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Urteil

4 K 1128/21

VG Stuttgart 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2023:0320.4K1128.21.00
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Leitsätze
1. Solange eine Baurechtsbehörde über die baurechtliche Zulässigkeit des Betriebs einer Prostitutionsstätte nicht entschieden hat, kann ein Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 S. 1 ProstSchG auch deshalb abgelehnt werden, weil die zur Genehmigung gestellte Prostitutionsstätte mit bauplanungsrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar ist und infolgedessen ein Versagungsgrund nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 ProstSchG vorliegt. (Fortführung der Rechtsprechung: VG Stuttgart, Urteil vom 20.01.2022 – 4 K 4328/20 –)(Rn.18) 2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn eine Gemeinde Bordelle und bordellähnliche Betriebe für einen Großteil ihres Gemeindegebiets aus städtebaulichen Gründen durch bauplanerische Festsetzungen ausschließt.(Rn.29)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Solange eine Baurechtsbehörde über die baurechtliche Zulässigkeit des Betriebs einer Prostitutionsstätte nicht entschieden hat, kann ein Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 S. 1 ProstSchG auch deshalb abgelehnt werden, weil die zur Genehmigung gestellte Prostitutionsstätte mit bauplanungsrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar ist und infolgedessen ein Versagungsgrund nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 ProstSchG vorliegt. (Fortführung der Rechtsprechung: VG Stuttgart, Urteil vom 20.01.2022 – 4 K 4328/20 –)(Rn.18) 2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn eine Gemeinde Bordelle und bordellähnliche Betriebe für einen Großteil ihres Gemeindegebiets aus städtebaulichen Gründen durch bauplanerische Festsetzungen ausschließt.(Rn.29) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die zulässige Verpflichtungsklage, über die der Berichterstatter im Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer entscheidet, § 87a Abs. 2 und 3 VwGO, ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. I. Sie hat im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihr die begehrten Erlaubnisse nach § 12 Abs. 1 S. 1 Prostituiertenschutzgesetz – ProstSchG – zum Betrieb der streitgegenständlichen Prostitutionsstätte erteilt. Dem geltend gemachten Anspruch steht der zwingende Versagungsgrund aus § 14 Abs. 2 Nr. 5 ProstSchG entgegen. Da die Klägerin ein Prostitutionsgewerbe iSv. § 2 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 ProstSchG betreibt, indem sie auf Dauer und mit Gewinnerzielungsabsicht Wohnungen an Prostituierte zum Zwecke der Ausübung von Prostitution vermietet, bedarf sie einer Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 S. 1 ProstSchG. Für die Einstufung als Prostitutionsstätte genügt es im Fall von Vermietungen von Wohnungen an Prostituierte, dass ein Vermieter – wie vorliegend die Klägerin – die Nutzung der Wohnung maßgeblich steuert und damit einen wirtschaftlichen Nutzen aus der Prostitution anderer zieht (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29. März 2019 – 22 CS 19.297 –, Rn. 18, juris; vgl. VG Stuttgart, Urteile vom 20. Januar 2022 – 4 K 4328/20 –, Rn. 19 und vom 22. April 2021 – 4 K 238/20 –, Rn. 22, beide juris). Nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 ProstSchG ist die Erlaubnis für ein Prostitutionsgewerbe auch zu versagen, wenn das Betriebskonzept oder die örtliche Lage des Prostitutionsgewerbes dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere, wenn sich dadurch eine Gefährdung der Jugend oder schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes oder Gefahren oder sonstige erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lassen. Die örtliche Lage des Prostitutionsgewerbes der Klägerin widerspricht dem öffentlichen Interesse, da seine Ausübung baurechtlich nicht genehmigt und auch nicht genehmigungsfähig ist (hierzu 1.). Entgegen der Ansicht der Klägerin schließen die Regelungen des Prostituiertenschutzgesetzes nicht aus, die baurechtliche Unzulässigkeit im prostitutionsschutzrechtlichen Erlaubnisverfahrens zu berücksichtigen (hierzu 2.). 1. Da die Prostitutionsstätte der Klägerin baurechtlich nicht genehmigt ist und auch nicht genehmigt werden kann, widerspricht sie aufgrund ihrer örtlichen Lage dem öffentlichen Interesse im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 5 ProstSchG. a) Die Klägerin hat ihr Prostitutionsgewerbe in dem als Wohnhaus genehmigten streitgegenständlichen Gebäude bis heute ohne eine baurechtliche Erlaubnis ausgeübt. Eine solche ist allerdings erforderlich, da die Nutzung einer Wohnung ausschließlich oder überwiegend für Zwecke der Prostitution eine baugenehmigungspflichtige Änderung der Wohnnutzung darstellt (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. August 1995 – 5 S 846/95 –, Rn. 20, juris). Denn wenn es sich, wie hier, nicht nur um eine gelegentliche, sondern um eine dauerhafte und regelmäßige, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit handelt und eine Wohnung gerade auch zum Zwecke der Prostitution vermietet und angemietet werden soll, ist die Nutzung der Wohnung als gewerblich einzustufen (vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. Januar 2023 – 2 L 104/21.Z –, Rn. 17, juris m.w.N.) b) Der Betrieb der Prostitutionsstätte der Klägerin ist baurechtlich nicht genehmigungsfähig, da er bauplanungsrechtlichen Vorgaben widerspricht. aa) Dem Betrieb der Prostitutionsstätte der Klägerin stehen die Festsetzungen im Bebauungsplan „Vergnügungsstätten und andere Einrichtungen“ im Stadtbezirk S.-W. vom 04.10.2012 (im Folgenden: Bebauungsplan „Vergnügungsstätten“) entgegen. Das streitgegenständliche Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Vergnügungsstätten“. Die Prostitutionsstätte der Klägerin widerspricht hinsichtlich ihrer Art der baulichen Nutzung § 2 des Bebauungsplans „Vergnügungsstätten“. Nach § 2 Abs. 1 des Bebauungsplans „Vergnügungsstätten“ sind Bordelle und bordellartige Betriebe nicht zulässig. Vorliegend handelt es sich bei der Prostitutionsstätte um einen bordellartigen Betrieb und nicht um Wohnungsprostitution (vgl. zur Abgrenzung: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Mai 2020 – 2 B 457/20 –, Rn. 26, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juli 2002 – 5 S 149/01 –, Rn. 23, juris). Denn in den streitgegenständlichen Wohnungen, welche die Klägerin in den vorgelegten Betriebskonzepten als Terminwohnungen bezeichnet, begründen die Prostituierten nicht ihren Lebensmittelpunkt mit einer eigenen Häuslichkeit über einen längeren Zeitraum. Hierfür spricht auch, dass die Klägerin die Wohnungen ausweislich der im Erlaubnisverfahren vorgelegten Mietvertragsformulare „zum vorübergehenden gewerblichen Gebrauch (kein Wohnzweck)“ vermietet. Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Vergnügungsstätten“ bestehen nicht (hierzu und zum Folgenden: VG Stuttgart, Urteil vom 20. Januar 2022 – 4 K 4328/20 –, Rn. 29, juris). Die Festsetzungen in diesem Bebauungsplan über die Unzulässigkeit von Vergnügungsstätten, Bordellen und bordellartigen Betrieben sowie von Wettbüros beruhen auf § 1 Abs. 9 BauNVO. Sie stellen sich als nach § 1 Abs. 9 BauNVO zulässige Feindifferenzierungen der planerischen Festsetzungen dar. Entgegen der Ansicht der Klägerin begründet der bauplanungsrechtliche Ausschluss von Bordellen und bordellartigen Betrieben in einer Vielzahl von Stadtbezirken im Stadtgebiet der Beklagten nicht die Nichtigkeit der Festsetzungen in § 2 Abs. 1 Bebauungsplan „Vergnügungsstätten“. Insbesondere liegt hierin keine Verletzung von Art. 297 EGStGB, wonach die Landesregierung oder eine durch sie ermächtigte Behörde zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstandes für in bestimmten Bereichen des Gebiets einer Gemeinde oder eines gemeindefreien Gebiets durch Rechtsverordnung verbieten kann, der Prostitution nachzugehen. Die Festsetzung von Sperrgebieten auf der Grundlage von Art. 297 EGStGB dient der lokalen Steuerung der Prostitutionsausübung aus ordnungsrechtlichen Gründen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. April 2009 – 1 BvR 224/07 –, Rn. 16, juris; vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2017 – 4 B 24/16 –, Rn. 8, juris; vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2014 – 6 C 28/13 –, Rn. 15, juris), also dem Zweck der Gefahrenabwehr. Soweit es um ordnungsrechtliche Regelungen geht, ist diese Vorschrift somit lex specialis zu anderen Regelungen, die denselben Regelungsgehalt im Bereich der Gefahrenabwehr beinhalten. Der Bebauungsplan „Vergnügungsstätten“ verfolgt mit der Regelung über die Zulässigkeit von Vergnügungseinrichtungen, Bordellen und Wettbüros jedoch keinen ordnungsrechtlichen Ansatz. Vielmehr handelt es sich um bodenrechtliche Regelungen im Rahmen der Bauleitplanung, die ihrerseits Kernbestandteil der kommunalen Planungshoheit des Art. 28 GG ist (VG Stuttgart, Urteil vom 20. Januar 2022 – 4 K 4328/20 –, Rn. 29, juris). Die Bauleitplanung dient dazu, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten (vgl. § 1 Abs. 1 BauGB). Sie ist ein Instrument zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung des Gemeindegebiets. Festsetzungen im Bebauungsplan sind somit städtebaulich und nicht ordnungsrechtlich motiviert (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 26. April 2016 – 8 S 205/14 –, Rn. 38, juris). Hieraus folgt, dass sich die Anwendungsbereiche von Art. 297 EGStGB und § 1 Abs. 9 BauNVO nicht überschneiden, weil sie unterschiedlichen Zwecken dienen (hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2017 – 4 B 24/16 –, Rn. 8, juris). Sie stehen nicht in einem Ausschlussverhältnis. Eine Verordnung nach Art. 297 EGStGB lässt daher die Befugnis der Gemeinde, Bordelle oder bordellähnliche Betriebe nach § 1 Abs. 9 BauNVO in einem Bebauungsplan auszuschließen, unberührt. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass vorliegend aus städtebaulichen Gründen Prostitutionsstätten in weiten Teilen des Stadtgebiets der Beklagten ausgeschlossen werden. Dies ist im Rahmen der Bauleitplanung, die Kernbestandteil der kommunalen Planungshoheit von Art. 28 GG ist, ein legitimes Ziel (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 24. November 2022 – 6 S 502/22 –, S. 8 f., n.v., und vom 24. April 2013 – 3 S 2404/12 –, Rn. 14, juris). Insofern verfängt auch die Ansicht der Klägerin nicht, der weitreichende Ausschluss von Bordellen und bordellähnlichen Betrieben verstoße gegen das Kasernierungsverbot des Art. 297 Abs. 3 EGStGB. Soweit die Klägerin der Beklagten zur Last legt, der Ausschluss von Bordellen und bordellähnlichen Betrieben verfolge keine städtebaulichen, sondern ordnungsrechtliche Motive, was einen zur Unwirksamkeit der Festsetzungen führenden Abwägungsfehler begründe, vermag der Berichterstatter dem nicht zu folgen (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 24. November 2022 – 6 S 502/22 –, S. 8, n.v.). Die Klägerin leitet ihre Annahme allein daraus ab, dass die Beklagte seit dem Jahr 2012 in einer Vielzahl von Bebauungsplänen Festsetzungen über das Verbot von Bordellen und bordellähnlichen Betrieben aufgenommen hat mit der Folge eines Ausschlusses dieser Betriebe im weit überwiegenden Teil des Stadtgebiets. Hierbei verkennt die Klägerin allerdings, dass die Beklagte ausweislich der Begründung des Bebauungsplans „Vergnügungsstätten“ allein aus städtebaulichen Motiven gehandelt hat. So heißt es in Kapitel 2.1 der Planbegründung, es habe sich gezeigt, dass die bestehenden Vergnügungsstätten insbesondere in den Innenstadtrandlagen zu städtebaulich-funktionalen Unverträglichkeiten führten. Diese Nutzungskonflikte, die zu Training-Down-Prozessen führen könnten, gelte es zu vermeiden, indem die aufgrund ihrer städtebaulichen Störpotenziale kritisch zu bewertenden Vergnügungsstätten bewusst in die starken und robusten Hauptgeschäftslagen der größeren Zentren integriert würden. In Kapitel 3.1 wird ergänzend ausgeführt: Um eine Niveauabsenkung der Gebiete zu verhindern, sollten Vergnügungsstätten, Bordelle und bordellartige Betriebe und Wettbüros in allen Baugebieten des Planungsgebietes ausgeschlossen werden. Demgegenüber lassen sich weder der Begründung noch den weiteren, von der Klägerin zitierten Unterlagen Hinweise auf ordnungsrechtliche Motive der Beklagten entnehmen. Insbesondere aus der Vergnügungsstättenkonzeption der Beklagten, dem Konzept zur Verbesserung der Situation der Prostituierten sowie den Begründungen der Bebauungspläne für S.-Mitte und das Leonhardsviertel ergeben sich keine Hinweise darauf, dass das Handeln der Stadt in Bezug auf den hier streitgegenständlichen Bebauungsplan „Vergnügungsstätten“ nicht städtebaulich motiviert gewesen sein könnte. Da die Klägerin – auch im Rahmen der von ihr während der mündlichen Verhandlung gestellten und durch das Gericht als unzulässig abgelehnten Beweisanträge – letztlich keine Tatsachen benennen konnte, die den Schluss auf die behauptete Umgehungsabsicht der Beklagten zuließen, und auch sonst nichts hierfür ersichtlich ist, war das Gericht auch nicht gehalten, weitere Aufklärungsmaßnahmen von Amts wegen zu treffen. Soweit die Klägerin behauptet, das Handeln der Beklagten dränge die Prostitution in S. in die Illegalität und führe dazu, dass der vom Prostituiertenschutzgesetz bezweckte Schutz von Prostituierten verfehlt werde, obliegt es der Beklagten, auf Grundlage der ihr eingeräumten Eingriffsbefugnisse gegen die illegale Ausübung von Prostitution vorzugehen und die Einhaltung der Anforderungen des Prostituiertenschutzgesetzes sicherzustellen. Der Betrieb der Klägerin ist auch nicht aufgrund der Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des wirksamen Bebauungsplans „Vergnügungsstätten“ nach § 31 Abs. 2 BauGB genehmigungsfähig. Denn im Fall der Erteilung einer Befreiung würden Grundzüge der Planung berührt. Ob die Grundzüge der Planung berührt sind, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung in der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist (hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 – 4 C 10/09 –, Rn. 37, juris; vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 15. September 2016 – 5 S 114/14 –, Rn. 36, juris). Die Beantwortung der Frage, ob Grundzüge der Planung berührt werden, setzt einerseits die Feststellung voraus, was zum planerischen Grundkonzept gehört und andererseits die Feststellung, ob dieses planerische Grundkonzept gerade durch die in Frage stehende Befreiung berührt wird. Der Bebauungsplan „Vergnügungsstätten“ verfolgt nach seiner Begründung das Ziel, die heute vorhandenen Nutzungen, insbesondere für Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Dienstleistungen und zum Teil für Einzelhandelsbetriebe und produzierendes Gewerbe zu erhalten. In der Begründung zu diesem Bebauungsplan ist weiter ausgeführt, die bestehenden Vergnügungsstätten insbesondere in den Innenstadtrandlagen, den Randlagen der Stadtteilzentren und innerhalb der Gewerbegebiete führten zu städtebaulich-funktionalen Unverträglichkeiten. Diese Nutzungskonflikte, die zu Trading-Down-Prozessen führen könnten, gelte es zu vermeiden. Es bestehe die Gefahr einer Verzerrung des sensiblen Boden- und Mietpreisgefüges und dadurch die Gefahr der Verdrängung der gebietsbestimmenden Nutzungen. Generell seien Beeinträchtigungen und Nutzungsunverträglichkeiten mit den hohen Wohnanteilen zu erwarten. Die Ansiedlung von Bordellen und bordellartigen Betrieben hätte extrem negative Auswirkungen auf die Eigenart der Gebiete, auf das Bodenpreisniveau, auf die bestehende Nutzungsmischung, auf die hohen Wohnanteile und die dem Wohnen dienenden Einrichtungen sowie auf die sozialen und kulturellen Einrichtungen. Der räumliche Ausschluss von Bordellen und bordellartigen Betrieben gehört demnach erkennbar zu den Grundzügen der Planung, so dass eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB schon aus Rechtsgründen nicht erteilt werden kann (VG Stuttgart, Urteil vom 20. Januar 2022 – 4 K 4328/20 –, Rn. 32, juris); das der Behörde nach § 31 Abs. 2 BauGB eingeräumte Ermessen ist nicht eröffnet. bb) Selbst wenn die Festsetzungen über den Ausschluss von Bordellen und bordellartigen Betrieben im Bebauungsplan „Vergnügungsstätten“ unwirksam wären, wäre die beabsichtigte Nutzung der Wohnungen zum Zwecke der Ausübung der Prostitution baurechtlich nicht genehmigungsfähig. In diesem Fall stünden dem Betrieb der Prostitutionsstätte die Festsetzungen im Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen und andere im Inneren Stadtgebiet“ (Stadtbezirk Mitte, Nord, Ost, Süd, West) - (S. 884) vom 24.07.1985 (im Folgenden: Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen“ 1985) entgegen. Soweit die Festsetzungen im Bebauungsplan „Vergnügungsstätten“ unwirksam wären, träten an deren Stelle diejenigen des Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen“ 1985. Ist eine Regelung in einem Bebauungsplan unwirksam, so lebt die in der Vorgängersatzung getroffene Festsetzung wieder auf, die durch den nachfolgenden Bebauungsplan zunächst verdrängt worden war (hierzu und zum Folgenden: vgl. BVerwG, Urteil vom 10. August 1990 – 4 C 3/90 –, Rn. 21, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 15. Februar 2012 – 5 K 2779/09 –, Rn. 61, juris m.w.N.). Etwas Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der Satzungsgeber die Ursprungsfassung unabhängig von der Wirksamkeit der vorgenommenen Änderung aufheben wollte und dieser Wille explizit Ausdruck im Planänderungsverfahren gefunden hat. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Dem Gericht liegen keinerlei Hinweise dafür vor, dass der Satzungsgeber den in § 4 Bebauungsplan „Vergnügungsstätten“ enthaltenen Beschluss, den Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen“ 1985 außer Kraft zu setzen, auch für den Fall der Unwirksamkeit der Festsetzungen des Bebauungsplans „Vergnügungsstätten“ treffen wollte. Vielmehr war ausweislich der Begründung des Bebauungsplans „Vergnügungsstätten“ beabsichtigt, die bisher geltenden Regelungen nach dem Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen“ 1985 zu Bordellen und bordellähnlichen Betrieben zu übernehmen (Kapitel 3.1). Diese Motivation spricht deutlich dagegen, dass der Satzungsgeber das Wiederaufleben der ursprünglichen Festsetzungen für den Fall der Nichtigkeit der aktuell geltenden Festsetzungen verhindern wollte. Das streitgegenständliche Grundstück liegt im Stadtbezirk W. und damit im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen“ 1985, vgl. § 1 Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen“ 1985. Die Prostitutionsstätte der Klägerin widerspricht hinsichtlich ihrer Art der baulichen Nutzung § 3 des Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen“ 1985. Nach § 3 Abs. 3 des Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen“ 1985 sind Vergnügungseinrichtungen der Kategorie C mit weiteren, hier nicht relevanten Einschränkungen nur im Citybereich und ausnahmsweise in dem besonders bezeichneten Gebiet im Leonhardsviertel zulässig. Vergnügungseinrichtungen der Kategorie C umfassen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Bebauungsplans insbesondere „Sonstige Vergnügungsstätten und Einrichtungen, wie“ nichtmedizinische Sauna- und Massageeinrichtungen; Bordelle, Eros-Center und vergleichbare Dirnenunterkünfte, gleichgültig in welcher rechtlichen Form (Gaststätte, Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung, privater Club, Handelsgesellschaft, Verein o.ä.) sie betrieben werden. Vorliegend handelt es sich bei der Prostitutionsstätte der Klägerin um eine außerhalb des Citybereichs und des Leonardviertels gelegene „vergleichbare Dirnenunterkunft“ und nicht lediglich um eine Form der Wohnungsprostitution. Die – hier maßgeblichen – im Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen“ 1985 getroffenen Festsetzungen über die Unzulässigkeit bestimmter prostitutiver Betriebe außerhalb ausdrücklich bezeichneter Bereiche unterliegen keinen Wirksamkeitszweifeln (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember 1991 – 8 S 14/89 –, Rn. 79 ff., juris). Entgegen der Ansicht der Klägerin schlüge eine Unwirksamkeit der Festsetzungen des Bebauungsplans „Vergnügungsstätten“ wegen der behaupteten Motivation der Beklagten, Prostitution in ihrem Stadtgebiet aus ordnungsrechtlichen Motiven zur Umgehung von Art. 297 EGStGB über das Bauplanungsrecht verbieten zu wollen, nicht auch automatisch auf den Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen“ 1985 durch. Denn insoweit sind Indizien, die auf eine entsprechende Motivationslage der Beklagten während des Planungsverfahrens zum Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen“ 1985 schließen ließen, weder vorgetragen noch ersichtlich. cc) Die Klägerin kann sich auch nicht erfolgreich auf Vertrauensschutz wegen einer eine längeren faktischen Duldung der Nutzung der Wohnungen berufen. Denn insoweit fehlt es an einer qualifizierten, aktiven Duldung durch die Beklagte. Eine solche setzt voraus, dass die zuständige Behörde in unmissverständlicher Art und Weise zu erkennen gibt, ob, in welchem Umfang und ggf. über welchen Zeitraum die Duldung des illegalen Zustands erfolgen soll, wenn nicht darüber hinaus eine schriftliche Erklärung erforderlich ist (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juni 2020 – OVG 2 S 77.19 –, Rn. 17, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Mai 2020 – 2 B 461/20 –, Rn. 15, juris m.w.N.). Ein solches Verhalten der Beklagten hat die Klägerin indes nicht aufgezeigt. Hinweise hierauf sind auch den vorliegenden Verwaltungsvorgängen zu entnehmen. 2. Die baurechtliche Unzulässigkeit der Ausübung des Prostitutionsgewerbes der Klägerin ist vorliegend auch zu berücksichtigen, da es an verbindlichen Entscheidungen der Baurechtsbehörde über die baurechtliche Zulässigkeit der Prostitutionsstätten fehlt. Aus dem Wortlaut von § 14 Abs. 2 Nr. 5 ProstSchG folgt keine – ausdrückliche oder implizite – Beschränkung des Prüfungsumfangs der Ordnungsbehörde. Zwar enthält das Gesetz keine Definition der Voraussetzung „die örtliche Lage des Prostitutionsgewerbes dem öffentlichen Interesse widerspricht“. Aus der Benennung von Regelbeispielen „insbesondere“ lässt sich allerdings folgern, dass die dort genannten öffentlichen Interessen „Gefährdung der Jugend oder schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes oder Gefahren oder sonstige erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit“ nicht abschließend aufgezählt sind. Wenngleich die Regelbeispiele ordnungsrechtlichen Bereichen zuzuordnen sein dürften, schließt der Wortlaut der Vorschrift es nicht aus, bauplanungsrechtliche Belange als öffentliche Interessen zu berücksichtigen. Aus systematischer Sicht folgt ebenfalls nicht eine Beschränkung des Prüfungsumfangs, sondern lediglich, dass ortsfeste Prostitutionsstätten zugleich in baulichen Einrichtungen und Anlagen betrieben werden (vgl. § 12 Abs. 2 ProstSchG) und dass sie sonstige öffentlich-rechtliche Anforderungen aus anderen Gesetzen erfüllen müssen, vgl. § 12 Abs. 7 ProstSchG. Für eine Berücksichtigungsfähigkeit bauplanungsrechtlicher Belange im prostitutionsrechtlichen Prüfungsverfahren spricht der Zweck der genannten Vorschriften (vgl. ausführlich hierzu: VG Stuttgart, Urteile vom 20. Januar 2022 – 4 K 4328/20 –, Rn. 23 ff. und vom 22. April 2021 – 4 K 238/20 –, Rn. 28 ff., beide juris). In der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zum Prostituiertenschutzgesetz ist insoweit ausgeführt (BR-Drs. 156/16, S. 83): „Eine Versagung der Erlaubnis hat auch zu erfolgen, wenn aufgrund des Betriebskonzepts des Prostitutionsgewerbes oder dessen örtlicher Lage eine Gefährdung der in Nummer 5 genannten Schutzgüter zu befürchten ist. Die Vorschrift ist dem § 4 Absatz 1 Nummer 3 des Gaststättengesetzes nachgebildet (vgl. zu dieser Vorschrift: BVerwG Urteil vom 17.10.1989 - 1 C 18/87). Hier besteht von Seiten der Erlaubnisbehörde materieller Prüfungsbedarf, ob ein solcher Versagungsgrund vorliegt. Die Behörde kann sich zur Prüfung dabei gegebenenfalls bei den zuständigen Baubehörden informieren, und auf deren Prüfungen zu baunutzungs- und bauplanungsrechtlichen Belangen Bezug nehmen.“ Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt weder aus der in § 12 Abs. 7 ProstSchG enthaltenen Regelung, nach der Erlaubnis- oder Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften, insbesondere nach den Vorschriften des Gaststätten-, Gewerbe-, Bau-, Wasser- oder Immissionsschutzrechts, unberührt bleiben, noch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Verbot, im Rahmen von § 14 Abs. 2 Nr. 5 ProstSchG die baurechtliche Unzulässigkeit eines Prostitutionsgewerbes zu berücksichtigen. Soweit die Klägerin auf § 12 Abs. 7 ProstSchG abstellt, verkennt sie die Bedeutung der Vorschrift, die lediglich anordnet, dass die Erlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz im Gegensatz etwa zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, vgl. § 13 BImSchG, andere erforderliche Genehmigungen nicht einschließt, also keine Konzentrationswirkung entfaltet (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2021 – 4 C 5/20 –, Rn. 18, juris; vgl. auch Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung, BR-Drs. 156/16, S. 79). Auch der Verweis der Klägerin auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beruht auf einem Fehlverständnis. Dieses hat mit Urteil vom 9. November 2021 (a.a.O.) ausgeführt: Auch aus § 14 Abs. 2 Nr. 5 ProstSchG folgt nichts Abweichendes. Die dort erwähnte "örtliche Lage" erfasst zwar auch bauplanungsrechtliche Erwägungen. Die Gesetzesbegründung belegt indessen, dass § 14 Abs. 2 Nr. 5 ProstSchG dem § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG nachgebildet ist (BT-Drs. 18/8556 S. 79 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1989 - 1 C 18.87 -). Daher sind die zum Verhältnis von Gaststättengenehmigung und Baugenehmigung entwickelten Grundsätze auf das Verhältnis von Baugenehmigung und Erlaubnis nach § 12 ProstSchG übertragbar (vgl. VGH München, Beschluss vom 30. März 2021 - 22 ZB 20.1972 - BayVBl 2021, 411 Rn. 13). Dem entsprechend gilt auch hier der Vorrang der Entscheidung der sachnäheren Behörde (BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1989 - 1 C 18.87 - BVerwGE 84, 11 S. 13 f. und vom 4. Oktober 1988 - 1 C 72.86 - BVerwGE 80, 259 ). Die Prüfung der mit dem bestimmungsgemäßen Betrieb eines Prostitutionsgewerbes in einer konkreten baulichen Umgebung verbundenen Störungen fällt auch weiterhin in die originäre Zuständigkeit der Baugenehmigungsbehörde. Diese entscheidet hierüber allein nach baurechtlichen Maßstäben und mit bindender Wirkung für die für den Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes zuständige Behörde. Das Prostituiertenschutzgesetz vollzieht die baurechtliche Prüfung nach, hat hierauf aber keinen Einfluss. Auch mittelbar ergeben sich keine Folgen aus dem Prostituiertenschutzgesetz für das Bauplanungsrecht. Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass eine baurechtliche Entscheidung verbindlich für die für den Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes zuständige Behörde ist. Fehlt es aber, wie hier, an einer solchen Entscheidung der Baurechtsbehörde, ist es der Ordnungsbehörde nicht verwehrt, im Erlaubnisverfahrens nach § 12 ProstSchG die dem Betrieb entgegenstehenden baurechtlichen Belange zu prüfen (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 24. November 2022 – 6 S 502/22 –, S. 6 f. und vom 11. August 2022 – 6 S 1955/21 –, S. 5 f., beide n.v.; vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. März 2021 – 22 ZB 20.1972 –, Rn. 20, juris; VG Stuttgart, Urteile vom 20. Januar 2022 – 4 K 4328/20 –, Rn. 23 ff. und vom 22. April 2021 – 4 K 238/20 –, Rn. 28 ff., beide juris), sich zur Prüfung dabei gegebenenfalls bei den zuständigen Baubehörden zu informieren und auf deren Prüfungen zu baunutzungs- und bauplanungsrechtlichen Belangen Bezug zu nehmen (BR-Drs. 156/16, S. 83). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Ordnungsbehörde der Beklagten hat sich bei dem Baurechtsamt nach der baurechtlichen Zulässigkeit der Nutzung der Wohnungen als Prostitutionsstätte erkundigt und sich die Stellungnahmen des Baurechtsamts zu eigen gemacht. Hierzu ist sie auch berechtigt, da bislang eine Entscheidung der Baurechtsbehörde über die Zulässigkeit der Nutzung nicht vorliegt. Da die Ausübung des Prostitutionsgewerbes baurechtlich unzulässig ist und die Beklagte gehalten war, dies bei ihren Entscheidungen über die Erlaubnisanträge der Klägerin zu berücksichtigen, stellen sich die ablehnenden Entscheidungen der Beklagten als zulässige Beschränkungen der betroffenen Grundrechte der Klägerin dar. II. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte über die Anträge der Klägerin, ihr die begehrten Erlaubnisse nach § 12 Abs. 1 S. 1– ProstSchG – zum Betrieb der streitgegenständlichen Prostitutionsstätte zu erteilen, erneut unter Beachtung er Rechtsauffassung des Gerichts entscheidet. Denn nach den vorstehenden Ausführungen steht der Erteilung der begehrten Erlaubnisse ein zwingender Versagungsgrund entgegen, ohne dass der Beklagten bei ihrer Entscheidung Ermessen eingeräumt wäre. III. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO liegen nicht vor. Beschluss vom 20. März 2023 Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 S. 1, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (im Folgenden: Streitwertkatalog). Nach Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs bemisst sich der Streitwert im Fall einer Gewerbeerlaubnis nach dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns und beträgt mindestens 15.000,00 EUR. Da vorliegend keine Hinweise auf den Gewinn vorliegen, war der Mindestbetrag anzusetzen. Das Gericht lässt sich hierbei von der Annahme leiten, dass es sich beim (Prostitutions-)Gewerbebetrieb der Klägerin lediglich um ein einheitlich betriebenes Prostitutionsgewerbe und nicht um drei unabhängig voneinander bestehende Gewerbebetriebe im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 ProstSchG handelt. Ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zum Prostituiertenschutzgesetz (BR-Drs. 156/16, S. 59 ff.) kann eine Prostitutionsstätte – wie im Fall der Klägerin – auch aus mehreren Wohnungen bestehen, die an eine oder mehrere Personen zum Zwecke der Ausübung der Prostitution zur Verfügung gestellt werden. Soweit die Beklagte im Lauf des Erlaubniserteilungsverfahrens darauf abgestellt hat, es bestehe keine bauliche Einheit zwischen den Wohnungen mit der Folge des Erfordernisses einer Erlaubnispflicht für jede einzelne Wohnung, hat sie weder berücksichtigt, dass die Wohnungen in einem unmittelbaren räumlichen – grundstücks- und gebäudebezogenen – Zusammenhang stehen, noch, dass die Klägerin die Wohnungen nach den vorgelegten und im Wesentlichen übereinstimmenden Betriebskonzepten gegenüber der Öffentlichkeit als einheitliche Prostitutionsstätte betreibt. Die Klägerin begehrt die Erteilung von Erlaubnissen nach dem Prostituiertenschutzgesetz. Mit Schreiben vom 17.07.2017 zeigte die Klägerin gemäß § 37 Abs. 2 ProstSchG an, dass unter der Anschrift S. Straße xx, xx S. (EG, 1. und 3. OG) bereits vor dem 01.07.2017 ein Prostitutionsgewerbe betrieben wurde. Am 15.12.2017 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, ihr eine Erlaubnis nach § 12 ProstSchG für den Betrieb einer Prostitutionsstätte zu erteilen. Aus den beigefügten und im Lauf des Erteilungsverfahrens mehrfach ergänzten Betriebskonzepten ergibt sich, es handele sich um eine bzw. einen „Terminwohnung/Massage Salon“. Weiter wird dargelegt, der Betrieb erstrecke sich auf das Erdgeschoss sowie das erste und das dritte Obergeschoss. Die Prostituierten böten ihre Dienstleistungen eigenverantwortlich an. Die Kontakte zwischen den Prostituierten und den Kunden erfolgten in den Arbeitsräumen oder in den gemieteten Zimmern der Wohnungen. Die Prostituierten meldeten sich selbst bei der Klägerin und fragten nach freien Zimmern. Laut einem vorgelegten Mietvertragsformular würden die Wohnungen „zum vorübergehenden gewerblichen Gebrauch (kein Wohnzweck)“ vermietet. Das Baurechtsamt der Beklagten führte in einer Stellungnahme vom 14.08.2018 aus, das Gebäude S. Straße xx sei als reines Wohngebäude genehmigt. Die Einrichtung eines Bordells oder bordellartigen Betriebs sei nach der Satzung über „Vergnügungsstätten und andere Einrichtungen“ im Stadtbezirk S.-W. (S. xx.x) nicht zulässig. Mit Stellungnahme vom 20.11.2018 ergänzte das Baurechtsamt der Beklagten: In § 2 Abs. 1 dieses Bebauungsplans sei geregelt, dass Bordelle und bordellartige Betriebe nicht zulässig seien. Eine Bestandschutzregelung enthalte die Satzung nicht. Die Satzung sehe auch keine Ausnahmen für Bordelle oder bordellartige Betriebe vor. Die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB scheide aus, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben seien. Ziel der Satzung sei die Steuerung von Vergnügungsstätten, Wettbüros, Bordellen und bordellähnlichen Betrieben. In den Innenstadtrandlagen wie dem S. Westen sollten Trading-Down-Prozesse durch derartige Nutzungen vermieden werden. Die Erteilung einer Befreiung würde die Grundzüge dieser Planung berühren. Nach Durchführung einer Nachschau gemäß § 29 ProstSchG am 30.08.2018 bat die Beklagte die Klägerin, jeweils einen separaten Erlaubnisantrag für das Erdgeschoss, das erste Obergeschoss sowie das dritte Obergeschoss zu stellen. Daraufhin reichte die Klägerin separate, inhaltlich im Wesentlichen identische Anträge ein. Mit Bescheiden vom 05.12.2018, der Klägerin zugestellt am 08.12.2018, lehnte die Beklagte die Anträge auf Erteilung der Erlaubnisse nach § 12 ProstSchG ab und führte zur Begründung insbesondere aus, die Klägerin habe eine Genehmigung des Baurechtsamts für die Nutzung der Räumlichkeiten zur Ausübung der Prostitution nicht vorlegen können. Das Objekt sei baurechtlich nicht genehmigt und auch nicht genehmigungsfähig. Bordelle und bordellartige Betriebe seien nach § 2 Abs. 1 des Bebauungsplans „S. xx.x Vergnügungseinrichtungen und andere Einrichtungen im Stadtbezirk S.-W.“ unzulässig. Die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB sei nicht möglich, da sie die Grundzüge der Planung berühren würde. Das streitgegenständliche Prostitutionsgewerbe widerspreche deshalb aufgrund der örtlichen Lage dem öffentlichen Interesse gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 5 ProstSchG, so dass eine Erlaubnis nicht erteilt werden könne. Gegen die Versagungsbescheide erhob die Klägerin am 03.01.2019 Widerspruch, den sie im Wesentlichen damit begründete, durch den satzungsmäßigen Ausschluss von Prostitutionsstätten werde die Prostitution auf die Straße getrieben und würden die Ziele des Prostituiertenschutzgesetzes nicht erreicht. Die Beklagte habe bei der Prüfung, ob der Klägerin eine Genehmigung nach § 12 ProstSchG zu erteilen sei, bauplanungsrechtliche Vorgaben nicht zu berücksichtigen. Dies ergebe sich insbesondere aus § 12 Abs. 7 ProstSchG, wonach Erlaubnispflichten nach anderen Vorschriften, insbesondere dem Baurecht, unberührt blieben, und aus der Gesetzesbegründung, wonach die Regelung derjenigen in § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG nachgebildet sei, sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Im Übrigen sei der in Bezug genommene Bebauungsplan nichtig. Im Stadtgebiet der Beklagten würden in 22 von 23 Stadtbezirken durch Bebauungspläne Prostitutionsstätten ausgeschlossen, im verbleibenden Stadtbezirk nur ausnahmsweise und mit Einschränkungen zugelassen. Hierdurch werde die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Sperrgebietsverordnung nach Art. 297 EGStGB verletzt, für den die Beklagte nicht zuständig sei. Insbesondere verletze die Beklagte das in Art. 297 Abs. 3 EGStGB normierte Kasernierungsverbot. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.2021, der Klägerin zugestellt am 26.02.2021, wies das Regierungspräsidium Stuttgart die Widersprüche zurück und führte zur Begründung insbesondere aus, Baugenehmigungen für die streitgegenständlichen Vorhaben lägen nicht vor. Die Ausübung der Prostitution sei durch eine Baugenehmigung nicht gedeckt; vielmehr seien die Räumlichkeiten lediglich als Wohnungen genehmigt. Beim Übergang von der genehmigten gewerblichen Nutzung zur Nutzung zu Zwecken der Prostitution als Bordell bzw. bordellartiger Betrieb handele es sich um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung. Die Nutzung sei gebietsunverträglich und nicht genehmigungsfähig. Die Betriebsstätten befänden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Vergnügungsstätten und andere Einrichtungen im Stadtbezirk S.-W. (S. xx.x)“ vom 04.10.2012. Bordelle und bordellartige Betriebe seien nach § 2 Abs. 1 des Bebauungsplans unzulässig. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB komme nicht in Betracht. Denn Ziel der Satzung sei gerade, u. a. Bordelle und bordellartige Betriebe zu steuern, um in Innenstadtrandlagen Trading-Down-Prozesse zu vermeiden. Die Erteilung einer Befreiung würde die Grundzüge dieser Planung berühren. Wegen des eindeutigen Baurechtsverstoßes könne die Klägerin keine Baugenehmigung erhalten. Dementsprechend stehe die Erteilung der beantragten Erlaubnisse im Widerspruch zum öffentlichen Interesse, so dass der Versagungsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 5 ProstSchG vorliege. § 12 Abs. 7 ProstSchG stehe der Prüfung offensichtlicher Baurechtsverstöße nicht entgegen. Es entspreche dem Willen des Gesetzgebers, dass offensichtliche Baurechtsverstöße im Erlaubnisverfahren nach dem Prostituiertenschutzgesetz beachtet werden sollen. Eine Umgehung des Art. 297 EGStGB durch den Erlass verschiedener Bebauungspläne im Gemeindegebiet der Beklagten sei nicht anzunehmen. Der Erlass einer Verordnung nach Art. 297 EGStGB diene dem Schutz ordnungsrechtlicher Belange. Demgegenüber trage § 1 Abs. 9 BauNVO städtebaulichen Belangen Rechnung. Die Beklagte habe den Betrieb der Klägerin auch nicht geduldet. Aus einem bloßen Schweigen ließen sich keine Rechte auf Beibehaltung eines rechtswidrigen Zustandes herleiten. Am 09.03.2021 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen zur Begründung ihrer Widersprüche. Ergänzend macht sie im Wesentlichen geltend: Die Beklagte dürfe im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach § 12 ProstSchG baurechtliche Belange nicht prüfen. Dies ergebe sich nicht nur aus dem eindeutigen Gesetzestext, sondern auch daraus, dass § 14 Abs. 2 Nr. 5 ProstSchG keine bauplanungsrechtlichen Bezüge aufweise. Durch den Ausschluss der Prostitution in 22 von 23 Stadtbezirken habe die Beklagte ihre Kompetenzen überschritten. Es liege eine offensichtliche Umgehung von Art. 297 EGStGB zur Steuerung der Prostitutionsausübung im Rahmen der Gefahrenabwehr vor. Mit dem nahezu flächendeckenden Ausschluss von Prostitution über das Bauplanungsrecht versuche die Beklagte, die ordnungsrechtlichen Voraussetzungen in Art. 297 EGStGB zu umgehen. Dem Vorgehen der Beklagten liege die Vergnügungsstättenkonzeption zugrunde. Nach dieser sei eine systematische Steuerung von Prostitutionsstätten durch Bebauungspläne von vornherein beabsichtigt gewesen. Dies zeige auch das „Konzept zur Verbesserung der Situation der Prostituierten“ der Beklagten sowie die Begründung des im Jahr 2016 erlassenen Bebauungsplans Vergnügungsstätten und andere Einrichtungen im Stadtbezirk S.-Mitte (S. xx.x). Außerdem habe die Beklagte bei der Aufstellung des Bebauungsplans für S.-W. Art. 297 EGStGB als abwägungserheblichen Belang nicht berücksichtigt. Der flächendeckende Ausschluss von Bordellen und ähnlichen Betrieben berücksichtige auch nicht die individuelle Situation des Betriebs der Klägerin, von dem keine städtebaulichen Auswirkungen im Sinne von § 1 Abs. 9 BauGB zu erwarten seien. Gegen die einen ähnlichen Sachverhalt betreffenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart, Urteil vom 20. Januar 2022 – 4 K 4328/20 –, und des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. November 2022 – 6 S 502/22 – habe man Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung von Grundrechten, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG, erhoben. Deren Inhalt mache die Klägerin zum Gegenstand des Klageverfahrens. Die Klägerin beantragt – sinngemäß –, unter Aufhebung der Verfügungen der Beklagten vom 05.12.20218 bezüglich des Objekts S. Straße xx, xx S., EG, 1. OG, 3. OG in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.02.2021 die Beklagte zu verpflichten, die beantragten Erlaubnisse zum Betrieb der Prostitutionsstätten gemäß § 12 ProstSchG zu erteilen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, über ihre Anträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, offensichtliche Baurechtsverstöße müssten im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach dem Prostituiertenschutzgesetz sehr wohl beachtet werden. Dies ergebe sich bereits aus dem Willen des Gesetzgebers. § 12 Abs. 7 ProstSchG bestimme lediglich, dass die Erlaubnispflicht nach dem Prostituiertenschutzgesetz die Erlaubnis- und Anzeigepflichten nach anderen Gesetzen nicht ersetze. Würde das Baurecht vorliegend nicht beachtet werden, würde die Klägerin eine Erlaubnis erhalten, von der sie keinen Gebrauch machen dürfe, weil baurechtliche Gründe dem entgegenstünden. Mit den Vergnügungsstättensatzungen seien in großen Teilen des Stadtgebiets Bordelle und ähnliche Betriebe ausgeschlossen worden. Hiermit habe man eine bodenbezogene, städtebauliche und gerade keine ordnungsrechtliche Regelung über die Zulässigkeit der Prostitution als solche getroffen. Zudem zielten die Vergnügungsstättensatzungen in erster Linie darauf ab, die jüngeren Entwicklungen von Vergnügungsstätten des Glücksspiels, insbesondere von Wettbüros, abzubilden. Bordelle und ähnliche Betriebe seien aber schon seit 1985 mit den damals aufgestellten Bebauungsplänen ausgeschlossen worden. Dies habe man bei Erlass der neuen Bebauungspläne ab 2012 aufgegriffen. Im Termin zu mündlichen Verhandlung vom 02.03.2023 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin insbesondere ausgeführt, das Bundesverfassungsgericht habe die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, und die sich aus der Sitzungsniederschrift vom 02.03.2023 ergebenden Beweisanträge gestellt. Das Gericht hat diese durch Beschluss im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.03.2023 abgelehnt. Dem Gericht liegen die Akten der Beklagten vor. Hierauf sowie auf die im Verfahren vor dem Gericht gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.