erheblichen Verstoß bzw. einer spürbar nachhaltigen Beeinträchtigung des Nachbarn auszugehen. Im vorliegenden Fall ist das Maß der Abstandsflächenverletzung für die Reduzierung des Ermessens der Bauaufsichtsbehörde auf Null ausschlaggebend. Einer ergänzenden Prüfung und Würdigung weiterer Umstände bedarf es regelmäßig nicht, wenn - wie hier - die Mindesttiefe der Abstandsfläche nach § 6 Abs. 5 BauO LSA unterschritten wird, kein Sonderfall i.S.d. § 6 Abs. 9 BauO LSA vorliegt und keine Abweichung gemäß § 66 BauO LSA zugelassen werden kann. Unerheblich ist damit auch der von der Beigeladenen hervorgehobene Umstand, dass die Klägerin durch die (intensive) bauliche Ausnutzung ihres Grundstücks zu der Konfliktsituation beigetragen hat, obwohl sie im Zeitpunkt der Errichtung des Doppelhauses nicht damit habe rechnen können, dass der Bestandschutz für den Bungalow auf dem Grundstück der Beigeladenen wegfallen werde und sie den Abstandsflächenverstoß geltend machen könne. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO sowie § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat hat sich dabei - wie das Verwaltungsgericht - an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert. Die Bedeutung der Sache für einen Kläger bei einem geltend gemachten Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten ist ähnlich zu bewerten wie bei der Anfechtung einer Baugenehmigung (BayVGH, Urteil vom 18. November 2020 - 15 B 20.679 - juris Rn. 44 m.w.N.). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).