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Beschluss

8 E 830/96

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:0325.8E830.96.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde der Kläger mit dem sinngemäßen Antrag, den angefochtenen Beschluß zu ändern und ihnen für das unter dem Aktenzeichen 21 K 4401/94 beim Verwaltungsgericht Düsseldorf betriebene Klageverfahren Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. aus N. an der Ruhr zu bewilligen, ist unbegründet. Denn die Klage mit dem angekündigten Antrag, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 29. November 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 5. April 1994 zu verpflichten, ihnen Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz ab dem 8. Februar 1993 zu gewähren, hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO). Hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne der genannten Vorschriften bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG und an Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung dieses Begriffs einerseits, daß Prozeßkostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiß ist, andererseits aber auch, daß Prozeßkostenhilfe versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Schwierige, bislang nicht hinreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen allerdings nicht im Prozeßkostenhilfeverfahren geklärt werden. Denn die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsschutzbegehrens darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozeßkostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen, ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats; vgl. u.a. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschluß vom 16. Januar 1995 - 8 E 1206/94 - und Beschluß vom 9. August 1996 - 8 E 663/96 - m.w.N. im Anschluß an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 30. Oktober 1991 - 1 BvR 1386/91 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1992, 889, und vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 -, NJW 1991, 413. Die Erfolgschance der von den Klägern im Klageverfahren beabsichtigten Rechtsverfolgung ist nur eine entfernte; schwierige, bislang nicht hinreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen stellen sich nicht. Soweit sich das Klagebegehren auf Zeiträume nach dem Ergehen des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 5. April 1994 bezieht, ist die Klage unzulässig. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats in sozialhilferechtlichen Angelegenheiten kann der Anspruch auf Leistungen grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden, in dem der Leistungsträger den Hilfefall geregelt hat, d.h. bis zur letzten behördlichen Entscheidung. Diese begrenzt die Zulässigkeit eines auf Verpflichtung zur Hilfeleistung gerichteten Klagebegehrens in Bezug auf den zeitlichen Umfang des gerichtlichen Verpflichtungsausspruchs, vgl. u.a. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 30. April 1992 - 5 C 1.88 -, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 43, 19, 21 m.w.N.; OVG NW, Urteil vom 19. Juli 1988 - 8 A 2436/86 -, FEVS 38, 353, 356; Urteil vom 1. August 1996 - 8 A 2505/95 - m.w.N.. Hinsichtlich der Geltendmachung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz gilt im Ergebnis nichts anderes. Denn die im Unterhaltsvorschußgesetz vorgesehenen Sozialleistungen zugunsten der nach § 1 Abs. 1 UVG anspruchsberechtigten Kinder dienen - wie Sozialhilfeansprüche - der Deckung des - an sich vom Unterhaltspflichtigen aufzubringenden - Lebensunterhaltes und sind insoweit Sozialhilfeansprüchen gleichzustellen, vgl. zur Gleichbehandlung von Sozialhilfeansprüchen mit Ansprüchen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz im Hinblick auf die Gerichtskostenfreiheit BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1993 - 5 C 10.91 -, FEVS 44, S. 397, 402 f.; OVG NW, Beschluß vom 12. Juni 1995 - 8 A 1118/93 - m.w.N.; Beschluß vom 23. Dezember 1996 - 8 B 2935/96 -. Angesichts dessen ist davon auszugehen, daß die von den Klägern erhobene Klage, soweit sie sich auf Zeiträume nach dem Ergehen des Widerspruchsbescheides vom 5. April 1994 bezieht, unzulässig ist. Unzulässig dürfte die Klage auch sein, soweit die Kläger Unterhaltsvorschußleistungen für die Zeit vom 8. Februar 1993 bis zum 7. Juni 1993 begehren. Denn insoweit fehlt es nach dem dem Senat bislang bekannten Sach- und Streitstand an einem Rechtsschutzbedürfnis, da ihnen der Beklagte diese Leistungen bis einschließlich 7. Juni 1993 bereits gewährt hat. Dies haben die Kläger in ihrem an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 15. September 1993 selbst bestätigt, in dem es heißt, "bis zur Wiederverheiratung" (= 8. Juni 1993) sei "für die oben genannten Kinder", also für die Kläger, Unterhaltsvorschuß gezahlt worden (BA 3, Bl. 21). Auch der Beklagte ist davon in seinem Bescheid vom 29. November 1993 ausgegangen. Demgegenüber haben die anwaltlich vertretenen Kläger nicht substantiiert dargetan und unter Beweis gestellt, daß die Unterhaltsvorschußleistungen an sie vor dem 8. Juni 1993 nicht gezahlt worden sind. Soweit sich die Klage auf die Zeit vom 8. Juni 1993 bis zum Ergehen des Widerspruchsbescheides vom 5. April 1994 bezieht, ist sie jedenfalls nicht begründet. Nach dem dem Senat bislang bekannten Sach- und Streitstand folgt dies daraus, daß dem geltend gemachten Anspruch die Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Unterhaltsvorschußgesetzes (UVG) entgegensteht. Danach setzt der Anspruch auf Unterhaltsvorschuß jedenfalls voraus, daß der Berechtigte bei einem seiner Elternteile lebt und daß dieser Elternteil ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt. Nach dem dem Senat bislang bekannten Sach- und Streitstand leben die Kläger zwar bei ihrer rechtskräftig vom Vater der Kläger geschiedenen Mutter; diese ist jedoch nach ihrem eigenen Vorbringen seit dem 8. Juni 1993 wieder verheiratet und lebte im hier maßgeblichen Zeitraum von ihren (neuen) Ehegatten nicht dauernd getrennt. Damit fehlt es an einer zwingenden Tatbestandsvoraussetzung für den geltend gemachten Anspruch. Soweit die Kläger die Auffassung vertreten, die Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG sei verfassungswidrig, gibt dies dem Senat zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage keine Veranlassung. Solange die gesetzliche Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG nicht vom Bundesverfassungsgericht in dem dafür vorgesehenen Verfahren für verfassungswidrig erklärt worden ist, ist von ihrer uneingeschränkten rechtlichen Geltung auszugehen. Eine Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes kommen hier schon deshalb nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Der Senat hält in ständiger Rechtsprechung die Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG nicht für verfassungswidrig. Es ist nicht ersichtlich, daß die Regelung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 oder gegen andere grundgesetzliche Vorschriften verstößt, vgl. OVG NW, Beschluß vom 22. April 1987 - 8 B 556/87 -, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ) 1987, 1191; Beschluß vom 23. Dezember 1996 - 8 B 2935/96 -; ebenso Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluß vom 31. März 1983 - Nr. 12 S. 83 A 440 -, FEVS 32, S. 410 ff., 412. Dies gilt zunächst hinsichtlich der unterschiedlichen Behandlung einerseits von Kindern alleinerziehender (lediger, verwitweter oder geschiedener oder von dem Ehegatten dauernd getrennt lebender) Elternteile und andererseits von Kindern wiederverheirateter Elternteile. Zur Begründung hat der Senat in seinem zitierten Beschluß vom 23. Dezember 1996 - 8 B 2935/96 - folgendes ausgeführt: "Bei der Gewährung von Sozialleistungen hat der Gesetzgeber einen besonders weiten Gestaltungsspielraum. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der dem Gesetzgeber eingeräumte Gestaltungsspielraum bei der gewährenden Staatstätigkeit größer als bei Eingriffen in die Rechtssphäre des einzelnen Bürgers, sofern der Kreis der Begünstigten willkürfrei eingegrenzt wird, vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 12. Februar 1964 - 1 BvL 12/62 -, BVerfGE 17, 210, 216; Beschluß vom 6. Februar 1968 - 1 BvL 7/65 -, BVerfGE 23, 74, 82; von Münch/Kunig, Grundgesetz- Kommentar, Band 1, 4. Auflage 1992, Rdnr. 24 zu Art. 3. Die Anwendung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes (Art.3 Abs. 1 GG) verlangt den Vergleich von Lebensverhältnissen, die einander regelmäßig nicht in allen, sondern stets nur in einzelnen Elementen gleichen. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will, sowie darüber zu entscheiden, welche Elemente er für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung als maßgebend ansieht, vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 11. Februar 1992, - 1 BvL 29/87 -, BVerfGE 85, 238 ff, 244. Der Gesetzgeber muß allerdings eine willkürfreie Auswahl und Entscheidung treffen. Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) sachlich vertretbar oder sachfremd und deshalb willkürlich ist, läßt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern nur stets in bezug auf die Eigenart des konkreten Sachverhalts, der geregelt werden soll. Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt daher seine Präzisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs, vgl. dazu die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, u.a. BVerfG, Beschluß vom 8. April 1987 - 2 BvR 909/82 u.a., BVerfGE 75, 108 ff., 157 m.w.N. . Der Gleichheitssatz verlangt, daß eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung sich - sachbereichsbezogen - auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund zurückführen läßt, vgl. die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, u.a. Beschluß vom 8. April 1987, aaO., S. 157 m.w.N.; Beschluß vom 8. Juni 1988 - 2 BvL 9/85 und 3/86 -, BVerfGE 78, 249 ff., 287. Wenn der Gesetzgeber die Rechtsverhältnisse verschiedener Personengruppen differenzierend regelt, darf er im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten nur dann anders behandeln, wenn zwischen beiden Gruppen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können, vgl. BVerfG, Beschluß vom 30. Mai 1990 - 1 BvL 2/83 u.a. -, BVerfGE 82, 126 ff., 146 m.w.N.; Urteil vom 10. März 1992 - 1 BvR 454/91 - u.a., BVerfGE 85, 360 ff., 383 m.w.N.. Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG ist der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehalten, ein Kind, das bei einem wiederverheirateten Elternteil lebt, mit einem Kind gleichzustellen, das bei einem ledigen, verwitweten, geschiedenen oder (von dem Ehegatten) dauernd getrenntlebenden Elternteil lebt. Denn zwischen beiden Gruppen von Normadressaten bestehen - vorbehaltlich einer näheren Überprüfung im Hauptsacheverfahren - Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, daß sie die vom Gesetzgeber vorgenommene Ungleichbehandlung rechtfertigen können. Wie sich bereits aus der Überschrift des Gesetzes ergibt, dient das Unterhaltsvorschußgesetz der Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter. Der Gesetzgeber hat bewußt davon Abstand genommen, "Stiefkinder" in dieses Gesetz einzubeziehen. Im Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und F.D.P. im Deutschen Bundestag, der die Grundlage der gesetzlichen Regelung bildete, heißt es hierzu: 'Es erscheint nicht erforderlich, die neue Unterhaltsleistung zu zahlen, wenn der alleinerziehende Elternteil einen anderen als den anderen leiblichen Elternteil heiratet. Wenn der al- leinerziehende Elternteil heiratet und das Kind einen Stiefelternteil erhält, ändert sich zwar nicht die unterhaltsrechtliche, wohl aber die faktische Gesamtlage. Das Kind ist nunmehr in eine vollständige Familie eingebettet und nimmt im allgemeinen auch an deren sozialem Stand teil. Der Stiefelternteil kann Kindergeld und Steuervergünstigungen sowie gegebenenfalls Sachleistungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung oder entsprechende Beihilfen für das Kind erhalten. Der bisher alleinerziehende Elternteil ist insgesamt freier gestellt, was auch dem Kind zugute kommt. Daher ist hier in aller Regel nicht die prekäre Lage wie bei alleinstehenden Elternteilen und somit kein hinreichender Grund gegeben, für diesen Fall Unterhaltsleistungen vorzusehen.' Bundestagsdrucksache (BT-Drs.) 8/1952, S. 6 f An dieser Begründung für die vorgenommene Differenzierung zwischen den genannten Gruppen von Normadressaten hat sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren nichts geändert. Der abschließende Bericht des im Gesetzgebungsverfahren federführenden Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit (13. Ausschuß) hat die Formulierungen aus dem Text und aus der Begründung des Gesetzentwurfes nahezu wörtlich übernommen; er hat lediglich hinzugefügt: 'Der Ausschuß verkennt allerdings nicht, daß der Entzug oder die Verweigerung der öffentlichen Unterhaltsleistungen im Einzelfall das sensible Stiefkind-Stiefeltern-Verhältnis belasten oder einem Elternteil das Eingehen einer Ehe erschweren kann. Der Ausschuß hält es deshalb für erforderlich, die Auswirkungen des Gesetzes in diesem familienpolitischen Bereich sorgfältig zu beobachten.' Vgl. den Bericht des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit, BT-Drs. 8/2774, S. 12. Der Gesetzgeber hat sich demnach bewußt dafür entschieden, Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz nur denjenigen Kindern zukommen zu lassen, die in einer 'unvollständigen' Familie leben. Er hat dabei nachvollziehbare, nicht sachfremde und damit willkürfreie Gesichtspunkte seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Auch die gewählten Differenzierungskriterien lassen sich - sachbereichsbezogen - auf einen nachvollziehbaren Grund zurückführen, der im Hinblick auf das gesetzliche Regelungsziel nicht als willkürlich zu qualifizieren ist. Zwischen der begünstigten und der nicht begünstigten Gruppe von Normadressaten bestehen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, daß sie die Ungleichbehandlung im Hinblick auf die grundrechtliche Gewährleistung des Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen können. Denn der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß alleinerziehende Elternteile ihre Kinder in der Regel unter erschwerten Bedingungen erziehen müssen. Die damit verbundenen besonderen Belastungen sollen durch die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz zumindest gemildert werden. Diese besondere Belastungssituation, die sich nicht allein auf den finanziellen Bereich erstreckt, hat der Gesetzgeber hingegen als im allgemeinen nicht mehr gegeben erachtet, wenn durch Wiederheirat des Elternteils erneut eine vollständige Familie entstanden ist, in der bei typisierender Betrachtung im Regelfall von einer gegenseitigen Unterstützung auszugehen ist. Es ist nicht erkennbar, daß der Gesetzgeber insoweit von ersichtlich unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist." Hieran hält der Senat fest. Gegenteilige Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte oder des Bundesverwaltungsgerichts sind nicht ersichtlich. Soweit die Kläger im vorliegenden Verfahren nunmehr geltend machen, gerade Kinder von ledigen, verwitweten oder geschiedenen oder von dem Ehegatten dauernd getrenntlebenden Elternteilen, die eine nichteheliche Lebensgemeinschaft mit einem (neuen) Partner eingegangen sind, würden ihnen gegenüber in einer gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG verstoßenden Weise bevorzugt, ergibt sich auch daraus keine hinreichende Aussicht auf Erfolg ihres Klagebegehrens. Nach Art. 6 Abs. 1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Der verfassungsrechtlich garantierte "besondere Schutz" kommt im vorliegenden Zusammenhang allenfalls hinsichtlich seines "Diskriminierungsverbotes" in Betracht: Die staatliche Ordnung darf aus dem Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft keine nachteiligen Schlüsse ziehen, vgl. BVerfG, Beschluß vom 30. Juni 1987 - 1 BvR 1187/86 -, BVerfGE 76, 126 (129). Niemand darf ungerechtfertigt benachteiligt werden, weil er verheiratet ist oder eine Familie hat. Verheiratete dürfen keinesfalls allein deshalb, weil sie verheiratet sind, schlechter gestellt werden als unverheiratete Personen in gleicher Lage, vgl. BVerfG, Beschluß vom 27. Mai 1970 - 1 BvL 22/63 - und 27/64 -, BVerfGE 28, 324 ff (347); Beschluß vom 14. Juli 1970 - 1 BvR 191/67 -, BVerfGE 29, 57 ff. (67); Beschluß vom 12. März 1985 - 1 BvR 571/81 u.a. -, BVerfGE 69, 188 (205) m.w.N.; Beschluß vom 30. Juni 1987 - 1 BvR 1187/86 -, BVerfGE 76, 126 (128). Allerdings kann die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zum Anknüpfungspunkt wirtschaftlicher Rechtsfolgen genommen werden. Jedoch müssen sich für eine Differenzierung zu Lasten Verheirateter aus der Art und den Umständen des geregelten Lebensverhältnisses einleuchtende Sachgründe ergeben: Die Berücksichtigung der durch die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft gekennzeichneten besonderen Lage von Ehegatten darf nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gerade bei der konkreten Maßnahme den "Gerechtigkeitsvorstellungen der Gemeinschaft" nicht widersprechen und somit nicht als Diskriminierung der Ehe anzusehen sein, Vgl. BVerfG, Beschluß vom 27. Mai 1970 - 1 BvL 22/63 - und 27/64 -, BVerfGE 28, 324 ff. (347). Da im vorliegenden Zusammenhang die von den Klägern geltend gemachte Benachteiligung von Kindern wiederverheirateter Elternteile gegenüber Kindern von Elternteilen, die - unverheiratet - in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben, im Vordergrund steht, ist im Rahmen des Diskriminierungsverbotes des Art. 6 Abs. 1 GG letztlich der spezifische Schutzgedanke des Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick auf die zu prüfende Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG heranzuziehen, vgl. zum Prüfungsmaßstab insoweit allgemein BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1984 - 1 BvL 44/80 -, BVerfGE 67, 186, 195 m.w.N.. Die Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG wird diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht. Der von den Klägern als Vergleichsgruppe herangezogene Personenkreis erfüllt - im Gegensatz zu ihnen - die Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG, da jeweils der betreffende (ledige, verwitwete, geschiedene oder von seinem Ehegatten dauernd getrenntlebende) Elternteil zwar mit einem nichtehelichen Partner, aber eben nicht mit seinem Ehegatten zusammenlebt. Denn nur dann, wenn der Elternteil eine (neue) Ehe eingeht und mit dem Ehegatten zusammenlebt, liegen die tatbestandlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG nicht (mehr) vor, so daß dann nach dieser Vorschrift der Anspruch auf Unterhaltsvorschuß des betreffenden Kindes nicht mehr besteht. Damit werden zwar Kinder von wiederverheirateten Elternteilen anders behandelt als Kinder von Elternteilen, die - unverheiratet - in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit einem anderen Partner als dem Kindesvater (bzw. der Kindesmutter) leben. Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen aber nicht gehalten, die im Unterhaltsvorschußgesetz vorgesehenen Leistungen nur deshalb auch Kindern wiederverheirateter Elternteile zu gewähren, weil er, bei Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen, die Unterhaltsvorschußleistungen (auch) Kindern von Elternteilen zukommen läßt, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit einem Partner, der nicht der Kindesvater bzw. die Kindesmutter ist, gewährt. Die geltende Regelung enthält keine Diskriminierung der ehelichen Lebensgemeinschaft im dargelegten Sinne. Insoweit gilt, daß zwischen beiden Gruppen von Norm- adressaten Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die vom Gesetzgeber vorgenommene Ungleichbehandlung rechtfertigen können. Es ist hierbei von der gesetzgeberischen Einschätzung auszugehen, daß sich die Situation der Kinder wiederverheirateter Elternteile von den Lebensumständen der Kinder von Elternteilen, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben, in einer Weise unterscheidet, daß die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG vorgenommene normative Differenzierung im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist. Insoweit ist die - rechtsfehlerfreie - gesetzgeberische Einschätzung zugrundezulegen, daß das Kind eines wiederverheirateten Elternteils - jedenfalls bei typisierender Betrachtung - in eine vollständige Familie "eingebettet" ist und im allgemeinen auch an derem sozialen Stand teilnimmt; der Stiefelternteil kann Kindergeld und Steuervergünstigungen sowie gegebenenfalls Sachleistungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung oder entsprechende Beihilfen für das Kind erhalten; der bisher alleinerziehende Elternteil ist insgesamt freier gestellt, was auch dem Kind zugute kommt. Dies gilt, jedenfalls bei typisierender Betrachtungsweise, nicht in gleichem Maße für die Situation, in der sich das Kind eines in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebenden Elternteils befindet. Die familienrechtliche Situation ist eine andere, und zwar sowohl für den Partner des Elternteils des Kindes als auch für den Elternteil selbst. Dies gilt sowohl für die unterhaltsrechtliche Situation als auch für die Inanspruchnahme von Kindergeld, Steuervergünstigungen und Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.