Urteil
12 K 10664/17
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2019:0328.12K10664.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am XX. G. 19XX in N. geborene Kläger steht als Berufssoldat im Range eines Stabsfeldwebels im Dienst der Bundeswehr. Er wird am Dienstort N. beschäftigt. Sein Soldatenverhältnis war am 5. Oktober 1989 begründet worden. Erhebliche Teile seiner Dienstzeit verbrachte der Kläger im Ausland; in den Jahren 1998 bis 2017 war er im Senegal, in Mauretanien und in Mali tätig. Unter dem 26. September 2013 beantragte der Kläger die Erteilung einer Versorgungsauskunft, die ihm unter dem 22. Mai 2014 durch die Bundesfinanzdirektion West - Service Center Düsseldorf - mit dem Ergebnis erteilt wurde, dass er bei einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung zum 1. Januar 2018 nach § 2 des Gesetzes zur Anpassung der personellen Struktur der Streitkräfte (Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz - SKPersStruktAnpG -) vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583) und bei doppelter Anerkennung der genannten Auslandsverwendungszeiten als ruhegehaltfähig nach § 25 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) - diese Bestimmung erfasst Einsatzzeiten in Ländern mit gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen - mit Versorgungsbezügen rechnen könne, die auf Grundlage eines Ruhegehaltssatzes von 71,75 v.H. berechnet würden (vgl. Blatt 15 bis 21 der Beiakte I). Unter dem 9. Oktober 2017 beantragte der Kläger die doppelte Anerkennung seiner in den Jahren 1998 bis 2017 in Afrika verbrachten Dienstzeit als ruhegehaltfähig, woraufhin die Generalzolldirektion - Service-Center Düsseldorf - die Versorgungsauskunft vom 22. Mai 2014 dahingehend korrigierte, dass eine doppelte Anerkennung von Auslandsverwendungszeiten gemäß § 25 Abs. 2 SVG bei einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung nach § 2 SKPersStruktAnpG nicht erfolgen und der Kläger dementsprechend lediglich mit einem Ruhegehaltssatz von 50,94 v.H. rechnen könne (Blatt 61 bis 65 der Beiakte I). Unter dem 6. Dezember 2017 beantragte der Kläger die Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides über das Ruhegehalt, das er bei einer Zurruhesetzung mit Ablauf des 31. Dezember 2017 zu erwarten habe. Einen solchen Bescheid erließ die Beklagte unter dem 12. Dezember 2017. Dabei wurde der maßgebliche Ruhegehaltssatz auf 50,94 v.H. festgesetzt. Die hiergegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdebescheid vom 21. Dezember 2017 zurückgewiesen. Bereits am 18. Dezember 2017 hatte der Kläger beim Verwaltungsgericht Minden einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Begehren gestellt, dass die Beklagte vorläufig zur doppelten Anerkennung der in den Jahren 1998 bis 2017 in Afrika verbrachten Dienstzeiten gemäß § 25 Abs. 2 SVG verpflichtet werden solle. Zur Begründung machte der Kläger im Kern geltend, dass die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 SVG aufgrund der im Senegal, in Mauretanien und in Mali verbrachten Dienstzeiten erfüllt seien und die Versorgungsauskunft vom 22. Mai 2014 ihm überdies Vertrauensschutz vermittle. Mit Beschluss vom 28. Dezember 2017 - 12 L 2627/17 - lehnte das Verwaltungsgericht Minden den Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Am 22. Dezember 2017 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Er sei der Auffassung, dass die Versorgungsauskunft der Beklagten aus dem Jahr 2014 rechtsverbindlich gewesen sei. Auch die Beklagte selbst sei bis kurz vor der ursprünglich geplanten Zurruhesetzung zum 1. Januar 2018 davon ausgegangen, dass die Auskunft richtig sei. Er sei in der Zeit von Juni 1998 bis März 2017 durchgehend in afrikanischen Ländern mit schwierigen und gesundheitsschädlichen klimatischen Bedingungen eingesetzt worden. Damit sei der Tatbestand des § 25 Abs. 2 SVG, der eine doppelte Berücksichtigung entsprechender Auslandsverwendungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit erlaube, erfüllt. Die Auslandsverwendungszeiten seien dementsprechend auch in der Versorgungsauskunft des Jahres 2014 berücksichtigt worden. Soweit die Beklagte nunmehr meine, bei vorzeitiger Zurruhesetzung gemäß § 2 SKPersStruktAnpG gelte die Bestimmung des § 25 Abs. 2 SVG nicht, finde diese Rechtsauffassung keine Stütze im Gesetz. Weder dessen Struktur noch der Wortlaut des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes oder das Prinzip der Gesetzesbindung gemäß § 1a SVG erlaubten einen solchen Schluss. Durch die vorzeitige Zurruhesetzung gemäß § 2 SKPersStruktAnpG habe eine Verringerung des Personalbestands der Bundeswehr erreicht werden sollen. Diese Intention habe nichts mit dem Sinn und Zweck des § 25 Abs. 2 SVG zu tun, der einen Anreiz bieten wolle, Dienst im Ausland unter klimatisch schwierigen Bedingungen zu leisten. Wäre die Auffassung der Beklagten zutreffend, so würde er gegenüber anderen Soldaten, denen die doppelte Anrechnung von Auslandsverwendungszeiten als ruhegehaltfähig zuerkannt werde, unangemessen benachteiligt. Demgemäß seien die besagten Auslandsverwendungszeiten in der Versorgungsauskunft auch noch als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden. Diese Auskunft wäre ohne jede Bedeutung, wenn sie nicht auch Bindungswirkung entfalten würde. Es sei treuwidrig, wenn der Dienstherr sich nachträglich auf die Unrichtigkeit einer solchen Auskunft berufe. Er - der Kläger - habe stets auf die Richtigkeit der Versorgungsauskunft vertraut. Wäre ihm frühzeitig mitgeteilt worden, dass eine doppelte Anrechnung seiner Auslandsverwendungszeiten ausscheide, so hätte er Afrika verlassen und durch entsprechende Lehrgänge auf seine Beförderung zum Oberstabsfeldwebel hingearbeitet. Ihm seien auch darüber hinaus materielle Einbußen entstanden. Im Falle vorzeitiger Zurruhesetzung nach § 2 SKPersStruktAnpG hätte er nicht nur einen Ausgleich in Höhe von rund 60.000,00 €, erhalten, sondern hätte auch mehrere Beschäftigungsmöglichkeiten, z.B. als Dozent an der Einrichtung G1. N. für ein monatliches Gehalt von etwa 2.000,00 € oder bei der Firma L. G. U. für ein monatliches Gehalt von etwa 2.500,00 bis 3.000,00 €, gehabt. Entsprechende Verdienste hätte er neben einem Ruhegehalt von rund 2.500,00 € erhalten können, wenn er zu den Bedingungen der Versorgungsauskunft zum 1. Januar 2018 in den Ruhestand hätte versetzt werden können. Um ein vergleichbares Ruhegehalt erreichen zu können, müsse er nun bis ins Jahr 2023 Dienst leisten. Er habe dementsprechend ein Interesse an der Durchführung des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, um später Schadensersatzansprüche geltend machen zu können. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über die Anrechnung von Auslandsverwendungszeiten nach § 25 Abs. 2 SVG in das Ermessen des Dienstherrn gestellt sei; dieses Ermessen sei hier nicht pflichtgemäß ausgeübt worden. Die Vorschrift des § 25 Abs. 2 SVG wäre im Übrigen sinnlos, wenn sie nicht auch bei vorzeitiger Zurruhesetzung gelten würde. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 12. Dezember 2017 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 21. Dezember 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, gemäß der Versorgungsauskunft vom 22. Mai 2014 die Dienstzeiten, die er - der Kläger - in der Zeit vom 1. Juni 1998 bis zum 31. März 2017 im Senegal, in Mauretanien und in Mali verbracht hat, bei seiner vorzeitigen Zurruhesetzung nach § 2 SKPersStruktAnpG gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 SVG doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid vom 12. Dezember 2017 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 21. Dezember 2017 insoweit rechtswidrig gewesen ist, als die Beklagte es unterlassen hat, gemäß der Versorgungsauskunft vom 22. Mai 2014 die Dienstzeiten, die er - der Kläger - in der Zeit vom 1. Juni 1998 bis zum 31. März 2017 im Senegal, in Mauretanien und in Mali verbracht hat, bei seiner vorzeitigen Zurruhesetzung nach § 2 SKPersStruktAnpG gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 SVG doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Mit Kammerbeschluss vom 14. Februar 2018 wurde das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Dieser wies die Klage nach vorheriger Anhörung der Beteiligte mit Gerichtsbescheid vom 2. Oktober 2018 ab (§ 84 Abs. 1 VwGO). Der Gerichtsbescheid wurde dem Kläger am 5. Oktober 2018 zugestellt. Am 5. November 2018 beantragte er mündliche Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten der Verfahren 12 K 10664/17 und 12 L 2627/17, die durch die Beklagte übermittelten Verwaltungsvorgänge (drei Hefte) und die über den Kläger geführte Personalakte (ein Heft) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Das Gericht konnte auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28. März 2019 entscheiden, obwohl kein Vertreter der Beklagten zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Die Beteiligten sind ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden, dass bei einem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). B. Der Gerichtsbescheid vom 2. Oktober 2018 gilt gemäß § 84 Abs. 3 VwGO als nicht ergangen, da der Kläger gegen diesen Gerichtsbescheid innerhalb der sich aus § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ergebenden Frist von einem Monat ab Zustellung mündliche Verhandlung beantragt hat. C. Die Klage hat weder mit dem Hauptantrag noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. I. Der Hauptantrag ist darauf gerichtet, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Dezember 2017 in der Fassung des Beschwerdebescheides vom 21. Dezember 2017 zu verpflichten, die Dienstzeiten, die der Kläger in den Jahren 1998 bis 2017 in Afrika verbracht hat, bei seiner vorzeitigen Zurruhesetzung nach § 2 SKPersStruktAnpG gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 SVG doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen. Mit diesem Hauptantrag ist die Klage mangels allgemeinen Rechtsschutzinteresses unzulässig. Das allgemeine Rechtsschutzinteresse fehlt, sofern das prozessuale Vorgehen die Rechtsstellung des Klägers nicht (mehr) verbessern kann und daher nutzlos ist. Dies wiederum ist der Fall, wenn ein zu beseitigender Nachteil nicht (mehr) vorliegt oder ein vorliegender Nachteil sich nicht (mehr) beheben lässt; die Nutzlosigkeit muss außer Zweifel stehen. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2007 - 6 C 28.05 -, juris Rn. 15. Eben dies ist hier der Fall: Der Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 12. Dezember 2017 in der Fassung des zugehörigen Beschwerdebescheides hat seine Wirkung durch Zeitablauf verloren und ist somit erledigt (vgl. § 43 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG -), weil er ausdrücklich eine Berechnung der Versorgungsbezüge des Klägers (ohne die begehrte doppelte Berücksichtigung von Auslandsverwendungszeiten nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SVG als ruhegehaltfähig) nur bei einer Ruhestandsversetzung nach dem Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2017 enthält (vgl. Blatt 60 und 61 der Beiakte III). Nach eigenen glaubhaften Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 28. März 2019 ist es jedoch zur der vorzeitigen Zurruhesetzung mit Ablauf des 31. Dezember 2017 nach Maßgabe des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes nicht mehr gekommen; vielmehr befindet er sich derzeit weiter im aktiven Dienst als Berufssoldat am Standort N. . Folglich kann von dem Versorgungsfestungsbescheid, dem allein die Verhältnisse bei einer Ruhestandsversetzung nach dem Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2017 zugrunde liegen, bei einem hier erfolgten Verbleiben im Dienst auch über diesen Zeitpunkt hinaus selbst ohne ausdrückliche Aufhebung keine rechtliche Wirkung mehr ausgehen. Hinzu kommt, dass als rechtliche Grundlage für die vorzeitige Versetzung des Klägers in den Ruhestand - wie im Einzelnen noch zu zeigen sein wird - allein § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG in Betracht kam und diese Bestimmung die Zurruhesetzung nur bis zum 31. Dezember 2017 vorsah. Die ursprünglich vom Kläger begehrte vorzeitige Zurruhesetzung unter den Bedingungen des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes ist somit in der Zeit nach dem 31. Dezember 2017 nicht mehr möglich. Kann danach ab dem 1. Januar 2018 keine Zurruhsetzung nach § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG mehr erfolgen, so kann die Klärung versorgungsrechtlicher Fragen, die im Zusammenhang mit einer Zurruhesetzung nach eben dieser Bestimmung stehen, auch dann nicht mehr zu einer Verbesserung der Rechtsposition des Klägers führen, wenn diese Fragen in seinem Sinne entschieden würden. II. Mit dem Hilfsantrag bleibt die Klage ebenfalls erfolglos. 1. Allerdings ist die Klage nach Erledigung des Versorgungsfestsetzungsbescheides vom 12. Dezember 2017 in der Fassung des Beschwerdebescheides vom 21. Dezember 2017 mit dem Hilfsantrag als Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in entsprechender Anwendung) statthaft. Der Kläger beansprucht mit seinem Hilfsantrag die Feststellung, dass der vorgenannte Versorgungsfestsetzungsbescheid insoweit rechtswidrig gewesen ist, als die Beklagte es unterlassen hat, gemäß der Versorgungsauskunft vom 22. Mai 2014 die Dienstzeiten, die er - der Kläger - in der Zeit von Juni 1998 bis März 2017 in Afrika verbracht hat, bei seiner vorzeitigen Zurruhesetzung nach § 2 SKPersStruktAnpG gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 SVG doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen. Die Erledigung des Versorgungsfestsetzungsbescheides ist - wie dargelegt - dadurch eingetreten, dass der Kläger nicht - wie in der Versorgungsberechnung zugrunde gelegt - mit Ablauf des 31. Dezember 2017 in den Ruhestand versetzt wurde, sondern auch über dieses Datum hinaus im aktiven Dienst geblieben ist. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erledigung des besagten Versorgungsfestsetzungsbescheides, dem Ablauf des 31. Dezember 2017, war die vorliegende (zunächst allein mit dem Hauptantrag erhobene) Klage bereits anhängig. Für diese Konstellation ist anerkannt, dass der Kläger den begonnenen Prozess fortsetzen kann, wenn er ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hat. Ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse macht der Kläger der Sache nach geltend. Denn er hat nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass er eine Schadensersatzklage beabsichtige, weil ihm zunächst eine Versorgungsauskunft erteilt worden sei, wonach er mit einer doppelten Berücksichtigung seiner in Afrika verbrachten Dienstzeiten als ruhegehaltfähig habe rechnen können, und die Beklagte sich hieran später bei der Versorgungsfestsetzung nicht mehr gebunden gesehen habe, obwohl er - der Kläger - seine gesamte weitere berufliche Lebensplanung an der Versorgungsauskunft ausgerichtet und es etwa unterlassen habe, auf seine weitere Beförderung bei der Bundeswehr hinzuarbeiten; dadurch, dass er nicht zu den in der Versorgungsauskunft genannten Bedingungen mit Ablauf des 31. Dezember 2017 in den Ruhestand versetzt worden sei, seien ihm letztlich auch attraktive Hinzuverdienstmöglichkeiten für die Zeit ab dem 1. Januar 2018 verloren gegangen. Ob der Kläger mit der vorstehend skizzierten Begründung erfolgreich einen Schadensersatzprozess wird durchführen können, bedarf hier keiner Entscheidung. Maßgeblich ist allein, dass ein Schadensersatzbegehren, das etwa auf eine mögliche Verletzung der soldatenrechtlichen Fürsorgepflicht - vgl. VG Saarlouis, Urteil vom 3. Juni 2014 - 2 K 769/12 -, juris Rn. 30 ff. - oder auf Art. 34 Grundgesetz (GG) i.V.m. § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gestützt werden könnte, hier nicht offensichtlich aussichtslos ist. Vgl. zu entsprechenden Fällen Hess. VGH, Beschluss vom 2. April 2015 - 1 A 2036/13.Z -, juris. Das erkennende Gericht hat auch keinen Zweifel daran, dass der Kläger die Führung eines entsprechenden Schadensersatzprozesses ernsthaft beabsichtigt. Bei dieser Sachlage ist ein anerkennenswertes Interesse an der mit dem Hilfsantrag des Klägers begehrten Feststellung anzuerkennen (sog. Präjudizinteresse). Vgl. zum Ganzen etwa BVerwG, Urteil vom 20. September 2018 - 2 A 9.17 -, juris Rn. 54 ff.; OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2011 - 1 A 1757/09 -, juris Rn. 100 ff. Soweit der erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsantrag gegenüber dem Hauptantrag eine Klageerweiterung enthält, ist diese gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, da mit ihr kein grundlegend neuer Prozessstoff eingeführt wurde und sie somit als sachdienlich einzuordnen ist. Auch im Übrigen ist die Klage mit dem Hilfsantrag zulässig. 2. Jedoch ist die Klage mit dem Hilfsantrag unbegründet. Denn der Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2017 war, soweit dieser mit der vorliegenden Klage angegriffen wurde, in der Gestalt des Beschwerdebescheids vom 21. Dezember 2017 rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger stand der geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch darauf, dass sein Ruhegehalt bei einer auf § 2 SKPersStruktAnpG beruhenden vorzeitigen Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31. Dezember 2017 unter doppelter Anrechnung von Einsatzzeiten im Senegal, in Mauretanien und in Mali als ruhegehaltfähige Dienstzeit gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 SVG (Einsatzzeiten in Ländern mit gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen) festgesetzt wird, auch unter Berücksichtigung der im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Einwände nicht zu. a) Als rechtliche Grundlage für die vorzeitige Versetzung des Klägers in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Dezember 2017 kam, da er zu jenem Zeitpunkt die Altersgrenze des § 2 Abs. 1 Satz 2 SKPersStruktAnpG noch nicht erreicht hatte, allein § 2 Abs. 1 Satz 1 SKPersStruktAnpG in Betracht. Danach konnten bis zum 31. Dezember 2017 bis zu 2.170 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden, wenn (1.) dies zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten erforderlich ist, (2.) eine zumutbare Weiterverwendung bei einer Bundesbehörde oder bei einem anderen öffentlichen Dienstherrn nicht möglich ist, (3.) sonstige dienstliche Gründe einer Versetzung in den Ruhestand nicht entgegenstehen und (4.) die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten das 40. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von mindestens 20 Jahren abgeleistet haben; stellt das Bundesministerium der Verteidigung nach dem 30. September 2014 einen unabweisbaren Bedarf für weitere Zurruhesetzungen fest, kann es unbeschadet der Regelung des § 11 SKPersStruktAnpG über die Evaluation zulassen, dass unter der Voraussetzungen der vorstehenden Nummern 1. bis 4. bis zum 31. Dezember 2017 insgesamt bis zu 3.100 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden. Die Versorgung von nach § 2 SKPersStruktAnpG vorzeitig in den Ruhestand versetzten Soldaten bestimmt sich gemäß § 5 SKPersStruktAnpG nach dem Soldatenversorgungsgesetz nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen des SKPersStruktAnpG. Für den Fall der hier einzig in Betracht kommenden Ruhestandsversetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SKPersStruktAnpG bestimmt § 6 Abs. 1 SKPersStruktAnpG zunächst ergänzend zu § 5 SKPersStruktAnpG, dass jeder Soldat, der nach der genannten Bestimmung in den Ruhestand versetzt wird, einen einmaligen Ausgleich („Abfindung“) erhält, die nach näherer Maßgabe des § 6 Abs. 1 SKPersStruktAnpG berechnet wird und im Fall des Klägers 61.666,67 € betragen hätte (vgl. Blatt 59 der Beiakte III). Sodann bestimmt § 6 Abs. 2 Nr. 1 SKPersStruktAnpG für Fälle der Ruhestandsversetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SKPersStruktAnpG, dass § 16 SVG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeiten berücksichtigt werden, die als Dienstzeit im Sinne des § 15 Abs. 2 SVG angerechnet werden, zuzüglich der Zeiten, die nach § 23 Abs. 1 SVG ruhegehaltfähig sind. Nach § 16 SVG wiederum wird das Ruhegehalt auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Der durch § 6 Abs. 2 Nr. 1 SKPersStruktAnpG in Bezug genommene § 15 Abs. 2 SVG bestimmt: Als Dienstzeit nach § 44 Abs. 5 des Soldatengesetzes wird die Zeit berücksichtigt, die ruhegehaltfähig ist; § 20 Abs. 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden (Satz 1). Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähige Dienstzeit gelten oder nach § 22 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen; § 22 Satz 3 und § 64 Abs. 1 Satz 2 sind nicht anzuwenden (Satz 2). Satz 2 gilt nicht für Zeiten, die der Berufssoldat bis zum 2. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat (Satz 3). Nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 Nr. 1 SKPersStruktAnpG mit seinem Verweis auf § 15 Abs. 2 SVG bleiben Dienstzeiten und Vordienstzeiten, die lediglich nach dem Ermessen der zuständigen Versorgungsfestsetzungsbehörde als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen sind, bei der Bemessung des Ruhegehaltssatzes in Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 1 SKPersStruktAnpG grundsätzlich außer Betracht. Dies gilt insbesondere auch für die doppelte Anrechnung von Dienstzeiten gemäß § 25 Abs. 2 SVG als ruhegehaltfähig; nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung („kann“) steht die doppelte Berücksichtigung der erfassten Auslandsverwendungszeiten in Ländern mit gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen im Ermessen der zuständigen Behörde (§ 40 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG -). Vgl. zum Charakter des § 25 Abs. 2 SVG als Ermessensvorschrift sowie zur Auslegung dieser Bestimmung etwa die Beschlüsse des OVG NRW vom 11. Dezember 2014 - 1 A 548/13 - und vom 13. Dezember 2001 - 1 A 245/98 -, beide abrufbar über juris. Die im vorliegenden Zusammenhang grundsätzlich nicht gegebene Berücksichtigungsfähigkeit von Dienstzeiten und Vordienstzeiten, die (z.B. gemäß § 25 Abs. 2 SVG) lediglich nach dem Ermessen der zuständigen Versorgungsfestsetzungsbehörde als ruhegehaltfähig anerkannt werden können, ergibt sich aus Wortlaut und Struktur der §§ 2 Abs. 2, 6 Abs. 2 Nr. 1 SKPersStruktAnpG i.V.m. §§ 15 Abs. 2, 23 Abs. 1 SVG. Die Regelung in § 6 Abs. 2 Nr. 1 SKPersStruktAnpG, welche die bei der Versorgungsfestsetzung zu berücksichtigende ruhegehaltfähige Dienstzeit zum Gegenstand hat, ist sowohl nach dem eindeutigen Wortlaut, dem aufgrund der strengen Gesetzesbindung im Soldatenversorgungsrecht (vgl. § 1a SVG) besondere Bedeutung zukommt - vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 7. April 2005 - 2 C 8.04 -, juris Rn. 16 (allerdings zum Bundesbesoldungsrecht) -, als auch den einschlägigen Gesetzesmaterialien - vgl. Bundestagsdrucksache 17/9340, Seiten 31 und 33 - inhaltlich identisch mit § 2 Abs. 2 SKPersStruktAnpG und im Gleichklang mit dieser Vorschrift auszulegen. § 2 Abs. 2 SKPersStruktAnpG regelt für die Berechnung der Mindestdienstzeit von 20 Jahren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SKPersStruktAnpG als Voraussetzung der vorzeitigen Ruhestandsversetzung, dass als „Mindestdienstzeit“ Zeiten im Sinne des § 15 Abs. 2 SVG und des § 23 Abs. 1 SVG berücksichtigt werden, soweit sie ruhegehaltfähig sind. Diese „Wartezeitregel“ ist ihrerseits offenkundig eng an die Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) über die Wartezeit bis zum Erwerb eines Anspruchs auf ein Ruhegehalt angelehnt und dieser Regelung nachgebildet. Hier wie dort ist der ausdrücklichen Nennung nur einzelner konkreter Arten von (Vor-) Dienstzeiten, deren versorgungsrechtliche Berücksichtigung (wie die in § 23 Abs. 1 SVG genannten Ausbildungszeiten) in das Ermessen der Versorgungsfestsetzungsbehörde gestellt wird, zu entnehmen, dass die gesonderte (ausnahmsweise) Erwähnung der Ermessensvorschrift ausschließende Wirkung haben soll und mithin grundsätzlich nur solche Vordienstzeiten und Dienstzeiten zu berücksichtigen sein sollen, die kraft Gesetzes Dienstzeit sind oder als solche gelten, nicht aber solche, die (nach anderen Vorschriften als den ausdrücklich genannten) nur als Dienstzeit anerkannt werden können . Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 6 A 1228/14 -, juris Rn. 61; VG Münster, Urteil vom 18. September 2007 - 4 K 1541/05 -, juris Rn. 21. Für den Bereich des Beamtenversorgungsrechts ist deshalb etwa anerkannt, dass nur nach Ermessen der zuständigen Behörde zu berücksichtigende Zeiten einer Verwendung in Ländern mit gesundheitsschädlichem Klima nicht zur Wartezeit nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BeamtVG zählen, und zwar selbst dann nicht, wenn sie von der zuständigen Behörde tatsächlich als ruhegehaltfähig anerkannt werden. Vgl. Plog/Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Stand: März 2019, § 4 BeamtVG Rn. 53, 54. Auf den hier gegebenen Fall der vorzeitigen Ruhestandsversetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SKPersStruktAnpG gewendet bedeutet dies: Die „Wartezeit“ von 20 Jahren in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SKPersStruktAnpG ist gemäß § 2 Abs. 2 SKPersStruktAnpG nur dann erfüllt, wenn kraft Gesetzes zwingend als ruhegehaltfähige Dienstzeit geltende Zeiten und nach § 22 SVG als ruhegehaltfähig berücksichtigte Zeiten (vgl. § 15 Abs. 2 SVG) sowie (Vordienst-) Zeiten gemäß § 23 Abs. 1 SVG zusammengerechnet die besagte Wartezeit ergeben. Wegen des beschriebenen Gleichklangs der Regelungen in § 2 Abs. 2 SKPersStruktAnpG und § 6 Abs. 2 Nr. 1 SKPersStruktAnpG muss dasselbe für den hier interessierenden Bereich der ruhegehaltfähigen Dienstzeit gelten, d.h. im hier gegebenen Anwendungsbereich des § 6 Abs. 2 Nr. 1 SKPersStruktAnpG mit dem darin enthaltenen Verweis auf §§ 16, 15 Abs. 2, 23 Abs. 1 SVG gilt gleichermaßen, dass ruhegehaltfähig nur solche Dienstzeiten sein können, die bereits kraft Gesetzes ruhegehaltfähig sind bzw. als solche gelten, nicht aber solche, deren Berücksichtigung eine Ermessensentscheidung der Versorgungsfestsetzungsbehörde voraussetzt, es sei denn, der Gesetzgeber hat die Berücksichtigung von (Vor-) Dienstzeiten, deren Anerkennung in das behördliche Ermessen gestellt ist, auch im hier gegebenen Zusammenhang (ausnahmsweise) ausdrücklich vorgesehen. Dies ist - wie ausgeführt - zwar für Ausbildungszeiten nach § 23 Abs. 1 SVG geschehen, nicht aber für Zeiten einer Auslandsverwendung in Ländern mit gesundheitsschädlichem Klima gemäß § 25 Abs. 2 SVG, die die Beklagte im Falle des Klägers somit bei der Berechnung des Ruhegehaltssatzes im streitgegenständlichen Bescheid zu Recht nicht doppelt angerechnet hat. Hierin liegt auch keine gleichheitswidrige Benachteiligung des Klägers gegenüber solchen Soldaten, die nicht nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG in den Ruhestand versetzt werden oder eintreten und deren Verwendung in Ländern, in denen sie gesundheitsschädlichen klimatischen Einflüssen ausgesetzt waren, somit gemäß § 25 Abs. 2 SVG berücksichtigt werden kann. Der Gesetzgeber durfte die in Rede stehenden Fallgruppen ohne Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG unterschiedlich behandeln. Sein auf dem Gebiet des Versorgungsrecht ohnehin bestehender erheblicher Regelungsspielraum ist besonders groß, wenn die Betroffenen die Anwendung einer nachteiligen Vorschrift - hier den Ausschluss des § 25 Abs. 2 SVG - (nur) bei Zurruhesetzungen nach dem Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz und nicht auch bei sonstigen Zurruhesetzungen oder Ruhestandseintritten von Berufssoldaten durch Gebrauchmachen von einer Wahlmöglichkeit beeinflussen oder gar ausschließen können. Letzteres ist hier der Fall. Denn die Zurruhesetzung aufgrund von Personalanpassungsmaßnahmen nach dem Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz erfolgt aufgrund entsprechender Interessenbekundung freiwillig und erfordert stets die Zustimmung der Betroffenen. Etwaige Nachteile infolge von Versorgungskürzungen können die Betroffenen mit den Vorteilen abwägen, die eine Zurruhesetzung nach dem Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz in anderer Hinsicht bietet. Diese Vorteile sind nicht unwesentlich. Sie betreffen insbesondere die Möglichkeit der Erzielung privatwirtschaftlichen Einkommens ohne Ruhensberechnung (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 4 SKPersStruktAnpG). Da die aufgrund von Personalanpassungsmaßnahmen in den Ruhestand versetzten Soldaten infolgedessen ohnehin bereits Vorteile im Verhältnis zu denjenigen Soldaten genießen, die etwa wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden, werden sie durch einzelne Nachteile wie die fehlende Geltung des § 25 Abs. 2 SVG (insgesamt) auch dann nicht unverhältnismäßig betroffen, wenn der einzelne Soldat aufgrund besonderer individueller Umstände - wie einer außergewöhnlich langen Auslandsverwendung im Sinne von § 25 Abs. 2 SVG - hart getroffen werden sollte. Denn wie ausgeführt hatte es der betreffende Soldat selbst in der Hand zu entscheiden, ob er vorzeitig nach § 2 Abs. 1 SKStruktAnpG in den Ruhestand versetzt werden wird, und dabei abzuwägen, ob er etwa damit verbundene Nachteile in Kauf nimmt, um andererseits in den Genuss der vorhandenen Vorteile einer solchen Zurruhesetzung zu kommen. Diese Freiwilligkeit der vorzeitigen Zurruhesetzung nach § 2 Abs. 1 SKStruktAnpG markiert danach auch den maßgeblichen Unterschied der betroffenen Vergleichsgruppen, nämlich einerseits des Soldaten, der nach dem Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz in den Ruhestand tritt und keine Doppelanrechnung gemäß § 25 Abs. 2 SVG erhalten kann, und andererseits des Soldaten, der (z.B. wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze) aus dem aktiven Dienst ausscheiden muss und grundsätzlich eine Ermessensentscheidung nach § 25 Abs. 2 SVG verlangen kann. Die so markierte Unterschiedlichkeit der Vergleichsgruppen berechtigte den Gesetzgeber, beide Fallgruppen hinsichtlich der Geltung des § 25 Abs. 2 SVG unterschiedlich zu behandeln. Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2018 - 1 A 2517/16 -, juris Rn. 19 ff. (zur Kürzung von Versorgungsbezügen nach § 55c SVG wegen Versorgungsausgleichs). Der Kläger kann schließlich auch nicht mit seinem sinngemäßen Einwand durchdringen, dass § 25 Abs. 2 SVG überhaupt keinen sinnvollen Anwendungsbereich mehr hätte, wenn man die Geltung dieser Bestimmung in Fällen vorzeitiger Zurruhesetzungen nach dem Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz ausschließen würde. Entgegen der Auffassung des Klägers wird in vielen anderen Fällen von Zurruhesetzungen oder Ruhestandseintritten (außerhalb des Anwendungsbereiches des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes) die Regelung des § 25 Abs. 2 SVG für den betreffenden Soldaten zu einer wesentlichen Anhebung des Ruhegehaltssatzes oder sogar erst dazu führen, dass der Höchstruhegehaltsatz gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 SVG erreicht wird. Dies wird gerade in Fällen gemischter Erwerbsbiografien mit vergleichsweise langen Auslandsverwendungszeiten im Sinne des § 25 Abs. 2 SVG gelten. b) Ein Anspruch auf Berücksichtigung von Zeiten einer Auslandsverwendung in Ländern mit gesundheitsschädlichem Klima gemäß § 25 Abs. 2 SVG ergab sich für den Kläger auch nicht aus der ihm gemäß § 46 Abs. 8 Satz 1 SVG erteilten Versorgungsauskunft vom 22. Mai 2014. aa) Zwar hatte die Beklagte dort zunächst die besagten Zeiten noch doppelt als ruhegehaltfähig angesetzt und unter ihrer Berücksichtigung einen Ruhegehaltssatz von 71,75 v.H. ermittelt. Jedoch kann der Kläger hieraus nichts für sich herleiten, da der Versorgungsauskunft vom 22. Mai 2014 keine Bindungswirkung zukommt. Bei einer Versorgungsauskunft handelt es nicht um einen Verwaltungsakt, da es an einer hierfür erforderlichen Regelung fehlt. Die Versorgungsauskunft soll nach ihrem Erklärungsgehalt nur informieren, nicht jedoch regeln. Sie ist mithin eine reine Wissenserklärung. Ist sie unrichtig, so folgt hieraus nicht, dass der betroffene Soldat eine - in der Versorgungsauskunft fälschlich errechnete - höhere Versorgung beanspruchen könnte als ihm tatsächlich zusteht. Dem steht § 1a SVG entgegen, nach dessen Absatz 1 die Versorgung durch Gesetz geregelt wird und nach dessen Absatz 2 alle Zusicherungen, Vereinbarungen usw., die dem Soldaten eine höhere Versorgung verschaffen sollen, unwirksam sind. Diese Bestimmungen führen dazu, dass eine Versorgungsauskunft nicht zu einem höheren Ruhegehalt führen kann. Vgl. dazu VG Kassel, Urteil vom 4. September 2017 - 1 K 864/16.KS -, juris Rn. 24 ff.; Plog/Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Stand: März 2019, § 49 BeamtVG Rn. 158. Durch die danach fehlende Bindungswirkung einer Versorgungsauskunft kann der betroffene Soldat zwar keine höhere Versorgung (auf der Primärebene) verlangen. Dennoch muss er sich grundsätzlich auf die Richtigkeit einer Versorgungsauskunft verlassen können, was gerade im Falle einer vorzeitigen Zurruhesetzung nach § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG von Bedeutung ist, da es für den Soldaten hier - wie dargelegt - um die Abwägung versorgungsrechtlicher Vor- und Nachteile geht - vgl. zu diesem Aspekt erneut OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2018 - 1 A 2517/16 -, juris Rn. 23 -, was eine zuverlässige Informationsgrundlage erfordert. Dementsprechend kann ein von einer fehlerhaften Versorgungsauskunft betroffener Soldat ggf. (auf der Sekundärebene) einen Schadensersatzanspruch haben, sofern er Vermögensdispositionen im Vertrauen auf die Richtigkeit der Versorgungsauskunft getroffen hat. Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 2. April 2015 - 1 A 2036/13.Z -, juris Rn. 6 ff.; VG Kassel, Urteil vom 4. September 2017 - 1 K 864/16.KS -, juris Rn. 27. Ob der Kläger einen solchen Schadensersatzanspruch hat, muss hier allerdings offen bleiben, da ein solcher Anspruch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. bb) Weiter konnte sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf einen Folgenbeseitigungsanspruch wegen Erteilung einer unrichtigen Versorgungsauskunft berufen. Mit einem Folgenbeseitigungsanspruch kann nur die Beseitigung der tatsächlichen Folgen eines rechtswidrigen (schlichten oder regelnden) Verwaltungshandelns und nur die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes verlangt werden. Im vorliegenden Fall ist zum einen die fehlende Doppelanrechnung der in Rede stehenden Auslandsverwendungszeiten - wie oben ausgeführt - nicht rechtswidrig gewesen. Zum anderen kann mit dem Folgenbeseitigungsanspruch nicht die Herstellung eines Zustandes erreicht werden, der bislang noch nicht bestanden hatte. Eine solche erstmalige Herstellung eines Zustandes läge aber vor, wenn die betreffende Auslandsverwendung des Antragstellers doppelt als ruhegehaltfähig anerkannt würde. Denn - wie dargelegt - ist die Versorgungsauskunft, in der die begehrte Doppelanrechnung von Auslandsverwendungszeiten vorgenommen wurde, nur eine Wissenserklärung und beinhaltet keine Regelung, mit der bereits eine bestimmte versorgungsrechtliche Entscheidung verbindlich getroffen worden wäre. Die erste verbindliche Regelung der in Rede stehenden Frage ist der (erledigte) Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 12. Dezember 2017, der die besagte Doppelanrechnung aber gerade nicht (mehr) enthielt. Vgl. zu entsprechenden Fällen OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2012 - 3 A 2663/09 -, juris Rn. 26. cc) Der Kläger konnte ferner nicht im Wege eines sog. Herstellungsanspruchs verlangen, versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als stünde ihm ein Ruhegehaltssatz in der von ihm begehrten Höhe zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können die Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht unbesehen auf die Gebiete des allgemeinen Verwaltungsrechts übertragen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1988 - 3 C 48.86 -, juris. Ihre Anwendung kann auf im Verwaltungsrecht geregelte besondere Sozialleistungsansprüche zwar in Betracht kommen, wenn Pflichtverletzungen in einem sozialrechtlich geprägten Verwaltungsverfahren durch Naturrestitution auszugleichen sind und keine Spezialregelungen bestehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 3 C 36.10 -, juris. An einem insofern vergleichbaren Fall fehlt es aber hier. Es geht um Ansprüche des Soldaten gegenüber seinem Dienstherrn, die allein soldatenrechtlichen Grundsätzen unterliegen. Nach diesen kommt (u.a.) ein Schadensersatzanspruch des Soldaten wegen einer möglichen Fürsorgepflichtverletzung in Betracht. Daneben ist kein Raum für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, der an im Verhältnis des Soldaten zum Dienstherrn nicht maßgebliche Aufklärungs- und Beratungspflichten des Sozialleistungsträgers oder für ihn handelnde Dritte im sozialrechtlichen Verfahren anknüpft. Vgl. zu entsprechenden Fällen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. April 2017 - 4 S 1009/16 -, juris Rn. 12. c) Auch im Übrigen vermag das Gericht keinen Anspruch des Klägers auf eine Erhöhung des Ruhegehaltssatzes aufgrund doppelter Anrechnung von Einsatzzeiten in Ländern mit gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen als ruhegehaltfähige Dienstzeit gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 SVG bei einer Ruhestandsversetzung nach § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG zu erkennen. D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. E. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht mehr, da der Streitwert bereits mit Beschluss vom 2. Oktober 2018 gemäß § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) auf einen Betrag von 17.514,96 € festgesetzt wurde. F. Das erkennende Gericht hat auf entsprechende Bitte der Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung hin erwogen, die Berufung zuzulassen. Es sieht indessen keinen der in § 124a Abs. 1 VwGO genannten Zulassungsgründe als erfüllt an, so dass eine Berufungszulassung ausscheidet. Insbesondere ist keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO gegeben. Denn - wie ausgeführt - bestand die Möglichkeit der Zurruhesetzung nach dem Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017, so dass es sich bei den hier in Rede stehenden versorgungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Zurruhesetzung nach § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG um solche handelt, welche die Anwendung und Auslegung ausgelaufenen Rechts betreffen. Solchen Fragen kommt prinzipiell - abgesehen von hier nicht gegebenen Ausnahmefällen - keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu, weil das mit der Grundsatzberufung verfolgte Ziel, eine Rechtsfrage im Interesse der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts für die Zukunft richtungsweisend zu klären, regelmäßig nicht mehr erreicht werden kann. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage 2014, § 124 Rn. 146. Der vorliegend überdies streitentscheidenden Frage nach der rechtlichen Bedeutung einer Versorgungsauskunft fehlt es, weil sich diese Frage - wie dargelegt - schon eindeutig auf der Grundlage der bereits vorhandenen Rechtsprechung und Literatur eindeutig beantworten lässt, an der für eine grundsätzliche Bedeutung notwendigen Klärungsbedürftigkeit. Eine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht erkennbar.