Beschluss
2 L 90/21.Z
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2023:0428.2L90.21.Z.00
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Leitsätze
Die Nutzungsänderung einer Wohnung zur Terminwohnung, in der Prostitution betrieben wird, kann in einem faktischen Mischgebiet im Einzelfall bauplanungsrechtlich unzulässig sein, wenn die Terminwohnung im 2. Obergeschoss eines ansonsten zu Wohnzwecken genutzten Mehrfamilienhauses eingerichtet werden soll.(Rn.21)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 31. Mai 2021 - 2 A 128/18 HAL - wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren - insoweit unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses vom 31. Mai 2021 - und für das Rechtsmittelverfahren auf jeweils 15.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Nutzungsänderung einer Wohnung zur Terminwohnung, in der Prostitution betrieben wird, kann in einem faktischen Mischgebiet im Einzelfall bauplanungsrechtlich unzulässig sein, wenn die Terminwohnung im 2. Obergeschoss eines ansonsten zu Wohnzwecken genutzten Mehrfamilienhauses eingerichtet werden soll.(Rn.21) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 31. Mai 2021 - 2 A 128/18 HAL - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren - insoweit unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses vom 31. Mai 2021 - und für das Rechtsmittelverfahren auf jeweils 15.000 € festgesetzt. I. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Wohnung zur Terminwohnung, in der Prostitution betrieben wird. Mit Antrag vom 26. September 2017 beantragte die Klägerin eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Wohnung zur Terminwohnung, in der Prostitution betrieben wird. Die Wohnung hat eine Größe von 41,11 m2 und befindet sich im 2. Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses in der L-Straße… in W-Stadt. Sie verfügt neben einem Flur, einer Küche und einem Bad über einen 8,04 m2 großen Aufenthaltsraum und ein 19,31 m2 großes Arbeitszimmer. In der Zusammenfassung des Betriebskonzepts hieß es u.a., alle Mieterinnen/Mieter seien selbständige Gewerbetreibende, die keinerlei Beschränkungen in der freien Ausübung ihres Gewerbes unterlägen, lediglich notwendige allgemeingültige Verhaltensmaßnahmen seien durch diese zu beachten: a. Arbeitszeiten 08.00 - 22.00 Uhr, b. keine sichtbaren Außendarstellungen der Tätigkeit (Lampen im Fenster, im/am Fenster sitzen, Fotos und dergl. an Außentüren), c. Einhalten der nächtlichen Ruhezeiten. Am Objekt selber gebe es keinerlei Außenwerbung oder dergleichen, welche die Tätigkeiten in der Terminwohnung für Außenstehende aufzeigen könne. Mit Bescheid vom 18. Januar 2018 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab und führte zur Begründung aus, die Eigenart der näheren Umgebung weise Elemente eines Mischgebiets auf, die unmittelbare Nachbarschaft (östlich, südlich und nördlich) sei jedoch überwiegend durch Wohnnutzung geprägt. Bei der Terminwohnung für Prostitution handele es sich um einen weder in einem allgemeinen Wohngebiet noch in einem Mischgebiet zulässigen bordellartigen Betrieb, der zu erheblichen Belästigungen durch milieubedingte Begleiterscheinungen führe. Das Haus diene zum größten Teil dem Wohnen. Das Gebäude bzw. die Umgebung werde auch von Minderjährigen bewohnt, denen eine erhöhte Schutzbedürftigkeit zukomme. Das Vorhaben widerspreche auch dem Rücksichtnahmegebot. Es entstünden Belästigungen durch Beeinträchtigungen des subjektiven Wohlbefindens. Auch die persönliche Lebenssphäre nachteilig berührende äußere Einwirkungen seien Störungen. Das Vorhaben habe zudem eine negative Vorbildwirkung auf die Umgebung. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. August 2018 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den hiergegen eingelegten Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die geplante Nutzungsänderung sei bauplanungsrechtlich unzulässig, weil sich die beabsichtigte Nutzung nicht i.S.d. § 34 Abs. 1 und 2 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Die nähere Umgebung sei als faktisches allgemeines Wohngebiet einzustufen, da die Wohnbebauung eindeutig überwiege und die sonstigen vorhandenen Nutzungen als Anlagen für Verwaltungen oder Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger i.S.d. § 13 BauNVO (ausnahmsweise) zulässig seien. Die Nutzung der Wohnung solle durch eine selbständige Prostituierte zur Prostitution für die Dauer von ein bis zwei Wochen erfolgen, wobei die Prostituierte dort nicht wohne. Für die Zeit des Aufenthalts sei jeweils nur eine Prostituierte allein tätig. Die Betriebszeiten lägen zwischen 08.00 und 22.00 Uhr. Eine Nutzung an Sonn- und Feiertagen finde nicht statt. Bei einer derartigen Terminwohnung handele es sich grundsätzlich um einen bordellartigen Betrieb, der bei typisierender Betrachtungsweise das Wohnen wesentlich störe und deshalb seiner Art nach in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig sei. Bordelle und bordellartige Betriebe stellten wegen ihrer typischen Auswirkungen auf die Nachbarschaft („milieubedingte Unruhe“) eine wesentliche Störung des Wohnens dar und seien daher nicht gebietsverträglich. Eine Abweichung von der typisierenden Betrachtungsweise komme nur dann in Betracht, wenn der Betrieb so atypisch sei, dass er von vornherein keine wesentlichen Störungen des Wohnens befürchten lasse. Davon könne bei einer prostitutionsähnlichen Nutzung nicht ausgegangen werden. Zwar gehe die Nutzung als Terminwohnung über die Wohnungsprostitution nicht wesentlich hinaus; maßgeblicher Unterschied sei lediglich der Umstand, dass die jeweilige Prostituierte nicht in der Wohnung wohne, sondern nach ein bis zwei Wochen wieder ausziehe und eine andere Prostituierte die Wohnung miete. Die geplante Terminwohnung befinde sich daher bauplanungsrechtlich in einem Übergangsbereich zwischen der Wohnungsprostitution einerseits und einem bordellartigen Betrieb andererseits. Vom Typus und vom Störungspotential her sei die beantragte Nutzung eher mit der Wohnungsprostitution vergleichbar als mit einem (kleineren) bordellartigen Betrieb. Ebenso gehe die Prägung des Gebäudes zu Wohnzwecken nicht unter. Das rechtfertige aber keine Abweichung von der typisierenden Betrachtungsweise, weil negative Auswirkungen nicht von vornherein gänzlich ausgeschlossen werden könnten. Mit Urteil vom 31. Mai 2021 - 2 A 128/18 HAL - hat das Verwaltungsgericht die hiergegen erhobene Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das Vorhaben füge sich nicht nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Diese entspreche einem Mischgebiet, in dem die Nutzung einer Wohnung als Terminwohnung unzulässig sei. Denn sie führe zu wesentlichen Störungen des Wohnens, das in dem zu betrachtenden Gebiet den überwiegenden Teil der Nutzung darstelle. Die Nutzung einer Wohnung als Terminwohnung sei nicht mit Wohnungsprostitution zu vergleichen. Sie sei bei typisierender Betrachtung störend, ohne dass es darauf ankomme, dass es in dem konkreten Objekt oder seiner Umgebung noch nicht zu dokumentierten Störungen der Mitbewohner und Nachbarn gekommen sei. Die Klägerin vermiete die Wohnung nicht an eine dort dauerhaft wohnende Prostituierte, sondern an unterschiedliche Prostituierte im etwa zwei- bis dreiwöchentlichen Wechsel. Es handele sich nicht um Wohnungsprostitution, da es an dem Merkmal des dauerhaften Wohnens fehle. Maßgeblich sei, dass der zeitliche Aufenthalt der Prostituierten in der Wohnung von vornherein stark begrenzt sei. Eine Nutzung, die darauf beruhe, die betreffenden Räume einem ständig wechselnden Personenkreis gegen Entgelt zu gewerblichen Zwecken zu überlassen, weise auch kein wohnähnliches Erscheinungsbild auf. Damit sei von einem bordellartigen Betrieb auszugehen, der die Wohnnutzung der Umgebung wesentlich störe. Eine Terminwohnung sei bei typisierender Betrachtungsweise in Mischgebieten unzulässig. Es sei mit milieutypischen Begleiterscheinungen wie Belästigungen durch alkoholisierte oder unzufriedene Kunden, organisierte Kriminalität, Menschen- und Drogenhandel, ausbeutender Zuhälterei, Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Verstößen gegen das Waffenrecht und Gewaltkriminalität bis hin zu Tötungsdelikten zu rechnen. Hinzu komme ein möglicher Trading-down-Effekt. Es könne dahinstehen, ob es in den von der Klägerin an Prostituierte vermieteten Objekten, namentlich dem hier in Rede stehenden, bislang noch keine dokumentierten Vorfälle gegeben habe, in denen sich Nachbarn beschwert hätten oder negative Begleiterscheinungen der Prostitution sich konkretisiert hätten. Darauf komme es nicht an, weil die typisierte Betrachtung auch den Fall in den Blick nehme, dass der Betreiber der Terminwohnung wechsele und der neue Vermieter sein Gewerbe nicht mit der von der Klägerin angewandten Sorgfalt betreibe. Es komme auch nicht darauf an, ob das Gefühl des Gestört-Werdens auch auf den Moralvorstellungen der Nachbarn beruhe und nicht zuvörderst auf den zu besorgenden negativen Begleiterscheinungen. Denn jedenfalls letztere seien nicht von der Hand zu weisen und führten zur Gebietsunverträglichkeit der Terminwohnung. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass es sich vorliegend um eine atypische Situation handeln könne, die eine gesonderte - und im Ergebnis abweichende - Einschätzung gebiete. Dies ergebe sich insbesondere nicht daraus, dass die Terminwohnung immer nur durch eine Prostituierte genutzt werden solle und der Besucherverkehr sich demnach in Grenzen halte. Denn auch wenn dort immer zeitgleich nur eine Prostituierte ihr Gewerbe ausübe, handele es sich aufgrund der fehlenden dauerhaften Häuslichkeit um einen bordellartigen Betrieb, in dem in kurzen Zeiträumen stets andere Frauen arbeiteten, so dass der Eindruck von Wohnungsprostitution nicht entstehe, sondern vielmehr gerade die Abwechslung im Vordergrund stehe. Mit dem möglicherweise häufig wechselnden Kundenkreis, den möglicherweise auch wechselnden Zuhältern, dem Risiko begleitender Kriminalität gingen - insbesondere in Ansehung der Tatsache, dass die Terminwohnung im 2. Obergeschoss eines Wohnhauses liegen solle, d.h. der Kundenverkehr durch beinah das gesamte Haus erfolge - auch bei einem nur kleinen bordellartigen Betrieb erhebliche Störungen einher, die eine atypische Situation ausschlössen. Diese folge auch nicht aus der langen Geschichte der Wohnung als Terminwohnung. Schließlich liege angesichts der Einbettung des Hauses, in dem die Wohnung umgenutzt werden solle, zwischen mehreren Mehrfamilienwohnhäusern auch keine atypische Situation hinsichtlich der konkreten Nutzungsstrukturen des in Rede stehenden Mischgebietes vor, wie sie etwa dann denkbar wäre, wenn sich eine Wohnnutzung nur in einer so großen Entfernung zu der Einrichtung befinde, dass Beeinträchtigungen bei objektiver Betrachtung (nahezu) ausgeschlossen seien. II. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Zwar sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils grundsätzlich dann gegeben, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 - juris Rn. 19 m.w.N.). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen aber dann nicht vor, wenn zwar einzelne Rechtssätze oder tatsächliche Feststellungen, welche das Urteil tragen, zu Zweifeln Anlass bieten, das Urteil aber im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 7). Es reicht nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen. Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente schlagen nicht auf das Ergebnis durch, wenn das angefochtene Urteil sich aus anderen Gründen als richtig darstellt (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 - a.a.O. Rn. 9). So liegt es hier. Zwar macht die Klägerin zu Recht geltend, das Verwaltungsgericht habe die Frage, ob die Terminwohnung ein das Wohnen wesentlich störender Gewerbebetrieb ist, zu Unrecht auf der Grundlage einer typisierenden Betrachtungsweise beantwortet. Die Darlegungen der Klägerin, die zur Begründung ernstlicher Zweifel auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2021 - 4 C 5.20 - Bezug nehmen, können Berücksichtigung finden, obwohl sie erstmals im Schriftsatz vom 14. Februar 2022 enthalten sind, der erst nach Ablauf der Frist für die Begründung des Zulassungsantrags gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO beim Oberverwaltungsgericht eingegangen ist. Zwar kann eine nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist vorgelegte weitere Antragsbegründung mit Blick auf den mit der Normierung dieser Frist verfolgten Zweck der Beschleunigung und Straffung des Verfahrens nicht mehr berücksichtigt werden, soweit mit ihr neuer Vortrag erfolgt. Nach Fristablauf eingegangener Vortrag ist jedoch dann zu berücksichtigen, soweit er eine zuvor fristgerecht ausreichend dargelegte Begründung erläutert, ergänzt oder verdeutlicht (VGH BW, Beschluss vom 7. Juni 2018 - 1 S 583/18 - juris Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2019 - 8 A 3309/17 - juris Rn. 5; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a VwGO Rn. 133). Hiernach können die Ausführungen aus dem Schriftsatz vom 14. Februar 2022 noch berücksichtigt werden, denn in der Sache hat sich die Klägerin bereits in der fristgemäß eingegangenen Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung vom 19. Juli 2021 gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene typisierende Betrachtung gewandt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung, ob ein Betrieb als im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO „das Wohnen wesentlich störender“ und damit im Mischgebiet unzulässiger Gewerbebetrieb zu bewerten ist, im Ausgangspunkt eine - eingeschränkte - typisierende Betrachtung anzustellen. Der Betrieb ist als unzulässig einzustufen, wenn von Betrieben seines Typs bei funktionsgerechter Nutzung üblicherweise für die Umgebung in diesem Sinne unzumutbare Störungen ausgehen können; auf das Maß der konkret hervorgerufenen oder in Aussicht genommenen Störungen kommt es grundsätzlich nicht an. Eine typisierende Betrachtungsweise verbietet sich jedoch, wenn der zur Beurteilung stehende Betrieb zu einer Branche gehört, deren übliche Betriebsformen hinsichtlich des Störgrades eine große Bandbreite aufweisen, die von nicht wesentlich störend bis störend oder sogar erheblich belästigend reichen kann. Ist mithin ein Betrieb einer Gruppe von Gewerbebetrieben zuzurechnen, die hinsichtlich ihrer Mischgebietsverträglichkeit zu wesentlichen Störungen führen können, aber nicht zwangsläufig führen müssen, wäre eine abstrahierende Bewertung des konkreten Betriebs nicht sachgerecht. Ob solche Betriebe in einem Mischgebiet zugelassen werden können, hängt dann von ihrer jeweiligen Betriebsstruktur ab. Maßgeblich ist, ob sich die Störwirkungen, die die konkrete Anlage bei funktionsgerechter Nutzung erwarten lässt, innerhalb des Rahmens halten, der durch die Gebietseigenart vorgegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2021 - 4 C 5.20 - juris Rn. 10). Eine typisierende Betrachtung kann auch das Störpotential prostitutiver Betriebe in ihren unterschiedlichen Erscheinungsformen sachgerecht erfassen. Sie deckt aber nicht das gesamte Spektrum solcher Einrichtungen ab. So wird angenommen, dass die sogenannte Wohnungsprostitution gesondert zu betrachten und typischerweise als mischgebietsverträglich einzuordnen sei. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass die Prostituierte in der Wohnung, in der sie dauerhaft wohnt, der Prostitution nachgeht. Bei sonstigen Prostitutionseinrichtungen, denen der prägende Bezug zur Wohnung der Prostituierten fehlt, und die Bordelle sowie bordellartige Betriebe in unterschiedlicher Gestalt umfassen, handelt es sich wegen der von einem solchen Betrieb ausgehenden Nachteile und Belästigungen, insbesondere aufgrund des Lärms des Zu- und Abgangsverkehrs und sonstiger „milieubedingte“ Unruhe, um das Wohnen wesentlich störende Betriebe. Eine typisierende Betrachtung kann aber nur soweit reichen, als es um Betriebe geht, die insbesondere solche beeinträchtigenden Auswirkungen auf ihre Umgebung hervorrufen können, die dem städtebaulich zu verstehenden Begriff der „milieubedingten“ Unruhe zuzuordnen sind. Dieser ist allein auf Störungen ausgerichtet, aus denen Konflikte zu anderen Nutzungsarten, insbesondere zur Wohnnutzung, entstehen können und die durch räumliche Trennung und Gliederung widerstreitender Nutzungsarten, nämlich der Verweisung in eine andere Gebietskategorie der Baunutzungsverordnung, gelöst werden können. Solche Störungen setzen voraus, dass der prostitutive Betrieb nach außen - in welcher Form auch immer - in Erscheinung tritt, wie z.B. durch Werbung im Umfeld des Betriebs oder auch eine entsprechende (Fassaden-)Gestaltung (Aufschriften, auffällige Werbung). Hierdurch hebt sich die Einrichtung von der umgebenden Nutzung ab und ist so dem Prostitutionsgewerbe ohne weiteres zuzuordnen. Eine deutlich in Erscheinung tretende prostitutive Einrichtung löst zusätzlichen, gebietsfremden (Publikums-)Verkehr aus, weil hierdurch vor allem Laufkundschaft angesprochen und zum Besuch des Betriebs angeregt wird. Das bringt Unruhe (Immissionen, insbesondere Lärm) in das Mischgebiet, beeinträchtigt damit die Wohnruhe und wirkt sich negativ auf das soziale Umfeld (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB) und die Wohnbedürfnisse, insbesondere von Familien mit Kindern aus (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB). Dieser Effekt wird dadurch verstärkt, dass nicht nur die Kunden, sondern auch die Prostituierten die Betriebsstätte aufsuchen und wieder verlassen müssen, weil in Bordellen oder bordellähnlichen Betrieben im Unterschied zu solchen der Wohnungsprostitution nicht gewohnt wird und dort zudem immer mehrere Prostituierte tätig sind. Hinzu kommt, dass solche Betriebe regelmäßig auch in den Nachtstunden geöffnet sind. Schließlich kann mit nach außen in Erscheinung tretenden Bordellen oder bordellartigen Betrieben ein sog. Trading-down-Effekt einhergehen. Die sichtbare Existenz eines Bordells oder bordellähnlichen Betriebs kann auch Auswirkungen auf den Bodenmarkt im betroffenen Gebiet haben (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB). Ferner sind negative Folgen für die Bewohnerstrukturen denkbar, weil Bewohner sich durch einen solchen ohne weiteres wahrnehmbaren Betrieb veranlasst sehen können, das Gebiet zu verlassen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB). Das gilt umso mehr, wenn die Prostituierten oder andere Bedienstete vor dem Betrieb für den Besuch der Einrichtung „werben“. Ausgehend von einem so verstandenen Begriff der „milieubedingten“ Unruhe kann der im Rahmen des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO anzustellenden typisierenden Betrachtungsweise nur ein Betrieb zugrunde gelegt werden, der nach außen als solcher in Erscheinung tritt und/oder in den Nachtstunden (ab 22.00 Uhr) betrieben wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2021 - 4 C 5.20 - a.a.O. Rn. 11 ff.). Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht die Terminwohnung zu Unrecht den sonstigen Prostitutionseinrichtungen zugeordnet, zu denen Bordelle und bordellartige Betriebe gehören, bei denen eine typisierende Betrachtung mit Blick auf die von solchen Betrieben ausgehende „milieubedingte“ Unruhe vorgenommen werden kann. Für die Terminwohnung soll nach dem Betriebskonzept keine sichtbare Außenwerbung erfolgen, so dass sie von außen nicht als prostitutiver Betrieb wahrnehmbar ist. Damit wird sich keine Laufkundschaft einstellen. Für die Zeit ihres Aufenthalts in der Wohnung soll jeweils nur eine Prostituierte tätig werden. Die Betriebszeiten liegen zwischen 08.00 und 22.00 Uhr. Eine Nutzung an Sonn- und Feiertagen findet nicht statt. Vor diesem Hintergrund kann das Störpotential der Terminwohnung nicht im Wege der Typisierung bestimmt werden. Gleichwohl ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel zuzulassen, da sich das Urteil aus anderen Gründen als offensichtlich richtig darstellt. Die Klägerin ist hierzu angehört worden und hat auch mit Schriftsatz vom 18. April 2023 Stellung genommen. Die von der Klägerin geplante Terminwohnung lässt sich - wie ausgeführt - nicht typisierend erfassen. Es ist vielmehr eine Einzelfallprüfung erforderlich, bei der es einer umfassenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls bedarf, ob es sich um einen wesentlich störenden Gewerbebetrieb oder aber um einen Betrieb handelt, der allein wohnähnlich in Erscheinung tritt und daher mit der in der näheren Umgebung vorhandenen Wohnnutzung verträglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2021 - 4 C 5.20 - a.a.O. Rn. 20; NdsOVG, Urteil vom 1. September 2022 - 1 LC 50/20 - juris Rn. 24). Diese Einzelfallprüfung fällt zu Lasten der Klägerin aus. Zwar spricht gegen eine in einem Mischgebiet nicht mehr verträgliche Störwirkung die fehlende Erkennbarkeit der Prostitutionsausübung von der Straße aus, so dass Laufkundschaft und die damit verbundenen Begleiterscheinungen ausgeschlossen sind, sowie die Beachtung der Ruhezeiten. Es kommt hinzu, dass das Vorhaben in einer Wohnung mit einer Größe von nur 41,11 m2 und lediglich einer Prostituierten eine geringe Größe hat. Für eine Gebietsverträglichkeit spricht auch, dass die Wohnung nach den Angaben der Klägerin seit 12 Jahren zu dem im Baugenehmigungsantrag benannten Zweck genutzt wird, ohne dass Störungen oder Belästigungen anderer Mieter oder Anwohner bekannt geworden sind. Die gegenläufigen Gesichtspunkte, die das Verwaltungsgericht bei der Prüfung einer atypischen Situation angesprochen hat (UA S. 12 f.), führen jedoch dazu, dass gleichwohl von einem das Wohnen wesentlich störenden Gewerbebetrieb ausgegangen werden muss. Der Begriff des Störens umfasst sämtliche Störungen im Sinne von die persönliche Lebenssphäre nachteilig berührenden äußeren Einwirkungen (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 13. Aufl. 2019, § 4 BauNVO Rn. 9.66). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass in der Wohnung ständig wechselnde Prostituierte tätig sind, was eine erhebliche Unruhe in das Mehrfamilienhaus bringt. Der Einwand der Klägerin, durch den Personenwechsel werde niemand gestört, da es sich nicht um einen Umzug handele, weil die Räumlichkeiten möbliert seien und die wechselnden Personen nur die für eine Woche benötigten Utensilien - regelmäßig in einem kleinen Koffer - mitbrächten, kann nicht überzeugen. Die Unruhe, die mit dem (wöchentlichen) Wechsel der in der Wohnung arbeitenden Prostituierten verbunden ist, entsteht unabhängig davon, ob in größerem Umfang Möbel und andere persönliche Gegenstände in die Wohnung herein- und wieder herausgetragen werden müssen. Entscheidend ist vielmehr, dass sich in dem ansonsten zum Wohnen genutzten Mehrfamilienhaus ständig neue Personen aufhalten und dadurch eine soziale Anbindung an die Nachbarschaft ausgeschlossen ist. Die übrigen Hausbewohner sind damit konfrontiert, dass im wöchentlichen Wechsel andere Personen in das Haus ein- und ausziehen, die sie nicht kennen. Die fehlende soziale Anbindung an die Nachbarschaft ist nicht - wie die Klägerin meint - bauplanungsrechtlich ohne jede Bedeutung. Vielmehr kann das ständige Antreffen unbekannter Personen in einem ansonsten nur von wenigen Personen bzw. Familien bewohnten Mehrfamilienhaus, die sich untereinander regelmäßig kennen, ohne Weiteres als störend empfunden werden. Negativ zu beurteilen ist ferner, dass es aufgrund der fehlenden sozialen Anbindung an die Nachbarschaft an der daraus resultierenden Sozialkontrolle fehlt. Das Interesse der Prostituierten an einer verträglichen Beziehung zu den Nachbarn ist in solchen Fällen typischerweise als gering anzusehen. Wenn es zu Störungen kommt, fehlt zudem ein verlässlicher Ansprechpartner vor Ort (vgl. NdsOVG, Urteil vom 1. September 2022 - 1 LC 50/20 - a.a.O. Rn. 26). Von erheblicher Bedeutung für eine das Wohnen wesentlich störende Wirkung der geplanten Terminwohnung ist zudem der Umstand, dass nicht nur die Kunden, sondern auch die regelmäßig im Wochenrhythmus wechselnden Prostituierten die Betriebsstätte aufsuchen und wieder verlassen, was die Prostitutionsstätte zumindest für die anderen Hausbewohner und die Bewohner der unmittelbar angrenzenden Mehrfamilienhäuser erkennbar macht (vgl. Beschluss des Senats vom 11. Januar 2023 - 2 L 104/21.Z - juris Rn. 21). Das gilt jedenfalls dann, wenn sich die Terminwohnung - wie hier - in einem auch von anderen Parteien bewohnten Mehrfamilienhaus in einer mittelgroßen Stadt von ca. 40.000 Einwohnern mit mehreren ländlich geprägten Ortsteilen befindet. Derartige Städte sind nicht - wie die Großstadt Berlin - von Anonymität geprägt, sondern von einer Nachbarschaft, in der „jeder jeden kennt“, so dass unbekannte Personen, die sich in das Haus und dort in eine bestimmte Wohnung begeben, sofort auffallen. Es kommt hinzu, worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, dass die Terminwohnung im 2. Obergeschoss des Mehrfamilienhauses liegen soll mit der Folge, dass der Kundenverkehr fast durch das gesamte Haus erfolgt. Hierdurch kommt es zum Kundenverkehr im Treppenhaus des Wohnhauses und damit zu ständigen Begegnungen und unmittelbarem Kontakt zwischen Prostituierten, ihren Kunden und den Hausbewohnern. Dies kann einem Wohngebäude ein nachteiliges Gepräge verleihen und den Wohnwert mindern, was ein nicht geringes Konfliktpotential birgt (vgl. NdsOVG, Urteil vom 1. September 2022 - 1 LC 50/20 - a.a.O. Rn. 25; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 20. Dezember 2022 - 2 B 7/22 - juris Rn. 45). Schließlich liegt die Terminwohnung auch nicht abseits in großer Entfernung zur nächsten Wohnnutzung, sondern inmitten des durch Wohnnutzung geprägten Teils des Mischgebiets und innerhalb eines überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Mehrfamilienhauses. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrundeliegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht. Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils (Beschluss des Senats vom 11. Januar 2023 - 2 L 104/21 - juris Rn. 26). Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsschrift nicht. Die Klägerin trägt zu diesem Zulassungsgrund vor, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei von der Beurteilung geprägt, ob sich die im Rahmen der näheren Umgebung einfügende geplante Prostitutionsstätte wegen Rücksichtslosigkeit für die Umgebungsbebauung als unvereinbar darstelle. Insoweit werde auf die bauplanungsrechtlichen Grundsätze der bodenrechtlichen Spannungen abgestellt, ohne ein konkret in Betracht zu ziehendes Störpotenzial zu problematisieren. Vielmehr reduziere sich das Verwaltungsgericht auf die im Bauplanungsrecht regelmäßig anzuwendende typisierende Betrachtung. Dabei lasse das Verwaltungsgericht allerdings die Rechtsentwicklung, insbesondere nach Inkrafttreten des ProstSchG, außer Betracht. Nach Inkrafttreten des ProstSchG sei die Frage der undifferenzierten Gleichbehandlung von Prostitutionsstätten ohne Berücksichtigung deren Vielgestaltigkeit rechtlich nicht mehr akzeptabel. Unerheblich sei insoweit, dass es sich bei dem ProstSchG um Ordnungsrecht und dem öffentlichen Planungsrecht um unterschiedliche Regelungsgegenstände handele. Hiermit wird keine besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache dargelegt. Es ist hinreichend geklärt, dass weder das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz - ProstG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3983) noch das Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG) vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) an der Beurteilung prostitutiver Betriebe auf der Grundlage der eingeschränkten Typisierungslehre etwas geändert haben (BVerwG, Urteil vom 9. November 2021 - 4 C 5.20 - a.a.O. Rn. 17 f.). 3. Die Rechtssache hat auch nicht die von der Klägerin (zunächst) geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2023 - 12 A 1249/21 - juris Rn. 20). Das ist hier nicht der Fall, denn die von der Klägerin zunächst aufgeworfene Frage, ob seit dem Inkrafttreten des ProstSchG die allgemeine Typisierung von Prostitutionsstätten, gleich welcher Art und welchen Umfangs, aufgegeben und einer differenzierten Beurteilung zuzuführen ist, wurde mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2021 - 4 C 5.20 - hinreichend geklärt. 4. Die Berufung ist schließlich auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der geltend gemachten Abweichung des angefochtenen Urteils von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2021 - 4 C 5.20 - zuzulassen. Eine Abweichung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt vor, wenn das Urteil des Verwaltungs-gerichts mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht (Beschluss des Senats vom 6. April 2021 - 2 L 81/19 - juris Rn. 8 m.w.N.). Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz ist ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz zu benennen, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in der Vorschrift aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss hierauf bezogen konkret herausgearbeitet werden. Das bloße Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die ein divergenzfähiges Gericht aufgestellt hat, genügt den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz nicht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2023 - 12 A 1249/21 - a.a.O. Rn. 29). Es kann dahinstehen, ob die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 16. März 2022 eine Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2021 - 4 C 5.20 - gemäß § 124a Abs. 2 Nr. 4 VwGO hinreichend dargelegt hat, denn eine Berücksichtigung der Ausführungen in diesem Schriftsatz steht der Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entgegen. Wie bereits ausgeführt, kann eine nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist vorgelegte weitere Antragsbegründung nicht mehr berücksichtigt werden, soweit mit ihr neuer Vortrag erfolgt. Das ist im Hinblick auf den mit dem Schriftsatz vom 16. März 2022 erstmals geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz i.S.d. § 124a Abs. 2 Nr. 4 VwGO der Fall. Hierbei handelt es sich nicht lediglich um eine Erläuterung, Ergänzung oder Verdeutlichung einer zuvor fristgerecht ausreichend dargelegte Begründung, sondern um gänzlich neues Vorbringen. Dem steht nicht entgegen, dass auch solche obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Entscheidungen divergenzbegründend sein können, die erst nach Erlass des angefochtenen Urteils ergangen sind (Seibert, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 124a VwGO Rn. 174), denn dies entbindet nicht von der Notwendigkeit der Einhaltung der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat hält es für angemessen, bei Streitigkeiten über baurechtliche Genehmigungen für Bordelle und/oder bordellartige Betriebe von einem Streitwert von mindestens 15.000 € auszugehen (vgl. Nr. 3 Buchst. e des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 sowie Nr. 3 Buchst. f der Streitwertannahmen der mit Bau- und Immissionsschutzsachen befassten Senate des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts für ab dem 1. Juni 2021 eingegangene Verfahren). Entsprechendes gilt für Streitigkeiten über baurechtliche Genehmigungen für Terminwohnungen. Der Senat macht zudem von der Möglichkeit des § 63 Abs. 3 GKG Gebrauch, die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung von Amts wegen entsprechend zu ändern. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).